Revision of troop organization approved by the Council of States

20017987Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)05.10.1989Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Council of States dealt with several federal measures on 5 October 1989. It approved the revision of troop organization, including the related amendments concerning armament, communications, territorial troops and training, and entered into the matter without amendment. It also approved a federal decree on officers' training. In a separate item, it approved a three-year extension of federal subsidies for schools of social work, following the National Council's prior decision. The bulletin also records the classification of parliamentary motions.

Omnilex-Regeste

Federal decree on troop organization and related military adjustments; where the Federal Assembly acts within its express competence to determine the number and composition of units, it may approve organizational changes aimed at adapting formations, communications troops, territorial troops and training to present requirements. If the competent commission raises no objections and proposes unamended adoption, the plenary may approve the draft in detail and on final vote without further amendment. Temporary extension of a subsidy scheme may likewise be approved where the chambers have already reached the political decision in principle and the measure merely implements that decision for a limited period.

Gesamter Gesetzestext

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  1. Oktober 1989 S

611

Truppenordnung. Revision

  1. Schweizerisches Strafgesetzbuch

Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

  1. Code pénal suisse

Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral

Jagmetti, Berichterstatter: Da muss ich Ihnen sagen, dass die Kommission keinen Beschluss gefasst hat und doch einen Be- schluss hätte fassen müssen. Ich erlaube mir, diesen Antrag in meinem eigenen Namen zu stellen.

Es ist eine Anpassung, die sich daraus ergibt, dass wir Artikel 148bis nicht genehmigt haben. Wir können nicht den Artikel 148bis aus der Vorlage streichen und dann im Schweizeri- schen Strafgesetzbuch auf diese Bestimmung hinweisen. Ich möchte Sie bitten, die Ziffer 2, Schweizerisches Strafgesetz- buch, mit der Aenderung von Artikel 363 Absatz 4 zweiter Satz zu streichen. Es ist die Konsequenz des Beschlusses, den wir vorher gefasst haben.

Angenommen gemäss Antrag Jagmetti Adopté selon la proposition Jagmetti

Ziff. 1, 3 bis 11 - Ch. 1, 3 à 11 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Beschlussentwurfes A 29 Stimmen (Einstimmigkeit)

B. Bundesbeschluss über die Offiziersausbildung Arrêté federal concernant la formation des officiers

Titel und Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 1 -7 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral

Jagmetti, Berichterstatter: Zu den Artikeln habe ich nirgends Bemerkungen anzufügen. Ich bitte, daraus nicht auf eine ra- sche und unsorgfältige Behandlung durch die Kommission zu schliessen. Wir haben die Bestimmungen im einzelnen ange- schaut und sind davon ausgegangen, dass - soweit Aende- rungen gegenüber heute vorgenommen werden - sie zweck- mässig und sinnvoll sind und den Anforderungen einer zeitge- mässen Offiziersausbildung Rechnung tragen.

Wenn da und dort noch einige redaktionelle Wünsche vorhan- den gewesen wären, haben wir sie nicht für so wichtig gehal- ten, als dass wir Ihnen Aenderungen beantragt hätten. Das gilt insbesondere für die Zentralschulen, die - von mir aus gese- hen - in einem eigenen Artikel hätten erfasst werden können. Das sind aber wirklich mehr optische als materielle Probleme. Demgemäss beantragt Ihnen die einstimmige Militärkommis- sion, in der Detailberatung allen Artikeln ohne Abänderung zu- zustimmen. Ich habe mir erlaubt, das jetzt generell zu sagen, statt Ihnen bei jedem Artikel den Werdegang eines Offiziers in den verschiedenen Funktionen zu schildern.

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Beschlussentwurfes B 31 Stimmen (Einstimmigkeit)

Abschreibung - Classement

Le président: Le Conseil fédéral propose de classer selon la page 1 du message l'intervention parlementaire suivante: Mo- tion 11.689.

Zustimmung - Adhésion

An den Nationalrat - Au Conseil national

89.045

Truppenordnung. Revision Organisation des troupes. Révision

Botschaft und Beschlussentwurf vom 19. Juni 1989 (BBI II, 1181) Message et projet d'arrêté du 19 juin 1989 (FF II, 1065)

Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral

Jagmetti, Berichterstatter: Der Erlass der Truppenordnung fällt in die ausdrückliche Kompetenz der Bundesversamm- lung. Wir haben damit die Zahl und den Bestand der zu bilden- den Einheiten zu bestimmen. Die Ordre de bataille (Armee- Einteilung) und die Sollbestände bestimmt der Bundesrat. Die Militärkommission erhält davon Kenntnis.

