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6 octobre 1989
1706
Motion Wiederkehr
soll die Verpfändungsmöglichkeit über die Altersleistungen hinaus auf die Invaliditäts- und die Todesfalleistungen erwei- tert werden. Es ist vorgesehen, eine entsprechende Vorlage zusammen mit der Neuordnung der Freizügigkeitsregelung im OR noch vor der ersten BVG-Revision zu behandeln.
Der direkte Einsatz von Vorsorgegeldern für den Erwerb von Wohneigentum ist bereits heute insofern möglich, als es den Vorsorgeeinrichtungen in einem bestimmten Umfang freige- stellt ist, ihren Versicherten Hypothekardarlehen zu gewähren. Die Vorsorgeeinrichtungen haben im Jahre 1987 bereits im Betrage von rund 13 Milliarden Franken solche Darlehen ge- währt. Der Bundesrat will zudem die Gewährleistung von Hy- pothekardarlehen durch Vorsorgeeinrichtungen mit der im Rahmen der Sofortmassnahmen zum Bodenrecht vorgesehe- nen Aenderung der Anlagevorschriften indirekt unterstützen. Ferner kann der Versicherte bereits heute im Rahmen des BVG-Obligatoriums an Stelle einer Rente von der Vorsorgeein- richtung eine Kapitalabfindung verlangen, wenn er das ent- sprechende Geld im Sinne von Artikel 37 Absatz 4 BVG in das von ihm selbst benutzte Wohneigentum investiert. Dieser Re- gelung kommt zurzeit praktisch allerdings insofern noch eine geringe Bedeutung zu, als betragsmässig noch nicht viel Kapi- tal zur Verfügung steht. Sie weist aber auch dahingehend eine Schwäche auf, als die Kapitalauszahlung erst im Zeitpunkt der Pensionierung möglich ist, so dass die jüngeren Versicherten, welche auf eine Finanzierungshilfe besonders angewiesen sind, davon nicht Gebrauch machen können.
Eine andere Frage, die der Motionär aufwirft, ist die, ob den Versicherten ein Teil der Freizügigkeitsleistung für ihr Wohnei- gentum bereits während der Erwerbstätigkeit bar ausbezahlt werden kann. Dies wäre tatsächlich eine wirksame Methode der Wohneigentumsförderung; sie wirft aber eine Reihe grundsätzlicher Probleme auf. Grundsätzlich wäre es denk- bar, einen Vorbezug des Versicherten mit seinen später fällig werdenden Vorsorge- oder Freizügigkeitsleistungen zu ver- rechnen. Es muss allerdings - wie der Motionär erwähnt - nicht in jedem Fall eine Leistung ausbezahlt werden, so bei- spielsweise nicht beim vorzeitigen Tod eines ledigen Versi- cherten. Da in diesen Fällen also keine Verrechnung stattfin- den könnte, ergibt sich auch aus diesem Gesichtswinkel be- trachtet das Problem der Gleichbehandlung der Versicherten. Auch die Schaffung eines vom Motionär als «echt» bezeichne- ten Pfandes ist nicht unproblematisch. Durch die Möglichkeit einer nicht von einem Vorsorge- oder Freizügigkeitsfall, son- dern nur vom Pfandrealisierungswillen des Gläubigers ab- hängigen Auszahlung der Vorsorgegelder könnten im System der kollektiven Kapitalbildung bei solidarisch aufgebauten Fi- nanzierungssystemen Schwierigkeiten für die betreffende Vor- sorgeeinrichtung entstehen. Auch ist rechtlich noch zu analy- sieren, ob und wie die Sicherung des Vorsorgezweckes zum Zweck der Missbrauchsbekämpfung in diesen Fällen heute schon möglich ist bzw. inwieweit und auf welcher Stufe die ge- eigneten und notwendigen Instrumente erst noch geschaffen werden müssten. Erste Abklärungen haben jedenfalls erge- ben, dass eine Anmerkung im Grundbuch für die Sicherung des Vorsorgezweckes bzw. für die Bekämpfung des Miss- brauchs unzureichend ist.
