Motion Gadient. Ergänzungsleistungen AHV/IV
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89.044
Ergänzungsleistungen AHV/IV. Bundesgesetz. Aenderung Prestations complémentaires AVS/AI. Modification de la loi
Botschaft und Beschlussentwurf vom 19. Juni 1989 (BBI II, 1101) Message et projet d'arrêté du 19 juin 1989 (FF II, 1001) Beschluss des Nationalrates vom 21. September 1989 Décision du Conseil national du 21 septembre 1989
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil national
Miville, Berichterstatter: Zur Diskussion steht eine relativ kleine Revision des Ergänzungsleistungsgesetzes, und ich empfehle Ihnen, auf diese Gesetzesänderung einzutreten und sie zum Beschluss zu erheben.
Wir haben die Ergänzungsleistungen bzw. das entspre- chende Bundesgesetz 1987 revidiert. Damals ist eine ganze Reihe von Verbesserungen in dieses Gesetz aufgenommen worden, aber auch eine Bestimmung, die sich unterdessen in verschiedener Hinsicht als nachteilig erwiesen hat: Man hat nämlich im Hinblick auf die abzugsberechtigten Krankheitsko- sten einen Selbstbehalt von 200 Franken jährlich beschlos- sen. Vorher bestand dieser Selbstbehalt lediglich in Fällen, in denen ein gewisses Vermögen vorhanden war. Diesen Selbst- behalt hat man ins Gesetz eingefügt - wie immer im Gesund- heitswesen bei solchen Selbstbehalten -, weil man die Ergän- zungsleistungsstellen von Bagatellverfügungen entlasten wollte und weil man die Versicherten in bezug auf ihre Arznei- und Heilungskosten insgesamt zu einer gewissen Sparsam- keit anhalten wollte.
Nach kurzer Zeit sieht man heute dieses Problem völlig an- ders. Erstens einmal aus sozialen Gründen: Für Leute, die Er- gänzungsleistungen beziehen, sind auch 200 Franken, die sie selbst an ihre Krankheitskosten aufwenden müssen, ein er- klecklicher Betrag. Man hält es nach den gemachten Erfahrun- gen nicht mehr für richtig, sie mit diesem Betrag zu belasten. Zweitens kommen administrative Gründe dazu: Der Abzug der Krankheitskosten von anrechenbaren Einkommen bei den Er- gänzungsleistungen ist ohnehin für die Verwaltung ein schwieriges und arbeitsreiches Gebiet. Man muss sich vorstel- len, dass die alten und invaliden Leute, um ihre entsprechen- den Kosten zu belegen, auf den Aemtern anrücken müssen mit ihren Belegen, Rechnungen, vor allem auch mit Rechnun- gen der Apotheken. Sie verlieren diese Belege zum Teil aus verständlichen Gründen. Man muss der Sache nachgehen. Diese Krankheitskosten-Abrechnerei ist - wie ich schon sagte - an sich schon eine komplizierte und belastende Angelegen- heit. Wenn nun 200 Franken pro Fall als Selbstkosten in Rech- nung gestellt werden müssen, so wird das alles noch kompli- zierter.
Man darf wohl sagen: Die Arbeit, welche die ausführenden Stellen mit diesem Selbstbehalt haben, kostet mehr, als er ein- bringt. So haben sich in einer Umfrage 23 Kantone dafür aus- gesprochen, diesen Selbstbehalt wieder aufzuheben. Da und dort und im Hinblick auf die grosse Arbeit, die man sich mit die- ser fragwürdigen Neuerung aufgehalst hat, haben auch Ge- meinden den Selbstbehalt übernommen. Das war ja nicht im Sinne des Erfinders. An anderen Orten vergüten Pro Senec- tute und Pro Infirmis diese Krankheitskosten. Diese sozialen und die administrativen Gründe haben den Bundesrat dazu geführt, auf diesen Selbstbehalt wieder zu verzichten.
Einer Vernehmlassung des Bundesamtes für Sozialversiche rung entnehme ich die lapidare Bemerkung: «Das Ziel wurde nicht erreicht. Im Gegenteil hat der Selbstbehalt in vielen Kan-
tonen zu administrativen Mehrkosten geführt. Ein Teil der Ver- sicherten hat die neue Lösung als hart und unsozial empfun- den.»
