Votations finales
2278
N
15 décembre 1989
schutzorganisationen der Gemeinden im Hinblick auf die Hil- feleistung bei Notlagen in Friedenszeiten geschaffen.
Verbesserung der Ausbildung: Der Bundesrat teilt die Ueberlegung, wonach einer Verbesserung der Ausbildung erstrangige Bedeutung zukommt. Die Schliessung der heute in der Ausbildung noch vorhandenen Lücken setzt eine Erhö- hung der Zahl der hauptamtlichen Instruktoren auf Stufe Bund, Kantone und Gemeinden voraus. Die entsprechenden Begehren werden derzeit in Bund und verschiedenen Kanto- nen auf ihre schrittweise Umsetzung geprüft. Gerade im Hin- blick auf die der Ausbildung beigemessene Bedeutung ist der Bundesrat im übrigen bereit, die Motion Neuenschwander (NR 89.598) vom 20. September 1989 betreffend Schaffung ei- ner zentralen Zivilschutz-Instruktorenschule anzunehmen.
Gesamtverteidigungsdienstpflicht statt Wehr- und Schutz- dienstpflicht: Der Bundesrat erachtet das Postulat einer Ge- samtverteidigungsdienstpflicht grundsätzlich als eine in län- gerer Sicht prüfenswerte Idee. Sie würde die Gesamtverteidi- gung, die sich nicht in Armee und Zivilschutz erschöpft, auf eine neue Rechtsgrundlage stellen. Bereiche wie die zivilen Führungsstäbe der Kantone und Gemeinden, die koordinier- ten Dienste, die wirtschaftliche Landesversorgung u. a. m. würden damit für ihre unbestrittenen personellen Bedürfnisse eine klare Verfassungsbasis erhalten.
Vorerst wird es allerdings darum gehen, die durch den im Mai 1989 bekanntgegebenen Planungsauftrag «Armee 95» be- dingten umfassenden Anpassungen der Gesetzgebung im Bereich der militärischen Landesverteidigung und des Zivil- schutzes auf der Grundlage der heute verfassungsmässig ver- ankerten Wehr- und Schutzdienstpflicht vorzunehmen.
Schaffung eines Gesamtverteidigungsdepartements: Bei der Beurteilung dieser Frage müssten neben der Armee und dem Zivilschutz auch die übrigen Partner der Gesamtverteidi- gung berücksichtigt werden. Zu betonen ist, dass der Zivil- schutz aus den unterschiedlichsten Gründen auch weiterhin eine zivile, im wesentlichen auf der Gemeinde beruhende Or- ganisation bleiben muss. Da der Gesetzgeber anlässlich der Schaffung des Zivilschutzes ausdrücklich dessen Unterstel- lung unter ein anderes Departement als das Militärdeparte- ment wünschte, erscheint es am zweckmässigsten, diese Frage mit dem Postulat einer Gesamtverteidigungspflicht zu prüfen. Die Unterstellung ist für die Erfüllung des Verfassungs- auftrages von untergeordneter Bedeutung.
Diverse Fragen: Die unter den Buchstaben a bis f aufgewor- fenen Fragen werden im Rahmen der im Mai 1989 eingeleite- ten Abklärungen zur «Armee 95» bzw. zum «Zivilschutz 95» ge- prüft. Zu den einzelnen Sachbereichen kann vorläufig folgen- des festgehalten werden:
a. Lockerung des Wohnortsprinzips: Eine vom Wohnortsprin- zip abweichende Einteilung der Schutzdienstpflichtigen, die allerdings in der Regel nur für gewisse Führungs- und Spezia- listen-Funktionen zweckmässig ist, ist rechtlich schon heute möglich (vgl. Art. 42 des Zivilschutzgesetzes, SR 520.1). Es gilt lediglich, davon auf Kantons- und Gemeindestufe angemes- sen Gebrauch zu machen.
