5 octobre 1989
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Organisation militaire. Révision partielle
89.020
Militärorganisation. Teilrevision Organisation militaire. Révision partielle
Botschaft, Gesetz- und Beschlussentwurf vom 28. Juni 1989 (BBI Il, 1194) Message, projets de loi et d'arrêté du 28 juin 1989 (FF II, 1078)
Antrag der Kommission Eintreten auf A Bundesgesetz, B Bundesbeschluss Proposition de la commission Entrer en matière sur A Loi fédérale, B arrêté fédéral
Jagmetti, Berichterstatter: Diese Vorlage ist ein Multipack. Es besteht aus der Aenderung eines Bundesgesetzes und aus dem Erlass eines Bundesbeschlusses ohne Referendum. Beim Bundesgesetz haben wir ebenfalls vier Gesichtspunkte, die wir behandeln müssen.
Ich möchte zunächst sagen, was Ihnen die einstimmige Kom- mission beantragt: auf die Vorlage einzutreten. Sie beantragt Ihnen, drei Aenderungen der Militärorganisation zuzustim- men, auf die Regelung der Sicherheitsüberprüfung aber zu verzichten. Sie beantragt Ihnen zum dritten, dem Bundesbe- schluss über die Offiziersausbildung zuzustimmen.
Ich würde so vorgehen, Herr Präsident, dass ich anstelle der entsprechenden Bemerkungen in einer Detailberatung die Punkte der Revision der Militärorganisation vorwegnehme, weil sich die Neuerungen nachher über verschiedene Artikel erstrecken und wir dann die Detailberatung kürzer gestalten können.
Die Revision der Militärorganisation ist die Revision eines Ge- setzes. Vier Anträge werden dabei gestellt, die uns in mehre- ren Artikeln begegnen.
Der erste Antrag ist die differenzierte Tauglichkeit bzw. die dif- ferenzierte Einteilung und die Abschaffung des Hilfsdienstes. Der HD ist dieses Jahr 80 Jahre alt geworden. Eingeführt durch eine Verordnung des Bundesrates vom 27. März 1909, ist er seinerzeit an die Stelle des unbewaffneten Landsturms alter Ordonnanz getreten. Das Bild des HD-Soldaten Läppli haftet ihm nach wie vor an, auch wenn seit dem Zweiten Welt- krieg und der Kreation jener legendären Figur viel Zeit verflos- sen ist und sich die Verhältnisse geändert haben. Die HD- Pflichtigen sind heute sehr gut in die Armee integriert und erfül- len ganz wesentliche Funktionen. Es ist Zeit - ich möchte fast sagen: höchste Zeit -, die organisatorischen Konsequenzen zu ziehen.
Der Weg führt über die differenzierte Einteilung. Nicht jeder eignet sich für die gleiche Funktion. Es gibt kein helvetisches Mittelmass, innerhalb von welchem man sich für alles eignet und ausserhalb von welchem man höchstens noch für Hilfs- funktionen taugt. Je länger, je weniger ist dies der Fall. Die Viel- falt der persönlichen Fähigkeiten und Neigungen findet ihre Entsprechung in der Vielfalt der Anforderungen. Tragen wir doch dem sinnvollen Einsatz des einzelnen innerhalb unserer Landesverteidigung Rechnung und beachten wir die Realität! Der Vorteil der vorgeschlagenen Lösung liegt darin, dass alle die gleiche Ausbildung und die gleiche Dienstdauer haben - ich meine natürlich nicht die gleiche Art von Ausbildung, aber die gleiche Ausbildungsstruktur - und dass wir demgemäss nicht im gleichen Verband Leute mit ganz unterschiedlicher Ausbildung haben.
Es gibt in der Folge zwei Probleme, die wir lösen müssen:
Das eine ist ein längerfristiges, es ist das organisatorische Pro- blem. Bei der differenzierten Einteilung werden wir eine diffe- renzierte Erfassung in der Ausbildung haben müssen. Das macht die Ausbildung komplexer als heute. Das sind Pro- bleme, aber wir werden sie lösen. Nur müssen wir ihnen klar entgegensehen. Die Vorteile einer Aufhebung des Hilfsdien-
stes und die Integration dieser Wehrmänner in die Armee überwiegen bei weitem.
