1703
Motion Günter
Das Museum hat Weltruf. 1985 und 1988 wurden durch die Vermittlung der Eidgenossenschaft in Japan zwei Grossaus- stellungen veranstaltet, mit riesigem Erfolg.
Es handelt sich um ein Museum im wahrsten Sinne des Wor- tes, einer lebenden Kulturstätte (von der Eidgenossenschaft unter Kulturgüterschutz gestellt).
Der Wert der Sammlung wird heute gegen 100 Millionen Fran- ken geschätzt.
Seit 1987 steht die Stiftung in Kontakt mit den Bundesbehör- den und ist bereit, die gesamte Sammlung dem Bund zu über- geben. Damit könnte sichergestellt werden, dass das gesamte Museumsgut an seinem bisherigen Standort, im Schwarz- bubenland, und damit auch im Kanton Solothurn bleibt.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. September 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 septembre 1989 Das Eidgenössische Departement des Innern steht seit lan- gem in Kontakt mit diesem Museum und seinem Gründer und Leiter, Dr. h. c. Heinrich Weiss-Stauffacher. In der Tat handelt es sich bei dieser mit erstaunlichem persönlichem Einsatz und grosser Sachkenntnis zusammengetragenen Sammlung um ein Kulturgut von nationaler, ja internationaler Bedeutung und Ausstrahlung. Die annähernd 1000 Gegenstände aus den Be- reichen der mechanischen Musik - von miniaturenhaften Mu- sikdosen bis zu Jahrmarkt-, Konzert- und Kirchenorgeln - ver- mitteln auch einen Ueberblick über einen für unser Land früher sehr bedeutenden Industriezweig. Mit guten Gründen wurde denn auch das Museum in das Register der Kulturgüter von nationaler Bedeutung eingetragen. Es zählt jährlich über 20 000 Besucher und verfügt auch über Restaurierungswerk- stätten.
Ungeachtet verlockender Angebote aus dem Ausland hat der Eigentümer schon 1981 seine Sammlung samt Liegenschaft in eine gemeinnützige Stiftung unter Aufsicht des Kantons So- lothurn eingebracht. Mit dieser grosszügigen Geste hat er frei- willig auf eine Veräusserung verzichtet. Seit 1987 laufen Ge- spräche zwischen der Museumsstiftung, dem Kanton Solo- thurn und dem Bundesamt für Kultur mit dem Ziel, den Betrieb und die fachtechnische Betreuung dieser Institution für die Zu- kunft zu sichern. Dabei wird die Möglichkeit geprüft, die vom Motionär geforderte Stiftungsform aufzuheben und das Mu- seum in Seewen betrieblich als Bestandteil des Schweizeri- schen Landesmuseums zu betreuen, es aber von einer eige- nen Kommission, unter Mitwirkung des Kantons Solothurn, verwalten zu lassen. Der Kanton Solothurn prüft seinerseits die Möglichkeit der Beteiligung an den Bau- und Unterhaltsko- sten; der bisherige Standort Seewen würde gewährleistet. Der Bundesrat misst diesem Angebot einen hohen Stellenwert in der Museumsstruktur unseres Landes bei. Einer Zusam- menarbeit mit dem Landesmuseum (bezüglich der Form der- selben sind natürlich verschiedene Wege offen) stehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen. Das Landesmu- seum wird ja seit 1890 vom Bund getragen. Auch die anläss- lich der Pro-Helvetia-Botschaft und der kürzlichen Debatte über die Jugendförderung ausgesprochene politische Hal- tung des Bundesrates bis zur allfälligen Inkrafttretung einer geschriebenen kulturellen Verfassungsgrundlage würde von einer solchen Initiative nicht berührt, ist es doch so, dass damit keine neue Aufgabe vom Bund übernommen würde; die Zu- sammenarbeit würde ja auf das Landesmuseum hin ausge- richtet. Grundsätzlich muss aber natürlich wiederholt werden, dass Kultur primär zum Kompetenzbereich der Kantone ge- hört. Unser föderalistischer Staatsaufbau verlangt vom Bund grosse Zurückhaltung in der Kulturpolitik; seine subsidiär an- gelegte Mitträgerrolle darf die Kantone nicht der Verpflichtung entheben, ihre traditionellen Kompetenzen voll auszuschöp- fen. Das Problem bedarf daher einer eingehenden Abklärung verschiedener Fragen. Entsprechende Verhandlungen mit der Stiftung sowie mit dem Kanton Solothurn sind wie bereits er- wähnt im Gange. Der Bundesrat zieht es daher vor, den Vor- stoss in Form eines Postulates entgegenzunehmen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
89.512 Motion Günter Aerztlich kontrollierte Abgabe von Heroin an Süchtige Distribution, sous contrôle médical, d'héroïne aux toxicomanes
Wortlaut der Motion vom 19. Juni 1989
Der Bundesrat wird ersucht, auf dem Verordnungswege dafür zu sorgen, dass unter ärztlicher Aufsicht an eindeutig heroin- süchtige Personen, die nicht zu einer Therapie zwecks Dro- genentzug oder zu einer Therapie mit Ersatzstoffen (Metha- don) bereit oder fähig sind, Heroin unter Bedingungen ab- gegeben werden kann, die einen Handel mit dem abgegebe- nen Stoff verhindern.