Der Nationalrat hat der Aenderung, die Ihnen heute abend un- terbreitet wird, ohne Gegenstimme und ohne Diskussion zu- gestimmt, und ich empfehle Ihnen, möglichst ein Gleiches zu tun.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I, II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I, II Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Bundesgesetzes 33 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
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Motion Gadient Abklärung der Bezugsberechtigung von Ergänzungsleistungen AHV/IV von Amtes wegen Etablissement d'office du droit aux prestations complémentaires AVS/AI
Wortlaut der Motion vom 20. September 1989
Die öffentliche Hand spart nach Schätzungen jährlich minde- stens 30 bis 35 Millionen Franken durch nicht bezogene Er- gänzungsleistungen zur AHV und IV. Auch wenn anzuerken- nen ist, dass die Information über die Anspruchsberechtigung stark verbessert wurde, bleibt die Tatsache bestehen, dass da- mit besonders bedürftigen Mitbürgerinnen und Mitbürgern eine Ergänzungsleistung vorenthalten wird. Das Bundesamt für Sozialversicherung kann keine Angaben darüber machen, wie viele Rentner trotz Anspruch auf Ergänzungsleistungen leer ausgehen. Gegen eine Abklärung der Berechtigung von Amtes wegen werden vor allem administrative Gründe ange- führt.
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzes- revision vorzuschlagen, wonach der Anspruch auf Ergän- zungsleistungen von Amtes wegen zu prüfen ist und die Er- gänzungsleistungen bei Berechtigung ohne Antrag auszu- richten sind.
Texte de la motion du 20 septembre 1989
Selon certaines estimations, les pouvoirs publics économi- sent chaque année de 30 à 35 millions de francs en ne versant pas à tous les ayants droit des prestations complémentaires. S'il faut reconnaître que la population est mieux informée sur ses droits, il n'en reste pas moins que des personnes nécessi- teuses sont ainsi privées de telles prestations. L'Office fédéral des assurances sociales ne peut donner de chiffres sur le nombre de retraités qui ne bénéficient d'aucune aide alors
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Motion Gadient. Prestations complémentaires AVS/AI
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12 décembre 1989
qu'ils y auraient droit. Ce sont surtout des motifs administratifs qui empêcheraient, selon lui, l'établissement d'office du droit aux prestations complémentaires.
Le Conseil fédéral est donc chargé de présenter au Parlement une révision de la législation introduisant l'établissement d'of- fice du droit aux prestations complémentaires ainsi que le ver- sement automatique de l'aide aux ayants droit.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Béguin, Bühler, Cavadini, Cavelty, Cottier, Delalay, Dobler, Huber, Hunziker, Iten, Jel- mini, Masoni, Meier Josi, Piller, Roth, Seiler, Simmen, Uhlmann, Weber, Zimmerli (20)
Gadient: Die Motion verlangt, dass der Anspruch auf Ergän- zungsleistungen von Amtes wegen zu prüfen ist und dass die Ergänzungsleistungen bei Berechtigung ohne besonderen Antrag auszurichten sind. Es ist höchst unbefriedigend, wenn man im für unser Sozialsystem wesentlichen Bereich der Er- gänzungsleistungen zwar weiss, dass diese nicht von allen Berechtigten bezogen werden, weil die Auszahlung nur auf entsprechenden Antrag hin und nicht von Amtes wegen er- folgt, aber gleichzeitig weder im Bund noch in den Kantonen genaue Zahlen kennt über das Ausmass der den Bedürftig- sten auf diese Weise vorenthaltenen Beiträge.
Das Bundesamt für Sozialversicherung schätzt die Minderaus- gaben infolge Nichtbenützung der Ergänzungsleistungen auf 30 bis 35 Millionen Franken jährlich. Es liegen mir heute Stel- lungnahmen von fast allen kantonalen Ausgleichskassen vor. Keine einzige ist in der Lage, genaue Zahlen zu nennen. Viele Kassen sind nicht einmal in der Lage, das Ausmass der trotz Berechtigung nicht bezogenen Ergänzungsleistungen ab- zuschätzen. Die meisten Kassen gehen mit dem Bundesamt für Sozialversicherung einig, wenn dieses sagt: «Da der Gross- teil der Altersrentner, über 85 Prozent, keinen Anspruch auf Er- gänzungsleistungen hat, wäre der Aufwand viel zu gross und auch unverhältnismässig, wenn die Ausgleichskassen jeden Fall von Amtes wegen prüfen müssten.»
