Motion to amend military service training withdrawn

20018398Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)22.03.1990Withdrawn

Zusammenfassung

In the National Council, Motion Leuenberger-Solothurn 88.753 sought a revision of Art. 10 of the Military Organization Act to end compulsory non-commissioned officer training. After the Federal Council had recommended rejection, the motion was withdrawn. The record also notes the vote on related parliamentary business and the adoption of other items, but no substantive ruling on the motion itself was made.

Regest

Parliamentary motion; withdrawal before decision on the merits. Where a motion is withdrawn in the legislative process, no substantive determination of the requested amendment is rendered; the matter is removed from further parliamentary treatment and no legal assessment of the proposal itself is made.

Gesamter Gesetzestext

Motion Leuenberger-Solothurn

620

N 22 mars 1990

Datenschutz oder mit der Datenweitergabe bestehen. Ich kann nur sagen, dass das ganze Pisa-System im «Grünen Büchlein» figuriert, dass hier Einsichtsrecht und Berichti- gungsrecht längst voll gewährleistet sind. Es gibt hier nichts Sensibles.

Er hat gesagt, es gebe dort Eintragungen, die nicht militärisch bedingt seien. Ich kann dazu nur aus dem hohlen Bauch zwei, drei Bemerkungen machen. Wenn dort steht, dass einer waf- fenlosen Dienst leistet, ist das z. B. völlig in Ordnung. Denn der Kommandant muss ja wissen, wie er diesen Mann einsetzt. Das ist eine eminent militärische Information, die meines Erachtens hineingehört. Gewisse Tatbestände, die er aufge- führt hat (Konkurse, Straftatbestände, auch Gesundheitliches) sind gesetzliche Ausschlussgründe aus der Armee und haben einen militärischen Sinn. Aber im Detail werden wir sein Votum noch analysieren. Falls wir etwas entdecken, was aus Daten- schutzsicht bedenklich wäre, würden wir es selbstverständlich abstellen.

Zu den beiden Anträgen: Der Vorschlag gemäss unserer Revi- sionsvorlage bringt im Verhältnis zum geltenden Recht eine Verbesserung - der Kommissionspräsident hat darauf hinge- wiesen -, indem solche Taten gemäss Artikel 151 Absatz 3 nicht mehr der Polizei, sondern nur noch den Gerichten her- ausgegeben werden dürfen und weil die Voraussetzungen für diese Herausgabe präzisiert und verschärft werden. Voraus- setzung ist also eine schwere Straftat, ein Vergehen oder Ver- brechen, aber nicht eine Uebertretung oder eine Bagatelle oder eben eine Straftat, die mit dem Militärdienst zusammen- hängt. In diesen Fällen ist nicht einzusehen, dass dem Richter dienliche Auskünfte vorenthalten werden müssten. In Frage kommen zum Beispiel Angaben über Wohn- und Aufenthalts- ort und solche Dinge.

Es handelt sich hier also um eine Abwägung der in Frage ste- henden Interessen: das Datenschutzinteresse des Betroffe- nen gegen das öffentliche Interesse, ein strafrechtliches Er- mittlungsverfahren durchzuführen.

Mit der Beschränkung auf schwere Straffälle und Fälle, die mit dem Militärdienst zusammenhängen, wurde dieser Güterab- wägung, so glauben wir, differenziert und zweckmässig Rech- nung getragen. Der Bundesrat ist der Meinung, man solle diese Anträge ablehnen.

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Stappung

78 Stimmen 33 Stimmen

Art. 151bis (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Antrag Stappung Streichen

Art. 151bis (nouveau) Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Proposition Stappung Biffer

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Stappung

80 Stimmen

33 Stimmen

Art. 153 Abs. 1 und 3, 155, 156 Abs. 1, 160 Abs. 2 und 3 (neu), 161 Abs. 2, 220, 221bis (neu), Ziff. II, III, IV Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Art. 153 al. 1 et 3, 155, 156 al. 1, 160 al. 2 et 3 (nouveau), 161 al. 2, 220, 221bis (nouveau), ch. II, III, IV Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Aenderung und Aufhebung bisherigen Rechts Modification et abrogation du droit en vigueur

Ziff. 1 - 11 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Ch. 1- 11 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Gesetzentwurfes Dagegen

85 Stimmen

6 Stimmen

B. Bundesbeschluss über die Offiziersausbildung Arrêté fédéral concernant la formation des officiers

Detailberatung - Discussion par articles

Titel und Ingress, Art. 1 - 7 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Titre et préambule, art. 1 - 7 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Beschlussentwurfes Dagegen

