561
Steuerharmonisierung. Bundesgesetze
dürfnis, Mittel aus der zweiten Säule für selbstgenutztes Wohn- eigentum realisieren zu können.
Eine weitere Variante der Wohneigentumsförderung wird heute schon praktiziert, indem die Vorsorgeeinrichtungen ih- ren Versicherten zu relativ günstigen Bedingungen Hypothe- kardarlehen gewähren. Gemäss den Ende dieses Jahres zu publizierenden Details der Pensionskassenstatistik haben die Vorsorgeeinrichtungen im Jahre 1987 über 13 Milliarden Fran- ken Hypothekardarlehen ausstehen. Dieser Betrag dürfte sich in der Zwischenzeit noch erhöht haben. Der Bundesrat und Sie möchten ja mit diesen Sofortmassnahmen im Bodenrecht indirekt einen weiteren Anreiz ausüben, damit die Pensions- kassen und Lebensversicherer noch vermehrt Hypothekardar- lehen für ihre Versicherten gewähren. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Forderung, zinsgünstige Hypotheken zu gewähren, mit der gesetzlichen Verpflichtung der Pensions- kassen konkurrenziert, ihre Anlagen zu marktüblichen Erträ- gen anzulegen.
Die Herausgabe eines Teils der Freizügigkeitsleistungen für die Verwendung im Wohneigentum der Versicherten, die wir grundsätzlich - wie der Motionär - begrüssen, stellt versiche- rungstechnisch noch einige heikle Fragen, weil damit das auf Solidarität aufgebaute Finanzierungssystem der Pensions- kassen beeinträchtigt werden kann. Auch die Verpfändung nicht nur künftiger Leistungen, sondern des bereits vorhande- nen Vorsorgekapitals kann - wenigstens theoretisch - diese Schwierigkeiten bereiten. Die zuständigen Organe sind daher zurzeit mit der Abklärung dieser versicherungstechnischen Fragen beschäftigt.
Nachdem der Bundesrat die Stossrichtung Ihrer Motion voll akzeptiert, aber in bezug auf die konkrete Ausgestaltung noch freie Hand behalten möchte, möchte ich Sie bitten - damit wir diese versicherungstechnischen Abklärungen wirklich ohne Präjudiz vornehmen können -, die Motion in ein Postulat um- zuwandeln.
Küchler: Ich habe mit Genugtuung zur Kenntnis genommen, dass der Bundesrat grundsätzlich die Stossrichtung akzep- tiert, dass er bereit ist, eine Lockerung des Verpfändungsver- botes zu Artikel 331c OR noch vor der BV-Revision zu behan- deln.
Ich habe auch zur Kenntnis genommen, dass man gemäss Vorschlag der eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge anscheinend bereit ist, auch die Verpfändungsmög- lichkeit auf den nichtobligatorischen Teil auszudehnen, ferner die Verpfändbarkeit auch für die Todesfall- und Invaliditätslei- stungen vorzusehen. Ich bedaure aber, dass der Ausbau zum echten Pfand, das heisst der sofortige Zugriff des Grundpfand- gläubigers bei Verlusten auf der Liegenschaft, als noch nicht entscheidungsreif bezeichnet wird. Ich meine, den angeführ- ten Bedenken könnte durch Statuierung einer Versicherungs- pflicht ohne weiteres Rechnung getragen werden. Für Verhei- ratete wären die Prämien ohnehin sehr niedrig:
Aber aufgrund der Tatsache, dass dem Rat eine entspre- chende Vorlage zusammen mit der Neuordnung der BVG- Freizügigkeitsregelung noch vor der umfassenden BVG-Revi- sion unterbreitet werden soll, kann ich mich mit der Umwand- lung in ein Postulat einverstanden erklären.
Frau Weber: Ich möchte zuerst danken, dass dieses Postulat überhaupt eingereicht wurde, und ich möchte dem Bundesrat danken, dass er bereit ist, das Ganze im Rahmen der komple- xen Materie der Freizügigkeit zu behandeln. Ich habe drei kleine Ergänzungen zu diesem Postulat:
Es wird im ersten Satz ganz allgemein von einer Lockerung des Verpfändungsverbotes gesprochen. ich möchte diese all- gemeine Bezeichnung ein bisschen einschränken. Wir haben es erst gerade fertiggebracht, bezüglich der Löhne ein Pfän- dungsverbot zu erlassen. Wenn wir nun bei der zweiten Säule eine allgemeine Lockerung des Pfändungsverbotes erlauben, laufen wir Gefahr, in dasselbe Problem hineinzuschliddern, wie es früher bei den Löhnen bestand. Die Lockerung sollte auf jeden Fall geschehen, aber nicht uneingeschränkt; es sollte klar umschrieben werden, zu welchem Zweck gelockert wird.
Es wird verlangt, dass für Versicherte eine Regelung getrof- fen wird, damit sie Wohneigentum erwerben können. Es ist richtig, dass man das postuliert. Die Beschränkung wird fest- gelegt mit «bis zur Hälfte des jeweiligen Freizügigkeitsgutha- bens». Schon der Bundesrat hat darauf hingewiesen, dass be- sonders junge Menschen entsprechende Wünsche haben und dass wir im Grunde genommen für sie gerade nicht eine absolute Grenze von «bis zur Hälfte» festlegen können. Wir könnten meines Erachtens für junge Leute ruhig über die Hälfte hinausgehen und vielleicht bei den älteren Arbeitneh- mern, also denjenigen nach 40, sukzessive auf die Hälfte zu- rückgehen.
Im Postulat wird überhaupt nicht erwähnt, was mit jenem Geld geschieht, das frei wird, wenn z. B. der Arbeitnehmer die Wohnung oder das Haus verkauft. Es ist sehr wichtig ist, dass der Rücklauf so geregelt ist, dass dieses Geld wieder in die Pensionskasse zurückfliesst, dass das nicht nur gewährlei- stet, sondern zwingend ist.
Diese drei Bemerkungen wollte ich noch machen. Ich stimme dem Postulat zu.
Kündig: Ich muss nur auf einen Irrtum hinweisen. Im BVG heisst es nirgends, dass nur die Hälfte der Altersguthaben für Wohneigentum eingesetzt werden dürfe, sondern es heisst ausdrücklich, dass das gesamte Altersguthaben bis zum 50. Altersjahr, im Maximum jedoch die Hälfte des Altersguthabens bei Eintritt des Rentenalters für Wohneigentum verpfändet werden darf. Die Förderung der Jungen in diesem Bereich ist im Gesetz also vorgesehen. Bedauerlich ist nur, dass in der Zwischenzeit noch nie passiert ist, was man damals ausdrück- lich verlangt hat.
Auch die Forderung von Frau Weber, dass wieder freiwerden- des Kapital in die Versicherung respektive in die Pensions- kasse zurückfliessen müsse, ist 1982 klar zum Ausdruck ge- kommen.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
83.043
Steuerharmonisierung. Bundesgesetze Harmonisation fiscale. Lois
Siehe Jahrgang 1988, Seite 809 - Voir année 1988, page 809 Beschluss des Nationalrates vom 7. Juni 1989 Décision du Conseil national du 7 juin 1989
Differenzen - Divergences
Le président: La commission vous propose d'examiner d'abord, en ce qui concerne l'arrêté A, les articles 18 et 18a et ensuite, à l'arrêté B, les articles 51 et suivants.
A. Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Loi fédérale sur l'harmonisation des impôts directs des cantons et des communes
Art. 18 Antrag der Kommission Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Minderheit (Küchler, Hefti, Kündig, Meier Hans, Reichmuth, Zumbühl) Festhalten
4 octobre 1989
E
562
Harmonisation fiscale. Lois
Art. 18 Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil national Minorité (Küchler, Hefti, Kündig, Meier Hans, Reichmuth, Zumbühl) Maintenir
.
Reichmuth, Berichterstatter: Es geht hier einmal mehr um die Frage der zeitlichen Bemessung, um zweijährige oder einjäh- rige Veranlagung in den Kantonen.
Es wäre wohl nicht sinnvoll, hier nochmals alle Gründe anzu- führen, die für die eine oder die andere Variante sprechen. Wir haben die Problematik in unserem Rate schon verschiedent- lich grundsätzlich diskutiert. Das letzte Mal am 7. September 1988 bei der Differenzbereinigung des Gesetzes über die di- rekte Bundessteuer. Damals haben wir mit 26 gegen 14 Stim- men Festhalten an unseren früheren Beschlüssen - also an der zweijährigen Steuerperiode - beschlossen. Ursprünglich war das Abstimmungsresultat im Ständerat noch eindeutiger, nämlich 28 gegen 11 Stimmen.
Der Nationalrat hat sich zweimal für die einjährige Postnume- rando-Besteuerung ausgesprochen. Das erste Mal mit 102 ge- gen 91 Stimmen, das letzte Mal, am 7. Juni dieses Jahres beim direkten Bundessteuergesetz noch knapp mit 86 gegen 84 Stimmen.
Dieses letzte Resultat kam im Nationalrat hauptsächlich des- halb zustande, weil man durch ein nochmaliges Festhalten den Ständerat veranlassen wollte, einen Kompromissvor- schlag auszuarbeiten. Und zwar wurde in verschiedenen Vo- ten im Nationalrat der Erwartung Ausdruck gegeben, der Stän- derat möge eine flexible Lösung vorschlagen, die die Kantone nicht zwingt, ihr gegenwärtiges Veranlagungssystem aufzuge- ben. Bei der Beibehaltung der zweijährigen Veranlagungsperi- ode zum Beispiel sollen jene fünf Kantone, die die einjährige Veranlagung in irgendeiner Form eingeführt haben, nicht ge- zwungen werden, wieder zur zweijährigen Periode zurück- zukehren.
Die Kommission hat nun versucht, den nationalrätlichen Wün- schen nachzukommen. Um dem Hin und Her zwischen den beiden Räten in dieser Frage ein Ende zu setzen, hat er einen Kompromissvorschlag gesucht. Eine vorbehaltlose Zustim- mung zum Nationalrat hat die Kommission mit 7 gegen 5 Stim- men abgelehnt. Sie diskutierte aber zwei Kompromissvor- schläge, wie Sie sie in Artikel 18a auf der Fahne vorfinden. Eine Mehrheit der Kommission stimmte in der Folge einem Antrag von Herrn Zimmerli zu, der in Artikel 18 dem Nationalrat folgt, also grundsätzlich den Uebergang zur einjährigen Gegen- wartsbesteuerung vollzieht.
In einem neuen Artikel 18a - ich spreche auch dazu - sollen die Kantone aber die Freiheit erhalten, für die zeitliche Bemes- sung eine zweijährige Steuerperiode festzulegen. Alle ein- schlägigen Bestimmungen im Harmonisierungsgesetz sollen auf das System der einjährigen Veranlagung ausgerichtet wer- den. Die Kantone, die jedoch bei der bisherigen zweijährigen Veranlagungsperiode verbleiben - es sind das gegenwärtig 21 -, hätten die vom Bundesgesetz abweichenden Verfah- rens- und Vollzugsbestimmungen im kantonalen Recht zu re- geln.
Mit dem Minderheitsantrag, den Sie auf der Fahne finden, hat Ständerat Hans Meier in der Kommission ebenfalls eine flexi- ble Lösung vorgeschlagen, allerdings mit umgekehrtem Ver- fahren. Nach diesem Minderheitsantrag halten wir in Artikel 18 grunsätzlich am Beschluss des Ständerates, also an der zwei- jährigen Veranlagungsperiode, fest. Es steht den Kantonen mit einjähriger Veranlagung - heute deren fünf - aber frei, bei ihrem System zu bleiben, und den übrigen Kantonen steht es frei, von der zweijährigen auf die einjährige Veranlagung um- zustellen.
In der Kommission war das Verhältnis Antrag Zimmerli/Antrag Meier 7 gegen 6 Stimmen.
Mit beiden Anträgen - demjenigen der Kommissionsmehrheit und demjenigen der heute von Herrn Küchler vertretenen Kommissionsminderheit - steht ein neuer Artikel 73 Absatz 4 im Zusammenhang, gemäss welchem der Bundesrat der Bun-
desversammlung über den Stand der Gesetzgebung in den Kantonen Bericht erstattet und gegebenenfalls den allgemei- nen Wechsel zur einjährigen Veranlagung beantragt, wenn mindestens die Hälfte der Kantone von sich aus die einjährige Steuerperiode eingeführt hat.
Es liegt also heute wiederum an unserem Rate, zwischen den beiden Kompromisslösungen zu entscheiden. Persönlich un- terstütze ich die Anträge der Minderheit. Aufgrund der Stim- menverhältnisse im Nationalrat, aber besonders aufgrund der im Nationalrat gefallenen Voten, ist damit zu rechnen, dass der Nationalrat einer von uns beschlossenen Kompromisslösung zustimmen wird. Unser Beschluss zu Artikel 18 präjudiziert un- seren Entscheid bei Artikel 51 des direkten Bundessteuerge- setzes, denn es wäre undenkbar, dass wir zwei verschiedene Veranlagungssysteme gleichzeitig praktizieren könnten.
Küchler, Sprecher der Minderheit: Wie Sie wissen, hat sich der Ständerat bereits zweimal eindeutig für die Beibehaltung der zweijährigen Steuerperiode ausgesprochen. Die Abstim- mungsresultate sind Ihnen eben bekanntgegeben worden. Die Argumente, die für die zweijährige Periode sprechen, sind bis heute genau die gleichen geblieben. Sie brauchen nicht in extenso wiederholt zu werden. Rein stichwortartig möchte ich nochmals auf folgendes hinweisen:
Was nützt es uns, in verschiedenster Hinsicht ein optimier- tes Steuergesetz zu haben, wenn dieses von der Mehrheit des Volkes nicht getragen wird, und zwar deswegen nicht, weil es Grundsätze enthält, die den heute geltenden Systemen in Bund und Kantonen mehrheitlich fremd sind? Die Schweizer Bürger und Steuerzahler haben sich an das bisherige System der zweijährigen Veranlagung gewöhnt. Jeder Politiker, der sich einigermassen in Bürgernähe bewegt, weiss, dass der Steuerzahler in der Schweiz nicht bereit ist, jedes Jahr eine Steuererklärung auszufüllen.
In grossen ländlichen Gebieten und in den kleinen Kanto- nen mit personell beschränkten Verwaltungen wäre die einjäh- rige Gegenwartsbesteuerung mit dem heutigen Personalbe- stand nach wie vor nicht verkraftbar. Ein bedeutend höherer administrativer Aufwand und gewaltige Personalaufstockun- gen wären die Folge. Doch wo das Personal hernehmen in der heutigen Situation der Personalknappheit?
Die Einführung der einjährigen Gegenwartsbesteuerung hätte unbestrittenermassen eine ganz beträchtliche Steuerer- höhung zur Folge, die vom Volk meines Erachtens ebenfalls nicht akzeptiert würde.
Schliesslich ermöglicht die zweijährige Steuerperiode dem Steuerzuahler, allfällige Einkommensunterschiede während der Bemessungsperiode besser auszugleichen, indem er das Einkommen für zwei Jahre im Durchschnitt versteuern kann. Eine hohe Progression während einem Jahr kann dadurch verhindert werden.
Es ist aber auch eine Tatsache, dass sich die Mehrheit der Fi- nanzdirektoren, aber auch die Mehrheit der Kantone im Ver- nehmlassungsverfahren offen gegen die einjährige Veran- lagungs- und Bemessungsperiode ausgesprochen haben. Es geht deshalb meines Erachtens nicht an, dass der Bund ge- gen den Willen von 21 Kantonen, die heute die zweijährige Steuerveranlagung haben, die einjährige durchsetzen will. Ar- tikel 42quinquies Absatz 1 der Bundesverfassung besagt schliesslich klar, dass der Bund in Zusammenarbeit mit den Kantonen - und nicht gegen die Kantone - für die Harmonisie- rung der direkten Steuern besorgt sein soll.
Der Nationalrat hat sich mehr und mehr dem Ständerat ange- nähert. Am 7. Juni 1989 hat er sich nur noch mit einer Differenz von zwei Stimmen, nämlich mit 86 zu 84 Stimmen für die ein- jährige Periode ausgesprochen. Er hat allerdings die Differenz bewusst beibehalten, wie der Kommissionspräsident richtig ausgeführt hat, um dem Ständerat die Ausarbeitung eines tragfähigen Kompromissvorschlages, einer flexiblen Lösung in dem Sinne zu ermöglichen, dass der Grundsatz der zweijäh- rigen Veranlagungsperiode gemäss Artikel 18 des Harmoni- sierungsgesetzes aufrechterhalten bleibt, dass jedoch den Kantonen, welche bereits heute die einjährige Veranlagung haben, die Möglichkeit eingeräumt wird, auch in Zukunft bei dieser einjährigen Veranlagungsperiode zu bleiben, so dass
563
Steuerharmonisierung. Bundesgesetze
sie nicht gezwungen werden, zur zweijährigen Veranlagungs- periode zurückzukehren.
Schliesslich sollen die 21 Kantone, die heute die zweijährige Bemessungsperiode haben, die Möglichkeit besitzen, in Zu- kunft freiwillig auf die einjährige umzustellen.
Mit dieser Lösung kann eine Lockerung der festgefahrenen Si- tuation erzielt werden, ohne dass wir die 21 Kantone oder die fünf Kantone brüskieren müssen. Nach dem mehrjährigen Pingpong-Spiel zwischen den beiden Räten müssen wir heute zu einem tragfähigen Konsens gelangen. Damit aber die Lö- sung möglich sein wird, wie ich sie kurz skizziert habe und wie sie im Zusammenhang mit Artikel 18a nachfolgend von der Kommissionsminderheit nochmals detailliert darzulegen sein wird, muss ich Sie bitten, bei Artikel 18 der Kommissionsmin- derheit zu folgen und sich grundsätzlich für die zweijährige Be- messungsperiode auszusprechen.
Zimmerli: Ich möchte Sie bitten, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen. Ich verschliesse mich dem Wunsch des Herrn Kommissionspräsidenten nicht und führe jetzt die Gründe für die einjährige Steuerperiode nicht nochmals aus.
Herr Kollege Küchler hat seine Argumente wiederholt. Ich bin der Meinung, dass sie durch die Wiederholung nicht besser werden. Ich will meine Argumente nicht wiederholen, möchte aber betonen, dass es mir darum geht, jetzt nicht quantitativ, sondern qualitativ zu argumentieren.
Die Beratungen in der Kommission waren in der Tat von Kom- promissbereitschaft geprägt. Insoweit sind wir uns einig. Man gab sich allseits Mühe, eine sachgerechte Harmonisierungs- lösung zu finden, die sich mit unserem Föderalismus verträgt. Auch hier sind wir uns einig. Ausgangspunkt bildet die poli- tisch ausserordentlich wichtige Erkenntnis, dass die Verein- heitlichung des Systems der zeitlichen Bemessung sozusa- gen von unten nach oben wachsen muss. Aus staatspoliti- schen Gründen darf kein Kanton, und schon gar kein West- schweizer Kanton, kurzfristig zu einem Systemwechsel ge- zwungen werden. Aber wir müssen doch eine Ordnung schaf- fen, die eine Harmonisierung fördert, wie wir sie von Verfas- sungs wegen anzustreben haben. Ein sanfter Druck in Rich- tung Harmonisierung muss also bestehen, aber gewiss nicht so, dass wir ein staatspolitisches Malaise provozieren. Gelingt uns das nicht, so haben wir bei der Behandlung einer gesetz- geberischen Langzeitaufgabe versagt.
Einig sind sich Kommissionsmehrheit und -minderheit auch darin, dass die Kantone während einer recht grosszügig zu bemessenden Uebergangsfrist befugt sein sollen, das bei ih- nen gegenwärtig praktizierte andere System der zeitlichen Be- messung vorläufig beizubehalten. Umstritten ist nur, welches das richtige System der zeitlichen Bemessung sei, das wir mit dem Harmonisierungsgesetz und natürlich auch bei der Bun- dessteuer anstreben.
Die Kommissionsminderheit möchte vermittels der zweijähri- gen Veranlagungsperiode harmonisieren und damit - Herr Küchler hat es gesagt - langfristig beim Status quo der Mehr- zahl der Kantone bleiben, ohne Rücksicht auf die Entwicklung in Europa - ich unterstreiche das - und unter Inkaufnahme der allseits bekannten und auch anerkannten sachlichen Mängel dieses Systems. Die Kommissionsmehrheit möchte dem- gegenüber im Sinne eines dynamischen Kompromisses grundsätzlich dem Nationalrat zustimmen, aber gleichzeitig gestatten, dass die Kantone mit einer zweijährigen Veranla- gungsperiode vorläufig dabei bleiben können, mindestens so lange, bis die Mehrheit der Kantone auf das einjährige Bemes- sungssystem umgestellt hat. Dieses System ist besser, und ich bin überzeugt, dass sich in acht Jahren diese Erkenntnis in der Mehrzahl der Kantone auch politisch durchgesetzt haben wird. Das bessere System ist der beste Anreiz für die Umstel- lung, deshalb dürfen wir die Uebergangsfrist ruhig etwas grosszügig bemessen.
Wir streben also sozusagen das Minimum dessen an, was ge- rade noch als Erfüllung des Verfassungsauftrags bezeichnet werden darf, wohl wissend, dass wir dafür beim Schweizervolk noch gewaltig werben müssen. Aber ich bin überzeugt, dass sich der Aufwand lohnen wird; insbesondere - ich betone das - ist mit unserem Kompromissvorschlag kein rechtlicher
Zwang zur Umstellung verbunden, der sich mit unserem Föderalismus nicht vertrüge.
