2205
Petitionen
Petitionen - Pétitions
M. Savary-Fribourg, rapporteur: Je vous demande simple- ment de vous référer au rapport écrit de la commission.
Zustimmung - Adhésion
88.267 Beck Friedrich. Verfassungsrecht. Armee und Zivilschutz- fragen Droit constitutionnel. Service militaire et protection civile
Herr Weber-Schwyz unterbreitet im Namen der Kommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Mit Eingabe vom 17. März 1988 verlangt der Petent, dass sich die Bundesversammlung damit befasse, wie sich die in Artikel 49 der Bundesverfassung garantierte Glaubens- und Gewissensfreiheit mit der allgemeinen Wehrpflicht vereinba- ren lasse. Er ist der Auffassung, dass die Glaubens- und Ge- wissensfreiheit vorgehe und dass Militärdienstverweigerer nicht bestraft werden dürfen, die sich auf Glaubensansichten berufen.
Gestützt auf Artikel 40 Absatz 1 des Geschäftsreglementes hat das Büro des Nationalrates diese Petition der Kommission überwiesen, die mit der Vorberatung der Vorlage des Bundes- rates über die Entkriminalisierung der Dienstverweigerer be- auftragt ist.
Im Rahmen der erwähnten Vorlage befasst sich die Bundes- versammlung zurzeit mit der vom Petitionär aufgeworfenen Frage. Sein diesbezügliches Anliegen wird also erfüllt.
Die Kommission beantragt dem Nationalrat mehrheitlich, der vom Bundesrat vorgeschlagenen Revision des Militärstraf- gesetzes und der Militärorganisation zuzustimmen. Dadurch sollen in Zukunft Militärdienstpflichtige, die aus ethischen oder religiösen Motiven den Dienst verweigern, statt zu einer Haft- strafe verurteilt zu einer Arbeitsleistung verpflichtet werden. Auf einen Eintrag im Strafregister soll verzichtet werden.
Hingegen lehnt die Kommission die Auffassung ab, dass Glaubensansichten generell von der Erfüllung der Wehrpflicht befreien. Sie verweist darauf, dass gemäss Artikel 49 Absatz 5 der Bundesverfassung Glaubensansichten nicht von der Erfül- lung der bürgerlichen Pflicht entbinden.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt mit 19 zu 0 Stimmen, bei 7 Enthal- tungen, die Petition zur Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.
Proposition de la commission
La commission propose par 19 voix sans opposition mais avec 7 abstentions de prendre acte de la pétition sans lui donner suite.
Weber-Schwyz, Berichterstatter: Die Kommission hatte zwei Petitionen zu behandeln: die eine von Herrn Friedrich Beck. Diese hat Bezug zu den soeben beschlossenen Vorlagen. Herr Beck hatte verlangt, dass sich die Bundesversammlung mit der Frage befasse, wie die garantierte Glaubens- und Ge- wissensfreiheit mit der allgemeinen Wehrpflicht zu vereinba- ren sei. Er bezieht sich hier vor allem auf Artikel 49 der Bundes- verfassung.
Die Kommission hat diese beiden Vorlagen bereits beraten und am Schluss festgestellt, dass diese Petition eigentlich hin- fällig sei, nachdem wir den Anliegen von Herrn Beck mit den soeben beschlossenen Revisionen mehr oder weniger ent- sprochen haben.
Im weiteren merkt die Kommission an, dass die Glaubensan- sichten generell von der Erfüllung der Wehrpflicht nicht be- freien. Denn Artikel 49 Absatz 5 unserer Bundesverfassung sagt ganz klar, dass Glaubensansichten nicht von der Erfül- lung der bürgerlichen Pflichten entbinden.
In diesem Sinne empfiehlt die Kommission mit 19 zu 0 Stim- men, bei 7 Enthaltungen, von der Petition Kenntnis zu neh- men, ihr aber keine Folge zu geben.
88.268
Beratungsstellen für Militärverweigerer und Zivildienst Schweiz. Petition für die Entkriminalisierung und die Ent- psychiatrisierung der Militärdienstverweigerer
Bureaux-conseils pour les objecteurs et le Service civil. Pétition pour la décriminalisation et la «dépsychiatrisa- tion» de l'objection de conscience
Herr Weber-Schwyz unterbreitet im Namen der Kommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Die Beratungsstellen für Militärverweigerer haben am 28. September 1988 Bundesrat und Parlament eine Petition ein- gereicht, die nach ihren Angaben von 5100 Personen unter- schrieben ist. Sie verlangen, dass die Bundesversammlung und der Bundesrat das Problem der Militärdienstverweige- rung neu, umfassend und grundsätzlich angehen und auf die Einführung eines echten Zivildienstes hinwirken sollen. Nur durch die Anerkennung der Dienstverweigerung als Men- schenrecht könne der Glaubens- und Gewissensfreiheit Nachdruck verschafft und verhindert werden, dass Dienst- pflichtige zunehmend aus psychischen Gründen vom Militär- dienst befreit werden müssten.
