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Standesinitiative Freiburg
Texte de la motion du 5 octobre 1988
Le Conseil fédéral est chargé de présenter à l'Assemblée fédérale un rapport et une proposition visant la modification de l'article 10 de la loi sur l'organisation militaire, afin qu'à l'avenir, les membres de l'armée ne puissent plus être contraints à re- cevoir la formation de sous-officier.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bäumlin Richard, Bäumlin Ursula, Béguelin, Bircher, Bodenmann, Bo- rel, Braunschweig, Brélaz, Brügger, Bundi, Carobbio, Danu- ser, Diener, Eggenberg-Thun, Fankhauser, Fehr, Grendel- meier, Hafner Ursula, Haller, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Le- dergerber, Leuenberger Moritz, Leutenegger Oberholzer, Longet, Maeder, Matthey, Mauch Ursula, Meizoz, Neukomm, Ott, Pitteloud, Rebeaud, Rechsteiner, Reimann Fritz, Stap- pung, Stocker, Thür, Uchtenhagen, Ulrich, Wiederkehr, Zbin- den Hans, Ziegler, Züger, Zwygart (48)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Leider kommt es immer wieder vor, dass junge Angehörige der Armee gezwungen werden, die Ausbildung zum Unteroffi- zier zu absolvieren. Diese in Artikel 10 MO vorgesehene Pflicht zum Weitermachen soll dazu führen, dass einige Angehörige der Armee, die durchaus dienstwillig sind, sich veranlasst se- hen, sich psychiatrisch ausmustern zu lassen, um der uner- wünschten UO-Ausbildung zu entgehen. Es sollen auch Fälle von Dienstverweigerung vorgekommen sein, zu der man die entsprechenden Angehörigen der Armee füglich getrieben hätte mit dem unsinnigen Zwang zur militärischen Weiterbil- dung. Dieses Problem bedarf dringend einer befriedigenden Lösung.
Nachdem Führen vor allem Motivieren heisst und heissen muss, auch gerade in der Armee, haben sich auch die Verant- wortlichen für die Auswahl der künftigen Unteroffiziere diesen Grundsatz zu eigen zu machen. Wenn der Dienstbetrieb etwas mehr darauf angelegt ist, die jungen Leute dort abzuholen, wo sie sich befinden, werden sich auch inskünftig genügend An- wärter für die Ausbildung zum UO finden lassen.
Mit diesem Vorstoss geht es einzig darum, den Zwang zur Aus- bildung zum UO aufzuheben. Die Pflicht jedes Angehörigen der Armee, eine bestimmte Funktion zu übernehmen, bleibt unangefochten.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. November 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 novembre 1988
Die in unserer Milizarmee bestehende Doppelfunktion von mi- litärischem Ausbilder und Führer stellt besonders hohe An- sprüche an die Kader aller Stufen. Entscheidend für die Frage des Kadernachwuchses ist deshalb nicht allein die Zahl der Anwärter für eine Kaderfunktion, sondern vor allem deren Eig- nung. Die Angehörigen der Armee haben einen legitimen An- spruch darauf, von den Besten ausgebildet und geführt zu werden.
nahme des Vorschlages bewegen, und rund 11 Prozent muss- ten zur Weiterausbildung gezwungen werden. Dabei ist die Bereitschaft zur freiwilligen Weiterausbildung regional unter- schiedlich. Ohne das Obligatorium von Artikel 10 der Militäror- ganisation würden heute der Armee mindestens ein Zehntel der benötigten Unteroffiziere fehlen.
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die geltende gesetz- liche Regelung nicht ideal ist. Eine unter Strafandrohung er- zwungene militärische Weiterausbildung ist auf den ersten Blick keine optimale Voraussetzung zur Sicherstellung des ge- eigneten Kadernachwuchses. Es darf aber festgestellt wer- den, dass mit dem geltenden System im allgemeinen gute Er- fahrungen gemacht werden. In vielen Fällen wandelt sich die ablehnende Haltung einzelner Unteroffiziersanwärter mit zu- nehmender Reife und Diensterfahrung. Aus Unteroffizieren, die gegen ihren Willen zur Weiterausbildung gezwungen wur- den, werden sehr oft wertvolle Vorgesetzte.
