1707
Motion Nabholz
der Schweiz. Diese Ueberwachung ist eine hoheitliche Auf- gabe, die nur auf schweizerischem Territorium vollzogen wer- den kann; das Territorialitätsprinzip lässt die Durchführung von Messungen im Ausland nicht zu, wie umgekehrt die Schweiz ausländische Messungen auf ihrem Gebiet nicht zu- lässt. Aus diesem Grund lässt sich das Nadam nicht ins an- grenzende Ausland ausdehnen.
Der Informationsaustausch der Schweiz mit dem Ausland über Ereignisse mit radiologischen Auswirkungen ist heute durch das multilaterale Uebereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen und durch bilaterale Abkommen mit den Nachbarstaaten Frankreich und Deutsch- land geregelt. Ein Abkommen mit Italien ist ebenfalls ausge- handelt und zur Unterschrift bereit. Durch diese Verträge wird die rasche gegenseitige internationale Alarmierung sicherge- stellt. Vor allem die bilateralen Abkommen regeln auch den In- formationsaustausch zwischen den nationalen Kontrollbehör- den. In diesem Rahmen wäre die Möglichkeit eines Aus- tauschs von Messwerten zu prüfen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
89.581
Motion Nabholz Medizinalprüfungsverordnung. Revision Examens fédéraux des professions médicales. Révision de l'ordonnance
Wortlaut der Motion vom 23. Juni 1989
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung und der Verordnung über be- sondere Fachprüfungen für Auslandschweizer und eingebür- gerte Schweizer vorzunehmen, die es ermöglicht, dass einge- bürgerte Schweizer, die ihr Medizinstudium noch als Auslän- der an einer schweizerischen Universität mit dem sogenann- ten Fachexamen abgeschlossen haben, dieses nach ihrer Ein- bürgerung ohne besondere Fachprüfung in ein eidgenössi- sches Diplom umwandeln lassen können.
Texte de la motion du 23 juin 1989
Le Conseil fédéral est chargé de procéder à une révision de l'ordonnance générale concernant les examens fédéraux des professions médicales ainsi que de l'ordonnance du DFI con- cernant les examens professionnels particuliers pour Suisses de l'étranger et Suisses naturalisés, afin que les Suisses natu- ralisés qui ont réussi l'examen professionnel à l'issue de leurs études dans une université suisse, alors qu'ils étaient encore de nationalité étrangère, puissent faire transformer leur titre en diplôme fédéral dès qu'ils ont obtenu le passeport suisse, sans avoir à passer un examen professionnel particulier.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Antille, Aubry, Büttiker, Ca- vadini, Dubois, Eppenberger Susi, Früh, Houmard, Loeb, Mauch Rolf, Müller-Meilen, Philipona, Salvioni, Scheidegger, Spoerry, Wanner (16)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Artikel 1 des BG betreffend Freizügigkeit des Medizinalperso- nals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 19. De- zember 1877 schreibt vor, dass die freie Ausübung des Beru- fes auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft - gewisse Ausnah- men vorbehalten - nur jenen Medizinalpersonen möglich ist,
die im Besitz eines eidgenössischen Diploms sind. Die Vor- aussetzungen zum Erwerb des eidgenössischen Diploms er- geben sich aus der Allgemeinen Medizinalverordnung (AMV) vom 19. November 1980, wo in Artikel 15 und 16 die Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen geregelt ist. Ausländer, die die Voraussetzungen von Artikel 16 AMV nicht erfüllen, können gemäss den einschlägigen Vorschriften zwar das vollständige Medizinstudium in der Schweiz absolvieren, sämtliche Zwischenprüfungen sowie das Staatsexamen i. S. von Artikel 44 AMV bestehen, erhalten hierfür aber trotz