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Interpellation Nabholz
durchgeführte gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren er- gab keinen Verstoss gegen das Kriegsmaterialgesetz durch in der Schweiz niedergelassene Firmen.
An der Organisation der Beschaffung von Ausrüstungsgegen- ständen und an der Finanzierung der Chemiefabrik waren ver- schiedene Firmen in der Schweiz beteiligt.
Zudem wurde festgestellt, dass eine nicht der Bewilligung zur Ausfuhr unterliegende, aus der Schweiz gelieferte Chemikalie in einem Fall durch eine ausländische Firma nach Libyen wei- tergeleitet worden ist.
Aufgrund der heute geltenden Gesetzgebung werden die Anlagen, die für die Produktion von chemischen Waffen ver- wendet werden können, nicht als Kriegsmaterial betrachtet. Es ist ausserdem zweifelhaft, ob sich solche Anlagen von Einrich- tungen unterscheiden lassen, die für die Fabrikation von zivi- len chemischen Produkten bestimmt sind. Der Bundesrat hat indes eine interdepartementale Arbeitsgruppe beauftragt zu prüfen, ob es technisch und rechtlich notwendig und möglich ist, die Ausfuhr solcher Anlagen einer Kontrolle zu unterstel- len.
Der Bundesrat ist sich der Gefahren einer Verbreitung von chemischen Waffen bewusst, wer auch immer sie besitzt. Er hat die Absicht, sich eng an die internationalen Bemühungen zu ihrer Eindämmung anzuschliessen. In diesem Sinne be- fand sich die Schweiz unter den ersten Ländern, die eine Be- willigungspflicht für die Ausfuhr von gewissen chemischen Substanzen einführten, welche gewöhnlich für die Fabrikation von Insektiziden, Farbstoffen und Plastik verwendet werden, aber auch der Herstellung von Kampfstoffen dienen können.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates befriedigt.
89.384
Interpellation Nabholz Denunziationspflicht von Beamten Statut des fonctionnaires. Devoir de dénonciation
Wortlaut der Interpellation vom 14. März 1989
In der veröffentlichten Zusammenfassung des Berichtes von alt Bundesgerichtspräsident Prof. Dr. A. Haefliger vom 6. März 1989 betreffend Administrativuntersuchung im EJPD taucht der Begriff einer sogenannten Denunziationspflicht der Beam- ten auf. Abgesehen davon, dass der Begriff an sich schon höchst problematisch ist, weil er Assoziationen zu totalitären Regimes weckt, ist er auch geeignet, Verunsicherung inner- halb und ausserhalb der Verwaltung aufkommen zu lassen. Kommt hinzu, dass eine sogenannte Denunziationspflicht im Beamtenrecht nicht explizit verankert ist und dazu offenbar weder besondere Regeln noch eine feststehende Praxis exi- stieren. Die Stipulierung einer solchen Pflicht könnte ausser- dem mit andern Beamtenpflichten, namentlich der Loyalitäts- pflicht und der Pflicht zur Verschwiegenheit, kollidieren. Ich frage den Bundesrat deshalb an:
a. Wie stellt er sich grundsätzlich zur Frage der sogenannten Denunziationspflicht?
b. Auf welchen gesetzlichen Grundlagen lässt sich diese rechtlich abstützen?
c. Wie lässt sie sich mit den übrigen Beamtenpflichten gemäss Artikel 21 ff. Beamtengesetz, namentlich der Loyalitätspflicht und der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, vereinbaren?
d. Bestehen verwaltungsinterne Richtlinien, oder wird die Be- urteilung, wann eine Denunziationspflicht gegeben ist, dem Ermessen des einzelnen Beamten überlassen?
e. Wie beurteilt der Bundesrat die staatspolitischen Probleme respektive Konsequenzen, die mit der Bejahung einer Denun-
ziationspflicht verbunden sind, namentlich wenn es um Magi- stratspersonen geht?
