Interpellation Braunschweig
1779
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bürgi, Büttiker, Frey Walter, Hildbrand, Keller, Mühlemann, Nussbaumer, Oehler, Port- mann, Reimann Maximilian, Rüttimann, Sager, Scheidegger, Schmidhalter, Wanner, Widrig (16)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 6. September 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 6 septembre 1989
Was die Erhöhung der Fernseh-Werbezeit betrifft, so geht der Interpellant davon aus, dass auf dem Werbemarkt ein Konkur- renzverhältnis zwischen der SRG und den Lokalradios be- steht. In welchem Ausmass dies zutrifft, ist schwierig zu beur- teilen. Für den Bundesrat war der Nachfrageüberhang bei der Fernsehwerbung entscheidend. Die beschränkten Werbe- möglichkeiten am Schweizer Fernsehen stellten die Wirtschaft bisher vor Probleme. Andere Werbeträger bzw. Medien eignen sich nur beschränkt als Ersatz, so dass Werbegelder zu inter- nationalen Fernsehveranstaltern abwandern. Der Bundesrat ist zudem mit seinem Entscheid auch den Lokalradios entge- gengekommen. Nebst der Erhöhung der durchschnittlichen täglichen Werbezeit von 20 auf 26 Minuten dürfte sich auch die erhöhte Flexiblilität betreffend saisonaler Kompensation vor- teilhaft auswirken. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Lokalradios im vergangenen Jahr insgesamt wirt- schaftlich erfreulich entwickelt haben.
Ein verbindlicher Termin kann zum gegenwärtigen Zeit- punkt nicht genannt werden, da die weiteren Verfahrens- schritte vom Nationalrat abhängen. Nachdem das Radio- und Fernsehgesetz in der Junisession nicht behandelt wurde, hofft der Bundesrat, dass sich die Grosse Kammer im Herbst damit befassen wird. Das antragstellende Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement hat bereits weitgehende Vorarbeiten geleistet, so dass die Voraussetzungen für einen baldigen Entscheid des Bundesrates gegeben sind.
Der Bundesrat misst der Funktion und der Stellung der Lo- kalradios im schweizerischen Mediensystem grosse Bedeu- tung bei. Er hält nach wie vor am Ebenenmodell fest, das den privaten Veranstaltern auf der lokal/regionalen Ebene im Rah- men der verfügbaren Frequenzen den freien Zugang ermög- licht. Die Kommission des Nationalrats hat jedoch durch die abweichende Ausgestaltung von Artikel 28 RTVG das Ebenen- modell in Frage gestellt.
Die Auswirkungen der Erhöhung der Fernseh-Werbezeit auf die Printmedien sind schwierig abzuschätzen. Grundsätzlich lassen sich die verschiedenen Werbeträger untereinander nur beschränkt substituieren. Im übrigen ist daran zu erinnern, dass das Gesuch der AG für das Werbefernsehen (AGW) auf einen Kompromiss der SRG und des Zeitungsverlegerverban- des zurückgeht. Der bundesrätliche Entscheid ist restriktiver ausgefallen als der Antrag der AGW.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
88.891
Interpellation Braunschweig Handel mit Raketentechnologie. Kontrolle
Industrie des fusées. Contrôle des transactions
Wortlaut der Interpellation vom 16. Dezember 1988 Einige Nato-Länder und Japan sind am 16. April 1987 überein- gekommen, Richtlinien für die Genehmigung der Ausfuhr von nuklearfähigen Trägersystemen anzuwenden, die wesentlich von den USA erarbeitet worden sind. So wünschbar Ausfuhr- restriktionen im Gebiete der Raketentechnologie sind, so we- nig tragen Richtlinien dieser Art zur internationalen Sicherheit bei, wenn sie ohne eigene Vorleistungen und diskriminierend angewendet werden.
