Motion Reimann Fritz
1700
N
6 octobre 1989
nommen. Die Immissionsgrenzwerte nach Luftreinhalte-Ver- ordnung (LRV) werden im Sommerhalbjahr häufig und zum Teil erheblich überschritten. Den Messresultaten 1987 des Na- tionalen Beobachtungsnetzes für Luftfremdstoffe (Nabel) kann entnommen werden, dass die höchsten Stundenmittel- werte in der Agglomeration Dübendorf und im ländlichen Payerne bis zu 100 Prozent über dem entsprechenden LRV- Grenzwert lagen. Dieser dürfte höchstens einmal pro Jahr überschritten werden.
Artikel 31 LRV schreibt vor, dass gegen übermässige Immis- sionen ein Massnahmenplan zu erstellen sei.
Nun ist nach Artikel 35 LRV der Vollzug der Massnahmen nach LRV Sache der Kantone. Da nun aber Ozon-Immissionen zum Teil erst nach grossräumiger Verfrachtung der Vorläufersub- stanzen entstehen, müssen Massnahmen der Emissionsbe- kämpfung unter Umständen nicht in jenem Kanton getroffen werden, in welchem die Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Das heisst, die Kantonsgrenzen dürfen beim Mass- nahmenplan kein Kriterium sein, die Emissionsbegrenzung muss auch ausserhalb der Kantonsgrenzen angeordnet wer- den können. Der Massnahmenplan muss daher für die ganze Schweiz bzw. für alle Kantone gleichermassen gelten.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 28. November 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 novembre 1988
Der Bund hat die Kantone und die Oeffentlichkeit über seine Strategie hinsichtlich der Bekämpfung des Sommersmogs wiederholt orientiert. Im Gegensatz zum Wintersmog handelt es sich beim Sommersmog nicht um ein lokales, sondern um ein weiträumiges, mindestens regionales Problem, bei wel- chem sekundäre, in komplexen Reaktionen gebildete Schad- stoffe (Ozon und andere Photooxidantien) auftreten. Im Vor- dergrund der Anstrengungen zur Bekämpfung des Sommer- smogs stehen nicht kurzfristige Alarmkonzepte und Krisen- managements, sondern die Massnahmen zur mittelfristigen, dafür aber dauerhaften Verminderung der Emission der Pri- märschadstoffe Stickoxide und Kohlenwasserstoffe im weit- räumigen Rahmen.
Der Bundesrat hat die Ziele der mittelfristigen schweizerischen Luftreinhaltepolitik in seinem Luftreinhalte-Konzept vom 10. September 1986 verbindlich festgelegt: Durch geeignete Massnahmen sollen in der Schweiz die Schwefeldioxid-Emis- sionen bis 1990 auf den Stand des Jahres 1950 und die Stick- oxid- und Kohlenwasserstoff-Emissionen bis 1995 auf den Stand von 1960 reduziert werden.
Im Rahmen dieser Zielsetzungen hat der Bund bereits ver- schiedene, in seine Kompetenz fallende Massnahmen be- schlossen, wie z. B.
Abgasvorschriften für Industrie-, Gewerbe- und Feuerungs- anlagen in der Luftreinhalte-Verordnung
Abgasvorschriften für leichte und schwere Motorwagen so- wie Motorräder und Motorfahrräder
die befristete Herabsetzung der allgemeinen Höchstge- schwindigkeiten auf 120 bzw. 80 km/h
die Förderung des kombinierten Güterverkehrs (Hucke- pack).
Es ist dem Bundesrat bewusst, dass sich im Bereich der Stick- oxide und Kohlenwasserstoffe auch mit der Berücksichtigung der bei der Beratung des Luftreinhalte-Konzeptes vom Parla- ment eingebrachten 54 zusätzlichen Massnahmen noch Lücken abzeichnen. Deshalb hat er die Elektrowatt Ingenieur- unternehmung AG beauftragt, im Rahmen ihres Berichtes zu diesen zusätzlichen 54 Massnahmen weitere Massnahmen vorzuschlagen.
Der Bundesrat darf jedoch feststellen, dass der Bund mit sei- nem Luftreinhalte-Konzept, der Zielsetzung der Emissionsver- minderung der Vorläufersubstanzen Stickoxide und Kohlen- wasserstoffe und den in Kraft gesetzten Massnahmen bereits einen gesamtschweizerischen Massnahmenplan vorgelegt und mit dessen Realisierung begonnen hat. Ein gesamt- schweizerischer Massnahmenplan zur Ozon-Bekämpfung liegt damit durch das Luftreinhalte-Konzept des Bundesrates vom 16. September 1986 bereits vor.