Der Bundesrat wird die vom Motionär unterbreiteten Vor- schläge genauer abklären und sie auf ihre Vereinbarkeit mit dem Vorsorgezweck und ihre Praktikabilität hin prüfen lassen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Weber-Schwyz: Ich danke dem Bundesrat für die beförderli- che Beantwortung der Motion und die entsprechenden Be- gründungen dazu. Ich bin erfreut darüber, dass der Bundesrat Einsicht bewiesen hat, dieses Problem vordringlich zu behan- deln. Nachdem eine Volksinitiative zur Freizügigkeit der zwei- ten Säule im Hause steht, der Bundesrat entsprechend an die Fristen gebunden ist und er auch in Aussicht gestellt hat, die- ses Problem vordringlich vor der Revision des BVG zu behan-
deln, kann ich mich mit der Umwandlung in ein Postulat ein- verstanden erklären.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
89.566
Motion Wiederkehr Erweiterung des Nadam-Netzes Extension du réseau NADAM
Wortlaut der Motion vom 23. Juni 1989
Der Bundesrat wird ersucht, das Nadam-Netz (Netz für die automatische Dosis-Alarm-Messung) ins angrenzende Aus- land auszudehnen. Insbesondere bei kerntechnischen An- lagen sind die wichtigen Daten zu erfassen und laufend in die Schweiz zu übermitteln.
Die Schweiz bietet ihrerseits den Nachbarstaaten an, die Messwerte bei schweizerischen Anlagen laufend übermittelt zu erhalten.
Texte de la motion du 23 juin 1989
Le Conseil fédéral est chargé d'étendre à la zone frontalière des pays voisins le réseau NADAM (réseau automatique de mesure et d'alarme pour l'irradiation ambiante). Il convient en particulier de relever les données importantes concernant les installations nucléaires et de les transmettre en Suisse en per- manence.
La Suisse proposera pour sa part de transmettre en perma- nence aux pays voisins les mesures effectuées auprès de ses installations.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Bär, Béguelin, Biel, Bircher, Borel, Brélaz, Brügger, Caccia, Carobbio, Danuser, David, Diener, Dormann, Dünki, Euler, Fierz, Grendelmeier, Günter, Hafner Rudolf, Hafner Ursula, Haller, Jaeger, Jean- prêtre, Ledergerber, Longet, Maeder, Meier-Glattfelden, Mül- ler-Aargau, Oester, Pitteloud, Rebeaud, Schmid, Seiler Rolf, Stamm, Stocker, Thür, Weder-Basel, Zbinden Hans, Zwygart (40)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
In der Auseinandersetzung um die Sicherheit kerntechnischer Anlagen im Ausland (insbesondere betreffend Superphénix in Creys-Malville) hat der Bundesrat zu mehreren Malen erklärt, dass die diplomatischen Gepflogenheiten keine Interventio- nen erlauben, die harte Forderungen (wie z. B. etwa die Ab- schaltung eines umstrittenen Reaktors) betreffen. Im Falle ei- nes die Schweiz möglicherweise bedrohenden Storfalles müsse der Bundesrat auf die Zusicherung der sofortigen Infor- mation durch die Behörden des Nachbarstaates vertrauen. Im Falle eines Falles ist aber Zeit einer der wichtigsten Fakto- ren. Sie erlaubt für die Information der Schweizer Behörden keine Umwege über Staatsstellen eines Nachbarlandes, die versucht sein könnten, politische und andere Kriterien über die Pflicht zur schnellsten Information zu stellen.