85 Stimmen

1 Stimme

Abschreibung - Classement

Antrag des Bundesrates Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse gemäss Seite 1 der Botschaft Proposition du Conseil fédéral Classer les interventions parlementaires selon la page 1 du message

Angenommen - Adopté

An den Ständerat - Au Conseil des Etats

88.753

Motion Leuenberger-Solothurn Militärorganisation. Aenderung von Artikel 10

Motion Leuenberger-Soleure Loi sur l'organisation militaire. Révision de l'article 10

Wortlaut der Motion vom 5. Oktober 1988

Der Bundesrat wird eingeladen, den Räten Bericht und Antrag zur Aenderung von Artikel 10 der Militärorganisation zu unter- breiten, in dem Sinne, dass inskünftig Angehörige der Armee nicht mehr zur Ausbildung zum Unteroffizier gezwungen wer- den können.

  1. März 1990 N

621

Standesinitiative Freiburg

Texte de la motion du 5 octobre 1988

Le Conseil fédéral est chargé de présenter à l'Assemblée fédérale un rapport et une proposition visant la modification de l'article 10 de la loi sur l'organisation militaire, afin qu'à l'avenir, les membres de l'armée ne puissent plus être contraints à re- cevoir la formation de sous-officier.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bäumlin Richard, Bäumlin Ursula, Béguelin, Bircher, Bodenmann, Bo- rel, Braunschweig, Brélaz, Brügger, Bundi, Carobbio, Danu- ser, Diener, Eggenberg-Thun, Fankhauser, Fehr, Grendel- meier, Hafner Ursula, Haller, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Le- dergerber, Leuenberger Moritz, Leutenegger Oberholzer, Longet, Maeder, Matthey, Mauch Ursula, Meizoz, Neukomm, Ott, Pitteloud, Rebeaud, Rechsteiner, Reimann Fritz, Stap- pung, Stocker, Thür, Uchtenhagen, Ulrich, Wiederkehr, Zbin- den Hans, Ziegler, Züger, Zwygart (48)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

Leider kommt es immer wieder vor, dass junge Angehörige der Armee gezwungen werden, die Ausbildung zum Unteroffi- zier zu absolvieren. Diese in Artikel 10 MO vorgesehene Pflicht zum Weitermachen soll dazu führen, dass einige Angehörige der Armee, die durchaus dienstwillig sind, sich veranlasst se- hen, sich psychiatrisch ausmustern zu lassen, um der uner- wünschten UO-Ausbildung zu entgehen. Es sollen auch Fälle von Dienstverweigerung vorgekommen sein, zu der man die entsprechenden Angehörigen der Armee füglich getrieben hätte mit dem unsinnigen Zwang zur militärischen Weiterbil- dung. Dieses Problem bedarf dringend einer befriedigenden Lösung.

Nachdem Führen vor allem Motivieren heisst und heissen muss, auch gerade in der Armee, haben sich auch die Verant- wortlichen für die Auswahl der künftigen Unteroffiziere diesen Grundsatz zu eigen zu machen. Wenn der Dienstbetrieb etwas mehr darauf angelegt ist, die jungen Leute dort abzuholen, wo sie sich befinden, werden sich auch inskünftig genügend An- wärter für die Ausbildung zum UO finden lassen.

Mit diesem Vorstoss geht es einzig darum, den Zwang zur Aus- bildung zum UO aufzuheben. Die Pflicht jedes Angehörigen der Armee, eine bestimmte Funktion zu übernehmen, bleibt unangefochten.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. November 1988

Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 novembre 1988

  1. Gemäss Artikel 10 des Bundesgesetzes über die Militäror- ganisation kann jeder Wehrpflichtige zur Bekleidung eines Grades, zur Leistung des hierfür vorgeschriebenen Militär- dienstes und zur Uebernahme jedes ihm übertragenen Kom- mandos verhalten werden. Mit dieser Bestimmung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass das Bedürfnis der Armee für genügend geeignete Vorgesetzte vor die freiwillige Bereit- schaft des einzelnen Angehörigen der Armee zur militärischen Weiterausbildung gestellt werden muss. Unsere Milizarmee mit ihren grossen Beständen benötigt eine entsprechende An- zahl von Vorgesetzten: Jeder vierte Rekrut kann damit rech- nen, zur Weiterausbildung zum Korporal vorgeschlagen zu werden.

