N 23 mars 1990
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Pétition
die Gesetzesformulierung, anderseits aber vor allem durch die sehr extensive Auslegung des Gesetzestextes in den vergan- genen Jahren. Der krasseste Fall ist jener von Herrn Oehler. Der Schutz vor Behinderung bei der Amtsausübung kann nicht bedeuten, dass Ehrverletzungen als amtliche Tätigkeit betrachtet und demzufolge einer Strafverfolgung entzogen werden. Wenn Sie Ehrverletzungen weiter schützen wollen, öffnen Sie einer sehr problematischen Entwicklung der politi- schen Kultur in unserem Lande Tür und Tor. Es gibt in dieser Hinsicht im Ausland genug negative Beispiele, die uns ab- schrecken sollten. Es geht mir jedoch nicht nur um die Ehrver- letzungstatbestände, sondern generell darum, dass nicht un- ter dem Schutz der parlamentarischen Immunität Delikte be- gangen werden können, die mit Sicherheit nicht zu einer unge- hinderten Ausübung des Mandats gehören.
In der Literatur wird die Meinung wiederholt geteilt, die parla- mentarische Immunität stelle einen Verstoss gegen das Gebot der Rechtsgleichheit nach Artikel 4 der Bundesverfassung dar. Dieser Widerspruch ist um so weniger gerechtfertigt, als die Ver- fassungsgrundlage des Verantwortlichkeitsgesetzes - Artikel 117 BV-für eine solche Vorrangstellung einer bestimmten Per- sonengruppe ohnehin äusserst schmal und damit fragwürdig ist.
Ich bitte Sie aus den genannten Ueberlegungen, meiner Initia- tive Folge zu geben.
Hess Peter, Berichterstatter: Die Ausführungen von Herrn Kol- lege Ruf gehen nicht über das hinaus, was wir Ihnen in unserem schriftlichen Bericht bereits einlässlich dargelegt haben. Im- merhin liegt mir daran, im Namen der Kommission den Vorwurf, wir hätten willkürlich oder missbräuchlich entschieden, in aller Form zurückzuweisen. Es istzuzugeben, dass der Kommission bei den Entscheiden in den erwähnten Fällen ein gewisses Er- messen zustand und dass das Ermessen bisweilen etwas grosszügig gehandhabt wurde. Es kann aber auch nicht Auf- gabe der Kommission oder des Parlaments sein, sich in eher private Händel oder in Händel, die ein gewisses Publizitätsstre- ben zum Ziele haben, einzumischen. Ich möchte darauf hin- weisen, dass diese Situation nicht nur bei den von Herrn Ruf in- kriminierten Fällen bestand, sondern - in einer anderen Form - auch beim Fall Bäumlin Richard, den wir eben entschieden ha- ben. Auch dort sagten wir, es sei im Interesse des Parlaments, dass nicht jeder Fall vor die Oeffentlichkeit gezerrt werde, son- dern dass der Ratsbetrieb möglichst ungehindert weitergehe. In diesem Sinne beantrage ich Ihnen nochmals - namens der einstimmigen Kommission -, die Initiative von Herrn Kollege Ruf abzulehnen.
Mme Jeanprêtre, rapporteur: La loi sur la responsabilité n'in- dique en effet pas dans quelles circonstances il convient d'au- toriser les poursuites contre des députés ou de refuser cette autorisation. Elle nous laisse donc le soin de déterminer si les soupçons ou la gravité de l'acte incriminé justifient une pour- suite pénale.
En l'occurrence, les Chambres doivent choisir entre l'intérêt de la collectivité à garantir en toute circonstance l'exercice du mandat parlementaire et l'intérêt équivalent de cette même collectivité à empêcher que des actes illicites soient perpétrés ou à faire en sorte qu'ils soient élucidés. C'est dans cette pro- blématique que M. Ruf fait opposition et accuse parfois l'as- semblée et préalablement les commissions de faire preuve d'arbitraire ou d'interprétation abusive.
Comme l'a relevé le président de la commission, c'est parfois pour obtenir une certaine publicité que l'initiant s'est lancé dans cette manière de voir. Dans notre intérêt et dans celui de notre liberté d'expression - selon le rapport de la commission - nous devrons nous garantir ce «privilège» relatif, non seule- ment de l'immunité absolue qui nous est légalement octroyée, mais aussi de l'immunité relative.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission (keine Folge geben) Für den Antrag Ruf (Folge geben)
109 Stimmen 3 Stimmen
Petition - Pétition
90.251
Petition Seiler Ulrich. Strassenverkehrsrecht. Verkehrser- ziehung Code de la route. Enseignement des règles de la circula- tion
Frau Jeanprêtre unterbreitet im Namen der Petitions- und Ge- währleistungskommission den folgenden schriftlichen Be- richt:
a. Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe e SVG wie folgt zu ändern: Verkehrsunterricht für Motorfahrzeugführer und Radfahrer, die in erheblicher Weise (bisher «wiederholt») Verkehrsregeln übertreten haben und
b. die Verkehrserziehung im Bundesgesetz über den Stras- senverkehr (SVG; SR 741.01) und in der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenver- kehr (VZV; SR 741.51), insbesondere in Artikel 40 VZV generell einzuführen.
Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste sich am 11. Januar 1990 mit dieser Eingabe. Sie hält dazu fol- gendes fest:
Die Kommission ist der Meinung, dass zusätzlicher Ver- kehrsunterricht nur dann einen Sinn hat, wenn es darum geht, Fahrmängel zu beheben. Gegenüber SVG-Vergehen, die nicht vom fahrerischen Können abhängen, sind Sanktionen in Form von Verkehrsunterricht fehl am Platz. Aus diesem Grund beantragt sie, Buchstabe a der Petition keine Folge zu geben. 22. Im Laufe des Revisionsverfahrens des Strassenverkehrs- gesetzes haben Ständerat und Nationalrat Artikel 25 mit einem Absatz 3bis ergänzt, wonach der Bundesrat für Neufahrer, die in verkehrsgefährdender Weise eine Verkehrsregel verletzt ha- ben, eine zusätzliche Ausbildung vorschreiben kann.
Das EJPD wird noch dieses Jahr einen Vorschlag für eine Revision der Verkehrszulassungsverordnung zwecks besse- rer Ausbildung der Motorfahrzeugführer in die Vernehmlas- sung geben. Begründung: Gemäss SVG ist obligatorischer zusätzlicher Verkehrsunterricht nur für Neufahrer zulässig (s. Art. 25 Abs. 3bis neu).
Eine Projektgruppe der Schweizerischen Konferenz für Si- cherheit im Strassenverkehr erarbeitet zudem zurzeit Vor- schläge für zweckmässige und effiziente Kurse.
Antrag der Kommission Die Kommission beantragt:
Buchstabe a der Petition keine Folge geben;
Buchstabe b der Petition dem Bundesrat zur Kenntnis- nahme zu überweisen.
Proposition de la commission
Compte tenu des raisons énumérées ci-dessus, la commis- sion suggère:
de ne pas donner suite à la lettre a de la pétition et
de transmettre la lettre b au Conseil fédéral pour qu'il en prenne connaissance.
Angenommen - Adopté
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Petition
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Datum 23.03.1990 - 08:00
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