Constitutions cantonales. Garantie
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E 30 novembre 1989
Vierte Sitzung - Quatrième séance
Donnerstag, 30. November 1989, Vormittag Jeudi 30 novembre 1989, matin
08.00 h Vorsitz - Présidence: Herr Cavelty
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 32 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
89.047
Kanton Tessin. Kompetenzzuweisung an das Bundesgericht Canton du Tessin. Attribution de compétence au Tribunal fédéral
Botschaft und Beschlussentwurf vom 28. Juni 1989 (BBI II, 1351) Message et projet d'arrêté du 28 juin 1989 (FF II, 1231)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Ich spreche anstelle des Präsidenten der Kommission, der an der betreffenden Sitzung nicht teilnehmen konnte. Der Grosse Rat des Kantons Tessin hat am 24. Oktober 1988 ein neues Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger angenommen. In Arti- kel 22 Absatz 3 sieht er die Kompetenz des Bundesgerichts für die Beurteilung von Klagen gegen den Kanton für Handlungen eines Mitglieds, eines Stellvertreters, des Gerichtsschreibers oder stellvertretenden Gerichtsschreibers des Appellations- gerichts und für Klagen des Kantons gegen diese Personen vor. Der Staatsrat bittet mit Schreiben vom 10. November 1988 um die Genehmigung dieser Vorschrift.
Die Bundesversammlung hat in der Vergangenheit wiederholt solche Kompetenzzuweisungen vorgenommen, so auch letz- tes Jahr im Zusammenhang mit einem Haftungsgesetz des Kantons Freiburg. Zwar ist das kantonale Verwaltungsrecht Aufgabe der kantonalen Behörden. Das Bedürfnis, Magistra- ten und hohe Beamte von aussen beurteilen zu lassen, ist aber naheliegend, damit nicht in eigener Sache entschieden wer- den muss. Artikel 114bis Absatz 4 der Bundesverfassung sieht daher die Zuweisung solcher Administrativstreitigkeiten an das Bundesgericht als Ausnahme vor, vorbehaltlich unserer Zustimmung. Mit starker zusätzlicher Belastung des Bundes- gerichtes ist kaum zu rechnen. Seit 1975 wären gemäss einer Abklärung von 1988 erst fünf Fälle zu entscheiden gewesen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
89.058
Kantonsverfassung (GL). Gewährleistung Constitution cantonale (GL). Garantie
Botschaft und Beschlussentwurf vom 23. August 1989 (BBI III, 730) Message et projet d'arrêté du 23 août 1989 (FF III, 706)
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Wir haben heute insge- samt abgeänderte Verfassungen von sieben Kantonen zu ge- währleisten. Ich erinnere Sie an die drei Voraussetzungen, un- ter denen kantonalen Verfassungen diese Garantie erteilt wird: Sie dürfen erstens weder der Bundesverfassung noch dem übrigen Bundesrecht widersprechen. Sie müssen zweitens die Ausübung der politischen Rechte in demokratischer Form sichern, und sie müssen schliesslich drittens vom Volk ange- nommen und auf mehrheitliches Verlangen revidierbar sein. Der föderative Staatsgrundsatz verlangt im übrigen, dass der kantonalen Souveränität ein möglichst grosser Ermessens- spielraum belassen wird.
Unter diesen Gesichtspunkten hat unsere Petitions- und Ge- währleistungskommission die Verfassungsrevisionen von sie- ben Kantonen überprüft. Sie stellt fest, dass die Voraussetzun gen in allen Fällen erfüllt sind, und beantragt Ihnen daher, die Gewährleistung in allen Fällen zu erteilen.
