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Kantonsverfassungen. Gewährleistung
zum Beamtenstatus, grundsätzlich anerkannt. Heikler sind al- tersbedingte Einschränkungen bei den gesetzgebenden Or- ganen. Verständnis verdienen die Förderung der Rotation der Amtsträger und das Verhindern einer Ueberalterung von Gre- mien; Ziele, die sich zwar ohne weiteres im Rahmen einzelner Wahlen verwirklichen liessen.
Die einzige für einen Ständerat je eingeführte Grenze von aller- dings 70 und nicht nur 65 Jahren gab es 1942 in Obwalden. Sie wurde seither wieder aufgehoben. Die Botschaft weist dar- auf hin, dass 70 Jahre damals eine relativ hohe Limite war, die nur wenige Leute betraf.
Seither hat die Lebenserwartung um über 13 Jahre zugenom- men. Mit der Grenze von 65 Jahren werden heute schon 20 Prozent der Stimmberechtigten vom passiven Wahlrecht aus- geschlossen. «Es wird eine Grenze erreicht, deren weitere Re- duktion dem Bundesrecht kaum mehr standhalten würde.» So formuliert es die Botschaft; Gedanken, welche insbesondere auch von der nationalrätlichen Kommission stark unterstützt wurden.
Immerhin gibt es gewisse Parallelen zwischen dem Einsatz von Ständeräten und jenem von nebenamtlichen Magistraten, z. B. Regierungsräten oder Richtern in den Kantonen. Eine ge- meinsame Altersgrenze zwischen diesen Personen ist so ge- sehen unter dem Gesichtspunkt von Artikel 4 der Bundesver- fassung vertretbar. Die konkrete Grenze von 65 Jahren kann bei der an sich wünschbaren weiten Auslegung der kantona- len Souveränität noch als bundesrechtskonform angesehen werden.
In diesem Sinne beantragt Ihnen die Kommission in Ueberein- stimmung mit dem Bundesrat einstimmig die Gewährleistung.
Bundesrat Koller: Da es nicht gerade alltäglich ist, dass total- revidierte Kantonsverfassungen dem Bund zur Gewährlei- stung vorgelegt werden, möchte ich, einer guten Tradition fol- gend, hierzu auch einige Ausführungen machen.
Zwar hatten die Bundesbehörden in den letzten Jahren häufi- ger als auch schon Gelegenheit, sich mit solchen für die Ent- wicklung des Staatsrechts bedeutsamen Geschäften zu be- fassen. Ich erinnere an die zuletzt gewährleisteten neuen Ver- fassungen der Kantone Solothurn, Uri, Basel-Landschaft und Aargau.
An sich haben die Bundesbehörden in diesem Zusammen- hang - Frau Ständerätin Meier hat darauf hingewiesen - nur eine Frage zu prüfen und zu entscheiden, nämlich ob die neuen Bestimmungen bundesrechtsmässig sind oder nicht. Alle anderen Ueberlegungen finden deshalb in der Botschaft des Bundesrates keinen Niederschlag.
Neben dieser rechtlichen Ueberprüfung, die gerade bei einer Totalrevision oft nur recht summarisch ausfallen kann, neh- men aber die Bundesbehörden mit grossem Interesse zur Kenntnis, wie sich das kantonale Staatsrecht weiterentwickelt. Neben der föderalistischen Vielfalt, in der massgeschneiderte Lösungen für kantonale Probleme gesucht werden, zeigen sich in bestimmten Bereichen auch gewisse generelle Ten- denzen der Rechtsentwicklung, die der Bund auch im Hinblick auf seine eigene Verfassungs- und Gesetzgebung aufmerk- sam verfolgt und gegebenenfalls berücksichtigen wird. So ist es sicher kein Zufall, dass in praktisch allen der erwähnten neuen Verfassungen, ebenso wie in den heute zu gewährlei- stenden Verfassungen von Glarus und Thurgau, namhafte An- strengungen zur Verdeutlichung und besseren Absicherung der Grundrechte gemacht werden; dass versucht wird, die Aufgaben der Kantone von denen anderer Gemeinwesen und der Privaten abzugrenzen und möglichst zukunftsbezogen festzulegen; dass im Bereich der politischen Rechte offen- sichtlich noch grössere Bürgernähe angestrebt wird und im Bereiche des Organisationsrechts der Grundsatz der Gewal- tentrennung ein immer stärkeres Gewicht erhält. Für alle diese bemerkenswerten Anstrengungen verdienen die erwähnten Kantone, und hier insbesondere der Kanton Glarus, Anerken- nung.