Das zweite Problem ist ein psychologisches. Es ist von minde- rer Bedeutung, und es betrifft nur die Uebertrittsgeneration. Was machen wir mit den Hilfsdienstpflichtigen, die Träger ei- ner Offiziers- oder einer Unteroffiziersfunktion sind? Der An- trag geht dahin, sie in die Armee mit dem entsprechenden Grad zu integrieren. Wer Beförderungsdienste in langen Wo- chen und mit kurzem Schlaf geleistet hat, wird die Kameraden, die auf dem kürzeren Weg an die gleiche Stelle gelangt sind, durchaus herzlich willkommen heissen. Ich glaube nicht, dass sich da über längere Zeit Probleme ergeben. An die Herren in Schwarz möchte ich die Mitteilung richten, dass es den einen oder gar die zwei Streifen an den Hosen natürlich nur zum Nor- maltarif geben wird.
Die Kommission beantragt Ihnen, hier dem Bundesrat zu fol- gen, diese Ordnung zu schaffen und anstelle der Einteilung in Dienstpflichtige und Hilfsdienstpflichtige eine differenzierte Einteilung von Dienstpflichtigen vorzunehmen.
Die zweite Aenderung ist die Aenderung der Inspektionen. Drei statt neun lautet hier die Devise. Sind die anderen sechs plötzlich überflüssig geworden? Oder mit Verlaub gesagt: Wa- ren sie es vielleicht schon bisher ein bisschen? Die Lebens- gewohnheiten haben sich verändert. Der eigentliche Grund zu dieser Gesetzesrevision aber ist die Vorwegnahme der «Ar- mee 95». In der «Armee 95» tendieren wir darauf, die Dienste bei gleicher Dienstdauer in kürzeren Abständen zu absolvie- ren. Da werden die Inspektionen zwischendurch eben auch weniger notwendig. Anlass, diese Massnahme jetzt schon zu ergreifen, ist vor allem die Entlastung der Zeughäuser, ins- besondere im Hinblick auf die vermehrte Arbeit wegen der neuen Kampfbekleidung. Der willkommene Ertrag ist die Re- duktion der für Inspektionen wegfallenden Arbeitstage von Selbständigerwerbenden und Arbeitnehmern. Sie finden dazu genaue Berechnungen in der Botschaft; ich verzichte darauf, sie anzustellen. Auch diesem Aenderungsantrag stimmt die Kommission zu.
Die dritte Aenderung ist etwas kompliziert. Ich werde versu- chen, ein Seminar über das Verwaltungsverfahren zu vermei- den. Aber da diese dritte Aenderung, nämlich der Rechts- schutz in der Armee, in der Presse eine gewisse Kritik erfahren hat, möchte ich doch kurz auf die Probleme eingehen.
Vorgeschlagen wird in der Militärorganisation - also auf Geset- zesstufe - eine Verfahrensordnung. Dabei geht es nur um Kommandosachen. Das möchte ich im voraus betonen. Kom- mandosachen sind Entscheide der militärischen Vorgesetzten und gewisse Entscheide der Militärbehörden. Heute gilt dafür das Verfahren, das im Dienstreglement vorgesehen ist. Was Ihnen der Bundesrat vorschlägt und wozu die Kommission ihre Zustimmung erteilt hat, ist die Ueberlagerung durch ein Gesetz.
Wir wollen also in dieser Beziehung nicht etwas völlig Neues schaffen, sondern die heutige Ordnung im Dienstreglement - die der Wehrmann kennt, die ihm ja mitgeteilt wird, die ihm auch erläutert wird - durch eine gesetzliche Ordnung sauber überlagern und dabei noch eine Unterscheidung treffen.
