Motion Büttiker
2230
N
15 décembre 1989
Auf nationaler Ebene wird die Bildung einer interdepartemen- talen Arbeitsgruppe «Klimaänderungen» vorbereitet. Sie wird unter der Leitung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft stehen und die erwähnte Koordinationsaufgabe wahrnehmen.
Auf internationaler Ebene sind die Diskussionen über Mass- nahmen gegen drohende Klimaänderungen angelaufen. Ge- genstand dieser Diskussionen ist die Erarbeitung von Elemen- ten für ein globales Uebereinkommen über die Begrenzung von Klimaänderungen (Begrenzung der Treibhausgase, Er- haltung der Tropenwälder, Schaffung eines Weltatmosphä- renfonds). Anlässlich einer am 6./7. November 1989 in Noord- wijk (NL) stattfindenden Konferenz der Umweltminister soll insbesondere das weitere Vorgehen auf internationaler Ebene konzipiert werden. Die Vorstellungen einzelner Länder über die Ziele, den Zeithorizont für die Begrenzung von Kohlendi- oxid und anderen Treibhausgasen sowie das zu wählende Be- zugsjahr gehen aber noch weit auseinander.
Angesichts der Ausgangslage auf internationaler Ebene sowie der Tatsache, dass wesentliche Entscheidungen im Rahmen des Luftreinhalte-Konzeptes und der Energiepolitik (Volksab- stimmung über den Energieartikel, parlamentarische Bera- tung des Energienutzungsbeschlusses und Ausgestaltung des Energiegesetzes) noch ausstehen, die auch Auswirkun- gen auf die Kohlendioxid-Emissionen haben werden, erachtet es der Bundesrat als verfrüht, sich schon heute auf quantifizier- bare Ziele festzulegen, auch wenn dies ein durchaus mögli- cher Weg zur Problemlösung sein dürfte. Bei der Ausarbei- tung einer Strategie wird dieser Möglichkeit auf alle Fälle grösste Aufmerksamkeit geschenkt werden. Er ist deshalb be- reit, den Vorstoss in Form eines Postulates entgegenzuneh- men.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Le président: Cette motion transformée en postulat est com- battue par MM. Scherrer et Walter Frey. La disucssion inter- viendra ultérieurement.
Verschoben - Renvoyé
89.592
Motion Buttiker Dopingverbot Interdiction du dopage
Wortlaut der Motion vom 19. September 1989
Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen zur Durchsetzung eines Dopingverbots in der Schweiz zu schaf- fen. Dazu gehören ein Importverbot von Dopingmitteln mit ent- sprechenden Grenzkontrollen, eine Strafnorm für vorsätzliche und fahrlässige Dopingvergehen sowie eine rechtliche Kom- petenzerteilung mit Verpflichtung der grossen Sportverbände - vorzugsweise in internationaler Zusammenarbeit - für glaub- würdige Kontrollen nicht nur während den Wettkämpfen zu sorgen, sondern auch Ueberraschungskontrollen während der Trainingsphase durchzusetzen.