Es wäre von daher sogar zu fordern, dass die wichtigsten Para- meter zur Beurteilung der Sicherheit einer Anlage laufend di- rekt aus der Anlage in die Schweiz übermittelt werden. Die Mo- tion beschränkt sich jedoch auf die Erfassung und Uebermitt- lung von Daten ausserhalb der Anlage: Windrichtung und Do- siswerte dürfen keine Staatsgeheimnisse sein.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. August 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 août 1989
Das Netz für automatische Dosis-Alarmierung und -Messung (Nadam) bezweckt die Ueberwachung der Strahlendosis in
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Motion Nabholz
der Schweiz. Diese Ueberwachung ist eine hoheitliche Auf- gabe, die nur auf schweizerischem Territorium vollzogen wer- den kann; das Territorialitätsprinzip lässt die Durchführung von Messungen im Ausland nicht zu, wie umgekehrt die Schweiz ausländische Messungen auf ihrem Gebiet nicht zu- lässt. Aus diesem Grund lässt sich das Nadam nicht ins an- grenzende Ausland ausdehnen.
Der Informationsaustausch der Schweiz mit dem Ausland über Ereignisse mit radiologischen Auswirkungen ist heute durch das multilaterale Uebereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen und durch bilaterale Abkommen mit den Nachbarstaaten Frankreich und Deutsch- land geregelt. Ein Abkommen mit Italien ist ebenfalls ausge- handelt und zur Unterschrift bereit. Durch diese Verträge wird die rasche gegenseitige internationale Alarmierung sicherge- stellt. Vor allem die bilateralen Abkommen regeln auch den In- formationsaustausch zwischen den nationalen Kontrollbehör- den. In diesem Rahmen wäre die Möglichkeit eines Aus- tauschs von Messwerten zu prüfen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
89.581
Motion Nabholz Medizinalprüfungsverordnung. Revision Examens fédéraux des professions médicales. Révision de l'ordonnance
Wortlaut der Motion vom 23. Juni 1989
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung und der Verordnung über be- sondere Fachprüfungen für Auslandschweizer und eingebür- gerte Schweizer vorzunehmen, die es ermöglicht, dass einge- bürgerte Schweizer, die ihr Medizinstudium noch als Auslän- der an einer schweizerischen Universität mit dem sogenann- ten Fachexamen abgeschlossen haben, dieses nach ihrer Ein- bürgerung ohne besondere Fachprüfung in ein eidgenössi- sches Diplom umwandeln lassen können.
Texte de la motion du 23 juin 1989
Le Conseil fédéral est chargé de procéder à une révision de l'ordonnance générale concernant les examens fédéraux des professions médicales ainsi que de l'ordonnance du DFI con- cernant les examens professionnels particuliers pour Suisses de l'étranger et Suisses naturalisés, afin que les Suisses natu- ralisés qui ont réussi l'examen professionnel à l'issue de leurs études dans une université suisse, alors qu'ils étaient encore de nationalité étrangère, puissent faire transformer leur titre en diplôme fédéral dès qu'ils ont obtenu le passeport suisse, sans avoir à passer un examen professionnel particulier.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Antille, Aubry, Büttiker, Ca- vadini, Dubois, Eppenberger Susi, Früh, Houmard, Loeb, Mauch Rolf, Müller-Meilen, Philipona, Salvioni, Scheidegger, Spoerry, Wanner (16)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Artikel 1 des BG betreffend Freizügigkeit des Medizinalperso- nals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 19. De- zember 1877 schreibt vor, dass die freie Ausübung des Beru- fes auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft - gewisse Ausnah- men vorbehalten - nur jenen Medizinalpersonen möglich ist,