Lassen Sie mich noch eines ganz klar sagen. Die Kommissi- onsmehrheit möchte in die Zukunft harmonisieren und nicht in die Vergangenheit, wie dies die Kommissionsminderheit mit ihrem Vermittlungsvorschlag möchte. Wir wollen versu- chen, mit dem sachlich unbestreitbar besseren, allein europa- verträglichen System zu harmonisieren, in der Ueberzeu- gung, dass die Kantone sich dieser Oeffnung nicht ver- schliessen werden, wenn man ihnen dafür nur genügend Zeit lässt.
Ich bitte Sie deshalb heute den für die Entkrampfung ent- scheidenden Schritt durch Zustimmung zu den Anträgen der Kommissionsmehrheit zu tun.
Meier Hans: Wenn wir jetzt über einen möglichen Kompro- miss bei der Veranlagung beraten, sind einleitend zwei Fest- stellungen notwendig:
Ich zitiere Herrn Bundesrat Stich aus dem Amtlichen Bulle- tin über die Verhandlung im Nationalrat am 7. Juni 1989 zum Geschäft Steuerharmonisierung auf Seite 746. Er führte u. a. aus: «Deshalb bitte ich Sie, noch einmal für die einjährige Ver- anlagung zu votieren, damit eine Differenz bleibt. Wenn Sie sich für die Zweijährigkeit entscheiden, ist keine Differenz da; dann ist die Sache erledigt. Aber wenn es eine Differenz gibt, dann ist es sicher möglich, dass man gegenseitig Lösungen aushandeln kann. Eine solche Lösung könnte zum Beispiel darin bestehen, dass diejenigen Kantone mit einjähriger Ver- anlagung nicht mehr gezwungen werden, später zur zweijähri- gen Veranlagung überzugehen.» Ob durch diesen Appell nochmals eine knappe Mehrheit für die einjährige Veranla- gung möglich wurde, bleibe dahingestellt.
Ich stelle ausdrücklich fest, dass es Befürworter der zweijäh- rigen Veranlagung waren, die Kompromissvorschläge unter- breiteten, obwohl in Anbetracht der knappen Entscheide im Nationalrat eigentlich von dort mehr als nur Signale hätten kommen müssen. Wir haben auch Herrn Bundesrat Stich nach den Beratungen im Nationalrat vorgängig unserer Kom- missionssitzung über unsere Vorschläge für einen Versuch zur Deblockierung in Kenntnis gesetzt. Es überrascht nun, wie wenig überzeugt die Befürworter der einjährigen Veranlagung sind, dass sich im Laufe einiger Jahre ein freiwilliger Wechsel von der zwei- zur einjährigen Veranlagung einstellt, obwohl im- mer wieder alle Vorteile dieser Lösung präsentiert werden.
Zu den Ausführungen von Herrn Zimmerli möchte ich doch sa- gen: Das Entgegenkommen besteht darin, dass man es den fünf Kantonen überlässt, bei der einjährigen Veranlagung zu bleiben, während die grosse Mehrheit von 21 Kantonen noch die zweijährige Veranlagung kennt. Auf dieses Verhältnis Rücksicht nehmend könnte man ebensogut sagen: Harmoni- siert ist auch bei einer zweijährigen Periode. Das darf einfach nicht übersehen werden. Zudem werden bei den Kantonen mit einjähriger Veranlagung verschiedene Systeme praktiziert. Zum Teil ist es einfach Postnumerando-Besteuerung mit ein- jähriger Veranlagung. Ich begreife nicht, dass man hier immer von Gegenwartsbesteuerung sprechen kann.
Man argumentiert immer wieder - und auch heute ist das ge- schehen -, kein EG-Land kenne eine zweijährige Veranla- gung. Was macht aber die Schweiz EG-fähiger: Die einjährige Veranlagung bei den natürlichen Personen oder eine Mehr- wertsteuer? Man will bei den EG eine Quellensteuer von 15 Prozent auf den Erträgen einführen, während die Schweiz 35 Prozent Verrechnungssteuer kennt. Das Problem Stempel- steuer soll hier nicht näher erörtert werden; aber all das zeigt, dass die Anpassung an die EG bei der heutigen Frage kein ge- wichtiges Argument sein kann.
Ein Argument scheint mir mehr Gewicht zu haben: Es wird ge- sagt, dass bereits heute etwa 37 bis 40 Prozent der Steuer- pflichtigen der einjährigen Veranlagung unterliegen. Ein Ab- stellen zum Beispiel auf eine Mehrheit der Steuerpflichtigen für eine endgültige Lösung kann nicht in Frage kommen, da es sich nur um eine statistische Grösse handelt. Zudem sind die Zahlen der Steuerpflichtigen bei der direkten Bundessteuer und bei den kantonalen Steuern unterschiedlich. Daher suchte man eine Lösung mit den Kantonen. So kann der
4 octobre 1989
E
564
Harmonisation fiscale. Lois
Schritt im Laufe der Jahre von unten nach oben vollzogen wer- den.
Die rechtsgleiche Behandlung bei der Kompromisslösung ist an sich unbestritten. Wir werden uns darüber ja noch unterhal- ten. Doch hat der Vorschlag des Bundesrates hellhörig ge- macht. Es widerspricht rechtsgleicher Behandlung, wenn der Rabatt limitiert wird; aber wenn trotz Limitierung bei der Um- stellung für den Rabatt noch Ausfälle von rund 600 Millionen Franken geschätzt werden, so beweist dies, wieviel mehr Steu- ern die einjährige Veranlagung bringen würde, selbstver- ständlich auch bei den Kantonen. Können diese massiven Er- höhungen nun bei Bund und Kanton vollständig abgebaut werden? Das Misstrauen ist gewachsen. Der Minderheitsan- trag, der meinem Vorschlag in der Kommission entspricht und der überhaupt die Diskussion um einen Kompromiss ermög- lichte, ist ein Versuch zur Deblockierung. Wie die romands sa- gen: C'est à prendre ou à laisser! mit der allfälligen Konse- quenz, dass wir an unseren bisherigen Beschlüssen weiter festhalten.
Piller: Ich möchte mich kurz fassen; ich habe mich schon das letzte Mal für die einjährige Besteuerungsperiode ausgespro- chen. Ich bin der Meinung: Wenn wir der Minderheit folgen, ist das Harmonisierungsgesetz gestorben. Da sollten wir ganz ehrlich sein.
Wir haben 1977 die Volksabstimmung gehabt, und da wurde dem Volk in diesem famosen Abstimmungsbüchlein, das da- mals noch anders gestaltet war, gesagt, mit dieser Reform - man sprach von einer Reform - sollten die Steuergesetzge- bungen über die direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden einander angeglichen werden, jedoch nicht die Steuerbelastung und Steuersätze. Das Volk hat eine Reform beschlossen.
Jetzt könnte man ja die zweijährige Veranlagung beschlies- sen. Das ist klar; das könnte man. Aber Herr Zimmerli hat aus- geführt, warum man das nicht tun sollte: weil wir für die Zukunft Gesetze schaffen und nicht für die Vergangenheit. Reform heisst doch, dass Kantone die Gesetzgebungen anpassen sollen. Mit dem Kompromiss will man doch ganz klar sagen: Wir bleiben bei der zweijährigen Periode; diejenigen, die die einjährige haben, können dabei bleiben, und so geht es ein- fach weiter. Dies nach einer Volksabstimmung im Jahre 1977, also vor 12 Jahren.
Das kommt mir vor wie die Diskussion um den Herbstschulbe- ginn oder den Frühlingsschulbeginn. In ganz Europa waren es noch sieben oder acht Schweizer Kantone und das Für- stentum Liechtenstein, die den Frühlingsschulbeginn kann- ten, und trotzdem gab es ellenlange Zeitungsartikel, die schrieben, im Frühling erwache das Leben und die Kinder würden krank, wenn sie im Herbst die Schule beginnen müss- ten; und solches wurde gesagt, obwohl ganz Europa den Herbstschulbeginn kennt.
Jetzt haben wir eine ähnliche Situation. Herr Meier, EG 92 steht vor der Tür, und die Arbeitnehmer sind mobil. Es kommt der Moment, wo «Brüssel» uns sagen wird, mit unserem Steu- ersystem benachteiligten wir grosse Kategorien von Arbeit- nehmern. Der Bundesrat wird Ihnen sicher die entstehenden Ungerechtigkeiten erläutern. Wir haben den Integrationsbe- richt diskutiert; wir sprechen davon, europafähig zu werden; das sind wunderschöne Worte. Aber wenn es ganz konkret um einen kleinsten Schritt geht, dann sagt man nein.
Herr Küchler sagte, das bringe eine riesige Aufstockung von Personal. Ganz Europa löst dieses Problem wirklich ohne Schwierigkeiten. Wir stehen ja im Computer-Zeitalter, und die Kantone, die die einjährige Steuerveranlagung haben sagen uns klar: Wir brauchten zu deren Einführung keine Auf- stockung! Aber wir verschliessen die Augen vor dieser Ent- wicklung. Mir macht es manchmal schon etwas Bauchweh, wie wir argumentieren, wir hätten 21 Kantone, und alles müsse deshalb so weitergehen. Das Volk hat doch 1977 eine Reform beschlossen! Es steht hier übrigens auch «die Steuerobjekte und die zeitliche Festsetzung der Veranlagung». Jeder hier im Saal muss, wenn er ehrlich ist, zugeben, dass die einjährige Veranlagung die zukunftsgerichtete ist und dass wir früher oder später nicht um sie herumkommen. Aber nachdem wir
schon zwölf Jahre an der Steuerharmonisierung arbeiten, soll- ten wir heute diesen Schritt tun und der Mehrheit folgen, die eine wirklich zukunftsgerichtete Kompromissformel vor- schlägt und uns damit erlaubt, diese Harmonisierung endlich zu vollziehen. Sonst werden wohl unsere Kindeskinder wieder einmal eine Volksabstimmung organisieren müssen und wir können wieder von vorne beginnen.
Wenn die Harmonisierung mit dem Schwerpunkt einjährige Veranlagung nicht angenommen wird, sollten wir ehrlicher- weise sagen: Lassen wir dieses Harmonisierungsgesetz, ar- beiten wir daran nicht weiter, denn es bringt wirklich nichts mehr. Dann sollten wir den Mut haben, nein zu sagen, es ad acta zu legen und einer nächsten Generation zu überlassen.
M. Ducret: Je fais remarquer à M. Stich qu'il a beaucoup moins de chance que M. Villiger. En effet, à la place des Leo- pard, on aurait dû acheter des chars romains, et 2000 hallebar- des au lieu des Stinger, car la présente loi fiscale vous propose de faire l'acquisition d'armes anciennes.
Or, il faudrait être moderne, fédéraliste, et accepter le pas en avant demandé par M. Küchler, ou celui, encore meilleur, lais- sant une certaine liberté, suggéré par M. Zimmerli. Vous ne pouvez revendiquer la liberté des 21 cantons qui en sont restés au système bisannuel pour obliger les cinq cantons ap- pliquant le beaucoup plus moderne système annuel à revenir en arrière.
Il faut donc faire ce pas en avant. C'est la raison pour laquelle, entre la position du Conseil fédéral, qui demande le système postnumerando annuel ferme, les propositions de M. Zimmerli (système annuel ou bisannuel), celle de M. Küchler (système bisannuel mais possibilité du système annuel) et celle de M. Schönenberger, tendant à biffer cet article et à ne pas modifier le système actuel, il ne faut pas entrer dans les vues de M. Schönenberger.
En outre, on se réfère très souvent à la position de la Con- férence des directeurs des finances, qui a tenu sa séance en 1982, à Lucerne. Or, de 1982 à ce jour, un certain nombre de cantons ont probablement changé d'avis. D'ailleurs, lors de la- dite séance, le score n'était pas de 21 contre 5, mais bien de deux contre un. Cela signifie que sept ou huit des cantons ne pratiquant pas encore le système annuel étaient d'accord de changer. Personne ici ne doit ignorer qu'un grand canton comme celui de Zurich pense sérieusement à passer au système annuel. Il ne faut pas non plus oublier que la possibi- lité de changer est une liberté fédérale importante.
M. Küchler évoque la Conférence des directeurs des finances dont j'ai été l'heureux président durant de nombreuses an- nées, mais il omet la Conférence des directeurs d'administra- tion, c'est-à-dire des fonctionnaires cantonaux qui dirigent les administrations fiscales et ne rencontrent pas de problèmes politiques, contrairement aux conseillers d'Etat. En effet, ces derniers devraient présenter des nouvelles lois fiscales, pen- sum difficile à exécuter.
Il y lieu de constater que la très grande majorité des directeurs des administrations fiscales est favorable au système annuel postnumerando. Le propriétaire de l'automobile la veut rouge, mais son conducteur la veut bleue. Or, il faut aussi écouter le chauffeur de la voiture et non seulement son propriétaire.
Notre système actuel est bizarre. Un grand décalage existe entre les recettes et les dépenses de la Confédération; il y a également décalage pour les contribuables entre les revenus et leur imposition, soit quatre ans entre le moment de la réali- sation du salaire et celui de son imposition.
Pour répondre à l'idée du système bisannuel, on pourrait faire quelque chose de plus si l'on y tient. Les budgets de la Confé- dération devraient également être bisannuels. Ils compren- draient un meilleur réalisme des recettes; ils soulageraient l'administration d'autant, puisqu'ils seraient établis tous les deux ans. On aurait alors un système plus logique qu'il fau- drait sérieusement étudier. En effet, les budgets annuels sont toujours faux quant aux délais de dépenses accordés aux ad- ministrations.
Dans cette affaire, le modernisme demanderait que l'on suive le Conseil fédéral. L'esprit d'ouverture dont nous devons faire preuve, si nous voulons que cette loi soit acceptée par le peu-
Steuerharmonisierung. Bundesgesetze
565
ple et ne se heurte pas à un référendum, veut que nous allions dans la direction désignée par M. Zimmerli ou, à défaut, dans celle de M. Küchler.
Schönenberger: Es liegt mir fern, mich noch lange in den Streit um die ein- oder zweijährige Veranlagungsperiode nach Artikel 18 einzulassen. Ich habe gestern abend nochmals das «Amtliche Bulletin» gelesen und festgestellt, dass am 18. März 1986 Herr Ständerat Binder die Gründe für die einjährige Ver- anlagungsperiode und Herr Meier als Sprecher der Minderheit die Gründe für die zweijährige Periode dargetan haben. Herr Meier hat damals gesagt: «Warum will man nicht die Harmoni- sierung an einer Regelung ausrichten, die heute schon bei der Mehrzahl der Kantone besteht?» Diese Aussage hat über- haupt noch nichts von ihrer Bedeutung eingebüsst.
Wenn ich jetzt spreche, so spreche ich, um Ihnen zu sagen, dass ich kompromisslos den Artikel 18 in der Fassung der Min- derheit unterstütze, und das führt dazu, dass ich auch den Arti- kel 18a, den die Minderheit vorschlägt, ablehne, und ich glaube, dies bei dieser Gelegenheit schon sagen zu müssen. Betrachten Sie nochmals die Zahlen, die der Herr Kommissi- onspräsident angeführt hat! Am 18. März 1986 - in der letzten Legislatur - hat sich der Ständerat mit 28 zu 11 Stimmen für die zweijährige Periode entschieden. Am 7. Dezember 1988 - in dieser Legislaturperiode - waren es 26 zu 14 Stimmen, und heute - so nehme ich wenigstens an - werden es ungefähr gleich viele sein. Die Meinungen sind gemacht.
Früher genügten solche Zahlen, um lange Reden zu verhin- dern, um abzustimmen und die Entscheide für definitiv zu er- klären. Das führte dazu, dass auch der andere Rat Farbe zu bekennen hatte. Heute geht man einen neuen Weg: Minder- heit und Mehrheit der Kommission machen einen Kompro- missvorschlag, weil der Nationalrat dies vom Ständerat an- geblich erwartet. Nur aus diesem Grunde, so heisst es, habe der Nationalrat mit dem verschwindenden Mehr von 2 Stim- men - 86 zu 84 Stimmen - an seinem Beschluss festgehalten. Wer die Verhältnisse im Parlament einigermassen. kennt, weiss ganz genau, dass der Nationalrat auf die zweijährige Be- messungsperiode einschwenken wird, wenn sich der Stände- rat heute nochmals mit einem klaren Mehr dafür entscheidet. Es braucht gar keine Kompromissvorschläge, weder auf die- ser noch auf jener Seite.
Ich übersehe nicht, dass Artikel 18 in engem Zusammenhang steht mit Artikel 51 des Bundesgesetzes über die direkte Bun- dessteuer und mit der kniffligen Erfindung unseres Finanz- ministers, dem mehr als fragwürdigen Rabatt. Ich möchte gleich sagen: Ich werde mich mit aller Vehemenz gegen sol- che Ansinnen zur Wehr setzen. Mit allen Kniffen und Tricks wird heute versucht, die einjährige Veranlagung mit der Zeit herbeizubringen, neuestens nach der Methode «steter Trop- fen höhlt den Stein».
Ich gratuliere dem Herrn Finanzminister auch in diesem Punkt zu seiner Hartnäckigkeit. Sie hat sich zu meinem Leidwesen und zu seiner Freude bereits ausbezahlt: die Kommission ist geschwenkt. Offenbar hat sie seine Absichten doch nicht ganz durchschaut. Aber legen wir doch die Hartnäckigkeit an den Tag, die unserem Herrn Finanzminister eigen ist und die ihn auszeichnet. Sie hat öfters auch ihre guten Seiten, das aner- kenne ich! Legen auch Sie diese Hartnäckigkeit an den Tag und schaffen Sie eine klare Ausgangslage!
Artikel 18a ist eindeutig gegen den Harmonisierungsgedan- ken gerichtet. Es sollen zwar im Sinne eines Entgegenkom- mens auch jene Kantone berücksichtigt werden, die bereits zur einjährigen Veranlagung übergegangen sind. Aber soviel Rücksichtnahme ist mir etwas fremd, nachdem es bisher nie- mandem eingefallen ist, diese Rücksichtnahme in die Tat um- zusetzen. Heute ist diese Rücksichtnahme nicht mehr nötig. Schaffen Sie bitte eine klare Ausgangslage, und zwingen Sie den Nationalrat, der zweijährigen Veranlagung zuzustimmen!
Rüesch: Es sind Ueberlegungen zum Beschluss B, welche mich veranlassen, hier beim Beschluss A Herrn Schönenber- ger zuzustimmen.
Der Vorschlag eines 30prozentigen Steuerrabatts für die Bür- ger jener folgsamen Kantone, welche bereit sind, die einjäh-
rige Bemessungsperiode einzuführen, hat in diesem Lande Reaktionen ausgelöst, welche vom Kopfschütteln bis zur Em- pörung reichen. Die «Basler Zeitung» sprach von einem Ta- schenspielertrick, «Finanz und Wirtschaft» von einem Rabatt- verein und die «Appenzeller Zeitung» von einem Griff in die Trickkiste.
Verschiedene Kommentatoren sprachen von einem Lockvo- gelangebot. Das Angebot lässt denn auch an den alten Spruch erinnern: «Fliegt er hoch und zwitschert sehr, lockt der Vogel um so mehr.»
Die vorberatende Kommission hat dieser Lockvogelpolitik eine eindeutige Absage erteilt. Dafür sind wir dankbar. Weil beim System der einjährigen Postnumerando-Besteuerung infolge Teuerung usw. mehr zu zahlen ist, muss ja ein Aus- gleich erfolgen. Damit sind wir einverstanden. Dieser darf aber keinesfalls höher sein als der Mehrbetrag, sonst werden die Bürger von Kantonen mit zweijähriger Bemessungsperiode eben doch aufgewiegelt, in ihren Kantonen die Umstellung auf die einjährige Bemessungsperiode zu fordern. Mit dem Termi- nus «mindestens», den die Kommission eingefügt hat, sind weiterhin Lockvogelangebote möglich. Es muss zuhanden der Materialien mindestens klar sein, dass man darauf verzich- tet. Ich erwarte heute auch eine entsprechende Erklärung.
Nun zeigt aber eine genaue Untersuchung des Problems, dass ein Ausgleich mit Prozenten ein mathematischer Unsinn ist. Wir arbeiten in diesem Saal noch nicht mit Hellraumprojek- toren. Aber stellen Sie sich einmal in Ihrem geistigen Hell- raumprojektor die Progressionskurve vor. Sie ist geknickt, sie ist nicht durchgehend linear. Sie hat verschiedene Steigungs- grade. Sie können - das weiss jeder Gymnasiast - eine mathe- matische Kurve, die geknickt ist, nicht mit einer linearen Funk- tion korrigieren. Die Prozentfunktion ist linear.
Ich habe mir von der kantonalen Steuerverwaltung St. Gallen einige Zahlenreihen geben lassen, und ich möchte Ihnen ein Beispiel daraus nicht vorenthalten.
Annahme: Ein verheirateter Steuerpflichtiger; die Einkom- menszunahme sei 5 Prozent pro Jahr.
Bei einem Einkommen von 20 000 Franken im Jahre 1989, 21 000 Franken im Jahre 1990 und 22 000 Franken im Jahre 1991 zahlt man im Kanton mit Postnumerando-Besteuerung im Jahre 1993 statt 30 Franken den Betrag von 56 Franken. Das sind 86,7 Prozent mehr. Bei einem Ausgangseinkommen von 60 000 Franken im Jahre 1989 sind es dann nur noch 37,46 Prozent, bei 80 000 Franken aber wieder 44,7 Prozent. Wenn sie den alleinstehenden Steuerpflichtigen mit den glei- chen Bedingungen nehmen, beträgt die Mehrleistung bei 20 000 Franken Ausgangseinkommen 25 Prozent, bei 25 000 Franken 63 Prozent. Dann fällt der Prozentsatz wieder: Bei 30 000 Franken 39 Prozent. Bei den hohen Einkommen ist er dann unter 20 Prozent.