Für mich sind solche Begründungen nicht akzeptabel. Ich ver- kenne die Argumente der Kassen und des Bundesamtes für Sozialversicherung nicht und übersehe den möglicherweise durch eine solche Abklärung entstehenden Aufwand ebenso- wenig, aber es ist meines Erachtens nicht angängig, dass aus ausschliesslich administrativen Gründen Leistungen nicht er- bracht werden, die das Gesetz zwar vorsieht, die aber oft aus Unbeholfenheit oder falscher Zurückhaltung nicht in An- spruch genommen werden. Das ist meines Erachtens nicht eine blosse Frage des Quantitativs, und demzufolge kann die Begründung nicht gelten, es handle sich ja lediglich um 30 bis 35 Millionen Franken. Es geht vielmehr um die Verwirklichung eines sozialstaatlichen Prinzips.
Die kantonalen Kassen und das Bundesamt für Sozialversi- cherung weisen auf die wesentlich verbesserte Information in bezug auf den Anspruch zum Bezuge von Ergänzungsleistun- gen hin. In der Tat gibt schon das Merkblatt über die Ergän- zungsleistungen zu AHV und IV, das von der AHV-Informati- onsstelle veröffentlicht wird, eine gute Zusammenfassung der Grundsätze und Bezugsvoraussetzungen für diese Leistung. Viele Kantone tun im Informationsbereich zudem ein Mehre- res. Das ist sehr zu begrüssen und durchaus anerkennens- wert, aber nicht ausreichend.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass alle Bundesratsparteien ausdrücklich anerkennen, dass Lücken im Sozialversicherungssystem zu schliessen sind, und bei den Ergänzungsleistungen handelt es sich um eine Lücke. Wenn es wirklich so ist, dass der administrative Aufwand zu umfangreich erscheint, um eine Abklärung von Amtes wegen vorzunehmen - wie das oft befürchtet wird, was allerdings noch zu verifizieren wäre -, dann müsste das EL-System geän- dert werden, und dafür gibt es bekanntlich verschiedene Vor- schläge. Die Motion verbietet es nicht, und es liegt im Gegen- teil durchaus in deren Sinn, auch solche Aenderungen nöti- genfalls vorzunehmen. Der heutige Zustand aber darf nicht hingenommen werden und unkorrigiert bleiben.
Ich ersuche Sie deshalb höflich, die Motion zu überweisen.
M. Cotti, conseiller fédéral: La motion de M. Gadient traite un sujet discuté depuis de nombreuses années, mais dont les éléments - sauf peut-être une évolution de l'information et de la psychologie - n'ont pas changé. C'est pourquoi le Conseil fédéral vous prie de ne pas accepter cette motion et de la transformer en postulat.
Je prends acte que M. Gadient reconnaît que l'information des rentiers s'est nettement améliorée ces dernières années, cela ne fait aucun doute. Si, dans certains cantons, 20 à 30 pour cent des requêtes de prestations complémentaires sont re- poussées, cela signifie bien qu'en Suisse, les citoyens sont ef- fectivement au courant des possibilités qui s'offrent à eux. D'ailleurs, il faut être reconnaissant aux différentes institutions de vieillesse qui ont largement contribué à améliorer cette in- formation.
Le fait est largement acquis, car on ne recense plus guère au- jourd'hui de rentiers susceptibles de prétendre à des PC d'un montant conséquent, de l'ordre de quelques centaines de francs par mois, et qui ne s'annoncent pas. Je prierai M. Ga- dient de se renseigner auprès de sa commune, où le contrôle peut être fait, si on le veut, et d'annoncer un seul cas où l'on re- noncerait à des prestations importantes. Ce qui peut encore se produire, c'est que des rentiers renoncent à des prestations minimes auxquelles ils auraient droit et qui ne seraient plus décisives à leurs yeux. M. Gadient déclare que l'augmentation massive des moyens administratifs ne serait pas prouvée: les preuves ne peuvent pas toujours être indiquées de façon mathématique, Monsieur Gadient, mais chacun voit ce qu'il s'ensuivrait si, pour tous les rentiers de Suisse, on devait procéder à un examen d'office de leur éventuel droit à des prestations complémentaires. Nous savons qu'environ 15 pour cent seulement des rentiers ont droit à ces rentes - et cette proportion est en train de diminuer maintenant - vous voyez la disproportion entre les moyens mis en jeu et les résul- tats effectifs. Il faudrait prévoir une augmentation massive du personnel, et il ressort d'une enquête auprès des cantons qui assument la totalité des frais administratifs liés à ces presta- tions complémentaires que ceux-ci ne seraient pas du tout dis- posés à prendre à leur charge des frais supplémentaires de cette nature.