Was Ihnen diesmal beantragt wird, sind drei Aenderungen. Ich kann mich hier kurz fassen.

Bei der Artillerie werden sechs bisherige schwere Kanonenab- teilungen zu Panzerhaubitzabteilungen umgerüstet. Das ist nichts Neues. Wir haben nämlich den Kredit letztes Jahr mit dem Rüstungsprogramm beschlossen und dafür 315 Millio- nen Franken gesprochen. Jetzt geht es darum, die entspre- chenden Formationen zu bilden. Die sechs Felddivisionen er- halten dann in ihren Artillerieregimentern anstelle einer schwe- ren Kanonenabteilung eine Panzerhaubitzabteilung.

Die zweite Aenderung betrifft die Uebermittlungstruppen. Das ist an sich etwas, das durch unsere Rüstungsentscheide nicht vorprogrammiert ist. Die Uebermittlungstruppen werden neu nach Einsatz statt wie bisher nach Ausbildungsarten geglie- dert. Zu diesem Zweck werden die Betriebskompanien und die Funkerkompanien zusammengefasst und in Uebermitt- lungskompanien umgestaltet, damit sie am selben Ort einge- setzt werden können.

Bisher war es so, dass von jeder Kompanie jemand am betref- fenden Ort war. Jetzt will man die Einheiten so gliedern, wie sie dann auch wirklich eingesetzt werden. Sie werden von mir keine ausführlichen Angaben über die Gliederung in den Feld- armeekorps, den Gebirgsarmeekorps, den Divisionen und Bri- gaden erwarten; aber die Gliederung nach Einsatz ist die durchgehende Grundidee.

Nicht erfasst wird von der Aenderung der Bestand der Telegra- phenkompanien, der zum Teil noch vergrössert wird. Diese haben eine andere Funktion, sie betreuen das Drahtnetz und das Richtstrahlnetz. Sie werden diese Funktion beibehalten, ja diese wird sogar noch erweitert. Das gleiche gilt für die Kom- panien der Elektronischen Kriegsführung.

Bei den Territorialtruppen und den Mobilmachungsformatio-

E 5 octobre 1989

612

Motion du Conseil national

nen geht es darum, dass diese von eidgenössischen in kanto- nale Truppen umgewandelt werden. Das ist einfach ein Gebot der administrativen Vereinfachung.

Mit unserem Bundesbeschluss haben wir ferner die Ausbil- dung zu beschliessen. Die Aenderungen bedingen eine Aus- bildungserweiterung bei den Panzerhaubitzabteilungen, nicht aber bei den Uebermittlungstruppen und nicht bei den Territo- rial- und Mobilmachungsstäben. Es geht um die Verlängerung der Kadervorkurse und um die Fahrerausbildung sowie um die Einberufung des Hilfspersonals.

Die einstimmige Militärkommission beantragt Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und sie auch in der Detailberatung zu ge- nehmigen.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

Detailberatung - Discussion par articles

Titel und Ingress, Ziff. I, II, III Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, ch. I, II, III Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Beschlussentwurfes 32 Stimmen (Einstimmigkeit)

An den Nationalrat - Au Conseil national

89.035

Unterstützung von Schulen für Soziale Arbeit. Verlängerung Subventionnement des écoles de service social. Prorogation

Botschaft und Beschlussentwurf vom 26. April 1989 (BBI II, 289) Message et projet d'arrêté du 26 avril 1989 (FF II, 277) Beschluss des Nationalrates vom 21. September 1989 Décision du Conseil national du 21 septembre 1989

Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière

Rüesch, Berichterstatter: Im Rahmen der Aufgabenteilung hat man seinerzeit beschlossen, die Subventionierung der Schu- len für Soziale Arbeit auf die Kantone zu übertragen. Mit einem Bundesbeschluss von 1979 wurde im Parlament beschlos- sen, die Subventionierung durch den Bund auf Ende 1989 auslaufen zu lassen.