Der ursprüngliche Vorschlag, der solches Aufsehen erregt hat, mit seiner Begrenzung von 2000 Franken und den 30 Prozent, hätte einmal infolge dieser 2000-Franken-Grenze die Progres- sion ganz erheblich verstärkt, weil die hohen Einkommen ja mit dieser Bestimmung benachteiligt gewesen wären. Er hätte aber auch - das zeigen diese Berechnungen der kantonalen Steuerverwaltung -, man höre und staune, die ganz kleinen Einkommen stark benachteiligt, indem sie bei weit über 30 Prozent in diesen Mehrleistungen liegen.
Das Problem der rechtsgleichen Behandlung ist aus mathe- matischen Gründen mit einem Prozentsatz nicht zu lösen. Eine Lösung wäre nur möglich, wenn je nach Entwicklung der Teuerung für jedes Jahr Korrekturtabellen für alle Einkom- mensstufen erstellt würden. Ich würde gern hören, wie man sich das im Finanzdepartement vorstellt.
Selbst wenn es gelingt, für alle Einkommen und für alle Zunah- men der Einkommen in Prozenten, mit solchen Korrekturtabel- len zu arbeiten, so bleiben doch Rechtsungleichheiten beste- hen, etwa im Bereiche der Zwischenveranlagungen bei der zweijährigen Bemessungsgrundlage.
Aus all diesen Gründen komme ich vom Beschluss B her zur Ueberzeugung, dass beim Beschluss A der Antrag von Herrn Schönenberger richtig ist und wir im Prinzip festhalten sollten. Wenn Sie das nicht tun wollen, folgen Sie wenigstens der Min- derheit. Sorgen Sie dafür, dass die entsprechenden Korrektur-
Harmonisation fiscale. Lois
566
E
4 octobre 1989
tabellen erstellt werden und mit der Mathematik der Rechts- gleichheit einigermassen Genüge getan wird.
Bundesrat Stich: Man hat sehr föderalistisch argumentiert, und auch sehr quantitativ. Man hat die Stimmenverhältnisse im Ständerat und die Stimmenverhältnisse im Nationalrat dar- gelegt.
Es ist zuzugeben: Bei einem durchschnittlichen Geschäft würde so entschieden, wie das Herr Schönenberger eigent- lich erwartet, nämlich dass der Nationalrat nachgibt und der Ständerat obsiegt. Die Frage ist aber, ob wir in der Lage sind, mit unserem Föderalismus in einer neuen Zeit zu leben, ob es uns gelingt, die Probleme, die sich stellen - nicht nur in der Fi- nanzpolitik, auch in verschiedenen anderen Bereichen -, zu lösen. Herr Schönenberger, mit solchen Argumenten lösen wir die Probleme nicht.
Sie haben gesagt, Sie wollten nicht mehr auf alle Argumente eintreten. Herr Küchler hat dargelegt, dass die Argumente für die zweijährige Veranlagungsperiode gleich geblieben sind. Gleichgeblieben ist die Argumentation, aber sachliche Argu- mente für eine zweijährige Veranlagung gibt es in der heutigen Zeit leider nicht mehr.
Sie haben zwar grosszügig gesagt, die Mehrheit des Schwei- zer Volkes lehne die einjährige Veranlagung ab. Machen wir doch die Probe aufs Exempel; wir haben das Schweizer Volk noch nicht gefragt. Stimmen Sie der einjährigen Veranlagung zu, Herr Küchler, und dann wollen wir sehen, ob Sie gewinnen oder ich. Das wäre ein faires Angebot, um einmal einen Schritt weiterzukommen. Nachher würde ich das akzeptieren, dass es nicht möglich ist, aber wenn man nur immer argumentiert und sagt, es sei nicht möglich, kommt man keinen Schritt wei- ter.
Sie haben auch die gewaltige Personalaufstockung angeführt, die notwendig würde. Ich habe zu diesem Argument auch schon Stellung genommen. In der Schrift von Zuppinger/ Böckli/Locher/Reich über die Steuerharmonisierung (Bern 1984) heisst es auf Seite 203: «Dieses bei der zweijährigen Ver- gangenheitsbemessung heutiger Prägung charakteristische Hin und Her von Vergangenheits- und Gegenwartsbemes- sung, von allgemeiner und Sonderjahressteuer, von Erfas- sung aller einzelnen oder nur von besonderen Einkunftsarten, die ausgesondert werden müssen, hat zu einem System ge- führt, das an Kompliziertheit kaum mehr zu überbieten ist. Be- sonders die aufwendigen technischen Probleme der Umrech- nung führen vielfach zu Diskussionen mit den Steuerpflichti- gen. Sehr häufig müssen sich die Rechtsmittelinstanzen damit befassen. Von den Schwierigkeiten, die sich bei der Abgren- zung der Steueransprüche von konkurrierenden Steuerhohei- ten ergeben, ist ganz zu schweigen.»
Das sagen Leute aus der Praxis zu diesem System. Deshalb ist es verständlich, dass diese Leute aus der Administration, die tagtäglich mit diesen Problemen konfrontiert sind, für die ein- jährige Veranlagung sind. Denken Sie daran, dass bei der zweijährigen Veranlagung die Zwischenveranlagungen zu ei- ner allzu hohen Besteuerung führen können, weil - Herr Rüesch - die kantonalen Finanzdirektoren den Tarif, der für die zweijährige Steuerperiode gelten würde, dann plötzlich tel quel für das Gegenwartseinkommen anwenden. So kann es dazu kommen, dass zwei Personen in der genau gleichen Si- tuation ungerecht, d. h. rechtsungleich behandelt werden. Herr Schönenberger, hier stellt sich doch die Frage, ob wir der- artige Rechtsungleichheiten in alle Zukunft verewigen wollen, nur weil 21 Kantone die zweijährige und bloss 5 Kantone die einjährige Veranlagung kennen.
Man muss aber auch sehen, dass die zweijährige Veranla- gung für gewisse Leute sehr praktisch ist: Wenn man genü- gend Einkommen hat, kann man sehr leicht den Wohnsitz wechseln. Wenn man einmal ausserordentliche Einkünfte ge- habt hat, wechselt man den Kanton, und alles, was vorher war, ist vergessen. Das ist sehr angenehm, das begreife ich. Aber es hat mit rechtsgleicher Behandlung nichts zu tun.
Kürzlich - Herr Küchler - gab es vor Bundesgericht einen Pro- zess, in dem die Frage der Bemessung, der Zwischenveran- lagung zur Diskussion stand. Das Bundesgericht hat akzep- tiert, dass es im Ermessen liege, eine Zwischenveranlagung
statt am 30. Dezember am 1. Januar vorzunehmen. Das Bun- desgericht hat das sicher richtig beurteilt, aber dadurch fielen 150 000 Franken Einkommen in die berühmte Bemessungs- lücke und sind damit nicht steuerbar. Das ist die zweijährige Veranlagung.
Man kann natürlich auch argumentieren, wenn der Ständerat festhalte, dann gebe es eine Einigungskonferenz. Das ist rich- tig. Aber es ist auch denkbar, dass der Nationalrat zustimmt. Dann müsste man allerdings dieses Gesetz über die direkten Bundessteuern ablehnen, weil es nicht in die Zukunft weist. Herr Meier hat von Mehrwertsteuer und EG-Fähigkeit gespro- chen. Die Mehrwertsteuer erhalten wir automatisch, wenn wir den EG beitreten. Bis dahin ist unser System aber immer noch zweckmässiger. Und mit dem Vorschlag des Bundesrates er- reichen wir im Prinzip das, was wir mit der Mehrwertsteuer be- stenfalls erreichen könnten, besonders, wenn wir nicht die Mehrwertsteuer der EG übernehmen. sondern sie helvetisie- ren wollen.
Sie haben gesagt, die direkte Bundessteuer und die Einkom- menssteuern hätten mit den EG nichts zu tun. Ich erinnere Sie jedoch daran, dass wir die Saisonniers, die vorübergehend hier arbeiten, ganz eindeutig diskriminieren, weil wir sie grund- sätzlich der Gegenwartsbesteuerung unterstellen, mit einem kleinen Abzug, der aber keinen vollen Ausgleich bringt. Glau- ben Sie im Ernst, dass wir uns das auch in Zukunft leisten kön- nen? Ich glaube es nicht.
Natürlich ist es möglich, formell den Verfassungsauftrag von Artikel 42quinquies zu erfüllen, indem man allgemein zur zwei- jährigen Veranlagung übergeht. Insgesamt wäre damit der Verfassungsauftrag aber nicht erfüllt. Herr Schönenberger, ich lese Ihnen eine Passage aus einem Gutachten des Bundes- amtes für Justiz vor, worin die Verfasser u. a. zu dem Argument Stellung nehmen, dass Artikel 42quinquies auch mit der zwei- jährigen Veranlagung erfüllt wäre: «Lässt man den Blick über die Verfassung schweifen, so zeigen sich tatsächlich Bestim- mungen, welche gegen eine Vereinheitlichung auf dem Ni- veau der zweijährigen Vergangenheitsbemessung sprechen. Die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehand- lung, der Wettbewerbsneutralität und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit rufen eindeutig nach der einjährigen Gegenwartsbesteuerung (vgl. dazu nament- lich Paul Richli «Gegenwarts- und Vergangenheitsbesteue- rung aus verfassungsrechtlicher Sicht», Archiv für schweizeri- sches Abgaberecht 1988, S. 113 ff.). Vor allem auch der verfas- sungsrechtliche Auftrag zur Konjunkturpolitik (Artikel 31quin- quies Absatz 1 BV) indiziert die Gegenwartsbemessung.»
Die Verfassungsjuristen sind also eindeutig der Ansicht, dass es nur möglich ist, den Grundsätzen der Verfassung Nachach- tung zu verschaffen, wenn wir zur einjährigen Veranlagung übergehen. Deshalb erhebt sich natürlich auch für den Stän- derat die Frage, wie er sich zur Verfassung stellt. Wir sollten dieser Verfassungsbestimmung, die einmal angenommen worden ist, nach unzähligen Jahren nun endlich Rechnung tragen. Es war auch die Auffassung des Nationalrates, dass er eine Lösung suchen wolle und müsse, damit endlich der Ver- fassungsauftrag erfüllt werde, damit wir zu einem moderneren Steuersystem kämen und die unzähligen Ungerechtigkeiten, Diskriminierungen auf der einen, Privilegierungen auf der an- deren Seite, beseitigen könnten. Deshalb ist der Nationalrat von der Auffassung ausgegangen, dass man eine Lösung, die in diese Richtung geht, finden kann. Wir selber haben uns auch die Mühe gegeben, einen Vorschlag zu machen.
Wir sind uns bewusst, Herr Rüesch, dass man in einem einfa- chen Verfahren nicht alle Finessen, alle Fehler und Mängel auch des heutigen Systems ausgleichen kann. Man muss hier daran denken, dass bei der direkten Bundessteuer wahr- scheinlich keine Leute mehr der Steuerpflicht unterstehen, die verheiratet sind und nur 20 000 Franken verdienen. Diese sind längstens aus der Steuerpflicht entfallen. Das gibt es schon gar nicht mehr.
Aber Sie haben recht, man kann nicht alles ausgleichen, und auch eine solche Lösung hat ihre Nachteile. Das ist völlig un- bestritten. Aber das Ziel wäre ja, hier einen Uebergang zu schaffen, vielleicht sogar gewisse Schwächen für eine be- grenzte Zeit in Kauf zu nehmen. Von uns aus gesehen wären
567
Steuerharmonisierung. Bundesgesetze
das beispielsweise acht Jahre. Dann müsste man wieder dazu Stellung nehmen. Das hätte auch den Vorteil, dass man nicht die Tarife zum vornherein ändern muss, dass man nachher frei wäre, all das zu würdigen, wenn man konkret die Auswirkun- gen sieht.
Deshalb sind wir der Auffassung, Sie sollten mindestens der Kommissionsmehrheit zustimmen, wenn Sie nicht dem Bun- desrat zustimmen wollen. Ich weiss, es ist sehr schwierig, ins- besondere im Kanton St. Gallen ist es ausserordentlich schwierig. Wenn ich an die «Weltwoche» denke - der ewige Gegner, der ewige Feind ist Stich in Bern -, begreife ich die Haltung der beiden Standesvertreter, wenn der Präsident der eidgenössischen Finanzdirektoren solche Titel zulässt. Aber das heisst noch nicht, dass wir und Sie deshalb davon ent- bunden sind, die beste Lösung vorzuschlagen, die es hier gibt. Es geht hier nicht um Finanzdirektoren und Finanzmini- ster, sondern es geht darum, eine Lösung zu finden, die auch in der Zukunft etwas taugt und die mehr Gerechtigkeit bringt, als dies heute der Fall ist.
Rüesch: Herr Bundesrat, bei meinen Zahlen geht es nicht um absolute Einkommen, sondern um die steuerbaren Einkom- men nach Abrechnung aller Abzüge.
Meier Hans: Ich möchte nur bemerken, dass die Hinweise auf die EG, die unter anderem Herr Piller und auch Herr Bundesrat Stich angeführt haben, weitgehend entkräftet werden durch den Artikel 37 in Absatz 2: «Betragen die dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte des Steuerpflichti- gen oder seiner in ungetrennter Ehe lebenden Ehefrau in ei- nem Kalenderjahr mehr als einen vom kantonalen Recht fest- gelegten Betrag, so wird eine nachträgliche Veranlagung durchgeführt unter Anrechnung der an der Quelle abgezoge nen Steuer.» Mindestens für diese Kategorie Fremdarbeiter ist die Gleichstellung mit den schweizerischen Steuerzahlern er- reicht.
Schönenberger: Ich muss Herrn Bundesrat Stich sagen, dass ich nicht etwa im Auftrag des sanktgallischen Finanzdi- rektors gesprochen habe, sondern ich habe Ihnen meine Ueberzeugung dargelegt. Im übrigen bin ich in dem von Herrn Stich zitierten «Weltwoche»-Artikel noch schlechter wegge- kommen als er selbst. Da bin ich wieder mit Herrn Stich einig: Wenn man immer nur auf die Journalisten hören würde, müsste man aufhören zu politisieren, ansonsten man sehr schlechte Politik machen würde.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
16 Stimmen 26 Stimmen
Art. 18a Antrag der Kommission Mehrheit
Titel Fakultative zweijährige Steuerperiode Text
Die Kantone sind frei, in Abweichung von Artikel 18 für die zeit- liche Bemessung eine zweijährige Steuerperiode, entspre- chend zweier Kalenderjahre, festzulegen. Dafür notwendige, von diesem Gesetz abweichende Verfahrens- und Vollzugs- bestimmungen regelt das kantonale Recht.
Minderheit (Küchler, Hefti, Kündig, Meier Hans, Reichmuth, Zumbühl) Titel
Fakultative einjährige Steuerperiode Text
Die Kantone sind frei, in Abweichung von Artikel 18 und 19a für die zeitliche Bemessung eine einjährige Steuerperiode, ent- sprechend einem Kalenderjahr, festzulegen. Dafür notwen- dige, von diesem Gesetz abweichende Verfahrens- und Voll- zugsbestimmungen regelt das kantonale Recht.
Antrag Schönenberger Streichen
Art. 18a Proposition de la commission Majorité Titre Période fiscale bisannuelle facultative
Texte
Les cantons sont libres, en dérogation à l'article 18, de prévoir pour l'imposition dans le temps une période fiscale bisan- nuelle qui correspond à deux années civiles. Les dispositions de procédure et d'exécution nécessaires à cet effet, qui déro- gent à la présente loi, sont réglées par le droit cantonal.
Minorité (Küchler, Hefti, Kündig, Meier Hans, Reichmuth, Zumbühl) Titre
Période fiscale annuelle facultative
Texte
Les cantons sont libres, en dérogation aux articles 18 et 19a, de prévoir pour l'imposition dans le temps une période fiscale annuelle qui correspond à une année civile. Les dispositions de procédure et d'exécution nécessaires à cet effet, qui déro- gent à la présente loi, sont réglées par le droit cantonal.
Proposition Schönenberger Biffer
Reichmuth, Berichterstatter: Ich kann mich zu Artikel 18a sehr kurz fassen, nachdem in der vorherigen Diskussion sehr aus- giebig darüber gesprochen worden ist.
Wie gesagt: Die Kommission wollte einen Kompromissvor- schlag unterbreiten. Wir waren uns in der Kommission prak- tisch einig, diesen Kompromissvorschlag zu unterbreiten, um die fünf Kantone mit einjähriger Steuerveranlagung - das sind vorwiegend westschweizerische Kantone - nicht zu zwingen, auf das zweijährige System umzustellen.
Ich bin der Meinung, dass wir dem Nationalrat diesen Kompro- miss unterbreiten sollten. Wenn wir kompromisslos festhalten und die Türe zuschlagen gegenüber dem Nationalrat, so könnte das in der Grossen Kammer auch zu einer Verhärtung der Standpunkte führen. Andererseits bin ich überzeugt: Wenn wir dem Kompromissvorschlag in Artikel 18a zustim- men - also der fakultativen einjährigen Steuerperiode für die Kantone, die sie bereits haben und für die Kantone, die umstel- len wollen -, wird der Nationalrat dies auch tun.
Ich bitte Sie namens der Kommission - ich kann das wohl auch namens der Gesamtkommission sagen, nachdem wir in dieser Frage einig gewesen sind -, dem Minderheitsantrag Küchler zuzustimmen. Der Mehrheitsantrag Artikel 18a entfällt zufolge der grundsätzlichen Abstimmung in Artikel 18.
Küchler: Wir könnten es uns in der Tat einfach machen, indem wir stur an unserer bisherigen Haltung, also an der zweijähri- gen Veranlagungsperiode für sämtliche Kantone, festhalten würden. Damit wäre unserem Auftrag nach Deblockierung der festgefahrenen Situation, nach einem Herausfinden aus der Patt-Situation nicht gedient.
Der Minderheitsantrag der Kommission stellt also einen Zu- satzantrag zum eben beschlossenen Grundsatz dar. Die Kom- missionsminderheit sieht vor, dass vorderhand grundsätzlich an der zweijährigen Veranlagung festgehalten wird, dass aber diejenigen Kantone, die bereits heute die einjährige Veran- lagung haben, bei diesem einjährigen System verbleiben kön- nen und nicht gezwungen werden - wie der Herr Kommissi- onspräsident ausgeführt hat -, zur zweijährigen zurückzukeh- ren. Dies bedeutet ein wesentliches Entgegenkommen ge- genüber der bisherigen Variante des Ständerates. Ich bin überzeugt, dass dadurch die Akzeptanz beim ganzen Volk, bei sämtlichen Kantonen - also nicht bloss bei den 21 Kantonen, die heute noch die zweijährige Veranlagung haben - erreicht werden kann. Das kann indessen von der Variante der Kom- missionsmehrheit nicht gesagt werden. Doch diese brauchen wir nicht mehr weiter zu diskutieren.
20-S
Harmonisation fiscale. Lois
568
E 4 octobre 1989
Der Minderheitsantrag gemäss Artikel 18a muss auch im Zu- sammenhang mit Artikel 73 Absatz 4 dieses Harmonisierungs- gesetzes gesehen werden, wonach der Bundesrat frühestens nach einer Uebergangszeit von acht Jahren und dann, wenn mindestens die Hälfte der Kantone freiwillig auf die einjährige Steuerperiode umgestellt hat, dem Parlament Bericht und An- trag zu stellen hat, ob eine allgemeine Einführung der einjähri- gen Gegenwartsbesteuerung vorzunehmen ist - dies übri- gens im Sinne einer Harmonisierung mit dem europäischen Recht, wie heute immer wieder betont wurde. Im dannzumali- gen Zeitpunkt könnten wir eine Europakompatibilität herbei- führen.
Es kommt hinzu, dass wir mit dem Minderheitsantrag eine Lö- sung haben - obwohl sie auf dem Grundsatz der Zweijährig- keit beruht -, die entgegen den Auffassungen von Herrn Bun- desrat Stich und von Herrn Kollege Schönenberger ebenfalls dem verfassungsrechtlichen Harmonisierungsauftrag ent- spricht. Gemäss Arbeitspapier C 6, das wir von der Eidgenös sischen Steuerverwaltung in der Kommission ausgeteilt erhiel- ten, geht hervor, dass das Finanzdepartement dem Eidgenös sischen Justizdepartement ein Gutachten in Auftrag gab über die Frage, wie weit der verfassungsmässige Harmonisierungs- auftrag gehe. Das Resultat von längeren Erwägungen ist, dass es durchaus zulässig ist, eine solche Harmonisierung auch stufenweise einzuführen, wenn es dem Endziel dient. Wir müs- sen also nicht auf Anhieb allen Kantonen die gleiche Bemes- sungsperiode vorschreiben, wenn aus Gründen des Födera- lismus die Vorlage zu scheitern droht. In diesem Sinne ist der Minderheitsantrag ebenfalls verfassungskonform gemäss Ar- tikel 42quinquies BV. Bei dieser Variante wird das Gesetz grundsätzlich auf 21 Kantone ausgelegt, und es werden ledig- lich fünf Kantone in bezug auf die Ausnahmen statuiert.
Alles in allem werden wir nun sicher zu einem tragfähigen Kon- sens kommen, so dass wir die Differenzbereinigung endlich ihrem Ziel entgegenführen können. Ich bin überzeugt, dass der Nationalrat auf diese Lösung einschwenken wird. In die- sem Sinne ersuche ich Sie, dem Zusatzantrag der Kommissi- onsminderheit zuzustimmen.
