.
611
Truppenordnung. Revision
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti, Berichterstatter: Da muss ich Ihnen sagen, dass die Kommission keinen Beschluss gefasst hat und doch einen Be- schluss hätte fassen müssen. Ich erlaube mir, diesen Antrag in meinem eigenen Namen zu stellen.
Es ist eine Anpassung, die sich daraus ergibt, dass wir Artikel 148bis nicht genehmigt haben. Wir können nicht den Artikel 148bis aus der Vorlage streichen und dann im Schweizeri- schen Strafgesetzbuch auf diese Bestimmung hinweisen. Ich möchte Sie bitten, die Ziffer 2, Schweizerisches Strafgesetz- buch, mit der Aenderung von Artikel 363 Absatz 4 zweiter Satz zu streichen. Es ist die Konsequenz des Beschlusses, den wir vorher gefasst haben.
Angenommen gemäss Antrag Jagmetti Adopté selon la proposition Jagmetti
Ziff. 1, 3 bis 11 - Ch. 1, 3 à 11 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes A 29 Stimmen (Einstimmigkeit)
B. Bundesbeschluss über die Offiziersausbildung Arrêté federal concernant la formation des officiers
Titel und Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 1 -7 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti, Berichterstatter: Zu den Artikeln habe ich nirgends Bemerkungen anzufügen. Ich bitte, daraus nicht auf eine ra- sche und unsorgfältige Behandlung durch die Kommission zu schliessen. Wir haben die Bestimmungen im einzelnen ange- schaut und sind davon ausgegangen, dass - soweit Aende- rungen gegenüber heute vorgenommen werden - sie zweck- mässig und sinnvoll sind und den Anforderungen einer zeitge- mässen Offiziersausbildung Rechnung tragen.
Wenn da und dort noch einige redaktionelle Wünsche vorhan- den gewesen wären, haben wir sie nicht für so wichtig gehal- ten, als dass wir Ihnen Aenderungen beantragt hätten. Das gilt insbesondere für die Zentralschulen, die - von mir aus gese- hen - in einem eigenen Artikel hätten erfasst werden können. Das sind aber wirklich mehr optische als materielle Probleme. Demgemäss beantragt Ihnen die einstimmige Militärkommis- sion, in der Detailberatung allen Artikeln ohne Abänderung zu- zustimmen. Ich habe mir erlaubt, das jetzt generell zu sagen, statt Ihnen bei jedem Artikel den Werdegang eines Offiziers in den verschiedenen Funktionen zu schildern.
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes B 31 Stimmen (Einstimmigkeit)
Abschreibung - Classement
Le président: Le Conseil fédéral propose de classer selon la page 1 du message l'intervention parlementaire suivante: Mo- tion 11.689.
Zustimmung - Adhésion
An den Nationalrat - Au Conseil national
89.045
Truppenordnung. Revision Organisation des troupes. Révision
Botschaft und Beschlussentwurf vom 19. Juni 1989 (BBI II, 1181) Message et projet d'arrêté du 19 juin 1989 (FF II, 1065)
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti, Berichterstatter: Der Erlass der Truppenordnung fällt in die ausdrückliche Kompetenz der Bundesversamm- lung. Wir haben damit die Zahl und den Bestand der zu bilden- den Einheiten zu bestimmen. Die Ordre de bataille (Armee- Einteilung) und die Sollbestände bestimmt der Bundesrat. Die Militärkommission erhält davon Kenntnis.
Was Ihnen diesmal beantragt wird, sind drei Aenderungen. Ich kann mich hier kurz fassen.
Bei der Artillerie werden sechs bisherige schwere Kanonenab- teilungen zu Panzerhaubitzabteilungen umgerüstet. Das ist nichts Neues. Wir haben nämlich den Kredit letztes Jahr mit dem Rüstungsprogramm beschlossen und dafür 315 Millio- nen Franken gesprochen. Jetzt geht es darum, die entspre- chenden Formationen zu bilden. Die sechs Felddivisionen er- halten dann in ihren Artillerieregimentern anstelle einer schwe- ren Kanonenabteilung eine Panzerhaubitzabteilung.
Die zweite Aenderung betrifft die Uebermittlungstruppen. Das ist an sich etwas, das durch unsere Rüstungsentscheide nicht vorprogrammiert ist. Die Uebermittlungstruppen werden neu nach Einsatz statt wie bisher nach Ausbildungsarten geglie- dert. Zu diesem Zweck werden die Betriebskompanien und die Funkerkompanien zusammengefasst und in Uebermitt- lungskompanien umgestaltet, damit sie am selben Ort einge- setzt werden können.
Bisher war es so, dass von jeder Kompanie jemand am betref- fenden Ort war. Jetzt will man die Einheiten so gliedern, wie sie dann auch wirklich eingesetzt werden. Sie werden von mir keine ausführlichen Angaben über die Gliederung in den Feld- armeekorps, den Gebirgsarmeekorps, den Divisionen und Bri- gaden erwarten; aber die Gliederung nach Einsatz ist die durchgehende Grundidee.
Nicht erfasst wird von der Aenderung der Bestand der Telegra- phenkompanien, der zum Teil noch vergrössert wird. Diese haben eine andere Funktion, sie betreuen das Drahtnetz und das Richtstrahlnetz. Sie werden diese Funktion beibehalten, ja diese wird sogar noch erweitert. Das gleiche gilt für die Kom- panien der Elektronischen Kriegsführung.