Eine besondere Bemerkung drängt sich noch auf zu Artikel 78 Absatz 4 der vorliegenden Verfassung, der die bereits ange- sprochene Altersgrenze für bestimmte Aemter zum Inhalt hat. Wie Sie bereits aus der Botschaft ersehen, hat es sich der Bun-
desrat bei der Prüfung dieser Bestimmung nicht leicht ge- macht. Gegenstand der bundesrechtlichen Prüfung ist vorlie- gend im wesentlichen die Einschränkung der politischen Rechte, d. h. des allgemeinen und gleichen, aktiven und pas- siven Wahlrechts. Die vorliegende Altersgrenze schränkt ins- besondere das passive Wahlrecht der über 65jährigen ein. Al- tersgrenzen im Bereich der politischen Rechte sind aber nach Praxis und Lehre so lange nicht verfassungswidrig, als sie massvoll sind. Das bedeutet, dass die Kantone hier einen ge- wissen Gestaltungsspielraum haben und dass im Zweifelsfall der Entscheid zugunsten des kantonalen Volkswillens ausfal- len muss, wobei wir in der Botschaft darauf hingewiesen ha- ben, dass vor allem angesichts der stark zunehmenden Le- benserwartung in der letzten Zeit diese Beschränkung auf 65 Jahre schon rein rechtlich - wegen dieser Einschränkung des passiven Wahlrechts - nicht ganz unbedenklich ist. Dass sie es politisch noch viel mehr ist, zeigt, dass im Kanton Glarus so berühmte Staatsmänner wie Churchill, De Gaulle und Ade- nauer keine Chance gehabt hätten. Aber da der Ermessens- spielraum der Kantone auf diesem Gebiet wie gesagt gross ist, empfehlen wir Ihnen auch in diesem Punkt die Gewährlei- stung der neuen Glarner Verfassung.
Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 30 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
89.059
Kantonsverfassung (TG). Gewährleistung Constitution cantonale (TG). Garantie
Botschaft und Beschlussentwurf vom 23. August 1989 (BBI III, 873) Message et projet d'arrêté du 23 août 1989 (FF III, 833)
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Die Stimmbürger des Kan- tons Thurgau stimmten am 4. Dezember 1988 ihrer total revi- dierten Kantonsverfassung zu. Zu den wesentlichen Neuerun- gen gehören die Verankerung rechtsstaatlicher Grundsätze, die Einführung einer beschränkten Drittwirkung für die Grund- rechte, das fakultative Gesetzesreferendum, eine Ergänzung des Initiativrechtes bei gleichzeitiger Abstimmung über Ge- genvorschläge, die Neuregelung des Verordnungsrechtes von Grossem Rat und Regierungsrat, die Revision der Ge- meindeordnung und der abschliessende Katalog staatlicher Aufgaben.
Auch hier ergab die Prüfung, dass sich die Regelungen im Rahmen der kantonalen Souveränität halten. Persönlich kann ich meine Genugtuung darüber nicht verhehlen, dass sowohl beim Kanton Glarus wie auch beim Kanton Thurgau Bestim-
Constitutions cantonales. Garantie
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E 30 novembre 1989
mungen in die kantonalen Verfassungen aufgenommen wur- den -Herr Bundesrat Koller hat vorhin auf eine entsprechende Tendenz hingewiesen -, die samt und sonders ihre Grundlage in den seinerzeitigen Berichten der Arbeitsgruppen für eine Totalrevision der Bundesverfassung haben.
Jene Entwürfe sind also keineswegs tot, wie viele Leute mei- nen, sondern sie machen ihren Weg durch die kantonalen Ver- fassungen und werden dann - so hoffe ich - zu gegebener Zeit, wenn die nötige Akzeptanz vorhanden ist, auch im Bun- desrecht Eingang halten.
Zurück zur revidierten Verfassung des Kantons Thurgau: Nachdem ihre Übereinstimmung mit dem Bundesrecht fest- steht, beantragt die Kommission einstimmig die Gewährlei- stung.