Texte de la motion du 19 septembre 1989
Le Conseil fédéral est invité à jeter les bases juridiques qui per- mettront d'aboutir à l'interdiction du dopage en Suisse. Il s'agirait notamment: d'interdire l'importation de dopants au moyen de contrôles sévères effectués aux frontières; de prévoir des dispositions pénales pour punir ceux qui enfrein-
draient, intentionnellement ou par négligence, les règles relati- ves au dopage; de répartir les compétences juridiques en obli- geant les principales fédérations sportives à effectuer au ni- veau national, et si possible au niveau international, des con- trôles fiables non seulement pendant les épreuves, mais aussi pendant les périodes d'entraînement. Dans ce dernier cas, ils auraient lieu sans notification préalable.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Fierz, Gysin, Hafner Rudolf, Hänggi, Meier-Glattfelden, Nabholz, Reimann Maximi- lian, Scheidegger, Schmid, Wanner (11)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Entwicklung in der Dopingszene ist besorgniserregend, denn Doping bei Sportlern nimmt immer mehr zu, sogar bei Jugendlichen und Gelegenheitssportlern. Besonders der Konsum von Anabolika verursacht derart schwere Gesund- heitsschäden, dass dagegen unbedingt etwas unternommen werden muss. Wildor Hollmann, Sportmediziner an der Sport- hochschule in Köln, formulierte die Situation bereits vor Jah- ren richtig: «Wenn man Doping nicht mit allen Mitteln be- kämpft, wie will man dann der drohenden Manipulation des Menschen durch die Gentechnologie entgegenstehen?» Importkontrollen analog den Lebensmitteln
Es ist in der Tat nicht einzusehen, dass die Importe von Le- bensmitteln einer Kontrolle unterliegen, bei Dopingmitteln (Medikamenten allgemein) sind aber die Grenzen offen wie ein Scheunentor. Dieser Zustand kann aber nicht aufrechter- halten bleiben, wenn man bedenkt, dass sich ein wahrer Do- pingmarkt entwickelt hat und internationale Dopingringe enorme Gewinne aus diesem Geschäft ziehen. Nach den Er- fahrungen der Kantonsapotheker gibt es nämlich Händler, die nicht zögern, Anabolika zu verkaufen, die für Vieh bestimmt sind. Andere fabrizieren die Mittel selber, und dies unter inak- zeptablen Bedingungen. Ganz skrupellose Händler importie- ren gar Medikamente, die in der Schweiz wegen ihrer Gefähr- lichkeit verboten sind. Deshalb ist ein Importverbot mit ent- sprechender Grenzkontrolle in Zukunft nicht mehr zu umge- hen.
Strafnormen
Ist jemand erwischt worden (1988 gab es immerhin 1353 posi- tive Proben), müssen fallgerechte Strafen her. Analog zum Strafrecht muss zwischen vorsätzlichen und fahrlässigen Do- pingvergehen unterschieden werden. Diese Forderung wird auch von Franco Fähndrich, Jurist und immer noch Schweizer Rekordhalter über 100 Meter, erhoben.
Unterschiedliche Ausscheidungszeiten zwingen zur Ausdeh- nung der Kontrollen auf die Trainingsphase
Die Ausscheidungszeiten für die einzelnen Substanzen sind ausserordentlich unterschiedlich und können Stunden bis Monate betragen .... Die Trainer, Aerzte und nicht zuletzt auch die Athleten kennen natürlich diese Umstände und verstehen die Einnahme der entsprechenden Präparate geschickt zu ti- men. Das heisst, die Ausscheidung dieser Mittel verläuft viel schneller als der Abbau der anabolen Wirkung. Somit ergibt sich die Möglichkeit, dass Sportler scheinbar anabolikafrei an den Start gehen, dort aber von einer künstlich aufgebauten Leistung profitieren, die tatsächlich als Doping verurteilt wer- den müsste. Deshalb müssen auch überraschende Kontrollen während der Trainingsphase durchgesetzt werden können. Wer kontrolliert die Kontrolleure?