Unterschieden werden soll zwischen dem Normalverfahren - Sie finden das in Artikel 34ter der Vorlage -, wie es im Dienst- reglement vorgesehen ist, und dem Sonderverfahren, wie es in Artikel 34quater vorgesehen wird für bestimmte Arten von Entscheiden, wo sich das Verfahren von der Sache her nicht in den Normalfall einbinden lässt.
Ich wiederhole: Diese Neuerungen in der Militärorganisation betreffen die Kommandosachen. Von ihnen zu trennen sind drei weitere Verfahrensarten, die nicht Gegenstand unserer Revision bilden:
Zunächst einmal die Verwaltungsangelegenheiten ohne ver- mögensrechtliche Auswirkungen. Diese Verfahren führen vor allem zu Entscheiden von Militärbehörden. Sie spielen sich im normalen Verwaltungsverfahren ab. Auf sie findet also das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Anwendung.
Weiter sind von den Kommandosachen zu unterscheiden die Verfahren in vermögensrechtlichen Angelegenheiten, für den Wehrmann vor allem wichtig etwa bei Entscheiden über die Schadenbeteiligung bei Unfällen oder bei Materialverlusten.
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Das wird auch nicht von dieser Revision erfasst, die wir heute behandeln, sondern ist und bleibt im Bundesbeschluss über die Verwaltung der Armee geregelt. In diesen Fällen gibt es eine Verfügung einer Verwaltungsbehörde, dann einen mögli- chen Rekurs an eine Rekurskommission und von dort im Rah- men des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes- rechtspflege die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bun- desgericht. Auch das läuft also auf anderem Wege.
Zuletzt möchte ich noch mit Nachdruck betonen, dass von die- ser Neuerung auch das Strafverfahren und das Disziplinar- strafverfahren nicht erfasst werden, wo die entsprechenden Regelungen des Militärstrafgesetzes und des Militärstrafpro- zesses gelten mit dem Beschwerderecht in einer Stufe an den Vorgesetzten und der Möglichkeit der Disziplinargerichtsbe- schwerde in denjenigen Fällen, wo eine Arreststrafe verhängt worden ist. Auch daran ändert sich nichts; damit ändert sich auch nichts an der Kompatibilität unseres Disziplinarverfah rens mit der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Das sind die Gründe, weshalb Ihnen die Kommission bean- tragt, auf diese Aenderungen einzutreten und sie dann auch gutzuheissen.
Die vierte Aenderung, die uns in der Teilrevision der Militäror- ganisation vorgeschlagen wird, ist die Sicherheitsüberprü- fung. Sie ist auch in unserer Milizarmee für gewisse Funktio- nen unerlässlich. Einige der - glücklicherweise wenigen - ne- gativen Beispiele zeigen, dass man nicht darum herum- kommt.
Die vorgeschlagene Lösung hält die Militärkommission aber für übertrieben perfektionistisch. Da wird nach unserer Auffas- sung zuviel Recht geschaffen. Die Rechtsstaatlichkeit verhält sich doch nicht proportional zur Normenfülle! Wir sollten die Rechtsstaatlichkeit auch mit einer einfacheren Regelung be- wältigen können.
Die Militärkommission hat auf eine Vereinfachung der Vor- schriften im jetzigen Zeitpunkt verzichtet und schlägt Ihnen keine einfachere Lösung vor. Sie möchte nämlich die Beratun- gen des Datenschutzgesetzes abwarten, und sie möchte auf die Erfahrungen aus dem Bericht der PUK warten. Im übrigen gilt es, auch noch weitere Erfahrungen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention auszuwerten.
Bis dahin soll auf der bisherigen Grundlage gearbeitet wer- den. Das ist die Auffassung der Militärkommission. Sie wünscht also, diese Bestimmung aus der Vorlage zu strei- chen.
Auf die Aenderung der Offiziersausbildung, Herr Präsident, werde ich in der Detailberatung eingehen. Dort ist der Erlass in sich geschlossen.
