N 7 mars 1990
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Rapport de la CEP. Interventions personnelles
Dritte Sitzung - Troisième séance
Mittwoch, 7. März 1990, Vormittag Mercredi 7 mars 1990, matin
08.00 h Vorsitz - Présidence: M. Ruffy
Persönliche Vorstösse in Zusammenhang mit dem Puk-Bericht (89.006) Interventions personnelles relevant du rapport de la CEP (89.006)
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Siehe Seite 225 hiervor - Voir page 225 ci-devant
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Frau Haller, Sprecherin der Minderheit: Ich begründe den Standpunkt der Minderheit zur parlamentarischen Initiative Longet.
Sie haben gestern von Herrn Widmer gehört, die Kommission habe sich mit 9 gegen 5 Stimmen entschieden, Ihnen zu bean- tragen, der Initiative keine Folge zu geben.
Die Minderheit beantragt Ihnen, der Initiative Longet Folge zu geben. Die Initiative will - das wurde gestern dargelegt - den Kriegsmaterialbegriff des Gesetzes näher spezifizieren: Es wird die Einfügung eines neuen Satzes verlangt: «Der Bundes- rat ist befugt, jegliches zivile Material dem Kriegsmaterial gleichzustellen, sobald in Anbetracht der Umstände Grund zur Annahme besteht, dass es militärischen Zwecken dienen wird.» Ausserdem kann er die Ausfuhr von Material, das für mi- litärische Zwecke verwendet werden könnte, an Bedingungen knüpfen.
Dass Herr Longet einen zweiten Satz in Artikel 9 des Gesetzes verlangt, ist logisch. Artikel 1 des Gesetzes umschreibt den Begriff. Artikel 9 redet vom Bewilligungsverfahren, und die In- itiative Longet enthält ja eine Ermächtigung des Bundesrates. Nun zu den Gründen: Die Minderheit stellt einerseits rechtli- che und andererseits politische Ueberlegungen an.
Zuerst zum Rechtlichen:
Nach Artikel 1 des Kriegsmaterialgesetzes sind Kriegsmate- rial: «Waffen, Munition, Sprengmittel, weitere Erzeugnisse und deren Bestandteile, die als Kampfmittel verwendet werden können.»
Der Bundesrat ist dann zuständig zu bestimmen, welches Ma- terial darunter fällt.
Der Bundesrat nimmt diese Bestimmung in der Verordnung vor. Er zählt dabei einerseits Gegenstände auf, die als fertiges Kriegsmaterial gelten, andererseits zählt er dazu solche Ge- genstände, die ausschliesslich als Bestandteile von Kriegsma- terial hergestellt werden und in der gleichen Ausführung keine zivile Verwendung finden.
Im Bereich der Bestandteile schränkt er somit den Geltungs- bereich des Gesetzes ein. Das Gesetz spricht von Gegenstän- den, die als Kampfmittel verwertet werden können. Die Verord-
nung spricht von solchen Gegenständen, die nur als Kampf- mittel verwendet werden können.
Der Bundesrat schliesst also damit in der Verordnung jene Ge- genstände aus, die sowohl zivil als auch militärisch eingesetzt werden können. Die Folge davon ist, dass Gegenstände, von denen der Exporteur belegen kann, dass sie auch zivil ver- wendet werden, exportiert werden dürfen, auch wenn feststeht oder zu vermuten ist, dass die bewilligte Lieferung als Kriegs- material verwendet werden soll.
Der Bundesrat durfte in der Verordnung so legiferieren. In ei- nem Gutachten von Professor Kalin, das im Bericht der GPK erwähnt wird, wird das ausdrücklich bestätigt. Aber - und da- mit komme ich zum zweiten Punkt, zum Politischen - wie ebenfalls im Bericht der GPK ausgeführt wurde, ist sich der Bundesrat, der dazu befragt wurde, bewusst, dass beim Er- lass des Gesetzes beide Kommissionssprecher im Nationalrat erklärt hatten, dass das Gesetz den Begriff «Kriegsmaterial» genügend flexibel definiere, so dass er in bestimmten Fällen auf Material ausgedehnt werden könne, das für gewöhnlich zi- vilen Zwecken diene, in Wirklichkeit aber als Kampfmittel ver- wendet werde. Das die Meinung unseres Parlamentes.