Nationale Kontrollstrukturen sind immerhin schon etwas. Da aber vor grossen Sportveranstaltungen die nationalen Sport- verbände und ihre Sportler in einem internationalen Wett- bewerb stehen, sind aus Glaubwürdigkeitsgründen unbe- dingt neutrale, zum Teil auch internationale Kontrollmechanis- men anzustreben, die ohne nationale Egoismen griffige Do- pingkontrollen garantieren.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 8. November 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 8 novembre 1989
Der Bundesrat geht mit dem Motionär einig, dass der Do- pingmissbrauch im Sport bekämpft werden muss, einerseits weil Dopingmittel der Gesundheit der Sportler schaden kön-
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Motion Matthey
nen und anderseits weil sie als unredliche Mittel die Leistun- gen verfälschen. Die Durchsetzung des Dopingverbots im In- land möchte er - entsprechend dem schweizerischen Sport- konzept - den Sportverbänden überlassen, die bereits jetzt mit Hilfe von Kontrollen und Sanktionen gegen Dopingfälle vorge- hen. In den letzten Jahren machte die Zahl der positiven Do- pingfälle in der Schweiz 0,8 bis 1 Prozent von den jeweils rund tausend durchgeführten Proben pro Jahr aus (internationaler Durchschnitt zwischen 2 und 2,5 Prozent). Eine vom Schwei- zerischen Landesverband für Sport (SLS) einberufene inter- disziplinär zusammengesetzte Projektgruppe hat ein Mass- nahmenkonzept ausgearbeitet, das als Grundlage für neue Verfahrensrichtlinien und Reglemente dient. Das Konzept überträgt die Durchführung von Kontrollen und Sanktionen den Sportverbänden. Sanktionen für Zuwiderhandlungen ge- gen die Dopingnormen des Vereins- und Verbandsrechts wer- den im wesentlichen durch das interne Disziplinarsystem der Vereine und Verbände, insbesondere der internationalen Ver- bände ausgesprochen und durchgesetzt. Sanktionen sollen korrekt und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchgeführt werden. Schliesslich bemüht sich der SLS um eine Harmoni- sierung der Bekämpfungsmassnahmen sowohl im Inland wie auf internationaler Ebene.
Während des Trainings sind unerwartete Dopingkontrollen nötig. Ihre Einführung wird vom SLS und den Verbänden vor- bereitet. Im Frühjahr 1990 kann voraussichtlich mit der Einfüh- rung derartiger Ueberraschungskontrollen für Eliteathleten gerechnet werden. Diese Kontrollen fallen ausschliesslich in die Kompetenz des SLS, wobei die betroffenen Athleten unter notarieller Aufsicht ausgelost werden sollen. Zudem plant der SLS die Einsetzung einer mobilen Equipe, die stichproben- weise die Kontrollen der Verbände an Wettkämpfen überprüft. Für die Verbandskontrolleure ist eine zentrale Aus- und Weiter- bildung durch den SLS vorgesehen.
Das schweizerische Sportkonzept ruht auf einem öffent- lich-rechtlichen und einem privatrechtlichen Pfeiler. Der öffent- lich-rechtliche Bereich ist im Bundesgesetz vom 17. März 1972 über Turnen und Sport (SR 415.0) geregelt. Für den pri- vatrechtlichen Bereich (Verbandsrecht inkl. Hochleistungs- sport) ist der SLS verantwortlich. Die Schaffung der in der Mo- tion geforderten rechtlichen Grundlage zur Durchsetzung ei- nes Dopingverbots in der Schweiz würde diesen privatrecht- lichen Bereich stark einengen. Die Anstrengungen der Ver- bände im Disziplinarbereich, die Begrenzung der erheblichen Sachverhalte auf einen relativ engen Lebensbereich mit be- sonderen Zielen und Wertvorstellungen, die Abhängigkeit des sanktionierten Verhaltens von einer nicht staatlichen Regel- umschreibung sowie die im Hinblick auf den legalen Ge- brauch solcher Substanzen in der Medizin schwer lösbaren Abgrenzungsprobleme sprechen aber derzeit gegen eine Er- gänzung des Strafgesetzbuches mit entsprechenden Straf- normen oder die Einführung entsprechender Verwaltungs- strafrechtsnormen. Ein solcher Eingriff wäre nur dann gerecht- fertigt, wenn sich der privatrechtlich organisierte Sport nicht selber zu regulieren vermöchte.