Ich beantrage Ihnen namens der einstimmigen Militärkommis- sion, auf die Vorlage einzutreten, und werde in der Detailbera- tung noch kurz da und dort zur Aenderung des Gesetzes Stel- lung nehmen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
A. Bundesgesetz über die Militärorganisation Loi fédérale sur l'organisation militaire
Titel und Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 1 Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates 25-S
Art. 1 al. 3 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti, Berichterstatter: Dieser und die nächsten Artikel be- treffen die differenzierte Einteilung bei Abschaffung des Hilfs- dienstes.
Ich glaube, Ihnen dazu nicht jedesmal eine Erläuterung geben zu müssen. Sofern ich Ihnen nichts weiteres sage, ist nur die- ser Aspekt geregelt. Das gilt für Artikel 1 Absatz 3 und für wei- tere Bestimmungen.
Ich empfehle Ihnen also namens der einstimmigen Militärkom- mission Zustimmung zu Artikel 1 Absatz 3 und damit zur Ab- schaffung des Hilfsdienstes.
Angenommen - Adopté
Art. 1bis, 5 Abs. 1, Art. 10, 15 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 1bis, 5 al. 1, art. 10, 15 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 20 Antrag der Kommission Abs. 1
Der Bundesrat kann anordnen, dass ....
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 20 Proposition de la commission Al. 1
Le Conseil fédéral peut ordonner d'attribuer .... Al. 2, 3 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 20bis Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti, Berichterstatter: Bei Artikel 20bis ist die gesetzliche Verankerung der Impfung vorgesehen.
Wir haben uns in der Kommission darüber unterhalten, ob wei- tere Fragen der Gesundheitsvorsorge im Gesetz zu verankern seien, und sind zum Ergebnis gekommen, dass sich dies nicht aufdränge.
Die Kommission empfiehlt Ihnen zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 31 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. VII Art. 34bis, 34ter, 34quater Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. VII art. 34bis, 34ter, 34quater Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
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Jagmetti, Berichterstatter: In Ziffer VII gilt, was ich zur Verfah- rensänderung gesagt habe. Die Verfahrensänderung betrifft also - ich wiederhole es - nur die Kommandosachen. Die an- deren Fragen, insbesondere auch die Disziplinarmassnah- men, sind ausserhalb dieser Ordnung. Wir haben einen Vor- schlag für den Grundsatz in Artikel 34bis und dann für die Ein- zelheiten in Artikel 34ter und 34quater.'
Artikel 34bis enthält den Grundsatz, Artikel 34ter regelt das Normalverfahren, wie es heute mit der Klage nach Dienstregle- ment besteht und wie es gesetzlich verankert werden soll. Der Bundesrat wird dann bestimmen, welche Entscheide von Mili- tärbehörden Kommandosachen sind. Die Entscheide der Vor- gesetzten sind es.
Bei Artikel 34quater haben wir vier Sondertatbestände, bei de- nen sich eine Sonderregelung aufdrängt. Das erste sind die Einberufungen, bei denen keine Klage, sondern ein Wiederer- wägungsgesuch vorgesehen wird. Das ist sinnvoll. Eine zweite Prüfung auf das Rechtsmittel hin erweist sich hier als zweckmässig. Bei den sanitarischen Untersuchungskommis- sionen muss der Entscheid durch Fachleute getroffen werden. Was Ihnen der Bundesrat und die Kommission vorschlagen, ist die Ueberprüfung durch eine andere sanitarische Untersu- chungskommission, durch eine andere Gruppe von Fachleu- ten also. Bei der Bewilligung für den waffenlosen Dienst ent- scheidet das Departement. Bei Entscheiden nach Artikel 17 bis 19 richtet sich der Rechtsschutz auch in Kommandosa- chen nach dem Verwaltungsverfahren.
Angenommen - Adopté
Art. 38 Ziff. 7 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 38 ch. 7 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti, Berichterstatter: Das betrifft wieder den Wegfall des Hilfsdienstes.
