1705
Motion Weber-Schwyz
delns des Bundesrates eine Rücknahme der Delegations- norm gefordert wird. Letztere Massnahme fällt aber zweifels- frei in den Kompetenzbereich des Parlaments.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. August 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 août 1989
Zu den Aspekten der Drogensituation und der Drogenpolitik in der Schweiz erstellte die Subkommission «Drogenfragen» der Eidgenössischen Betäubungsmittelkommission einen einge- henden Bericht, welcher am 19. Juni 1989 vom Bundesrat zur Kenntnis genommen und anschliessend den Kantonen und interessierten Kreisen zur Stellungsnahme unterbreitet wurde. Der Bundesrat beabsichtigt im Anschluss an diese Konsulta- tion und deren Auswertung, über das weitere Vorgehen in der - äusserst kontrovers diskutierten - Drogenpolitik zu entschei- den. Die Motion verlangt Massnahmen, welche bereits eine bestimmte Politik in diesem Bereich voraussetzt; ihre An- nahme würde somit den Entscheidungsspielraum des Bun- desrates für die noch festzulegende Politik einschränken, noch bevor alle Entscheidungskriterien vorlägen.
Der Bundesrat ist bereit, die Anliegen des Motionärs im Rah- men der generellen Ueberarbeitung der Drogenpolitik zu prü- fen. Dabei müssen vor allem die Probleme der technischen Durchführbarkeit und der Schranken des nationalen und inter- nationalen Rechts, welche sich hierbei stellen, vertieft abge- klärt werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Präsident: Diese Motion wird auch in der Postulatsform, durch die Herren Frey Walter, Scherrer und Steffen bekämpft. Damit ist Diskussion gegeben. Die Diskussion wird verscho- ben.
Verschoben - Renvoyé
89.542
Motion Weber-Schwyz Förderung von Wohneigentum mit Mitteln der zweiten Säule Accès à la propriété locative et fonds de la prévoyance professionnelle
Wortlaut der Motion vom 22. Juni 1989
Der Bundesrat wird eingeladen, im Rahmen der Neuordnung der BVG-Freizügigkeit eine Lockerung des in Artikel 331c OR verankerten Verpfändungsverbotes für Vorsorgemittel vorzu- sehen. Darüber hinaus ist eine Regelung vorzuschlagen, wo- nach die obligatorisch, vor- und ausserobligatorisch ange- sparten Mittel der beruflichen Vorsorge von den Versicherten für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum bis zur Hälfte des jeweiligen Freizügigkeitsguthabens in Anspruch genommen werden können.
Texte de la motion du 22 juin 1989
Le Conseil fédéral est prié, dans le cadre du nouveau règle- ment du libre passage au titre de la loi sur la prévoyance pro- fessionnelle, d'assouplir l'interdiction de mettre en gage les fonds de prévoyance qui est prescrite à l'article 331c, du Code des obligations. Il est invité en outre à proposer une disposi- tion par laquelle les ressources économisées au titre de la prévoyance obligatoire, préobligatoire et hors régime obliga- toire puissent être utilisées par l'assuré, jusqu'à concurrence
de la moitié de l'avoir de libre passage, pour l'acquisition de la propriété de son logement à usage personnel.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Allenspach, Antille, Auer, Basler, Blatter, Bonny, Bremi, Bühler, Bürgi, Cevey, Co- lumberg, Couchepin, Dietrich, Eggly, Eisenring, Engler, Eti- que, Fäh, Fischer-Hägglingen, Fischer-Sursee, Frey Walter, Früh, Graf, Gysin, Hess Otto, Hess Peter, Humbel, Jeanneret, Keller, Kühne, Leuba, Loeb, Loretan, Mühlemann, Müller- Mei- len, Müller-Wiliberg, Nebiker, Neuenschwander, Reichling, Reimann Maximilian, Rutishauser, Schnider, Schüle, Schwab, Seiler Hanspeter, Steinegger, Stucky, Tschuppert, Wellauer, Widrig, Wyss Paul, Zwingli (53)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
In Anbetracht der stark gestiegenen Bodenpreise und Bauko- sten wird es für den Durchschnittsbürger immer schwieriger, Wohneigentum zu erwerben, zumal das ihm im Rahmen der beruflichen Vorsorge auferlegte Zwangssparen einen Gross- teil seiner Sparkraft entzieht. Es ist daher naheliegend, ihm die Inanspruchnahme der in der zweiten Säule angesparten Mittel zu gestatten, da der Erwerb von Wohneigentum ohnehin zu den sinnvollsten und wirksamsten Formen der Altersvorsorge zu zählen ist. Das im Bundesgesetz über die berufliche Vor- sorge vorgesehene Instrument der Verpfändung hat sich als unzulänglich erwiesen. Ausserdem machen die obligatorisch angesparten Mittel einstweilen nur einen Bruchteil der ins- gesamt vorhandenen Kapitalien der zweiten Säule aus. Des- halb sind auch die vor- und ausserobligatorisch angesparten Mittel einzubeziehen. Die Vorsorge-Ersparnisse aus der Zeit vor 1985 dürfen von der Wohnbauförderung nicht ausge- schlossen bleiben.
