Interpellation Diener
1762
N
6 octobre 1989
steher an vorhandene Aufsichtsorgane wenden, z. B. an eine Geschäftsprüfungskommission. Literatur und Praxis schlies- sen den Weg an die Oeffentlichkeit als letztes Mittel in einer Notstandssituation nicht aus, doch sind keine Fälle bekannt, in denen dieses Mittel als zulässig gewertet wurde (siehe als Beispiel den Bundesgerichtsentscheid BGE 94 IV 68 ff).
b. Die beschriebene Mitteilungspflicht stützt sich auf die Arti- kel 21 und 22 des Beamtengesetzes, findet aber in denselben Artikeln und auch in den Artikeln 24, 25 und 27 des Beamten- gesetzes ihre Grenzen. Welche Stelle der Beamte beim Beste- hen einer Mitteilungspflicht über den Missstand orientieren muss, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von der Art und Schwere des Missstandes, von der Hierarchiestufe, auf welcher der Missstand besteht, von der dienstlichen Stellung des meldepflichtigen Beamten, von den Stellen, die über den Missstand bereits (erfolglos) orien- tiert worden sind.
c. Solange der Beamte den zumutbaren Weg zur Beseitigung der Mängel beschreitet, sind weder die Loyalitätspflicht noch das Amtsgeheimnis tangiert. Eine Pflichtverletzung kann darin liegen, dass er die Korrektur unbegründeterweise nicht über den Vorgesetzten des Fehlbaren anstrebt oder dass er das Amtsgeheimnis durch Mitteilung an die Geschäftsprüfungs- kommissionen verletzt oder an die Oeffentlichkeit gelangt, so- lange noch keine echte Notstandssituation vorliegt.
d. Da mit jedem Verlassen des Dienstweges ein Gewissens- entscheid verbunden ist, lassen sich für die Mitteilungspflich- ten weder präzise Rechtsregeln noch Richtlinien festlegen. Das bedeutet jedoch keineswegs, dass das Ermessen des Be- amten frei sei, sondern es ist von seinen allgemeinen Beam- tenpflichten und seinem persönlichen Pflichtenheft eingebun- den.
e. Pflichtverletzungen durch Magistratspersonen oder andere leitende Persönlichkeiten sind echte staatspolitische Pro- bleme und erhebliche Belastungsproben. Zunächst besteht auch in solchen Fällen die Pflicht, innerhalb des Departemen- tes alle zweckdienlichen Schritte zu unternehmen, um ein Fehlverhalten des Departementsvorstehers zu vermeiden. Führen solche Bemühungen nicht zum Ziel, so können die engsten Mitarbeiter von Magistratspersonen vor der heiklen Frage stehen, ob und wem sie eine Pflichtverletzung melden sollen. Als Empfänger der Meldung steht ihnen kein direkter Vorgesetzter, sondern nur die vorgesetzte Behörde, der Bun- desrat, zur Verfügung. Eine eigentliche Mitteilungspflicht kann daher ausser in klaren Fällen schwerwiegender Pflichtverlet- zungen durch Magistratspersonen kaum angenommen wer- den. Dagegen bleibt den engsten Mirarbeitern auch von De- partementsvorstehern die Möglichkeit offen, den Bundesprä- sidenten oder ein anderes Mitglied des Bundesrates um Rat und Hilfe anzugehen. Aufgrund eines solchen Gewissensent- scheides wird die letzte Verantwortung vom betroffenen Be- amten auf die politische Behörde übertragen.
Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bundes- rates befriedigt.
89.479
Interpellation Diener Zollausschlussgebiet Samnaun Région de Samnaun soustraite au contrôle douanier
Wortlaut der Interpellation vom 12. Juni 1989
Im Jahre 1892 wurde das Samnauntal vom Bundesrat als schweizerisches Zollausschlussgebiet erklärt. Die Gründe wa- ren damals, dass keine direkte Verbindung zur übrigen Schweiz bestand. Die damaligen Verhältnisse haben sicher
dieses Vorgehen des Bundesrates gerechtfertigt. Doch die Zeiten haben sich geändert. Der heutige Einkaufstourismus ins Zollausschlussgebiet Samnaun bringt dem Tal neben den Verdienstmöglichkeiten eine grosse Umweltbelastung. Die Tatsache, dass u. a. das Benzin bloss die Hälfte kostet, fördert die ökologisch wie touristisch unsinnigen Tagesausflugle- reien. Täglich werden durchschnittlich 33 000 Liter Benzin (die ja zuerst mit Tankwagen nach Samnaun geführt werden müs- sen) an über 1000 Fahrzeuge weiterverkauft. Es gibt Tage mit Spitzenwerten von 5000 bis 10 000 Fahrzeugen.
In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um Stel- lungnahme zu folgenden Fragen:
Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass aus umwelt- politischen Gründen die «Extrawurst» des zollfreien Benzinein- kaufs in Samnaun abgeschafft werden sollte?
Wird beim Erlass eines Mineralölsteuergesetzes die Erhe- bung von neuen, die Zölle auf Treibstoffen ersetzenden Steu- ern auf das Zollinland beschränkt, oder wird das Samnaun mit- einbezogen?