b. Uebernahme anderswo bewährter Formen: Auch wenn die erwähnten Fragen materiell nicht von grosser Bedeutung sein dürften, sind deren psychologische Aspekte nicht zu unter- schätzen, wobei diesbezüglich die Meinungen stark auseinan- dergehen. In diesem Zusammenhang ist weiter zu erwähnen, dass im Rahmen der laufenden Revision des Zivilschutzgeset- zes einerseits ein Weisungsrecht für alle diejenigen, die dienst- liche Anordnungen zu erteilen haben, verankert wird und an- dererseits die Strafbestimmungen bei Nichtbeachtung der entsprechenden Anordnungen präzisiert werden.
c. Schaffung eines Gesamtverteidigungsdienstbüchleins und Einführung eines Schutzdienstpflichtersatzes: Die mit der Schaffung eines Gesamtverteidigungsdienstbüchleins ver- bundenen Fragen werden in Erledigung des Postulates Cin- cera (NR 88.403) vom 16. März 1988 im Rahmen einer interde- partementalen Arbeitsgruppe geprüft. Die entsprechenden Abklärungen und Vorarbeiten dürften bis Mitte 1991 abge- schlossen sein. Die postulierte Einführung eines Schutz- dienstpflichtersatzes ist politisch umstritten und wäre mit er- heblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden (Doppel-
belastung von Schutzdienstpflichtigen im wehrpflichtigen Al- ter usw.).
d. Flexiblere Handhabung der Vorschriften: Die meisten Doku- mente des Bundesamtes für Zivilschutz sind so konzipiert, dass sie den Kantonen und den Gemeinden einen bedeuten- den Spielraum in deren Anwendung geben (Richtlinien, Weg- leitungen, mögliche Lösungen usw.). Dieses System erlaubt massgeschneiderte, den örtlichen Verhältnissen angepasste Lösungen.
e. Handlungsspielraum und Förderung der Initiative auf Kan- tonsstufe: Der Grundsatz ist unbestritten. In diesem Sinne wer- den die sich beim Auf- und Ausbau des Zivilschutzes in den verschiedensten Bereichen, namentlich auf den Gebieten der Organisation, der Ausbildung, des Materials, der Schutzbau- ten, der Information und des Vollzugs im allgemeinen, stellen- den Sachfragen in engem Zusammenwirken zwischen dem Bundesamt für Zivilschutz und den kantonalen Zivilschutzäm- tern erarbeitet und können in der Regel allseits befriedigenden Lösungen zugeführt werden.
f. Aufhebung des Vorrangs der Betriebsschutzorganisatio- nen: Als Grundsatz gilt heute schon, dass die Erfassung und Einteilung der schutzdienstpflichtigen Betriebsangehörigen nicht zum Nachteil der unerlässlichen Bestückung der örtli- chen Schutzorganisationen bzw. der Schutzraumorganisatio- nen erfolgen dürfen. Dieses Prinzip soll durch eine Ueberprü- fung der Betriebsschutzpflicht im Rahmen von «Zivilschutz 95» verdeutlicht werden.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
46 Stimmen 2 Stimmen
Verschoben - Renvoyé
85.015
Mieterschutz. Revision des Miet- und Pachtrechts Protection des locataires. Révision du droit du bail à loyer et du bail à ferme
Siehe Seite 1876 hiervor - Voir page 1876 ci-devant
Beschluss des Ständerates vom 15. Dezember 1989 Décision du Conseil des Etats du 15 décembre 1989
B. Obligationenrecht (Miete und Pacht) Code des obligations (Bail à loyer et bail à ferme)
Schlussabstimmung - Vote final
Für Annahme des Gesetzentwurfes Dagegen
117 Stimmen 10 Stimmen
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Mieterschutz. Revision des Miet- und Pachtrechts Protection des locataires. Révision du droit du bail à loyer et du bail à ferme
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1989
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Band
V
Volume
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Wintersession
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Sessione invernale
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Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.015
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Numero dell'oggetto
Datum 15.12.1989 - 08:00
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2278-2278
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20 018 145
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