Texte de l'interpellation du 14 mars 1989
Dans le résumé, publié le 6 mars 1989, du rapport de l'ancien président du Tribunal fédéral A. Haefliger relatif à l'enquête ad- ministrative au DFJP, on voit apparaître le concept d'un soi- disant devoir de dénonciation imposé aux fonctionnaires. Outre son caractère fort problématique, en ce qu'il évoque des régimes totalitaires, ce concept entraîne une insécurité dans et hors de l'administration. De plus, un tel devoir de dénonciation n'est pas ancré explicitement dans la législation concernant les fonctionnaires et ne s'appuie manifestement sur aucune règle particulière ou pratique établie. Enfin, la mention d'une telle obligation pourrait se heurter à d'autres devoirs des fonc- tionnaires, notamment la loyauté et le secret.
J'invite dès lors le Conseil fédéral à répondre aux questions suivantes:
a. Quelle est sa position de principe vis-à-vis d'un soi-disant devoir de dénonciation?
b. Sur quels principes juridiques ce devoir repose-t-il?
c. Comment est-il conciliable avec les autres devoirs des fonc- tionnaires selon les articles 21 ss. du Statut des fonctionnai- res, notamment les obligations de loyauté et de secret?
d. Des directives administratives internes existent-elles, ou chaque fonctionnaire apprécie-t-il librement les circonstances qui pourraient lui imposer un devoir de dénonciation?
e. Quel est l'avis du Conseil fédéral sur les problèmes de politi- que générale que poserait une confirmation du devoir de dénonciation - et les conséquences qu'elle entraînerait -, no- tamment en ce qui concerne les magistrats.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Auer, Büttiker, Cavadini, Couchepin, Eppenberger Susi, Früh, Loretan, Müh- lemann, Müller-Meilen, Scheidegger, Schüle, Spälti, Stucky, Wanner (15)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 19. Juni 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 19 juin 1989
Der Bundesrat teilt die Skepsis gegen eine «sogenannte De- nunziationspflicht», die aus der Fragestellung von Frau Nab- holz hervorgeht. Es handelt sich in der Tat um einen Begriff, der von alt Bundesgerichtspräsident Haefliger als prägnante Kurzform verwendet wird, der aber schon mit dem Zusatz «so- genannt» deutlich macht, dass nicht die abwertende An- schwärzung oder Bespitzelung gemeint ist. Professor Eichen- berger spricht denn auch genauer von der «Pflicht zur Mittei- lung an eine vorgesetzte Behörde».
a. Grundsätzlich ist der Bundesrat der Auffassung, dass es eine allgemeine Pflicht der Verwaltung ist, Mängel und Miss- stände im eigenen Arbeitsbereich zu verhindern oder zu behe- ben. Stellt ein Beamter fest, dass er wegen Fehlern in der Or- ganisation oder anderer Personen seine Aufgaben nicht rich- tig und effizient erledigen kann, muss er dies seinen Vorge- setzten zur Kenntnis bringen. Handelt es sich um Fehler aus- serhalb seiner eigenen Aufgaben, kann er dies den zuständi- gen Vorgesetzten anzeigen, wenn er es im Interesse des be- rührten Rechtsgutes als notwendig erachtet; eine Rechts- pflicht besteht nur, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist.
In den meisten Fällen wird der Angesprochene das Notwen- dige unternehmen, um die Mängel zu beheben. Unterbleibt die Korrektur, kann der Beamte an die nächsthöhere Stelle ge- langen. Dies muss auch dann erlaubt sein, wenn die Bean- standung den eigenen Vorgesetzten betrifft. Denn bei der Er- füllung seiner Dienstpflicht und seiner Treuepflicht ist der Be- amte primär dem Bund verantwortlich, erst in zweiter Linie dem direkten Vorgesetzten. Die Mängelmeldung ist vorerst ausschliesslich innerhalb des Exekutivbereichs zu erstatten. Wird sie nicht entgegengenommen, könnte sich der Beamte nach Ablehnung der Meldung durch den Departementsvor-
Interpellation Diener
1762
N
6 octobre 1989
steher an vorhandene Aufsichtsorgane wenden, z. B. an eine Geschäftsprüfungskommission. Literatur und Praxis schlies- sen den Weg an die Oeffentlichkeit als letztes Mittel in einer Notstandssituation nicht aus, doch sind keine Fälle bekannt, in denen dieses Mittel als zulässig gewertet wurde (siehe als Beispiel den Bundesgerichtsentscheid BGE 94 IV 68 ff).
