6 octobre 1989
N
1778
Interpellation Hänggi
siert. Die Versorgung des lokalen und regionalen Bereichs soll dabei bekanntlich von privaten, SRG-unabhängigen Veran- staltern wahrgenommen werden. Ein Vorstoss der SRG in die- sen Bereich würde deshalb der dem RTVG zugrunde liegen- den Grundkonzeption, dem Ebenenmodell, widersprechen und ist auch durch die geltende SRG-Konzession nicht ab- gedeckt.
Radio DRS begann bereits Ende November 1978 - also drei- einhalb Jahre vor Inkrafttreten der RVO - mit der Ausstrahlung von Informationssendungen für die Regionen seines Emp- fangsgebietes. Die Regionaljournale decken aber weitaus grössere Einzugsgebiete ab als die einzelnen Lokalradios. Die Generaldirektion der SRG versichert in ihrer Stellungnahme zu diesem parlamentarischen Vorstoss, dass für einen weiteren Ausbau der Regionalinformation beim Radio zurzeit keine konkreten Pläne bestehen. Die vom Programmleiter von DRS-1 in einem Zeitungsinterview gemachten Aeusserungen dürfen deshalb auch nicht als unternehmenspolitische Ab- sichtserklärung der SRG verstanden werden.
Die Auflagen, welche die SRG den Lokalradios macht, erge- ben sich einerseits aus den Vorschriften der Verordnung über lokale Rundfunk-Versuche (RVO), insbesondere über die Trennung von Werbung und Programm. Anderseits dienen sie der erwünschten journalistischen und programmlichen Trans- parenz.
Die Auffassung, dass die gleichzeitig bewilligte Lockerung der Werbebeschränkungen der RVO den Lokalradios nichts bringe, teilt der Bundesrat nicht. Die Erhöhung der Werbezeit dürfte zweifellos positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der lokalen Radioveranstalter zeitigen. Dies um so mehr, als ab dem 1. Juli 1989 die täglichen und saisonalen Nachfrageschwankungen frei kompensiert werden dürfen. Dadurch werden gerade die kleineren Stationen in die Lage versetzt, an Spitzentagen die Nachfrage vollumfänglich zu be- friedigen.
Es ist richtig, dass im Sinne eines SRG-internen Finanzaus- gleichs auch Mittel vom Fernsehen zum Radio fliessen. Nur so kann die SRG den umfassenden Programmauftrag in allen Sprachregionen erfüllen. Mit den zusätzlichen Mitteln aus der Fernsehwerbung wird jedoch, wie vorgängig gezeigt wurde, kein Programmausbau im regional/lokalen Bereich finanziert.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates befriedigt.
89.568
Interpellation Hänggi Konzessionsgesuche für neue Lokalradios Nouvelles radios locales. Demandes de concession
Wortlaut der Interpellation vom 23. Juni 1989
Am 19. Juni 1989 hat der Bundesrat überraschend beschlos- sen, den hängigen Entscheid für die Bewilligung von zusätz- lichen Lokalradios zu verschieben.
Als Begründung wird die laufende Beratung des Radio- und Fernsehgesetzes angeführt. Dies hat aber anderseits den Bundesrat nicht gehindert, gleichzeitig die Fernseh-Werbezeit massiv zu erhöhen.
Damit konkurriert die SRG sehr einseitig die bestehenden Lo- kalradios und tangiert wohl auch die Tageszeitungen. Indirekt wird aber insbesonders auch die Gründung neuer Lokalradios erschwert und dies, obwohl der Bundesrat wiederholt auf die staatspolitische Bedeutung von Lokalsendern hingewiesen hat.
Für die Einreichung eines Konzessionsgesuches mussten umfangreiche Vorausleistungen erbracht werden.
Die Arbeit wurde sicher mehrheitlich «ehrenamtlich» ausge- führt. Diese Infrastruktur lässt sich aber nicht beliebig lange aufrechterhalten.
Der Entscheid des Bundesrates ist deshalb eine Zumutung den Gesuchstellern gegenüber.
Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fra- gen:
Ist sich der Bundesrat der negativen Auswirkungen seines Entscheides vom 19. Juni 1989 auf die Lokalradios bewusst?
Kann der Bundesrat einen verbindlichen Termin nennen, wann über die Konzessionsgesuche entschieden wird?