Der Europarat hat eine Konvention zur Bekämpfung des Do- pingmissbrauchs im Sport ausgearbeitet. Sie liegt seit dem 16. November 1989 zur Unterzeichnung auf. Die Konvention sieht unter anderem Massnahmen zur Einschränkung der Ver- fügbarkeit (Verkehr, Besitz, Einfuhr, Vertrieb und Verkauf) von Dopingmitteln vor. Gegenwärtig wird abgeklärt, welche Kon- sequenzen die Ratifikation dieser Konvention für die Schweiz haben würde. Dabei stellt sich unter anderem die Frage der Einfuhrkontrolle und ob sich eine Einfuhrbeschränkung von Dopingmitteln, soweit es sich um Medikamente handelt, im Rahmen eines Bundesgesetzes über die Einfuhrkontrolle von Heilmitteln verwirklichen liesse. Immer wieder fordern ver- schiedenste Kreise eine Einfuhr- und Ausfuhrkontrolle für Me- dikamente. Die Heilmittelkontrolle, als Sache der Kantone, wird gegenwärtig geprüft.
Das Bundesamt für Gesundheitswesen (BAG), die Eidge- nössische Sportschule Magglingen (ESSM) und die Interkan- tonale Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) erstellen gegenwärtig eine Liste der Dopingsubstanzen enthaltenden Medikamente. Diese soll nach der Fertigstellung in der Fachpresse veröffent-
licht werden und dazu beitragen, dass Aerzte und Apotheker keine Dopingsubstanzen enthaltenden Medikamente irrtümli cherweise an Sportler abgeben.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Le président: Cette motion transformée en postulat est com- battue par M. Humbel. La discussion interviendra ultérieure- ment.
Verschoben - Renvoyé
89.599
Motion Matthey BVG - Institutionen und Risikokapital
Participation des institutions de prévoyance professionnelle à la formation du capital-risque
Wortlaut der Motion vom 20. September 1989
Der Bundesrat wird ersucht, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen oder vorzuschlagen, damit sich die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge an der Risikokapitalbildung beteili- gen. Diese Einrichtungen sollten einen Teil ihres Vermögens (zum Beispiel zwei bis drei Promille) in bestehende oder noch zu gründende Gesellschaften für Risikokapitalfinanzierung anlegen, die in Industrieunternehmen mit Sitz und Haupttätig- keit in der Schweiz investieren.
Texte de la motion du 20 septembre 1989
Le Conseil fédéral est prié de prendre ou de proposer les me- sures nécessaires pour faire participer les institutions de prévoyance professionnelle à la formation de capital-risque par le placement d'une part de leur fortune (deux à trois pour mille par exemple) dans des sociétés de capital-risque exis- tantes ou à créer et investissant dans des sociétés industrielles dont le siège et l'activité principale sont en Suisse.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Béguelin, Bodenmann, Borel, Braunschweig, Carobbio, Danuser, Eg- genberg-Thun, Euler, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Lederger- ber, Longet, Ott, Reimann Fritz, Ruffy, Stappung, Uchtenha- gen, Ulrich, Züger (22)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Selon la loi fédérale sur la prévoyance professionnelle vieil- lesse, survivants et invalidité (art. 71) et l'OPP 2 (art. 50 et ss), le placement de la fortune des institutions de prévoyance doit sa- tisfaire en priorité aux exigences de la sécurité. Ces restrictions limitent ainsi la participation de ces institutions au capital-ris- que dont ont besoin l'industrie et les nouvelles entreprises de notre pays pour assurer leur innovation, leur création et leur développement.
Étant donné que c'est en bonne partie sur la capacité d'inno- ver et de se développer en matière de technologies et de tech- niques nouvelles que dépendent l'avenir économique et le ni- veau de l'emploi de notre pays, il est souhaitable que les insti- tutions du 2e pilier, par l'épargne qu'elles accumulent, partici- pent au risque de financement de l'innovation.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 8. November 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 8 novembre 1989
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Büttiker Dopingverbot Motion Buttiker Interdiction du dopage
In
Dans
In
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Jahr
1989
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.592
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 15.12.1989 - 08:00
Date
Data
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20 018 090
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