b. Die beschriebene Mitteilungspflicht stützt sich auf die Arti- kel 21 und 22 des Beamtengesetzes, findet aber in denselben Artikeln und auch in den Artikeln 24, 25 und 27 des Beamten- gesetzes ihre Grenzen. Welche Stelle der Beamte beim Beste- hen einer Mitteilungspflicht über den Missstand orientieren muss, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von der Art und Schwere des Missstandes, von der Hierarchiestufe, auf welcher der Missstand besteht, von der dienstlichen Stellung des meldepflichtigen Beamten, von den Stellen, die über den Missstand bereits (erfolglos) orien- tiert worden sind.
c. Solange der Beamte den zumutbaren Weg zur Beseitigung der Mängel beschreitet, sind weder die Loyalitätspflicht noch das Amtsgeheimnis tangiert. Eine Pflichtverletzung kann darin liegen, dass er die Korrektur unbegründeterweise nicht über den Vorgesetzten des Fehlbaren anstrebt oder dass er das Amtsgeheimnis durch Mitteilung an die Geschäftsprüfungs- kommissionen verletzt oder an die Oeffentlichkeit gelangt, so- lange noch keine echte Notstandssituation vorliegt.
d. Da mit jedem Verlassen des Dienstweges ein Gewissens- entscheid verbunden ist, lassen sich für die Mitteilungspflich- ten weder präzise Rechtsregeln noch Richtlinien festlegen. Das bedeutet jedoch keineswegs, dass das Ermessen des Be- amten frei sei, sondern es ist von seinen allgemeinen Beam- tenpflichten und seinem persönlichen Pflichtenheft eingebun- den.
e. Pflichtverletzungen durch Magistratspersonen oder andere leitende Persönlichkeiten sind echte staatspolitische Pro- bleme und erhebliche Belastungsproben. Zunächst besteht auch in solchen Fällen die Pflicht, innerhalb des Departemen- tes alle zweckdienlichen Schritte zu unternehmen, um ein Fehlverhalten des Departementsvorstehers zu vermeiden. Führen solche Bemühungen nicht zum Ziel, so können die engsten Mitarbeiter von Magistratspersonen vor der heiklen Frage stehen, ob und wem sie eine Pflichtverletzung melden sollen. Als Empfänger der Meldung steht ihnen kein direkter Vorgesetzter, sondern nur die vorgesetzte Behörde, der Bun- desrat, zur Verfügung. Eine eigentliche Mitteilungspflicht kann daher ausser in klaren Fällen schwerwiegender Pflichtverlet- zungen durch Magistratspersonen kaum angenommen wer- den. Dagegen bleibt den engsten Mirarbeitern auch von De- partementsvorstehern die Möglichkeit offen, den Bundesprä- sidenten oder ein anderes Mitglied des Bundesrates um Rat und Hilfe anzugehen. Aufgrund eines solchen Gewissensent- scheides wird die letzte Verantwortung vom betroffenen Be- amten auf die politische Behörde übertragen.
Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bundes- rates befriedigt.
89.479
Interpellation Diener Zollausschlussgebiet Samnaun Région de Samnaun soustraite au contrôle douanier
Wortlaut der Interpellation vom 12. Juni 1989
Im Jahre 1892 wurde das Samnauntal vom Bundesrat als schweizerisches Zollausschlussgebiet erklärt. Die Gründe wa- ren damals, dass keine direkte Verbindung zur übrigen Schweiz bestand. Die damaligen Verhältnisse haben sicher
dieses Vorgehen des Bundesrates gerechtfertigt. Doch die Zeiten haben sich geändert. Der heutige Einkaufstourismus ins Zollausschlussgebiet Samnaun bringt dem Tal neben den Verdienstmöglichkeiten eine grosse Umweltbelastung. Die Tatsache, dass u. a. das Benzin bloss die Hälfte kostet, fördert die ökologisch wie touristisch unsinnigen Tagesausflugle- reien. Täglich werden durchschnittlich 33 000 Liter Benzin (die ja zuerst mit Tankwagen nach Samnaun geführt werden müs- sen) an über 1000 Fahrzeuge weiterverkauft. Es gibt Tage mit Spitzenwerten von 5000 bis 10 000 Fahrzeugen.