Gestützt auf Artikel 40 Absatz 1 des Geschäftsreglementes hat das Büro des Nationalrates diese Petition der Kommission überwiesen, die mit der Vorberatung der Vorlage des Bundes- rates über die Entkriminalisierung der Dienstverweigerer be- auftragt ist.
Die Kommission hat sich im Rahmen der erwähnten Vorlage an mehreren Sitzungen ausführlich mit dem Problem der Dienstverweigerung befasst. Sie hat neben anderen Experten auch einen Vertreter der Beratungsstellen für Militärdienstver- weigerung, einen Waffenplatzpsychiater sowie einen Vertreter des Bundesamtes für Sanität angehört.
Sie beantragt dem Nationalrat mehrheitlich, der Vorlage über die Entkriminalisierung der Dienstverweigerer zuzustimmen. Dadurch wird dem Dienstpflichtigen, der aus Gewissensgrün- den den Militärdienst verweigert, ermöglicht, einen Arbeits- dienst zu leisten, statt eine Haftstrafe absitzen zu müssen.
Auf eine sorgfältige Prüfung auch psychischer Faktoren bei der Beurteilung der Diensttauglichkeit werden die Behörden auch nach dem Inkrafttreten dieser Vorlage nicht verzichten können. Es ist nicht auszuschliessen, dass einzelne Dienst- pflichtige versuchen werden, sich aus medizinischen Grün- den vom Militärdienst befreien zu lassen, statt den Militär- dienst zu verweigern und einen Arbeitsdienst zu leisten. Die Zahl der Missbräuche dürfte aber sehr klein sein.
Die Kommission erinnert daran, dass Volk und Stände im Jahre 1984 zum zweiten Mal innert sechs Jahren die Einfüh- rung eines Zivildienstes klar abgelehnt haben. Die Kommissi- onsmehrheit schliesst sich deshalb der Auffassung des Bun- desrates an, dass eine erneute Zivildienstvorlage, d. h. eine Aenderung von Artikel 18 der Bundesverfassung, Volk und Ständen erst unterbreitet werden kann, nachdem die vorlie- gende Aenderung des Militärstrafgesetzes und der Militäror- ganisation verwirklicht ist und erste Erfahrungen damit ge- macht worden sind. Sie beantragt daher, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.
Die Kommissionsminderheit betont, dass das Grundproblem der Dienstverweigerung auch nach Inkrafttreten der Vorlage über die Entkriminalisierung der Dienstverweigerer bestehen bleibt und dass die Petition deshalb dem Bundesrat überwie- sen werden sollte.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt mit 21 zu 5 Stimmen, von der Peti- tion Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.
47-N
14 décembre 1989
2206
N
Organisation des troupes. Révision
Proposition de la commission
La commission propose par 21 voix contre 5 de prendre acte de la pétition sans lui donner suite.
Weber-Schwyz, Berichterstatter: Die zweite Petition wurde von den Beratungsstellen für Militärverweigerer und Zivildienst eingereicht. Hier geht es um die Anerkennung der Dienstver- weigerung als Menschenrecht. Mit anderen Worten: Auch hierüber haben Sie heute ausführlich debattiert. Sie haben Ihre Entscheide getroffen.
Die Mehrheit der Kommission hat die Meinung, dass ein Teil dieser Begehren verwirklicht ist und erste Erfahrungen zu sammeln sind.
Eine Kommissionsminderheit betont, dass das Grundproblem der Dienstverweigerung noch bestehen bleibt. Dies als An- merkung.
Die Kommission beantragt Ihnen mit 21 zu 5 Stimmen, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber ebenfalls keine Folge zu geben.
Zustimmung - Adhésion
89.045
Truppenordnung. Revision Organisation des troupes. Révision
· Botschaft und Beschlussentwurf vom 19. Juni 1989 (BBI II, 1181) Message et projet d'arrêté du 19 juin 1989 (FF II, 1065) Beschluss des Ständerates vom 5. Oktober 1989 Décision du Conseil des Etats du 5 octobre 1989
Herr Wyss Paul unterbreitet im Namen der Militärkommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Die Vorlage des Bundesrates enthält drei Anträge:
Organisatorische Aenderungen bei der Artillerie und bei den Uebermittlungstruppen;
Zusätzliche Dienstleistungen für die Umschulung auf Pan- zerhaubitzen;
Umwandlung von eidgenössischen Formationen in kanto- nale.
Zu 1: Die Zahl der in den verschiedenen Truppengattungen zu bildenden Stäbe und Einheiten wird in einem nicht veröffent- lichten Anhang zum Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1960 über die Organisation des Heeres (Truppenordnung) festgelegt. Die Militärkommission erhält jeweils die entspre- chenden Teile dieses vertraulichen Anhangs.
