Constitutions cantonales. Garantie
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E 30 novembre 1989
mungen in die kantonalen Verfassungen aufgenommen wur- den -Herr Bundesrat Koller hat vorhin auf eine entsprechende Tendenz hingewiesen -, die samt und sonders ihre Grundlage in den seinerzeitigen Berichten der Arbeitsgruppen für eine Totalrevision der Bundesverfassung haben.
Jene Entwürfe sind also keineswegs tot, wie viele Leute mei- nen, sondern sie machen ihren Weg durch die kantonalen Ver- fassungen und werden dann - so hoffe ich - zu gegebener Zeit, wenn die nötige Akzeptanz vorhanden ist, auch im Bun- desrecht Eingang halten.
Zurück zur revidierten Verfassung des Kantons Thurgau: Nachdem ihre Übereinstimmung mit dem Bundesrecht fest- steht, beantragt die Kommission einstimmig die Gewährlei- stung.
Bundesrat Koller: Ich habe bereits in meinem Votum zur Ge- währleistung der Verfassung des Kantons Glarus auf die staatsrechtliche Bedeutung der Totalrevisionen von Kantons- verfassungen hingewiesen. Diese allgemeinen Bemerkungen gelten ohne Einschränkung auch für die Verfassung des Kan- tons Thurgau, die vielleicht gerade wegen ihrer doch recht wechselhaften Entstehungsgeschichte einen sehr ausgewo- genen und geschlossenen Gesamteindruck hinterlässt. Auch bei dieser Kantonsverfassung ergeben sich vom Bundesrecht her gesehen wenig Bemerkungen zu einzelnen Bestimmun- gen. Die Neuregelung des Gemeindewesens durch die Para- graphen 57ff. sowie die entsprechende Uebergangsfrist ge- mäss Paragraph 98 Absatz 2, welche wohl einer der Haupt- gründe dafür war, dass der neuen Verfassung innerhalb des Kantons eine starke Opposition erwuchs, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Der bundesrechtliche Schutz der Ge- meindeautonomie erstreckt sich nur auf die vom kantonalen Verfassungsrecht gebildeten Gemeinden, so dass die vorge- nommene Neuregelung des Gemeindewesens auf Verfas- sungsebene vollständig in die Organisationskompetenz des Kantons fällt.
Da sich Ihre Kommission auch in der Beurteilung von Para- graph 27 Absätze 4 und 5, welche das sogenannte «doppelte Ja» bei der Volksabstimmung über eine Initiative mit Gegen- vorschlag zugunsten einer Regelung mit erneuter Abstim- mung ausschliessen, zumindest im Ergebnis dem Bundesrat anschliesst, darf ich davon ausgehen, dass die neue Verfas- sung des Kantons Thurgau die ihr zustehende bundesrecht- liche Garantie erhalten wird.
Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 34 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
89.061
Kantonsverfassungen. Gewährleistung Constitutions cantonales. Garantie (UR, BL, SH, AR, GR)
Botschaft und Beschlussentwurf vom 23. August 1989 (BBI III, 719) Message et projet d'arrêté du 23 août 1989 (FF III, 696)
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Hier haben wir es mit fünf Teilrevisionen zu tun: Im Kanton Uri wurde das Stimm- und Wahlrechtsalter auf 18 Jahre herabgesetzt. Im Kanton Basel- Landschaft wurde die mögliche Amtsdauer im Landrat von drei auf vier Amtsperioden ausgedehnt. Im Kanton Schaff- hausen wurden die Finanzkompetenzen der kantonalen Be- hörden den heutigen Verhältnissen angepasst. Im Kanton Ap- penzell-Ausserrhoden wurde den Frauen das Stimm- und Wahlrecht eingeräumt und eine Frist für den Entscheid über das Festhalten an der Landsgemeinde festgesetzt.
Dazu erlaube ich mir eine persönliche Bemerkung. Die Frauen des Ständerates waren über diesen Entscheid der Appenzel- ler so beglückt, dass sie sich zu einem Telegramm hinreissen liessen. Wir sind unserem Kollegen Otto Schoch Dank schul- dig, weil er mit der neuen Vorlage die richtige Initiative ergriffen hat, die dann auch zum Ziele geführt hat. Wir laden gerne un- sere Kollegen im Nachbarkanton Appenzell-Innerrhoden ein, die gleichen schwierigen Schritte zu tun, oder freuen uns dar- über, dass sie damit schon begonnen haben.
Der Kanton Graubünden schliesslich räumte den Gemeinden das Recht ein, den 18jährigen das Stimm- und Wahlrecht zu erteilen.
Alle diese Revisionen sind bundesrechtskonform.
Die Kommission beantragt in Uebereinstimmung mit dem Bundesrat und dem Nationalrat einstimmig die Gewährlei- stung aller fünf Verfassungsrevisionen.
Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 32 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
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Kantonsverfassungen. Gewährleistung (UR, BL,SH,AR,GR) Constitutions cantonales. Garantie (UR, BL,SH,AR,GR)
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1989
Année
Anno
Band
V
Volume
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Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.061
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Datum 30.11.1989 - 08:00
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