Das EMD ist bemüht, den Zwang zur Weiterausbildung ver- nünftig auszuüben; Härtefälle sollen nach Möglichkeit vermie- den werden. So werden eine Reihe von Gründen für eine Be- freiung von der Weiterausbildung anerkannt (Aufrechterhal- tung eines Familienbetriebes bei Ausfall des Vaters, Sorge- pflicht für Familienangehörige usw.). Studierende werden im Hinblick auf eine optimale Koordination von Studium und Be- förderungsdiensten durch die militärischen Beratungsstellen an den Hochschulen beraten.
Der Bundesrat sieht keine Möglichkeit, auf die Aufrechter- haltung des Zwangs zur militärischen Weiterausbildung zu verzichten, wenn Qualität und Quantität der unteren Armeeka- der den heutigen hohen Stand behalten sollen. Er lehnt des- halb die Aenderung von Artikel 10 der Militärorganisation ab.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Zurückgezogen - Retiré
Begrüssung - Bienvenue
Le président: J'ai l'honneur et le plaisir de saluer, à la tribune des ambassadeurs, une délégation de parlementaires de l'Union soviétique. (Applaudissements)
Cette délégation est dans notre pays pour faire un voyage d'études et s'intéresse tout particulièrement à nos institutions. Je souhaite à nos collègues parlementaires soviétiques le meilleur des séjours chez nous.
89.203
Standesinitiative Freiburg Bodenspekulation Initiative du canton de Fribourg Spéculation foncière
Wortlaut der Initiative vom 9. Juni 1989
Der Grosse Rat des Kantons Freiburg missbilligt die in unse- rem Land weitverbreitete Bodenspekulation und ersucht die eidgenössischen Räte, Massnahmen zu deren Bekämpfung zu ergreifen.
Er ersucht die Bundesversammlung und den Bundesrat auf dem Weg der Standesinitiative gemäss Artikel 93 der Bundes- verfassung,
N
22 mars 1990
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Initiative du canton de Fribourg
so bald als möglich das neue Bundesgesetz über das bäu- erliche Bodenrecht zu verabschieden;
zur Gewährleistung eines besseren Mieterschutzes die Re- vision des Mietrechts zu beschleunigen;
Lösungen auszuarbeiten, welche die Anlage der Gelder der zweiten und der dritten Säule zugunsten des Erwerbs von Wohneigentum fördern;
den Mietern den Erwerb ihrer eigenen Wohnung zu ermögli- chen (gesetzliches Vorkaufsrecht des Mieters);
die Vorschläge für eine Sperrfrist für die Weiterveräusse- rung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke in positivem Sinn aufzunehmen;
zur Bekämpfung der Bodenspekulation Sofortmassnah- men zu treffen.
Texte de l'initiative du 9 juin 1989
Le Grand Conseil du canton de Fribourg désapprouve la spéculation foncière qui sévit dans notre pays et demande au Parlement fédéral de prendre des mesures propres à enrayer . cette situation.
Il demande, par voie d'initiative cantonale, conformément à l'article 93 de la Constitution fédérale, à l'Assemblée fédérale et au Conseil fédéral
d'adopter le plus rapidement possible la nouvelle loi sur le droit foncier rural;
d'achever à bref délai la révision du droit de bail en vue d'as- surer la protection des locataires;
de rechercher des solutions visant à encourager l'investis- sement des fonds des 2e et 3e piliers pour l'accession à la pro- priété de logements;
de permettre l'accès à la propriété de son propre logement (droit de préemption légal pour le locataire);
de considérer positivement les propositions prévoyant un délai d'interdiction de revente des immeubles non agricoles; 6. d'adopter les mesures d'urgence qui permettent d'enrayer la spéculation foncière.
