6 octobre 1989
N
1746
Interpellation Aliesch
que de la localité ou un monument ayant une certaine impor- tance historique ou culturelle?
Mitunterzeichner-Cosignataires: Bäumlin Ursula, Fierz, Hafner Rudolf
(3)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Zur Errichtung eines Verwaltungsgebäudes haben die PTT- Betriebe in der Stadt Bern vor längerer Zeit ein Grundstück ge- kauft: den sogenannten «Quartierhof» in der Lorraine. Seit In- krafttreten des Nutzungszonenplanes der Stadt Bern, der auf den betreffenden Grundstücken eine minimale Wohnnutzung von 50 Prozent vorschreibt, kann dieses Vorhaben nicht mehr realisiert werden.
Der «Quartierhof» wurde durch eine Gruppe liberaler Unter- nehmer und Politiker unter der Führung des damaligen Bun- desrates Jakob Stämpfli 1861 erbaut. Die ursprünglich dreitei- lige Anlage wurde vom bedeutenden Architekten Friedrich Salvisberg (später Kantonsbaumeister von Bern) als Beitrag zur Linderung der Wohnungsnot einfacher Arbeiterkreise kon- zipiert. Auch wenn heute lediglich der östliche Hofteil erhalten ist, kommt dem «Quartierhof» doch gesamtschweizerisch eine grosse Bedeutung als einem der wichtigsten frühen Zeug- nisse des Wohnbaues für Arbeiter zu. Seit 1983 ist die Anlage im «Schutzplan Lorraine» aufgeführt.
Seit einigen Jahren versuchen die PTT-Betriebe, das für sie nutzlos gewordene Grundstück an einen privaten Bauunter- nehmer zu veräussern. Dieser sieht einen Abbruch der Anlage und den Neubau eines Geschäfts- und Wohnhauses vor. Mit dem Zweck, «das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, die geschichtlichen Stätten sowie die Natur- und Kulturdenk- mäler des Landes» zu schonen, hat die Bundesversammlung das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz be- schlossen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 6. September 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 6 septembre 1989
Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NGH) verpflichtet den Bund und seine Regiebe- triebe, bei den eigenen Tätigkeiten den Belangen des Natur- und Heimatschutzes Rechnung zu tragen. Dabei haben ent- sprechende Massnahmen verhältnismässig zu sein, d.h. eine Massnahme darf nicht einschneidender sein, als dies die Be- dürfnisse des Natur- und Heimatschutzes für ein konkretes Objekt erfordern.
Am 22. Juni 1983 reichte Nationalrat Bäumlin in der gleichen Sache eine Einfache Anfrage ein, die sich allerdings in erster Linie auf die Preisgestaltung der PTT-Betriebe im Zusammen- hang mit dem Verkauf der Liegenschaft «Quartierhof» bezog. Der Bundesrat stellte in seiner Antwort vom 19. Oktober 1983 unter anderem fest, dass die PTT-Betriebe zu Recht die Lie- genschaften in der Lorraine zum festgesetzten Preis zu ver- äussern suchten, da sie ihren Bedürfnissen nicht mehr ge- recht würden und auch die PTT-Betriebe sich um eine ökono- mische Geschäftsführung bemühen müssten. Zudem hätte die Stadt Bern den «Quartierhof» im Rahmen der Schutzpla- nung Lorraine nicht unter Schutz gestellt, sondern lediglich der Kategorie «erhaltenswerte Bauten» zugeordnet.
Der Bundesrat ist bereit, kurzfristig durch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) eine Begutach- tung des «Quartierhofes» durchführen zu lassen. Hingegen drängt sich eine Sistierung der Verkaufsverhandlungen nicht auf, wird das Gutachten der ENHK doch in kurzer Zeit vorlie- gen. Zudem ist das Grundstück ohnehin bis Ende 1992 mit ei- nem Kaufrecht belastet.
Ohne dem Gutachten der ENHK vorgreifen zu wollen, erklärt sich der Bundesrat bereit, die zuständigen Instanzen zu beauf- tragen, die Schlussfolgerungen des Gutachtens im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 NHG angemessen zu berücksichtigen.
Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
89.544
Interpellation Aliesch Bundesbeiträge und Sponsoring Aide fédérale et parrainage
Wortlaut der Interpellation vom 22. Juni 1989
Der Bundesrat will Richtlinien erlassen, in welchen das Verhal- ten des Bundes geregelt wird, wenn neben den Förderungs- beiträgen des Bundes auch Sponsoring vorgesehen ist. Diese Richtlinien stehen insbesondere in Zusammenhang mit dem Sponsoring der Alkohol- und Tabakbranche.
Die neuen Richtlinien über Bundesbeiträge und Sponsoring werden vermutlich auch das Verhalten der Kantone und Ge- meinden auf diesem Gebiet massgeblich beeinflussen. Von den neuen Richtlinien werden darum viele kulturelle, eventuell auch sportliche Veranstaltungen bis auf die lokale Ebene be- troffen sein.
Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass seine Beschlüsse über Bundesbeiträge und Sponsoring Auswirkungen bis auf die lokale Ebene haben werden?
Wie beurteilt der Bundesrat die Befürchtung, wonach die vorgesehenen neuen Bestimmungen die kulturellen und sportlichen Tätigkeiten bzw. Veranstaltungen in unserem Lande beeinträchtigen könnten?
Ist der Bundesrat bereit, in die mit der Ausarbeitung der Richtlinien beauftragte Arbeitsgruppe auch Vertreter von Or- ganisationen aufzunehmen, die von den Auswirkungen der neuen Bestimmungen direkt betroffen sind?
Ist der Bundesrat bereit, den Verordnungsentwurf über Bun- desbeiträge und Sponsoring einer breiten Vernehmlassung zu unterziehen?
Texte de l'interpellation du 22 juin 1989
Le Conseil fédéral a l'intention d'édicter des directives régle- mentant l'attitude de la Confédération lorsqu'on prévoit un parrainage en plus de l'aide fédérale. Ces directives s'appli- quent particulièrement au parrainage dans les domaines de l'alcool et du tabac.
Lesdites directives influeront sans doute de manière détermi- nante sur l'attitude des cantons et des communes. C'est pour- quoi bien des manifestations culturelles, et même sportives, en seront affectées sur le plan local. Je pose par conséquent les questions suivantes au Conseil fédéral:
Est-il d'avis que ses décisions concernant l'aide fédérale et le parrainage auront des effets jusque sur le plan local?
Que pense-t-il de la crainte, exprimée par d'aucuns, que les nouvelles dispositions prévues portent préjudice aux activités et aux manifestations culturelles et sportives dans notre pays? 3. Est-il prêt à accueillir dans le groupe de travail chargé d'éla- borer les directives les représentants d'organisations directe- ment touchées par les nouvelles dispositions?
Est-il prêt à soumettre à de nombreux milieux le projet d'or- donnance sur l'aide fédérale et le parrainage?
Mitunterzeichner - Cosignataire: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Aus der Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Ulrich vom 5. Oktober 1988 (88.744, Bundesbeiträge und Sponso- ring) geht hervor, dass der Bundesrat Richtlinien erarbeitet, welche das Verhalten des Bundes regeln, wenn neben seinen Förderungsbeiträgen auch Sponsoring vorgesehen ist, ins- besondere solches der Alkohol- und Tabakbranche. Zur Aus- arbeitung dieser Richtlinien wurde eine Arbeitsgruppe einge- setzt. Diese aus Vertretern der Eidgenössischen Kommissio- nen für Alkohol- und für Tabakfragen und des Bundesamtes für Kulturpflege gebildete Arbeitsgruppe umfasst anschei-
Interpellation der sozialdemokratischen Fraktion
1747
nend bis auf eine Ausnahme Bundesbeamte und Personen, deren Aufgabe es ist, den Alkohol- und Tabakgenuss zu be- kämpfen.
Die Vorschläge der Arbeitsgruppe zur Frage Bundesbeiträge und Sponsoring werden vermutlich erhebliche Auswirkungen auf Bundes-, kantonaler und lokaler Ebene haben. Auf Grund anderweitiger Erfahrungen ist anzunehmen, dass die Kantone und Gemeinden die Regelungen des Bundes zu einem guten Teil ebenfalls übernehmen werden. Die Gefahr ist darum nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschlüsse des Bundes- rates die Durchführung von kulturellen und eventuell auch sportlichen Veranstaltungen in unserem Lande beeinflussen, möglicherweise sogar gefährden werden. Der Verordnungs- entwurf sollte deshalb in einem Vernehmlassungsverfahren den direkt betroffenen Kreisen zur Stellungnahme unterbreitet werden; direkt betroffen sind u. a. die kulturellen und eventuell sportlichen Organisationen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 6. September 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 6 septembre 1989
In seiner Anwort auf die Interpellation Ulrich vom 5. Oktober 1988 hat der Bundesrat angekündigt, er werde Richtlinien aus- arbeiten lassen, «welche das Verhalten des Bundes regeln, wenn neben seinen Förderungsbeiträgen auch Sponsoring vorgesehen ist, insbesondere solches der Alkohol- und Ta- bakbranche». Ausserdem wurden die Eidgenössischen Kom- missionen für Alkohol- und für Tabakfragen beauftragt, «Vor- schläge zu unterbreiten, wie die Frage der Alkohol- und Ziga- rettenwerbung bei sportlichen und kulturellen Veranstaltun- gen geregelt werden könnte».
Diese Aufgabe wird gegenwärtig von einer gemischten Ar- beitsgruppe behandelt, der Vertreter der beiden Eidgenössi- schen Kommissionen für Alkohol- und für Tabakfragen sowie des Bundesamtes für Kultur angehören. Auf der Basis eines Zwischenberichtes dieser Arbeitsgruppe kann der Bundesrat zu den vom Interpellanten aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Es ist nicht auszuschliessen, dass inskünftig Kantone und Gemeinden bei ihrer Kulturförderungspraxis die geplanten Richtlinien des Bundes sinngemäss übernehmen oder ei- gene, ähnlich ausgerichtete Richtlinien ausarbeiten werden. In diesem Sinne sind Auswirkungen möglich, gegenwärtig je- doch noch nicht abzuschätzen.