Ist der Bundesrat bereit, aussenpolitische Initiativen zu er- greifen, damit die erwähnten Richtlinien in geeigneten multila- teralen Gremien, z. B im Rahmen der vierten Ueberprüfungs- konferenz des Atomsperrvertrages, der KVAE oder der Abrü- stungskonferenz in Genf, so weiterentwickelt werden, dass sie nicht nur den Interessen der Nato, sondern der ganzen Völker- gemeinschaft dienen?
Teilt der Bundesrat die neutralitätspolitischen Bedenken ge- gen eine allfällige Uebernahme der obigen Richtlinien vom 16. April 1987 durch die Schweiz?
Ist der Bundesrat bereit, im Sinne einer vertrauensbilden- den Massnahme die Forschung, Entwicklung, Herstellung und den Handel mit Raketentechnologie zu untersagen, die militärischen Zwecken dienen kann?
Wieweit fallen die Technologien, die von den erwähnten Richtlinien vom April 1987 erfasst werden, unter das Kriegsma- terialgesetz oder unter die Verordnung über die Warenaus- fuhr?
Sieht der Bundesrat in einem unkontrollierten Handel mit nuklearfähigen Trägersystemen bzw. den für deren Bau erfor- derlichen Komponenten und Schlüsseltechnologien nicht auch eine Gefahr für die internationale Sicherheit, insbeson- dere unter dem Gesichtspunkt der horizontalen und vertikalen Verbreitung der Atomwaffen?
Wie beurteilt der Bundesrat die Verwicklungen der Consen SA (mit Sitz in Zug und dem ehemaligen Verwaltungsratspräsi- denten Regierungsrat Peter Bratschi, Bern) in Finanzierungs- und Schiebergeschäfte von Technologie, die zur Konstruktion der Mittelstreckenrakete «Condor» in Argentinien verwendet wurde?
Muss in diesem Zusammenhang nicht die gängige, allzu weitmaschige Interpretation von Absatz 3 der ESA-Konvention überdacht werden, der die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Weltraumfahrt und damit der Raketentechno- logie «ausschliesslich friedlichen Zwecken» vorbehält, damit gar keine militärisch verwendbaren Trägersysteme entwickelt werden?
Texte de l'interpellation du 16 décembre 1988
Un accord est intervenu le 16 avril 1987 entre certains pays de l'OTAN et le Japon, prévoyant l'application de directives sur l'autorisation d'exportation de fusées pouvant être équipées de charges nucléaires; les Etats-Unis sont les principaux au- teurs de ces directives. Aussi souhaitables que puissent être des restrictions à l'exportation dans l'industrie des fusées, des directives en la matière ne sauraient contribuer à la sécurité internationale sans que leurs auteurs prennent au préalable
6 octobre 1989 N
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Interpellation Braunschweig
des dispositions en ce sens et sans qu'elles soient appliquées de façon non discriminatoire.
Dans le cadre de sa politique extérieure, le Conseil fédéral est-il disposé à prendre des initiatives en vue d'un développe- ment ultérieur de ces directives au sein des instances multila- térales (p.ex. la 4e Conférence de révision du Traité sur la non- prolifération des armes nucléaires, la CDE ou la Conférence du désarmement de Genève), de sorte qu'elles servent non seulement les intérêts de l'OTAN, mais ceux de la commu- nauté internationale toute entière?
Le Conseil fédéral émet-il également des réserves quant à la compatibilité entre la politique de neutralité et l'application par la Suisse des directives du 16 avril 1987?
Le Conseil fédéral est-il disposé à prendre une mesure de confiance interdisant la recherche, le développement, la pro- duction et le commerce en matière de fusées utilisables à des fins militaires?
Dans quelle mesure les technologies visées par les directi- ves d'avril 1987 tombent-elles sous le coup de la loi sur le ma- tériel de guerre ou sous celui de l'ordonnance sur l'exportation et le transit de marchandises?