Permettez-moi, Monsieur Gadient, de vous signaler encore un fait que j'ignorais, mais que vous connaissez déjà, sans doute: une motion semblable a été repoussée l'année dernière au parlement du canton des Grisons par 73 voix contre 3, je crois utile de le rappeler.
De l'avis du Conseil fédéral, il faut donc en rester au principe que la coopération de l'assuré et de son représentant est nécessaire pour obtenir la prestation complémentaire. Il y a lieu d'exiger la confirmation de l'exactitude des données. Les renseignements vagues ou sujets à caution doivent être écartés car les prestations complémentaires peuvent attein- dre, dans certains cas d'espèces, des montants allant jusqu'à 3000 francs par mois, ce qui justifie aussi, de la part de l'as- suré, une certaine collaboration.
En dépit de ces réserves, le Conseil fédéral se déclare prêt à accepter le sujet proposé par M. Gadient sous la forme d'un postulat. Ce serait alors éventuellement l'occasion d'étudier, avec les cantons bien entendu, les modalités d'une simplifica- tion de la procédure d'obtention des prestations complémen- taires et d'examiner aussi dans quelle mesure l'apport des données, fiscales par exemple - vous savez combien ces don- nées diffèrent d'un canton à l'autre - pourrait améliorer encore le recensement des rentiers dans le besoin.
Gadient: Wenn ich mit der Umwandlung in ein Postulat ein- verstanden bin, dann deshalb, weil ich durchaus zugestehen will, dass die Erfassung der Bezugsberechtigung der Ergän- zungsleistungen alles andere als einfach ist. Ich warne aller- dings davor, einfach die Argumentationen der Kassen voraus- setzungslos zu übernehmen. Eine entsprechende Abklärung, die möglicherweise auch zu einer Aenderung des Systems führen könnte, bedarf entsprechender Prüfungsarbeit. Da zu hoffen wäre, dass der Vorstoss, auch wenn er jetzt als Postulat überwiesen wird, nicht einfach in den Schubladen des EDI ver- schwindet, sondern dass Herr Bundesrat Cotti das Anliegen
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Soziale Sicherheit. Zusatzabkommen mit der BRD
nach wie vor auf seiner Traktandenliste behält, bin ich mit der Umwandlung einverstanden.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
89.033
Soziale Sicherheit. Zusatzabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland Sécurité sociale. Convention complémentaire avec la République fédérale d'Allemagne
Botschaft und Beschlussentwurf vom 26. April 1989 (BBI II, 513) Message et projet d'arrêté du 26 avril 1989 (FF II, 497) Beschluss des Nationalrates vom 21. September 1989 Décision du Conseil national du 21 septembre 1989
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil national
Gadient, Berichterstatter: Das geltende, 1975 erstmals ange- passte Abkommen über Soziale Sicherheit mit der Bundes- republik Deutschland ordnet die Versicherungspflicht und Lei- stungsberechtigung in den Bereichen Rentenversicherung (AHV/IV), Unfallversicherung und Familienzulagen und er- leichtert in der Krankenversicherung gegenseitig den Versi- cherungsbeitritt. Seit der ersten Anpassung von 1975 sind in beiden Ländern in verschiedenen Sozialversicherungsberei- chen gewichtige Aenderungen eingetreten. Schweizerischer- seits wurden die AHV und die IV teilweise und die Unfallversi- cherung vollständig neu geregelt. In der Bundesrepublik Deutschland kam es vor allem in der Rentenversicherung zu wichtigen Anpassungen, insbesondere bei der Hinterbliebe- nenvorsorge, beim Erwerb des Anspruchs auf Invalidenrente und bei der Rentenberechnung. Eine für die Schweiz bedeu- tende Einschränkung betrifft die Auslandzahlung von Leistun- gen mit der Folge, dass gewisse deutsche Renten nur noch im Inland gewährt werden.
Bisher war die Krankenversicherungsregelung zwischen den beiden Ländern lediglich auf Uebertrittserleichterungen be- schränkt. Uebergeordnete Ueberlegungen - europäischer In- tegrationsprozess, Vermeidung einer Isolierung unseres Lan- des im Sozialversicherungsbereich, Erhaltung der Attraktivität der Schweiz als Fremdenverkehrsland - machen es unerläss- lich, die bisherige Krankenversicherungsregelung durch ei- nen vollumfänglichen Einbezug dieser Versicherung unter Einschluss der gegenseitigen Leistungshilfe zu ersetzen. Das Zweite Zusatzabkommen berücksichtigt die in den beiden Ver- tragsstaaten seit 1975 eingetretenen Neuerungen und wirkt insbesondere dort, wo diese Neuerungen zu Verschlechterun- gen auf bilateraler Ebene geführt haben, soweit wie möglich korrigierend. Das Zweite Zusatzabkommen bringt auf schwei- zerischer Seite im Bereich der Krankenversicherung Mehrko- sten im Umfang von jährlich 100 000 Franken. Bei der IV wird es im Zusammenhang mit der ergänzenden Bestimmung über die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen der IV an deutsche Kinder, die in einem Drittstaat invalid geboren werden, nur in seltenen Fällen neu zu einem Leistungsan- spruch führen. Es ergeben sich hier somit keine ins Gewicht fallenden zusätzlichen Belastungen.