Dieser Massnahmenplan des Bundes wird durch das wichtige
Instrument der Massnahmenpläne der Kantone gemäss Arti- kel 31 ff. der Luftreinhalte-Verordnung ergänzt. Diese Mass- nahmenpläne bezwecken, dass auf allen Kantonsgebieten die Emissionen aus den stationären Anlagen sowie aus dem in den Kompetenzbereich der Kantone fallenden Strassenver- kehr soweit reduziert werden, dass bis 1994 keine übermässi- gen Immissionen mehr auftreten. Falls der Massnahmenplan eines Kantons die Mitwirkung eines anderen Kantons voraus- setzt, muss nach Artikel 34 der Luftreinhalte-Verordnung beim betroffenen Kanton ein entsprechender Antrag gestellt wer- den.
Mit den Massnahmenplänen leisten die Kantone ihren Beitrag zur Emissionsbegrenzung bei den Kohlenwasserstoffen und den Stickoxiden und somit zur Bekämpfung des Ozonpro- blems. Bundes- und kantonale Massnahmen ergänzen sich dabei auf sinnvolle Weise.
Der Bundesrat erachtet die in der Motion vorgeschlagene Er- stellung eines gesamtschweizerischen Massnahmenplanes materiell bereits als erfüllt. Eine Aenderung der Luftreinhalte- Verordnung hinsichtlich der Zuständigkeiten für Massnah- menpläne erübrigt sich deshalb.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.
Abgeschrieben - Classé
89.363
Motion Reimann Fritz
BVG-Vorsorgeeinrichtungen. Bilanzierungsgrundsätze Institutions de prévoyance professionnelle. Règles d'établissement du bilan
Wortlaut der Motion vom 8. März 1989
Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmungen über die Fi- nanzierung der Vorsorgeeinrichtungen im BVG so zu ändern, dass auch Einrichtungen des privaten Rechts vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse abweichen dürfen, sofern sie die entsprechende Deckungslücke von bis zu ei- nem Drittel des nötigen Deckungskapitals rückversichert ha- ben.
Die Rückversicherung kommt nur bei Liquidation einer Kasse zum Zuge. Der Bundesrat prüft, ob die Rückdeckung nicht durch den Sicherheitsfonds getätigt werden kann.
Texte de la motion du 8 mars 1989
Le Conseil fédéral est chargé de modifier les dispositions sur le financement des institutions de prévoyance dans la LPP de sorte que les institutions de droit privé puissent elles aussi déroger au principe du bilan en caisse fermée, dans la mesure où elles ont réassuré le capital de couverture manquant jusqu'au tiers du capital de couverture total.
La réassurance n'intervient qu'en cas de liquidation d'une caisse. Le Conseil fédéral examine si le fonds de garantie ne peut pas servir à cette réassurance.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bircher, Borel, Carobbio, Danuser, Eggenberg-Thun, Hafner Ursula, Jeanprêtre, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Mo- ritz, Longet, Mauch Ursula, Neukomm, Pitteloud, Ruffy, Uch- tenhagen, Züger (19)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Wie auch die Aussagen des Präsidenten der Nationalbank zei-
Motion Reimann Fritz
1701
gen, bereitet der starke Kapitalanfall nicht nur einzelnen Ein- richtungen der beruflichen Vorsorge Schwierigkeiten, er könnte auch zu langfristigen volkswirtschaftlichen Schäden führen. Schon heute führt der steigende Druck der Kassen auf den Immobilienmarkt zu berechtigter Kritik an der 2. Säule. Ein Umsteigen auf den Auslandmarkt würde wohl nicht minder grosse Kritik hervorrufen.
Auf der anderen Seite muss die 2. Säule ausgebaut werden. Sie entspricht zumindest in den Bereichen «Rentenanpassun- gen» und «Behandlung der Eintrittsgeneration» nicht dem Ver- fassungsauftrag. Einhellig wird auch die Verwirklichung der vollen Freizügigkeit verlangt, und als berechtigtes Begehren stehen die Anliegen der Kleinverdiener, welche heute von der 2. Säule ausgeschlossen sind, im Raum.
Alle diese Verbesserungen würden, sofern die heutigen Finan- zierungsbestimmungen nicht verändert werden, zu einem nochmaligen Kapitalschub in der 2. Säule führen. Es ist des- halb dringend nötig, die Kapitalbildung etwas einzudämmen und den Kassen zu ermöglichen, einen Teil ihrer Leistungen umlagemässig zu finanzieren.
Gesamtwirtschaftlich ist das Umlageverfahren in der langfristi- gen Altersvorsorge ebenso sicher zu betrachten wie das Kapi- taldeckungsverfahren. Letzteres weist sogar den Nachteil des Inflationsschwundes und die Gefahr der negativen Rückwir- kung auf die Geldstabilität infolge Auslandanlagen auf.
Um trotzdem die Sicherheit der versprochenen Leistungen ga- rantieren zu können, ist für Kassen, die ihre Kapitaldeckung einschränken, eine Rückversicherung nötig. Diese soll über eine spezielle Risikoprämie gesichert werden. Als Träger wäre in erster Linie der Sicherheitsfonds in Betracht zu ziehen, so- fern sich nicht andere, günstigere Lösungen aufdrängen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. September 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 septembre 1989
Die Frage einer Insolvenzversicherung für die Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen auch im ausserobligatorischen Be- reich wird im Rahmen der BVG-Revision geprüft. Dabei wird aber von einer im Normalfall vollen Kapitaldeckung ausgegan- gen. Ein Abweichen vom Grundsatz der vollen Kapital- deckung hätte zur Folge, dass der Sicherheitsfonds in jedem Liquidationsfall Zuschüsse leisten müsste, was natürlich er- heblich höhere Beiträge erfordern würde.
