1781
Interpellation Günter
ten können technisch ausschliesslich als Transportfahrzeuge für Satelliten verwendet werden. Ein militärischer Einsatz der Rakete selbst, etwa zum Transport von Kernsprengköpfen, ist aus technischen Gründen ausgeschlossen. Die Firma Ariane- space verkauft weder Raketen noch deren Bestandteile. Eine Lizenzvergabe an Nicht-Mitglieder ist bisher nicht erfolgt. Sie würde jedoch in jedem Fall von den in den Richtlinien von 1987 vorgesehenen Zusagen abhängig gemacht, da die wich- tigsten am Bau der Ariane beteiligten Staaten die Richtlinien bereits anwenden. Eine Neu-Interpretation der ESA-Konven- tion erübrigt sich unter diesen Umständen.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt. Er beantragt Diskussion.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
44 Stimmen 71 Stimmen
89.446
Interpellation Günter Entwicklung in Afghanistan. Situation en Afghanistan
Wortlaut der Interpellation vom 5. Juni 1989
Trotz des Rückzugs der sowjetischen Truppen aus Afghani- stan gehen die blutigen Kämpfe weiter. Vor allem die Zivilbe- völkerung leidet unter den Artillerieangriffen durch die Aufstän- dischen, die- entgegen vielen westlichen Erwartungen - nicht in der Lage waren, grosse Fortschritte zu machen. Die Unter- stützung durch Pakistan scheint eine wichtige Rolle bei der Ablehnung von Verhandlungen durch die Aufständischen zu spielen.
Ich frage daher den Bundesrat:
Hält der Bundesrat an seiner Haltung fest, wonach er den Abschluss des Genfer Abkommens vom 14. April 1988 - und damit wohl auch dessen Einhaltung - begrüsst bzw. begrüs- sen würde?
Ist dem Bundesrat bekannt, dass Pakistan die Aufständi- schen in Afghanistan mit Waffen, Beratern und Basen auf paki- stanischem Boden unterstützt?
Hält der Bundesrat diese Unterstützung nicht für eine klare Verletzung des Genfer Abkommens?
Sind dem Bundesrat Behauptungen bekannt, wonach paki- stanische Armeeangehörige in Zivil zur Unterstützung der Auf- ständischen eingesetzt werden sollen, um einen siegreichen Ausgang des Krieges zu erreichen? Ist sich der Bundesrat der Tatsache bewusst, dass eine derart offene Aggression Paki- stans gegen Afghanistan die Beistandsverpflichtungen der UdSSR gegenüber Afghanistan berühren würde? Ist der Bun- desrat nicht auch der Ansicht, dass eine sich daraus erge- bende Intervention der UdSSR bedenkliche Auswirkungen auf den Frieden nicht nur der Region, sondern auch der übrigen Welt hätte?
Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass die Schweiz als neutraler Kleinstaat alles Interesse daran hat, dass der Grundsatz «pacta sunt servanda» durchgesetzt werden muss?
Wie beurteilt der Bundesrat das Verhalten Pakistans unter dem Aspekt der Erreichung des Friedens in Afghanistan, der Friedenserhaltung in der betreffenden Region und der Welt überhaupt sowie der Einhaltung vertraglicher Verpflichtun- gen?
Ist der Bundesrat bereit, der Regierung Pakistans mitzutei- len, dass er
Lösung und nicht für die Fortsetzung des Krieges in Afghani- stan einsetzen würde;
erwartet, dass sich alle Staaten an die abgeschlossenen Ver- träge halten;
es für wenig sinnvoll hält, mit Staaten auf irgendwelchen Ge- bieten
insbesondere aber der Entwicklungshilfe und der humanitä- ren Hilfe, aber auch der Wirtschaftsbeziehungen - zusammen- zuarbeiten, wenn sich deren Regierungen offenbar als unfähig zeigen, internationale Verträge einzuhalten?
Texte de l'interpellation du 5 juin 1989
Malgré le retrait des troupes soviétiques d'Afghanistan, les combats sanglants se pousuivent. La population civile est la première victime des attaques de l'artillerie des insurgés qui, contrairement aux attentes occidentales, n'ont pas été en me- sure de progresser véritablement. Le soutien du Pakistan sem- ble jouer un rôle important dans le refus opposé aux négocia- tions par les insurgés.
Dès lors, je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
Persiste-t-il à vouloir se féliciter de la conclusion - et, par- tant, du respect - de l'accord signé à Genève le 14 juin 1988? 2. Sait-il que le Pakistan soutient les insurgés afghans par des armes, des conseillers et des bases sur son territoire?
