1743
Interpellation Bürgi
die Schweiz bereit, ihren Beitrag zu leisten. Es ist aber immer zu berücksichtigen, dass den verschiedenen Staaten bezüg- lich der Rolle und Entwicklung ihrer Waldressourcen das Selbstbestimmungsrecht zusteht.
Im Rahmen der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit führt die Schweiz in Brasilien, das kein Schwerpunktland ist, keine spezifischen Projekte durch.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates befriedigt.
89.550
Interpellation Bonny Staatspräsident Ceausescu und alt Bundespräsident Aubert Visite de M. Aubert, ancien Président de la Confédération, au Président Ceaucescu
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Interpellant verweist auf jene Begründung vom 1. Februar 1989
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 6. September 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 6 septembre 1989
Der Bundesrat ist der Meinung, in seiner Beantwortung der In- terpellation Bonny vom 23. Juni d. J. klar darauf hingewiesen zu haben, dass es sich bei der Reise von Herrn alt Bundesrat Aubert nach Rumänien um eine private Reise gehandelt hat. Dies impliziert, dass die Erklärungen, die Herr Aubert während oder nach seiner Reise abgegeben hat, privaten Charakters waren und dass seine Reise nicht verglichen werden kann mit der offiziellen Abordnung ehemaliger Bundesräte an gewisse Feierlichkeiten im Ausland. Der Bundesrat hat nicht die Ab- sicht, eine Kontrolle über private Reisen ehemaliger Mitglieder der Landesregierung auszuüben, und kann deshalb über künftige Reisepläne von Herrn alt Bundesrat Aubert keine Aus- kunft geben.
Mit Bezug auf die vom Interpellanten spezifisch aufgeworfene Frage, teilt der Bundesrat selbstverständlich dessen Auffas- sung, dass weder dem Bundesrat noch dem Parlament aus den Meinungsäusserungen privater Personen irgendwelche Verpflichtungen erwachsen. Dem Bundesrat ist allerdings nicht bekannt, dass im vorliegenden Falle ein solches Rsiko bestanden hätte.
Präsident: Der Interpellant ist von dieser Antwort befriedigt, möchte aber eine kurze persönliche Erklärung abgegeben.
Bonny: Ich danke dem Bundesrat für die Antwort, die er auf die zweite Interpellation gegeben hat. Ich musste ja damals beanstanden, dass der Bundesrat in der ersten Antwort sehr ausführlich zu Fragen Stellung nahm, die ich gar nicht gestellt hatte. In diesem Rahmen sagte er damals, der Besuch von Herrn Bundesrat Aubert bei Herrn Ceausescu habe doch Er- folge gezeitigt, weil gewisse Adoptionsfälle wohl geregelt wer- den könnten. Ich muss nun leider nach einem Jahr feststellen, dass dieser Optimismus absolut nicht gerechtfertigt war. Auf eine entsprechende Frage in der Kommission für auswärtige Angelegenheiten des Nationalrats hat mir der Vorsteher des EDA mitgeteilt, dass in der Zwischenzeit überhaupt nichts pas- siert sei!
Wortlaut der Interpellation vom 22. Juni 1989 (Interpellation vom 1. Februar 1989, 2. Auflage) Ich danke dem Bundesrat für die ausführliche Beantwortung jener Fragen, die ich nicht gestellt habe. Demgegenüber stelle ich fest, dass auch bei grosszügiger Interpretation verschie- dene Fragen nicht oder nur ungenügend beantwortet sind. Ich möchte dem Bundesrat nochmals Gelegenheit bieten, wenig- stens die wichtigste zu beantworten:
Texte de l'interpellation du 22 juin 1989 (Interpellation du 1er février 1989, 2e édition) Je remercie le Conseil fédéral d'avoir bien voulu répondre ex- haustivement aux questions que je n'avais pas posées. En re- vanche, je constate que malgré une interprétation généreuse, certaines questions n'ont pas été abordées ou n'ont reçu qu'une réponse insuffisante. Je voudrais donner au Conseil fédéral une nouvelle occasion de s'exprimer sur les plus im- portantes d'entre elles:
88.463
Interpellation Bürgi Bundesamt für Forstwesen und Landschaftsschutz Office fédéral des forêts et de la protection du paysage
Wortlaut der Interpellation vom 8. Juni 1988 Im Zuge der Verwaltungsreorganisation beabsichtigt der Bun- desrat, das Bundesamt für Forstwesen und Landschafts- schutz aufzulösen und die heutige Hauptabteilung Wald in das Bundesamt für Umweltschutz zu integrieren. Da der Wald nicht nur eine Schutzfunktion hat, sondern auch einen Wirt- schaftsfaktor darstellt, frage ich den Bundesrat:
N
6 octobre 1989
1744
Interpellation Aguet
Texte de l'interpellation du 8 juin 1988
Dans le cadre de la réorganisation de l'administration, le Con- seil fédéral envisage de dissoudre l'Office fédéral des forêts et de la protection du paysage et d'intégrer l'actuelle division principale des forêts à l'Office fédéral de la protection de l'envi- ronnement. Comme la forêt n'a pas seulement une fonction protectrice mais que c'est aussi un facteur de l'économie, je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes: 1. Que pense-t-il faire pour éviter que l'économie forestière ne se trouve placée à l'arrière-plan du fait de la subordination des forêts à l'Office fédéral de la protection de l'environnement? 2. Comment le Conseil fédéral envisage-t-il de prendre en con- sidération les intérêts de ceux qui exploitent la forêt et qui con- tribuent également pour une large part à sa protection?