Sollte dies dem Bundesrat aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so wird er aufgefordert, dem Parlament eine Vor- lage zu unterbreiten, die die rechtlichen Hindernisse beseitigt. Sollte der Bundesrat nicht bereit sein, diese Massnahme aus eigener Kompetenz vorzunehmen, so wird er aufgefordert, dem Parlament eine Vorlage zuzuleiten, wonach die entspre- chenden Delegationsnormen aufgehoben werden bzw. im Sinne des ersten Absatzes dieser Motion eingeschränkt wer- den.
Texte de la motion du 19 juin 1989
Le Conseil fédéral est invité à autoriser par voie d'ordonnance que l'on distribue, sous contrôle médical, de l'héroïne aux per- sonnes manifestement dépendantes de cette drogue, lorsqu'elles ne veulent ou ne peuvent suivre une cure de désintoxication par sevrage ou par substitution (méthadone). En outre, la remise de l'héroïne devra s'effectuer de manière à empêcher tout commerce avec la drogue distribuée.
Si des raisons légales empêchent le Conseil fédéral de pren- dre ces mesures, il est prié de proposer au Parlement un projet afin de lever ces obstacles juridiques.
Si le Conseil fédéral n'est pas disposé à entreprendre ces me- sures de son propre chef, il est invité à adresser au Parlement un projet par lequel il renoncerait, au profit du législatif, à sa compétence de légiférer sur l'objet visé par le premier alinéa.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Auer, Biel, Burck- hardt, Cincera, Eppenberger Susi, Günter, Jaeger, Maeder, Müller-Aargau, Nabholz, Petitpierre, Scheidegger, Schüle, Spälti, Steinegger, Wanner, Weder-Basel, Wiederkehr, Wyss Paul (20)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Revision des Betäubungsmittelgesetzes in den siebziger Jahren versuchte, das Drogenproblem zu lösen, indem zwi- schen Händlern und Konsumenten unterschieden wurde. Der Betäubungsmittelkonsum sollte nur noch als Uebertretung verfolgt werden. Therapeutische Massnahmen sollten an die Stelle von Strafen treten. Der Handel wurde dagegen weiterhin als Vergehen bzw. Verbrechen behandelt.
Inzwischen wurde das therapeutische Angebot durch die Me- thadon-Abgabe ergänzt. Eine Massnahme, gegen die sich namhafte Experten lange Zeit mit Vehemenz wandten, wäh- rend sie heute von den gleichen Experten befürwortet wird. Diese Revision hat nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Das Drogenproblem ist nicht kleiner, sondern grösser gewor-
Motion Günter
1704
N
6 octobre 1989
den. In der Praxis lassen sich Händler und Konsumenten kaum trennen. Der Preis des Heroins ist - wegen seiner lilega- lität - derart hoch, dass die meisten Drogenabhängigen ihren Bedarf nur durch Prostitution, Eigentumsdelikte (Diebstahl, Raub) oder durch den Handel mit Heroin oder Kokain decken können. Der Unterschied zwischen dem (kleinen und mittle- ren) Drogenhändler und dem Drogenkonsumenten bleibt theoretisch.