Ne considère-t-il pas ce soutien comme une violation indu- bitable de l'accord de Genève?
A-t-il été informé des affirmations selon lesquelles des mem- bres en civil de l'armée pakistanaise soutiendront les insurgés en vue d'une victoire militaire? Est-il conscient des consé- quences d'une telle agression manifeste du Pakistan à l'égard de l'Afghanistan, qui toucherait le devoir d'assistance de l'URSS vis-à-vis de l'Afghanistan? N'est-il pas aussi d'avis qu'une intervention de l'URSS à ce titre pourrait avoir des re- tombées préoccupantes sur la paix dans le monde entier et non seulement dans la région?
Partage-t-il l'opinion selon laquelle la Suisse, petit Etat neu- tre, a tout intérêt à l'application du principe «pacta sunt ser- vanda» (les engagements doivent être tenus)?
Comment juge-t-il la conduite du Pakistan, vue sous l'angle des objectifs de paix en Afghanistan, du maintien de la paix dans la région et dans le monde entier, et du respect de dispo- sitions contractuelles?
Est-il disposé à faire savoir au Gouvernement pakistanais
qu'il se féliciterait que le Pakistan s'engage en faveur d'une solution pacifique et non en faveur de la poursuite de la guerre en Afghanistan;
qu'il attend de tous les Etats qu'ils se conforment aux ac- cords conclus;
qu'il estime peu judicieux de collaborer, dans quelque do- maine que ce soit - mais surtout par l'aide au développement et l'aide humanitaire, ainsi que par les relations économiques - avec des Etats dont les gouvernements se montrent visible- ment incapables de respecter les clauses des accords interna- tionaux.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Dünki, Grendelmeier, Jae- ger, Maeder, Weder-Basel, Wiederkehr, Zwygart (7)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Der Bundesrat hat sich in der Vergangenheit wiederholt zur Lage in Afghanistan geäussert. Dabei legte er immer Wert auf den Abzug der sowjetischen Truppen. Dieser Abzug ist erfolgt. Afghanistan hat aber den Frieden nicht gefunden. Die aufstän- dischen Gruppen haben Verhandlungen, die die Regierung in Kabul angeboten hat, abgelehnt. Die Aufständischen haben aber auch nicht jenen leichten Sieg errungen, den viele erwar- teten. Die afghanischen Städte werden von den Aufständi- schen nicht erobert, sondern beschossen. Die Verluste unter der Zivilbevölkerung sind erschreckend.
Es stellt sich daher die Frage, ob der Bundesrat nicht eine er- neute öffentliche Lagebeurteilung vornehmen sollte. Eine sol- che Lagebeurteilung drängt sich auch auf, weil wir eine ganz- heitliche Politik betreiben sollten. Wer richtigerweise die Zer- störung rumänischer Dörfer durch Bulldozer beklagt, sollte zur
N
6 octobre 1989
1782
Interpellation Günter
Zerstörung afghanischer Städte durch Artilleriegranaten nicht schweigen.
Zu den einzelnen Fragen:
Dieser Haltung gab der Bundesrat gegenüber der Petitions- und Gewährleistungskommission Ausdruck (Bericht der Peti- tions- und Gewährleistungskommission vom 13. Januar 1989 zur Petition 89.259).
Diese Unterstützung wird einerseits von der UdSSR be- hauptet. Aber auch in westlichen Medien wird sehr offen über diese Unterstützung berichtet. Als Beispiel kann folgendes Zi- tat aus Newsweek dienen. Das Zitat bezieht sich auf die Re- gion von Kandahar: « .... the local guerillas held an urgent mee- ting with a delegation from Pakistan. The visitors - two mem- bers of the Afghan governement in exile and a Pakistani mili- tary intelligence officer - offered the fighters the equivalent of 2.5 million dollars to launch an attack on Kandahar.» (News- week, Vol CXIII, No. 22 May 29, 1989).
