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Soziale Sicherheit. Zusatzabkommen mit der BRD
nach wie vor auf seiner Traktandenliste behält, bin ich mit der Umwandlung einverstanden.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
89.033
Soziale Sicherheit. Zusatzabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland Sécurité sociale. Convention complémentaire avec la République fédérale d'Allemagne
Botschaft und Beschlussentwurf vom 26. April 1989 (BBI II, 513) Message et projet d'arrêté du 26 avril 1989 (FF II, 497) Beschluss des Nationalrates vom 21. September 1989 Décision du Conseil national du 21 septembre 1989
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil national
Gadient, Berichterstatter: Das geltende, 1975 erstmals ange- passte Abkommen über Soziale Sicherheit mit der Bundes- republik Deutschland ordnet die Versicherungspflicht und Lei- stungsberechtigung in den Bereichen Rentenversicherung (AHV/IV), Unfallversicherung und Familienzulagen und er- leichtert in der Krankenversicherung gegenseitig den Versi- cherungsbeitritt. Seit der ersten Anpassung von 1975 sind in beiden Ländern in verschiedenen Sozialversicherungsberei- chen gewichtige Aenderungen eingetreten. Schweizerischer- seits wurden die AHV und die IV teilweise und die Unfallversi- cherung vollständig neu geregelt. In der Bundesrepublik Deutschland kam es vor allem in der Rentenversicherung zu wichtigen Anpassungen, insbesondere bei der Hinterbliebe- nenvorsorge, beim Erwerb des Anspruchs auf Invalidenrente und bei der Rentenberechnung. Eine für die Schweiz bedeu- tende Einschränkung betrifft die Auslandzahlung von Leistun- gen mit der Folge, dass gewisse deutsche Renten nur noch im Inland gewährt werden.
Bisher war die Krankenversicherungsregelung zwischen den beiden Ländern lediglich auf Uebertrittserleichterungen be- schränkt. Uebergeordnete Ueberlegungen - europäischer In- tegrationsprozess, Vermeidung einer Isolierung unseres Lan- des im Sozialversicherungsbereich, Erhaltung der Attraktivität der Schweiz als Fremdenverkehrsland - machen es unerläss- lich, die bisherige Krankenversicherungsregelung durch ei- nen vollumfänglichen Einbezug dieser Versicherung unter Einschluss der gegenseitigen Leistungshilfe zu ersetzen. Das Zweite Zusatzabkommen berücksichtigt die in den beiden Ver- tragsstaaten seit 1975 eingetretenen Neuerungen und wirkt insbesondere dort, wo diese Neuerungen zu Verschlechterun- gen auf bilateraler Ebene geführt haben, soweit wie möglich korrigierend. Das Zweite Zusatzabkommen bringt auf schwei- zerischer Seite im Bereich der Krankenversicherung Mehrko- sten im Umfang von jährlich 100 000 Franken. Bei der IV wird es im Zusammenhang mit der ergänzenden Bestimmung über die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen der IV an deutsche Kinder, die in einem Drittstaat invalid geboren werden, nur in seltenen Fällen neu zu einem Leistungsan- spruch führen. Es ergeben sich hier somit keine ins Gewicht fallenden zusätzlichen Belastungen.
Nun ist aus Aerztekreisen nach unserer Kommissionssitzung noch kritisiert worden, dass die vorgesehene Leistungsaus- hilfe auf dem krassen Ungleichgewicht von 50 bis 60 Millionen Bundesdeutschen gegen 6 Millionen Schweizer basiere. Es ist kritisiert worden, die ganze Angelegenheit beziehe sich in al- lererster Linie auf den Tourismus. Es sei davon auszugehen,
dass der Tourismus eine privatwirtschaftliche Angelegenheit sei und es auch bleiben solle. Die Grundleistungen einer Sozi- alversicherung, welche diesen Namen überhaupt noch ver- diene, brauchten Risiken des Tourismus - insbesondere der Wintersportrisiken - nicht eo ipso abzudecken.
Ich habe diese Stellungnahme pflichtgemäss dem Bundes- amt für Sozialversicherung noch unterbreitet. Die Antwort ist nach meinem Dafürhalten überzeugend: Es wird darauf hinge- wiesen, dass die unterschiedliche Bevölkerungszahl der ver- tragschliessenden Staaten beziehungsweise die Zahl der möglichen Nutzniesser des Vertrages nicht ausschlaggebend sein könne. Die Sozialversicherung dürfe nicht für sich alleine betrachtet werden. Sie sei letztendlich Teil des ganzen Wirt- schaftsgefüges. Namentlich angesichts der wirtschaftlichen Verflechtung der Schweiz mit dem europäischen Raum und des bestehenden weitergehenden Integrationswillens könne die schweizerische Sozialversicherung nicht isoliert behandelt werden, so als bestünde diese Interdependenz nicht.
Ich verzichte darauf, Sie noch eingehender über die Stellung- nahme zu den Fragen der Belastung des Steuerzahlers zu in- formieren. Wenn Sie es wünschen, werde ich es noch nach- holen.
Vielleicht lediglich noch zum Thema Tourismus: Die Versiche- rungsdeckung des Tourismus ist nicht das Ziel, sondern ledig- lich eine Auswirkung dieser neuen Regelung.
Es wird in der Botschaft gesagt, es gehe vor allem auch darum, im Sozialversicherungsbereich mit seinen vielfältigen Zusammenhängen sicherzustellen, dass unser Land nicht ins Abseits gerate. Die Neuregelung ist im Rahmen des europäi- schen Integrationsprozesses wichtig, weil dadurch eine be- deutende Lücke geschlossen wird. Die EG-Staaten sehen nämlich unter sich aufgrund der einschlägigen Verordnungen eine umfassende, das heisst über die vorliegende bilaterale Regelung mit der BRD hinausgehende Aushilfe vor. Sie haben - gemäss Bestätigung des Bundesamtes für Sozialversiche rung - auch mit den meisten Efta-Staaten entsprechende Re- gelungen abgeschlossen, und auch die Efta-Staaten sehen unter sich mit Ausnahme der Schweiz derartige gegenseitige Regelungen vor. Die Schweiz ist praktisch das einzige Land, das bisher nicht mitgemacht hat.
Der Nationalrat hat am 21. September 1989 dieser Vorlage dis- kussionslos und einstimmig zugestimmt. Die einstimmige Aussenwirtschaftskommission beantragt Ihnen, auf die Vor- lage einzutreten und dem Bundesbeschluss betreffend das Zweite Zusatzabkommen über Soziale Sicherheit mit der Bun- desrepublik Deutschland zuzustimmen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Titre et préambule, art. 1, 2
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 30 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
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Soziale Sicherheit. Zusatzabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland Sécurité sociale. Convention complémentaire avec la République fédérale d'Allemagne
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1989
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Band
V
Volume
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Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.033
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Numero dell'oggetto
Datum
12.12.1989 - 17:00
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Seite
785-785
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