Im einzelnen geht es im Kanton Glarus, der jetzt zur Debatte steht, um folgendes: Die Landsgemeinde des Kantons Glarus hat im Mai 1988 eine total revidierte Verfassung nach acht- zehnjähriger Vorbereitung praktisch einstimmig gutgeheis- sen. Als wesentliche Neuerungen bringt sie einen erweiterten Grundrechtskatalog, formuliert allgemeine Grundsätze staat- lichen Handelns, nimmt eine Aufgabenteilung zwischen Kan- ton und Gemeinden vor und verstärkt die Mitwirkungsrechte der Bürger. Diese Bestimmungen sind durchwegs auf den er- sten Blick bundesrechtskonform. Einzig eine Bestimmung, die im Ring gegen Empfehlung des Landrats angenommen wurde, veranlasste eine nähere Prüfung. Es wurde eine Alters- grenze von 65 Jahren für Regierungsräte, Ständeräte, Ge- richtspräsidenten und Richter eingeführt. Nachher sind sie nicht mehr wählbar und dürfen die entsprechenden Funktio- nen nicht mehr ausüben. Ein gewisses Staunen darüber, dass ausgerechnet ein Landsgemeindekanton sich mit dieser Al- tersgrenze selbst Fesseln anlegen zu müssen glaubt, kann nicht verhehlt werden. Wir haben aber nicht dieses Verhalten zu beurteilen, sondern einzig die Frage, ob eine solche Be- stimmung vor Bundesrecht standhält. Der Bundesrat hat dies in der Botschaft sehr eingehend geprüft. Wir können uns sei- nen Beurteilungen anschliessen. Der Spielraum der Kantone ist auch in diesem Bereich sehr gross. Solange Einschränkun- gen im aktiven und passiven Wahlrecht das Gleichbehand- lungsgebot und das Willkürverbot von Artikel 4 der Bundesver- fassung nicht verletzen, sind sie zu akzeptieren. Ausnahmen müssen also auf sachliche Gründe gestützt sein. Untere Al- tersgrenzen sind wegen der nötigen Urteils- und Handlungs- fähigkeit allgemein anerkannt und können ohne weiteres von Kanton zu Kanton zwischen 18 und 20 Jahren variieren, aber auch obere Altersgrenzen sind bei Aemtern mit vollziehender oder richterlicher Funktion angesichts der meist sehr grossen zeitlichen Beanspruchung, vor allem aber wegen ihrer Nähe
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Kantonsverfassungen. Gewährleistung
zum Beamtenstatus, grundsätzlich anerkannt. Heikler sind al- tersbedingte Einschränkungen bei den gesetzgebenden Or- ganen. Verständnis verdienen die Förderung der Rotation der Amtsträger und das Verhindern einer Ueberalterung von Gre- mien; Ziele, die sich zwar ohne weiteres im Rahmen einzelner Wahlen verwirklichen liessen.
Die einzige für einen Ständerat je eingeführte Grenze von aller- dings 70 und nicht nur 65 Jahren gab es 1942 in Obwalden. Sie wurde seither wieder aufgehoben. Die Botschaft weist dar- auf hin, dass 70 Jahre damals eine relativ hohe Limite war, die nur wenige Leute betraf.
Seither hat die Lebenserwartung um über 13 Jahre zugenom- men. Mit der Grenze von 65 Jahren werden heute schon 20 Prozent der Stimmberechtigten vom passiven Wahlrecht aus- geschlossen. «Es wird eine Grenze erreicht, deren weitere Re- duktion dem Bundesrecht kaum mehr standhalten würde.» So formuliert es die Botschaft; Gedanken, welche insbesondere auch von der nationalrätlichen Kommission stark unterstützt wurden.
Immerhin gibt es gewisse Parallelen zwischen dem Einsatz von Ständeräten und jenem von nebenamtlichen Magistraten, z. B. Regierungsräten oder Richtern in den Kantonen. Eine ge- meinsame Altersgrenze zwischen diesen Personen ist so ge- sehen unter dem Gesichtspunkt von Artikel 4 der Bundesver- fassung vertretbar. Die konkrete Grenze von 65 Jahren kann bei der an sich wünschbaren weiten Auslegung der kantona- len Souveränität noch als bundesrechtskonform angesehen werden.
In diesem Sinne beantragt Ihnen die Kommission in Ueberein- stimmung mit dem Bundesrat einstimmig die Gewährleistung.
Bundesrat Koller: Da es nicht gerade alltäglich ist, dass total- revidierte Kantonsverfassungen dem Bund zur Gewährlei- stung vorgelegt werden, möchte ich, einer guten Tradition fol- gend, hierzu auch einige Ausführungen machen.
Zwar hatten die Bundesbehörden in den letzten Jahren häufi- ger als auch schon Gelegenheit, sich mit solchen für die Ent- wicklung des Staatsrechts bedeutsamen Geschäften zu be- fassen. Ich erinnere an die zuletzt gewährleisteten neuen Ver- fassungen der Kantone Solothurn, Uri, Basel-Landschaft und Aargau.
An sich haben die Bundesbehörden in diesem Zusammen- hang - Frau Ständerätin Meier hat darauf hingewiesen - nur eine Frage zu prüfen und zu entscheiden, nämlich ob die neuen Bestimmungen bundesrechtsmässig sind oder nicht. Alle anderen Ueberlegungen finden deshalb in der Botschaft des Bundesrates keinen Niederschlag.