Die wirkungsvollste Förderung wird durch Barauszahlung der angesparten Gelder erreicht, wobei im Grundbuch anzumer- ken wäre, dass Gelder der beruflichen Vorsorge beansprucht worden sind.
Damit kann problemlos eine Zweckentfremdung verunmög- licht werden. Um Liquiditätsschwierigkeiten und die bei Bar- auszahlung auftretenden (bescheidenen) administrativen Er- schwerungen zu vermeiden, sollte der Vorsorgeeinrichtung gestattet werden, anstelle der Barauszahlung ein gewöhnli- ches Hypothekardarlehen zu gewähren oder die Verpfändung - die heute gemäss Artikel 331c OR untersagt ist - zu gestat- ten. Für den Fall der Verpfändung ist dafür zu sorgen, dass es sich um ein echtes Pfand handelt, d. h. im Falle der Zahlungs- unfähigkeit sofort verwertet werden kann. Der Umstand, dass es hier um blosse anwartschaftliche Ansprüche geht, steht die- ser sofortigen Verwertung nicht entgegen, sind doch auch an- dere Fälle von Barauszahlung zugelassen. Einzig im Todesfall ohne anspruchsberechtigte Hinterlassene entsteht kein An- spruch. Diese Einschränkung dürfte aber das Pfand nicht ent- werten, weil Wohneigentum in aller Regel nur von Personen mit Familie erworben werden will. Die Inanspruchnahme soll nur bis zur halben Höhe des Freizügigkeitsguthabens gehen, analog der Bestimmung von Artikel 37 BVG.
Mit der Neuregelung kann nicht bis zu der für die Mitte der neunziger Jahre geplanten Revision des BVG zugewartet wer- den. Sie soll daher gleichzeitig mit der Neuordnung der Freizü- gigkeit erfolgen, die dann auch die Voraussetzung für die zah- lenmässige Ermittlung des Anspruchs schafft.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. September 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 septembre 1989 Die Frage eines verstärkten Einsatzes der in der zweiten Säule der AHI-Vorsorge angesparten Mittel zur Förderung des Wohneigentums wurde im Zusammenhang mit den Vorberei- tungsarbeiten für die Revision des BVG geprüft. Die Eidgenös sische Kommission für Berufliche Vorsorge empfiehlt dem Bundesrat, Artikel 331c Absatz 2 OR dahingehend zu ändern, dass die Verpfändung der Leistungen einer Vorsorgeeinrich- tung zur Finanzierung von selbstbenutztem Wohneigentum des Versicherten nicht nur im Rahmen des BVG-Obligatori- ums gemäss Artikel 40 BVG, sondern auch im nicht obligatori- schen Bereich der beruflichen Vorsorge möglich wird. Zudem
N
6 octobre 1989
1706
Motion Wiederkehr
soll die Verpfändungsmöglichkeit über die Altersleistungen hinaus auf die Invaliditäts- und die Todesfalleistungen erwei- tert werden. Es ist vorgesehen, eine entsprechende Vorlage zusammen mit der Neuordnung der Freizügigkeitsregelung im OR noch vor der ersten BVG-Revision zu behandeln.
