Council of States shortens extension of broadcasting complaints body

20017967Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)26.09.1989Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Council of States considered the prorogation of the federal decree governing the Independent Complaints Authority for Radio and Television. A commission majority proposed limiting the extension to 31 January 1993, whereas the National Council had approved an extension until the new radio and television act enters into force, at most until 31 January 1996. The chamber rejected the shorter term, accepted the National Council's version, and adopted the draft unanimously on the whole. The debate also referred to Article 55bis BV concerning programming autonomy and federal oversight.

Omnilex-Regeste

Art. 55bis BV; prorogation of a time-limited federal decree pending adoption of the new radio and television act; avoidance of a legislative gap. Where a transitional federal decree is due to expire before the replacement legislation can realistically enter into force, the legislative authority may extend it so as to prevent an interregnum. A shorter extension is not required merely to force accelerated deliberation; the decisive consideration is continuity of the legal regime. Questions concerning the future institutional design of the complaints body are to be reserved for the substantive debate on the new act and should not be prejudged in the prorogation decision.

Gesamter Gesetzestext

Plaintes en matière de radio-télévision

480

E 26 septembre 1989

Sechste Sitzung - Sixième séance

Dienstag, 26. September 1989, Vormittag Mardi 26 septembre 1989, matin

08.00 h

Vorsitz - Présidence: M. Reymond

Glückwünsche - Félicitations

Le président: Je peux me réjouir avec vous de ce que M. Alois Dobler fête aujourd'hui ses 60 ans. Je le félicite. (Applaudisse- ments) Nous passons maintenant à l'ordre du jour.

89.031

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen. Verlängerung des Bundesbeschlusses Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision. Prorogation de l'arrêté

Botschaft und Beschlussentwurf vom 22. März 1989 (BBI I, 1361) Message et projet d'arrêté du 22 mars 1989 (FFI, 1313) Beschluss des Nationalrates vom 23. Juni 1989 Décision du Conseil national du 23 juin 1989

Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière

Cavelty, Berichterstatter: Der Bundesbeschluss über die Un- abhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen ist in seiner Dauer beschränkt und läuft am 31. Januar 1990, d. h. in vier Monaten, aus. Institution und Tätigkeit der Unabhängigen Beschwerdeinstanz sollen künftig im neuen Radio- und Fern- sehgesetz geregelt werden. Dieses neue Gesetz steht für die laufende Session auf der Traktandenliste des Nationalrats, der die Priorität hat. Hernach werden sich unsere Kommission und schliesslich unser Rat damit befassen. Eines steht jetzt schon fest: das neue Radio- und Fernsehgesetz kann unmöglich be- reits auf den 31. Januar 1990 in Kraft treten. Nun soll vermie- den werden, dass zwischen dem Auslaufen des Bundesbe- schlusses und dem neuen Radio- und Fernsehgesetz eine Ge- setzeslücke entsteht. Darum ist eine Verlängerung des Be- schlusses notwendig.

Der Bundesrat schlägt eine Verlängerung bis zum Inkrafttreten des neuen Radio- und Fernsehgesetzes vor, längstens bis zum 31. Januar 1996. Der Nationalrat hat diesem Antrag zuge- stimmt.

Unsere Kommission befasste sich mit dieser Frage an einem Morgen vor der Ratssitzung. Man war sich einig, dass eine Ver- längerung nötig sei, und man war sich auch einig darüber, dass eine allfällige Diskussion über die Unabhängige Be- schwerdeinstanz und ihre künftige Tätigkeit mit Vorteil nicht hier, sondern im Rahmen der Beratung des neuen Radio- und Fernsehgesetzes erfolgt. Hingegen beschloss die Kommis- sion mehrheitlich die Verlängerung des Bundesbeschlusses lediglich bis zum 31. Januar 1993 bzw. bis zum Inkrafttreten des Radio- und Fernsehgesetzes. Nach der Meinung der Kommission sollte das neue Radio- und Fernsehgesetz bis zu