Das Abkommen zwischen der Republik Afghanistan und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan bestimmt in Artikel Il: «Zur Verwirklichung des Prinzips der Nichteinmi- schung und Nichtintervention übernimmt jede Hohe Vertrags- schliessende Seite folgende Verpflichtung: .... 12. auf ihrem Territorium die Anwesenheit oder Unterbringung in Lagern, Stützpunkten oder auf andere Weise sowie die Organisierung, Ausbildung, Finanzierung, Ausrüstung und Bewaffnung von Einzelpersonen sowie politischen, ethnischen und jeglichen anderen Gruppen, die das Ziel haben, auf dem Territorium der anderen Hohen Vertragsschliessenden Seite Subversion zu betreiben oder Aufruhr und Unruhe zu stiften, zu verhindern und demgemäss auch die Ausnutzung der Massenmedien so- wie den Transport von Waffen, Munition und Ausrüstungen durch solche Einzelpersonen oder Gruppen zu verhin- dern; .... ».
Diese Bestimmung dürfte durch die Unterstützung Pakistans für die Aufständischen in Afghanistan klar verletzt worden sein. 4. Den Einsatz pakistanischer Armeeangehöriger in Afghani- stan wurde z. B. vom Aussenminister der UdSSR, Eduard Schewardnadse, in einem Interview erwähnt, das er der Agen- tur TASS gewährte. Dass die UdSSR einer solchen Interven- tion gegen einen Verbündeten nicht tatenlos zusehen wird, kann einer Erklärung des Aussenministeriums der UdSSR vom 6. Mai 1989 entnommen werden, in der es heisst: «In Paki- stan sollte man sich dessen bewusst sein, dass die abenteuer- lichen Handlungen der pakistanischen Militärs, die nach Af- ghanistan ihre Streitkräfte schicken, die gesamte regionale Si- tuation von Grund auf verändern könnten. Die Verantwortung dafür würde ausschliesslich Pakistan zu tragen haben, und es würde auch als erstes diese Folgen selbst zu spüren bekom- men.»
Wird die internationale Vertragsmoral aber durch ständige Ver- letzungen immer mehr ruiniert, so wird die Lage für die Schweiz und andere neutrale Kleinstaaten schwieriger.
Der Frieden in der Welt und die Einhaltung von Verträgen gehören zu den Zielen einer schweizerischen Aussenpolitik. Ist der Bundesrat bereit, auch im konkreten Fall zu diesen Zie- len zu stehen?
Der Bundesrat hat in den letzten Monaten einen anderen Staat, der sich - wie Pakistan und grosse Teile der afghani- schen Aufständischen - dem Weg des islamischen Funda- mentalismus verschrieben hat, nachdrücklich darauf aufmerk- sam gemacht, dass Glaubenseifer nicht von jenen völkerrecht- lichen Verpflichtungen entbindet, die sich im Laufe der Jahr- hunderte zwischen zivilisierten Staaten entwickelt haben.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 30. August 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 30 août 1989
Der Bundesrat teilt im wesentlichen die in der Interpellation dargelegte Beurteilung der Lage in Afghanistan und die Be-
sorgnis über den weiterwütenden Krieg, der eine Unzahl von Opfern fordert. Die Geschichte des Zustandekommens der Abkommen von Genf ergibt ein differenziertes Bild der heuti- gen Afghanistan-Problematik.
Die 1982 begonnenen Verhandlungen zwischen Afghanistan und Pakistan führten im April 1988 zu den erwähnten Genfer Abkommen unter Einbezug der beiden Supermächte als Ga- rantiemächte. Dabei wurde eine der zentralsten Fragen, näm- lich die Frage der Zusammensetzung der künftigen Regierung Afghanistans, bewusst unbestimmt belassen. Sodann waren die Hauptakteure der Auseinandersetzung, die bewaffnete af- ghanische Opposition, nicht an den Abkommen beteiligt. Der afghanische Widerstand lehnte Verhandlungen mit der Regie- rung stets ab mit der Begründung, diese würde eine indirekte Anerkennung des sozialistischen Regimes bedeuten. Statt dessen verlangten sie Gespräche mit der Sowjetunion.
Von 1986 an verfolgte die Sowjetunion eine Afghanistan-Politik der nationalen Versöhnung und zeigte sich interessiert an der Bildung einer «breitabgestützten Regierung» unter Einbezug des nun als «afghanische Opposition» bezeichneten Wider- standes.
Die Widersprüche sind so alt wie die Abkommen selbst. In ei- ner zusätzlichen Erklärung zu den Genfer Abkommen haben die USA betont, dass sie sich in Einklang mit ihren Verpflich- tungen als Garantiemacht der Abkommen das Recht vorbe- halten, Parteien in Afghanistan militärische Unterstützung zu gewähren. Die USA haben die Sowjetunion damals von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt (Symmetrieabkommen). Die So- wjetunion ihrerseits kann sich bei der Unterstützung ihrer Klienten auf die Freundschaftsverträge mit Afghanistan von 1921 und 1978 stützen und hat überdies einen direkten Zu- gang zu Afghanistan, währenddem die USA auf Pakistan als Zwischenstation angewiesen sind.