Herr Bühler unterbreitet im Namen der Kommission den fol- genden schriftlichen Bericht:
Am 9. Juni 1989 verabschiedete der Grosse Rat des Kantons Freiburg eine Standesinitiative (Text siehe oben).
Erwägungen der Kommission:
Unsere Kommission hat sich an zwei Sitzungen unter ande- rem mit der Standesinitiative, die dasselbe Ziel verfolgt wie die in der Herbstsession 1989 verabschiedeten Sofortmassnah- men betreffend das Bodenrecht im Siedlungsbereich (89.042) und die parlamentarische Initiative Bodenrecht (82.224), be- fasst. Seit der Einreichung der Standesinitiative haben die eid- genössischen Räte wichtige bodenrechtsrelevante Ent- scheide gefällt, mit denen die Punkte 2, 5 und 6 erfüllt wurden. Es sind dies das in der Wintersession verabschiedete neue Mietrecht und die erwähnten Sofortmassnahmen (Bundes- beschluss über eine Sperrfrist für die Veräusserung nichtland-
1 wirtschaftlicher Grundstücke, Bundesbeschluss für Anlage- wertschriften für institutionelle Anlagen und Bundesbeschluss über eine Pfandbelastungsgrenze).
Der Punkt 1 der Standesinitiative richtet sich direkt an die eid- genössischen Räte, ist doch der Entwurf des Bundesrates für ein neues Bundesgesetz über ein bäuerliches Bodenrecht (88.066) seit über einem Jahr im Parlament hängig. Der Stän- derat als Erstrat wird die Vorlage in der Frühjahrssession 1990 behandeln. Die Kommission des Nationalrates hat bereits ei- nen Sitzungsplan festgelegt in der Absicht, das Bundesgesetz dem Nationalrat in der Herbstsession 1990 vorlegen zu kön- nen. Angesichts dieses Fahrplanes, der eine rasche Behand- lung des bäuerlichen Bodenrechtes ermöglicht, beantragt die Kommission die Abschreibung dieses Punktes der Initiative. Auch die Punkte 3 und 4, zu denen die Kommission vom Bun- desrat einen Bericht eingeholt hat, können abgeschrieben werden, weil den Räten von Kommissionen entsprechende Anträge vorliegen. Es sind dies die Anträge zu den parlamen- tarischen Initiativen 89.232/89.235 betreffend die Wohneigen- tumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (im Rah- men der zweiten Säule) und die Motionen betreffend einen
neuen Bodenrechtsartikel (zu 82.224). Mit diesen Motionen wird die Schaffung der verfassungsrechtlichen Grundlage für die Einführung eines Vorkaufsrechts für Mieter verlangt.
Die Wohneigentumsförderung im Rahmen der dritten Säule, d. h. der gebundenen Selbstvorsorge gemäss BVV 3, hat durch den Bundesratsbeschluss vom 18. September 1989 zur Ergänzung von Artikel 3 BWV 3 mit einem Absatz 3 eine sub- stantielle Verstärkung erfahren. Ab 1. Januar 1990 können die im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge bei einer Bank- stiftung oder einer Versicherungseinrichtung angesparten Kapitalien von den Versicherten ein einziges Mal für das von ihnen selbst benutzte Wohneigentum investiert werden, sei es für den Erwerb von Wohneigentum, sei es zur Amortisation darauf lastender Hypothekardarlehen. Dieser vorzeitige Be- zug des individuell angesparten Vermögens wird bei der direk- ten Bundessteuer und einer Mehrheit der kantonalen Steuer- ordnungen milde erfasst.
M. Bühler présente au nom de la commission le rapport écrit suivant:
Le Grand Conseil fribourgeois a adressé, le 9 juin 1989, une initiative cantonale (texte voir ci-devant).