diesem Zeitpunkt in Kraft sein, sonst könnte man immer noch über eine weitere Verlängerung des Bundesbeschlusses spre- chen. Mit dieser kürzeren Dauer schaffen wir zum Nationalrat eine geringfügige Differenz. Darüber, ob diese Differenz ge- rechtfertigt sei, kann man verschiedener Meinung sein. Für die Meinung unserer Kommission mag sprechen, dass eine ge- wisse Beschleunigung des Radio- und Fernsehgesetzes er- wünscht ist, nachdem die entsprechende Botschaft vom 28. September 1987 datiert und im Erstrat immer noch nicht be- handelt worden ist.

Sollte die von der Kommission vorgeschlagene Frist bis im Jahre 1993 wirklich nicht eingehalten werden können, sagte man sich in der Kommission, wäre eine erneute Verlängerung ohne weiteres möglich. Dass die Unabhängige Beschwer- deinstanz damit in den Räten wieder in Erinnerung gerufen würde, könne wohl niemandem schaden.

Aus diesen Ueberlegungen bitte ich Sie, für den Antrag der Kommission zu stimmen. Ich tue dies mit der zulässigen Zu- rückhaltung.

Gadient: Der Kommissionspräsident hat darauf hingewiesen, dass man in dieser Sache verschiedener Meinung sein kann. Gemäss Bundesrat und Nationalrat soll der Bundesbeschluss Unabhängige Beschwerdeinstanz bis zum Inkrafttreten des Radio- und Fernsehgesetzes, längstens jedoch um sechs Jahre verlängert werden.

Die Kommission möchte ihn dagegen lediglich um drei Jahre verlängern. Sicher ist diese Differenz nicht weltbewegend. Sie ist darauf zurückzuführen, dass Bundesrat und Nationalrat meines Erachtens zu Recht in zeitlicher Hinsicht vorsichtiger und wohl auch realistischer budgetierten. Wir wissen, welche Verzögerung bei einer solchen Vorlage eintreten könnte, ins- besondere wenn etwa das Referendum ergriffen werden sollte. Wenn es nicht gelingt - und das ist nun der springende Punkt -, die Differenz noch in dieser Session auszuräumen, was leicht der Fall sein kann, wenn wir der Kommission und nicht dem Nationalrat folgen, könnten aufgrund der Gesetzes- lücke Komplikationen entstehen, die es zu vermeiden gilt. Der Beschluss läuft ab; die Terminierung ist in der Botschaft ange- führt. Es ist deshalb erwünscht, dass wir ein Interregnum ver- meiden und dass der Ständerat in dieser Frage dem National- rat folgt. Es besteht vor allem auch - nach meinem Dafürhalten - kein sachlicher Grund, dies nicht zu tun. Es geht also nicht nur um die Frage, dass wir bei Bedarf später nochmals verlän- gern könnten, sondern es geht darum, zu vermeiden, dass zwischenzeitlich eine Gesetzeslücke entsteht, die sich nach- teilig auswirken würde. Auf keinen Fall schiene es mir gerecht- fertigt, wenn man mit Hilfe einer kurzen Verlängerungsfrist - das ist wohl im Hintergrund auch ein bisschen die Ueberle- gung gewesen - der Beschwerdeinstanz einen Denkzettel ver- abreichen möchte. Bei der Beratung des Gesetzes werden wir deren Tätigkeit prüfen und erörtern und insbesondere auch darüber befinden können, wie diese Einrichtung in Zukunft zu funktionieren hat.

Eine vorgezogene Modifikation der entsprechenden Vorschrif- ten drängt sich sicherlich nicht auf. Auch wäre es ohne Zweifel verfehlt, diese Grundsatzfragen in die heutige Debatte einzu- beziehen, die sich meines Erachtens ausschliesslich auf die Gewährung einer angemessenen Verlängerungsfrist des Bun- desbeschlusses beschränken soll.