Mitunterzeichner - Cosignataire: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 7. September 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 7 septembre 1988
Der erste Teilbericht befasste sich mit dem Bereich «Waldster- ben und Luftverschmutzung». Darin wird u. a. festgehalten, dass die Art des Auftretens und die Ausbreitung der Waldschä- den eindeutig darauf hinweisen, dass als Primärverursacher - darin seien sich Wissenschaft, Forschung und zuständige Fachstellen des In- und Auslandes weitgehend einig - die stets zunehmende, jahrelange Luftverschmutzung bezeichnet werden müsse.
Die Wald- und Holzwirtschaft stellt in der Schweiz einen wichti- gen Wirtschaftszweig dar. Das Waldsterben bedroht aber nicht nur diesen Bereich, sondern es stellt eine existentielle Bedrohung für unsere gesamte Umwelt dar.
Am 7. Oktober 1983 hat das Parlament das Bundesgesetz über den Umweltschutz verabschiedet. Damit erteilte es dem Bundesrat den Auftrag, Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen und die Fruchtbarkeit des Bodens zu erhalten. Was das Waldsterben anbelangt, bie- tet das Umweltschutzgesetz die Handhabe, um geeignete Ab- wehrmassnahmen zu treffen. Der Bundesrat hat sich in die- sem Zusammenhang bereit erklärt, alle Anstrengungen zu un- ternehmen, um die Luftverschmutzung möglichst rasch ab- zubauen.
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Vor diesem Hintergrund erweist sich ein koordiniertes Vorge- hen zur Bewältigung dieser primären Staatsaufgabe als uner- lässlich. Dem innern Sachzusammenhang zwischen Luftver- schmutzung und Waldsterben muss mit einer entsprechen- den Aufgabeninterpretation und Organisationsform Rech- nung getragen werden. Hiefür bietet sich dem Bundesrat Arti- kel 61 des Bundesgesetzes über die Organisation und die Ge- schäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung (VwOG) vom 19. September 1978 an, der festlegt, dass der Bundesrat die Organisation der Departemente und Gruppen sowie der Aemter bestimmt und ihre grundlegenden Aufga- ben umschreibt. Im Falle der Zusammenlegung von Bundes- amt für Umweltschutz (BUS) und Bundesamt für Forstwesen und Landschaftsschutz (BFL) - eine Unterstellung des BFL un- ter das BUS, wie der Interpellant sie befürchtet, war nicht beab- sichtigt - hat der Bundesrat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Der Stellenwert der Waldwirtschaft wird wesentlich durch die in die Wege geleiteten Massnahmen zur Stärkung dieses Zweiges der Volkswirtschaft erhöht.
den dringlichen Bundesbeschluss vom 4. Mai 1984 über Beiträge an ausserordentliche Massnahmen gegen Wald- schäden (150 Millionen Franken bis 31.12.1988);
die Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesbeschluss über ausserordentliche Massnahmen zur Walderhaltung vom 25. November 1987 (240 Millionen Franken bis 31.12.1992);
die Botschaft des Bundesrates vom 29. Juni 1988 zu einem Bundesgesetz über Walderhaltung und Schutz vor Naturer- eignissen (Waldgesetz) (125 Millionen Franken).
Im Rahmen der Finanzplanung wurden zudem die für die Walderhaltung notwendigen finanziellen Mittel massiv er- höht. Damit wird der Bund in die Lage versetzt, durch die neue Organisationsform und Aufgabenzuteilung die wirt- schaftlichen Interessen der Waldnutzer auch in Zukunft zu berücksichtigen.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
89.502
Interpellation Aguet Anpassung der Renten der Unfallversicherung Réadaptation des rentes de l'assurance-accidents
Wortlaut der Interpellation vom 14. Juni 1989
Artikel 34 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung lautet wie folgt:
Zum Ausgleich der Teuerung erhalten die Bezüger von Invali- den- und Hinterlassenenrenten Zulagen. Diese gelten als Be- standteil der Rente.
Der Bundesrat setzt die Zulagen aufgrund des Landesindex der Konsumentenpreise fest. Die Zulagen werden in der Regel alle zwei Jahre jeweils auf Beginn des Kalenderjahres der Teuerung angepasst. Die Anpassung erfolgt früher, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als acht Prozent, und später, wenn er innerhalb von zwei Jahren um weniger als fünf Prozent angestiegen ist.
Die letzte vom Bundesrat beschlossene Anpassung geht auf den 9. Dezember 1985 zurück. Der Grund dafür liegt in der nur mässig angestiegenen Inflation. Trotz allem ist diese Situation nicht normal und für die Bezüger der oft ohnehin bescheide- nen Renten nicht zufriedenstellend. Seit einiger Zeit scheint die Inflation zudem wieder anzusteigen.
Wäre es daher nicht angezeigt, Artikel 34 zu überprüfen und eine regelmässigere Anpassung der Renten vorzusehen? Wäre es nicht sinnvoll, dabei von einem ähnlichen System wie bei der Anpassung der Löhne auszugehen?
Mit allem Nachdruck stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:
Beabsichtigt er, für 1990 die Renten anzupassen?
Ist er bereit, die Vorschriften über die Anpassung der Renten der Unfallversicherung neu zu überprüfen?
Texte de l'interpellation du 14 juin 1989
La loi fédérale sur l'assurance-accident est datée du 20 mars 1981. Son article 34 est libellé comme suit: Art. 34, al. 1
Les bénéficiaires de rentes d'invalidité et de survivants reçoi-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Bürgi Bundesamt für Forstwesen und Landschaftsschutz Interpellation Bürgi Office fédéral des forêts et de la protection du paysage
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Jahr
1989
Année
Anno
Band
IV
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
88.463
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
06.10.1989 - 08:00
Date
Data
Seite
1743-1744
Page
Pagina
Ref. No
20 017 827
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