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Motion Portmann
gelder der Invalidenversicherung, der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee und Zivilschutz und der Arbeitslo- senversicherung. Zur Totalrevision des Militärversicherungs- gesetzes wurde im September 1989 das Vernehmlassungs- verfahren abgeschlossen; im Rahmen dieser Totalrevision wird die AHV-Beitragspflicht auf den Ersatzeinkommen, die dem Arbeitgeber ausgerichtet werden, voraussichtlich vorge- schlagen werden.
Ein Beitragsbezug auf Taggeldern der Krankenversicherung wäre wegen der Ausgestaltung der Versicherung schwierig. Es wäre namentlich zu berücksichtigen, dass es sich bei der Krankenversicherung nach wie vor um eine freiwillige Versi- cherung handelt. Die Taggelder werden teils als feste Beträge, teils in Prozenten des Lohnes ausgerichtet.
Auch in der Unfallversicherung wäre ein Beitragsbezug der AHV mit grossen administrativen Aufwendungen verbunden. Insbesondere stehen nicht alle Taggeldbezüger in einem Ar- beitsverhältnis. Bei der Beratung des UVG wurde die Einfüh- rung eines AHV-Beitragsbezuges bereits eingehend erörtert und abgelehnt. Die Gründe hierfür gelten auch grundsätzlich heute noch. Der Gesetzgeber hatte seinerzeit das Taggeld der Unfallversicherung bei voller Arbeitsunfähigkeit auf 80 Prozent des unmittelbar vor dem Unfall erzielten Verdienstes festge- setzt (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 UVG). Dadurch sollte gewährleistet werden, dass der Taggeld-Bezüger nicht besser gestellt werde als sein nicht verunfallter Kollege nach Abzug seiner Sozialversicherungsbeiträge. Letzterer würde bei den Taggel- dern der Unfallversicherung indessen dazu führen, dass sie wesentlich unter die gesetzlich fixierten 80 Prozent fallen wür- den. Das würde also voraussetzen, dass mit Einführung des Beitragsbezuges auf Taggeldern der Unfallversicherung auch deren Höhe neu festzusetzen und im Zusammenhang damit die Finanzierung der Versicherung zu überprüfen wäre.
Trotz der erwähnten Probleme ist der Bundesrat bereit, die auf- geworfene Problematik erneut zu prüfen. Im übrigen ist an die Arbeiten einer ständerätlichen Kommission am Entwurf eines Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts zu erinnern. Darin ist diese Massnahme für die UV vorgesehen. Der Entwurf geht noch 1989 in ein breit an- gelegtes Vernehmlassungsverfahren. Es bleibt abzuwarten, welches Echo die Massnahme dort findet und welches Schick- sal ihr im Parlament zuteil werden wird. Das neue Bundes- gesetz würde auch für die UV verbindlich sein.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
89.598
Motion Neuenschwander Zentrale Zivilschutz-Instruktorenschule Instructeurs de la protection civile. Centre de formation
Wortlaut der Motion vom 20. September 1989 Der Bundesrat wird ersucht, baldmöglichst eine zentrale Zivil- schutz- Instruktorenschule auf Stufe Bund zu schaffen.
Texte de la motion du 20 septembre 1989 Le Conseil fédéral est chargé de créer le plus tôt possible un centre de formation fédéral pour les instructeurs de la protec- tion civile.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Basler, Berger, Blocher, Bonny, Bremi, Bürgi, Buttiker, Cincera, Daepp, David, Dietrich, Dreher, Eppenberger Susi, Fäh, Feigenwinter, Fi- scher-Hägglingen, Fischer-Sursee, Fischer-Seengen, Frey Claude, Frey Walter, Früh, Giger, Graf, Grassi, Gysin, Hänggi, Hari, Hess Otto, Hess Peter, Hösli, Houmard, Humbel, Jean- neret, Jung, Keller, Kühne, Loretan, Luder, Mauch Rolf, Mühle- mann, Müller-Wiliberg, Nebiker, Oehler, Oester, Portmann, Reichling, Reimann Maximilian, Rohrbasser, Ruckstuhl, Rutis- hauser, Rüttimann, Rychen, Sager, Savary-Fribourg, Schei- degger, Scherrer, Schmidhalter, Schnider, Schwab, Seiler Hanspeter, Spälti, Steffen, Steinegger, Stucky, Tschuppert, Wanner, Wellauer, Wyss Paul, Wyss William, Zbinden Paul, Zölch, Zwingli (73)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Das grösste Defizit im Zivilschutz besteht heute in der Ausbil- dung. Durch die ungenügende Ausbildung der Zivilschutz- pflichtigen ist die Auftragserfüllung des Zivilschutzes im Kata- strophen-, Krisen- und Kriegsfall in Frage gestellt.
Die wenigen vollamtlichen Instruktoren sind nicht in der Lage, den Gemeinden die notwendige Unterstützung anzubieten. Auch die Ortschefs, die für die jährliche Weiterbildung ihrer Schutzdienstpflichtigen verantwortlich sind, sind als Milizfunk- tionäre hoffnungslos überlastet. Der Schutzdienstpflichtige hat Anspruch auf eine seriöse, professionellere Ausbildung mit zeitgemässen Mitteln. Die Schaffung einer zentralen In- struktorenschule drängt sich deshalb auf.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 22. November 1989 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 22 novembre 1989 Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
Ueberwiesen - Transmis
89.635
Motion Portmann Zweite Ausländergeneration. Erleichterte Einbürgerung Etrangers de la 2e génération. Naturalisation facilitée
Wortlaut der Motion vom 2. Oktober 1989 Der Bundesrat wird eingeladen: 1. die Zahl der in der Schweiz lebenden Mitbewohner der zwei- ten Ausländergeneration festzustellen;
die verfassungsmässigen und gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit die Mitbewohner dieser zweiten Ausländerge- neration erleichtert eingebürgert werden können;
den Mitbewohnern der zweiten Ausländergeneration beim Vorliegen achtenswerter Beweggründe nach der Einbürge- rung zu gestatten, ihre frühere Staatsangehörigkeit beizube- halten;
bei den Partnerstaaten (vor allem bei der Efta und bei der EG) auf eine entsprechende wechselseitige Regelung hinzu- wirken.
Texte de la motion du 2 octobre 1989 Le Conseil fédéral est chargé:
De recenser les étrangers de la deuxième génération vivant en Suisse;
De créer les bases constitutionnelles et légales offrant à ces personnes la possibilité d'une naturalisation facilitée;
D'autoriser ces personnes à garder leur nationalité d'ori- gine après leur naturalisation si des motifs dignes de consi- dération le justifient;
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Neuenschwander Zentrale Zivilschutz-Instruktorenschule Motion Neuenschwander Instructeurs de la protection civile. Centre de formation
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1989
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.598
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 15.12.1989 - 08:00
Date
Data
Seite
2233-2233
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Pagina
Ref. No
20 018 093
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