Schönenberger: Nur ganz kurz will ich Ihnen mitteilen, dass ich selbstverständlich am Streichungsantrag festhalte. Die Be- gründung habe ich Ihnen bereits gegeben. Eine Zusatzbe- gründung hat Herr Rüesch geliefert. Ich sehe nicht ein, wes- halb man in diesem Zusammenhang immer von Deblockie- rung und Pattsituation spricht. Es ist nicht schlimm, wenn ein Entscheid unseres Rates zum dritten Mal in den Nationalrat hinübergeht. Das haben wir schon sehr oft erlebt. Ich nehme auch nicht hin, dass man erklärt, der Nationalrat erwarte einen Kompromissvorschlag. Sicher hat sich der eine oder andere Sprecher im Nationalrat in diesem Sinne geäussert. Aber die 86 Räte, die für die einjährige Bemessungsperiode gestimmt haben, haben nicht so gestimmt, um dem Ständerat die Gele- genheit zu geben, einen Kompromissvorschlag auszuarbei- ten. Da waren sicher mindestens 75 klare Gegner der zweijäh- rigen Veranlagung darunter. Das muss man berücksichtigen. Ich ersuche Sie, dem Streichungsantrag zuzustimmen.
.
Bundesrat Stich: Ich habe meine Auffassung bereits darge- legt.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag Schönenberger
27 Stimmen 7 Stimmen
B. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer Loi fédérale sur l'impôt fédéral direct
Art. 51 Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Minderheit (Küchler, Hefti, Kündig, Meier Hans, Reichmuth, Zumbühl) Festhalten
Art. 51 Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil national Minorité (Küchler, Hefti, Kündig, Meier Hans, Reichmuth, Zumbühl) Maintenir
Reichmuth, Berichterstatter: Ich kann mich weiterer Aeusse- rungen enthalten. Es handelt sich grundsätzlich um die glei- che Frage wie in Artikel 18 des Harmonisierungsgesetzes, über die wir eben abgestimmt haben. Die Kommissionsmehr- heit hat hier ebenfalls Zustimmung zum Nationalrat beschlos- sen. Die Minderheit Küchler beantragt Ihnen grundsätzlich Festhalten an der zweijährigen Veranlagungsperiode.
Küchler: Es geht nun um die Koordination der beiden Erlasse A und B. Da wir uns beim Teil A für die zweijährige Bemes- sungsperiode ausgesprochen haben, sollten wir das auch hier tun. Andernfalls würde dies zu einer Verwirrung des Bür- gers und Steuerzahlers führen, weil er für den Bund jedes Jahr eine Steuererklärung mit allen Beilagen auszufüllen und ein- zureichen hätte und für Kanton und Gemeinde - wie bisher - nur alle zwei Jahre. Dies wäre sicher nicht von Gutem. In die- sem Sinne möchte ich mich meinerseits den Ausführungen des Herrn Kommissionspräsidenten anschliessen und Sie er- suchen, jetzt konsequent zu bleiben.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
12 Stimmen 21 Stimmen
.
Art. 51bis Antrag der Kommission Mehrheit Ablehnung des Antrages der Minderheit Minderheit (Küchler, Hefti, Kündig, Meier Hans, Reichmuth, Zumbühl) Titel Fakultative einjährige Steuerperiode Abs. 1
Die Kantone sind frei, in Abweichung von den Artikeln 51, 51a, 52, 52a, 52b und 52c für die zeitliche Bemessung eine einjäh- rige Steuerperiode, entsprechend einem Kalenderjahr, festzu- legen. Die dafür notwendigen Vollzugsbestimmungen erlässt der Bundesrat.
Abs. 2
Sofern durch das System der einjährigen Steuerperiode mit Gegenwartsbemessung ein höheres steuerbares Einkommen resultiert als bei Anwendung der zweijährigen Steuerperiode nach Artikel 51, ist die Differenz durch die Gewährung eines entsprechenden Rabattes vom Steuerbetrag auszugleichen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Ausführungsvorschriften.
Antrag Schönenberger Streichen
Art. 51bis Proposition de la commission Majorité
Rejeter la proposition de la minorité
Minorité (Küchler, Hefti, Kündig, Meier Hans, Reichmuth, Zumbühl) Titre
Période fiscale annuelle facultative Al. 1
Les cantons sont libres, en dérogation aux articles 51, 51a, 52, 52a, 52b et 52c de fixer pour le calcul de l'impôt dans le temps une période fiscale annuelle qui correspond à l'année civile. Le Conseil fédéral édicte les dispositions d'exécution néces- saires.
Al. 2
Dans la mesure où l'application du système annuel postnume- rando dégage un revenu imposable plus élevé par rapport à
Steuerharmonisierung. Bundesgesetze
569
l'imposition bisannuelle praenumerando selon l'article 51, la différence doit être compensée par l'octroi d'un rabais corres- pondant sur le montant d'impôt. Le Conseil fédéral édicte les dispositions d'application nécessaires.
Proposition Schönenberger Biffer
Reichmuth, Berichterstatter: Hier liegt ebenfalls ein Antrag der Kommissionsminderheit vor, der analog zu Artikel 18a die fakultative Beibehaltung der einjährigen Steuerperiode gestat- ten will. Demgegenüber steht der Artikel 51a, fakultative zwei- jährige Steuerperiode. Artikel 51a entfällt. Wir haben effektiv nur noch Artikel 51bis, über den wir analog zu Artikel 18a ab- zustimmen haben.
Schönenberger: Ich bin realistisch genug, um einzusehen, wie es mir mit meinem Streichungsantrag ergeht. Wir haben bereits kurz über diesen Rabatt gesprochen. Ich wiederhole nochmals: Für mich ist der Rabatt unverständlich, hat mit einer Harmonisierung nichts zu tun und ist als Köder für den Ueber- gang zur einjährigen Bemessungsperiode zu verstehen. Ich möchte von Herrn Bundesrat Stich mindestens jetzt die Aus- kunft erhalten: Wie steht es mit der in Artikel 51bis Absatz 2 er- wähnten Ausgliederung und vor allem mit dem Rabatt?
Die Gewährung eines prozentualen Rabattes kann von mir aus überhaupt nicht in Frage kommen. Das würde jeglicher Steu- ergerechtigkeit ins Gesicht schlagen. Wenn schon ein Rabatt gegeben werden soll, wäre dieser durch die Erarbeitung neuer Tabellen festzulegen, nicht aber so, wie es die Kommis- sionsminderheit hier vorschlägt.
Je nach Auskunft bin ich allenfalls bereit, meinen Streichungs- antrag zurückzuziehen.
Küchler: Grundsätzlich möchte ich in bezug auf Artikel 51bis Absatz 1 auf das vorher Gesagte verweisen.
Ich möchte hier lediglich auf Absatz 2 zu sprechen kommen, den Herr Kollege Schönenberger zur Diskussion gestellt hat. Es geht um die Ausgleichung der höheren Steuern, die bei der einjährigen Veranlagung bezahlt werden.
Es ist eine Tatsache, dass die jährliche Veranlagung zu mehr Einnahmen führt, da nicht mehr der Durchschnitt von zwei Jahren massgebend ist. Man muss sich deshalb überlegen, ob diejenigen, die tatsächlich aufgrund der jährlichen Veran- lagung Steuern bezahlen müssen, nicht eine Vergünstigung in der Höhe der Mehrbelastung - ich betone: in der Höhe der Mehrbelastung - erhalten müssen.
Bundessteuern sind ja mit Rücksicht auf das Gleichbehand- · lungsgebot nach Artikel 4 der Bundesverfassung rechtsgleich zu erheben, d. h. sie müssen in der ganzen Schweiz unter den gleichen Verhältnissen gleich hoch sein. Die beiden zur Dis- kussion stehenden Erhebungssysteme führen aber zu unter- schiedlichen Belastungen, es sei denn, man treffe eben kom- pensatorische Massnahmen, welche die unterschiedliche Be- lastung nach Möglichkeit beseitigen.
Der vom Bundesrat vorgeschlagene Steuerrabatt von 30 Pro- zent dient nun aber nicht nur dem Ausgleich der höheren Bela- stung, welche die jährliche Gegenwartsbesteuerung bei wei- terhin steigendem Einkommen mit sich bringt. Er geht viel- mehr darüber hinaus und soll den Steuerpflichtigen den Uebergang zur einjährigen Gegenwartsbemessung reizvoll machen - wie Herr Kollege Rüesch sagte: als Lockvogel die- nen. Das gibt denn auch der Herr Finanzminister in seinem Schreiben C 8, das er der Kommission austeilen liess, selber zu, indem dort ausgeführt wird: «Da ein grosses Interesse be- steht, dass die Kantone den Systemwechsel zum sachlich un- bestrittenermassen besseren System möglichst rasch vollzie- hen, soll darüber hinaus ein zusätzlicher Anreiz in Form eines Rabattes auf dem Steuerbetrag gewährt werden.»
Der Vorschlag mit 30 Prozent Rabatt fasst nun sowohl die Kor- rektur im Sinne von Artikel 208 Absatz 3 des vorliegenden Ge- setzes als auch den erwähnten Anreiz zum Systemwechsel zu- sammen. Wir sehen, dass das Departement selber den Lock- vogel nun eingesteht.
Die Einräumung eines Rabattes, der über die Kompensation
hinausgeht, widerspricht offensichtlich dem Gleichheitsprin- zip gemäss Artikel 4 BV. Es kommt hinzu, dass die höheren Einkommensbezüger gemäss dem Vorschlag des Bundes- rates nur noch einen reduzierten Rabatt erhalten sollen, der rasch abnimmt. Wer beispielsweise 100 000 Franken direkte Bundessteuer bezahlen muss, erhält keinen Rabatt von 30 Prozent mehr, sondern nur noch einen Rabatt von zwei Pro- zent, nämlich die limitierten 2000 Franken. Mit anderen Wor- ten: Die bei der direkten Bundessteuer bereits gewaltige Pro- gression wird noch einmal verschärft, indem die unteren Ein- kommensschichten entlastet und die oberen nochmals bela- stet werden. Der Vorschlag des Bundesrates ist also in mehrfa- cher Hinsicht bundesrechtswidrig.
Es kommt noch ein weiterer Aspekt hinzu, indem nämlich diese Ueberkompensation auch gegen die Grundprinzipien der politischen Willensbildung verstösst. Bezweckt wird näm- lich nichts weniger als die Beeinflussung der Stimmberechtig- ten, indem ein günstiges Klima für den Systemwechsel ge- schaffen werden soll. Es wird damit die Hoffnung verbunden, wie ich Ihnen wörtlich aus dem Arbeitspapier C 8 zitiert habe, die Stimmberechtigten würden in ihrer Eigenschaft als Steuer- pflichtige Druck auf die kantonalen Behörden ausüben, damit diese den für sie günstigen Systemwechsel möglichst rasch vollziehen. Eine derartige Konzeption ist wiederum verfas- sungsrechtlich in höchstem Masse anfechtbar.
Von Verfassung wegen ist also mithin geboten, dass der Steu- errabatt auf den Ausgleich der höheren Belastung beschränkt wird, wie Ihnen dies die Kommission in Artikel 51bis Absatz 2 nun vorschlägt. Dies kann freilich für den einzelnen Steuer- pflichtigen nicht auf den Franken genau geschehen. Gewisse Verallgemeinerungen und damit auch Vergröberungen müs- sen und dürfen in Kauf genommen werden. Dieser Vorausset- zung entspricht die gewählte Formulierung.
Ich bitte Sie deshalb, Artikel 51bis Absatz 1 und Absatz 2 ge- mäss Kommissionsminderheit zuzustimmen.
M. Ducret: Je vais être très affirmatif ici, encore une fois, parce que, après le discours tenu tout à l'heure par M. Ruesch, on pourrait concevoir des doutes sur les intentions de ceux d'entre nous qui préconisent le système annuel. Il n'est pas du tout question de passer au système annuel postnumerando pour augmenter les recettes. Nous n'avons et le Conseil fédéral n'a jamais eu l'intention d'augmenter les recettes de l'impôt fédéral direct en passant au système postnumerando. Par conséquent, un système de rabais sera nécessaire pour corriger la différence qu'il pourrait y avoir entre un calcul post- numerando et un calcul établi selon le système bisannuel. Je crois qu'il ne faut pas rêver et que la correction totale sera diffi- cile à réaliser, il faudra s'en tenir à un système avec un plafond proche du 30 pour cent proposé. Nous avons d'ailleurs procédé de la même façon pour corriger la progression à froid. Nous corrigeons le barème de l'impôt fédéral, et même les con- tribuables dont les revenus ne connaissent pas les avantages provoqués par l'indexation des salaires en profitent. Nous de- vrons donc avoir un système assez généreux. Je le répète, l'in- tention de ceux qui défendent le système annuel postnume- rando n'est en tout cas pas de trouver des recettes supplémen- taires. Tous ceux qui utiliseraient cet argument pour démolir notre volonté ne feraient que de la très mauvaise politique.
Bundesrat Stich: Es ist vielleicht doch an der Zeit, noch ein Wort zu sagen über die 30 Prozent, die wir vorgeschlagen haben. Bald wird uns vorgeworfen, wir machten eine Nacht- und Ne- belaktion, bald ist es ein Griff in die Trickkiste, und im übrigen sind wir stur. Es ist sehr einfach, so zu politisieren!
Wir hatten in der Kommission - in der ersten Sitzung, als man versuchte, einen Mittelweg zu finden - darüber diskutiert, dass ein Mittelweg zwischen der ein- und der zweijährigen Veran- lagung nicht die anderthalbjährige Veranlagung sein kann. Das ist nicht denkbar. Wenn man den Verfassungsauftrag er- füllen und nicht einfach via Gesetz den bisherigen Zustand ze- mentieren will, dann - das ist die Auffassung der Kommission - darf man einen gewissen Incentive geben, damit es für die Kantone, Herr Küchler, leichter wird, sich anzupassen; denn die Kantone haben Schwierigkeiten!
E 4 octobre 1989
570
Harmonisation fiscale. Lois
Ich habe mit verschiedenen kantonalen Finanzdirektoren ge- sprochen. Einer hat mir gesagt: Wenn Sie nichts anbieten, dann wird es für uns völlig undenkbar sein, das im Kanton durchzubringen. Das heisst: Der Bund müsste vorausgehen, er müsste auf etwas verzichten, damit es für die Kantone leich- ter wird, die neue Regelung durchzusetzen.
Ich habe nicht an diesem Finanzminister gezweifelt: Er war für die einjährige Veranlagung, aber er hat gesagt: «Ich habe doch keine Chance in meinem Parlament und noch weniger beim Volk. Deshalb müssen Sie etwas bieten.» Ich bin auch davon ausgegangen, dass man etwas bieten, einen Verzicht leisten muss, damit die Kantone nachher ihrerseits nicht auf zu viel verzichten müssen. Ich bin mir durchaus bewusst und möchte das hier auch mit aller Klarheit sagen - Herr Schönen- berger hat das mit Recht angeführt -, dass 37 bis 40 Prozent der Erwerbstätigen in der Schweiz heute nach der Gegen- wartsbesteuerung besteuert werden. Diese zahlen heute ge- nerell mehr Steuern, als es das Gesetz vorgesehen hat. Viel- leicht gehen die Finanzdirektoren auch aus diesem Grund nicht so gern zur einjährigen Veranlagung über, weil sie se- hen, dass hier etwas verschwindet, bei dem bisher niemand gemerkt hat, dass es einfach ungerecht und diskriminierend ist. Das kann ich mir gut vorstellen.
Dass Sie mit Ausfällen rechnen müssen, ist richtig. Das war für mich persönlich der Grund, relativ grosszügig zu sein. Ich sage bewusst relativ. Man hat vorhin die Zahl von 600 Millio- nen Franken genannt. 600 Millionen Franken Ausfall hätte der 30prozentige Rabatt nur unter den zwei Voraussetzungen er- geben, dass man kein Wirtschaftswachstum hätte und gleich- zeitig sämtliche Kantone zur einjährigen Veranlagung überge- hen würden. Wenn wir eine Rezession mit rückläufigen Ein- kommen hätten, wären die Ausfälle noch höher. Aber in die- sem Fall hätten wir mit dieser Lösung - übrigens auch mit der einjährigen Veranlagung - einen automatischen Konjunktur- stabilisator eingebaut. Da die Leute dann nur noch das tiefere Einkommen versteuern müssten, hätten sie mehr Geld, um es selber auszugeben und zu investieren. Nach dem heutigen System würde man darauf verzichten, obwohl es eine sinn- volle wirtschafts- und konjunkturpolitische Massnahme wäre. Zur Berechnung der 30 Prozent: Es gibt viele Leute, die uns immer wieder vorwerfen, wir wollten mehr Steuergelder ein- heimsen und aus diesem Grund erfolge der «Griff in die Trick- kiste»; aber wir wollen nicht mehr Steuern. Wir wollen lediglich verhindern, dass diejenigen Kantone, die die Umstellung vor- nehmen, durch höhere Steuern bestraft werden. Sonst kön- nen schliesslich die vermutlich gleichen Leute wieder sagen: «Sehen Sie, es war doch ein Griff in die Trickkiste.» Das wollen wir unter allen Umständen vermeiden. Deshalb sind wir auf 30 Prozent gekommen. Realistischerweise könnten es auch nicht viel weniger sein, wenn wir davon ausgehen, dass in der näch- sten Zeit die Hochkonjunktur wie im letzten Jahr weitergeht. Zur Diskussion über den Ausdruck «mindestens»: Man muss sich bewusst sein, dass wir mit der einjährigen Veranlagung die aktuellen Einkommen versteuern. Nun kann der Bundes- rat, wenn man beispielsweise im Jahr 1988 das Einkommen versteuern müsste, nicht erst 1989 den Steuersatz für das Jahr 1988 festlegen. Er muss in diesem Fall den Abzug doch min- destens ein Jahr zum voraus festlegen. Das heisst, dass wir darauf angewiesen sind, eine Prognose über das Wirtschafts- wachstum auf mindestens ein oder anderthalb Jahre zum vor- aus zu erstellen. Selbstverständlich kann man sich nicht dar- auf behaften lassen, dass diese Prognose im nachhinein exakt stimmt. Wir werden immer dafür sorgen müssen, dass die Leute nicht zu viele Steuern bezahlen. Es ist vielleicht paradox, wenn man das als Finanzminister sagt, vielleicht glauben Sie es auch nicht, aber mir ist es ernst damit. Deshalb bin ich da- für, dass man in dieser Hinsicht sorgfältig schätzt, wie wir das gewohnt sind, und dann die entsprechenden Ansätze festlegt. Ob sie hundertprozentig zutreffen, wird sich immer erst im nachhinein zeigen. Deshalb muss der Bundesrat hier zweifel- los eine gewisse Vorsicht walten lassen. Das hätte auch dafür gesprochen, dass man diesen Abzug im Gesetz für acht Jahre festlegt. Dann hätte das Volk diese Aenderung bewusst ak- zeptieren können, und Sie hätten die Verantwortung nicht ein- fach an den Bundesrat delegiert. Aber umgekehrt - das muss
man auch zugeben - hat der Vorschlag des Bundesrates ei- nen Nachteil: Weil er auf 30 Prozent fixiert ist, gewähren wir ei- nen zu hohen Rabatt, wenn es der Wirtschaft schlechter geht. Das ist ganz klar, aber das hätten wir in Kauf genommen, weil es finanzpolitisch, wirtschaftspolitisch und konjunkturpolitisch trotzdem richtig gewesen wäre. Wenn Sie den Antrag so ak- zeptieren, wird der Bundesrat also darauf achten müssen, dass er einen wirklichen Ausgleich schafft, aber dieser muss trotz allem auf der sicheren Seite liegen.
Schönenberger: Ich ziehe meinen Streichungsantrag in be- zug auf Artikel 51bis Absatz 1 zurück, halte ihn aber aufrecht in bezug auf Absatz 2. Das Gehörte beruhigt mich in keiner Art und Weise. Tatsache ist, dass das Parlament das Heft hier aus den Händen gibt und vertrauensvoll dem Bundesrat überlässt, wie er in dieser Sache handeln will. Die Gefahr, dass die ein- jährige Veranlagung gegenüber der zweijährigen Veranla- gung bevorzugt behandelt wird, ist nicht von der Hand zu wei- sen. Zudem haben wir hier wieder den entsprechenden Ra- batt, und wer Steuergerechtigkeit will, kann auf diesem Gebiet nicht mit Rabatten arbeiten. Weitere Ausführungen erspare ich mir, beantrage Ihnen aber, Artikel 51bis Absatz 2 zu streichen.
Abs. 1 - Al. 1 Angenommen gemäss Antrag der Minderheit Adopté selon la proposition de la minorité
Abs.2 -Al. 2
Meier Hans: In der Kommission war unbestritten, dass eine Mehrbelastung jener Steuerpflichtigen, die dem einjährigen Regime unterstellt sind, vermieden werden muss. Wir haben aber bei der Bereinigung von Artikel 36 eine andere Formulie- rung gewählt, wonach die Belastungsunterschiede auszuglei- chen sind und nicht ein Rabatt gewährt wird. Wir haben in der Kommission ganz deutlich gesagt, dass es nur um die Aus- merzung der Belastungsunterschiede gehen kann und keine Anreizkomponente in dieser Entlastungsregelung enthalten sein darf. Dabei gestehen wir durchaus zu, dass eine Voraus- schätzung zu gewissen Abweichungen führen kann, wie das Herr Bundesrat Stich vorhin erläutert hat. Die Kommission hat sich aber strikte gegen eine Anreizkomponente bei dieser Ent- lastungsaktion ausgesprochen. Gerechterweise müssen wir eine Regelung treffen, wenn wir den Kompromiss vollständig schliessen müssen. Aus diesem Grund haben wir sehr vehe- ment gegen die Limitierung bei 2000 Franken Stellung ge- nommen. Wenn schon Rechtsgleichheit verlangt wird, dann muss sie von unten bis oben gelten, weil auch grosse und grösste Einkommen jährlich veranlagt werden. Deshalb ha- ben wir auch gewisse Bedenken gehabt: Die Schätzung von 600 Millionen, dürfte, wie Herr Bundesrat Stich richtig gesagt hat, bei gut funktionierender Wirtschaft und wenn alle diese Umstellung vornehmen, stimmen. Aber es wären die Mehrein- nahmen geblieben von jenen, die nur maximal 2000 Franken Rabatt erhalten hätten. Das war auch ein Grund, weshalb wir eine andere Regelung beantragten.
