Motion Fäh
682
N
23 mars 1990
Finanz- und Geschäftsprüfungskommissionen wird. Falls der Bundesrat sich mit dem Gedanken des Ersatzes der von ihm beanspruchten Oberaufsicht durch die parlamentarische Kon- trolle nicht sollte befreunden können, wäre eine Teilprivatisie- rung der Suva in Erwägung zu ziehen, wobei sich der Bundes- rat (wie die Kantone bei der Nationalbank) die Mehrheit und die üblichen Vorrechte (Ernennung einer bestimmten Zahl von Verwaltungsräten, Ernennung der Generaldirektionsmitglie- der) sichern müsste.
Es geht dem Motionär darum, der Entwicklung des staatlichen Versicherungswesens folgend die Transparenz und die Kon- trollen zu verbessern und innerhalb der schweizerischen Ver- sicherungswirtschaft die Gewähr für die Wettbewerbsneutrali- tät unter allen Aspekten zu sichern, insbesondere, da die Suva im Gegensatz zu anderen Versicherungsgesellschaften im Genuss der Steuerfreiheit (mit Ausnahme für nichtbetriebsnot- wendiges Grundeigentum und der Anlage von technischen Reserven) steht.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 4. Dezember 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 4 décembre 1989
Der Motionär geht von der Auffassung aus, die heutige Bedeu- tung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) rechtfertige es, diese selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt nicht bloss der Oberaufsicht des Bundesrates zu unterstellen, sondern zusätzlich, analog den Regiebetrieben des Bundes, SBB und PTT, der Kontrolle durch das Parlament. Allenfalls sei eine Teilprivatisierung der Suva in Erwägung zu ziehen.
Die aufsichtsrechtliche Stellung der Suva gab bisher zu wenig Diskussionen Anlass. Das UVG übernahm denn auch die ent- sprechende Regelung aus dem KUVG praktisch unverändert. Nach der geltenden gesetzlichen Regelung untersteht die Suva in erster Linie der Aufsicht des paritätisch zusammenge- setzten Suva-Verwaltungsrates, in dem auch Parlamentarier und Vertreter des Bundes einsitzen. Der Suva-Verwaltungsrat befasst sich im besonderen mit der Geschäftsführung der Suva. Hinsichtlich der einheitlichen Anwendung des Gesetzes untersteht die Suva, wie alle UVG-Versicherer, der vom Bun- desrat an das Bundesamt für Sozialversicherung delegierten Aufsicht. Diese beinhaltet ein Weisungsrecht, wenn die ein- heitliche Anwendung des Gesetzes durch eine generelle Pra- xis eines Versicherers in Frage gestellt ist. Im konkreten Einzel- fall sind die kantonalen Versicherungsgerichte anzurufen, wo- bei Beschwerden über die Zuständigkeit der UVG-Versicherer und solche gegen Durchführungsorgane der Arbeitssicher- heit beim Bundesamt für Sozialversicherung anzubringen sind. In allen Fällen entscheidet letztinstanzlich das Eidgenös sische Versicherungsgericht.
Zu diesen aufsichtsrechtlichen Zuständigkeiten kommt die Oberaufsicht des Bundesrates über die Geschäftstätigkeit der Suva hinzu, die vor allem die Genehmigung der Reglemente über die Organisation der Suva und der Jahresberichte und Jahresrechnungen beinhaltet. Im weiteren besteht auch ein Aufsichtsrecht des Parlamentes im Rahmen seiner generellen Aufsicht über die Geschäftsführung von Bundesrat und Ver- waltung (Art. 85 Ziff. 11 BV).
Bezüglich des vom Motionär angeführten Vergleichs der Suva mit den Regiebetrieben des Bundes, SBB und PTT, kann fol- gendes bemerkt werden: Bei SBB und PTT handelt es sich um unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalten, wogegen die Suva als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt konzipiert ist. Der Leistungsauftrag von SBB und PTT ist im Gesetz nur allgemein umschrieben. Demgegenüber sind die von der Suva zu erbringenden Leistungen im UVG klar umschrieben. Die Zielsetzung von SBB und PTT ist denn auch weit mehr den politischen Gegebenheiten unterworfen als diejenige der Suva. Ueberdies ist der Bund an Gewinn und Verlust von SBB und PTT beteiligt, wogegen die Prämien und Prämienzu- schläge der obligatorischen Unfallversicherung die Aufwen- dungen der Suva voll decken müssen.
Dieser summarische Vergleich zwischen der Suva und den Regiebetrieben des Bundes zeigt, dass sich eine aufsichts- rechtliche Gleichbehandlung der Suva mit SBB und PTT nicht
damit begründen liesse, es handle sich um in jeder Hinsicht analoge öffentliche Unternehmungen.
