Motion Nabholz
1718
N
6 octobre 1989
hat der Bundesrat das Parlament 1979 in seinem Geschäfts- bericht (S. 2, 3) wie folgt unterrichtet:
«Bisher tauchten nur Probleme bezüglich des Aenderungs- grundes 'offensichtliche Irreführung' auf, weil vereinzelte In- itiativentitel suggestive Elemente enthielten. Für die Handha- bung dieses Prüfungselementes wurden deshalb Kriterien entwickelt. Die Bundeskanzlei geht in ihrer Praxis nun davon aus, dass ein Initiativentitel nicht für sich allein beurteilt werden darf. Wenn die Initiative selbst die im Titel formulierten Begeh- ren enthält - auch wenn sie unrealisierbar erscheinen sollten -, kann der Titel nicht als 'offensichtliche Irreführung' betrach- tet werden.»
Das Parlament hat diese Praxis weder bei der Beratung des Geschäftsberichts 1979 noch in den konkreten Fällen, in de- nen Kritik laut wurde, bei der Behandlung in den Räten je be- anstandet.
Erschwert ist eine Titeländerung durch den wenig glücklichen Wortlaut der Bestimmung: Gefährlich sind weniger die «offen- sichtlichen» Irreführungen als vorab die weniger leicht erkenn- baren indirekten; das qualifizierende Kriterium verlangt aber zur Titeländerung eine besonders schwerwiegende Irrefüh- rung, ansonsten das Bundesgericht die Massnahme nicht schützen könnte.
Eine strengere Praxis bei der Beurteilung von Initiativentiteln setzt somit in jedem Fall eine Gesetzesänderung voraus. Der Vernehmlassungsentwurf einer Studienkommission zur Revi- sion der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte vom September 1988 schlug zu Artikel 69 Absatz 2 BPR die Streichung der unglücklichen, einzig im deutschen und im ita- lienischen Gesetzeswortlaut vorhandenen Qualifizierung 'of- fensichtlich' vor. Das Vernehmlassungsverfahren zeitigte je- doch bereits zu diesem moderaten Revisionsvorschlag ge- rade seitens der Mehrheit der grossen Parteien sei es generell (FdP), sei es hinsichtlich einer Aenderung von Artikel 69 Ab- satz 2 BPR (SVP, SP) ein sehr reserviertes Echo.
Der Bundesrat hat durchaus Verständnis für das Anliegen des Motionärs. Er beabsichtigt, im Rahmen seiner Botschaft zur Revision der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte dem Parlament entsprechende Vorschläge zu unter- breiten. Um nicht bereits vorweg an ein konkretes Lösungs- modell gebunden zu sein, beantragt er indessen die Umwand- lung der Motion in ein Postulat.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Zurückgezogen - Retiré
88.725
Motion Nabholz Zugang der Parlamentarier zur juristischen Datenbank Accès des députés à la banque de données juridiques
Wortlaut der Motion vom 29. September 1988
Das Büro wird beauftragt, im Sinne einer Sofortmassnahme dafür zu sorgen, dass die Interessen des Parlamentes im Rah- men des Vertrages zwischen dem Bund und «Swiss-Lex» (juri- stische Datenbank) gewahrt werden indem sich die Parla- mentsmitglieder zu den Bedingungen des Bundes an die juri- stische Datenbank anschliessen können resp. Zugriff zu den Daten erhalten wie die Verwaltung.
Texte de la motion du 29 septembre 1988
Le bureau est chargé de prendre des mesures d'urgence pour que les intérêts du Parlement soient sauvegardés dans l'ac- cord que la Confédération passera avec la banque de don- nées juridiques «Swiss-Lex» et que les députés puissent obte- nir un raccordement à cette banque aux mêmes conditions que la Confédération, c'est-à-dire qu'ils aient accès à ces don- nées à l'instar de l'administration.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bodenmann, Bonny, Bundi, Büttiker, Cavadini, Cincera, Columberg, Engler, Eppenberger Susi, Fischer-Hägglingen, Fischer-Sursee, Fischer-Seengen, Grendelmeier, Gysin, Hänggi, Hess Peter, Jung, Keller, Leuenberger Moritz, Loeb, Mauch Rolf, Mühlemann, Müller- Meilen, Petitpierre, Reimann Maximilian, Salvioni, Scheideg- ger, Schüle, Spoerry, Stamm, Wanner, Zwingli (32)
Schriftliche Stellungnahme des Büros des Nationalrates vom 18. August 1989 Rapport écrit du Bureau du Conseil national du 18 août 1989
Der Bund hat schon am 10. Juni 1988 mit der schweizerischen juristischen Datenbank «Swiss-Lex» einen Abonnementsver- trag abgeschlossen. Dieser Vertrag gilt für die verschiedenen Dienste der Bundesverwaltung ohne Regiebetriebe. Der gel- tende Vertrag, der 1990 abgeändert werden könnte, sieht keine Verbindungen zu Privatadressen vor, was auch den An- schluss von Parlamentariern ausschliesst.
Da dieser Vertrag auch auf die Parlamentsdienste anwendbar ist, besteht die Möglichkeit, den Anschluss der Dokumenta- tionszentrale als Vermittlerin der Anfragen der Parlamentarier zu verlangen. Eine solche Dienstleistung könnte ab Anfang 1990 nach der Beschaffung der nötigen Einrichtungen ange- boten werden. Es muss aber betont werden, dass in der Da- tenbank «Swiss-Lex» die Gesetzgebung des Bundes nicht ent- halten ist, was ihren beschränkten Erfolg zum Teil erklärt.
Die Parlamentsdienste sehen vor, 1990 - zusätzlich zu den Kontakten mit der Bundeskanzlei als Vertreterin des Bundes im Vertrag mit Swiss-Lex - schrittweise ein Informationszen- trum aufzubauen. Das zurzeit in Arbeit stehende Konzept sieht einen Zugriff zu externen Datenbanken von diesem Zentrum aus vor, entweder durch einen direkten Anschluss der Parla- mentarier oder indirekt über die Dokumentationszentrale.
Die Schaffung von direkten Anschlüssen ans Domizil der Par- lamentarier - nicht nur für Swiss-Lex, sondern für sämtliche ex- ternen Datenbanken - ist eine in Aussicht zu nehmende Mög- lichkeit. Diese Lösung muss aber mit den Informationslieferan- ten und den Datenvermittlungszentren diskutiert werden. Für den Betrieb solcher Lösungen sind noch zahlreiche Punkte zu klären, unter anderen:
Zugriffsrecht zu Informationen, die nicht für die Oeffentlich- keit bestimmt sind.
Uebernahme der Kosten und Vereinheitlichung der Geräte.
Abonnementsverträge mit den Informationszentren.
Uebernahme der variablen Entwicklungskosten.
Uebernahme der Uebermittlungskosten.
Für diese Fragen sollten Regelungen gefunden werden, wel- che für sämtliche externe Datenbanken angewendet werden können. Die Projektleitung wird mit den Ratsmitgliedern Kon- takt aufnehmen und deren Bedürfnisse betreffend Zugang zu externen Datenbanken ermitteln, um darauf mit den betroffe- nen Datenvermittlungszentren Verhandlungen aufnehmen zu können.
Schriftliche Erklärung des Büros Déclaration écrite du Bureau Das Büro beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Nabholz Zugang der Parlamentarier zur juristischen Datenbank Motion Nabholz Accès des députés à la banque de données juridiques
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1989
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
88.725
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
06.10.1989 - 08:00
Date
Data
Seite
1718-1718
Page
Pagina
Ref. No
20 017 784
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