Angenommen - Adopté
Art. 51 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti, Berichterstatter: Ich möchte nur darauf aufmerksam machen, dass hier die Offiziere, die nicht in der Truppe einge- teilt werden, anderen Diensten zur Verfügung gestellt werden können.
Angenommen - Adopté
Art. 66 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 66 al. 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 72bis (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 72bis (nouveau) Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti, Berichterstatter: Die Neuerung besteht darin, dass Dienstpflichtige, die Offiziersfunktionen erfüllen, aber keine Of- fiziersausbildung haben, als Fachoffiziere eingesetzt werden können.
Bisher behalf man sich mit Funktionsträgern des Hilfsdien- stes. Da man diesen Hilfsdienst abschafft, hat man nach einer anderen Lösung gesucht. Bei diesen Personen - es handelt sich durchwegs um Herren, weil sich beim Militärischen Frau- endienst das Problem anders stellt - sieht man vor, dass ein solcher Fachoffizier eingesetzt werden kann. Es handelt sich beispielsweise um Aerzte, es kann sich aber auch um Angehö- rige der Abteilung Presse und Funkspruch handeln; das zu- handen der Medien.
Angenommen - Adopté
Art. 93 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 93 al. 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti, Berichterstatter: Das ist wieder eine Konsequenz der bisherigen Beschlüsse.
Angenommen - Adopté
Art. 95 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti, Berichterstatter: Bei dieser Frage haben wir die Re- gelung übernommen, die der Bundesrat uns beantragt. Es ist keine grundlegende Neuerung damit verbunden.
Angenommen - Adopté
Art. 99 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti, Berichterstatter: Ich habe Ihnen den Grund gesagt, weshalb man bei den Inspektionen zurückhaltender wird, und habe Ihnen diese Neuerung vorgestellt.
Angenommen - Adopté
Art. 104 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti, Berichterstatter: Dieser Artikel betrifft die Unterstüt- zung der ausserdienstlichen Tätigkeit der Verbände. Er wird redaktionell angepasst. Wir begrüssen die ausserdienstliche Tätigkeit sehr und halten diese Unterstützung für richtig.
Angenommen - Adopté
Art. 115 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti, Berichterstatter: Das ist eine Anpassung an die ent- sprechenden Regelungen, die wir schon getroffen haben. Im übrigen sind hier die Regelungen etwas ausführlicher als in der heutigen Bestimmung für die vordienstliche Arbeit.
Militärorganisation. Teilrevision
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Angenommen - Adopté
Art. 120 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti, Berichterstatter: Bei Artikel 120 geht es wieder um die Anpassung an die schon getroffenen Regelungen.
Angenommen - Adopté Art. 121 Abs. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 121 al. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti, Berichterstatter: Hier wird Absatz 2 aufgehoben. Die Frage ist in Absatz 1 geregelt.
Angenommen - Adopté
Art. 122 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 122 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti, Berichterstatter: Es handelt sich hier um die Aus- bildung. Wir kommen im Bundesbeschluss noch darauf zu sprechen. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass in dieser Frage die Bundesversammlung gewisse Kompetenzen hat. Im übrigen delegieren wir hier die Ausnahmeregelung an den Bundesrat.
Angenommen - Adopté
Art. 123bis, 132, 135 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti, Berichterstatter: Die Bestimmung von Artikel 123bis betraf den Hilfsdienst und entfällt mit Ihren Beschlüssen. Die anderen Bestimmungen betrafen die Offiziersausbildung.
Angenommen - Adopté
Art. 126
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté Art. 148bis (neu) Antrag der Kommission Streichen
Art. 148bis (nouveau) Proposition de la commission Biffer
Jagmetti, Berichterstatter: Die Kommission stellt Ihnen den Antrag, diesen Artikel zu streichen. Es ist die Sicherheitsüber- prüfung. Sie sehen auf der Fahne auch, wie umfangreich diese
Regelung ist. Die Gründe, weshalb wir die Sicherheitsüberprü- fung nicht in dieser Form ins Gesetz aufnehmen möchten, habe ich Ihnen dargelegt. Es geht um die Weiterführung auf der bisherigen Grundlage; aber mit einer neuen gesetzlichen Ordnung möchten wir zuwarten, bis die Ergebnisse der Bera- tung des Datenschutzgesetzes und des Berichtes der Puk und eventuell auch weitere Erfahrungen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vorliegen.