Die Redaktionskommission oder der Nationalrat könnte bei dieser Formulierung, die wir jetzt diskutieren, den Begriff «Ra- batt» ausmerzen und eine ähnliche Regelung finden, wie sie in Artikel 36 vorgeschlagen wird. Wir möchten unter allen Um- ständen vermeiden, dass in Zusammenhang mit diesem Kom- promiss von Discountregelungen gesprochen wird.
Reichmuth, Berichterstatter: Den Argumenten, die Herr Schö- nenberger und andere Redner zu Absatz 2 vorgebracht ha- ben, trägt eigentlich die Formulierung der Minderheit vollauf Rechnung. Er hält fest, dass nur die Differenz zwischen den beiden Systemen auszugleichen ist und dass keine zusätz- lichen Anreize irgendwelcher Art geschaffen werden können. Es ist selbstverständlich nicht sehr einfach, diese Differenz zu ermitteln. Aber auch der Artikel 208 wäre in der ursprünglichen Form, wie sie der Bundesrat vorgeschlagen hatte, nicht ohne weiteres vollziehbar gewesen. Wichtig ist, dass Absatz 2 klar festhält, dass nur die Differenz ausgeglichen werden kann.
571
Steuerharmonisierung. Bundesgesetze
Dass das durch die Gewährung eines entsprechenden Rabat- tes vom Steuerbetrag zu geschehen hat, scheint mir ebenfalls richtig zu sein, denn es wäre sehr schwierig, für die Kantone mit der einjährigen Steuerveranlagung, einen neuen Tarif aus- zuarbeiten. Beide Systeme, sowohl die Anpassung des Tarifes als auch die Gewährung eines Rabattes vom Steuerbetrag sind nicht ohne weiteres einfach zu vollziehen. Das ist uns klar. Aber der Bundesrat erlässt gemäss Absatz 2 die nötigen Aus- führungsvorschriften. Artikel 36 Absatz 2bis, der das Gegen- stück zu Artikel 51bis Absatz 2 darstellt und in dem der Bun- desrat grundsätzlich an diesen 30 Prozent festgehalten hat, sowie der Antrag der Kommissionsmehrheit zu Artikel 36 Ab- satz 2bis entfallen, weil wir grundsätzlich bei der zweijährigen Steuerveranlagung geblieben sind. Es stehen sich nur noch der Antrag der Kommissionsminderheit zu Artikel 51bis Absatz 2 und der Streichungsantrag von Herrn Schönenberger ge- genüber. Ich beantrage Ihnen, dem Antrag der Minderheit zu- zustimmen.
Ruesch: Ich bin enttäuscht, Herr Bundesrat, dass Sie auf meine mathematische Kritik nicht eingetreten sind. Offenbar ist es schon zu lange her, dass ich Mathematiklehrer war, und meine Ueberzeugungskraft als Lehrer ist gesunken.
Wollen Sie an einem Prozentsatz festhalten? Sie haben unten 80 Prozent mehr Steuern, dann hat einer 30, der andere 40, der nächste 20 Prozent. Sie können nur gerecht sein, wenn Sie neue Tabellen schaffen oder wenn Sie für die einzelnen Stei- gungen der Progression separate Korrektursätze festlegen. Ich möchte Sie fragen: Sind Sie bereit, von einem globalen Prozentsatz abzukommen? Rabatt kann nach Duden nicht nur in Prozenten, sondern auch in Franken gewährt werden. Man kann ihn individuell gestalten, so dass er möglichst dem Wort- laut des Gesetzesartikels gerecht wird, nicht auf den Franken genau, aber doch möglichst gerecht.
Bundesrat Stich: Herr Rüesch, das ist selbstverständlich. Es bleibt uns gar nichts anderes übrig. Wenn Sie beispielsweise die obere Grenze bei 2000 Franken setzen, müssen wir eine andere Lösung suchen. Wenn Sie diesem Antrag zustimmen, müssen wir vor allem für die Kommissionssitzung im National- rat eine andere Variante vorlegen, und ich hoffe nicht, dass Sie dann wieder glauben, es sei ein Griff in die Trickkiste. Wir dür- fen davon ausgehen, dass Sie damit einverstanden sind, wenn wir solche Vorschläge noch unterbreiten. Wenn wir ein ähnliches System anwenden wie beim Ausgleich der kalten Progression, ist natürlich auch ganz klar, dass sich beim Höchstsatz nichts ändert.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Minderheit Für den Antrag Schönenberger
25 Stimmen 4 Stimmen
A. Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Loi fédérale sur l'harmonisation des impôts directs des cantons et des communes
Art. 1 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 1 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Reichmuth, Berichterstatter: Der Zusatz, den der Nationalrat in Artikel 1 Absatz 2 beschlossen hat, ist eine redaktionelle Ver- einfachung. Wenn wir dem Nationalrat zustimmen, können wir die Artikel 12 Absatz 1, 15 Absatz 1bis, 16 Absatz 1bis, 30 Ab- satz 1 Ziffer 1 und 33 Absatz 1 streichen. Die Kommission be- antragt einstimmig Zustimmung zum Nationalrat.
Angenommen - Adopté
Art. 4 Abs. 2 Bst. d, dbis, e Antrag der Kommission Bst. d Festhalten Bst. dbis (neu)
Einkünfte aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtun- gen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge erhalten; Bst. e
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 4 al. 2 let. d, dbis, e
Proposition de la commission Let. d
Maintenir Let. dbis (nouveau)
Lorsqu'elles perçoivent des revenus provenant d'institutions suisses de prévoyance professionnelle de droit privé ou four- nis selon des formes reconnues de prévoyance individuelle liée;
Let. e
Adhérer à la décision du Conseil national
Bst. d- Let. d
Reichmuth, Berichterstatter: Der Ständerat entschied bei Arti- kel 4 Absatz 2 Buchstabe d und folgerichtig auch bei Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe f, dass Vorsorgeleistungen an Empfänger im Ausland nur dann der Quellensteuer unterstehen sollen, wenn sie auf einem früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsver- hältnis beruhen.
Der Nationalrat hat diese Steuerpflicht aus wirtschaftlicher Zu- gehörigkeit auf die Vorsorgeleistungen insgesamt ausge- dehnt. Nach der Neuregelung im BVG sind Beiträge an die be- rufliche Vorsorge und die gebundene Selbstvorsorge, also an die Säulen 2 und 3a, beim Einkommen abziehbar. Demgegen- über sind die Leistungen, die aus solchen Einrichtungen flies- sen, steuerbar.
Es hat sich nun gezeigt, dass man die Besteuerung dadurch vermeiden kann, dass man eine Kapitalleistung vereinbart und den Wohnsitz vor deren Fälligkeit ins Ausland verlegt. Solchen Missbräuchen will der Nationalrat den Riegel schieben.
Entgegen ihrem früheren Standpunkt schliesst sich unsere Kommission der Haltung des Nationalrates grundsätzlich an. Sie hält indessen an Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d fest. Die Einkünfte aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der Selbstvorsorge sollen aber getrennt in einem neuen Artikel 4 Absatz 2 Buch- stabe dbis aufgenommen werden. Damit entsteht die Ueber- einstimmung mit Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d und dbis beim direkten Bundessteuergesetz.
Ich beantrage Ihnen Zustimmung zu den Beschlüssen der Kommission.
Angenommen - Adopté
Bst. dbis - Let. dbis Angenommen - Adopté
Bst. e - let. e
Reichmuth, Berichterstatter: Der Nationalrat hat daran festge- halten, dass auch die Arbeit auf einem Hochseeschiff besteu- erbar sein soll. Unsere Kommission hat mit 1 zu 10 Stimmen beschlossen, dem Nationalrat zuzustimmen und diese Diffe- renz aus der Welt zu schaffen.
Angenommen - Adopté
Miville: Ich denke nicht daran, diesen Antrag aufrechtzuerhal ten. Aber als Vertreter des Kantons Basel-Stadt - einer Rhein- und seefahrenden Nation - bedaure ich den Entscheid, der hier gefällt worden ist. (Heiterkeit)
Harmonisation fiscale. Lois
572
E
4 octobre 1989
Art. 5 Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Minderheit (Küchler, Hefti, Kündig, Meier Hans, Reichmuth, Zumbühl) Streichen
Art. 5 Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil national Minorité (Küchler, Hefti, Kündig, Meier Hans, Reichmuth, Zumbühl) Biffer
Reichmuth, Berichterstatter: Artikel 5 steht im Zusammen- hang mit der Bemessungsperiode in Artikel 18. Entsprechend Ihrem Beschluss bei Artikel 18 ist hier dem Minderheitsantrag auf Streichung zuzustimmen.
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit Adopté selon la proposition de la minorité
Art. 6 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 6 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Reichmuth, Berichterstatter: Der Nationalrat hat den vom Ständerat eingefügten Absatz 2 mit der Begründung gestri- chen, dass dieser Passus gar nicht nötig sei. Die Kantone könnten hier ohnehin legiferieren, wie sie wollten. Abgesehen davon befinden wir uns hier im Gebiet der Tarifhoheit der Kan- tone. Herr Bundesrat Stich hat in der Kommission die Autono- mie der Kantone in diesem Punkt bestätigt und sich bereit er- klärt, vor dem Plenum eine entsprechende Erklärung zuhan- den der Materialien abzugeben.
Die Kommission stimmte unter diesen Voraussetzungen dem Nationalrat einstimmig zu und ist einverstanden mit der Strei- chung von Absatz 2.
Bundesrat Stich: Ich darf bestätigen, was Ihnen der Kommis- sionsberichterstatter gesagt hat. Die Bestimmung ist überflüs- sig. Es gehört zur Tarifhoheit der Kantone, dass sie hier selber entscheiden.
Angenommen - Adopté
Art. 8 Abs. 3 Bst. a, g, i, k Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 8 al. 3 let. a, g, i, k Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Bst. a - let. a
Reichmuth, Berichterstatter: Bei Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a geht es einmal mehr um die Besteuerung der Gratisaktien. Der Bundesrat hat in der Vorlage die Zuteilung von Gratisak- tien und Gratisnennwerterhöhungen ausdrücklich als steuer- frei erklärt, allerdings in der Meinung, dass im privaten Bereich eine Kapitalgewinnsteuer in der Form der Beteiligungsge- winnsteuer eingeführt werde.
Es ist an sich unbestritten, dass aus steuersystematischen Gründen entweder die Kapitalgewinne oder aber die Gratisak- tien der Besteuerung unterliegen sollten. Nun haben Stände- rat und Nationalrat die Beteiligungsgewinnsteuer eindeutig abgelehnt. Trotzdem hat der Ständerat die bisherige Besteue- rung der Gratisaktien nicht mehr ins Gesetz aufgenommen,
während der Nationalrat dies sowohl im Steuerharmonisie- rungsgesetz als auch im direkten Bundessteuergesetz getan hat.
Bei der Differenzbereinigung zum direkten Bundessteuerge- setz hat der Ständerat einer Formulierung zugestimmt, die die Gratisaktien grundsätzlich besteuert, die Besteuerung aber bis zu einer Veräusserung der Aktien aufschiebt. Aber auch ei- ner solchen Lösung hat der Nationalrat nicht zugestimmt.
Nach ausgiebiger Diskussion hat unsere Kommission mit 6 zu 5 Stimmen beschlossen, dem Nationalrat zuzustimmen. Aus- schlaggebend war eine Erklärung der Eidgenössischen Steu- erverwaltung, dass die Kantone die Gratisaktien auch nach der Fassung des Nationalrates nicht als Einkommen besteu- ern müssen, wenn sie zum Schluss kommen, es liege kein Ein- kommen vor. Die Kantone seien in diesem Sinne frei. Die vom Ständerat beschlossene Lösung der Besteuerung der Gratis- aktien bei der Veräusserung sei in keinem Kanton - und ge- genwärtig besteuern nicht weniger als 19 Kantone die Gratis- aktien - bekannt. Die Lösung des Nationalrates sei föderalisti- scher, da der Entscheid über die Besteuerung der Gratisaktien - wie bereits ausgeführt - den Kantonen überlassen werde, die dafür allerdings eine gesetzliche Grundlage haben müssen. Ich beantrage Ihnen namens der Kommission, bei Artikel 8 Ab- satz 3 Buchstabe a dem Nationalrat zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Bst. g - let. g
Reichmuth, Berichterstatter: Es geht hier darum, dass sämt- liche Alimente beim Empfänger zu besteuern sind und beim Leistenden zum Abzug zugelassen werden. Da wir bereits beim direkten Bundessteuergesetz dem Nationalrat zuge- stimmt haben, sollten wir in analoger Weise auch hier der Fas- sung des Nationalrates folgen, was Ihnen die Kommission ein- stimmig beantragt.
Angenommen - Adopté
Bst. i, k - let. i, k Angenommen - Adopté
Art. 10 Abs. 2 Bst. c, g, Abs. 2bis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 10 al. 2 let. c, g, al. 2bis Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Bst. c -let. c
Reichmuth, Berichterstatter: Hier beantragt die Kommission Zustimmung zum Nationalrat. Das ist die logische Konse- quenz zu unserem Beschluss in Artikel 8 Absatz 3 Buch- stabe g.
Angenommen - Adopté
Bst. g - let. g Angenommen - Adopté
Abs. 2bis - al. 2bis
Reichmuth, Berichterstatter: Die beiden Buchstaben a und b in der Fassung des Nationalrates sind materiell nicht abwei- chend von der Formulierung, wie sie der Ständerat getroffen hat. Die nationalrätliche Fassung entspricht auch dem direk- ten Bundessteuergesetz, bei dem mit dem Nationalrat keine materielle Differenz mehr besteht. Die Kommission beantragt deshalb einstimmig, bei den Buchstaben a und b dem Natio- nalrat zuzustimmen.
Eine Differenz besteht in bezug auf Buchstabe d, den der Na- tionalrat gestrichen hat. Es handelt sich um die Abzugsbe- rechtigung von Verlusten auf Kapitalinvestitionen, die auf-
573
Steuerharmonisierung. Bundesgesetze
grund von Artikel 6 für neueröffnete Unternehmen getätigt wur- den. Der Nationalrat hat die Abzugsmöglichkeit für solche Ka- pitalverluste gestrichen, weil ja auch allfällige Kapitalgewinne nicht besteuert werden. Der Bundesrat erachtet die Steuerver- günstigungen, die aufgrund von Artikel 6 gewährt werden, als hinreichend. Die Kommission war sich in dieser Frage nicht ei- nig. Sie beschloss aber mit 5 zu 4 Stimmen, dem Nationalrat zuzustimmen und die Differenz zu beseitigen. Ich beantrage Ihnen, dasselbe zu tun.
Hefti: Ich beantrage Ihnen bei Absatz 2bis Festhalten. Ab- gesehen von Litera d gibt es keine Unterschiede zwischen Na- tional- und Ständerat. Einzig ist der Ständerat etwas allgemei- ner in den Umschreibungen und damit etwas flexibler.
Was Litera d betrifft, scheint mir wichtig, dass das bleibt. Es wurde gesagt, die Gewinne werden nicht besteuert, also soll auch keine Bevorzugung bei Verlusten sein. Nun ist aber Litera d keine normale Bevorzugung bei Verlusten, sondern es soll den Investor, der vielleicht zögert, in eine so riskante Sache zu investieren, dazu anhalten, diesen Schritt allenfalls doch zu wagen. Denn wenn er verliert, so verliert er nur den betreffen- den Einkommensteil. Er veliert nicht auch noch die auf diesem Einkommen bezahlten Steuern, die nun auch verloren wären. Die heutige Zeit ist vielleicht etwas anders, als damals, da wir in diesem Rate über diese Litera d diskutierten. Damals wurde der Industrie vorgeworfen, sie sei zu wenig risikofreudig, sie in- vestiere zu wenig. Es wurden einmal sogar Massnahmen vor- geschlagen, die unter dem Einsatz staatlicher Mittel private In- vestitionen fördern sollten. Im Fall von Litera d hat der Staat bei solchen Vorhaben nichts beizutragen, auch nichts zu verlie- ren. Lediglich lässt er zu einem Drittel den Abzug von Einkom- men zu, wenn sich solche Investitionen als Verlust erweisen. Dabei sind alle Sicherheiten gegeben. Es muss sich um In- vestitionen im allgemeinen Interesse handeln (Artikel 6), und die Regierung muss zustimmen. In Oesterreich und England gibt es analoge Regelungen, die aber weiter gehen als bei uns. Diese Regelung ist also sehr zurückhaltend. Es mag wie- ·der Zeiten geben, da man um diese Bestimmung, die die In- vestitionen und die Investitionsfreudigkeit auch in stark risiko- behafteten Unternehmen fördert - in Unternehmen, in die man sich nicht ohne weiteres begibt, wenn nicht auch eine gewisse Lockung dabei ist -, froh sein wird. Und die Kantone werden froh sein, davon Gebrauch machen zu können, wenn sie wol- len.
Ich beantrage daher Festhalten an der ständerätlichen Fas- sung.
Bundesrat Stich: Ich bitte Sie, der Kommission und dem Na- tionalrat zuzustimmen. Es ist nicht einzusehen, Herr Hefti, wieso man hier den Kapitalverlust als abziehbar erklären sollte, wenn andererseits Kapitalgewinne grundsätzlich nicht steuerpflichtig sind. Entweder besteuert man die Kapitalge- winne, dann kann man auch die Kapitalverluste abziehen; oder aber man lässt es bleiben, aber dann kann man nicht die Verluste abziehen; das ist keine Regelung. Das ist das eine. Zweitens ist zu sagen, dass Sie Rechtsungleichheiten schaf- fen, wenn Sie voraussetzen, dass nach Artikel 6 eine Investi- tion getätigt worden ist, das heisst, wenn der Kanton zum vor- aus Steuererleichterungen gewährt hat. Ein Unternehmen, das zum Beispiel vom Kanton keine Vergünstigung verlangt hat, hätte dann kein Anrecht auf diese Verlustkompensation. Das wäre eine rechtsungleiche Behandlung. Ich glaube auch nicht, dass es gut ist, wenn in dieser Hinsicht die Regierungen entscheiden müssen. Die Regierungen sollten das Gesetz vollziehen können und nicht über Einzelfälle entscheiden müssen. Denn sonst hiesse es später: Hätte er uns vorher ge- fragt, hätten wir ihm das gewährt. Das wäre ein zu grosser Er- messenspielraum.
Ich bitte Sie also, dem Nationalrat und Ihrer Kommissions- mehrheit zuzustimmen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Hefti Für den Antrag der Kommission
5 Stimmen 21 Stimmen
Art. 11 Abs. 2 Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Minderheit
(Küchler, Hefti, Kündig, Meier Hans, Reichmuth, Zumbühl) Festhalten
Art. 11 al. 2 Proposition de la commission
Majorité
Adhérer à la décision du Conseil national Minorité
(Küchler, Hefti, Kündig, Meier Hans, Reichmuth, Zumbühl) Maintenir
Reichmuth, Berichterstatter: Aufgrund unseres Beschlusses zu Artikel 18 beantrage ich Ihnen, am Beschluss des Ständera- tes festzuhalten.
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit Adopté selon la proposition de la minorité
Art. 12 Abs. 1, 2, 4 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2 Mehrheit Festhalten Minderheit (Piller, Miville) Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 12 al. 1, 2, 4 Proposition de la commission Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2 Majorité Maintenir Minorité
(Piller, Miville) Adhérer à la décision du Conseil national
AI. 4 Adhérer à la décision du Conseil national
Abs. 1 - Al. 1 Angenommen - Adopté
Abs. 2 - Al. 2
Reichmuth, Berichterstatter: Hier geht es nochmals um die sogenannte Halbfamilie oder Einelternfamilie. Ich möchte hier nicht nochmals die gleichen Ausführungen machen wie bei der Differenzbereinigung beim direkten Bundessteuergesetz Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c, wo der Ständerat eindeutig beschlossen hat, eine Gleichstellung der Halbfamilien mit den in ungetrennter Ehe lebenden Verheirateten abzulehnen. Die Gründe sind die gleichen geblieben, weshalb Ihnen die Kom- mission Festhalten am Beschluss des Ständerates beantragt.
Piller, Sprecher der Minderheit: Ich muss hier gleich etwas korrigieren. Der Präsident unserer Kommission hat gesagt «eindeutig». Dieser Entscheid ist nur mit dem Stichentscheid des Präsidenten zustande gekommen. Es wurde 16 zu 16 ab- gestimmt, und der Präsident hat dann zugunsten der stände- rätlichen Fassung votiert.
Worum geht es? Ich begründe hier Artikel 12 Minderheitsan-
Harmonisation fiscale. Lois
574
E 4 octobre 1989
trag, eigentlich aber auch Artikel 35 und 36 des Gesetzes über die direkte Bundessteuer. Es geht jeweils um genau das glei- che.
Der Nationalrat will - und das auf Antrag von Frau Spoerry -, dass die sogenannte Halbfamilie den Verheiratetenabzug er- hält. Ich habe das letzte Mal ausgeführt warum. Frau Simmen hat mit einem sehr guten Votum das noch viel besser darge- stellt. Herr Ducret hat mich damals ebenfalls unterstützt.
