Interpellation Wiederkehr
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88.791
Interpellation Wiederkehr Vollzugsverbesserung beim geltenden Raumplanungsgesetz Aménagement du territoire. Exécution de la loi
Siehe Jahrgang 1988, Seite 1966 - Voir année 1988, page 1966
Diskussion - Discussion
Wiederkehr: Ich habe vor etwa eineinhalb Jahren eine Inter- pellation eingereicht, die sich mit dem ungenügenden Vollzug in Sachen Raumplanung befasste. Wenn man heute gegen- über irgendeinem Bundesbeamten höherer Chargen, der im Raumplanungsamt tätig ist, etwas darüber bemerkt, dann er- widert er: «Ja, wir haben doch die Raumplanungsverordnung' revidiert.» Darum geht es nicht. Es geht nicht um die Fertigung von Papiertigern, sondern es geht um den nach wie vor man- gelnden Vollzug.
Ich hatte die Frage gestellt nach den Richtplänen, nach der Einreichung durch die Kantone. Damals waren es erst fünf- zehn Kantone, die die Richtpläne eingereicht hatten. Heute ha- ben es mit Ausnahme des Kantons Tessin alle getan, aber ei- nige in ungenügender Art und Weise. Ihre Pläne sind vom Bundesamt für Raumplanung zurückgewiesen worden unter Festsetzung klarer Fristen: Zum Teil bis Ende 1987 sollten Er- gänzungen und Korrekturen eingereicht werden. Keiner die- ser Kantone hat bisher irgendeine Ergänzung eingereicht. Ich hoffe, dass Herr Bundespräsident Koller meine Fragen trotz- dem beantworten kann.
Herr Bundespräsident, was die Richtpläne anbelangt, habe ich feststellen müssen, dass zwar heute ausser dem Kanton Tessin sämtliche Kantone die Richtpläne eingereicht haben, dass bei vielen Kantonen aber noch Korrekturen oder Nachrei- chungen verlangt wurden, aber bis heute keiner dieser ange- gangenen Kantone dieser Bitte nachgekommen ist, obwohl Daten vorhanden wären.
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Ich habe weiter gefragt, wie es mit dem Beschwerderecht stehe, in den Fällen, in denen ganz klar bundesrechtswidrige Beschlüsse gefasst wurden. Hier kann ich ein Kompliment ma- chen. Es sind im letzten Jahr von den Kantonen insgesamt viel mehr Entscheide gemeldet worden als früher, somit konnten auch mehr Entscheide vom Bundesamt für Raumplanung an- gefochten werden. Sehr stossend aber ist, dass einige Kan- tone letztinstanzliche Entscheide nach wie vor gar nicht nach Bern melden und die Beamten im Bundesamt für Raumpla- nung nur durch Zufall davon erfahren.
Zum Thema Ausgleich und Entschädigung: Das Gesetz sieht vor, ungerechtfertigte Gewinne durch Planungsänderungen wie zum Beispiel S-Bahn, Autobahnen oder Bahnhofzentren- überbauten abzuschöpfen. Hier ist nichts geschehen. Sie ha- ben in einer schweizerischen Wochenzeitung lesen können, wie im Broye-Bezirk parallel zur Planung der Autobahn (N1) dank der Bodenspekulation Millionengewinne gemacht wor- den sind und immer noch gemacht werden. Da hat sich in ei- nem Fall bei einer Handänderung in der Nähe der Autobahn eine fünfzigprozentige Erhöhung ergeben. Wir wissen auch von den grossen Städten wie Zürich, dass S-Bahn-Gewinne bisher nicht abgeschöpft wurden, und wir wundern uns, wie das zum Beispiel bei der Bahnhofüberbauung in Zürich her- auskommen wird. Keiner der Kantone mit Ausnahme von Ba- sel-Stadt schöpft Planungsgewinne gesetzeskonform ab, und im Revisionsvorschlag von Ständerat Jagmetti wird die Ab- schöpfung sogar fallengelassen.
Nun zu den bundesrechtswidrigen Nutzungsplänen. Es ist nach Raumplanungsgesetz festgeschrieben, dass als Bau- zone das weitgehend überbaute Gebiet gelten solle und eine Reserve gelassen werden kann, die in 15 Jahren zu über-
bauen ist. Das würde einer Bauzonenreserve von 20 bis 30 Prozent entsprechen. Nun halten sich etliche Kantone tatsäch- lich an diese Limite, aber es hat einige, die hauen gewaltig dar- über hinaus, zum Beispiel der Kanton Wallis.