Considérations de la commission:
Notre commission a examiné, lors de deux séances, l'initiative cantonale qui vise les mêmes objectifs que les mesures immé- diates adoptées pendant la session d'automne 1989 concer- nant le droit foncier dans le secteur urbain (89.042) ainsi que l'initiative parlementaire (82.224) concernant le droit foncier. Depuis le dépôt de l'initiative, les Chambres fédérales ont adopté plusieurs mesures en matière de droit foncier, ce qui permet de considérer comme satisfaits les points 2, 5 et 6. Il s'agit du nouveau droit de bail adopté pendant la session d'hi- ver 1989 ainsi que les mesures déjà mentionnées (arrêtés fédéraux concernant un délai d'interdiction de revente des im- meubles non agricoles, une charge maximale en matière d'en- gagement des immeubles non agricoles, des dispositions en matière de placement pour les institutions de prévoyance pro- fessionnelle et pour les institutions d'assurance).
Le point 1 s'adresse directement aux Chambres fédérales. Il a trait au projet du Conseil fédéral concernant le droit foncier ru- ral (88.066) qui est pendant devant le Parlement depuis un an. Le Conseil des Etats, prioritaire, doit examiner ce projet au printemps 1990. La commission du Conseil national a déjà fixé un calendrier pour ses séances afin d'être en mesure de sou- mettre cette affaire au Conseil national lors de la session d'au- tomne 1990. Étant donné ce calendrier qui doit permettre un examen à bref délai du droit foncier rural, la commission pro- pose de classer le point 1 de l'initiative.
Les points 3 et 4, pour lesquels la commission a requis un rap- port du Conseil fédéral, peuvent être classés parce que les conseils ont été saisis de propositions de leurs commissions. Il s'agit des propositions relatives aux initiatives parlementai- res 89.232/89.235 (Accès à la propriété locative par les fonds de la prévoyance professionnelle) et des motions (ad 82.224) concernant le nouvel article sur le droit foncier. Ces motions vi- sent à créer la base constitutionnelle pour l'introduction d'un droit de préemption en faveur du locataire.
L'encouragmeent à la propriété de logements dans le cadre du 3e pilier, c'est-à-dire dans le cadre de la prévoyance indivi- duelle liée, prévue par l'OPP 3, a été substantiellement ren- forcée par l'Ordonnance du Conseil fédéral du 18 septembre 1989 complétant l'article 3 de l'OPP 3 par un alinéa 3. Depuis le 1er janvier 1990, les assurés d'une fondation bancaire ou d'une institution d'assurance dans le cadre de la prévoyance individuelle liée à la propriété d'un logement pour leurs pro- pres besoins, que ce soit pour l'acquérir ou pour amortir les prêts hypothécaires qui le grèvent. Cette perception par antici- pation de la fortune épargnée individuellement n'est que mo- dérément frappée par l'impôt fédéral direct ainsi que par la plu- part des réglementations fiscales cantonales.
Antrag der Kommission
Angesichts der von den Räten bereits verabschiedeten Vorla- gen (Punkte 2, 5 und 6) und der von parlamentarischen Kom-
N
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Parlamentarische Initiative (Bundi)
missionen ausgearbeiteten Anträge zu parlamentarischen In- itiativen beantragt die Kommission, die Standesinitiative ab- zuschreiben.
Proposition de la commission Étant donné les objets déjà décidés par les conseils (points 2, ' 5 et 6) et les propositions élaborées par les commissions qui examinent des initiatives parlementaires, la commission pro- pose de classer l'initiative cantonale.
Angenommen - Adopté
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
82.224
Parlamentarische Initiative (Bundi) Bodenrecht Initiative parlementaire (Bundi) Droit foncier
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 339 hiervor - Voir page 339 ci-devant
Scheidegger: Die FDP-Fraktion ist grundsätzlich für die Mo- tion der Kommission, gegen die parlamentarische Initiative Bundi und gegen den Antrag der Kommissionsminderheit.