Eu égard à la prolifération horizontale et verticale des armes nucléaires, le Conseil fédéral estime-t-il également que la sécurité internationale peut être mise en danger par un com- merce incontrôlé de fusées pouvant être équipées de charges nucléaires, de composants nécessaires à leur fabrication et de technologies indispensables?
Comment le Conseil fédéral juge-t-il l'implication de la Con- sen SA (siégeant à Zoug et anciennement dirigée par l'avocat bernois Peter Bratschi, ex-président du conseil d'administra- tion) dans le financement et le trafic illicite de technologies utili- sées dans la construction, en Argentine, des fusées à moyenne portée «Condor 2»?
A ce propos, ne convient-il pas de revoir l'interprétation cou- rante et trop large du paragraphe 3 de la convention de l'ASE (qui restreint la coopération européenne en matière spatiale, donc y compris l'industrie des fusées, «à des fins exclusive- ment pacifiques») de sorte qu'un développement de lanceurs militaires soit rendu impossible.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann, Bär, Bäumlin Ri- chard, Bäumlin Ursula, Bodenmann, Brügger, Bundi, Carob- bio, Danuser, Euler, Fankhauser, Fetz, Hafner Ursula, Haller, Jeanprêtre, Leuenberger Moritz, Leutenegger Oberholzer, Morf, Ott, Pitteloud, Rechsteiner, Reimann Fritz, Ruffy, Stap- pung, Stocker, Uchtenhagen, Zbinden Hans, Züger (28)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Interpellant verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. September 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 septembre 1989
Die Erfolgsaussichten der Richtlinien hängen nicht zuletzt davon ab, ob ausser den Ländern, die sie bereits heute an- wenden (USA, Japan, Kanada, BRD, Frankreich, Italien, Grossbritannien und Spanien) auch andere wichtige Techno- logiehalter zu ihrer Uebernahme bereit sind, vor allem die UdSSR und China. Eine möglichst weltweite und vertraglich abgesicherte Beteiligung wäre deshalb wünschenswert. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass eine aussenpoli- tische Initiative in dieser Richtung von den Grossmächten aus- zugehen hat, die über die notwendigen wissenschaftlichen Er- kenntnisse und entsprechendes politisches Gewicht verfü- gen.
Aehnlich wie der Atomsperrvertrag wollen auch die Richtli- nien die nukleare Proliferation verhindern. Dieses Ziel ent- spricht einem politischen Grundanliegen der Schweiz. Die Richtlinien haben nicht handelsbeschränkende Vorkehren ei- nes Mächteblocks gegenüber einem anderen Mächteblock zum Beweggrund. Sie basieren vielmehr auf Ueberlegungen der internationalen Sicherheitspolitik und beinhalten Ausfuhr- beschränkungen gegenüber irgendwelchen Ländern, welche die fragliche Ausrüstung und Technologie zur Herstellung von
nuklearen Trägersystemen verwenden könnten. Primär von Ausfuhrbeschränkungen betroffen sind Länder, die dem Atomsperrvertrag nicht beigetreten sind. Einer Uebernahme der Richtlinien durch die Schweiz stünden deshalb grundsätz- lich keine neutralitätspolitischen Hindernisse entgegen.
Ein Verbot der Forschung, Entwicklung, Herstellung und des Handels aller von den Richtlinien erfassten Gegenstände ginge zu weit, weil davon zum grössten Teil zivile Güter betrof- fen würden, die in der Regel keine militärische Verwendung finden. Eine so radikale Massnahme würde unseren wirt- schaftlichen Interessen keine Rechnung tragen. Auch würde sie den Grundsätzen der Forschungsfreiheit sowie der Han- dels- und Gewerbefreiheit widersprechen.