Ich war gestern in der parlamentarischen Gruppe Jugendpoli- tik und Familienpolitik. Es wurde dort ausgeführt, dass es in der Schweiz 80 000 Alleinerzieher mit 123 000 Kindern gibt. Natürlich wollen wir eine solche Entwicklung nicht fördern; aber das ist eine Realität, eine Tatsache, und wir sollten diesen Alleinerziehern entgegenkommen. In neusten Untersuchun- gen, auch im Bericht zur Lage der Familien in der Schweiz, kommt man ganz klar zum Resultat, dass es insbesondere diese Alleinerzieher-Familien sind, die zur Kategorie der Neuen Armut in der Schweiz gehören.
Ich möchte nicht länger werden. Ich möchte Sie bitten, doch auf Ihren Entscheid zurückzukommen, der wirklich nur mit dem Stichentscheid des Präsidenten zustande gekommen ist. Der Nationalrat hat hier ganz eindeutig festgehalten.
Ich bitte Sie, hier - und dann auch im Gesetz über die direkte Bundessteuer - im Sinne der Minderheit abzustimmen.
Frau Simmen: Ich kann mich sehr kurz fassen; Herr Piller hat das Wesentliche bereits gesagt. Es ist ein nach wie vor verbrei- teter Irrtum zu glauben, es bedeute einen finanziellen Vorteil, wenn in einer Familie der Vater oder die Mutter fehlt. Das Ge- genteil ist der Fall. Allenfalls sind bei grossen Ausgaben wie Ferien oder Reisen, die per Kopf der Familie anfallen, Einspa- rungen zu erzielen Aber gerade diese Ausgaben sind für einen grossen Teil der Einelternfamilien gar nicht mehr möglich.
Herr Piller hat es gesagt: Die Zahlen über die Neue Armut spre- chen da eine beredte Sprache.
Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit zu unterstützen. Eine Familie ist eine Familie, auch wenn der Vater oder die Mutter fehlt.
Reichmuth, Berichterstatter: Unsere Kommission ist doch der Meinung, dass die Lösung des Nationalrates sachlich nicht richtig ist. Man sollte die Einelternfamilien nicht den Zweiel- ternfamilien gleichstellen.
Bei Verheirateten müssen von einem Einkommen zwei Er- wachsene leben, während es bei der Halbfamilie nur ein Er- wachsener ist. Wenn man zudem gemäss den Beschlüssen des Nationalrates die verwitweten, getrennt lebenden, ge- schiedenen und ledigen Steuerpflichtigen mit Kindern dem Verheiratetentarif unterstellt, resultieren für diese Kategorien bis zu einem Einkommen von 100 000 Franken Steuererleich- terungen von 20 Prozent und mehr.
Die Kommission ist daher grossmehrheitlich der Meinung, dass wir hier dem Nationalrat nicht zustimmen sollen.
Bundesrat Stich: Es ist ein ewiger Streitpunkt, was hier wichti- ger ist. Aber ich denke, dass die Logik doch für den Antrag der Kommissionsmehrheit spricht; denn im einen Fall müssen eben zwei erwachsene Personen vom gleichen Betrag leben, im andern nur eine. Deshalb wäre an sich natürlich die sepa- rate Besteuerung doch die richtigere. Im Grunde genommen würde ich mich der Mehrheit anschliessen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
12 Stimmen 14 Stimmen
Abs. 4 - Al. 4
Reichmuth, Berichterstatter: Mit der getrennten Besteuerung von Kapitalleistungen ist der Nationalrat einverstanden. Er will jedoch den Kantonen nicht vorschreiben, zu welchem Satz die Besteuerung zu erfolgen hat. Da es nach Meinung der Kom- mission richtig ist, den Kantonen diese Freiheit zu lassen, stimmt sie dem Nationalrat einstimmig zu.
Angenommen - Adopté
Art. 15 Abs. 1bis, 2 Bst. e, 3 Bst. e, 3bis, 5 Antrag der Kommission
Abs. 1bis
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2 Bst. e
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 3 Bst. e Mehrheit Streichen Minderheit
(Piller, Miville) Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3bis Mehrheit Festhalten
Minderheit (Piller, Miville) Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 5 (neu)
Die Kantone sorgen dafür, dass kurzfristig realisierte Grund- stückgewinne stärker besteuert werden, wenn der Verkäufer nicht aus persönlichen Gründen zum Verkauf gezwungen war. Als kurzfristig realisiert gelten Gewinne, die nach einer Besit- zesdauer von weniger als fünf Jahren erzielt worden sind.
Art. 15 al. 1bis, 2 let. e, 3 let. e, 3bis, 5 Proposition de la commission Al. 1bis
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2 let. e
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3 let. e
Majorité Biffer Minorité
(Piller, Miville) Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3bis Majorité Maintenir Minorité
(Piller, Miville) Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 5 (nouveau)
Les cantons veillent à ce que les bénéfices réalisés à court terme soient imposés plus lourdement, lorsque le vendeur n'est pas obligé d'aliéner les immeubles pour des raisons per- sonnelles. Sont réputés obtenus à court terme les bénéfices réalisés après une durée de possession de moins de cinq ans.
Abs. 1bis - Al. 1bis
Reichmuth, Berichterstatter: Aufgrund unseres Beschlusses zu Artikel 1 Absatz 2 stimmen wir dem Nationalrat zu.
Angenommen - Adopté
Abs. 2 Bst. e - Al. 2 let. e
Reichmuth, Berichterstatter: Es geht hier um die Abschöp- fung von Planungsmehrwerten. Die Fassung des Bundesra- tes, der der Ständerat zustimmte, war zurückhaltend, da damit eigentlich ein ausserfiskalisches Ziel verfolgt wird. Nach der von Bundesrat und Ständerat beschlossenen Fassung ist das kantonale Recht frei, diesen Tatbestand der Grundstückge- winnsteuer zu unterstellen oder eben nicht.
Der Nationalrat fand diese Lösung zu large. Er geht mit seiner Formulierung einen wesentlichen Schritt weiter, indem die Kantone verpflichtet werden sollen, solche Mehrwerte mit der Grundstückgewinnsteuer abzuschöpfen.
Die Kommission beantragt Ihnen - wie Sie auf der Ergänzung zur Fahne auf dem separaten Blatt sehen -, an der Fassung des Bundesrates und damit am Beschluss des Ständerates
Steuerharmonisierung. Bundesgesetze
575
festzuhalten. Sie ist der Meinung, dass es den Kantonen nach wie vor freigestellt werden soll, im Rahmen der Grundstück- gewinnsteuer, auch wenn keine Veräusserung erfolgt, allfäl- lige Planungsmehrwerte zu besteuern. In der Kommission wurde darauf hingewiesen, dass die Fassung des National- rates dazu führt, dass zum Beispiel der Erbauer eines Eigen- heimes auf eigenem Grund und Boden verpflichtet wäre, eine Grundstückgewinnsteuer zu entrichten. Dieser Art der «Förde- rung» des Eigenheimes kann die Kommission nicht zustim- men, und sie beantragt Festhalten.
Angenommen - Adopté
Abs. 3 Bst. e-Al. 3 let. e
Reichmuth, Berichterstatter: Bei Artikel 15 Absatz 3 Buch- stabe e hat es der Ständerat durch die Einschiebung eines neuen Absatzes 3bis den Kantonen freigestellt, die Grund- stückgewinnsteuer bei der Ersatzbeschaffung privaten Wohn- eigentums aufzuschieben. Der Nationalrat geht mit seiner For- mulierung in Buchstabe e weiter, indem er die Kantone zum Aufschub grundsätzlich verpflichten will, gleichzeitig dafür aber einschränkende Voraussetzungen festlegt. In der Kom- mission sind vor allem die Begriffe «dauernd» und «aus- schliesslich selbstgenutzt» als zu enge Umschreibung emp- funden worden. In der Meinung, den Kantonen die Legiferie- rung in diesem Punkt zu überlassen, beschloss die Kommis- sion - allerdings knapp mit 6 zu 5 Stimmen -, am Beschluss des Ständerates festzuhalten, das heisst, die Formulierung des Nationalrates Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe e zu streichen und am Absatz 3bis festzuhalten.
Piller, Sprecher der Minderheit: Der Nationalrat will, dass die Möglichkeit der Ersatzbeschaffung gesamtschweizerisch gel- ten soll. Im Nationalrat wurde unter anderem von Herrn Auer ausgeführt, dass die ständerätliche Kann-Formulierung der Willkür Tür und Tor öffne. In der Tat sollten wir in einem Harmo- nisierungsgesetz nicht zu vieles mit Kann-Formulierungen an die Kantone delegieren. Insbesondere im vorliegenden Fall ist eigentlich nur eine gesamtschweizerische Lösung sinnvoll, sonst sollten wir darauf verzichten.
Wie oft wird eine Ersatzbeschaffung in einem anderen Kanton getätigt? Wenn wir heute insbesondere von den Arbeitneh- mern Mobilität verlangen, dann sollten wir in einem Harmoni- sierungsgesetz zumindest dafür sorgen, dass dies gesamt- schweizerisch gilt und einheitlich organisiert wird, ansonsten schaffen wir grosse Ungerechtigkeiten. Nehmen wir ein Bei- spiel. Ein Unternehmen verlegt seinen Standort in einen an- dern Kanton. Angestellte, die Eigenheime hatten, müssen eine Wohnersatzbeschaffung vornehmen. Sie haben zwei Ange- stellte. Es wohnen nicht beide im gleichen Kanton. Sie ziehen in einen dritten Kanton. Dann kann vielleicht, wenn wir der ständerätlichen Lösung zustimmen, der eine von dieser Er- satzbeschaffungserleichterung profitieren, der andere nicht. Der Unternehmer allerdings, der eine juristische Person ist, kann in jedem Fall davon profitieren. So haben wir das be- schlossen.
Wenn wir hier schon einen solchen Passus einbauen, dann bin ich der Meinung, dass die nationalrätliche Lösung die rich- tige ist. Der Nationalrat hat das ganz eindeutig so beschlos- sen, und wir sollten ihm folgen.
Hefti: Nur eine allgemeine Bemerkung zu den Ausführungen von Herrn Kollega Piller. Wir haben hier ein Harmonisierungs- und kein Zentralisierungsgesetz.
Piller: Harmonisieren heisst gesamtschweizerische und nicht zentralistische Lösungen anstreben. Gesamtschweizerisch harmonisieren ist der Auftrag, den wir vom Verfassungsgeber erhalten haben.
Abstimmung - Vote 5
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
23 Stimmen 4 Stimmen
Abs. 3bis - Al. 3bis
Reichmuth, Berichterstatter: Der Entscheid gilt auch für Arti- kel 3bis; das gehört zusammen.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Abs. 5 - Al. 5
Reichmuth, Berichterstatter: Diesen Absatz hat Ihre Kommis- sion neu in der Vorlage aufgenommen und damit eine Diffe- renz zum Nationalrat geschaffen, die vorher nicht bestand. Dieses Vorgehen ist nach dem Geschäftsverkehrsgesetz nur statthaft, wenn die Kommissionen beider Räte einen überein- stimmenden Antrag stellen. Unsere heutige Beschlussfas- sung, sofern Sie den beantragten Absatz ins Gesetz aufneh- men, erfolgt daher unter dem Vorbehalt, dass die nationalrät- liche Kommission dem Vorgehen zustimmt. Dies ist um so mehr erforderlich, als der Nationalrat selbst den Antrag materi- ell schon einmal abgelehnt hat. Es geht bei diesem neuen Ab- satz darum, die Kantone zu verpflichten, kurzfristig realisierte Grundstückgewinne stärker zu besteuern, wenn der Verkäufer nicht aus persönlichen Gründen zum Verkauf gezwungen war. Die Opportunität einer solchen Bestimmung im Steuerharmo- nisierungsgesetz war in der Kommission umstritten, insbeson- dere deswegen, weil die meisten Kantone bereits progressive beziehungsweise degressive Belastungen bei der Grund- stückgewinnsteuer kennen. Die Kommission hat aber mit 6 zu 4 Stimmen dem Antrag von Herrn Zimmerli zugestimmt und diesen Absatz beschlossen. Ich nehme an, dass Herr Zimmerli seinen Antrag noch begründen will.
Zimmerli: Ich kann es ganz kurz machen; der Kommissions- präsident hat das Wesentliche gesagt. Es geht darum, im Zu- sammenhang mit den Sofortmassnahmen, mit dem Massnah- menpaket Boden auf dem Gebiet des Steuerrechts für die Kantone einen Anreiz zu bieten, dass sie von den steuerrecht- lichen Kompetenzen Gebrauch machen. Das ist der Hinter- grund des Vorschlags, der den Kantonen gestatten soll, kurz- fristig realisierte Grundstückgewinne etwas stärker zu besteu- ern, was in verschiedenen Kantonen schon geschieht. Wir möchten das nun im Harmonisierungsgesetz vorsehen.
Angenommen - Adopté
Art. 16 Abs. 1bis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 16 al. 1bis Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 19 Antrag der Kommission Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Minderheit (Küchler, Hefti, Kündig, Meier Hans, Reichmuth, Zumbühl) Festhalten
Art. 19 Proposition de la commission Majorité
Adhérer à la décision du Conseil national Minorité (Küchler, Hefti, Kündig, Meier Hans, Reichmuth, Zumbühl) Maintenir
Reichmuth, Berichterstatter: Die Kommission beantragt Zu- stimmung zum Nationalrat. Die Kommissionsminderheit will festhalten. Wir haben hier gleich zu beschliessen wie in Artikel 18, also Festhalten, was heisst, dass Artikel 19 gestrichen wird.
21-S
E 4 octobre 1989
576
Harmonisation fiscale. Lois
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit Adopté selon la proposition de la minorité
Art. 19a Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Minderheit (Küchler, Hefti, Kündig, Meier Hans, Reichmuth, Zumbühl) Titel Zwischenveranlagung Einleitungssatz
Eine Zwischenveranlagung für Einkommen und Vermögen wird durchgeführt bei:
Bst. a
a. Scheidung oder dauernder rechtlicher oder tatsächlicher Trennung der Ehegatten; Bst. b
b. dauernder und wesentlicher Aenderung der Erwerbsgrund- lagen zufolge Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder Beurfswechsels;
Bst. c
c. Vermögensanfall von Todes wegen.
Art. 19a Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil national
Minorité (Küchler, Hefti, Kündig, Meier Hans, Reichmuth, Zumbühl) Titre Taxation intermédiaire Phrase introductive Le revenu et la fortune font l'objet d'une taxation intermédiaire en cas: Let. a
a. De divorce ou de séparation durable de droit ou de fait des époux; Let. b
b. De modification durable et essentielle des bases de l'acti- vité lucrative ensuite du début ou de la cessation de l'activité lucrative ou d'un changement de profession;
Let. c
c. De dévolution pour cause de mort.
Reichmuth, Berichterstatter: Als Folge unseres Beschlusses zu Artikel 18 muss das Zwischenveranlagungsverfahren in Ar- tikel 19a geregelt werden. Ich beantrage, der Kommissionsminderheit zuzustimmen. Da- mit treffen wir die gleiche Regelung, wie wir sie im direkten Bundessteuergesetz Artikel 52b bereits beschlossen haben.
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit Adopté selon la proposition de la minorité
Art. 20 Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Minorité (Küchler, Hefti, Kündig, Meier Hans, Reichmuth) Festhalten
Art. 20
Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil national Minorité (Küchler, Hefti, Kündig, Meier Hans, Reichmuth) Maintenir
Reichmuth, Berichterstatter: Ebenfalls Festhalten gemäss Kommissionsminderheit.
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit Adopté selon la proposition de la minorité
Art. 22 Antrag der Kommission Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Minderheit (Küchler, Hefti, Kündig, Meier Hans, Reichmuth) Festhalten
Art. 22 Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil national Minorité (Küchler, Hefti, Kündig, Meier Hans, Reichmuth) Maintenir
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit Adopté selon la proposition de la minorité
Art. 25 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Reichmuth, Berichterstatter: Nachdem für die juristischen Personen die einjährige Veranlagungsperiode gilt, beantragt die Kommission Zustimmung zum Nationalrat. Materiell ergibt sich keine Aenderung gegenüber unserem ersten Beschluss.
Angenommen - Adopté
Art. 27 Abs. 5 Antrag der Kommission Mehrheit
Leistungen, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen Interesse tätige Unternehmen überwiegend an nahestehende Personen erbringen, sind zum jeweiligen Marktpreis, zu den jeweiligen Gestehungskosten zuzüglich eines angemessenen Aufschlages oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich einer angemessenen Gewinnmarge zu bewerten; das Ergeb- nis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berichti- gen. Minderheit (Hefti) Streichen
Antrag Hefti
Geben Wasserkraftwerke den erzeugten Strom vorwiegend an ihre Partner ab und liegen die dafür verrechneten Abgabe- preise unter den durchschnittlichen Produktionskosten ver- gleichbarer Werke, so sind diese Abgabepreise für die Ermitt- lung des steuerlich massgebenden Gewinnes dieser Werke angemessen anzuheben. Die steuerlichen Gewinn- und Ver- lustrechnungen der Werke und der Partner sind entsprechend zu berichtigen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Art. 27 al. 5 Proposition de la commission Majorité
Les prestations que des entreprises d'économie mixte rem- plissant une tâche d'intérêt public fournissent, de manière prépondérante, à des entreprises qui leur sont proches sont évaluées au prix actuel du marché, à leur coût actuel de pro- duction majoré d'une marge appropriée ou à leur prix de vente final actuel diminué d'une marge de bénéfice; le résultat de chaque entreprise est ajusté en conséquence.
S
577
Steuerharmonisierung. Bundesgesetze
Minorité (Hefti) Biffer
Proposition Hefti
Lorsque des centrales hydro-électriques livrent la plus grande partie du courant produit à leurs partenaires en facturant des prix de remise inférieurs au coût de production moyen d'usi- nes comparables, ces prix de remise seront majorés de ma- nière appropriée en vue de la détermination du revenu impo- sable de ces centrales. Les comptes fiscaux de profits et per- tes des centrales et de leurs partenaires seront rectifiés en conséquence. Le Conseil fédéral règle les détails par voie d'or- donnance.
Reichmuth, Berichterstatter: In Artikel 27 Absatz 5 geht es ein- mal mehr um die Besteuerung der Partnerwerke. Analoge Be- stimmungen sollen sowohl im Steuerharmonisierungsgesetz als auch im direkten Bundessteuergesetz aufgenommen wer- den.
Wie Sie wissen, hat der Ständerat die erste Fassung abge- lehnt. Experten entwickelten einen neuen Textvorschlag zu- handen des Nationalrates, dem dieser in seiner Sitzung vom 1. Februar dieses Jahres beim Steuerharmonisierungsgesetz und dann auch am 7. Juni beim direkten Bundessteuergesetz zugestimmt hat.
Unsere Kommission hat das ganze Problem nochmals gründ- lich behandelt. In der Zwischenzeit haben sich auch die Fi- nanzdirektorenkonferenz und die Konferenz staatlicher Steu- erbeamter des Problems angenommen. Da die vom National- rat beschlossene Fassung die Kommission zufolge der Aus- dehnung auf alle verbundenen Unternehmen nicht zu befriedi- gen vermochte, hat sie beschlossen, nochmals die Stellung- nahme der Finanzdirektorenkonferenz und des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätswerke einzuholen.
Der VSE geht in seiner Eingabe vom 30. August 1989 davon aus, dass keine Aenderung der Rechtsgrundlagen oder der Praxis für die Besteuerung der Kraftwerke erforderlich sei. Er lehnt sämtliche Lösungsvorschläge - auch denjenigen von Herrn Ständerat Hefti zu Artikel 28 des Steuerharmonisie- rungsgesetzes - ab.
Demgegenüber hat der Vorstand der Finanzdirektorenkonfe- renz am 28. August 1989 mitgeteilt, dass nach der Meinung seiner grossen Mehrheit nunmehr aus politischer Sicht eine Lösung für die angemessene Besteuerung der Partnerwerke gesucht werden müsse. Die Verantwortung dafür solle nicht mehr länger zwischen dem Gesetzgeber und der Justiz hin- und hergeschoben werden. Dies setze allerdings voraus, dass der Sonderfall der Partnerwerke nicht isoliert betrachtet, son- dern auf die gemischtwirtschaftlichen, im öffentlichen Inter- esse tätigen Unternehmen ausgedehnt werde.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat den Intentionen der Finanzdirektorenkonferenz entsprochen und nach Rückspra- che mit der Kommissionsexpertin, Frau Prof. Dr. Yersin, eine neue Formulierung ausgearbeitet, wie aus der Ergänzung zur Fahne ersichtlich ist.
Die Fassung des Nationalrates, die allgemein von verbunde- nen Unternehmen ausgeht, wurde auf Leistungen einge- schränkt, welche gemischtwirtschaftliche, im öffentlichen In- teresse tätigen Unternehmen überwiegend an nahestehende Personen erbringen.
Die drei Bewertungskriterien - Marktpreis, Gestehungskosten zuzüglich angemessener Aufschlag, Endverkaufspreis ab- züglich einer angemessenen Gewinnmarge - wurden beibe- halten. Mit der Formulierung im letzten Satz wird sicherge- stellt, dass keine wirtschaftliche Doppelbelastung eintreten kann.
Nach nochmaliger eingehender Aussprache beantragt Ihnen die Kommission mit 8 zu 4 Stimmen, der neuen Formulierung in Artikel 27 Absatz 5 zuzustimmen.
Untrennbar damit verbunden ist auch die Ablehnung des Min- derheitsantrages von Herrn Hefti zu Artikel 28 Absatz 4. Herr Hefti, der in der Kommission einen Antrag auf Streichung zu Artikel 27 Absatz 5 gestellt hat und diesen Antrag auch als Min- derheitsantrag hier einbringt, wie Sie auf der Fahne sehen,
stellt heute zuhanden des Plenums in einem separaten Antrag eine neue Formulierung zur Diskussion. Ob dieser neue An- trag einen Rückzug seines Streichungsantrages bedeutet oder als Eventualantrag behandelt werden soll, wird Ihnen Herr Hefti in seiner Begründung darlegen müssen.