Im einzelnen nimmt der Bundesrat zu den aufgeworfenen Fra- gen wie folgt Stellung:
Der Bundesrat hält an seiner Haltung fest, wonach er den Abschluss der Genfer Abkommen vom 14. April 1988 be- grüsst. Er erachtet dieses Abkommen als einen positiven Schritt in Richtung auf eine Befriedung Afghanistans. Obwohl sich die Einhaltung dieses Abkommens erwartungsgemäss als problematisch erwiesen hat, würde es der Bundesrat be- grüssen, wenn alle Signatarstaaten die eingegangenen Ver- pflichtungen einhielten. Im übrigen hat der Bundesrat immer den Standpunkt vertreten, dass alle Parteien in die Verhand- lungen einbezogen werden müssten, also auch der afghani- sche Widerstand.
Dem Bundesrat ist die in der Interpellation erwähnte Unter- stützung bekannt, die Pakistan dem afghanischen Widerstand zukommen lässt.
Das Urteil, ob es sich bei der pakistanischen Unterstützung an den afghanischen Widerstand um eine Verletzung der Gen- fer Abkommen handelt, steht in erster Linie den Vertragspar- teien zu. Doch könnte Pakistan unter den dargelegten Um- ständen nicht allein für diese Verletzung verantwortlich ge- macht werden.
Die Präsenz pakistanischer Offiziere als Berater des afgha- nischen Widerstandes, insbesondere im Raume Jalalabad, ist dem Bundesrat bekannt. Obwohl die Sowjetunion sich, wie bereits 1979, auf die sowjetisch-afghanischen Freundschafts- verträge abstützen könnte, dürfte ihr gegenwärtig im Hinblick auf die Bewahrung der weltweiten Entspannungslage kaum daran gelegen sein, erneut in Afghanistan einzugreifen.
Selbstverständlich teilt der Bundesrat die Meinung des In- terpellanten, wonach Verträge eingehalten werden müssen. Die zur Diskussion stehenden Widersprüche bzw. allfälligen Abkommensverletzungen waren jedoch bereits zur Zeit des Abschlusses der Abkommen im Keim vorhanden (siehe die damalige Erklärung der amerikanischen Regierung und die massiven Lieferungen der sowjetischen Regierung an Kabul). 6. Das Verhalten Pakistans ist zu einem guten Teil von der Paschtunistan-Frage dominiert: Afghanistan hat sich immer geweigert, die «Durrand-Linie», welche das zusammenhän- gende Paschtunengebiet auf zwei Staaten aufteilt, als interna- tional anerkannte Grenze zu akzeptieren. Pakistan hat folglich ein vitales Interesse an einer ihr wohlgesinnten Regierung in
Oktober 1989 N
1783
Interpellation Bundi
Afghanistan. Die pakistanische Afghanistan-Politik ist und war von jeher unter diesem Aspekt zu betrachten.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt. Er beantragt Diskussion.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
Minderheit offensichtliche Mehrheit
89.461 Interpellation Bundi Luftreinhaltung Lutte contre la pollution atmosphérique
Wortlaut der Interpellation vom 7. Juni 1989
Dem Vernehmen nach ist der Bundesrat nach wie vor gewillt, an seinem Emissionsziel festzuhalten, die Luftschadstoffe NOx und HC bis zum Jahre 1995 auf den Stand von 1960 zu re- duzieren. Dieses Ziel kann aber mit den bis jetzt von Bund und Kantonen beschlossenen Massnahmen in keiner Weise er- reicht werden. Die rein technisch machbaren Umweltschutz- massnahmen sind heute weitgehend bekannt. Das Stickstoff- oxyd- und Kohlenwasserstoffproblem ist primär kein techni- sches, sondern ein politisches.