Mit der vorliegenden Aenderung der Truppenordnung sollen 6 Panzerhaubitzabteilungen neu gebildet werden. Die Beschaf- fung des Materials wurde von den eidgenössischen Räten mit dem Rüstungsprogramm 88 genehmigt.
Die Bestände der neuen Formationen kommen von 6 schwe- ren Kanonenabteilungen, die aufgelöst werden. Zudem wer- den die Uebermittlungstruppen neu gegliedert.
Zu 2: Artikel 123 des Bundesgesetzes über die Militärorganisa- tion gibt der Bundesversammlung die Kompetenz, für den Fall einer Umorganisation oder Neubewaffnung eines Truppen- verbandes zusätzliche Instruktionsdienste anzuordnen. Diese Beschlüsse unterstehen aufgrund von Artikel 220 dieses Bun- desgesetzes nicht dem Referendum.
Zusätzliche Instruktionsdienste sind für die Offiziere, Unteroffi- ziere und Fahrer von Raupenfahrzeugen der neuen Panzer- haubitzenformationen vorgesehen.
Zu 3: Artikel 153 des Bundesgesetzes über die Militärorganisa- tion bestimmt in der neuen Fassung, dass die Kantone neben den Einheiten der Infanterie teilweise auch Einheiten des Landsturmes und allenfalls Formationen anderer Truppengat- tungen und Dienstzweige zu stellen haben.
Die von den Kantonen zu stellenden Stäbe und Einheiten sind im nicht veröffentlichten Anhang B zur Truppenordnung fest- gelegt. Diese kantonalen Einheiten können vom entsprechen- den Kanton selbst zum Ordnungsdienst aufgeboten werden. Ueber Dienstverschiebungsgesuche von Angehörigen dieser Einheiten entscheidet die kantonale Militärbehörde. Neu sol- len Einheiten des Territorialdienstes und der Mobilmachung von den Kantonen gestellt werden.
M. Wyss Paul présente au nom de la Commission des affaires militaires le rapport écrit suivant:
Le message du Conseil fédéral comprend trois propositions: 1. Réorganisation de l'artillerie et des troupes de transmission;
Nouveaux services d'instruction aux obusiers blindés;
Transformation en unités cantonales de certaines forma- tions fédérales.
Ad 1: Le nombre des états-majors et unités devant être consti- tués dans les différentes armes est fixé dans une annexe non publiée à l'arrêté fédéral du 20 décembre 1960 sur l'organisa- tion de l'armée (organisation des troupes). La Commission des affaires militaires reçoit toujours les extraits pertinents de cette annexe confidentielle.
Par la présente révision de l'organisation des troupes, il est prévu de former 6 nouveaux groupes d'obusiers blindés.
Les Chambres fédérales ont approuvé l'acquisition du ma- tériel dans le cadre du programme d'armement 88.
Les effectifs de ces nouvelles formations proviennent de six groupes de canons lourds, qui seront supprimés. De plus, les troupes de transmission seront réorganisées.
Ad 2: L'article 123 de la loi fédérale de l'organisation militaire donne à l'Assemblée fédérale la compétence d'ordonner des services d'instruction complémentaires en cas de réorganisa- tion ou de réarmement d'une formation. En vertu de l'article 220 de ladite loi, les décisions en la matière ne sont pas soumi- ses au référendum.
Des services d'instruction supplémentaires sont nécessaires pour les officiers, sous-officiers et chauffeurs des véhicules à chenilles des nouveaux groupes d'obusiers blindés.
Ad 3: La nouvelle teneur de l'article 153 de la loi d'organisation militaire impose aux cantons de former non seulement les unités d'infanterie, mais également et partiellement les unités du landsturm ainsi que, éventuellement, des formations d'au- tres armes et services auxiliaires.
Les unités et états-majors que les cantons doivent former sont répertoriés dans l'annexe B (non publiée) à l'organisation des troupes. Les cantons peuvent convoquer ces unités à des ser- vices d'ordre.
Les demandes de report de services des militaires de ces unités seront traitées par les autorités militaires cantonales. Du fait de la présente modification, les cantons devront fournir des unités des services territorial et de la mobilisation.
Antrag der Kommission
Die Militärkommission beantragt einstimmig, auf die Vorlage einzutreten und der Aenderung zuzustimmen.
Proposition de la commission
La Commission des affaires militaires propose à l'unanimité d'entrer en matière et d'approuver la modification.
Wyss Paul, Berichterstatter: Die Kommission ist einstimmig der Auffassung, dass Sie diesem Vorschlag zustimmen kön- nen. Sie haben den Rapport schriftlich erhalten. Ich habe keine weiteren Bemerkungen dazu.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I - III Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
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1989
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
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Numero dell'oggetto
Datum
14.12.1989 - 15:00
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