Hefti: Unser Herr Präsident hat mich angefragt, ob mein zu- letzt ausgeteilter Antrag zu Artikel 27 nur einen Eventualantrag zum Streichungsantrag bilde. Da möchte ich erklären, dass mein am Donnerstag ausgeteilter Antrag mein einziger Antrag ist anstelle des Antrages, den die Kommissionsmehrheit vor- schlägt.
Als ich seinerzeit den Streichungsantrag stellte, war das zu verstehen in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 4, wo ich jenen Minderheitsantrag stellte. Die Streichung bei Artikel 27 war ge- koppelt mit dem Antrag bei Artikel 28.
Nachdem ich nun zu Artikel 27 den neuen Antrag stelle, fällt nicht nur das Streichen von Artikel 27 dahin, sondern auch der Antrag zu Artikel 28.
Wie Sie sehen, hat die Kommissionsmehrheit einen auch ge- genüber der Fahne neuen Antrag gestellt, und es dürfte wohl richtig sein, dass zuerst der Antrag der Kommissionsmehrheit begründet wird.
Küchler: Seit bald zehn Jahren versuchen die Bergkantone, das Problem der heutigen Kraftwerkprivilegierung und der Partikularbesteuerung zu lösen: Dies auf dreifachem Wege: ei- nerseits auf dem Wege der Standesinitiative, andererseits auf dem Wege der Praxisänderung im Veranlagungsverfahren und heute schliesslich auf dem Wege der Gesetzesrevision. Im Zusammenhang mit der damaligen Standesinitiative des Kantons Graubünden im Jahre 1980 war man sich sowohl im Bundesrat wie auch im Parlament einig darüber, dass nun das Problem der Gewinnberichtigung bei Partnerwerken der Elek- trizitätswirtschaft endlich einer Lösung entgegengeführt wer- den müsse. Das Problem sei jedoch nicht auf dem Wege der Standesinitiative, also auf dem Verfassungswege, sondern auf dem Wege der Veranlagungspraxis zu lösen.
Wie im Zusammenhang mit der Standesinitiative richtig festge- stellt und empfohlen wurde, gingen die Kaftwerkkantone vor und provozierten beim Bundesgericht zwei Entscheide. Der eine betraf den Fall der Kraftwerke Hinterrhein AG im Jahre 1986, der andere den Fall des Kantons Wallis gegen die Elek- trizitätswirtschaft. Im ersten Fall hat das Bundesgericht festge- stellt, dass man für die Anliegen der Gebirgskantone Verständ- nis habe, aber es fehle an der entsprechenden gesetzlichen Grundlage. Im zweiten Fall hat das Bundesgericht in Ziffer 5e der Erwägungen festgehalten: «Die Ausführungen (des Staatsrats des Kantons Wallis) wecken für die Situation eines Gebirgskantons Verständnis und sind einfühlbar.» Ferner wurde in den Erwägungen Ziffer 4d weiter ausgeführt: «Eine erhöhte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Wasserwerk- gesellschaften muss nicht anders als bei anderen besonders ertragskräftigen Unternehmungen über die Gewinnsteuer er- fasst werden.» Die eigentliche Bedeutung dieser beiden Ur- teile der achtziger Jahre liegt darin, dass sie klarmachen, dass das Bundesgericht von sich aus nicht rechtsschöpferisch im Gebiet der Kraftwerkbesteuerung tätig sein kann. Aber es ist immerhin klar die Richtung angegeben, d. h. inwiefern und wie das geschehen soll: nämlich auf dem Weg der Gewinn- besteuerung, und zwar mittels einer noch zu schaffenden ge- setzlichen Grundlage.
Damit ist der Fall wiederum bei uns Politikern, bei uns im Parla- ment. Es geht nun meines Erachtens nicht an, dass wir ihn wei- ter hin- und herschieben.
Herr Bundesrat Ritschard hat bereits 1980 im Zusammenhang mit der Standesinitiative des Kantons Graubünden wörtlich er- klärt: «Persönlich bin ich sicher, dass, wenn der Weg über die Steuerrechtsinstanzen und schliesslich über das Bundesge- richt nicht zum Ziel führt, der Bundesrat irgendwie aktiv wer- den wird, weil sie das nachher von ihm in irgendwelcher Form erwarten.» Das heisst, er hat selber zugegeben, dass eine Lö- sung auf dem Weg der Gesetzesrevision gefunden werden muss.
.
Harmonisation fiscale. Lois
578
E
4 octobre 1989
Nun wurde - nicht zuletzt auch im Auftrag des Departements - eine neue Formulierung ausgearbeitet, und diese wurde den verschiedensten Expertengremien zur Ueberprüfung zuge- stellt. Die neue Formulierung gemäss der Kommissionsmehr- heit hat der Finanzdirektorenkonferenz, dem Expertenaus- schuss dieser Konferenz - dem meines Wissens unter ande- rem Herr Prof. Cagianut, Frau Prof. Dr. Yersin und Herr Prof. Zuppinger angehörten - und auch dem Ausschuss sowie dem Expertengremium der staatlichen Steuerbeamten vorgelegen. Alle sind zum Schluss gekommen, es handle sich um eine hieb- und stichfeste Formulierung, die auch verfassungskon- form sei.
Die Finanzdirektorenkonferenz äusserte sich so: «Die grosse Mehrheit des Vorstandes der Finanzdirektorenkonferenz ist der Ueberzeugung, dass mit der neuen Formulierung der Son- derfall der Partnerwerke nicht isoliert betrachtet, sondern auf die gemischtwirtschaftlichen, im öffentlichen Interesse tätigen Unternehmungen ausgedehnt wird, aber andererseits auf den Miteinbezug der übrigen Bereiche der Wirtschaft in eine ge- setzgeberische Konkretisierung des Drittvergleichs verzichtet wird.
Damit fallen die Haupteinwendungen, vornehmlich gegen die ursprüngliche Formulierung von Artikel 64 Absatz 4 des direk- ten Bundessteuergesetzes, eindeutig dahin.
Herr Kollege Hefti hat einen anderen Antrag unterbreitet. Ge- statten Sie, dass ich kurz zwei, drei Hinweise auf die Formulie- rung des Antrags Hefti mache. Ich werde mich nachher nicht mehr dazu äussern.
Ich stelle fest, dass der Antrag von Herrn Kollege Hefti eine sol- che Prüfung, wie sie der Mehrheitsantrag bestanden hat, nicht bestehen könnte, und zwar formulierte Herr Kollege Hefti: «Ge- ben Wasserkraftwerke den erzeugten Strom .... an ihre Part- nerwerke ab .... >> Mit anderen Worten: Auf diese Formulierung trifft nun gerade das Gutachten des Vororts bzw. das Gutach- ten Böckli vom 16. November 1988 zu, das damals gegenüber unserer ursprünglichen Formulierung Bedenken hegte und ausführte, es verletze klar Artikel 4 der Bundesverfassung, da es eine Gruppendiskriminierung und Partikularbesteuerung darstelle. Die Gruppendiskriminierung wird im Vorschlag des Herrn Kollega Hefti sogar noch innerhalb der Gruppe weiter- geführt, indem die Bestimmung nicht für alle Kraftwerke, son- dern lediglich für Wasserkraftwerke zur Anwendung gebracht werden soll.
Demgegenüber darf ich also festhalten, dass die Formulie- rung der Mehrheit nun von den Professoren Zuppinger, Yersin und Cagianut als rechts- und verfassungskonform beurteilt werden konnte. Sie ist auch praktikabel; das zeigt sich daraus, dass das Expertengremium der staatlichen Steuerbeamten sie als in dieser Hinsicht problemlos beurteilten.
Die Formulierung der Mehrheit beinhaltet nämlich eindeutig drei bewährte, erprobte Bewertungsmethoden im Zusammen- hang mit Gewinnkorrekturen zwischen verbundenen Unter- nehmen, die bis anhin in der Praxis überhaupt zu keinen Schwierigkeiten Anlass gegeben haben.
Es ist denn auch interessant, dass das Bundesgericht bis heute noch keinen einzigen Entscheid fällen musste wegen Uneinigkeit in Bewertungsfragen, die sich auf eine der drei in unserer Formulierung erwähnten Bewertungsmethoden ge- stützt haben. In der Praxis ist es zudem so, dass zwischen der Veranlagungsbehörde und dem Steuerpflichtigen stets eine für beide Seiten tragbare Lösung gefunden wird. Die Steuer- verwaltungen der Kraftwerkkantone sind denn auch über- zeugt, dass dies auch im Falle einer künftigen Gewinnberichti- gung bei den Partnerwerken durchaus der Fall sein wird.
Mit dem Nachsatz in der Formulierung der Mehrheit - «Das Er- gebnis eines jeden Unternehmens ist entsprechend zu berich- tigen» - wird zudem ein gesetzlicher Revisionsgrund geschaf- fen, und damit ist wiederum Gewähr geboten, dass sich eine einheitliche Praxis herausbilden wird. Sie sehen also, dass wir heute endlich das Versprechen, das seit Jahren immer wieder abgegeben wurde, einlösen können - und es muss eingelöst werden, weil wir Ihnen nun eine absolut hieb- und stichfeste Formulierung unterbreiten können.
Ich bitte Sie um Zustimmung zur Kommissionsmehrheit.
M. Delalay: La proposition présentée par M. Hefti semble ap- porter une solution au problème de l'imposition des sociétés hydro-électriques, controversées depuis maintenant dix ans, car il faut bien savoir que ces entreprises jouissent, à l'heure actuelle, d'un véritable privilège fiscal. En effet, les sociétés de partenaires sont les seuls contribuables qui peuvent calculer exactement leurs bénéfices et, par conséquent, les impôts à payer. Il leur suffit de les régler en jouant sur le prix de vente de l'énergie aux partenaires.
L'administration des contributions a mis au point une proposi- tion convenable pour corriger cette inégalité de traitement. Elle est soutenue par la grande majorité des directeurs canto- naux des finances et nous devons l'appuyer. Je ne comprends vraiment pas pourquoi, depuis dix ans déjà, tout le monde ad- met qu'une solution doit être trouvée et que, lorsqu'il s'agit de passer aux actes, aucune bonne volonté ne se manifeste. Je le comprends d'autant moins que, si les sociétés de partenaires paient un peu plus d'impôts à leur lieu de production, les par- tenaires sont déchargés, leurs frais généraux étant plus élevés par la majoration du coût de l'énergie.
La proposition de M. Hefti n'a que l'apparence d'une solution à cette question mais elle ne parvient pas à régler le problème, même si elle admet le principe d'une certaine majoration des prix de vente actuels de l'énergie. Elle le fait par une rectifica- tion sur la base du coût de production moyen d'usines compa- rables. C'est un peu comme si on imposait le bénéfice des entreprises chimiques suisses en remplaçant leur chiffre d'af- faires effectif par le prix de revient de produits semblables, fa- briqués en Amérique du Sud. La pilule serait un peu dure à avaler.
Si M. Hefti voulait bien corriger sa proposition, je serais prêt à la voter. Elle serait équitable si elle visait à corriger les prix non pas selon les coûts moyens de production d'usines compara- bles mais, tout simplement, selon les prix du marché. Comme je ne suis pas certain que notre collègue veuille modifier sa proposition dans ce sens, je vous prie de voter avec moi la pro- position de la majorité de la commission.
Hefti: Wenn es in meinem Antrag heisst: Wasserkraftwerke, dann sind wir uns ja bewusst, dass es um diese geht - aus- gelöst durch die seinerzeitige Initiative des Kantons Graubün- den, der auch klar diese anvisiert hat.
Ich habe aus den Ausführungen von Herrn Kollega Küchler et- was den Eindruck gewonnen, dass er denkt, ich wolle einfach nichts, ich wolle keine gesetzliche Lösung. Vielleicht ist das verursacht durch meinen ersten Vorstoss, wo es darum ging, Artikel 27 zu streichen, aber die Lösung bei Artikel 28 zu su- chen. Nachdem das nun aus gewissen Gründen - die ich nachher noch antöne - nicht der Fall ist, verzichte ich auf die Streichung bei Artikel 27 und bringe dort meine materielle Lö- sung.
Einige Gebirgskantone - im Grunde genommen vor allem ei- ner - beklagen sich, dass die bei ihnen produzierenden Was- serkraftwerke den Strom viel billiger den am Werk Beteiligten abgeben, als diese den Strom den eigentlichen Verbrauchern - Haushalte, Gewerbe, Industrie usw. - weiterverkaufen. Man glaubte, es liege hier eine unzulässige Gewinnverschiebung vor oder - was auf dasselbe herauskommt - eine verdeckte Gewinnausschüttung zulasten des produzierenden Werkes (und damit des Standortkantons) und zugunsten der Beteilig- ten. Wenn dem so wäre, so hätten wir heute nichts zu diskutie- ren: Gewinnverschiebungen bzw. verdeckten Gewinnaus- schüttungen kommen Steuerbehörden und Gerichte seit lan- gem ohne weiteres bei; und wenn dies nicht schon im Rah- men des normalen Steuerverfahrens geschieht, so schafft das Bundesgericht ohne weiteres Remedur.
Ich erinnere an den in diesem Saal auch schon zitierten Fall der Schuhfabrik im Tessin und ihrer Verkaufsgesellschaft in Zürich, wo die erste der zweiten zu billig fakturierte.
Dass das Bundesgericht bei den Kraftwerken dies nicht tat, ja in einem bekannten Falle ausdrücklich ablehnte, zeigt, dass hier die Verhältnisse grundsätzlich anders liegen. Anders lag auch der Walliser Fall. Ich möchte nicht darauf zurückkom- men, er betraf eine ganz andere Frage als die unsrige.
Aus manchen Gründen liegen die Verhältnisse hier anders. Ich
Steuerharmonisierung. Bundesgesetze
579
nenne deren nur zwei: Der vermeintlich verschobene Gewinn verschwindet in einem Mischpreis, wird also dem Konsumen- ten weitergegeben. Zwischen Produktionswerk und Endver- braucher fallen ebenfalls Kosten an: für den Transport auf den Ueberlandleitungen und dann für die Feinverteilung beim Endverbraucher. Nach Faustregel fallen im Schnitt vom Preis, welcher der Endabnehmer bezahlt, etwa ein Drittel auf die Ver- teilung, ein Drittel auf den Ueberlandtransport und ein Drittel auf die Produktion. Es geht somit nicht darum - wie in der Kommission gesagt wurde -, ob man den Berg- bzw. Standort- kantonen helfen wolle oder den Elektrizitätsgesellschaften. Es stehen sich hier einerseits die Standortkantone der Produkti- onswerke, andererseits die Kantone, in welchen Transport und Verteilung erfolgen, sowie die Konsumenten gegenüber. Die Elektrizitätsgesellschaften werden nicht mehr und nicht weniger vedienen, sie geben allfällige Belastungen weiter.
Man kann sich fragen, ob hier der Standortkanton überhaupt Anspruch auf eine zusätzliche Leistung hat. Weder der Bun- desrat noch unser Rat haben ursprünglich einen Artikel 27 vor- geschlagen. Ich hatte mich aber bereits anlässlich der frühe- ren Debatte nicht einfach ablehnend ausgesprochen, sondern mich auch für eine gesetzliche Lösung eingesetzt.
Es liegen - wenn auch in einem begrenzten Rahmen - bei der Elektrizität etwas besondere Verhältnisse vor; denn in anderen Gebieten bestehen kaum so weitgehende Mischpreisrech- nungen, und in der Elektrizität gibt es nicht in gleicher Weise Marktpreise - bzw. lassen sich solche genügend feststellen -, wie das andernorts der Fall ist.
Aber wenn man eine Regelung treffen will - wofür ich einstehe -, soll sie den rechtsstaatlichen steuerlichen Prinzipien ent- sprechen und von Willkür frei sein.
Wie verhält es sich diesbezüglich mit dem Mehrheitsantrag der Kommission? Nach diesem Antrag sollen die Leistungen der Produktionswerke an die Beteiligten auf drei Arten berech- net werden: zum jeweiligen Marktpreis oder zu den jeweiligen Gestehungskosten (zusätzlich eines angemessenen Auf- schlages) oder zum jeweiligen Endverkaufspreis abzüglich ei- ner angemessenen Gewinnmarge. Welche dieser drei Varian- ten soll nun gelten? Etwa diejenige, die für den Fiskus am gün- stigsten ist? Aber das hat kaum mehr etwas mit Rechtsstaat- lichkeit zu tun.
Mein Antrag konzentriert sich daher auf die Gestehungsko- sten plus Aufschlag und lässt das andere weg, dies schon des- halb, weil es unhaltbar ist.
Der Endpreis: Er enthält Elemente - und es kommt ihnen so- gar das Schwergewicht zu -, die reine Kosten sind, nämlich diejenigen für die Uebertragung vom Berggebiet in die Ver- braucherzentren und diejenigen für die Verteilung in den Ver- braucherzentren an die einzelnen Verbraucher. Die Uebertra- gung erfolgt teilweise und die Verteilung sozusagen immer durch dritte Unternehmen, also nicht durch die an den Produk- tionswerken Beteiligten. Das hat zur Folge, dass bei der Me- thode Endverkaufspreis die am Produktionswerk beteiligten Gesellschaften zusätzlich zum effektiven Ertrag noch Unko- sten Dritter als Gewinn versteuern müssen. Solches lässt sich nicht vertreten. Sodann hat der Standortkanton mit Uebertra- gung und Verteilung nur sehr wenig zu tun, das spielt sich zu- meist in den anderen Kantonen ab. Es geht nicht an, dass der Standortkanton infolge der Versteuerung zum Endverkaufs- preis seine fiskalische Hand auch auf Transport und Vertei- lung, mit denen er nichts zu tun hat, legt. Das Kriterium Endver- kaufspreis ist somit nicht haltbar.
Zum Marktpreis, mit dem sich auch Herr Kollege Delalay be- schäftigt hat: Der Preis der Energie schwankt je nach Jahresar- beit, Tageszeit, gehandeltem Quantum, Bezugsdauer, Ab- gabepunkt und allgemeiner Situation im europäischen Ver- bund. Jetzt und noch für einige Zeit kann in Laufenburg 1 kWh elektrische Energie für 2,5 bis 4 Rappen bezogen werden, al- lerdings kurzfristig, von Tag zu Tag, weil der Marktpreis flexibel ist. Die Kommission war sich einig: Sie erachtete den Markt- preis als untaugliches Kriterium. Seine Anwendung könnte nicht anders als willkürlich erfolgen.
Somit verbleiben als einziges Kriterium die Gestehungsko- sten. Darauf konzentriert sich mein Antrag. Gerade bei den Speicherwerken im Gebirge gibt es erhebliche Differenzen.
Alte Werke sind, solange sie nicht voll überholt werden müs- sen, billig. In der Kommission sind kWh-Preise von zwei Rap- pen genannt worden. Bei neuen Werken kann dieser Preis auf über 20 Rappen steigen. Mein Antrag soll nun präzisieren, dass auf die Mittelwerte gegangen wird und bei den Werken, welche darunter liegen, der effektive Preis im Hinblick auf die fiskalische Gewinnermittlung auf den Mittelpreis angehoben wird. Der Fiskus hat also zusätzlich zur ausgewiesenen Ge- winnmarge die Differenz zwischen effektiven Kosten und Mit- telwert zur Besteuerung. Bei den teuren Werken dagegen wäre eine Aufrechnung bestimmt nicht gerechtfertigt.
Mein Vorschlag für die Gestehungskosten sowie die darin ent- haltene Idee des Mittelwertes schwebte auch dem Sachbear- beiter in der Steuerverwaltung vor. Er hielt aber eine gesetz- liche Präzisierung nicht für erforderlich. Allein das bringt dem Werk im Steuerharmonisierungsgesetz nicht den Schutz, auf welchen ein Steuerpflichtiger im Rechtsstaat Anspruch haben kann.
Welche Werke sollen unter Artikel 27 fallen? In der Kommis- sion herrschte stillschweigende Uebereinstimmung darüber, dass es um die Wasserkraftwerke im Gebirge gehe. Beim Kommissionsantrag stellt sich die Frage nach der Bedeutung des Wortes «gemeinwirtschaftlich». In der Kommission wurde keine klare Antwort auf diese Frage gegeben. Aber wie dem auch sei; nichtgemeinwirtschaftliche Elektrizitätswerke blei- ben ausgenommen, seien sie nun privatwirtschaftlich oder rein öffentlich, und das sind zahlreiche.
Aber ob gemeinwirtschaftlich oder nicht, die sachliche Situa- tion bleibt bei allen Werken dieselbe, insbesonders was die Frage betrifft, ob der vom Werk verrechnete Preis zu tief sei und deshalb einer Korrektur bedürfe.
Der Mehrheitsantrag ist daher ein klassisches Beispiel der Rechtsungleichheit, formal und vor allem materiell. Keine sol- che Rechtsungleichheit - entgegen gewissen Bemerkungen - ist die Beschränkung auf die Elektrizitätswerke. Wir haben ge- sehen, dass hier gewisse Besonderheiten bestehen: Misch- preis und sehr problematischer Marktpreis. Ungleiches ist aber gerade von der Rechtsgleichheit aus ungleich zu behan- deln. Wenn wir das nicht könnten, wäre die Konsequenz nicht Annahme des Mehrheitsantrages, sondern dann müssten wir auf einen Artikel überhaupt verzichten.
Man hat nun, um zu den letzten Ausführungen von Herrn Küchler zu kommen, in der Kommission immer wieder auf Mei- nungen von Expertengremien hingewiesen. Die Kommission hatte Einsicht in diese Unterlagen. Diese zeigen: Mit der Pro- blematik auseinandergesetzt haben sich nur diejenigen, wel- che dem Kommissionsantrag, wie er heute vorliegt, ableh- nend gegenüberstanden. Die zustimmenden Mehrheiten be- gnügten sich mit der Klage, man habe für die Sache zu wenig Zeit gehabt und mit der Feststellung, es müsse nun ein politi- scher Entscheid gefällt werden. Sonst ging man über die kon- kreten Einwände einfach hinweg. Das wirkt gewiss nicht über- zeugend.