Wie stellt sich der Bundesrat zum Ansinnen der EG, «Tax free» generell abzuschaffen?
Texte de l'interpellation du 12 juin 1989
Le Conseil fédéral a accordé en 1892 le statut d'enclave doua- nière à la vallée de Samnaun, arguant de l'inexistence de liai- sons directes avec le reste de la Suisse. Les conditions de l'époque justifiaient sans doute la décision du Conseil fédéral, mais les temps ont changé. Si l'afflux de touristes acheteurs dans l'enclave douanière de Samnaun assure des revenus à la vallée, il menace considérablement l'environnement. L'es- sence à demi-prix, par exemple, encourage les excursions journalières qui, sur le plan écologique autant que touristique, sont une absurdité. Quotidiennement, 33 000 litres d'essence en moyenne sont revendus à plus de 1000 véhicules - après avoir été acheminés à Samnaun par camions-citernes. Cer- tains jours, le nombre de véhicules atteint des crêtes de 5000 à 10 000.
J'invite le Conseil fédéral à répondre aux questions suivantes: 1. N'est-il pas également d'avis que, pour des raisons de politi- que de l'environnement, le privilège de l'achat d'essence détaxée à Samnaun devrait être supprimé?
Le champ d'application de la loi sur l'imposition des carbu- rants, visant le remplacement des redevances douanières sur les carburants, se limitera-t-il au territoire douanier intérieur ou s'étendra-t-il également à Samnaun?
Comment le Conseil fédéral se situe-t-il par rapport aux in- tentions des CE de supprimer tous les régimes de détaxe?
Mitunterzeichner - Cosignataire: Keine -· Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 30. August 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 30 août 1989
Als 1912 die Strasse von Martina nach Samnaun gebaut wurde, stellte sich erstmals die Frage, ob der 1892 zugestan- dene Zollausschluss weiterhin seine Berechtigung habe. Der Bundesrat beschloss, den Sonderstatus beizubehalten. Wei- tere Aufhebungsbestrebungen erfolgten in den Jahren unmit- telbar nach dem Zweiten Weltkrieg. Nach mehreren Abstim- mungen in den Gemeinden der Talschaft und aufgrund der Stellungnahme des Kleinen Rates des Kantons Graubünden beschloss das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement im Februar 1951, dem Bundesrat keinen Antrag auf Aende- rung des Zollstatus zu stellen. In der Begründung wurde auf die eminente Bedeutung des Gastgewerbes für die Talschaft verwiesen. Dieses könne nur so lange Bestand haben, als der Zollausschluss beibehalten werde. 1975 reichte Nationalrat Grolimund ein Postulat ein (P 75.410) und verlangte vom Bun- desrat einen Bericht über die Berechtigung des Zollaus- schlussgebietes Samnaun. In seinem Bericht vom 24. März 1976 an die Bundesversammlung (BB1 1976 | 1241) sprach
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Interpellation Bircher
sich der Bundesrat für die Beibehaltung des Zollausschlusses aus. Die beiden Kammern schlossen sich diesr Auffassung an. Zu den einzelnen Fragen:
Tagesausflüge ins Samnaun werden nicht nur wegen der Möglichkeit, bestimmte fiskalisch hoch belastete Waren (z. B. Benzin) billiger zu kaufen als in der übrigen Schweiz, sondern auch aus touristischen Gründen unternommen. Die zusätz- liche Luftverschmutzung, welche die ins Zollausschlussgebiet fahrenden Motorfahrzeuge verursachen, ist an sich bedauer- lich. Leider steht indessen keineswegs fest, dass die Aufhe- bung der Zollfreiheit des Benzins die Umwelt im östlichsten Teil Graubündens insgesamt entlasten würde. Vielleicht er- gösse sich dann der Strom der Autotouristen noch mehr als bisher ins nahe italienische Zollausschlussgebiet Livigno. Die Zufahrten nach dem Livigno führen aber zum grossen Teil über das schweizerische Strassennetz, so dass die Umwelt- belastung nur verschoben würde.
Die Verfassungsgrundlagen für ein neues Mineralölsteuer- gesetz soll mit der vom Bundesrat in die Vernehmlassung ge- gebenen neuen Finanzordnung geschaffen bzw. ergänzt wer- den. Das neue Gesetz soll materiell grundsätzlich die bishe- rige Regelung weiterführen. Der Bundesrat hat sich mit dem Gesetzesentwurf und daher auch mit dem Geltungsbereich noch nicht im einzelnen befasst.
Gemäss Abklärungen bei der EG-Kommission in Brüssel sind dort keine Rechtserlasse in Vorbereitung, mit denen die Tax-free-shops (Zollfreiläden) in den internationalen Flughä- fen der 12 EG-Mitgliedsstaaten abgeschafft werden sollten. Mit der Verwirklichung des Binnenmarktes und der damit ver- bundenen Harmonisierung der Verbrauchs- und Mehrwert- steuern dürfte der Verkauf unbelasteter Waren im innerge- meinschaftlichen Flugverkehr aufhören. Im Verkehr mit Dritt- ländern (z. B. Paris-Zürich) dürfte hingegen kaum eine Aende- rung eintreten.
Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bundes- rates nicht befriedigt.
89.490
Interpellation Hafner Rudolf Besetzung von Chefbeamtenstellen Cadres de la Confédération. Critères d'engagement
Wortlaut der Interpellation vom 13. Juni 1989 Welche Stellen in Verwaltung und Annexbetrieben (SBB, PTT usw.) werden direkt oder indirekt unter dem Aspekt einer Par- teizugehörigkeit besetzt? (Gewünscht wird eine vollständige Liste mit folgenden Kriterien: Stelle, Lohnklasse/Bruttolohn, Parteizugehörigkeit).
Texte de l'interpellation du 13 juin 1989
Quels postes, dans l'administration et les entreprises annexes (CFF, PTT, etc.), sont pourvus directement ou indirectement en fonction de l'appartenance à un parti? (Une réponse est désirée sous forme d'une liste complète mentionnant les pos- tes, classes de salaire/salaires bruts, appartenances partisa- nes).
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bär, Fierz, Meier-Glattfelden, Rebeaud, Schmid, Stocker (6)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Das parteipolitische Kalkül bei der Besetzung von Chefbeam- tenstellen (letzter Fall: PTT-Generaldirektor) erregt Aufsehen mit negativen Umständen. Daher ist eine vermehrte Transpa-
renz und Uebersicht der in Frage stehenden Stellen notwen- dig.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 30. August 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 30 août 1989
Die Wahlorgane sind bei ihrem Handeln an die grundrechtli- chen Anforderungen, insbesondere an das Gebot der Rechts- und Chancengleichheit sowie an das Willkürverbot (Art. 4 der Bundesverfassung), gebunden. Das Beamtengesetz (vor al- lem die Art. 2 und 4) sowie die Beamtenordnungen und die Angestelltenordnung konkretisieren diesen grundrechtlichen Rahmen. Eine weitere Konkretisierung erfolgt durch die Aus- schreibung der Stellen sowie durch deren Besetzung.
Bei der Stellenbesetzung haben die zuständigen Organe ihre Auswahl in erster Linie aufgrund der Sachkenntnis und der persönlichen Eignung der Kandidaten zu treffen. Darüber hin- aus ist aber auch zu beachten, dass alle gesellschaftlichen Kreise, die sich für diesen Staat verantwortlich fühlen, in des- sen Verwaltung, insbesondere in den obersten Chefbeamten- rängen, vertreten sind. Die Wahlorgane können daher vor al- lem bei einer Mehrzahl geeigneter Bewerber um eine Spitzen- funktion auch die Sprachzugehörigkeit, das Geschlecht sowie politische Gesichtspunkte berücksichtigen.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates nicht befriedigt.
89.545
Interpellation Bircher Personalmangel und Dienstleistungsabbau bei den PTT und SBB PTT et CFF. Pénurie de personnel et réduction des prestations
Wortlaut der Interpellation vom 22. Juni 1989
Die gegenwärtige Hochkonjunkturlage bringt den Bund, ins- besondere PTT und SBB, erneut in Personalnote. Die Abwer- bung mit lukrativeren Angeboten aus der Privatindustrie ist in vollem Gange. Die Folgen sind dramatische Dienstleistungs- kürzungen, so etwa bei den PTT Verkürzungen der Oeffnungs- zeiten und eingeschränkte Postzustellung, bei den SBB Beför- derungsschwierigkeiten mit Zugsverspätungen. Steigende Gütermengen, nicht bezogene Ruhetage erhöhen den Stress für das Personal. Die Kunden, damit das Schweizervolk, wer- den durch Störungen oder Einschränkungen im Dienstlei- stungsangebot ebenfalls verärgert.
Ist der Bundesrat angesichts dieser Notlage bereit, SBB und PTT zu ausserordentlichen Anstrengungen aufzufordern, um genügend qualifiziertes Personal gewinnen zu können? Warum wird nicht der Forderung der Personalverbände auf Ausdehnung des Sonderzuschlages auf weitere exponierte Städte und Agglomerationen stattgegeben? Welche weiteren Massnahmen im Lohnbereich und bei den Nacht- und Sonn- tagsdienstabgeltungen sind vorgesehen, um einen geregel- ten Betrieb bei den PTT und SBB aufrechterhalten zu können?
Texte de l'interpellation du 22 juin 1989
La haute conjoncture actuelle provoque à nouveau une pénu- rie de personnel dans l'administration fédérale, notamment dans les PTT et les CFF. Les offres alléchantes de l'industrie privée incitent un grand nombre d'agents à quitter leurs pos- tes. Cette situation entraîne une diminution massive des pres- tations, par exemple la réduction des heures d'ouverture des guichets des offices de poste et affecte la distribution du cour-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Diener Zollausschlussgebiet Samnaun Interpellation Diener Région de Samnaun soustraite au contrôle douanier
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Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1989
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.479
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
06.10.1989 - 08:00
Date
Data
Seite
1762-1763
Page
Pagina
Ref. No
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