Bei den Territorialtruppen und den Mobilmachungsformatio-
E 5 octobre 1989
612
Motion du Conseil national
nen geht es darum, dass diese von eidgenössischen in kanto- nale Truppen umgewandelt werden. Das ist einfach ein Gebot der administrativen Vereinfachung.
Mit unserem Bundesbeschluss haben wir ferner die Ausbil- dung zu beschliessen. Die Aenderungen bedingen eine Aus- bildungserweiterung bei den Panzerhaubitzabteilungen, nicht aber bei den Uebermittlungstruppen und nicht bei den Territo- rial- und Mobilmachungsstäben. Es geht um die Verlängerung der Kadervorkurse und um die Fahrerausbildung sowie um die Einberufung des Hilfspersonals.
Die einstimmige Militärkommission beantragt Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und sie auch in der Detailberatung zu ge- nehmigen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I, II, III Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I, II, III Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 32 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
89.035
Unterstützung von Schulen für Soziale Arbeit. Verlängerung Subventionnement des écoles de service social. Prorogation
Botschaft und Beschlussentwurf vom 26. April 1989 (BBI II, 289) Message et projet d'arrêté du 26 avril 1989 (FF II, 277) Beschluss des Nationalrates vom 21. September 1989 Décision du Conseil national du 21 septembre 1989
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Rüesch, Berichterstatter: Im Rahmen der Aufgabenteilung hat man seinerzeit beschlossen, die Subventionierung der Schu- len für Soziale Arbeit auf die Kantone zu übertragen. Mit einem Bundesbeschluss von 1979 wurde im Parlament beschlos- sen, die Subventionierung durch den Bund auf Ende 1989 auslaufen zu lassen.
Letztes Jahr hat nun Herr Fischer-Sursee eine Motion einge- reicht mit dem Begehren, es seien die rechtlichen Vorausset- zungen zu schaffen, damit diese Schulen ab 1990 weiter sub- ventioniert werden können. Die Motion war in beiden Räten umstritten. Die Gegner hatten eingewendet, dass damit ein or- dentliches Stück der Aufgabenteilung rückgängig gemacht werde, was zweifellos der Fall ist. Trotzdem haben die Räte die Motion mit grosem Mehr überwiesen, der Nationalrat mit 100 gegen 47 Stimmen, der Ständerat mit 26 gegen 13 Stimmen. Aufgrund dieser Resultate unterbreitete uns der Bundesrat mit
Datum vom 26. April dieses Jahres eine Botschaft mit dem Be- gehren, der Bundesbeschluss von 1979, der Ende dieses Jah- res ausläuft, sei um drei Jahre zu verlängern, d. h. bis zum 31. Dezember 1992. In der Zwischenzeit will der Bundesrat ein Bundesgesetz erarbeiten, um die bestehende Lösung anzu- passen und uns eine dauerhafte Regelung vorzulegen.
Die Kommission für soziale Sicherheit des Nationalrates hat an ihrer Sitzung vom 16. August mit 15 Stimmen und zwei Ent- haltungen beschlossen, dem Nationalrat die Annahme des Beschlusses vorzuschlagen. Dies ist am 21. September, also vorletzte Woche, ohne Opposition geschehen.
Ihre Kommission, welche für die Aufgabenteilung Bund/Kan- tone zuständig ist, hat am 22. Juni getagt und mit 10 Stimmen und bei einer Enthaltung beschlossen, Ihnen zu beantragen, auf diesen Beschluss einzutreten und ihm zuzustimmen.
Nachdem der politische Entscheid in unserem Rat am 27. Fe- bruar gefallen ist, muss ich Ihnen vorschlagen, jetzt das Pro- blem materiell nicht mehr zu diskutieren und dem Vorschlag des Bundesrates zuzustimmen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I, II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I, Il Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes Dagegen
24 Stimmen
3 Stimmen
Le président: La commission vous propose également de classer la motion 87.390.
Zustimmung - Adhésion
An den Nationalrat - Au Conseil national
88.836
Motion des Nationalrates (Christlichdemokratische Fraktion) Entsorgung von Sonderabfällen Motion du Conseil national (Groupe démocrate-chrétien) Elimination des déchets spéciaux
Wortlaut der Motion vom 17. März 1989 Der Bundesrat wird eingeladen, gestützt auf Artikel 24septies der Bundesverfassung, das Umweltschutzgesetz wie folgt zu ergänzen:
Schaffung der gesetzlichen Grundlagen zur Erhebung einer zweckgebundenen, vorgezogenen Entsorgungsabgabe auf Sonderabfällen.
Verankerung des Zuweisungsrechts und der Annahme- pflicht für Entsorgungsanlagen im Umweltschutzgesetz (Ver- pflichtung der Abfallerzeuger, ihre Sonderabfälle bestimmten Anlagen zuzuführen und die Verpflichtung der Entsorgungs- betriebe, bestimmte Abfälle anzunehmen).
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Truppenordnung. Revision Organisation des troupes. Révision
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1989
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
11
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.045
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 05.10.1989 - 08:00
Date
Data
Seite
611-612
Page
Pagina
Ref. No
20 017 987
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.