Bundesrat Villiger: Der Bundesrat bedauert diesen Strei- chungsantrag, weil die geltende Regelung Mängel aufweist und weil vor allem einige kantonale Polizeidienste mit dem Hinweis auf die fehlende Rechtsgrundlage teilweise nicht mehr bereit sind, die angeforderten Auskünfte zu erteilen.
Der Bundesrat widersetzt sich aber der Streichung nicht, aller- dings in der Meinung, dass damit nicht etwa die Durchführung der heutigen Sicherheitsprüfungen generell in Frage gestellt sei, sondern dass das Anliegen wieder aufgenommen wird, wenn der Bericht der Puk und das Datenschutzgesetz vorlie- gen.
Angenommen - Adopté
Art. 151 Abs. 1 dritter Satz, Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 151 al. 1 3ème phrase, al. 3 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti, Berichterstatter: Es handelt sich hier um eine ad- ministrative Vereinfachung, die ich Ihnen nicht in allen Details zu erläutern brauche.
Angenommen - Adopté Art. 151bis (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 151bis (nouveau) Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti, Berichterstatter: Auch das ist eine administrative Vereinfachung. Bei Artikel 151bis ist allerdings ein besonderer Hinweis gerechtfertigt. Es handelt sich hier um die Mitteilung aus dem Pisa-System, also dem Personalinformationssystem. Damit ist dies ein Problem der Datenregelung im Militärorgani- sationsgesetz. Sie sehen, worum es geht - mit den Möglich- keiten, aber auch mit den Grenzen, die sich daraus ergeben. Es geht insbesondere um die Strafverfolgung.
Angenommen - Adopté
Art. 153 Abs. 1, 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 153 al. 1, 3 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti, Berichterstatter: Hier geht es um die Frage der Ab- grenzung zwischen eidgenössischen und kantonalen Trup- pen. Wir werden in der nächsten Vorlage, nämlich bei der Truppenordnung, dazu noch einen Beschluss zu fassen ha- ben. Zum Gesetz haben wir keine Bemerkungen.
Angenommen - Adopté
Art. 155 Antrag der Kommission
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Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti, Berichterstatter: Das gleiche gilt hier für diese Ab- grenzung eidgenössische/kantonale Truppen.
Angenommen - Adopté
Art. 156 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 156 al. 1 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti, Berichterstatter: Ebenfalls gilt dies hier. Angenommen - Adopté Art. 160 Abs. 2, 3 (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 160 al. 2, 3 (nouveau) Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti, Berichterstatter: Hier werden die Aufgebotskompe- tenzen klarer geregelt als heute und betreffen auch die moder- nen Fragen. Eigentlich handelt es sich einfach um eine An- passung an die heutigen Bedürfnisse - denken Sie an die Luft- polizei, denken Sie an die koordinierten Dienste, an die Krisen- stäbe und die Katastrophen. Die Kommission hält die vorge- schlagene Lösung für zweckmässig und empfiehlt Ihnen, die- ser Lösung zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 161 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 161 al. 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti, Berichterstatter: Artikel 161 Absatz 2 steht im Zu- sammenhang mit der Revision der Vorschriften über das Ver- fahren. Dazu habe ich mich schon geäussert.
Angenommen - Adopté
Art. 220 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti, Berichterstatter: Dieser Artikel ist die Delegations- norm. In der Militärorganisation hat sich der Bundesgesetz- geber gleichsam selbst gewisse Kompetenzen vorbehalten, indem bestimmte Befugnisse der Bundesversammlung vor- behalten werden, so dass wir im Bereich der Militärorganisa- tion neben dem Bundesgesetz auch Bundesbeschlüsse ha- ben, die dem Referendum aber nicht unterliegen. Wir werden gleich nachher zwei solche Bundesbeschlüsse zu fassen ha- ben. Das ist eine Anpassung an die neue Situation.