Die von den Richtlinien zu kontrollierenden Gegenstände sind in einer umfassenden Beilage «Ausrüstung und Techno- logie» festgehalten. Es werden zwei Kategorien unterschie- den:
Kategorie I enthält die Gegenstände mit grösster Sensitivität, die praktisch nicht exportiert werden dürfen. Hiezu gehören komplette strategische Raketensysteme, Weltraumtranspor- ter und Cruise Missiles, die eine Last von mindestens 500 kg über eine Strecke von mindestens 300 km tragen können, fer- ner die hiefür benötigten Fertigungseinrichtungen sowie kom- plette Subsysteme.
Kategorie II umfasst Gegenstände, die zwar exportiert wer- den dürfen, aber einer vorherigen Ueberprüfung bzw. Aufla- gen, etwa «Endverbleibserklärungen» unterliegen. Hiezu ge- hören zahlreiche für die Systeme der Kategorie I verwendbare Bestandteile, bestimmte hiefür benötigte Ausrüstungen (z. B. Werkzeugmaschinen) sowie verschiedene wichtige Technolo- gien.
Da Lenkwaffen jeglicher Art, Abschuss-, Ziel- und Feuerleitge- räte ausdrücklich in der Kriegsmaterialverordnung vom 10. Ja- nuar 1973 aufgeführt werden, unterstehen die bei weitem sen- sitivsten Gegenstände der Kategorie I den in der genannten Verordnung vorgesehenen Ausfuhr- und Durchfuhrkontrollen (ballistische Flugkörper- und unbemannte Fluggerätesy- steme wie Marschflugkörper, Raketenstufen). Das gleiche gilt für Sicherungs-, Zünd- und Abfeuerungsmechanismen für Ge- fechtsköpfe. Weitere wichtige Gegenstände der Kategorie I wie Wiedereintrittsfahrzeuge, Lenksysteme und Schubvekto- rensteuerung unterstehen ebenfalls insoweit der KMV, als sie in der gleichen Ausführung keine zivile Verwendung finden. Im Anhang der Verordnung über die Warenaus- und Waren- durchfuhr vom 7. März 1983 figuriert rund die Hälfte der in den Richtlinien aufgeführten Produkte. Damit ist deren Ausfuhr be- willigungspflichtig.
In seiner Antwort auf die Einfache Anfrage Ziegler vom 6. Okto- ber 1988 betreffend den Handel mit Fernlenkwaffen stellte der Bundesrat die Ueberprüfung der Frage in Aussicht, «ob und falls ja, inwieweit die Schweiz den Export von Gütern der Rake- tentechnologie, die nicht bereits unter das Bundesgesetz über das Kriegsmaterial oder das Bundesgesetz über aussenwirt- schaftliche Massnahmen fallen, ebenfalls kontrollieren sollte». Die inzwischen erfolgten Abklärungen haben ergeben, dass die für Ende Jahr vorgesehene routinemässige Anpassung des Anhangs der Warenaus- und Warendurchfuhrverordnung es ermöglichen wird, eine ganze Reihe zusätzlicher Güter, die von den Richtlinien erfasst werden, den entsprechenden Aus- und Durchfuhrkontrollen zu unterstellen. Insgesamt dürften dann 80 bis 90 Prozent der in den Richtlinien aufgeführten Wa- ren (ohne Technologie) unter das KMG oder AWG fallen.
Wie der Bundesrat bereits bei der Beantwortung der ob- genannten Anfrage Ziegler ausgeführt hat, verfolgt er die Ent- wicklung mit Sorge. Die Weiterverbreitung strategischer Trä- gersysteme für nukleare und chemische Waffen in krisenanfäl- lige Gebiete schafft neue Bedrohungslagen, welche die inter- nationale Sicherheit beeinträchtigen und die friedliche Lösung regionaler Konflikte erschweren.
Der Bundesrat verweist auf die Beantwortung der Einfachen Anfrage Ziegler vom 6. Oktober 1988. Die beiden in diesem Zusammenhang genannten Zuger Firmen befinden sich zur- zeit in Liquidation. Neue Erkenntnisse liegen keine vor.