Bekennt sich der Bundesrat immer noch zur Bedeutung und zur Zukunft der Lokalradios?
Wie beurteilt der Bundesrat die Auswirkungen der verlän- gerten Fernsehwerbung auf die Printmedien?
Texte de l'interpellation du 23 juin 1989
Le Conseil fédéral a suscité l'étonnement le 19 juin 1989 en re- poussant la décision en suspens d'autoriser des radios loca- les supplémentaires.
Il s'est justifié en se référant à l'examen en cours de la loi sur la radio et la télévision, ce qui ne l'a pas empêché dans le même temps d'augmenter massivement la durée des publicités à la télévision.
Ainsi, la SSR concurrence unilatéralement les radios locales existantes, et même les quotidiens. Cela rend en outre d'au- tant plus difficile la création de nouvelles radios locales, malgré que le Conseil fédéral ait souligné à plusieurs reprises leur importance politique.
Le dépôt d'une demande de concession exige de nombreux travaux préalables. Même si ceux-ci ont été exécutés la plupart du temps bénévolement, cette situation ne saurait se mainte- nir indéfiniment.
Ainsi, la décision du Conseil fédéral a des répercussions exa- gérées pour les requérants potentiels. Je le prie donc de répondre aux questions suivantes:
Le Conseil fédéral est-il conscient des effets négatifs qu'aura sa décision du 19 juin 1989 sur les radios locales? 2. Le Conseil fédéral peut-il fixer une date précise à laquelle il prendra sa décision quant aux demandes de concession?
Le Conseil fédéral se soucie-t-il encore de l'importance et de l'avenir des radios locales?
Comment le Conseil fédéral juge-t-il les effets de la prolon- gation de la publicité télévisée sur les médias imprimés?
Interpellation Braunschweig
1779
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bürgi, Büttiker, Frey Walter, Hildbrand, Keller, Mühlemann, Nussbaumer, Oehler, Port- mann, Reimann Maximilian, Rüttimann, Sager, Scheidegger, Schmidhalter, Wanner, Widrig (16)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 6. September 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 6 septembre 1989
Was die Erhöhung der Fernseh-Werbezeit betrifft, so geht der Interpellant davon aus, dass auf dem Werbemarkt ein Konkur- renzverhältnis zwischen der SRG und den Lokalradios be- steht. In welchem Ausmass dies zutrifft, ist schwierig zu beur- teilen. Für den Bundesrat war der Nachfrageüberhang bei der Fernsehwerbung entscheidend. Die beschränkten Werbe- möglichkeiten am Schweizer Fernsehen stellten die Wirtschaft bisher vor Probleme. Andere Werbeträger bzw. Medien eignen sich nur beschränkt als Ersatz, so dass Werbegelder zu inter- nationalen Fernsehveranstaltern abwandern. Der Bundesrat ist zudem mit seinem Entscheid auch den Lokalradios entge- gengekommen. Nebst der Erhöhung der durchschnittlichen täglichen Werbezeit von 20 auf 26 Minuten dürfte sich auch die erhöhte Flexiblilität betreffend saisonaler Kompensation vor- teilhaft auswirken. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Lokalradios im vergangenen Jahr insgesamt wirt- schaftlich erfreulich entwickelt haben.
Ein verbindlicher Termin kann zum gegenwärtigen Zeit- punkt nicht genannt werden, da die weiteren Verfahrens- schritte vom Nationalrat abhängen. Nachdem das Radio- und Fernsehgesetz in der Junisession nicht behandelt wurde, hofft der Bundesrat, dass sich die Grosse Kammer im Herbst damit befassen wird. Das antragstellende Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement hat bereits weitgehende Vorarbeiten geleistet, so dass die Voraussetzungen für einen baldigen Entscheid des Bundesrates gegeben sind.
Der Bundesrat misst der Funktion und der Stellung der Lo- kalradios im schweizerischen Mediensystem grosse Bedeu- tung bei. Er hält nach wie vor am Ebenenmodell fest, das den privaten Veranstaltern auf der lokal/regionalen Ebene im Rah- men der verfügbaren Frequenzen den freien Zugang ermög- licht. Die Kommission des Nationalrats hat jedoch durch die abweichende Ausgestaltung von Artikel 28 RTVG das Ebenen- modell in Frage gestellt.