die im Besitz eines eidgenössischen Diploms sind. Die Vor- aussetzungen zum Erwerb des eidgenössischen Diploms er- geben sich aus der Allgemeinen Medizinalverordnung (AMV) vom 19. November 1980, wo in Artikel 15 und 16 die Zulassung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen geregelt ist. Ausländer, die die Voraussetzungen von Artikel 16 AMV nicht erfüllen, können gemäss den einschlägigen Vorschriften zwar das vollständige Medizinstudium in der Schweiz absolvieren, sämtliche Zwischenprüfungen sowie das Staatsexamen i. S. von Artikel 44 AMV bestehen, erhalten hierfür aber trotz Erfül- lung identischer Anforderungen wie für das eidgenössische Diplom lediglich ein Fachdiplom der Hochschule ausgestellt. Wird ein Absolvent eines solchen Universitätsfachexamens zu einem späteren Zeitpunkt Schweizerbürger, hat er keinen An- spruch auf Ausstellung eines eidgenössischen Diploms, wel- ches Voraussetzung bildet für die freie Berufsausübung in der ganzen Schweiz. Das heisst, der nach dem medizinischen Schlussexamen eingebürgerte Schweizer ist von der freien Berufsausübung auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft aus- geschlossen (Artikel 1 BG betreffend Freizügigkeit des Medizi- nalpersonals). Das eidgenössische Diplom kann er gemäss Artikel 27 AMV bzw. Artikel 1 der VO über besondere Fachprü- fungen für Auslandschweizer und eingebürgerte Schweizer vom 18. November 1975 nur erwerben, wenn er entweder das ganze Schlussexamen wiederholt oder zumindest, nach einer gewissen Zeit der beruflichen Tätigkeit in der Schweiz, eine besondere Fachprüfung absolviert. In der Praxis heisst dies z. B. für Apotheker und Zahnärzte, dass diese ihre berufliche Tätigkeit unterbrechen müssen, weil sie nochmals während mindestens einem bis zwei Semester einen Studienplatz an der Universität belegen müssen. Letzteres setzt voraus, dass sie einen Praktikumsplatz zugeteilt erhalten, was bei der der- zeitigen Situation bezüglich Studienplätzen meist erst nach langer Wartezeit möglich ist. Eine Erwerbstätigkeit ist zufolge der starken zeitlichen Beanspruchung weder in der Zeit der Wiederholung der Studiensemester noch während der Schlussprüfungen möglich. Für die Betroffenen entsteht da- durch ein Lohnausfall von mindestens einem Jahr. Diese Re- gelung erscheint - zumindest soweit sie eingebürgerte Schweizer, die ihre gesamten Studien samt Abschluss an ei- ner schweizerischen Hochschule als Ausländer absolviert ha- ben - als unverhältnismässig, zumal sie sich nicht mit dem Schutz des Publikums rechtfertigen lässt.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. September 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 septembre 1989
Der Bundesrat teilt die Auffassung der Motionärin, wonach die heutige Regelung zu Härten führt. Der von Frau Nabholz vor- geschlagene Weg, den Absolventen kantonaler Staatsex- amen nach Einbürgerung das eidgenössische Diplom auszu- stellen, stünde indessen im Widerspruch zu der heute von den Kantonen gehandhabten Praxis.
Die Kantone pflegen nämlich in der Regel die Absolventen kantonaler Staatsexamen auch nach ihrer Einbürgerung nicht zur Arztpraxis zuzulassen, obschon sie ihnen rechtlich ohne weiteres die Berufsausübungsbewilligung erteilen könnten. Diese Haltung nehmen sogar Hochschulkantone gegenüber Absolventen der eigenen Universität ein.
Der Bundesrat ist bereit, im Verein mit den Kantonen und den interessierten Verbänden.eine andere Lösung zu prüfen. Sie bestünde darin, dass für die Zulassung zu sämtlichen eid- genössischen Medizinalprüfungen auf das Erfordernis des Schweizer Bürgerrechts verzichtet wird. Auch Ausländer wür- den somit von Anfang an zu Prüfungen unter eidgenössischer Aufsicht zugelassen und könnten die eidgenössischen Schlussprüfungen absolvieren. Sie erhielten danach mit ihrer Einbürgerung ohne weiteres das eidenössische Diplom aus- gehändigt.
Eine Aenderung der allgemeinen Medizinalprüfungsverord- nung im erwähnten Sinne würde auch eine Anpassung der Anerkennungsvoraussetzungen für Maturitätsausweise und die Prüfung der Frage bedingen, ob ein im EG-Raum erworbe- nes Diplom als Berufsausübungsausweis für die Schweiz an- erkannt werden soll.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Wiederkehr Erweiterung des Nadam-Netzes Motion Wiederkehr Extension du réseau NADAM
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1989
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.566
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
06.10.1989 - 08:00
Date
Data
Seite
1706-1707
Page
Pagina
Ref. No
20 017 771
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