Artikel 2 der ESA-Konvention beschränkt die ESA-Pro- gramme auf ausschliesslich friedliche Zwecke. Ariane-Rake-
Oktober 1989 N
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Interpellation Günter
ten können technisch ausschliesslich als Transportfahrzeuge für Satelliten verwendet werden. Ein militärischer Einsatz der Rakete selbst, etwa zum Transport von Kernsprengköpfen, ist aus technischen Gründen ausgeschlossen. Die Firma Ariane- space verkauft weder Raketen noch deren Bestandteile. Eine Lizenzvergabe an Nicht-Mitglieder ist bisher nicht erfolgt. Sie würde jedoch in jedem Fall von den in den Richtlinien von 1987 vorgesehenen Zusagen abhängig gemacht, da die wich- tigsten am Bau der Ariane beteiligten Staaten die Richtlinien bereits anwenden. Eine Neu-Interpretation der ESA-Konven- tion erübrigt sich unter diesen Umständen.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt. Er beantragt Diskussion.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
44 Stimmen 71 Stimmen
89.446
Interpellation Günter Entwicklung in Afghanistan. Situation en Afghanistan
Wortlaut der Interpellation vom 5. Juni 1989
Trotz des Rückzugs der sowjetischen Truppen aus Afghani- stan gehen die blutigen Kämpfe weiter. Vor allem die Zivilbe- völkerung leidet unter den Artillerieangriffen durch die Aufstän- dischen, die- entgegen vielen westlichen Erwartungen - nicht in der Lage waren, grosse Fortschritte zu machen. Die Unter- stützung durch Pakistan scheint eine wichtige Rolle bei der Ablehnung von Verhandlungen durch die Aufständischen zu spielen.
Ich frage daher den Bundesrat:
Hält der Bundesrat an seiner Haltung fest, wonach er den Abschluss des Genfer Abkommens vom 14. April 1988 - und damit wohl auch dessen Einhaltung - begrüsst bzw. begrüs- sen würde?
Ist dem Bundesrat bekannt, dass Pakistan die Aufständi- schen in Afghanistan mit Waffen, Beratern und Basen auf paki- stanischem Boden unterstützt?
Hält der Bundesrat diese Unterstützung nicht für eine klare Verletzung des Genfer Abkommens?
Sind dem Bundesrat Behauptungen bekannt, wonach paki- stanische Armeeangehörige in Zivil zur Unterstützung der Auf- ständischen eingesetzt werden sollen, um einen siegreichen Ausgang des Krieges zu erreichen? Ist sich der Bundesrat der Tatsache bewusst, dass eine derart offene Aggression Paki- stans gegen Afghanistan die Beistandsverpflichtungen der UdSSR gegenüber Afghanistan berühren würde? Ist der Bun- desrat nicht auch der Ansicht, dass eine sich daraus erge- bende Intervention der UdSSR bedenkliche Auswirkungen auf den Frieden nicht nur der Region, sondern auch der übrigen Welt hätte?
Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass die Schweiz als neutraler Kleinstaat alles Interesse daran hat, dass der Grundsatz «pacta sunt servanda» durchgesetzt werden muss?
Wie beurteilt der Bundesrat das Verhalten Pakistans unter dem Aspekt der Erreichung des Friedens in Afghanistan, der Friedenserhaltung in der betreffenden Region und der Welt überhaupt sowie der Einhaltung vertraglicher Verpflichtun- gen?
Ist der Bundesrat bereit, der Regierung Pakistans mitzutei- len, dass er
Lösung und nicht für die Fortsetzung des Krieges in Afghani- stan einsetzen würde;
erwartet, dass sich alle Staaten an die abgeschlossenen Ver- träge halten;
es für wenig sinnvoll hält, mit Staaten auf irgendwelchen Ge- bieten
insbesondere aber der Entwicklungshilfe und der humanitä- ren Hilfe, aber auch der Wirtschaftsbeziehungen - zusammen- zuarbeiten, wenn sich deren Regierungen offenbar als unfähig zeigen, internationale Verträge einzuhalten?
