Motion der sozialdemokratischen Fraktion
1699
Oktober 1989 N
Wie nun aber der notwendige Solidarausgleich innerhalb und zwischen den Kassen in einer zukünftigen revidierten Krankenpflegegrundversicherung ausgestaltet sein wird, lässt sich gegenwärtig noch nicht voraussagen. Dieser Solidaraus- gleich wird indessen nicht nur die Solidarität zwischen wirt- schaftlich gut und weniger gut situierten Versicherten zu um- fassen haben, sondern selbstverständlich auch jenen zwi- schen kranken und gesunden, männlichen und weiblichen, jüngeren und älteren Versicherten. Es ist Aufgabe einer vom Eidgenössische Departement des Innern eingesetzten Exper- tenkommission, hierzu einen konkreten Gesetzesentwurf zu unterbreiten. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Gedanke einer lohnprozentualen Finanzierung, wie die Petition ihn als eine hauptsächliche Neuerung vorschlägt, bei der Kranken- und Mutterschaftsversicherung bislang stets auf ein ablehnen- des Echo in Volksabstimmungen gestossen ist. Letztmals mit Bezug auf die Finanzierung eines bescheidenen Mutter- schaftsgeldes bei der Ablehnung des sogenannten Sofort- programms KMVG in der Referendumsabstimmung vom 6. Dezember 1987. Man wird sich deshalb voraussichtlich darum bemühen müssen, für die Herstellung der notwendi- gen Solidarität in erster Linie andere Wege zu finden als die lohnprozentuale Finanzierung. Solche Wege gibt es durch- aus. So kann man z. B. daran denken, einen direkten Lasten- ausgleich heranzuziehen, oder auch beide Vorgehensweisen zu kombinieren, um die vorhin erwähnten sozialen Solidaritä- ten herzustellen und abzusichern. Mögliche Beispiele werden auch in den bereits erwähnten vier Expertenberichten auf- gezeigt.
Antrag der Kommission
Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, die Petition dem Bundesrat zur Kenntnisnahme zu überweisen.
Proposition de la commission
Compte tenu des considérations précédentes, la commission recommande de transmettre la pétition au Conseil fédéral pour qu'il en prenne connaissance.
Zustimmung - Adhésion
89.269 Zwahlen Robert. Obligatorischer Spitaldienst für Frauen Obligation des femmes de servir dans les hôpitaux
Herr Hess Peter unterbreitet im Namen der Petitions- und Ge- währleistungskommission den folgenden schriftlichen Be- richt:
Mit Eingabe vom 15, April 1989 reichte Herr Robert Zwahlen eine Petition ein. Der Petent bittet die eidgenössischen Räte, zu prüfen, «ob die Frauen von 20 Jahren anstelle der Rekruten- schule zu einem 6monatigen Spitaldienst (Küche, Reinigung, Wäsche, Administration etc.) aufgeboten werden könnten». Er begründet seine Eingabe mit der Forderung der Frauen nach Gleichberechtigung mit den Männern sowie dem chronischen Personalmangel in Krankenhäusern.
Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste sich am 30. August 1989 mit dieser Eingabe. Sie hält dazu fol- gendes fest:
Eine Dienstverpflichtung, wie sie der Petitionär verlangt, ist aufgrund der geltenden Verfassungsbestimmungen nicht möglich. Wollte man die verlangte Dienstverpflichtung, so müsste man auf Verfassungsebene die Grundlage für eine ent- sprechende Dienstpflicht schaffen. Zudem müsste man die verfassungsmässigen Kompetenzen zwischen Bund und Kan- tonen ändern.
Der derzeitige Personalmangel in den Spitälern könnte nicht sofort behoben werden, müssten doch für einen solchen Dienst zahlreiche organisatorische und rechtliche Einzelhei- ten geregelt werden (z. B. Dispensation, Entschädigung, Art des Einsatzes, usw.).
Im übrigen ist die Auffassung, «aus gleichen Rechten erge-
ben sich gleiche (gleichwertige) Pflichten», nicht zwingend. In der Botschaft über die Volksinitiative «Gleiche Rechte für Mann und Frau» (14. November 1979, Seite 58) hält der Bundesrat jedenfalls fest, dass den Frauen gleiche Rechte nicht vorent- halten werden dürften, nur weil sie keinen obligatorischen Dienst im Rahmen der Gesamtverteidigung leisten. «Richtiger- weise müsste man die Lasten, welche die Frauen zugunsten der Gemeinschaft tatsächlich tragen, mit jenen der militär- dienstleistenden Männer vergleichen.»
Antrag der Kommission
Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, von der Peti- tion Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.
Proposition de la commission
Vu ce qui précède, la Commission propose aux Chambres de prendre acte de la pétition sans lui donner suite.