Der Bundesrat vertritt demgegenüber die Ansicht, es handle sich bei der Konkretisierung des Gesetzesbegriffes um einen im Ermessen des Bundesrates stehenden Entscheid, nicht um eine zwingende Verpflichtung. So können wir es dem Bericht der GPK entnehmen. Was heisst das? Effektiv haben wir ein politisches Problem vor uns. Der Bundesrat hat - rechtlich durchaus zulässig - seinen Spielraum so eingegrenzt, wie es vom Parlament ursprünglich nicht gedacht war. Das ist ein ty- pischer Fall, wo das Parlament das Gesetz konkreter fassen muss, wenn es seinen ursprünglichen Willen durchsetzen will. Jetzt ist die Frage, ob das Parlament seinen ursprünglichen Willen durchsetzen will. Die Mehrheit empfiehlt Ihnen, es bei diesen unbefriedigenden Verhältnissen zu lassen. Die Minder- heit empfiehlt Ihnen, diesen Schritt zu tun und den seinerzeiti- gen Willen jetzt ins Gesetz einfliessen zu lassen.
Zwei Argumente sind es vor allem, die die Minderheit zu ihrem Standpunkt führen. Einerseits das Argument der Ehrlichkeit. Stellen Sie sich die Situation vor: Es wird eine chemische Sub- stanz exportiert - offiziell für sogenannte zivile Zwecke -, und jeder Mann und jede Frau weiss, dass die Beimischung einer anderen Substanz, die überall vorhanden ist, diese exportierte Substanz zu Giftgas macht, das kriegsmässig eingesetzt wer- den kann und kriegsmässig eingesetzt wird. Genau für solche Fälle will die Initiative Longet im Gesetz Klarheit schaffen.
Das zweite Argument: Wir müssen uns um das Ansehen der Schweiz kümmern. Die Welt wird immer kleiner. Europa wird immer kleiner. Das ist der Moment, wo es uns weniger denn je gleichgültig sein kann, wie es um das Ansehen der Schweiz in der Welt und in Europa bestellt ist. Wenn wir mit ausländischen Parlamentariern oder Gästen Kontakt haben, werden wir im- mer wieder auf dieses Problem angesprochen. Da kann ich persönlich jeweils nur sagen, dass ich mit meiner Fraktion und verschiedenen anderen Leuten in diesem Parlament alles dar- ansetze, dass das ändert. Ich kann jenen hier im Saal, die da- gegen sind, sagen, dass dieses Problem in jeder Diskussion mit ausländischen Gästen oder Parlamentarierinnen und Par- lamentariern spätestens nach einer halben Stunde auf den Tisch kommt. Diese Situation schadet dem Ansehen der Schweiz in der Welt.
Ich bitte Sie, zu diesem Ansehen einen Beitrag zu leisten und der parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Ich weise nochmals darauf hin: es wird heissen, es reiche aus, dass die Verordnung geändert wird. Aber wenn Sie dieser Argumenta- tion folgen, dann nehmen Sie die Unterscheidung zwischen der rechtlichen und der politischen Situation zu wenig vor. Rechtlich würde eine Aenderung der Verordnung genügen, : aber politisch will der Bundesrat diese Verordnung offenbar nicht in diesem Sinne ändern. Deshalb müssen wir den Zusatz gemäss Initiative Longet ins Gesetz aufnehmen.
Stappung, Sprecher der Minderheit: Ich spreche zur Minder- heit, die eine Kommissionsmotion zur Initiative Longet wünscht.
Wie Sie aus den Unterlagen entnehmen können, hat die Kom-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Persönliche Vorstösse in Zusammenhang mit dem Puk-Bericht (89.006) Interventions personnelles relevant du rapport de la CEP (89.006)
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1990
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Frühjahrssession
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Datum 07.03.1990 - 08:00
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