Vor zwanzig Jahren hat sich die Schweiz mit einem Verfas- sungsartikel und dem Raumplanungsgesetz entschieden, den Ansprüchen der Gesellschaft und Wirtschaft Grenzen und Leitlinien zu setzen. Die Mittel der Raumplanung und ihr Bei- trag zur haushälterischen Bodennutzung und zur geordneten Besiedlung sind beschränkt.
Auch andere Politikbereiche sind an der Gestaltung, Erhal- tung und Pflege unseres Lebensraumes beteiligt. Dies zeigt sich etwa daran, dass in den zwanzig Jahren seit der Verab- schiedung der Raumplanungsartikel in der Bundesverfas- sung die Diskussion um Massnahmen zur Verbesserung der Situation auf dem Bodenmarkt nicht abgebrochen ist: Es wur- den seit 1970 mehr als 450 parlamentarische Vorstösse zu Bo- den- und Raumplanungsfragen eingereicht. Die Kommission des Nationalrates für die parlamentarische Initiative zum Bo- denrecht hat sich 1989 eingehend mit der Frage eines neuen Bodenrechtsartikels in der Bundesverfassung befasst und bie- tet mit der vorliegenden Motion einen richtigen Lösungsbei- trag an.
Zu Herrn Weder: Die Subkommission verfasste lediglich einen Antrag zuhanden der Gesamtkommission. Demokratie lebt nun einmal von Bewegung und Suche nach dem Möglichen, dem Machbaren; die Motion zeigt den Weg. Der Handlungs- spielraum, den die kommende Generation hat, bestimmt sich entscheidend danach, ob frühere Generationen Trümmer oder Chancen hinterlassen haben. Das gilt auch für die Bo- denpolitik.
Was sind nun Trümmer, was sind Chancen? Unsere Sorge muss auch der Freiheit künftiger Generationen gelten. Bis vor kurzem haben wir die Nachweltdimension aus unserem Frei- heitsverständnis ausgeblendet, vor allem auch im Bodenbe- reich. Die Anliegen der Motion decken sich teilweise mit den bodenpolitischen Grundsätzen der FDP der Schweiz, wie sie im Herbst 1989 beschlossen wurden. Die Hauptanliegen der FDP sind, die Nutzungsvielfalt sicherzustellen, innerhalb der Bauzonen Vergrösserungen des Angebotes zu schaffen und höhere Wohneigentumsquoten zu erreichen. Zudem soll der landwirtschaftliche Boden soweit als möglich Eigentum desje- nigen sein, der ihn bewirtschaftet; die haushälterische Boden- nutzung ist durch quantitativ bessere Ausnutzung der Bau-
zonen, Parzellen und Gebäude zu fördern. Soweit die Haupt- punkte der FDP-Bodenpolitik.
Aus dieser Sicht betreffend Zukunftssicherung im Bodenbe- reich ist die FDP-Fraktion wie bereits die meisten FDP-Mitglie- der der Kommission für die Motion der Kommission, aber ge- gen die parlamentarische Initiative und gegen den Antrag der Kommissionsminderheit: Der Bereich Boden muss in der Tat besser in der Bundesverfassung integriert werden, die Motion zeigt den Weg. Mit diesem Weg ist eine gründliche Vorberei- tung der wichtigen Frage eines Bodenrechtsartikels möglich. Boden und Grund haben etwas miteinander zu tun. Deshalb verdient ein Bodenrechtsartikel eine gründliche Abklärung. Herr Bundi kann trotzdem für sich in Anspruch nehmen, die In- itialzündung sowohl zur vorliegenden Motion als auch indirekt zu den Sofortmassnahmen im Bodenbereich gegeben zu ha- ben. Mängel des fehlenden Bodenartikels zeigen sich in ver- schiedensten Bereichen.