Der Motionär regt auch an, eine Teilprivatisierung der Suva in Erwägung zu ziehen, falls die parlamentarische Aufsicht ab- gelehnt würde. Bei einer Teilprivatisierung wäre vorerst einmal zu klären, wie weit sie gehen sollte. Wenn beabsichtigt wäre, das Monopol der Suva in ihrem Tätigkeitsbereich im Zusam- menhang mit einer Teilprivatisierung aufzuheben, dann könnte auch der bisher den übrigen UVG-Versicherern vorbe- haltene Tätigkeitsbereich nicht mehr allein diesen offenste- hen; vielmehr müsste auch die Suva in allen Wirtschaftsberei- chen Betriebe versichern können. Der Gesichtspunkt, dass die Sozialversicherung wenn möglich nicht gewinnstrebig be- trieben werden sollte, spricht für die Beibehaltung der Suva in der heutigen Form. Im Interesse einer wirksamen Unfallverhü- tung ist es ausserdem von Vorteil, wenn Versicherung und Un- fallverhütung - wie dies heute der Fall ist - in den gleichen Händen liegen. Die direkte Beratung und Einwirkung der Suva im Bereich der Unfallverhütung wäre eingeschränkt, wenn die ihr heute von Gesetzes wegen durch Artikel 66 UVG zugewie- senen Betriebe ein freies Wahlrecht geniessen würden.
Die eingangs beschriebenen Aufsichtsstrukturen über die Suva haben sich sowohl unter dem alten Recht wie auch unter der neuen Gesetzgebung des UVG bisher bewährt, und es sind gegenwärtig auch keine grösseren Probleme hinsichtlich der Geschäftsführung der Suva bekannt. Gewisse Meinungs- verschiedenheiten bestehen zurzeit über die Abgrenzung des Tätigkeitsbereiches der Suva von demjenigen der übrigen UVG-Versicherer. Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, ob sich durch Aenderungen auf Verordnungsstufe die bestehenden Differenzen beheben liessen. Hingegen drängt sich seiner Meinung nach eine grundsätzliche Ueberarbeitung der ge- setzlichen Grundlagen bezüglich der Aufsicht über die Suva nicht auf. Aus diesen Gründen beantragt der Bundesrat, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Le président: Je vous signale que MM. Reimann Fritz et Al- lenspach combattent la motion Eisenring, contrôle parlemen- taire sur la CNA. La discussion est renvoyée à une date ul- térieure.
Verschoben - Renvoyé
89.720
Motion Fäh Zivilschutz. Ausweitung der Zuweisungsmöglichkeiten Diversification de la protection civile
Wortlaut der Motion vom 23. November 1989
Der Bundesrat wird beauftragt, die Zivilschutzbestimmungen so zu ändern, dass Zivilschutzdienstpflichtige nicht nur - wie bisher - Führungsstäben und der Polizei, sondern auch den übrigen Gesamtverteidigungspartnern (wirtschaftliche Lan- desversorgung, Informationsdienst, Betreuungsdienst usw.) zugewiesen werden können.
Texte de la motion du 23 novembre 1989
Le Conseil federal est chargé de modifier les dispositions lega- les sur la protection civile de telle sorte que les personnes
Motion Baggi
683
astreintes à servir dans la protection civile ne soient plus seule- ment incorporées - comme c'était le cas jusqu'à présent - dans les états-majors de conduite ou la police, mais égale- ment dans les organes chargés d'assurer la défense générale du pays (approvisionnement économique du pays, service d'information, service d'assistance, etc.).
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Büttiker, Hari, Jeanneret, Loeb, Loretan, Müller-Meilen, Paccolat, Tschup- pert, Weber-Schwyz, Widmer, Wyss Paul (12)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Artikel 22bis Bundesverfassung besagt:
Absatz 1: Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz der Per- sonen und Güter gegen die Auswirkungen von kriegerischen Ereignissen ist Bundessache.
Absatz 7: Das Gesetz ordnet den Einsatz von Organisationen des Zivilschutzes zur Nothilfe.
Artikel 36a Absatz 2 des Zivilschutzgesetzes besagt: Der Bundesrat stellt den Kantonen und Gemeinden eine ange- messene Zahl von Schutzdienstpflichtigen zur Verstärkung der zivilen Führungsstäbe und der Polizei zur Verfügung. Die Verfassung definiert den Schutz umfassend. Sie be- schränkt ihn lediglich auf Personen und Güter und sieht ihn vor bei Notlagen und kriegerischen Ereignissen.
Von der Verfassung her wäre daher ein umfassender Schutz - der auch Bereiche wie Betreuung, Sanitätsdienst, Rettungs- wesen, wirtschaftliche Versorgung, Informationsdienst u. a. m. miteinschliesst - meines Erachtens möglich.
Die verschiedenen Schutzbedürfnisse könnten dann am opti- malsten abgedeckt werden, wenn eine Gesamtverteidigungs- dienstpflicht oder eine allgemeine Dienstpflicht eingeführt werden könnte. Da dies eine Volksabstimmung bedingt, lässt sich ein solches Unterfangen - wenn überhaupt - nicht kurz- fristig in die Tat umsetzen.