Neben dieser rechtlichen Ueberprüfung, die gerade bei einer Totalrevision oft nur recht summarisch ausfallen kann, neh- men aber die Bundesbehörden mit grossem Interesse zur Kenntnis, wie sich das kantonale Staatsrecht weiterentwickelt. Neben der föderalistischen Vielfalt, in der massgeschneiderte Lösungen für kantonale Probleme gesucht werden, zeigen sich in bestimmten Bereichen auch gewisse generelle Ten- denzen der Rechtsentwicklung, die der Bund auch im Hinblick auf seine eigene Verfassungs- und Gesetzgebung aufmerk- sam verfolgt und gegebenenfalls berücksichtigen wird. So ist es sicher kein Zufall, dass in praktisch allen der erwähnten neuen Verfassungen, ebenso wie in den heute zu gewährlei- stenden Verfassungen von Glarus und Thurgau, namhafte An- strengungen zur Verdeutlichung und besseren Absicherung der Grundrechte gemacht werden; dass versucht wird, die Aufgaben der Kantone von denen anderer Gemeinwesen und der Privaten abzugrenzen und möglichst zukunftsbezogen festzulegen; dass im Bereich der politischen Rechte offen- sichtlich noch grössere Bürgernähe angestrebt wird und im Bereiche des Organisationsrechts der Grundsatz der Gewal- tentrennung ein immer stärkeres Gewicht erhält. Für alle diese bemerkenswerten Anstrengungen verdienen die erwähnten Kantone, und hier insbesondere der Kanton Glarus, Anerken- nung.
Eine besondere Bemerkung drängt sich noch auf zu Artikel 78 Absatz 4 der vorliegenden Verfassung, der die bereits ange- sprochene Altersgrenze für bestimmte Aemter zum Inhalt hat. Wie Sie bereits aus der Botschaft ersehen, hat es sich der Bun-
desrat bei der Prüfung dieser Bestimmung nicht leicht ge- macht. Gegenstand der bundesrechtlichen Prüfung ist vorlie- gend im wesentlichen die Einschränkung der politischen Rechte, d. h. des allgemeinen und gleichen, aktiven und pas- siven Wahlrechts. Die vorliegende Altersgrenze schränkt ins- besondere das passive Wahlrecht der über 65jährigen ein. Al- tersgrenzen im Bereich der politischen Rechte sind aber nach Praxis und Lehre so lange nicht verfassungswidrig, als sie massvoll sind. Das bedeutet, dass die Kantone hier einen ge- wissen Gestaltungsspielraum haben und dass im Zweifelsfall der Entscheid zugunsten des kantonalen Volkswillens ausfal- len muss, wobei wir in der Botschaft darauf hingewiesen ha- ben, dass vor allem angesichts der stark zunehmenden Le- benserwartung in der letzten Zeit diese Beschränkung auf 65 Jahre schon rein rechtlich - wegen dieser Einschränkung des passiven Wahlrechts - nicht ganz unbedenklich ist. Dass sie es politisch noch viel mehr ist, zeigt, dass im Kanton Glarus so berühmte Staatsmänner wie Churchill, De Gaulle und Ade- nauer keine Chance gehabt hätten. Aber da der Ermessens- spielraum der Kantone auf diesem Gebiet wie gesagt gross ist, empfehlen wir Ihnen auch in diesem Punkt die Gewährlei- stung der neuen Glarner Verfassung.
Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 30 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
89.059
Kantonsverfassung (TG). Gewährleistung Constitution cantonale (TG). Garantie
Botschaft und Beschlussentwurf vom 23. August 1989 (BBI III, 873) Message et projet d'arrêté du 23 août 1989 (FF III, 833)
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Die Stimmbürger des Kan- tons Thurgau stimmten am 4. Dezember 1988 ihrer total revi- dierten Kantonsverfassung zu. Zu den wesentlichen Neuerun- gen gehören die Verankerung rechtsstaatlicher Grundsätze, die Einführung einer beschränkten Drittwirkung für die Grund- rechte, das fakultative Gesetzesreferendum, eine Ergänzung des Initiativrechtes bei gleichzeitiger Abstimmung über Ge- genvorschläge, die Neuregelung des Verordnungsrechtes von Grossem Rat und Regierungsrat, die Revision der Ge- meindeordnung und der abschliessende Katalog staatlicher Aufgaben.
Auch hier ergab die Prüfung, dass sich die Regelungen im Rahmen der kantonalen Souveränität halten. Persönlich kann ich meine Genugtuung darüber nicht verhehlen, dass sowohl beim Kanton Glarus wie auch beim Kanton Thurgau Bestim-
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Kantonsverfassung (GL). Gewährleistung Constitution cantonale (GL). Garantie
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1989
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Anno
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V
Volume
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Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.058
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 30.11.1989 - 08:00
Date
Data
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