Ich bitte Sie, die Motion erheblich zu erklären und - nach mei- ner persönlichen Meinung - nicht in ein Postulat umzuwan- deln, die parlamentarische Initiative und den Minderheitsan- trag aus der Kommission abzulehnen. Mit den Sofortmass- nahmen, mit dieser Motion, mit den laufenden Diskussionen um das bäuerliche Bodenrecht und der Raumplanungsge- setzrevision sind richtige und wichtige Weichen gestellt.
Ich bin auch sicher, dass Bundespräsident Koller à contre- coeur nur das Postulat will: Wie wäre sonst sein Elan bei den Sofortmassnahmen zu verstehen? Wenn wir nur ein Postulat überweisen, hat der Berg weiss Gott wieder einmal die be- rühmte Maus geboren. Der Weg der Motion zum Verfassungs- artikel ist so oder so noch weit und mit grossem Spielraum ver- sehen. Zudem liess sich der Bundesrat bei der Behandlung der Vorlage reichlich Zeit. Seit November letzten Jahres liegt dieses Papier dem Bundesrat vor.
Herr Nationalrat Gysin möchte Ihnen beliebt machen, die Mo- tion in ein Postulat umzuwandeln, und weist dabei auf eine Motion der FDP zur Bodenpolitik hin (Begleituntersuchung Sofortmassnahmen). Ein Abwarten dieser Untersuchungen ist nicht nötig. Auch die Verfasserin dieses Vorstosses, Frau Nab- holz, hat mich autorisiert zu sagen, dass ihr Vorstoss nicht bremsend wirken soll auf die Motion, die wir heute behandeln. Ich bitte Sie, die Motion zu überweisen. Insgesamt ist wohl leicht ersichtlich, dass der Boden in der Schweiz weiterhin ein Politikum erster Güte bleibt.
Thür: Wir haben eine Eigentumsgarantie in der Verfassung, die nur für eine Minderheit in diesem Lande gilt und einer Mehrheit verunmöglicht, Grundeigentum zu erwerben. Wer das nicht glauben will, konsultiere die Zahlen: Knapp 30 Pro- zent der Bevölkerung leben in ihrer eigenen Behausung, der Rest sind Mieter. Der Prozentsatz ist sinkend, obwohl wir seit 1969 - Herr Scheidegger hat darauf hingewiesen - die Eigen- tumsgarantie in der Verfassung verankert haben. Es macht den Anschein, dass mit dieser Verfassungsbestimmung in er- ster Linie das Eigentum jener garantiert worden ist, welche be- reits Eigentum haben.
Wir müssen heute feststellen, dass die Forderungen der bür- gerlichen Parteien nach einer breiten Streuung des Eigentums versagt haben; obwohl diese Parteien in Parlament und Regie- rung in der Mehrheit sind, sind wir in diesem Punkt in den letz- ten Jahrzehnten keinen Schritt weitergekommen.
Weshalb? Wir erklären uns diesen Umstand damit, dass man die Konsequenzen aus dieser Grundidee nicht ziehen will: Wenn man Eigentum breiter streuen will, muss man dort ein- schränken können, wo bereits genug Eigentum vorhanden ist. Das sollte eine Selbstverständlichkeit sein, wenn es um die Verteilung eines beschränkten Gutes wie der Boden geht. Diese Konsequenzen wurden indessen nicht gezogen.
Wenn heute über die Neuordnung der Eigentumsgarantie ge- sprochen wird, müssen wir mit Bedauern zur Kenntnis neh- men, dass nach der Ablehnung der Stadt-Land-Initiative eine grundlegende Neuausrichtung nicht zur Diskussion steht. Wir sind nach wie vor der Ueberzeugung, dass dies nötig wäre. Wir sind auch überzeugt, dass der Boden grundsätzlich an- ders behandelt werden müsste als irgendein Gut, das auf den Markt kommt. Grund und Boden gehören wie Wasser und Luft
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Standesinitiative Freiburg Bodenspekulation Initiative du canton de Fribourg Spéculation foncière
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1990
Année
Anno
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II
Volume
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Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.203
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 22.03.1990 - 08:00
Date
Data
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621-623
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