Hefti: Ich bitte Sie, dem Kommissionsantrag zuzustimmen, nicht, um der Beschwerdeinstanz einen Denkzettel zu verab- reichen - im Gegenteil -, ich möchte anerkennen, dass die Be- schwerdeinstanz nach und nach nicht mehr blosses Feigen- blatt ist, sondern - wenn auch noch zögernd - einzugreifen wagt. Die SRG selber würde allerdings immer noch den alten Zustand vorziehen. Das zeigt sich an ihren Reaktionen, sie sel- ber scheint Kritik nicht gern zu hören.

Neben der Beschwerdeinstanz möchte ich aber auch an die Aufgabe von Departementsvorsteher und Bundesrat erinnern. Die Programmautonomie bzw. Unabhängigkeit gemäss Arti- kel 55bis Absatz 3 BV gilt - wie dort ausdrücklich steht - nur im Rahmen des Auftrags gemäss Artikel 55bis Absatz 2. Dass die- ser eingehalten wird, dafür hat auch der Bundesrat zu sorgen.

..

  1. September 1989 S

481

Förderung des öffentlichen Verkehrs

.

Man merkt bis jetzt allerdings nicht viel davon. Ich weiss nicht, ob es Bequemlichkeit oder sogar Angst ist. Unverständnis wird man ja unserem Bundesrat nicht unterschieben dürfen. Das deutschschweizerische Fernsehen hat eine Sendung über Rechtsextremismus in Aussicht gestellt. Ich frage mich, ob das noch ein aktuelles Problem ist. Kommt einem da übri- gens nicht auch etwas das Wort vom Splitter im fremden Auge und dem Balken im eigenen, d. h. im Auge des deutsch- schweizerischen Fernsehens, in den Sinn? Greift das Fernse- hen nicht leider etwas zu viel die Pfeiler unseres Staatswesens an, wie vor 1933 die Nationalsozialisten die Weimarer Repu- blik, und das mit Methoden, bei denen sich ältere Leute hin und wieder an diejenige eines Joseph Goebbels unseligen Angedenkens erinnert fühlen? Wenn wir unsere Probleme in Zukunft meistern wollen, fällt meines Erachtens auch den Me- dien, und insbesondere Radio und Fernsehen, eine wichtige Aufgabe zu. Es kann keine vor allem destruktive, nihilistische oder uns entzweiende sein, sondern es muss vor allem eine aufbauende sein, wie seinerzeit während des letzten Krieges und seiner Vorgeschichte.

Bundesrat Ogi: Darf ich die souveräne Zurückhaltung des Kommissionspräsidenten ausnützen und Sie auch im Sinne des Votums von Herrn Ständerat Gadient bitten, keine Diffe- renz zum Nationalrat zu schaffen?

Weshalb keine Differenz? Den bereits vorgebrachten Argu- menten möchte ich lediglich noch zwei nachschieben: Zu- nächst einmal sollten wir uns für alle Eventualitäten wappnen. Diese drei Jahre könnten in Anbetracht des Staus, zu dem es nicht vor Ihrer Kammer, sondern vor dem Nationalrat gekom- men ist, noch Probleme geben. Zweitens möchte ich Sie bit- ten, den Handlungsspielraum des Bundesrates in dieser Frage nicht allzusehr einzuengen.

Ich darf vielleicht noch ganz kurz etwas zu Herrn Ständerat Hefti sagen: Es ist weder Bequemlichkeit noch Angst, die uns davon abgehalten hat, bei Vorfällen in SRG-Programmen ein- zuschreiten, sondern schlicht und einfach der von Ihnen zi- tierte Artikel 55bis, der klar festhält, wer für die Programm- hoheit zuständig ist.

Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommissionsminderheit zu fol- gen und keine Differenz zum Nationalrat zu schaffen.

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière

Detailberatung - Discussion par articles

Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Titre et préambule, ch. I préambule Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Art. 28 Abs. 2 Antrag der Kommission ... bis zum 31. Januar 1993.