Nun ist aus Aerztekreisen nach unserer Kommissionssitzung noch kritisiert worden, dass die vorgesehene Leistungsaus- hilfe auf dem krassen Ungleichgewicht von 50 bis 60 Millionen Bundesdeutschen gegen 6 Millionen Schweizer basiere. Es ist kritisiert worden, die ganze Angelegenheit beziehe sich in al- lererster Linie auf den Tourismus. Es sei davon auszugehen,
dass der Tourismus eine privatwirtschaftliche Angelegenheit sei und es auch bleiben solle. Die Grundleistungen einer Sozi- alversicherung, welche diesen Namen überhaupt noch ver- diene, brauchten Risiken des Tourismus - insbesondere der Wintersportrisiken - nicht eo ipso abzudecken.
Ich habe diese Stellungnahme pflichtgemäss dem Bundes- amt für Sozialversicherung noch unterbreitet. Die Antwort ist nach meinem Dafürhalten überzeugend: Es wird darauf hinge- wiesen, dass die unterschiedliche Bevölkerungszahl der ver- tragschliessenden Staaten beziehungsweise die Zahl der möglichen Nutzniesser des Vertrages nicht ausschlaggebend sein könne. Die Sozialversicherung dürfe nicht für sich alleine betrachtet werden. Sie sei letztendlich Teil des ganzen Wirt- schaftsgefüges. Namentlich angesichts der wirtschaftlichen Verflechtung der Schweiz mit dem europäischen Raum und des bestehenden weitergehenden Integrationswillens könne die schweizerische Sozialversicherung nicht isoliert behandelt werden, so als bestünde diese Interdependenz nicht.
Ich verzichte darauf, Sie noch eingehender über die Stellung- nahme zu den Fragen der Belastung des Steuerzahlers zu in- formieren. Wenn Sie es wünschen, werde ich es noch nach- holen.
Vielleicht lediglich noch zum Thema Tourismus: Die Versiche- rungsdeckung des Tourismus ist nicht das Ziel, sondern ledig- lich eine Auswirkung dieser neuen Regelung.
Es wird in der Botschaft gesagt, es gehe vor allem auch darum, im Sozialversicherungsbereich mit seinen vielfältigen Zusammenhängen sicherzustellen, dass unser Land nicht ins Abseits gerate. Die Neuregelung ist im Rahmen des europäi- schen Integrationsprozesses wichtig, weil dadurch eine be- deutende Lücke geschlossen wird. Die EG-Staaten sehen nämlich unter sich aufgrund der einschlägigen Verordnungen eine umfassende, das heisst über die vorliegende bilaterale Regelung mit der BRD hinausgehende Aushilfe vor. Sie haben - gemäss Bestätigung des Bundesamtes für Sozialversiche rung - auch mit den meisten Efta-Staaten entsprechende Re- gelungen abgeschlossen, und auch die Efta-Staaten sehen unter sich mit Ausnahme der Schweiz derartige gegenseitige Regelungen vor. Die Schweiz ist praktisch das einzige Land, das bisher nicht mitgemacht hat.
Der Nationalrat hat am 21. September 1989 dieser Vorlage dis- kussionslos und einstimmig zugestimmt. Die einstimmige Aussenwirtschaftskommission beantragt Ihnen, auf die Vor- lage einzutreten und dem Bundesbeschluss betreffend das Zweite Zusatzabkommen über Soziale Sicherheit mit der Bun- desrepublik Deutschland zuzustimmen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Titre et préambule, art. 1, 2
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 30 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
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Motion Gadient Abklärung der Bezugsberechtigung von Ergänzungsleistungen AHV/IV von Amtes wegen Motion Gadient Etablissement d'office du droit aux prestations complémentaires AVS/AI
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Sessione
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Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
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09
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Seduta
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Datum 12.12.1989 - 17:00
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