Erfül- lung identischer Anforderungen wie für das eidgenössische Diplom lediglich ein Fachdiplom der Hochschule ausgestellt. Wird ein Absolvent eines solchen Universitätsfachexamens zu einem späteren Zeitpunkt Schweizerbürger, hat er keinen An- spruch auf Ausstellung eines eidgenössischen Diploms, wel- ches Voraussetzung bildet für die freie Berufsausübung in der ganzen Schweiz. Das heisst, der nach dem medizinischen Schlussexamen eingebürgerte Schweizer ist von der freien Berufsausübung auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft aus- geschlossen (Artikel 1 BG betreffend Freizügigkeit des Medizi- nalpersonals). Das eidgenössische Diplom kann er gemäss Artikel 27 AMV bzw. Artikel 1 der VO über besondere Fachprü- fungen für Auslandschweizer und eingebürgerte Schweizer vom 18. November 1975 nur erwerben, wenn er entweder das ganze Schlussexamen wiederholt oder zumindest, nach einer gewissen Zeit der beruflichen Tätigkeit in der Schweiz, eine besondere Fachprüfung absolviert. In der Praxis heisst dies z. B. für Apotheker und Zahnärzte, dass diese ihre berufliche Tätigkeit unterbrechen müssen, weil sie nochmals während mindestens einem bis zwei Semester einen Studienplatz an der Universität belegen müssen. Letzteres setzt voraus, dass sie einen Praktikumsplatz zugeteilt erhalten, was bei der der- zeitigen Situation bezüglich Studienplätzen meist erst nach langer Wartezeit möglich ist. Eine Erwerbstätigkeit ist zufolge der starken zeitlichen Beanspruchung weder in der Zeit der Wiederholung der Studiensemester noch während der Schlussprüfungen möglich. Für die Betroffenen entsteht da- durch ein Lohnausfall von mindestens einem Jahr. Diese Re- gelung erscheint - zumindest soweit sie eingebürgerte Schweizer, die ihre gesamten Studien samt Abschluss an ei- ner schweizerischen Hochschule als Ausländer absolviert ha- ben - als unverhältnismässig, zumal sie sich nicht mit dem Schutz des Publikums rechtfertigen lässt.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. September 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 septembre 1989
Der Bundesrat teilt die Auffassung der Motionärin, wonach die heutige Regelung zu Härten führt. Der von Frau Nabholz vor- geschlagene Weg, den Absolventen kantonaler Staatsex- amen nach Einbürgerung das eidgenössische Diplom auszu- stellen, stünde indessen im Widerspruch zu der heute von den Kantonen gehandhabten Praxis.
Die Kantone pflegen nämlich in der Regel die Absolventen kantonaler Staatsexamen auch nach ihrer Einbürgerung nicht zur Arztpraxis zuzulassen, obschon sie ihnen rechtlich ohne weiteres die Berufsausübungsbewilligung erteilen könnten. Diese Haltung nehmen sogar Hochschulkantone gegenüber Absolventen der eigenen Universität ein.
Der Bundesrat ist bereit, im Verein mit den Kantonen und den interessierten Verbänden.eine andere Lösung zu prüfen. Sie bestünde darin, dass für die Zulassung zu sämtlichen eid- genössischen Medizinalprüfungen auf das Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts verzichtet wird. Auch Ausländer wür- den somit von Anfang an zu Prüfungen unter eidgenössischer Aufsicht zugelassen und könnten die eidgenössischen Schlussprüfungen absolvieren. Sie erhielten danach mit ihrer Einbürgerung ohne weiteres das eidenössische Diplom aus- gehändigt.
Eine Aenderung der allgemeinen Medizinalprüfungsverord- nung im erwähnten Sinne würde auch eine Anpassung der Anerkennungsvoraussetzungen für Maturitätsausweise und die Prüfung der Frage bedingen, ob ein im EG-Raum erworbe- nes Diplom als Berufsausübungsausweis für die Schweiz an- erkannt werden soll.