Bundesrat Koller: Ich habe bereits in meinem Votum zur Ge- währleistung der Verfassung des Kantons Glarus auf die staatsrechtliche Bedeutung der Totalrevisionen von Kantons- verfassungen hingewiesen. Diese allgemeinen Bemerkungen gelten ohne Einschränkung auch für die Verfassung des Kan- tons Thurgau, die vielleicht gerade wegen ihrer doch recht wechselhaften Entstehungsgeschichte einen sehr ausgewo- genen und geschlossenen Gesamteindruck hinterlässt. Auch bei dieser Kantonsverfassung ergeben sich vom Bundesrecht her gesehen wenig Bemerkungen zu einzelnen Bestimmun- gen. Die Neuregelung des Gemeindewesens durch die Para- graphen 57ff. sowie die entsprechende Uebergangsfrist ge- mäss Paragraph 98 Absatz 2, welche wohl einer der Haupt- gründe dafür war, dass der neuen Verfassung innerhalb des Kantons eine starke Opposition erwuchs, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Der bundesrechtliche Schutz der Ge- meindeautonomie erstreckt sich nur auf die vom kantonalen Verfassungsrecht gebildeten Gemeinden, so dass die vorge- nommene Neuregelung des Gemeindewesens auf Verfas- sungsebene vollständig in die Organisationskompetenz des Kantons fällt.
Da sich Ihre Kommission auch in der Beurteilung von Para- graph 27 Absätze 4 und 5, welche das sogenannte «doppelte Ja» bei der Volksabstimmung über eine Initiative mit Gegen- vorschlag zugunsten einer Regelung mit erneuter Abstim- mung ausschliessen, zumindest im Ergebnis dem Bundesrat anschliesst, darf ich davon ausgehen, dass die neue Verfas- sung des Kantons Thurgau die ihr zustehende bundesrecht- liche Garantie erhalten wird.
Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 34 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
89.061
Kantonsverfassungen. Gewährleistung Constitutions cantonales. Garantie (UR, BL, SH, AR, GR)
Botschaft und Beschlussentwurf vom 23. August 1989 (BBI III, 719) Message et projet d'arrêté du 23 août 1989 (FF III, 696)
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Hier haben wir es mit fünf Teilrevisionen zu tun: Im Kanton Uri wurde das Stimm- und Wahlrechtsalter auf 18 Jahre herabgesetzt. Im Kanton Basel- Landschaft wurde die mögliche Amtsdauer im Landrat von drei auf vier Amtsperioden ausgedehnt. Im Kanton Schaff- hausen wurden die Finanzkompetenzen der kantonalen Be- hörden den heutigen Verhältnissen angepasst. Im Kanton Ap- penzell-Ausserrhoden wurde den Frauen das Stimm- und Wahlrecht eingeräumt und eine Frist für den Entscheid über das Festhalten an der Landsgemeinde festgesetzt.
Dazu erlaube ich mir eine persönliche Bemerkung. Die Frauen des Ständerates waren über diesen Entscheid der Appenzel- ler so beglückt, dass sie sich zu einem Telegramm hinreissen liessen. Wir sind unserem Kollegen Otto Schoch Dank schul- dig, weil er mit der neuen Vorlage die richtige Initiative ergriffen hat, die dann auch zum Ziele geführt hat. Wir laden gerne un- sere Kollegen im Nachbarkanton Appenzell-Innerrhoden ein, die gleichen schwierigen Schritte zu tun, oder freuen uns dar- über, dass sie damit schon begonnen haben.
Der Kanton Graubünden schliesslich räumte den Gemeinden das Recht ein, den 18jährigen das Stimm- und Wahlrecht zu erteilen.
Alle diese Revisionen sind bundesrechtskonform.
Die Kommission beantragt in Uebereinstimmung mit dem Bundesrat und dem Nationalrat einstimmig die Gewährlei- stung aller fünf Verfassungsrevisionen.
Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 32 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
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Kantonsverfassung (TG). Gewährleistung Constitution cantonale (TG). Garantie
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Jahr
1989
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Anno
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Volume
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Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.059
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 30.11.1989 - 08:00
Date
Data
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681-682
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