Daher ist meines Erachtens nach einer pragmatischeren Lö- sung zu suchen. Die gäbe es. Schon bisher können. Zivil- schutzdienstpflichtige mit ihrer Einwilligung in begrenztem Rahmen Führungsstäben oder der Polizei zugewiesen wer- den. Meiner Ansicht nach ist es notwendig - und wäre es auch verantwortbar -, diese Zuweisungspraxis zu öffnen und sie so zu gestalten, dass auch andere Gesamtverteidigungspartner davon profitieren könnten.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Februar 1990
Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 février 1990
Eine Ausdehnung der Einsatzmöglichkeiten von Schutz- dienstpflichtigen erfordert eine eingehende Ueberprüfung der Aufgaben des Zivilschutzes und der verfügbaren Bestände. Eine solche Ueberprüfung wird im Rahmen der Erarbeitung des Zivilschutz-Leitbildes 1995 vorgenommen.
Es ist daher nicht möglich, schon heute eine Zusicherung ab- zugeben, dass das prüfenswerte Begehren des Motionärs si- cher erfüllt werden kann.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
89.803
Motion Baggi Verhütung von Verkehrsunfällen Accidents de la circulation. Prévention
Wortlaut der Motion vom 14. Dezember 1989
Der Bundesrat wird eingeladen, mit einer Aenderung der Strassenverkehrsgesetzgebung Massnahmen vorzuschla- gen, mit denen die Gefahren, die junge Fahrzeuglenker dar- stellen, herabgesetzt werden können. Denkbar wären fol- gende Massnahmen:
Begrenzung von Leistung und Geschwindigkeit der Fahr- zeuge, die von jungen Lenkern gefahren werden;
langfristiger Fahrausweisentzug für junge Fahrzeuglenker, die an Verkehrsunfällen beteiligt sind, mit der Verpflichtung, die Fahrprüfung zu wiederholen.
(Als junge Fahrzeuglenker sollen auch jene gelten, die seit wę- niger als zwei Jahren im Besitz eines Fahrausweises sind.)
Texte de la motion du 14 décembre 1989
Le Conseil fédéral est prié de proposer des modifications de la législation sur la circulation routière visant à prévenir les ris- ques causés par les jeunes conducteurs.
Les mesures suivantes pourraient notamment entrer en ligne de compte:
restrictions concernant la puissance et la vitesse des véhicu- les pilotés par les jeunes;
retrait pour une période prolongée du permis de conduire des jeunes automobilistes impliqués dans des accidents de la circulation, assorti d'une obligation de repasser les examens de conduite.
(Par jeunes conducteurs, il faut entendre aussi ceux qui possè- dent le permis de conduire depuis moins de deux ans).
Mitunterzeichner - Cosignataires: Caccia, Cotti, Grassi (3)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Les accidents de la circulation frappent durement notre so- ciété. La plupart des victimes en sont des jeunes. Il apparaît manifestement que l'inexpérience et l'exubérance des victi- mes sont la cause de ces tragiques accidents, si l'on excepte les passagers ou les tiers complètement innocents. Des inter- ventions de toute urgence sont alors nécessaires à seule fin de sauver des vies humaines. Si la loi semble prévoir des sanc- tions suffisantes pour les automobilistes en général, des me- sures spéciales doivent être prises pour protéger les jeunes.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 5. März 1990
Rapport écrit du Conseil fédéral du 5 mars 1990
La fréquence des accidents chez les nouveaux conducteurs se situe effectivement au-dessus de la moyenne. Aussi le Con- seil fédéral mesure-t-il toute l'importance de la demande présentée par l'auteur de cette motion, demande qui vise à réduire les risques d'accidents causés par les nouveaux con- ducteurs.
La proposition, figurant dans la motion, de n'autoriser les nou- veaux conducteurs à conduire que des véhicules ne dépas- sant pas une certaine puissance ou vitesse maximale ne serait applicable qu'au prix de contrôles supplémentaires. En outre, la puissance du moteur des véhicules, notamment le rapport poids/puissance - qui est particulièrement important en l'espèce - n'est pas connue d'une manière générale et n'est fixée nulle part officiellement.
Il convient toutefois de souligner qu'en adoptant une manière de conduire qui n'est pas adaptée aux conditions de la route et de la circulation ainsi qu'aux conditions atmosphériques, même les conducteurs des véhicules dont la vitesse et la puis- sance sont limitées font courir de grands risques à autrui.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Fäh Zivilschutz. Ausweitung der Zuweisungsmöglichkeiten Motion Fäh Diversification de la protection civile
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Jahr
1990
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.720
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 23.03.1990 - 08:00
Date
Data
Seite
682-683
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Pagina
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20 018 415
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