Bisher sind nur wenige Fälle eines Zusammentreffens von Leistungen des Bundes und Sponsoring bekannt. Auch wenn sich diese Art der Zusammenarbeit noch verstärken sollte, ist kaum zu befürchten, dass solche Richtlinien zu einer eigent- lichen Beeinträchtigung der kulturellen und sportlichen Tätig- keiten bzw. Veranstaltungen in unserem Lande führen wer- den.
Es dürfte schwierig sein, repräsentative Vertreter von Orga- nisationen zu bestimmen, die von den geplanten Richtlinien direkt betroffen sind. Da, wie bereits erwähnt, die Auswirkun- gen wahrscheinlich wesentlich geringer ausfallen werden, als der Interpellant befürchtet, und zudem die Werbebranche in der Arbeitsgruppe bereits vertreten ist, drängt sich deren Er- weiterung nicht auf.
Der Bundesrat ist bereit, den Entwurf der vorgesehenen Richtlinien den interessierten Stellen zur Stellungnahme zu unterbreiten. Die Erlassesstufe ist allerdings noch nicht festge- legt und das weitere Vorgehen daher bis auf weiteres offen.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
88.311
Interpellation der sozialdemokratischen Fraktion Maulkorb für Flüchtlinge aus Zaire
Interpellation du groupe socialiste Réfugiés du Zaïre. Musellement
Wortlaut der Interpellation vom 29. Februar 1988
Seit einiger Zeit verbietet die Bundespolizei Flüchtlingen aus Zaire - unter Strafandrohung für den Fall der Widerhandlung - die Redaktion und die Verbreitung aller Schriften, die auf ir- gendeine Weise geeignet sein könnten, «den Staat Zaire, sei- nen Präsidenten, seine Vertreter im Ausland oder irgendeine andere Stelle der Regierung» zu beleidigen (publications of- fensantes de tous genres). Ausserdem werden alle «diffamie- renden Erklärungen und Kommentare» in den schweizeri- schen Medien verboten, die geeignet sein könnten, «die diplo- matischen Beziehungen zwischen der Schweizerischen Eid- genossenschaft und Zaire zu kompromittieren». Schliesslich wird jede Beteiligung an Organisationen, die zur Gewalt ge- gen fremde Staaten aufrufen, verboten.
Diese einschneidende Massnahme, mit der die Bundespolizei eine menschenrechtsverachtende Diktatur gegen Kritik ab- schirmt und die die politische Meinungsäusserungsfreiheit der Flüchtlinge aus einem einzelnen Land praktisch aufhebt und - wenigstens mittelbar - auch die Meinungsfreiheit in den schweizerischen Medien einschränkt, gibt zu folgenden Fra- gen Anlass:
a. formell, weil es - trotz der Versuche der Bundespolizei, ihre Verbote rechtlich abzustützen! - an einer ausreichenden ge- setzlichen Grundlage fehlt, die Bundespolizei also eigen- mächtig vorgegangen ist,
als auch
b. materiell, weil die politische Meinungsäusserungsfreiheit, auf die sich grundsätzlich auch Ausländer berufen können, krass unverhältnismässig eingeschränkt wird?
Steht der Schutz «der diplomatischen Beziehungen», um den es angeblich gehen soll, nicht für die Interessen der schweizerischen Privatwirtschaft da, um die es sich letztlich handelt?
Wie kann der Bundesrat den dringenden Verdacht entkräf- ten, dass die erwähnten Verbote der Bundespolizei in einer en- gen Beziehung zu den Zusicherungen Zaires in bezug auf die Sicherheit des inzwischen ausgeschafften Asylbewerbers Mu- sey zu sehen sind?
Kann der Bundesrat schliesslich einen Zusammenhang zwischen den erwähnten Verboten der Bundespolizei einer- seits und der von Zaire bezahlten Entschädigung für die Natio- nalisierung schweizerischer Vermögen anderseits ausschlies- sen?
Texte de l'interpellation du 29 février 1988
Depuis quelque temps, la police fédérale interdit aux réfugiés du Zaïre - sous peine de condamnation en cas d'infraction - de rédiger et de diffuser des écrits de nature à «dénigrer l'Etat du Zaïre, son président, ses représentants à l'étranger ou quel- que organe gouvernemental que ce soit» (publications offen- santes de tous genres). En outre, les médias de notre pays se voient interdire «toutes déclarations et tous commentaires de caractère diffamatoire pouvant compromettre les relations di- plomatiques entre la Confédération suisse et le Zaïre». Enfin, toute participation à des organisations prêchant la violence · contre des Etats étrangers est prohibée. Cette mesure radi-
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Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.544
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
06.10.1989 - 08:00
Date
Data
Seite
1746-1747
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Pagina
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