Angenommen - Adopté Art. 221bis (neu) Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 221bis (nouveau) Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti, Berichterstatter: Dieser Artikel ist die Uebergangs- bestimmung zu den gefassten Beschlüssen.
Angenommen - Adopté
Art. 20 - Art. 20
Jagmetti, Berichterstatter: Ich komme auf Artikel 20 zurück. Ich habe mit der falschen Fahne gearbeitet und habe eine Er- läuterung unterlassen.
Wir haben in Artikel 20 statt «vorsehen» «anordnen> hineinge- schrieben. Es ist eine redaktionelle Aenderung, mit der wir zei- gen wollten, dass es um eine rechtsetzende Tätigkeit geht. Die Kommission bittet Sie um Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Ziff. Il Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. III Antrag der Kommission Streichen
Ch. III Proposition de la commission Biffer
Jagmetti, Berichterstatter: Bei Ziffer III geht es um Ueber- gangsbestimmungen, die sich aus diesen neuen Regelungen ergeben würden, wenn wir Artikel 148bis angenommen hät- ten. Da wir aber Artikel 148bis gestrichen haben, ist die Konse- quenz, dass wir diese Uebergangsbestimmungen auch strei- chen.
Angenommen - Adopté
Ziff. IV Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. IV Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti, Berichterstatter: Ich möchte mir einfach den Hin- weis erlauben, dass es sich bei der Militärorganisation um die Gesetzgebung über die Armee handelt. Demgemäss: ordent- licher Rechtsweg mit Referendum. Die Absätze 1 und 2 sind eine Anpassung an die Verfahrens- vorschriften, die wir beschlossen haben.
Angenommen - Adopté
Jagmetti, Berichterstatter: Mit einer Ausnahme habe ich keine Bemerkungen unter dem Titel «Aenderung und Aufhebung bisherigen Rechts». Es handelt sich hier um Anpassungen, die sich aus der Aenderung des Bundesgesetzes über die Militär- organisation ergeben.
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Truppenordnung. Revision
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti, Berichterstatter: Da muss ich Ihnen sagen, dass die Kommission keinen Beschluss gefasst hat und doch einen Be- schluss hätte fassen müssen. Ich erlaube mir, diesen Antrag in meinem eigenen Namen zu stellen.
Es ist eine Anpassung, die sich daraus ergibt, dass wir Artikel 148bis nicht genehmigt haben. Wir können nicht den Artikel 148bis aus der Vorlage streichen und dann im Schweizeri- schen Strafgesetzbuch auf diese Bestimmung hinweisen. Ich möchte Sie bitten, die Ziffer 2, Schweizerisches Strafgesetz- buch, mit der Aenderung von Artikel 363 Absatz 4 zweiter Satz zu streichen. Es ist die Konsequenz des Beschlusses, den wir vorher gefasst haben.
Angenommen gemäss Antrag Jagmetti Adopté selon la proposition Jagmetti
Ziff. 1, 3 bis 11 - Ch. 1, 3 à 11 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes A 29 Stimmen (Einstimmigkeit)
B. Bundesbeschluss über die Offiziersausbildung Arrêté federal concernant la formation des officiers
Titel und Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 1 -7 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti, Berichterstatter: Zu den Artikeln habe ich nirgends Bemerkungen anzufügen. Ich bitte, daraus nicht auf eine ra- sche und unsorgfältige Behandlung durch die Kommission zu schliessen. Wir haben die Bestimmungen im einzelnen ange- schaut und sind davon ausgegangen, dass - soweit Aende- rungen gegenüber heute vorgenommen werden - sie zweck- mässig und sinnvoll sind und den Anforderungen einer zeitge- mässen Offiziersausbildung Rechnung tragen.