Zustimmung - Adhésion
88.740
Motion der sozialdemokratischen Fraktion Ozon-Immissionen. Aenderung der Luftreinhalte-Verordnung Motion du groupe socialiste Immissions d'ozone. Révision de l'ordonnance sur la protection de l'air
Wortlaut der Motion vom 4. Oktober 1988
Wir laden den Bundesrat ein, die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 dahingehend zu ändern, dass die Zu- ständigkeit für einen Massnahmenplan zur Bekämpfung über- mässiger Ozon-Immissionen nicht bei den Kantonen, sondern beim Bund liegt. Zur Ozon-Bekämpfung soll ein gesamt- schweizerischer Massnahmenplan erstellt werden.
Texte de la motion du 4 octobre 1988
Le Conseil fédéral est chargé de préparer une révision de l'or- donnance sur la protection de l'air aux fins d'attribuer à la Confédération le soin de planifier la lutte contre les immissions excessives d'ozone, qui relève actuellement des cantons. Un plan national doit être établi pour combattre ces nuisances.
Sprecherin - Porte-parole: Frau Mauch Ursula
Schriftliche Begründung - Développement par écrit In den unteren Luftschichten ist Ozon ein Giftstoff, welcher als Sekundärschadstoff durch photochemische Reaktionen u. a. aus emittierten Stickoxiden und Kohlenwasserstoffen ent- steht. Schönes Sommerwetter begünstigt die Ozonbildung. Tendenziell hat die Ozonbelastung in den letzten Jahren zuge-
Motion Reimann Fritz
1700
N
6 octobre 1989
nommen. Die Immissionsgrenzwerte nach Luftreinhalte-Ver- ordnung (LRV) werden im Sommerhalbjahr häufig und zum Teil erheblich überschritten. Den Messresultaten 1987 des Na- tionalen Beobachtungsnetzes für Luftfremdstoffe (Nabel) kann entnommen werden, dass die höchsten Stundenmittel- werte in der Agglomeration Dübendorf und im ländlichen Payerne bis zu 100 Prozent über dem entsprechenden LRV- Grenzwert lagen. Dieser dürfte höchstens einmal pro Jahr überschritten werden.
Artikel 31 LRV schreibt vor, dass gegen übermässige Immis- sionen ein Massnahmenplan zu erstellen sei.
Nun ist nach Artikel 35 LRV der Vollzug der Massnahmen nach LRV Sache der Kantone. Da nun aber Ozon-Immissionen zum Teil erst nach grossräumiger Verfrachtung der Vorläufersub- stanzen entstehen, müssen Massnahmen der Emissionsbe- kämpfung unter Umständen nicht in jenem Kanton getroffen werden, in welchem die Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Das heisst, die Kantonsgrenzen dürfen beim Mass- nahmenplan kein Kriterium sein, die Emissionsbegrenzung muss auch ausserhalb der Kantonsgrenzen angeordnet wer- den können. Der Massnahmenplan muss daher für die ganze Schweiz bzw. für alle Kantone gleichermassen gelten.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 28. November 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 novembre 1988
Der Bund hat die Kantone und die Oeffentlichkeit über seine Strategie hinsichtlich der Bekämpfung des Sommersmogs wiederholt orientiert. Im Gegensatz zum Wintersmog handelt es sich beim Sommersmog nicht um ein lokales, sondern um ein weiträumiges, mindestens regionales Problem, bei wel- chem sekundäre, in komplexen Reaktionen gebildete Schad- stoffe (Ozon und andere Photooxidantien) auftreten. Im Vor- dergrund der Anstrengungen zur Bekämpfung des Sommer- smogs stehen nicht kurzfristige Alarmkonzepte und Krisen- managements, sondern die Massnahmen zur mittelfristigen, dafür aber dauerhaften Verminderung der Emission der Pri- märschadstoffe Stickoxide und Kohlenwasserstoffe im weit- räumigen Rahmen.
Der Bundesrat hat die Ziele der mittelfristigen schweizerischen Luftreinhaltepolitik in seinem Luftreinhalte-Konzept vom 10. September 1986 verbindlich festgelegt: Durch geeignete Massnahmen sollen in der Schweiz die Schwefeldioxid-Emis- sionen bis 1990 auf den Stand des Jahres 1950 und die Stick- oxid- und Kohlenwasserstoff-Emissionen bis 1995 auf den Stand von 1960 reduziert werden.
Im Rahmen dieser Zielsetzungen hat der Bund bereits ver- schiedene, in seine Kompetenz fallende Massnahmen be- schlossen, wie z. B.
Abgasvorschriften für Industrie-, Gewerbe- und Feuerungs- anlagen in der Luftreinhalte-Verordnung
Abgasvorschriften für leichte und schwere Motorwagen so- wie Motorräder und Motorfahrräder
die befristete Herabsetzung der allgemeinen Höchstge- schwindigkeiten auf 120 bzw. 80 km/h
die Förderung des kombinierten Güterverkehrs (Hucke- pack).