Motion Fischer-Seengen
1708
N
6 octobre 1989
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
89.453
Motion Fischer-Seengen Beschäftigung von Asylbewerbern Occupation des demandeurs d'asile
Wortlaut der Motion vom 6. Juni 1989 Der Bundesrat wird eingeladen,
den eidgenössischen Räten Bericht und Antrag über die Aenderungen des Asylgesetzes zu stellen, die notwendig sind, um Asylbewerber ab ihrer Einreise in die Schweiz zu ei- ner Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichten zu können;
die Asylverordnung so anzupassen, dass die Frist von drei Monaten für die Beteiligung an Beschäftigungsprogrammen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 wegfällt;
die Asylverordnung so zu ergänzen, dass der Bund Pro- gramme für Arbeitsleistungen im öffentlichen Interesse er- stellt, zu denen die Asylbewerber verpflichtet werden;
in Gegenden, in denen solche Arbeiten verrichtet werden, bundeseigene Unterkünfte zu errichten und zu betreiben.
Texte de la motion du 6 juin 1989 Le Conseil fédéral est chargé
de soumettre aux Chambres fédérales un rapport et des propositions concernant les modifications nécessaires de la loi sur l'asile en vue d'assujettir, dès leur entrée en Suisse, les requérants à l'obligation de fournir une prestation en travail dans l'intérêt public;
d'adapter l'ordonnance sur l'asile de manière à supprimer le délai de trois mois mis à la participation aux programmes d'occupation, selon l'article 18, alinéa premier;
de compléter l'ordonnance sur l'asile de manière que la Confédération mette sur pied des programmes de prestation de travail, dans l'intérêt public, auxquels les requérants d'asile seront contraints;
d'implanter et d'exploiter des centres d'hébergement fédéraux dans les régions où sont exécutés de tels travaux.
Mitunterzeichner - Cosignataire: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die rasante Zunahme der Asylbewerber hat in unserem Lande zu einer Brisanz geführt, die unberechenbare Reaktionen be- fürchten lässt. Ein besonderes Aergernis für unsere arbei- tende Bevölkerung stellen die beschäftigungslosen Asylbe- werber dar, welche unsere Strassen und Plätze bevölkern. Viele Mitbürger verstehen nicht, weshalb diese Leute mit Steu- ergeldern unterhalten werden, ohne dass sie zu einer Gegen- leistung verpflichtet werden, soweit sie eine solche aufgrund ihres Gesundheitszustandes erbringen könnten.
Dieses Problem könnte dadurch entschärft werden, dass den Asylbewerbern unmittelbar nach ihrer Einreise in die Schweiz Arbeiten im öffentlichen Interesse zugewiesen werden. Zu denken ist beispielsweise an Infrastrukturarbeiten in Bergge- bieten, wofür die Rekrutierung von Arbeitskräften besonders während der gegenwärtigen Hochkonjunktur grösste Schwie- rigkeiten bereitet. Solche Einsätze könnten durchaus im Inter- esse der dortigen Bevölkerung liegen, so dass sich deren Wi- derstand gegenüber der Einquartierung von Asylbewerbern auf ihrem Gemeindegebiet vermindern würde.
Solche Beschäftigungsprogramme liegen aber auch im Inter- esse der Asylbewerber. Auf diese Weise kann ihnen Gelegen- heit gegeben werden, ihren Lebensunterhalt, der sonst vom Bund ohne Gegenleistung erbracht wird, selber zu verdienen, was psychologisch von grosser Bedeutung ist. Zusätzlich wäre ihnen höchstens ein Taschengeld auszurichten.
Es liegt auf der Hand, dass der Bund in den entsprechenden Gegenden die notwendigen Unterkünfte errichtet und be- treibt. Für die Zuweisung der Asylbewerber in solche Unter- künfte besteht mit Artikel 20 des Asylgesetzes bereits eine ge- setzliche Grundlage.
Das Wissen um die Tatsache, dass Asylbewerber in der Schweiz zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse ver- pflichtet werden können, wird sich in den Herkunftsländern rasch verbreiten. Dadurch dürfte die Schweiz für unechte Asy- lanten rasch an Attraktivität verlieren. Echte Asylanten dage- gen sind zweifellos gerne bereit, die von ihnen zugunsten des Aufnahmelandes verlangte Arbeitsleistung zu erbringen. Es darf davon ausgegangen werden, dass sich durch diese Massnahmen vor allem die Zahl der unechten Asylbewerber vermindern wird.