In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um Stel- lungnahme zu folgenden Fragen:
Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass aus umwelt- politischen Gründen die «Extrawurst» des zollfreien Benzinein- kaufs in Samnaun abgeschafft werden sollte?
Wird beim Erlass eines Mineralölsteuergesetzes die Erhe- bung von neuen, die Zölle auf Treibstoffen ersetzenden Steu- ern auf das Zollinland beschränkt, oder wird das Samnaun mit- einbezogen?
Wie stellt sich der Bundesrat zum Ansinnen der EG, «Tax free» generell abzuschaffen?
Texte de l'interpellation du 12 juin 1989
Le Conseil fédéral a accordé en 1892 le statut d'enclave doua- nière à la vallée de Samnaun, arguant de l'inexistence de liai- sons directes avec le reste de la Suisse. Les conditions de l'époque justifiaient sans doute la décision du Conseil fédéral, mais les temps ont changé. Si l'afflux de touristes acheteurs dans l'enclave douanière de Samnaun assure des revenus à la vallée, il menace considérablement l'environnement. L'es- sence à demi-prix, par exemple, encourage les excursions journalières qui, sur le plan écologique autant que touristique, sont une absurdité. Quotidiennement, 33 000 litres d'essence en moyenne sont revendus à plus de 1000 véhicules - après avoir été acheminés à Samnaun par camions-citernes. Cer- tains jours, le nombre de véhicules atteint des crêtes de 5000 à 10 000.
J'invite le Conseil fédéral à répondre aux questions suivantes: 1. N'est-il pas également d'avis que, pour des raisons de politi- que de l'environnement, le privilège de l'achat d'essence détaxée à Samnaun devrait être supprimé?
Le champ d'application de la loi sur l'imposition des carbu- rants, visant le remplacement des redevances douanières sur les carburants, se limitera-t-il au territoire douanier intérieur ou s'étendra-t-il également à Samnaun?
Comment le Conseil fédéral se situe-t-il par rapport aux in- tentions des CE de supprimer tous les régimes de détaxe?
Mitunterzeichner - Cosignataire: Keine -· Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 30. August 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 30 août 1989
Als 1912 die Strasse von Martina nach Samnaun gebaut wurde, stellte sich erstmals die Frage, ob der 1892 zugestan- dene Zollausschluss weiterhin seine Berechtigung habe. Der Bundesrat beschloss, den Sonderstatus beizubehalten. Wei- tere Aufhebungsbestrebungen erfolgten in den Jahren unmit- telbar nach dem Zweiten Weltkrieg. Nach mehreren Abstim- mungen in den Gemeinden der Talschaft und aufgrund der Stellungnahme des Kleinen Rates des Kantons Graubünden beschloss das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement im Februar 1951, dem Bundesrat keinen Antrag auf Aende- rung des Zollstatus zu stellen. In der Begründung wurde auf die eminente Bedeutung des Gastgewerbes für die Talschaft verwiesen. Dieses könne nur so lange Bestand haben, als der Zollausschluss beibehalten werde. 1975 reichte Nationalrat Grolimund ein Postulat ein (P 75.410) und verlangte vom Bun- desrat einen Bericht über die Berechtigung des Zollaus- schlussgebietes Samnaun. In seinem Bericht vom 24. März 1976 an die Bundesversammlung (BB1 1976 | 1241) sprach
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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Jahr
1989
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.384
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
06.10.1989 - 08:00
Date
Data
Seite
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Page
Pagina
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