Die therapeutischen Massnahmen vermochten einen kleinen Teil der Drogenabhängigen wenigstens für kürzere Zeit von ih- rer Sucht zu befreien. Sie sind deshalb durchaus sinnvoll und sollten weiterhin angeboten und ausgebaut werden. Die Me- thadonprogramme haben es einigen Drogenabhängigen er- laubt, sich sozial wieder einigermassen zu integrieren, was ebenfalls für die Fortführung dieser Programme spricht.
Alle diese Massnahmen, so richtig sie an sich sind, haben aber das Drogenproblem nicht gelöst. Die Situation wurde eher schlimmer. Wenn pathetisch ein «Krieg gegen die Drogen» proklamiert wird, so müsste ehrlicherweise hinzugefügt wer- den, dass dieser «Krieg» auf staatlicher Seite aus einer Reihe von Niederlagen besteht, unsere Strafanstalten zu Stätten des Drogenkonsums und Drogenhandels gemacht hat und auf dem Buckel der Drogenabhängigen geführt wird, deren schlechter Gesundheitszustand nicht nur durch die Drogen, sondern auch durch deren Illegalität verursacht wird.
Jede neue Massnahme muss kritisch diskutiert werden, aber eine Ablehnung mit dem Hinweis auf die jetzige Politik ist schlichtweg grotesk.
Es ist unbestritten, dass das Drogen- bzw. Fixerproblem we- gen der Verwendung infizierter Spritzen zur Verbreitung des HIV-Virus beigetragen hat. Die Abgabe sauberer Spritzen wurde leider durch die Verfechter der bisherigen Drogenpolitik verzögert. (Sie wird es in den Strafanstalten weiterhin.) Auch heute kann von Drogenabhängigen, denen die Gerichte regel- mässig eine verminderte Zurechnungsfähigkeit zubilligen, oft kein vernünftiges Verhalten erwartet werden.
Angesichts des hohen Heroinpreises stehen Drogenabhän- gige unter dem ständigen Druck, Geld für Stoff beschaffen zu müssen. Einer dieser Wege ist die Drogenprostitution. Wegen des hohen Anteils an HIV-positiven Drogenabhängigen trägt die Drogenprostitution, bei der die Verwendung von Kondo- men alles andere als gesichert ist, zur Verbreitung von Aids in bisher wenig betroffene Bevölkerungsgruppen bei.
Aus Gründen der Aids-Prävention - abgesehen von den dro- genpolitischen Gründen, die unter Punkt 3 behandelt werden - besteht daher ein öffentliches Interesse an einer Verminde- rung des Beschaffungsdruckes. Dieser Beschaffungsdruck kann durch die kontrollierte Abgabe von Heroin gemildert wer- den.
Das Drogenproblem kann nur verstanden werden, wenn die ökonomische Seite der Drogenabhängigkeit betrachtet wird. Heroin ist illegal. Der Preis ist daher sehr hoch (ca. Fr. 600 .- für 1 Gramm), wobei bei effektiv Drogenabhängigen durchaus mit einem Tagesverbrauch von einem Viertel Gramm gerechnet werden muss. Es ist damit mit Ausgaben von ca. Fr. 4500 .- pro Monat zu rechnen. Drogenabhängige sind meist kaum beruf- lich derart qualifiziert, dass sie - von ihrer durch die Sucht be- einträchtigten Arbeitsfähigkeit einmal abgesehen - ihre Sucht aus einer «normalen» Erwerbstätigkeit finanzieren können.
Das Drogenproblem führt deshalb zur «Beschaffungskrimina- lität» (Diebstahl, Raub, Betrug). Ein weiterer Weg der Geld- beschaffung ist der Drogenhandel selbst, wobei Drogenab- hängige meist in den Endstufen des Handels auftreten und mit eher kleineren Mengen im Bereich bis zu 10 g pro Transaktion handeln. Drogenabhängige Dealer sind kaum «Grosshänd- ler» im Bereich von 100 g aufwärts. Der dritte Weg der Geld- beschaffung ist wie gesagt die Prostitution.
