Panorama de l'histoire suisse
786
E 12 décembre 1989
89.034
Soziale Sicherheit. Abkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein Sécurité sociale. Convention avec la Principauté de Liechtenstein
Botschaft und Beschlussentwurf vom 26. April 1989 (BBI II, 625) Message et projet d'arrêté du 26 avril 1989 (FF II, 597) Beschluss des Nationalrates vom 21. September 1989 Décision du Conseil national du 21 septembre 1989
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil national
Gadient, Berichterstatter: Die sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen mit dem Fürstentum Liechtenstein werden zur- zeit durch drei gesonderte Verträge geregelt. Es sind dies die Abkommen über die AHV und IV (1965), über die Unfallversi- cherung (1932) sowie über die Familienzulagen (1969). Seit dem Abschluss dieser Abkommen sind im inner- wie im zwi- schenstaatlichen Recht beider Länder Aenderungen eingetre- ten, die eine Revision aller drei Abkommen erforderlich ge- macht haben. Das vorliegende Abkommen berücksichtigt ஸ்கேகம் diese Aenderungen. Die erwähnten Versicherungszweige werden neu in einem einzigen Vertrag geregelt und durch Er- leichterungen beim Krankenversicherungsübertritt ergänzt. Allfällige Mehrkosten für Versicherungsleistungen und zusätz- lichen Verwaltungsaufwand werden sich für Bund und Kan- tone in einem bescheidenen Rahmen bewegen.
Der Nationalrat hat diese Vorlage am 21. September diskussi- onslos und einstimmig angenommen.
Die einstimmige Aussenwirtschaftskommission beantragt Ih- nen, auf die Vorlage einzutreten und dem Bundesbeschluss betreffend das Abkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit zuzustimmen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Titre et préambule, art. 1, 2
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 30 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
89.065
Panorama der Schweizer Geschichte Panorama de l'histoire suisse
Botschaft und Beschlussentwurf vom 6. September 1989 (BBI III, 857) Message et projet d'arrêté du 6 septembre 1989 (FF III, 817)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Hänsenberger, Berichterstatter: Mit der Ihnen vorgelegten Botschaft wird beabsichtigt, in Schwyz im alten Zeughaus ein historisches Museum als Aussenstelle des Schweizerischen Landesmuseums zu errichten, genannt Panorama der Schweizer Geschichte, und dafür einen Kredit von 13 Millio- nen Franken zu sprechen, zahlbar aus dem Prägegewinn der Gedenkmünzen zur 700-Jahrfeier der Gründung der Eidge- nossenschaft.
Ihre Kommission Wissenschaft und Forschung hat die Vorlage geprüft. Sie empfiehlt Ihnen mit 9 Stimmen, ohne Gegen- stimme und bei einer Enthaltung, die Vorlage des Bundesra- tes zu genehmigen.
Für die Beratung standen der Kommission der Direktor des Schweizerischen Landesmuseums, Dr. Furger, sowie der be- auftragte Architekt Steiner aus Schwyz neben dem Verantwort- lichen Dr. Defago, Direktor des Bundesamtes für Kultur, zur Verfügung.
Sie werden begreifen, dass die Kommission unter dem Ein- druck der massiven und unverzeihlichen Fehlberechnungen für das Zweigmuseum Prangins grossen Wert darauf gelegt hat, einwandfrei die Verantwortlichkeiten festzulegen, um die Kostenberechnungen als seriös betrachten zu können.
Zur Verantwortung: Trotz der nicht einfachen Aufgabe ·- das Gebäude bleibt nämlich im Eigentum des Kantons Schwyz -· ist klar, dass das Bundesamt für Kultur und damit Dr. Defago die Verantwortung dafür tragen, dass Bau und Einrichtung zu den vorgesehenen 13 Millionen Franken möglich sind.
Die Kommission hat das Amt für Bundesbauten - es war an der Beratung nicht vertreten - noch schriftlich angefragt: Kann das Amt für Bundesbauten den vorgelegten Berechnungen vorbe- haltlos zustimmen? Wir haben folgende Antwort erhalten: «Das Amt für Bundesbauten kann den vorgelegten Berech- nungen vorbehaltlos zustimmen, nachdem das Projekt und der Kostenvoranschlag einer Nachprüfung durch unabhän- gige Fachleute durchaus standgehalten haben. Das Amt für Bundesbauten ist das zuständige Baufachorgan und ist im wesentlichen verantwortlich für das Projektmanagement, d. h. für die Einhaltung der Kosten, der Termine und für die Qualität sowie Ausschreibung und Vergabe von Bauarbeiten. Bedingt durch die etwas unüblichen Voraussetzungen (Eigentümer des Gebäudes bleibt der Kanton Schwyz) und aus Effizienz- gründen wird der Vorsteher des Hochbauamtes des Kantons Schwyz in unserem Auftrag und im gegenseitigen Einverneh- men als Ortsansässiger die Leitung des Projekts wahrneh- men. Die Vergabe der Bauarbeiten und die Verpflichtungskon- trolle wird das Amt für Bundesbauten übernehmen.»
Zum Zweck und zur Aufgabe des neuen Museums verweise ich Sie auf die ausführliche Botschaft. Ich halte hier nur fest, dass - wenn auch nicht ganz ohne lokale Opposition in Schwyz selber - ein sich in die bisherige Museumsstruktur des Ortes Schwyz einfügendes Museum entstehen soll. Dieses Museum soll auf eine neuartige Weise - unter Ausnutzung der gegenwärtigen Erkenntnisse für zweckmässigen Bau und Be- trieb von Museen - den Weg der Schweiz von der Gründung bis ins 18. Jahrhundert zeigen; es wird neben Dauerausstel- lungen auch Wechselausstellungen bieten, und dank ihm wer- den auch andere Museen ihre Attraktivität stark steigern kön- nen.
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Soziale Sicherheit. Abkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein Sécurité sociale. Convention avec la Principauté de Liechtenstein
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1989
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Sessione
Sessione invernale
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Consiglio
Consiglio degli Stati
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Seduta
Geschäftsnummer 89.034
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12.12.1989 - 17:00
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786-786
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