Motion Gadient. Ergänzungsleistungen AHV/IV
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89.044
Ergänzungsleistungen AHV/IV. Bundesgesetz. Aenderung Prestations complémentaires AVS/AI. Modification de la loi
Botschaft und Beschlussentwurf vom 19. Juni 1989 (BBI II, 1101) Message et projet d'arrêté du 19 juin 1989 (FF II, 1001) Beschluss des Nationalrates vom 21. September 1989 Décision du Conseil national du 21 septembre 1989
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil national
Miville, Berichterstatter: Zur Diskussion steht eine relativ kleine Revision des Ergänzungsleistungsgesetzes, und ich empfehle Ihnen, auf diese Gesetzesänderung einzutreten und sie zum Beschluss zu erheben.
Wir haben die Ergänzungsleistungen bzw. das entspre- chende Bundesgesetz 1987 revidiert. Damals ist eine ganze Reihe von Verbesserungen in dieses Gesetz aufgenommen worden, aber auch eine Bestimmung, die sich unterdessen in verschiedener Hinsicht als nachteilig erwiesen hat: Man hat nämlich im Hinblick auf die abzugsberechtigten Krankheitsko- sten einen Selbstbehalt von 200 Franken jährlich beschlos- sen. Vorher bestand dieser Selbstbehalt lediglich in Fällen, in denen ein gewisses Vermögen vorhanden war. Diesen Selbst- behalt hat man ins Gesetz eingefügt - wie immer im Gesund- heitswesen bei solchen Selbstbehalten -, weil man die Ergän- zungsleistungsstellen von Bagatellverfügungen entlasten wollte und weil man die Versicherten in bezug auf ihre Arznei- und Heilungskosten insgesamt zu einer gewissen Sparsam- keit anhalten wollte.
Nach kurzer Zeit sieht man heute dieses Problem völlig an- ders. Erstens einmal aus sozialen Gründen: Für Leute, die Er- gänzungsleistungen beziehen, sind auch 200 Franken, die sie selbst an ihre Krankheitskosten aufwenden müssen, ein er- klecklicher Betrag. Man hält es nach den gemachten Erfahrun- gen nicht mehr für richtig, sie mit diesem Betrag zu belasten. Zweitens kommen administrative Gründe dazu: Der Abzug der Krankheitskosten von anrechenbaren Einkommen bei den Er- gänzungsleistungen ist ohnehin für die Verwaltung ein schwieriges und arbeitsreiches Gebiet. Man muss sich vorstel- len, dass die alten und invaliden Leute, um ihre entsprechen- den Kosten zu belegen, auf den Aemtern anrücken müssen mit ihren Belegen, Rechnungen, vor allem auch mit Rechnun- gen der Apotheken. Sie verlieren diese Belege zum Teil aus verständlichen Gründen. Man muss der Sache nachgehen. Diese Krankheitskosten-Abrechnerei ist - wie ich schon sagte - an sich schon eine komplizierte und belastende Angelegen- heit. Wenn nun 200 Franken pro Fall als Selbstkosten in Rech- nung gestellt werden müssen, so wird das alles noch kompli- zierter.
Man darf wohl sagen: Die Arbeit, welche die ausführenden Stellen mit diesem Selbstbehalt haben, kostet mehr, als er ein- bringt. So haben sich in einer Umfrage 23 Kantone dafür aus- gesprochen, diesen Selbstbehalt wieder aufzuheben. Da und dort und im Hinblick auf die grosse Arbeit, die man sich mit die- ser fragwürdigen Neuerung aufgehalst hat, haben auch Ge- meinden den Selbstbehalt übernommen. Das war ja nicht im Sinne des Erfinders. An anderen Orten vergüten Pro Senec- tute und Pro Infirmis diese Krankheitskosten. Diese sozialen und die administrativen Gründe haben den Bundesrat dazu geführt, auf diesen Selbstbehalt wieder zu verzichten.
Einer Vernehmlassung des Bundesamtes für Sozialversiche rung entnehme ich die lapidare Bemerkung: «Das Ziel wurde nicht erreicht. Im Gegenteil hat der Selbstbehalt in vielen Kan-
tonen zu administrativen Mehrkosten geführt. Ein Teil der Ver- sicherten hat die neue Lösung als hart und unsozial empfun- den.»
Der Nationalrat hat der Aenderung, die Ihnen heute abend un- terbreitet wird, ohne Gegenstimme und ohne Diskussion zu- gestimmt, und ich empfehle Ihnen, möglichst ein Gleiches zu tun.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I, II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I, II Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Bundesgesetzes 33 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
89.606
Motion Gadient Abklärung der Bezugsberechtigung von Ergänzungsleistungen AHV/IV von Amtes wegen Etablissement d'office du droit aux prestations complémentaires AVS/AI
Wortlaut der Motion vom 20. September 1989
Die öffentliche Hand spart nach Schätzungen jährlich minde- stens 30 bis 35 Millionen Franken durch nicht bezogene Er- gänzungsleistungen zur AHV und IV. Auch wenn anzuerken- nen ist, dass die Information über die Anspruchsberechtigung stark verbessert wurde, bleibt die Tatsache bestehen, dass da- mit besonders bedürftigen Mitbürgerinnen und Mitbürgern eine Ergänzungsleistung vorenthalten wird. Das Bundesamt für Sozialversicherung kann keine Angaben darüber machen, wie viele Rentner trotz Anspruch auf Ergänzungsleistungen leer ausgehen. Gegen eine Abklärung der Berechtigung von Amtes wegen werden vor allem administrative Gründe ange- führt.
Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzes- revision vorzuschlagen, wonach der Anspruch auf Ergän- zungsleistungen von Amtes wegen zu prüfen ist und die Er- gänzungsleistungen bei Berechtigung ohne Antrag auszu- richten sind.
Texte de la motion du 20 septembre 1989
Selon certaines estimations, les pouvoirs publics économi- sent chaque année de 30 à 35 millions de francs en ne versant pas à tous les ayants droit des prestations complémentaires. S'il faut reconnaître que la population est mieux informée sur ses droits, il n'en reste pas moins que des personnes nécessi- teuses sont ainsi privées de telles prestations. L'Office fédéral des assurances sociales ne peut donner de chiffres sur le nombre de retraités qui ne bénéficient d'aucune aide alors
20-S
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Ergänzungsleistungen AHV/IV. Bundesgesetz. Aenderung Prestations complémentaires AVS/AI. Modification de la loi
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Jahr
1989
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Band
V
Volume
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Session
Wintersession
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Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.044
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
12.12.1989 - 17:00
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Seite
783-783
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