Texte de l'interpellation du 5 juin 1989
Malgré le retrait des troupes soviétiques d'Afghanistan, les combats sanglants se pousuivent. La population civile est la première victime des attaques de l'artillerie des insurgés qui, contrairement aux attentes occidentales, n'ont pas été en me- sure de progresser véritablement. Le soutien du Pakistan sem- ble jouer un rôle important dans le refus opposé aux négocia- tions par les insurgés.
Dès lors, je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
Persiste-t-il à vouloir se féliciter de la conclusion - et, par- tant, du respect - de l'accord signé à Genève le 14 juin 1988? 2. Sait-il que le Pakistan soutient les insurgés afghans par des armes, des conseillers et des bases sur son territoire?
Ne considère-t-il pas ce soutien comme une violation indu- bitable de l'accord de Genève?
A-t-il été informé des affirmations selon lesquelles des mem- bres en civil de l'armée pakistanaise soutiendront les insurgés en vue d'une victoire militaire? Est-il conscient des consé- quences d'une telle agression manifeste du Pakistan à l'égard de l'Afghanistan, qui toucherait le devoir d'assistance de l'URSS vis-à-vis de l'Afghanistan? N'est-il pas aussi d'avis qu'une intervention de l'URSS à ce titre pourrait avoir des re- tombées préoccupantes sur la paix dans le monde entier et non seulement dans la région?
Partage-t-il l'opinion selon laquelle la Suisse, petit Etat neu- tre, a tout intérêt à l'application du principe «pacta sunt ser- vanda» (les engagements doivent être tenus)?
Comment juge-t-il la conduite du Pakistan, vue sous l'angle des objectifs de paix en Afghanistan, du maintien de la paix dans la région et dans le monde entier, et du respect de dispo- sitions contractuelles?
Est-il disposé à faire savoir au Gouvernement pakistanais
qu'il se féliciterait que le Pakistan s'engage en faveur d'une solution pacifique et non en faveur de la poursuite de la guerre en Afghanistan;
qu'il attend de tous les Etats qu'ils se conforment aux ac- cords conclus;
qu'il estime peu judicieux de collaborer, dans quelque do- maine que ce soit - mais surtout par l'aide au développement et l'aide humanitaire, ainsi que par les relations économiques - avec des Etats dont les gouvernements se montrent visible- ment incapables de respecter les clauses des accords interna- tionaux.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Dünki, Grendelmeier, Jae- ger, Maeder, Weder-Basel, Wiederkehr, Zwygart (7)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Der Bundesrat hat sich in der Vergangenheit wiederholt zur Lage in Afghanistan geäussert. Dabei legte er immer Wert auf den Abzug der sowjetischen Truppen. Dieser Abzug ist erfolgt. Afghanistan hat aber den Frieden nicht gefunden. Die aufstän- dischen Gruppen haben Verhandlungen, die die Regierung in Kabul angeboten hat, abgelehnt. Die Aufständischen haben aber auch nicht jenen leichten Sieg errungen, den viele erwar- teten. Die afghanischen Städte werden von den Aufständi- schen nicht erobert, sondern beschossen. Die Verluste unter der Zivilbevölkerung sind erschreckend.
Es stellt sich daher die Frage, ob der Bundesrat nicht eine er- neute öffentliche Lagebeurteilung vornehmen sollte. Eine sol- che Lagebeurteilung drängt sich auch auf, weil wir eine ganz- heitliche Politik betreiben sollten. Wer richtigerweise die Zer- störung rumänischer Dörfer durch Bulldozer beklagt, sollte zur
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Interpellation Braunschweig Handel mit Raketentechnologie. Kontrolle Interpellation Braunschweig Industrie des fusées. Contrôle des transactions
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1989
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Anno
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IV
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Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.891
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
06.10.1989 - 08:00
Date
Data
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20 017 857
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