Der Kanton Wallis hat Bauzonenreserven von 220 Prozent. Das heisst also nichts anderes, als dass im Wallis sehr viele Baubewilligungen in den Landwirtschaftszonen erteilt werden - aber diese Ausnahmebewilligungen werden überhaupt nicht publiziert. Mit anderen Worten: Weder die Organisationen, die im Kanton Wallis das Beschwerderecht hätten, noch das Bun- desamt für Raumplanung ist in der Lage, überhaupt zu prüfen, ob diese Ausnahmebewilligungen rechtens sind oder nicht. Das ist ein unhaltbarer Zustand. Auch der Kanton Solothurn hat annähernd 100 Prozent Baulandreserven, ebenso der Kanton Schaffhausen.
In der Antwort, noch von Frau Bundesratin Kopp, wurde mir gesagt, dass es im Einzelfall eben der Richter sei, der zu ent- scheiden habe, wenn man nicht klarkomme. Ich frage Sie, Herr Bundespräsident: Ist es nicht Aufgabe der Politik, also von uns Politikern, die Richtschnüre ganz klar zu setzen? Dür- fen wir das überhaupt den Richtern überlassen und das Risiko eingehen, dass man im Volk wieder sagt, wir hätten einen Poli- zei-, einen Richterstaat, weil wir als Politiker das Heft aus der Hand gegeben haben? Nach meiner Meinung dürfen wir das nicht.
In der Frage der Publikation der Ausnahmebewilligungen hatte mir der Bundesrat in der Antwort auf meine Interpellation wörtlich versichert, er werde «alles in seiner Macht Liegende» tun, damit diese Ausnahmebewilligungen, das heisst also Bauten in Landwirtschaftszonen, in Zukunft publiziert werden. Hier ist, was in diesen eineinhalb Jahren eingetreten ist, be- sonders gravierend, weil es zum Zeitpunkt meiner Anfrage 17.Kantone waren, die diese Ausnahmebewilligungen publi- zierten, und es heute nur noch 16 sind. Der Kanton Zug hat in der Zwischenzeit die Publikation eingestellt.
Ich frage Sie: Warum sollen diejenigen Kantone, die sich an den Buchstaben des Gesetzes halten, die Ausnahmebewilli- gungen überhaupt noch publizieren, wenn das Bundesamt für Raumplanung gegen die säumigen Kantone überhaupt nichts unternimmt? Ich wiederhole: Es wurde mir gesagt: «Wir wer- den alles in unserer Macht Liegende tun.» Ich frage Sie, Herr Bundespräsident: Wie gross ist diese Macht?
Bundespräsident Koller: Da die schriftliche Beantwortung der Interpellation von Herrn Wiederkehr, wie er selber ausführte, schon einige Zeit zurückliegt, möchte ich zu den einzelnen Punkten jetzt Stellung nehmen.
Zur Genehmigung der Richtpläne: Bis zum heutigen Tag sind 21 Richtpläne genehmigt, bis Ende 1990 werden voraussicht- lich alle kantonalen Richtpläne eingereicht und weitere drei bis vier genehmigt sein. Mit den Aenderungen in der Vollzugsver- ordnung, die wir im letzten Herbst im Rahmen des Massnah- menpaketes der dringlichen Sofortmassnahmen zum Boden- recht realisierten, haben wir auch verschiedene neue Bestim- mungen zu den Richtplänen erlassen, die eine entsprechende Verbesserung nach sich ziehen und vor allem die zwischen- kantonale Koordination der Richtpläne erleichtern werden. Das zur Frage der Richtpläne.
Zum Beschwerderecht nach Artikel 103 Buchstabe b des Or- ganisationsgesetzes: Hier haben Sie dem Bundesamt für Raumplanung ein Kompliment gemacht, das ich gerne weiter- leite. Es ist in der Tat so, dass sich das Bundesamt für Raum- planung darauf beschränkt, offensichtlich bundesrechtswid- rige Entscheide ans Bundesgericht weiterzuziehen und vor al- lem solche Entscheide, die von grosser genereller präjudiziel- ler Wirkung sind. Diese vom Bundesamt für Raumplanung ver- folgte Linie ist auch richtig. Das zeigt sich darin, dass bisher alle Fälle, die das Bundesamt für Raumplanung an das Bun- desgericht weitergezogen hat, vom Bundesgericht tatsächlich im Sinne des Bundesamtes geschützt worden sind. Bis heute sind es total 15 Fälle, die vom Bundesgericht im Sinne der Be- schwerden des Bundesamtes für Raumplanung geschützt worden sind.