Sofortmassnahmen zur Bewältigung des ständig ansteigen- den Stromes an Asylbewerbern helfen zwar mit, das Problem momentan zu entschärfen. Längerfristig muss es jedoch an der Wurzel angepackt werden. Die Schweiz muss dafür sor- gen, dass nur noch echte Flüchtlinge in der Schweiz um Asyl nachsuchen. Die mit dieser Motion vorgeschlagenen Mass- nahmen dürften einen Schritt in diese Richtung darstellen, wo- bei nicht behauptet wird, dass damit das Problem insgesamt gelöst werden kann.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. September 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 septembre 1989 Gemäss Artikel 20b Absatz 3 Asylgesetz kann der Bund die Durchführung von Beschäftigungsprogrammen für Asylbe- werber fördern. In Ausführung dieser Kann-Bestimmung re- gelte der Bundesrat in Artikel 18 Asylverordnung, dass solche Programme Asylgesuchstellern erst nach einem dreimonati- gen Aufenthalt offenstehen. Sie werden im übrigen von den Ar- beitsmarktbehörden dahingehend überprüft, dass sie nicht in Konkurrenz zu anderen Beschäftigungsprogrammen stehen und keinen negativen Einfluss auf die örtliche Arbeitsmarkt- struktur haben. Die Praxis zu diesen neuen Bestimmungen zeigte, dass es ausserordentlich schwierig ist, geeignete, den Fähigkeiten der Asylbewerber angepasste Beschäftigungs- programme im nötigen Umfang zu planen und zu realisieren. Demgegenüber ist nicht zu verkennen, dass die Durchführung von Beschäftigungsprogrammen im Verbund mit einem ra- schen und fairen Ablauf des Asylverfahrens geeignet ist, Aus- länder, die aus überwiegend wirtschaftlichen Gründen einrei- sen, von der Einreichung eines Asylgesuches abzuhalten. Vor diesem Hintergrund ist zu den vier Forderungen der Mo- tion wie folgt Stellung zu nehmen:
Eine Arbeitsverpflichtung auf Gesetzesstufe kann nicht ver- wirklicht werden. Wie der Bundesrat schon in der Botschaft zur zweiten Asylgesetzrevision ausgeführt hat, wäre eine derartige Verpflichtung völkerrechtlich nicht zulässig (vgl. Botschaft zur Aenderung des Asylgesetzes vom 2. Dezember 1985, Ziff. 21.10). Dies geht aus Artikel 4 EMRK sowie aus dem Ueberein- kommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation über Zwangs- oder Pflichtarbeit, dem die Schweiz am 23. Mai 1941 beigetreten ist, hervor.
An der Frist von drei Monaten, während der Asylgesuchstel- ler keiner Arbeit nachgehen können, ist grundsätzlich festzu- halten. In diese erste Zeit fallen in aller Regel verschiedenste Termine bei Behörden des Bundes, der Kantone und Gemein- den, die Asylsuchende wahrzunehmen haben. Auch wird diese Zeit intensiv genützt, um die Ausländer über die grundle- gendsten Lebensbedingungen in der Schweiz aufzuklären. Schliesslich dient diese erste Zeit auch dazu, eine minimale sprachliche Verständigung herbeizuführen. Aus diesen Grün- den einer ersten Anpassung an die hiesigen Verhältnisse wäre es inkonsequent, einerseits dem Asylbewerber eine Erwebstä- tigkeit während den ersten drei Monaten zu verwehren, ande-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Nabholz Medizinalprüfungsverordnung. Revision Motion Nabholz Examens fédéraux des professions médicales. Révision de l'ordonnance
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Jahr
1989
Année
Anno
Band
IV
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.581
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
06.10.1989 - 08:00
Date
Data
Seite
1707-1708
Page
Pagina
Ref. No
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