Der Handel in der Drogenszene bleibt für diese ein Nullsum- menspiel, was ein Süchtiger einnimmt, gibt der andere aus. Geld kommt in die Drogenszene durch Beschaffungskriminali- tät, Prostitution und beim Handel höchstens durch den Ver- kauf an Gelegenheitskonsumenten oder Neueinsteiger, die
die nötigen Mittel legal erworben haben. Damit schafft der «Be- schaffungshandel» ein Interesse, Aussenstehenden Drogen zu verkaufen, da er letztlich auf den Zustrom von Mitteln ange- wiesen ist. Der hohe Heroinpreis vermag vielleicht Neueinstei- ger abzuhalten, aber er schafft gleichzeitig für den Süchtigen einen «Zwang zur Propagierung».
Eine Verminderung des Beschaffungsdruckes würde damit ei- nerseits zur Reduktion der Beschaffungskriminalität und an- dererseits zu einer Reduktion des Handels führen.
Für die Drogenabhängigen selbst würde dies eine Befreiung von einem gehetzten Leben bedeuten, das im wesentlichen aus der Jagd nach dem illegalen Stoff und der Angst vor der Polizei besteht.
Schon vor einiger Zeit wurde klar, dass die Entzugstherapie viele Drogenabhängige nicht erreicht und relativ wenig erfolg- reich ist. Es kam die Ergänzung durch Methadonprogramme. Süchtige sollten vor dem körperlichen Zwang zum Heroin be- freit werden. Ihre Situation sollte zudem derart verändert wer- den, dass eine (zumindest partielle) soziale Reintegration möglich wird, wobei das Ziel des dauerhaften Entzugs - richti- gerweise - nicht aus den Augen verloren wurde.
Diese Massnahmen vermögen aber nicht alle Süchtigen zu er- reichen. Der Deutlichkeit halber gilt es hier eine Grundtatsa- che festzuhalten: Heroinabhängige spritzen Heroin primär deshalb, weil sie die - kurzfristig - subjektiv angenehmen Wir- kungen der Droge schätzen. Diese angenehme Wirkung fehlt bei den Ersatzdrogen. Dies dürfte der hauptsächliche Grund sein, weshalb viele Drogenabhängige gar kein Interesse ha- ben, von den heutigen Therapieangeboten Gebrauch zu ma- chen.
Natürlich bleibt die Drogenfreiheit das Ziel erster Wahl. Auch eine Methadontherapie ist der Abgabe von Heroin vorzuzie- hen. Ein «Maintenance-Programm» ist aber immer noch bes- ser als das jetzige gehetzte Leben des «Fixers», der sowohl von der Polizei als auch von der Kriminalität innerhalb der Szene bedroht ist. Vernünftigerweise ist bei einem Entscheid über «Maintenance-Programme» nicht vom Ideal der Drogen- freiheit, sondern von der Realität des Fixers auszugehen. (Der englische Begriff «Maintenance» meint in diesem Zusammen- hang das «Einfrieren der Sucht auf dem bestehenden Stand», damit gleichzeitig die körperliche, geistige und soziale Situa- tion des Patienten so verbessert werden kann, dass die Hei- lungschancen vergrössert werden.)
Es versteht sich von selbst, dass ein Maintenance-Programm von einigen Kontrollen umgeben sein muss. Diese Kontrollen müssen drei Ziele verfolgen:
Das Maintenance-Programm darf nicht zum Einstieg in die Sucht dienen.
Das Heroin muss so abgegeben werden, dass eine Weiter- gabe ausgeschlossen ist.
Die behandelnden Aerzte dürfen kein finanzielles Interesse an einer Zunahme der Programmteilnehmer haben.
Diese Ziele sind durch entsprechende Kontrollen absolut zu erreichen. Die Vorschriften für die jetzigen Methadonpro- gramme können dabei als Vorbild dienen. Zentral wichtig ist dabei, dass nur Personen in solche Programme aufgenom- men werden können, deren Sucht klar belegt ist (Trennung von zuweisendem und behandelndem Arzt). Das Heroin muss unter Aufsicht gespritzt werden. Die behandelnden Aerzte dür- fen finanziell kein Interesse haben, an möglichst viele Perso- nen Heroin abzugeben. (An der fehlenden Kontrolle der Aerzte scheiterte die britische Regelung.) Sowohl die zuweisenden als auch die behandelnden Aerzte bedürfen einer staatlichen Bewilligung. Dies sind nur Anregungen. Aufgrund der Diskus- sionen und Erfahrungen muss gegebenenfalls das Kontrollsy- stem ausgebaut werden.