Die in unserer Milizarmee bestehende Doppelfunktion von mi- litärischem Ausbilder und Führer stellt besonders hohe An- sprüche an die Kader aller Stufen. Entscheidend für die Frage des Kadernachwuchses ist deshalb nicht allein die Zahl der Anwärter für eine Kaderfunktion, sondern vor allem deren Eig- nung. Die Angehörigen der Armee haben einen legitimen An- spruch darauf, von den Besten ausgebildet und geführt zu werden.

  1. Die Behauptung des Motionärs, dass sich bei besserer Mo- tivation möglicher Anwärter und geändertem Dienstbetrieb genügend freiwillige, geeignete Anwärter zur Weiterausbil- dung zum Unteroffizier finden liessen, lässt sich nicht belegen. Tatsache ist, dass sich in den letzten Jahren im Durchschnitt nur 59 Prozent der vorgeschlagenen Unteroffiziersanwärter freiwillig für die Weiterausbildung zur Verfügung gestellt ha- ben. 30 Prozent liessen sich durch Beeinflussung zur An-

nahme des Vorschlages bewegen, und rund 11 Prozent muss- ten zur Weiterausbildung gezwungen werden. Dabei ist die Bereitschaft zur freiwilligen Weiterausbildung regional unter- schiedlich. Ohne das Obligatorium von Artikel 10 der Militäror- ganisation würden heute der Armee mindestens ein Zehntel der benötigten Unteroffiziere fehlen.

  1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die geltende gesetz- liche Regelung nicht ideal ist. Eine unter Strafandrohung er- zwungene militärische Weiterausbildung ist auf den ersten Blick keine optimale Voraussetzung zur Sicherstellung des ge- eigneten Kadernachwuchses. Es darf aber festgestellt wer- den, dass mit dem geltenden System im allgemeinen gute Er- fahrungen gemacht werden. In vielen Fällen wandelt sich die ablehnende Haltung einzelner Unteroffiziersanwärter mit zu- nehmender Reife und Diensterfahrung. Aus Unteroffizieren, die gegen ihren Willen zur Weiterausbildung gezwungen wur- den, werden sehr oft wertvolle Vorgesetzte.

  2. Das EMD ist bemüht, den Zwang zur Weiterausbildung ver- nünftig auszuüben; Härtefälle sollen nach Möglichkeit vermie- den werden. So werden eine Reihe von Gründen für eine Be- freiung von der Weiterausbildung anerkannt (Aufrechterhal- tung eines Familienbetriebes bei Ausfall des Vaters, Sorge- pflicht für Familienangehörige usw.). Studierende werden im Hinblick auf eine optimale Koordination von Studium und Be- förderungsdiensten durch die militärischen Beratungsstellen an den Hochschulen beraten.

  3. Der Bundesrat sieht keine Möglichkeit, auf die Aufrechter- haltung des Zwangs zur militärischen Weiterausbildung zu verzichten, wenn Qualität und Quantität der unteren Armeeka- der den heutigen hohen Stand behalten sollen. Er lehnt des- halb die Aenderung von Artikel 10 der Militärorganisation ab.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.

Zurückgezogen - Retiré

Begrüssung - Bienvenue

Le président: J'ai l'honneur et le plaisir de saluer, à la tribune des ambassadeurs, une délégation de parlementaires de l'Union soviétique. (Applaudissements)

Cette délégation est dans notre pays pour faire un voyage d'études et s'intéresse tout particulièrement à nos institutions. Je souhaite à nos collègues parlementaires soviétiques le meilleur des séjours chez nous.

89.203

Standesinitiative Freiburg Bodenspekulation Initiative du canton de Fribourg Spéculation foncière

Wortlaut der Initiative vom 9. Juni 1989

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg missbilligt die in unse- rem Land weitverbreitete Bodenspekulation und ersucht die eidgenössischen Räte, Massnahmen zu deren Bekämpfung zu ergreifen.

Er ersucht die Bundesversammlung und den Bundesrat auf dem Weg der Standesinitiative gemäss Artikel 93 der Bundes- verfassung,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Leuenberger-Solothurn Militärorganisation. Aenderung von Artikel 10 Motion Leuenberger-Soleure Loi sur l'organisation militaire. Révision de l'article 10

In

Dans

In

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

Année

1990

Anno

Band

II

Volume

Volume

Session

Frühjahrssession

Session

Session de printemps

Sessione

Sessione primaverile

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

14

Séance

Seduta

Geschäftsnummer

88.753

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum

22.03.1990 - 08:00

Date

Data

Seite

620-621

Page

Pagina

Ref. No

20 018 398

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

Schlagwörter

military organizationparliamentary motionwithdrawalnon-commissioned officer traininglegislative process