Der direkte Einsatz von Vorsorgegeldern für den Erwerb von Wohneigentum ist bereits heute insofern möglich, als es den Vorsorgeeinrichtungen in einem bestimmten Umfang freige- stellt ist, ihren Versicherten Hypothekardarlehen zu gewähren. Die Vorsorgeeinrichtungen haben im Jahre 1987 bereits im Betrage von rund 13 Milliarden Franken solche Darlehen ge- währt. Der Bundesrat will zudem die Gewährleistung von Hy- pothekardarlehen durch Vorsorgeeinrichtungen mit der im Rahmen der Sofortmassnahmen zum Bodenrecht vorgesehe- nen Aenderung der Anlagevorschriften indirekt unterstützen. Ferner kann der Versicherte bereits heute im Rahmen des BVG-Obligatoriums an Stelle einer Rente von der Vorsorgeein- richtung eine Kapitalabfindung verlangen, wenn er das ent- sprechende Geld im Sinne von Artikel 37 Absatz 4 BVG in das von ihm selbst benutzte Wohneigentum investiert. Dieser Re- gelung kommt zurzeit praktisch allerdings insofern noch eine geringe Bedeutung zu, als betragsmässig noch nicht viel Kapi- tal zur Verfügung steht. Sie weist aber auch dahingehend eine Schwäche auf, als die Kapitalauszahlung erst im Zeitpunkt der Pensionierung möglich ist, so dass die jüngeren Versicherten, welche auf eine Finanzierungshilfe besonders angewiesen sind, davon nicht Gebrauch machen können.
Eine andere Frage, die der Motionär aufwirft, ist die, ob den Versicherten ein Teil der Freizügigkeitsleistung für ihr Wohnei- gentum bereits während der Erwerbstätigkeit bar ausbezahlt werden kann. Dies wäre tatsächlich eine wirksame Methode der Wohneigentumsförderung; sie wirft aber eine Reihe grundsätzlicher Probleme auf. Grundsätzlich wäre es denk- bar, einen Vorbezug des Versicherten mit seinen später fällig werdenden Vorsorge- oder Freizügigkeitsleistungen zu ver- rechnen. Es muss allerdings - wie der Motionär erwähnt - nicht in jedem Fall eine Leistung ausbezahlt werden, so bei- spielsweise nicht beim vorzeitigen Tod eines ledigen Versi- cherten. Da in diesen Fällen also keine Verrechnung stattfin- den könnte, ergibt sich auch aus diesem Gesichtswinkel be- trachtet das Problem der Gleichbehandlung der Versicherten. Auch die Schaffung eines vom Motionär als «echt» bezeichne- ten Pfandes ist nicht unproblematisch. Durch die Möglichkeit einer nicht von einem Vorsorge- oder Freizügigkeitsfall, son- dern nur vom Pfandrealisierungswillen des Gläubigers ab- hängigen Auszahlung der Vorsorgegelder könnten im System der kollektiven Kapitalbildung bei solidarisch aufgebauten Fi- nanzierungssystemen Schwierigkeiten für die betreffende Vor- sorgeeinrichtung entstehen. Auch ist rechtlich noch zu analy- sieren, ob und wie die Sicherung des Vorsorgezweckes zum Zweck der Missbrauchsbekämpfung in diesen Fällen heute schon möglich ist bzw. inwieweit und auf welcher Stufe die ge- eigneten und notwendigen Instrumente erst noch geschaffen werden müssten. Erste Abklärungen haben jedenfalls erge- ben, dass eine Anmerkung im Grundbuch für die Sicherung des Vorsorgezweckes bzw. für die Bekämpfung des Miss- brauchs unzureichend ist.