Es gilt festzuhalten, dass natürlich die Teilnehmer an Mainte- nance-Programmen nach Möglichkeit für die Methadon- bzw. eine Entzugstherapie motiviert werden können.
Der erste Absatz der Motion verlangt ein Handeln des Bundes- rates im delegierten Rechtssetzungsbereich. Es handelt sich aber um keine unechte Motion, da im Falles des Nichthan-
1705
Motion Weber-Schwyz
delns des Bundesrates eine Rücknahme der Delegations- norm gefordert wird. Letztere Massnahme fällt aber zweifels- frei in den Kompetenzbereich des Parlaments.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. August 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 23 août 1989
Zu den Aspekten der Drogensituation und der Drogenpolitik in der Schweiz erstellte die Subkommission «Drogenfragen» der Eidgenössischen Betäubungsmittelkommission einen einge- henden Bericht, welcher am 19. Juni 1989 vom Bundesrat zur Kenntnis genommen und anschliessend den Kantonen und interessierten Kreisen zur Stellungsnahme unterbreitet wurde. Der Bundesrat beabsichtigt im Anschluss an diese Konsulta- tion und deren Auswertung, über das weitere Vorgehen in der - äusserst kontrovers diskutierten - Drogenpolitik zu entschei- den. Die Motion verlangt Massnahmen, welche bereits eine bestimmte Politik in diesem Bereich voraussetzt; ihre An- nahme würde somit den Entscheidungsspielraum des Bun- desrates für die noch festzulegende Politik einschränken, noch bevor alle Entscheidungskriterien vorlägen.
Der Bundesrat ist bereit, die Anliegen des Motionärs im Rah- men der generellen Ueberarbeitung der Drogenpolitik zu prü- fen. Dabei müssen vor allem die Probleme der technischen Durchführbarkeit und der Schranken des nationalen und inter- nationalen Rechts, welche sich hierbei stellen, vertieft abge- klärt werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Präsident: Diese Motion wird auch in der Postulatsform, durch die Herren Frey Walter, Scherrer und Steffen bekämpft. Damit ist Diskussion gegeben. Die Diskussion wird verscho- ben.
Verschoben - Renvoyé
89.542
Motion Weber-Schwyz Förderung von Wohneigentum mit Mitteln der zweiten Säule Accès à la propriété locative et fonds de la prévoyance professionnelle
Wortlaut der Motion vom 22. Juni 1989
Der Bundesrat wird eingeladen, im Rahmen der Neuordnung der BVG-Freizügigkeit eine Lockerung des in Artikel 331c OR verankerten Verpfändungsverbotes für Vorsorgemittel vorzu- sehen. Darüber hinaus ist eine Regelung vorzuschlagen, wo- nach die obligatorisch, vor- und ausserobligatorisch ange- sparten Mittel der beruflichen Vorsorge von den Versicherten für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum bis zur Hälfte des jeweiligen Freizügigkeitsguthabens in Anspruch genommen werden können.
Texte de la motion du 22 juin 1989
Le Conseil fédéral est prié, dans le cadre du nouveau règle- ment du libre passage au titre de la loi sur la prévoyance pro- fessionnelle, d'assouplir l'interdiction de mettre en gage les fonds de prévoyance qui est prescrite à l'article 331c, du Code des obligations. Il est invité en outre à proposer une disposi- tion par laquelle les ressources économisées au titre de la prévoyance obligatoire, préobligatoire et hors régime obliga- toire puissent être utilisées par l'assuré, jusqu'à concurrence
de la moitié de l'avoir de libre passage, pour l'acquisition de la propriété de son logement à usage personnel.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Allenspach, Antille, Auer, Basler, Blatter, Bonny, Bremi, Bühler, Bürgi, Cevey, Co- lumberg, Couchepin, Dietrich, Eggly, Eisenring, Engler, Eti- que, Fäh, Fischer-Hägglingen, Fischer-Sursee, Frey Walter, Früh, Graf, Gysin, Hess Otto, Hess Peter, Humbel, Jeanneret, Keller, Kühne, Leuba, Loeb, Loretan, Mühlemann, Müller- Mei- len, Müller-Wiliberg, Nebiker, Neuenschwander, Reichling, Reimann Maximilian, Rutishauser, Schnider, Schüle, Schwab, Seiler Hanspeter, Steinegger, Stucky, Tschuppert, Wellauer, Widrig, Wyss Paul, Zwingli (53)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
In Anbetracht der stark gestiegenen Bodenpreise und Bauko- sten wird es für den Durchschnittsbürger immer schwieriger, Wohneigentum zu erwerben, zumal das ihm im Rahmen der beruflichen Vorsorge auferlegte Zwangssparen einen Gross- teil seiner Sparkraft entzieht. Es ist daher naheliegend, ihm die Inanspruchnahme der in der zweiten Säule angesparten Mittel zu gestatten, da der Erwerb von Wohneigentum ohnehin zu den sinnvollsten und wirksamsten Formen der Altersvorsorge zu zählen ist. Das im Bundesgesetz über die berufliche Vor- sorge vorgesehene Instrument der Verpfändung hat sich als unzulänglich erwiesen. Ausserdem machen die obligatorisch angesparten Mittel einstweilen nur einen Bruchteil der ins- gesamt vorhandenen Kapitalien der zweiten Säule aus. Des- halb sind auch die vor- und ausserobligatorisch angesparten Mittel einzubeziehen. Die Vorsorge-Ersparnisse aus der Zeit vor 1985 dürfen von der Wohnbauförderung nicht ausge- schlossen bleiben.