Die Zulässigkeit eines Fehlbetrages von bis zu einem Drittel des Deckungskapitals wäre mit erheblichen Durchführungs- schwierigkeiten verbunden. Angesichts der Vielfalt der in der beruflichen Vorsorge angewandten Finanzierungssysteme ist die Interpretation des Begriffes «volle Kapitaldeckung» sehr unterschiedlich. Eine Rückversicherung eines Drittels der Deckungskapitalien durch den Sicherheitsfonds würde des- halb gewisse Vorschriften zur Mindestfinanzierung bedingen, sonst würde damit ein Anreiz für möglichst minimale Finanzie- rung geschaffen.
Eine unvollständige Kapitalisierung kann sich nachteilig für die älteren Arbeitnehmer auswirken. In jedem Leistungsfall (Erreichen der Altersgrenze, Invalidität, Todesfall) muss ja das gesamte erforderliche Kapital bereitgestellt werden. Je älter ein Versichertenbestand ist, desto häufiger sind die Leistungs- fälle und desto höher sind deshalb bei nur teilweiser Kapitali- sierung auch die erforderlichen Umlagebeiträge. Eine Einrich- tung mit nur jüngeren Mitgliedern kommt dagegen mit sehr niedrigen Umlagebeiträgen aus. Durch die Herabsetzung des Kapitalisierungsgrades würde daher die Stellung der älteren Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt verschlechtert. Solche Auswirkungen können durch die Vorfinanzierung im Rahmen des Deckungskapitalverfahrens weitgehend vermieden wer- den.
Auf der anderen Seite ist anzuerkennen, dass mit einer Ver- stärkung der Umlagekomponente insbesondere für die Ein- trittsgeneration verschiedene Vorteile verbunden wären, wie sie vom Motionär angeführt werden. Der Bundesrat ist deshalb bereit, die Möglichkeiten und die Auswirkungen einer Aende- rung der Finanzierung der beruflichen Vorsorge im Sinne der Motion zu prüfen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
89.365 Motion Reimann Fritz Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge. Anlagevorschriften Loi sur la prévoyance professionnelle. Prêts hypothécaires
Wortlaut der Motion vom 8. März 1989
Der Bundesrat wird beauftragt, die Anlagevorschriften im Be- reich der beruflichen Vorsorge so zu ändern, dass die Vorsor- geeinrichtungen dazu verpflichtet werden, einen Teil ihrer Deckungskapitalien in Hypothekardarlehen zu langfristig fest- gelegten Zinssätzen anzulegen.
Texte de la motion du 8 mars 1989
Le Conseil fédéral est chargé de modifier les dispositions régissant les placements dans le domaine de la prévoyance professionnelle, de sorte que les institutions de prévoyance soient tenues de placer une partie de leur capital de couver- ture en prêts hypothécaires à des taux fixés à long terme.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bircher, Borel, Bundi, Carobbio, Danuser, Eggenberg-Thun, Hafner Ursula, Hubacher, Jeanprêtre, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Longet, Mauch Ursula, Neukomm, Pitte- loud, Ruffy, Uchtenhagen, Ulrich, Zbinden Hans, Züger (23)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Das Trachten der Pensionskassen nach möglichst einfach zu handhabenden und risikofreien Anlagen führt zu einem immer stärker werdenden Druck auf dem Immobilienmarkt. Zu leiden haben darunter die Mieter. Die Mietzinssteigerungen führen aber auch dazu, dass die Pensionskassen die Inflationsverlu- ste bei ihren Leistungsversprechen laufend nachdecken müs- sen.
Sowohl das Interesse der Mieter wie aber auch dasjenige der Kassen selbst verlangen nach einer Beruhigung der heutigen Situation. Da die Kassen ihre Gelder langfristig und gleichmäs- sig zu verzinsen haben, könnte eine solche am ehesten durch die Gewährung von Hypothekardarlehen zu langfristig gelten- den Zinssätzen erreicht werden. Die Zurückhaltung der Kas- sen im direkten Immobiliengeschäft würde neben einer Druck- verminderung in diesem Markt auch zum Rückgang der be- rechtigten Kritik führen, wonach die Arbeitnehmer über ihre Pensionskassen ihre eigenen Mieten in die Höhe drückten.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. September 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 septembre 1989
58-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Reimann Fritz BVG-Vorsorgeeinrichtungen. Bilanzierungsgrundsätze Motion Reimann Institutions de prévoyance professionnelle. Règles d'établissement du bilan
In
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1989
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
89.363
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 06.10.1989 - 08:00
Date
Data
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1700-1701
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