Letztes Jahr hat nun Herr Fischer-Sursee eine Motion einge- reicht mit dem Begehren, es seien die rechtlichen Vorausset- zungen zu schaffen, damit diese Schulen ab 1990 weiter sub- ventioniert werden können. Die Motion war in beiden Räten umstritten. Die Gegner hatten eingewendet, dass damit ein or- dentliches Stück der Aufgabenteilung rückgängig gemacht werde, was zweifellos der Fall ist. Trotzdem haben die Räte die Motion mit grosem Mehr überwiesen, der Nationalrat mit 100 gegen 47 Stimmen, der Ständerat mit 26 gegen 13 Stimmen. Aufgrund dieser Resultate unterbreitete uns der Bundesrat mit

Datum vom 26. April dieses Jahres eine Botschaft mit dem Be- gehren, der Bundesbeschluss von 1979, der Ende dieses Jah- res ausläuft, sei um drei Jahre zu verlängern, d. h. bis zum 31. Dezember 1992. In der Zwischenzeit will der Bundesrat ein Bundesgesetz erarbeiten, um die bestehende Lösung anzu- passen und uns eine dauerhafte Regelung vorzulegen.

Die Kommission für soziale Sicherheit des Nationalrates hat an ihrer Sitzung vom 16. August mit 15 Stimmen und zwei Ent- haltungen beschlossen, dem Nationalrat die Annahme des Beschlusses vorzuschlagen. Dies ist am 21. September, also vorletzte Woche, ohne Opposition geschehen.

Ihre Kommission, welche für die Aufgabenteilung Bund/Kan- tone zuständig ist, hat am 22. Juni getagt und mit 10 Stimmen und bei einer Enthaltung beschlossen, Ihnen zu beantragen, auf diesen Beschluss einzutreten und ihm zuzustimmen.

Nachdem der politische Entscheid in unserem Rat am 27. Fe- bruar gefallen ist, muss ich Ihnen vorschlagen, jetzt das Pro- blem materiell nicht mehr zu diskutieren und dem Vorschlag des Bundesrates zuzustimmen.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

Detailberatung - Discussion par articles

Titel und Ingress, Ziff. I, II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Titre et préambule, ch. I, Il Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Beschlussentwurfes Dagegen

24 Stimmen

3 Stimmen

Le président: La commission vous propose également de classer la motion 87.390.

Zustimmung - Adhésion

An den Nationalrat - Au Conseil national

88.836

Motion des Nationalrates (Christlichdemokratische Fraktion) Entsorgung von Sonderabfällen Motion du Conseil national (Groupe démocrate-chrétien) Elimination des déchets spéciaux

Wortlaut der Motion vom 17. März 1989 Der Bundesrat wird eingeladen, gestützt auf Artikel 24septies der Bundesverfassung, das Umweltschutzgesetz wie folgt zu ergänzen:

  1. Schaffung der gesetzlichen Grundlagen zur Erhebung einer zweckgebundenen, vorgezogenen Entsorgungsabgabe auf Sonderabfällen.

  2. Verankerung des Zuweisungsrechts und der Annahme- pflicht für Entsorgungsanlagen im Umweltschutzgesetz (Ver- pflichtung der Abfallerzeuger, ihre Sonderabfälle bestimmten Anlagen zuzuführen und die Verpflichtung der Entsorgungs- betriebe, bestimmte Abfälle anzunehmen).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Truppenordnung. Revision Organisation des troupes. Révision

In

Dans

In

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1989

Année

Anno

Band

IV

Volume

Volume

Session

Herbstsession

Session

Session d'automne

Sessione

Sessione autunnale

Rat

Ständerat

Conseil

Conseil des Etats

Consiglio

Consiglio degli Stati

Sitzung

11

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 89.045

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 05.10.1989 - 08:00

Date

Data

Seite

611-612

Page

Pagina

Ref. No

20 017 987

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Schlagwörter

military organizationparliamentary approvalsubsidiestrainingfederal decree

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Approval of the revision of troop organization (89.045)

Extrahierter Entscheid

The Council of States entered into the matter and approved the federal draft without amendment.

Extrahierte Begründung

The troop organization fell within the Federal Assembly's express competence; the proposed changes were presented as practical adjustments to armament, communications, territorial troops, and training.

Kernrechtsfrage

Approval of the federal decree on officers' training

Extrahierter Entscheid

The draft decree on officers' training was approved without amendment.

Extrahierte Begründung

The reporting member stated that the commission had no objections to the articles and recommended unamended approval.

Kernrechtsfrage

Approval of the extension of subsidies for schools of social work (89.035)

Extrahierter Entscheid

The Council of States entered into the matter and approved the National Council's decision to extend the federal subsidy scheme for three years.

Extrahierte Begründung

After the political decision already taken by the chamber, the matter was no longer to be discussed materially; the Federal Council's proposal for a temporary extension was accepted.

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