Es ist dem Bundesrat bewusst, dass sich im Bereich der Stick- oxide und Kohlenwasserstoffe auch mit der Berücksichtigung der bei der Beratung des Luftreinhalte-Konzeptes vom Parla- ment eingebrachten 54 zusätzlichen Massnahmen noch Lücken abzeichnen. Deshalb hat er die Elektrowatt Ingenieur- unternehmung AG beauftragt, im Rahmen ihres Berichtes zu diesen zusätzlichen 54 Massnahmen weitere Massnahmen vorzuschlagen.
Der Bundesrat darf jedoch feststellen, dass der Bund mit sei- nem Luftreinhalte-Konzept, der Zielsetzung der Emissionsver- minderung der Vorläufersubstanzen Stickoxide und Kohlen- wasserstoffe und den in Kraft gesetzten Massnahmen bereits einen gesamtschweizerischen Massnahmenplan vorgelegt und mit dessen Realisierung begonnen hat. Ein gesamt- schweizerischer Massnahmenplan zur Ozon-Bekämpfung liegt damit durch das Luftreinhalte-Konzept des Bundesrates vom 16. September 1986 bereits vor.
Dieser Massnahmenplan des Bundes wird durch das wichtige
Instrument der Massnahmenpläne der Kantone gemäss Arti- kel 31 ff. der Luftreinhalte-Verordnung ergänzt. Diese Mass- nahmenpläne bezwecken, dass auf allen Kantonsgebieten die Emissionen aus den stationären Anlagen sowie aus dem in den Kompetenzbereich der Kantone fallenden Strassenver- kehr soweit reduziert werden, dass bis 1994 keine übermässi- gen Immissionen mehr auftreten. Falls der Massnahmenplan eines Kantons die Mitwirkung eines anderen Kantons voraus- setzt, muss nach Artikel 34 der Luftreinhalte-Verordnung beim betroffenen Kanton ein entsprechender Antrag gestellt wer- den.
Mit den Massnahmenplänen leisten die Kantone ihren Beitrag zur Emissionsbegrenzung bei den Kohlenwasserstoffen und den Stickoxiden und somit zur Bekämpfung des Ozonpro- blems. Bundes- und kantonale Massnahmen ergänzen sich dabei auf sinnvolle Weise.
Der Bundesrat erachtet die in der Motion vorgeschlagene Er- stellung eines gesamtschweizerischen Massnahmenplanes materiell bereits als erfüllt. Eine Aenderung der Luftreinhalte- Verordnung hinsichtlich der Zuständigkeiten für Massnah- menpläne erübrigt sich deshalb.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.
Abgeschrieben - Classé
89.363
Motion Reimann Fritz
BVG-Vorsorgeeinrichtungen. Bilanzierungsgrundsätze Institutions de prévoyance professionnelle. Règles d'établissement du bilan
Wortlaut der Motion vom 8. März 1989
Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmungen über die Fi- nanzierung der Vorsorgeeinrichtungen im BVG so zu ändern, dass auch Einrichtungen des privaten Rechts vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse abweichen dürfen, sofern sie die entsprechende Deckungslücke von bis zu ei- nem Drittel des nötigen Deckungskapitals rückversichert ha- ben.
Die Rückversicherung kommt nur bei Liquidation einer Kasse zum Zuge. Der Bundesrat prüft, ob die Rückdeckung nicht durch den Sicherheitsfonds getätigt werden kann.
Texte de la motion du 8 mars 1989
Le Conseil fédéral est chargé de modifier les dispositions sur le financement des institutions de prévoyance dans la LPP de sorte que les institutions de droit privé puissent elles aussi déroger au principe du bilan en caisse fermée, dans la mesure où elles ont réassuré le capital de couverture manquant jusqu'au tiers du capital de couverture total.
La réassurance n'intervient qu'en cas de liquidation d'une caisse. Le Conseil fédéral examine si le fonds de garantie ne peut pas servir à cette réassurance.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Ammann, Bircher, Borel, Carobbio, Danuser, Eggenberg-Thun, Hafner Ursula, Jeanprêtre, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Mo- ritz, Longet, Mauch Ursula, Neukomm, Pitteloud, Ruffy, Uch- tenhagen, Züger (19)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Wie auch die Aussagen des Präsidenten der Nationalbank zei-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion der sozialdemokratischen Fraktion Ozon-Immissionen. Aenderung der Luftreinhalte-Verordnung
Motion du groupe socialiste Emissions d'ozone. Révision de l'ordonnance sur la protection de l'air
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IV
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
88.740
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Numero dell'oggetto
Datum 06.10.1989 - 08:00
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Data
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