Die Auswirkungen der Erhöhung der Fernseh-Werbezeit auf die Printmedien sind schwierig abzuschätzen. Grundsätzlich lassen sich die verschiedenen Werbeträger untereinander nur beschränkt substituieren. Im übrigen ist daran zu erinnern, dass das Gesuch der AG für das Werbefernsehen (AGW) auf einen Kompromiss der SRG und des Zeitungsverlegerverban- des zurückgeht. Der bundesrätliche Entscheid ist restriktiver ausgefallen als der Antrag der AGW.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
88.891
Interpellation Braunschweig Handel mit Raketentechnologie. Kontrolle
Industrie des fusées. Contrôle des transactions
Wortlaut der Interpellation vom 16. Dezember 1988 Einige Nato-Länder und Japan sind am 16. April 1987 überein- gekommen, Richtlinien für die Genehmigung der Ausfuhr von nuklearfähigen Trägersystemen anzuwenden, die wesentlich von den USA erarbeitet worden sind. So wünschbar Ausfuhr- restriktionen im Gebiete der Raketentechnologie sind, so we- nig tragen Richtlinien dieser Art zur internationalen Sicherheit bei, wenn sie ohne eigene Vorleistungen und diskriminierend angewendet werden.
Ist der Bundesrat bereit, aussenpolitische Initiativen zu er- greifen, damit die erwähnten Richtlinien in geeigneten multila- teralen Gremien, z. B im Rahmen der vierten Ueberprüfungs- konferenz des Atomsperrvertrages, der KVAE oder der Abrü- stungskonferenz in Genf, so weiterentwickelt werden, dass sie nicht nur den Interessen der Nato, sondern der ganzen Völker- gemeinschaft dienen?
Teilt der Bundesrat die neutralitätspolitischen Bedenken ge- gen eine allfällige Uebernahme der obigen Richtlinien vom 16. April 1987 durch die Schweiz?
Ist der Bundesrat bereit, im Sinne einer vertrauensbilden- den Massnahme die Forschung, Entwicklung, Herstellung und den Handel mit Raketentechnologie zu untersagen, die militärischen Zwecken dienen kann?
Wieweit fallen die Technologien, die von den erwähnten Richtlinien vom April 1987 erfasst werden, unter das Kriegsma- terialgesetz oder unter die Verordnung über die Warenaus- fuhr?
Sieht der Bundesrat in einem unkontrollierten Handel mit nuklearfähigen Trägersystemen bzw. den für deren Bau erfor- derlichen Komponenten und Schlüsseltechnologien nicht auch eine Gefahr für die internationale Sicherheit, insbeson- dere unter dem Gesichtspunkt der horizontalen und vertikalen Verbreitung der Atomwaffen?
Wie beurteilt der Bundesrat die Verwicklungen der Consen SA (mit Sitz in Zug und dem ehemaligen Verwaltungsratspräsi- denten Regierungsrat Peter Bratschi, Bern) in Finanzierungs- und Schiebergeschäfte von Technologie, die zur Konstruktion der Mittelstreckenrakete «Condor» in Argentinien verwendet wurde?
Muss in diesem Zusammenhang nicht die gängige, allzu weitmaschige Interpretation von Absatz 3 der ESA-Konvention überdacht werden, der die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Weltraumfahrt und damit der Raketentechno- logie «ausschliesslich friedlichen Zwecken» vorbehält, damit gar keine militärisch verwendbaren Trägersysteme entwickelt werden?
Texte de l'interpellation du 16 décembre 1988
Un accord est intervenu le 16 avril 1987 entre certains pays de l'OTAN et le Japon, prévoyant l'application de directives sur l'autorisation d'exportation de fusées pouvant être équipées de charges nucléaires; les Etats-Unis sont les principaux au- teurs de ces directives. Aussi souhaitables que puissent être des restrictions à l'exportation dans l'industrie des fusées, des directives en la matière ne sauraient contribuer à la sécurité internationale sans que leurs auteurs prennent au préalable
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Hänggi Konzessionsgesuche für neue Lokal radios Interpellation Hänggi Nouvelles radios locales. Demandes de concession
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1989
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IV
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.568
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
06.10.1989 - 08:00
Date
Data
Seite
1778-1779
Page
Pagina
Ref. No
20 017 856
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