Wenn da und dort noch einige redaktionelle Wünsche vorhan- den gewesen wären, haben wir sie nicht für so wichtig gehal- ten, als dass wir Ihnen Aenderungen beantragt hätten. Das gilt insbesondere für die Zentralschulen, die - von mir aus gese- hen - in einem eigenen Artikel hätten erfasst werden können. Das sind aber wirklich mehr optische als materielle Probleme. Demgemäss beantragt Ihnen die einstimmige Militärkommis- sion, in der Detailberatung allen Artikeln ohne Abänderung zu- zustimmen. Ich habe mir erlaubt, das jetzt generell zu sagen, statt Ihnen bei jedem Artikel den Werdegang eines Offiziers in den verschiedenen Funktionen zu schildern.
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes B 31 Stimmen (Einstimmigkeit)
Abschreibung - Classement
Le président: Le Conseil fédéral propose de classer selon la page 1 du message l'intervention parlementaire suivante: Mo- tion 11.689.
Zustimmung - Adhésion
An den Nationalrat - Au Conseil national
89.045
Truppenordnung. Revision Organisation des troupes. Révision
Botschaft und Beschlussentwurf vom 19. Juni 1989 (BBI II, 1181) Message et projet d'arrêté du 19 juin 1989 (FF II, 1065)
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral
Jagmetti, Berichterstatter: Der Erlass der Truppenordnung fällt in die ausdrückliche Kompetenz der Bundesversamm- lung. Wir haben damit die Zahl und den Bestand der zu bilden- den Einheiten zu bestimmen. Die Ordre de bataille (Armee- Einteilung) und die Sollbestände bestimmt der Bundesrat. Die Militärkommission erhält davon Kenntnis.
Was Ihnen diesmal beantragt wird, sind drei Aenderungen. Ich kann mich hier kurz fassen.
Bei der Artillerie werden sechs bisherige schwere Kanonenab- teilungen zu Panzerhaubitzabteilungen umgerüstet. Das ist nichts Neues. Wir haben nämlich den Kredit letztes Jahr mit dem Rüstungsprogramm beschlossen und dafür 315 Millio- nen Franken gesprochen. Jetzt geht es darum, die entspre- chenden Formationen zu bilden. Die sechs Felddivisionen er- halten dann in ihren Artillerieregimentern anstelle einer schwe- ren Kanonenabteilung eine Panzerhaubitzabteilung.
Die zweite Aenderung betrifft die Uebermittlungstruppen. Das ist an sich etwas, das durch unsere Rüstungsentscheide nicht vorprogrammiert ist. Die Uebermittlungstruppen werden neu nach Einsatz statt wie bisher nach Ausbildungsarten geglie- dert. Zu diesem Zweck werden die Betriebskompanien und die Funkerkompanien zusammengefasst und in Uebermitt- lungskompanien umgestaltet, damit sie am selben Ort einge- setzt werden können.
Bisher war es so, dass von jeder Kompanie jemand am betref- fenden Ort war. Jetzt will man die Einheiten so gliedern, wie sie dann auch wirklich eingesetzt werden. Sie werden von mir keine ausführlichen Angaben über die Gliederung in den Feld- armeekorps, den Gebirgsarmeekorps, den Divisionen und Bri- gaden erwarten; aber die Gliederung nach Einsatz ist die durchgehende Grundidee.
Nicht erfasst wird von der Aenderung der Bestand der Telegra- phenkompanien, der zum Teil noch vergrössert wird. Diese haben eine andere Funktion, sie betreuen das Drahtnetz und das Richtstrahlnetz. Sie werden diese Funktion beibehalten, ja diese wird sogar noch erweitert. Das gleiche gilt für die Kom- panien der Elektronischen Kriegsführung.
Bei den Territorialtruppen und den Mobilmachungsformatio-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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1989
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IV
Volume
Volume
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Herbstsession
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Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
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Consiglio
Consiglio degli Stati
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