Es zeigt sich auch, dass es nicht genügt, juristischer oder steu- erlicher Experte zu sein, sondern dass man auch gewisse Kenntnisse von der Elektrizitätswirtschaft haben muss. Kennt- nisse, die auch das von Herrn Küchler angerufene Gutachten von Herrn Prof. Bockli nicht in genügendem Mass aufweist.
Unsere eigenen Kommissionsexperten hat mein Vorredner auch genannt. Warum hat man sie in der Kommission nicht wie sonst auch zu Wort kommen lassen? Bei Herrn Prof. Ca- gianut kann ich es im Hinblick auf seine Beziehungen zu Grau- bünden begreifen. Herr Prof. Zuppinger hat nie gesagt, dass er sich diesem Kommissionsmehrheitsantrag anschliessen könne; die anderslautende Bemerkung meines Vorredners trifft nicht zu.
Mein Antrag betrifft Artikel 27. Er geht vom Antrag der Kommis- sionsmehrheit aus, lässt die für diese Werke unmöglichen Kri- terien Endverbrauchspreis und Marktpreis weg, geht auf das wirklich greifbare Kriterium Produktionskosten plus Zuschlag, was einiges abwerfen wird.
Bezüglich der Behandlung der beteiligten Werke des Ausglei- ches sind Kommission und ich gleicher Meinung. Dann räume ich dem Bundesrat noch den Weg einer Verordnung ein. Da- mit fällt mein Artikel 28 weg. Er hätte für das, was Graubünden
E 4 octobre 1989
580
Harmonisation fiscale. Lois
ursprünglich wollte, genügt; er war auch davon inspiriert. Nachher ging man dann weiter, vielleicht nicht zuletzt wegen einer etwas verblendeten Haltung der Elektrizitätswerke. Je- denfalls ist es heute einfacher, wenn ich mich grundsätzlich in den Rahmen der Kommissionsmehrheit stelle, als auf dem al- ten Vorschlag zu beharren. Darum habe ich jenen zurückgezo- gen.
Ich möchte Ihnen empfehlen, meinem Antrag zu Artikel 27 zu- zustimmen. Ich möchte auch die Vertreter der Gebirgskantone bitten, dies zu tun. Auf die Dauer muss ihnen sicher auch an ei- ner einwandfreien und sauberen Lösung gelegen sein.
Hunziker: Die Idee des Antrages Hefti ist besser, als die Länge seines jetzigen Begründungsvotums vermuten lässt. Ich bitte Sie, dem Antrag zuzustimmen. Ich will ihn aus genereller Sicht etwas beleuchten. Man kommt nur zu einem richtigen Urteil, wenn man ihn in direktem Zusammenhang mit Artikel 64 des Bundesgesetzes B - das wir anschliessend behandeln - bringt.
Ich muss Sie kurz daran erinnern, dass der Kanton Graubün- den im Jahre 1980 eine Standesinitiative eingereicht hat, die sich mit der Gewinnberichtigung bei Partnerwerken befasste. Beide Räte haben die Initiative abgelehnt. Weiter ist daran zu erinnern, dass es ein Steuerprozessverfahren der Kraftwerke Hinterrhein AG in Thusis gab, in dem man die propagierte Ko- stenaufschlagsmethode gesetzlich verankern wollte. Das Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden und das Bundes- gericht haben sich in den Jahren 1982 bis 1985 eingehend mit dem Problem der Besteuerung der Partnerwerke beschäftigt. Beide Instanzen haben in ihren Urteilen die bisherige Veran- lagungspraxis bei Partnerwerken klar und eindeutig bestätigt. In seinem einstimmig gefassten Entscheid vom 21. Juni 1985 hat das Bundesgericht unter Berücksichtigung der extremen Langfristigkeit der abgeschlossenen Verträge in seinen Er- wägungen aufgezeigt, dass nicht die isolierte Betrachtung ei- nes einzelnen Geschäftsjahres zur Ueberprüfung der Aus- gewogenheit von Leistungen des Partnerwerkes und Gegen- leistungen des Partners angewendet werden darf. Aufgrund der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe der Elektrizi- tätswirtschaft (Versorgungspflicht, keine Gewinnmaximie- rung) hat das Bundesgericht in diesem Entscheid ein Lei- stungsgleichgewicht zwischen Partnerwerk und Partnern so- wohl im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - das war 1956 - als auch zur Zeit der Steuerveranlagung - 1979/1980 - bestä- tigt.
Aus der Sicht des Bundesgerichtes sind somit bei diesen Part- nerwerkgesellschaften keine geldwerten freiwilligen Zuwen- dungen an die Aktionäre festzustellen. Soweit das Bundes- gericht. Es führt dann weiter aus, die Besteuerung auf der Ba- sis der ausgewiesenen Gewinne sei folglich beizubehalten. Das erwähnte Steuerverfahren hat zudem offengelegt, dass ein allfälliger Vorteil zugunsten eines Beteiligten, sofern einer vorläge, nur schwer zu quantifizieren wäre. Die praktische Durchsetzung dieser Gesetzesbestimmung wäre von Anfang an in Frage gestellt. Das wurde damals festgehalten.
Bei der direkten Bundessteuer können verdeckte Gewinnaus- schüttungen beziehungsweise geschäftsmässig begründete Zuwendungen aufgrund von Artikel 64 Absatz 1 Litera b und c ohnehin erfasst werden. Sollte eine solche Gewinnkorrektur aus irgendeinem Grunde unterbleiben, wird der entgangene Ertrag entsprechend dem erhöhten Gewinnausweis bei der Partnergesellschaft erfasst und entsprechend besteuert.
Den Alpenkantonen geht es um ein Anliegen, das im Rahmen des Wasserrechtsgesetzes und nicht hier zu lösen ist. Wir ha- ben 1985 das Wasserrechtsgesetz revidiert. Damals ist der Wasserzins erhöht worden, wobei die vom Bundesrat vorge- schlagene Anpassung von 80 Millionen Franken vom Parla- ment auf 170 Millionen Franken - also um mehr als das Dop- pelte - erhöht wurde. Der Maximalansatz wurde in Stufen auf 200 Prozent des damaligen Tarifes erhöht. Wenn man das als ungenügend erachtet, wäre wieder der Weg über das Wasser- rechtsgesetz einzuschlagen, respektive über die Wasser- rechtsgebühren, die die Kantone zu verlangen haben.
Damit wir hier eine saubere Kompetenzordnung haben, bean- trage ich Ihnen, den Antrag Hefti anzunehmen und beim Arti-
kel 64 des Bundesgesetzes B konsequent den Mehrheitsan- trag zu streichen.
Lauber: Zur Entstehungsgeschichte des vorliegenden Vor- schlages der Kommissionsmehrheit könnte man, allerdings nur für den Fall, dass Sie ihm zustimmen, sagen: «Was lange währt, wird endlich gut!»
Ich bin mit Herrn Hunziker gar nicht einverstanden, wenn er uns wieder auf die Revision des Wasserrechtsgesetzes vertrö- stet. Wenn man weiss, wie mühselig es jeweils ist, die bundes- rechtlichen Wasserzinsminima aufzustocken, weiss man auch, dass es jeweils Jahre braucht, um eine Verbesserung zu erzielen. Wir wären ohne weiteres einverstanden einzulenken, wenn man uns sagen würde, dass die bundesrechtlich festge- setzten Wasserzinsmaxima abgeschafft und der jeweiligen Marktlage angepasst werden. Das wäre eine Möglichkeit. Wir hätten es dann nicht nötig, um Steuergerechtigkeit zu betteln. Obwohl einige Dinge bereits gesagt wurden, erörtere ich noch- mals die Entstehungsgeschichte. In seiner Antwort auf die Standesinitiative in der Frage der Kraftwerkbesteuerung hatte damals Herr Bundesrat Willi Ritschard in diesem Saal erklärt, dass es sich bei der Gewinnverteilung von Partnergesellschaf- ten vom Produktionsstandort der Kraftwerke in die Verbrau- cherkantone erstens um ein echtes Problem handelt und dass es zweitens gelöst werden muss. Das sagt eigentlich alles!
Die Beratungen zu dieser Standesinitiative wurden ausge- setzt, weil man den Entscheid des Bundesgerichtes in Sachen Hinterrhein abwarten wollte. Allgemein wurde damals die An- sicht vertreten, das Problem sollte über die Veranlagungspra- xis gelöst werden.
Das Bundesgericht wies dann aber einen anderen Weg, in dem es die durch die Bündner Steuerbehörden vorgenom- mene Gewinnberichtigung mit dem Hinweis auf die fehlende Gesetzesgrundlage abgelehnt hat. Das Bundesgericht ver- langt also eine Gesetzesgrundlage zur Vornahme dieser Be- richtigung. Auch im Entscheid zum Rekurs der Kraftwerks- gesellschaften gegen eine differenzierte Liegenschaftssteuer im Walliser Steuergesetz hat sich das Bundesgericht erneut für eine Berichtigung der Gewinne ausgesprochen, indem es in seiner Begründung zum Entscheid darauf hinweist, dass die Frage einer gerechten Besteuerung der Kraftwerksgesell- schaften am Produktionsstandort durch eine Gewinnberichti- gung vorgenommen werden müsste.
Ich fasse zusammen.
Der Bundesrat anerkennt die Problematik der Gewinnver- schiebung seit bald einem Jahrzehnt.
Das Bundesgericht verweist auf den Weg der Gesetzge- bung.
Es empfiehlt eine Korrektur im Rahmen der Gewinnver- steuerung. Daraus folgt doch klar, dass wir dieses Problem im direkten Bundessteuergesetz und im Steuerharmonisierungs- gesetz lösen müssen.
Mit der Formulierung, die Ihnen heute vorgeschlagen wird, ha- ben die Bergkantone zu einem Kompromiss Hand geboten, dem auch jene Wirtschaftskreise zustimmen können, denen der ursprüngliche Vorschlag der Eidgenössischen Steuerver- waltung zu weit geht, weil sie daraus Nachteile im internationa- len Verhältnis befürchten. Der vorgeschlagene Kompromiss trägt diesen Befürchtungen Rechnung und wurde von einem Kreis namhafter Steuerexperten im Auftrag der Finanzdirekto- renkonferenz ausgearbeitet.
Der Vorstand der kantonalen Finanzdirektorenkonferenz ist grossmehrheitlich - praktisch mit einer Ausnahme - der An- sicht, dass aus politischer Sicht für die angemessene Besteue- rung der Partnerwerke eine Lösung gesucht werden muss. Die Verantwortung dafür darf nun nicht mehr länger zwischen dem Gesetzgeber und der Justiz hin- und hergeschoben wer- den. Aus steuerrechtlichen Gesichtspunkten kann in der von Frau Professor Yersin vorgeschlagenen Lösung eine konsens- fähige Lösung erblickt werden.
Gegenüber den Romands möchte ich festhalten, dass diese vorliegende Formulierung nicht aus der Feder eines Kraft- werkkantons stammt, sondern aus dem Kanton Waadt.
Die grosse Mehrheit des Vorstands der FDK ist überzeugt, dass diese Lösung ein gangbarer Weg ist.
Steuerharmonisierung. Bundesgesetze
581
Ich mache noch ein paar Bemerkungen zum Antrag von Herrn Hefti. Vorerst ist zu bemerken, dass dieser Antrag von den Leu- ten an der Front weder auf die Verfassungsmässigkeit noch auf die Praktikabilität überprüft werden konnte. Immerhin scheint er - Herr Küchler hat bereits darauf hingewiesen - eine klar Artikel 4 BV verletzende Gruppendiskriminierung und Par- tikularbesteuerung zu enthalten. Die Gruppendiskriminierung wird sogar noch innerhalb der Gruppe weitergeführt, indem die Bestimmung nicht für alle Kraftwerke, sondern lediglich für Wasserkraftwerke gilt.
Der Vorschlag Hefti birgt auch die Gefahr in sich, dass - wenn das Harmonisierungsgesetz eine derartige Sonderregelung träfe, nie aber Gesetzeskraft erlangen würde; ich denke an das Referendum und die anschliessende Ablehnung durch das Volk - eine analoge Bestimmung in einem kantonalen Steuer- gesetz vor Artikel 4 BV ebenso unhaltbar wäre.
Der Antrag der Kommissionsmehrheit bezweckt keineswegs eine schärfere Besteuerung der Partnerwerke, sondern nur eine andere Verteilung der Steuern. Das ist auch richtig. Damit könnten diese Kantone Standortnachteile ausgleichen, und wir halten dafür, dass eine vernünftige und gerechte Regelung der Besteuerung der Partnerwerke für die zukünftige Steuer- und auch für die Wirtschaftspolitik dieser Berg- und Randkan- tone von eminenter Bedeutung ist, und dazu sollten Sie heute Hand bieten.
Als Vertreter eines bedeutenden Wasserschlosskantons, der mit einer. Jahresproduktion von etwa 10 Milliarden kWh rund einen Viertel des schweizerischen Stromverbrauchs deckt und dank der grossen Rolle als Wasserschlosskanton und dank grosser Speicherkapazitäten eine wichtige Rolle im schweizerischen, aber auch im europäischen Stromverbund spielt, benutze ich hier die Gelegenheit, um im Namen der Bergkantone und der Bergbevölkerung der Finanzdirektoren- konferenz und den Experten den Dank für ihre aktive Mitarbeit bei der Suche nach einer konsensfähigen Lösung auszuspre- chen.
Aus der Sicht der Bergkantone gebe ich zu, dass wir der vom Nationalrat aufgenommenen Fassung den Vorzug geben könnten, aber wir sind zu einem Konsens bereit und stehen voll und ganz hinter der von der Finanzdirektorenkonferenz und ihren Experten ausgearbeiteten Verständigungslösung. Ich bitte Sie eindringlich, dieser zuzustimmen.
M. Ducret: Je suis navré que la discussion soit aussi longue. Si cela continue, le temps de parole qui nous est imparti sera progressivement raccourci, comme c'est déjà le cas au Con- seil national. Si nous ne diminuons pas volontairement le temps de parole, nous devrons le faire par contrainte. Chacun d'entre nous peut-il parler durant vingt minutes sur un article? Cela n'est pas possible, mais je me suis tout de même de- mandé si je ne voulais pas vous donner mon point de vue du- rant vingt minutes! Cela serait d'ailleurs mon droit, mais, à mes yeux, antidémocratique. Nos séances sont limitées dans le temps. Celle que nous tenons maintenant, qui était prévue jusqu'à midi, va durer jusqu'à 13 heures. Si je parle pendant vingt minutes, elle durera jusqu'à 14 heures, mais je n'oserai le faire, étant donné que je me suis déjà exprimé en séance de commission.
M. Hefti a raison lorsqu'il défend les intérêts des cantons de montagne en ce qui concerne le problème de l'électricité. Tou- tefois, les partisans de cette position oublient totalement le problème posé dans ce pays par la sous-facturation, bien sou- vent provoquée par la domiciliation des sociétés dans des cantons à imposition réduite. Je n'en nommerai aucun, de façon à ne vexer personne et, surtout, à n'en oublier aucun. Mais ils sont connus et ils sont rares. Il est vrai que cette sous- facturation n'est pas acceptable. On ne devrait pas s'arrêter aux sociétés d'électricité, mais englober également les fabri- ques de charcuterie et de biscuits, les usines qui transfèrent leurs bénéfices d'un canton à l'autre, afin que la société domi- ciliée ici ou là paie le moins d'impôts possible.
Pour répondre à cette argumentation, l'alinéa 5 tel que le Con- seil national l'a conçu est le meilleur moyen. Si l'on n'adopte pas la version du Conseil national mais que l'on tienne compte, soit du texte de la majorité de la commission, soit de
la proposition de M. Hefti, cela signifie que l'on ne s'attaque qu'au problème des sociétés d'électricité, ne voulant surtout pas toucher les autres problèmes, bien que semblables, et que l'on laisse le loisir à un certain nombre de sociétés de déclarer leurs bénéfices là où bon leur semble, au Liechten- stein, pour citer un territoire non représenté ici, ou ailleurs en- core. On permettrait ainsi à toutes les autres sociétés de fabri- cation et de production de continuer à faire du tourisme fiscal. Tel serait le résultat d'un refus de la proposition du Conseil na- tional. C'est la raison pour laquelle, dans le délai de cinq minu- tes que je me suis imparti, je vous invite à refuser la proposition de la majorité de la commission et celle de M. Hefti et à vous rallier à celle du Conseil national.
Reichmuth, Berichterstatter: Der Antrag von Herrn Hefti lag in der Kommission nicht vor. Ich kann daher namens der Kom- mission dazu nicht Stellung nehmen. Ich frage mich allerdings - Herr Küchler hat bereits darauf hingewiesen -, ob die neue Formulierung von Herrn Hefti nicht jene Merkmale erfüllt, die bei früheren Formulierungen von Professoren und anderen Rechtsgelehrten - auch von Herrn Hefti selbst - als verfas- sungswidrig bezeichnet wurden. Die ausdrückliche .Ein- schränkung der Bestimmung auf Wasserkraftwerke dürfte er- neut den Vorwurf einer Diskriminierung nach sich ziehen. So- dann erfordert die Bestimmung von Herrn Hefti noch eine Ver- ordnung des Bundesrats, was bei der Kommissionsfassung nicht nötig zu sein scheint, weil die Umschreibung der Ge- winnberichtigung für die Veranlagungspraxis als genügend zu betrachten ist.
Deshalb muss ich am Antrag der Kommission festhalten, und ich empfehle Ihnen, den neuen Antrag von Herrn Hefti abzu- lehnen.
Hefti: Es wurde gesagt, ich hätte früher einen Antrag, wie ich ihn nun stelle, als verfassungswidrig bezeichnet. Das habe ich nie getan. Ich habe auch früher gerade in diesem Punkt das Gutachten von Professor Böckli angegriffen. Wenn Sie in mei- nem Antrag Rechtsungleichheiten sehen, sind dann nicht viel grössere Rechtsungleichheiten im Kommissionsantrag ent- halten mit seiner Unterscheidung «gemeinwirtschaftliche und andere Werke», wobei es hier von der Sache her völlig gleich ist, wer der Träger des Werks ist? Meiner Meinung nach wären die verfassungsmässigen Bedenken - wenn überhaupt sol- che bestehen - beim Antrag der Kommissionsmehrheit grös- ser. Die Praktikabilität wird bei meinem Antrag bedeutend bes- ser sein, beim anderen ist sie teilweise überhaupt unmöglich.
Bundesrat Stich: Den eidgenössischen Finanzminister muss dieses Thema an sich nicht interessieren. Es ist eine klassi- sche Auseinandersetzung unter den Kantonen, ein Musterbei- spiel des schweizerischen Föderalismus. Zudem kann man sich überlegen, ob diese Probleme nicht zweckmässiger und besser durch das Wasserrechtsgesetz gelöst worden wären und ob man sie dort nicht tatsächlich gelöst hat. In der Schweiz brauchen Verbesserungen eine sehr lange Zeit, Ver- schlechterungen allerdings manchmal auch.
Ich würde mich dem Antrag der Kommissionsmehrheit an- schliessen. Wenn man etwas will, ist dies vermutlich doch die beste Variante. Was die Unterschiede und verschiedenen Me- thoden betrifft, wird man sich dann letztlich doch auf einer ver- nünftigen Basis finden, wenn man konkret darüber diskutiert. Es sollte doch möglich sein, dass die Kantone untereinander noch einig werden.
Präsident: Wir kommen zur Bereinigung der Anträge. Herr Ducret hat Zustimmung zum Nationalrat beantragt. Herr Hefti hat seinen Minderheitsantrag zugunsten seines Einzelantra- ges zurückgezogen. Wir stellen zuerst den Antrag Hefti der Mehrheit gegenüber, dann den obliegenden Antrag demjeni- gen von Herrn Ducret.
E 4 octobre 1989
582
Harmonisation fiscale. Lois
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag Hefti Für den Antrag der Mehrheit
10 Stimmen 22 Stimmen
Definitiv - Définitivement Für den Antrag Ducret Für den Antrag der Mehrheit
8 Stimmen 23 Stimmen
Art. 28 Abs. 4 Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Minderheit (Hefti)
Vom Steuerabzug gemäss Absatz 1 Buchstabe a können die Kantone Ausnahmen machen bei Wasserkraftwerken, welche die erzeugte Elektrizität an Unternehmen abgeben, die am be- treffenden Werk beteiligt oder in ähnlicher Weise mit diesem verbunden sind.
Art. 28 al. 4 Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil national Minorité (Hefti)
Pour ce qui est des déductions fiscales prévues à l'alinéa pre- mier, lettre a, les cantons peuvent prévoir des exceptions en matière d'usines hydro-électriques lorsqu'elles fournissent l'électricité produite à des entreprises qui les détiennent ou leur sont liées de manière analogue.
Reichmuth, Berichterstatter: Die Kommission beantragt, dem Nationalrat zuzustimmen. Damit gilt für die kantonalen Steu- ern eine analoge Regelung wie bei den direkten Bundessteu- ern. Wir haben das bereits in Artikel 65 Buchstabe a Bundes- gesetz über die direkten Steuern so beschlossen.
Präsident: Der Minderheitsantrag von Herrn Hefti ist zurück- gezogen.
Angenommen - Adopté
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 13.00 Uhr La séance est levée à 13 h 00
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Steuerharmonisierung. Bundesgesetze Harmonisation fiscale. Lois
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1989
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
10
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.043
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
04.10.1989 - 08:15
Date
Data
Seite
561-582
Page
Pagina
Ref. No
20 017 980
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.