Die Kadenzen zwischen den negativen Luftmeldungen wer- den immer kürzer. Natur und Umwelt leiden andauernd Scha- den. Die Schadstoffbelastung unserer Atemluft gibt zu gröss- ter Besorgnis Anlass. Diese Situation macht es erforderlich, dass der Bundesrat rasch eingreift und handelt. -
a. bei den Gas- und Oelfeuerungsanlagen in Haushalt, Ge- werbe und Industrie,
b. bei den flüchtigen organischen Verbindungen (Lösungs- mittel) und
c. im Bereiche des motorisierten Verkehrs ins Gewicht fal- lende Reduktionen der Emissionsgrenzwerte zu erreichen?
a. für Sofortmassnahmen;
b. für Vorkehrungen, welche Gesetzes- oder Verfassungsän- derungen bedingen; und
c. für eventuelle Verfahren nach Dringlichkeitsrecht?
Texte de l'interpellation du 7 juin 1989
Le Conseil fédéral est, à l'entendre, toujours décidé à ramener d'ici 1995 les émissions d'oxyde (NOx) et d'hydrates de car- bone (HC) polluants à leur niveau de 1960. Force est de cons- tater que cet objectif ne saurait être atteint par la seule applica- tion des mesures décidées jusqu'à présent par la Confédéra- tion et les cantons: en effet, dès lors que les procédés techni- ques de protection de l'environnement sont aujourd'hui parfai- tement connus, le problème des oxydes d'azotes et des hy- drates de carbone est d'abord politique.
Au vu des annonces de pollution atmosphérique de plus en plus fréquentes et des dégâts croissants et durables causés à l'environnement, au vu aussi du soin avec lequel il convient d'examiner les dégâts causés à l'air par ces composés toxi- ques, il est nécessaire que le Conseil fédéral se saisisse du problème et agisse rapidement.
a. installations de chauffage au gaz ou au mazout dans les ménages, le commerce et l'industrie;
b. composés organiques volatils (solvants)
c. véhicules motorisés?
a. des mesures immédiates;
b. des mesures nécessitant au préalable des modifications légales ou constitutionnelles;
c. d'éventuelles mesures d'urgence?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann, Bäumlin Ursula, Béguelin, Bodenmann, Braunschweig, Brügger, Carobbio, Eggenberg-Thun, Fankhauser, Fehr, Hafner Ursula, Haller, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Longet, Morf, Neukomm, Ott, Rechsteiner, Reimann Fritz, Stappung, Ulrich, Züger (24)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 18. September 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 septembre 1989
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 23. August 1989 eine ausführliche Aussprache zum Schlussbericht der Elektrowatt Ingenieurunternehmung AG (EWI) geführt und die Marsch- richtung für das weitere Vorgehen in der schweizerischen Luft- reinhaltepolitik festgelegt. Entscheidungsgrundlage bildeten dabei die Empfehlungen der EWI, die aufzeigten, wie die noch bestehenden Lücken bei den Luftreinhaltezielen bis 1995 ge- schlossen werden können. Der Bundesrat hat dabei seine frü- heren Grundsatzbeschlüsse bekräftigt und terminiert. Es han- delt sich um die schon im Luftreinhalte-Konzept enthaltenen Massnahmen, soweit sie nicht bereits rechtsverbindlich erlas- sen worden sind, und um die auf parlamentarische Vorstösse bei der Beratung des Luftreinhalte-Konzepts zurückgehenden Massnahmen. Ueber diese hat der Bundesrat dem Grundsatz nach bereits an seiner Sondersitzung vom 13. Februar 1989 beschlossen.
Zum Erreichen der Luftreinhalteziele hat der Bundesrat ferner entschieden, dass zusätzlich folgende Optionen konkretisiert werden:
Fahrleistungsabhängiger Oekobonus für Personen- und Lie- ferwagen;
Emissionsabhängiger Zuschlag zur leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe;
Lenkungsabgabe auf fossilen Brennstoffen;
Einführung einer Lenkungsabgabe zur Reduktion des VOC- (HC-) Verbrauchs.
Diese Massnahmen, welche zum Teil schwerwiegende Aus- wirkungen politischer, wirtschaftlicher, internationaler, admini- strativer und sozialer Art haben können, sollen bis Mitte 1990 detailliert ausgearbeitet werden. Der Bundesrat wird dannzu- mal über deren Einführung bzw. Nichteinführung entschei- den. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 23. August 1989 ausdrücklich an den im Luftreinhalte-Konzept vorgegebenen Zielen festgehalten.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt. Er beantragt Diskussion.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
51 Stimmen 59 Stimmen
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Günter Entwicklung in Afghanistan Interpellation Günter Situation en Afghanistan
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1989
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.446
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
06.10.1989 - 08:00
Date
Data
Seite
1781-1783
Page
Pagina
Ref. No
20 017 858
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.