Motion Longet
286
N
7 mars 1990
Zur Frage der Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 des Raum- planungsgesetzes, also Ausgleich und Entschädigung der Raumplanungsvorteile: Da müssen wir leider feststellen, dass tatsächlich die Kantone diesem Gesetzgebungsauftrag bis heute nur ungenügend nachgekommen sind. Kantonalrecht- liche Regelungen im Sinne von Artikel 5 des Raumplanungs- gesetzes kennen einzig die Kantone Basel-Stadt im Hoch- baugesetz und Neuenburg. Im Kanton Solothurn liegt jetzt ein Entwurf zu einem Planungsausgleichsgesetz mit Datum vom Oktober des letzten Jahres vor. Wir halten die Kantone an, die- sen Gesetzgebungsauftrag zu erfüllen; wir haben auch ent- sprechende Forschungsaufträge erteilt und die Resultate an die Kantone zum Erlass entsprechender kantonaler Normen weitergegeben. Ich werde am Schluss noch eine generelle Be- merkung zu dieser Zusammenarbeit zwischen Bund und Kan- tonen machen.
Zur materiellen Verbesserung der Richtpläne: Hier wird die To- talrevision der Vollzugsverordnung vom Oktober des letzten Jahres bedeutende Fortschritte ermöglichen.
Zu den bundesrechtswidrigen Nutzungsplänen: Der Bundes- rat geht mit dem Interpellanten einig, dass die Bauzonen in un- serem Land immer noch viel zu gross sind, wobei von Kanton zu Kanton beträchtliche Unterschiede bestehen. Der Bundes- rat und das Parlament werden sich mit der Frage der übergros- sen Bauzonen anlässlich der Revision des Raumplanungs- gesetzes im Detail auseinanderzusetzen haben. Die heutige Rechtslage ist bekanntlich so, dass in Gemeinden, die nach Ablauf der Frist von Artikel 35 des Gesetzes über keinen den Anforderungen des Bundesrechts entsprechenden Nutzungs- plan verfügen, die kantonalen Behörden tätig werden müssen. Sie haben Planungszonen nach Artikel 27 des Raumpla- nungsgesetzes zu erlassen oder andere Massnahmen zu er- greifen, die soweit gehen können wie Artikel 36 des Raumpla- nungsgesetzes, also das weitgehend überbaute Gebiet zur vorläufigen Bauzone erklären.
Wenn die Kantonsregierungen diese Pflicht nicht erfüllen, wird letztlich der Richter, wie Ihnen offenbar schon Frau Kopp dar- gelegt hat, im Einzelfall über die Anwendbarkeit von Artikel 36 Absatz 3 des Raumplanungsgesetzes zu entscheiden haben. Wenn man darüber hinaus auch noch Sanktionsmöglichkei- ten des Bundes vorsehen möchte, wie Sie das propagieren, müsste man das anlässlich der Revision des Raumplanungs- gesetzes im Gesetz ausdrücklich regeln.
Was die Publikationen der Ausnahmebewilligungen nach Arti- kel 24 des Raumplanungsgesetzes bzw. 25 der Raumpla- nungsverordnung angeht, ist die Lage heute so: 16 Kantone befolgen nach unserer Rechtsauffassung diese Pflicht materi- ell und auch formell korrekt. Es wurden beispielsweise im Jahre 1987 in diesen Kantonen insgesamt 2021 Ausnahmebe- willigungen gemeldet. 6 Kantone zeigen nicht die erteilten Be- willigungen, sondern lediglich die eingereichten Ausnahme- gesuche an. Ueberhaupt keine Anzeigen erhalten wir zurzeit aus 4 Kantonen. Die Frage, ob das Verhalten der Kantone, die nur die Gesuche melden und nicht die Bewilligungen, verord- nungskonform ist, liegt zurzeit beim Bundesgericht und dürfte demnächst entschieden werden. Wir machen die Kantone auf jeden Fall immer wieder darauf aufmerksam, dass sie nicht nur die Gesuche, sondern auch die erteilten Bewilligungen anzu- zeigen haben.
Das erlaubt mir eine Schlussbemerkung.