Der Bundesrat wird die vom Motionär unterbreiteten Vor- schläge genauer abklären und sie auf ihre Vereinbarkeit mit dem Vorsorgezweck und ihre Praktikabilität hin prüfen lassen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Weber-Schwyz: Ich danke dem Bundesrat für die beförderli- che Beantwortung der Motion und die entsprechenden Be- gründungen dazu. Ich bin erfreut darüber, dass der Bundesrat Einsicht bewiesen hat, dieses Problem vordringlich zu behan- deln. Nachdem eine Volksinitiative zur Freizügigkeit der zwei- ten Säule im Hause steht, der Bundesrat entsprechend an die Fristen gebunden ist und er auch in Aussicht gestellt hat, die- ses Problem vordringlich vor der Revision des BVG zu behan-
deln, kann ich mich mit der Umwandlung in ein Postulat ein- verstanden erklären.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
89.566
Motion Wiederkehr Erweiterung des Nadam-Netzes Extension du réseau NADAM
Wortlaut der Motion vom 23. Juni 1989
Der Bundesrat wird ersucht, das Nadam-Netz (Netz für die automatische Dosis-Alarm-Messung) ins angrenzende Aus- land auszudehnen. Insbesondere bei kerntechnischen An- lagen sind die wichtigen Daten zu erfassen und laufend in die Schweiz zu übermitteln.
Die Schweiz bietet ihrerseits den Nachbarstaaten an, die Messwerte bei schweizerischen Anlagen laufend übermittelt zu erhalten.
Texte de la motion du 23 juin 1989
Le Conseil fédéral est chargé d'étendre à la zone frontalière des pays voisins le réseau NADAM (réseau automatique de mesure et d'alarme pour l'irradiation ambiante). Il convient en particulier de relever les données importantes concernant les installations nucléaires et de les transmettre en Suisse en per- manence.
La Suisse proposera pour sa part de transmettre en perma- nence aux pays voisins les mesures effectuées auprès de ses installations.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Bär, Béguelin, Biel, Bircher, Borel, Brélaz, Brügger, Caccia, Carobbio, Danuser, David, Diener, Dormann, Dünki, Euler, Fierz, Grendelmeier, Günter, Hafner Rudolf, Hafner Ursula, Haller, Jaeger, Jean- prêtre, Ledergerber, Longet, Maeder, Meier-Glattfelden, Mül- ler-Aargau, Oester, Pitteloud, Rebeaud, Schmid, Seiler Rolf, Stamm, Stocker, Thür, Weder-Basel, Zbinden Hans, Zwygart (40)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
In der Auseinandersetzung um die Sicherheit kerntechnischer Anlagen im Ausland (insbesondere betreffend Superphénix in Creys-Malville) hat der Bundesrat zu mehreren Malen erklärt, dass die diplomatischen Gepflogenheiten keine Interventio- nen erlauben, die harte Forderungen (wie z. B. etwa die Ab- schaltung eines umstrittenen Reaktors) betreffen. Im Falle ei- nes die Schweiz möglicherweise bedrohenden Storfalles müsse der Bundesrat auf die Zusicherung der sofortigen Infor- mation durch die Behörden des Nachbarstaates vertrauen. Im Falle eines Falles ist aber Zeit einer der wichtigsten Fakto- ren. Sie erlaubt für die Information der Schweizer Behörden keine Umwege über Staatsstellen eines Nachbarlandes, die versucht sein könnten, politische und andere Kriterien über die Pflicht zur schnellsten Information zu stellen.
Es wäre von daher sogar zu fordern, dass die wichtigsten Para- meter zur Beurteilung der Sicherheit einer Anlage laufend di- rekt aus der Anlage in die Schweiz übermittelt werden. Die Mo- tion beschränkt sich jedoch auf die Erfassung und Uebermitt- lung von Daten ausserhalb der Anlage: Windrichtung und Do- siswerte dürfen keine Staatsgeheimnisse sein.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. August 1989 Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 août 1989
Das Netz für automatische Dosis-Alarmierung und -Messung (Nadam) bezweckt die Ueberwachung der Strahlendosis in
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Weber-Schwyz Förderung von Wohneigentum mit Mitteln der zweiten Säule Motion Weber-Schwyz Accès à la propriété locative et fonds de la prévoyance professionnelle
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1989
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
89.542
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 06.10.1989 - 08:00
Date
Data
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