Antrag Gadient Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 28 al. 2 Proposition de la commission ... jusqu'au 31 janvier 1993.

Proposition Gadient Adhérer à la décision du Conseil national

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Gadient

12 Stimmen 27 Stimmen

Ziff. II - Ch. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Beschlussentwurfes 33 Stimmen (Einstimmigkeit)

An den Nationalrat - Au Conseil national

89.015

Förderung des öffentlichen Verkehrs. Volksinitiative Encouragement des transports publics. Initiative populaire

Botschaft und Beschlussentwurf vom 13. Februar 1989 (BBI I, 1236) Message et projet d'arrêté du 13 février 1989 (FFI, 1218)

Antrag der Kommission siehe Detailberatung

Proposition de la commission voir discussion par articles

M. Delalay, rapporteur: L'initiative populaire sur l'encourage- ment des transports publics a pour principale but de confier à la Confédération, par la constitution, la tâche permanente et durable de promouvoir les transports publics. Elle considère qu'ils constituent une tâche collective et que leur promotion est importante dans le cadre de la politique suisse des trans- ports. Selon ses auteurs, l'initiative ne blesse pas le principe selon lequel les fonds provenant de la route doivent être uti- lisés pour les besoins routiers. Le transfert du trafic de mar- chandises de la route au rail ne serait pas suffisamment sou- tenu et ce qui a été entrepris jusqu'ici dans ce sens devrait de- venir une tâche permanente de la Confédération, ancrée dans la constitution.

Pour parvenir à ses fins, l'initiative prévoit, jusqu'à l'entrée en vigueur de la politique coordonnée des transports, une modifi- cation fondamentale de l'utilisation des droits sur les carbu- rants. Selon les dispositions actuellement en vigueur, les droits de base sur les carburants sont affectés à raison de la moitié à la caisse générale de la Confédération, alors que l'au- tre moitié sert à la couverture des dépenses routières. Quant à la surtaxe sur les carburants, elle sert en totalité à des fins routières. L'initiative constitutionnelle dont nous debattons propose de changer cette règle en attribuant un tiers du droit de base et la surtaxe sur les carburants à la promotion des transports publics, un tiers restant acquis à la route et un tiers à la caisse générale de la Confédération. En fait, ce sont donc des montants annuels de l'ordre de 600 à 700 millions de francs qui seraient distraits du financement des routes au pro- fit exclusif des transports publics.

Dans son travail, la commission a tout d'abord entendu les au- teurs de l'initiative, qui ont pu expliquer leur point de vue sur l'offre de base en matière de transports publics, par laquelle ils entendent une augmentation du nombre de lignes et de cour- ses dans toutes les parties du pays. Les initiants proches d'un grand distributeur de commerce de détail ont pu s'expliquer sur le déplacement des centres d'achat vers la périphérie des villes, générateur d'un très fort trafic urbain qu'il faut mainte- nant combattre.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen. Verlängerung des Bundesbeschlusses Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision. Prorogation de l'arrêté

In

Dans

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

In

Jahr

1989

Année

Anno

Band

IV

Volume

Volume

Session

Herbstsession

Session

Session d'automne

Sessione

Sessione autunnale

Rat

Ständerat

Conseil

Conseil des Etats

Consiglio

Consiglio degli Stati

Sitzung

06

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 89.031

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 26.09.1989 - 08:00

Date

Data

Seite

480-481

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Ref. No

20 017 967

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Schlagwörter

broadcastingcomplaints authorityprorogationlegislative gaptransitional lawparliamentary vote

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal decree on the Independent Complaints Authority for Radio and Television should be extended only until 1993 or until the new radio and television act enters into force, at most until 1996.

Extrahierter Entscheid

The Council of States followed the National Council and extended the decree until the new act enters into force, but no later than 31 January 1996.

Extrahierte Begründung

A shorter term could create a legal gap before the new act entered into force. The chamber preferred avoiding an interregnum and leaving later reconsideration possible if needed.

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