Die wirkungsvollste Förderung wird durch Barauszahlung der angesparten Gelder erreicht, wobei im Grundbuch anzumer- ken wäre, dass Gelder der beruflichen Vorsorge beansprucht worden sind.
Damit kann problemlos eine Zweckentfremdung verunmög- licht werden. Um Liquiditätsschwierigkeiten und die bei Bar- auszahlung auftretenden (bescheidenen) administrativen Er- schwerungen zu vermeiden, sollte der Vorsorgeeinrichtung gestattet werden, anstelle der Barauszahlung ein gewöhnli- ches Hypothekardarlehen zu gewähren oder die Verpfändung - die heute gemäss Artikel 331c OR untersagt ist - zu gestat- ten. Für den Fall der Verpfändung ist dafür zu sorgen, dass es sich um ein echtes Pfand handelt, d. h. im Falle der Zahlungs- unfähigkeit sofort verwertet werden kann. Der Umstand, dass es hier um blosse anwartschaftliche Ansprüche geht, steht die- ser sofortigen Verwertung nicht entgegen, sind doch auch an- dere Fälle von Barauszahlung zugelassen. Einzig im Todesfall ohne anspruchsberechtigte Hinterlassene entsteht kein An- spruch. Diese Einschränkung dürfte aber das Pfand nicht ent- werten, weil Wohneigentum in aller Regel nur von Personen mit Familie erworben werden will. Die Inanspruchnahme soll nur bis zur halben Höhe des Freizügigkeitsguthabens gehen, analog der Bestimmung von Artikel 37 BVG.
Mit der Neuregelung kann nicht bis zu der für die Mitte der neunziger Jahre geplanten Revision des BVG zugewartet wer- den. Sie soll daher gleichzeitig mit der Neuordnung der Freizü- gigkeit erfolgen, die dann auch die Voraussetzung für die zah- lenmässige Ermittlung des Anspruchs schafft.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. September 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 septembre 1989 Die Frage eines verstärkten Einsatzes der in der zweiten Säule der AHI-Vorsorge angesparten Mittel zur Förderung des Wohneigentums wurde im Zusammenhang mit den Vorberei- tungsarbeiten für die Revision des BVG geprüft. Die Eidgenös sische Kommission für Berufliche Vorsorge empfiehlt dem Bundesrat, Artikel 331c Absatz 2 OR dahingehend zu ändern, dass die Verpfändung der Leistungen einer Vorsorgeeinrich- tung zur Finanzierung von selbstbenutztem Wohneigentum des Versicherten nicht nur im Rahmen des BVG-Obligatori- ums gemäss Artikel 40 BVG, sondern auch im nicht obligatori- schen Bereich der beruflichen Vorsorge möglich wird. Zudem
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Günter Aerztlich kontrollierte Abgabe von Heroin an Süchtige Motion Günter Distribution, sous contrôle médical, d'héroïne aux toxicomanes
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1989
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.512
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
06.10.1989 - 08:00
Date
Data
Seite
1703-1705
Page
Pagina
Ref. No
20 017 769
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.