Die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Raumplanung zwi- schen Bund und Kantonen ist sehr wichtig. Raumplanung ist in erster Linie eine Aufgabe der Kantone, und das Bundesamt für Raumplanung unterstützt die Kantone immer wieder durch Beratung, Zureden und Mahnen. Der Bundesrat ist der Mei- nung, dass wir in einem föderalistischen System in erster Linie immer wieder mit diesen Mitteln zur Realisierung und zum Voll- zug des Raumplanungsgesetzes anzuleiten haben, weil es letztlich doch ganz entscheidend ist, dass dieses Raumpla- nungsgesetz von allen verantwortlichen Kreisen auch in den Kantonen mitgetragen wird. Unter diesem Titel allein hat der Bundesrat auch ein gewisses Verständnis für die Verspätun- gen, die eingetreten sind. Weitere Verlängerungen der Fristen kommen aber selbstverständlich heute nicht mehr in Frage.
Wiederkehr: An denen, die die Verantwortung heute trager sollten und sie nicht wahrnehmen, werden die künftigen Ge- nerationen weiss Gott keine Freude haben.
Ich möchte noch eine sachliche Bemerkung anbringen: Sie haben gesagt: Sanktionen des Bundes gegenüber Kantonen, die dem gesetzlichen Auftrag nicht nachkommen, müssten dann in der Revision des Gesetzes ausdrücklich festgehalten sein. Dem ist nicht so, Herr Bundespräsident. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass das EJPD noch unter Frau Kopp am 25. März 1987 einen Beschluss gefasst hat, in dem unter Punkt 3 ganz klar steht: «Das EJPD wird beauftragt, die Kan- tone in der Erfüllung der Aufgaben zu beraten und ihnen zu helfen, .... » und dann: « .... dem Bundesrat die notwendigen Massnahmen im Sinne der Artikel 30 oder 37 des Raumpla- nungsgesetzes zu beantragen.» Das heisst nichts anderes, als dass säumigen Kantonen oder Kantonen, die ihren Auftrag nicht erfüllen, die Subventionen reduziert oder gestrichen wer- den können und dass der Bund dort, wo es um Gebiete geht, die schützenswert sind und die erhalten werden sollten - so- fern die Kantone das nicht machen -, vorläufige Nutzungspla- nungen erlassen kann.
Ich kenne keinen einzigen Fall, wo der Bund den Mut gehabt ·hätte, dem Willen des Gesetzes zu folgen. In keinem einzigen Fall wurden Subventionen gekürzt oder gar gestrichen, und in keinem einzigen Fall hat der Bund gesagt: «Ihr macht das nicht richtig, jetzt müssen wir vorläufig halt selber etwas ma- chen.»
Nochmals, Herr Bundespräsident: Es geht um den Lebens- raum Schweiz für die künftigen Generationen. Da weiss ich nicht, wieweit der Föderalismus Vorrang hat.
Bundespräsident Koller: Ich gehe mit Herrn Wiederkehr einig. Sanktionsmöglichkeiten hat der Bund gegenüber den Kanto- nen, aber nicht gegenüber den Gemeinden. Dort lag offenbar das Missverständnis. Gegenüber den Gemeinden müssen in erster Linie die Kantone handeln. Der Bund hat Sanktions- möglichkeiten gegenüber den Kantonen aufgrund der Arti- kel 30 und 37 des Gesetzes.
Ich kann Ihnen sogar sagen, dass wir in einem Fall jüngst ei- nem Kanton diese Sanktionen angedroht haben, glücklicher- weise diese aber nicht ergreifen mussten, weil die entspre- chenden Auflagen erfüllt worden sind.
Ich habe vorhin lediglich gemeint, dass wir der Ueberzeugung sind, dass wir in einer ersten Phase in unserem föderalisti- schen Staat auf jeden Fall mit Beratung und Zureden handeln müssen. Aber als ultima ratio bleibt die Androhung und nöti- genfalls auch die Ausfällung von Sanktionen gegenüber den Kantonen.
Wiederkehr: Ich bin von der Antwort des Bundesrates nicht befriedigt.
89.627 Motion Longet Nichtspekulative Eigentumsformen Formes non spéculatives de propriété
Wortlaut der Motion vom 28. September 1989 Der Bundesrat wird gebeten,
ein Inventar der nichtspekulativen Eigentumsformen (Wohnbaugenossenschaften, Stiftungen, Baurecht, System «Locacasa» usw.) und ihrer Verbreitung zu erstellen und dar- über Auskunft zu geben, wie diese Eigentumsformen geför- dert werden können;
den eidgenössischen Räten die erforderlichen gesetzlichen Massnahmen vorzuschlagen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Wiederkehr Vollzugsverbesserung beim geltenden Raumplanungsgesetz Interpellation Wiederkehr Aménagement du territoire. Exécution de la loi
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Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.791
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 07.03.1990 - 08:00
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Data
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285-286
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