Droit foncier dans le secteur urbain. Mesures immédiates
1616
N 4 octobre 1989
Programmteil und Werbung via Redaktion muss verhindert werden. Das Redaktionsstatut ist wichtig zum Schutz der freien Meinungsbildung und der freien Redaktionstätigkeit der Journalisten.
Die Medien werden in Zukunft aus finanziellen Gründen noch viel stärker von der Werbung abhängig sein. Damit sind Kon- flikte zwischen Redaktion und Werbeauftraggeber vorpro- grammiert. Das Redaktionsstatut ist eine Schutzverordnung für den Journalisten. Es befreit ihn vom Druck: «Wes Brot ich ess', des Lied ich sing'». Das Redaktionsstatut gibt ihm die in- nere Freiheit und schützt seine Persönlichkeitsrechte. . Wir bitten Sie, der Kommissionsminderheit zuzustimmen.
Müller-Meilen: Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit Stap- pung zu Artikel 15 abzulehnen. In Absatz 1 verlangt die Min- derheit, dass der Veranstalter in einer Geschäftsordnung nicht nur die Aufgabenverteilung und die Verantwortlichkeiten fest- legt, wie dies auch die Mehrheit vorschlägt, sondern auch - ich zitiere - «die für die Programmgestaltung massgeblichen Ueberzeugungen». Dies ist eine mehr als unglückliche Formu- lierung, denn sie geht im Grunde gegen die Gewissensfreiheit, was Herr Stappung vermutlich gar nicht gewollt hat. Ueber- zeugungen kann kein Veranstalter festlegen. Die Redaktoren und Programmschaffenden haben sie, oder sie haben sie nicht. Ueberzeugungen sind persönliche Meinungen. Ein Ver- anstalter könnte höchstens Richtlinien für die Programmge- staltung festlegen. Wenn er Ueberzeugungen festlegen wollte, müsste er wohl über magische Kräfte verfügen, die nicht ein- mal die SRG besitzt.
In Absatz 2 will die Minderheit allen Veranstaltern auferlegen, im Rahmen der Geschäftsordnung ein Redaktionsstatut mit abschliessend aufgezählten Grundsätzen zu erlassen. Ab- gesehen von geschäftlichen Mitteilungen und Werbung darf ohne Billigung der Redaktion nichts gesendet werden. Einzel- weisungen über die Ausführungen der redaktionellen Arbeit sind unzulässig. Herr Stappung hat schon mehrfach als Ver- treter der dem VPOD angehörenden Journalisten-Union ähn- liche Vorstösse, u. a. auch in einer parlamentarischen Initia- tive, ohne Erfolg gemacht. Er will hier etwas im Gesetz regeln, das in die Gesamtarbeitsverträge oder allenfalls in die Arbeits- verträge mit den Mitarbeitern gehört und dort zu einem guten Teil bereits geregelt ist.
Die von der Minderheit vorgeschlagenen gesetzlichen Vor- schriften sind im übrigen viel zu eng und zu einseitig. Wollen Sie etwa in den nationalen Radio- und Fernsehinstitutionen schlicht und einfach verbieten, dass beispielsweise Generaldi- rektor Riva oder Herr Schellenberg etwas zu einer verunglück- ten Sendung sagen oder in einem aussergewöhnlichen Fall zu einer geplanten Sendung Stellung nehmen und eingreifen können? Aehnliches gilt auch für private Sender. Es kann Sen- dungen geben, die den Status eines Senders oder gar seine Existenz in Frage stellen, und dazu soll der Veranstalter nichts zu sagen haben?
Auch wenn ich eine grosse Autonomie der Redaktionen - als Redaktor - kräftig befürworte, sind die Beziehungen zwischen Veranstalter bzw. Verleger und Redaktion doch zu vielfältig und zu subtil, um mit den zwei Sätzen im Minderheitsantrag umrissen zu werden.
Aus all diesen Gründen empfehle ich Ihnen, den Antrag Stap- pung auch diesmal abzulehnen.
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
89.042
Bodenrecht im Siedlungsbereich. Sofortmassnahmen Droit foncier dans le secteur urbain. Mesures immédiates
Siehe Seite 1533 hiervor - Voir page 1533 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 4. Oktober 1989 Décision du Conseil des Etats du 4 octobre 1989
A. Bundesbeschluss über eine Sperrfrist für die Veräusse- rung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke Arrêté fédéral concernant un délai d'interdiction de re- vente des immeubles non agricoles
Differenzen - Divergences
Bühler, Berichterstatter: Der Ständerat hat heute morgen die beiden verbliebenen Differenzen behandelt und in einer recht ausgiebig benützten Debatte in beiden Fällen entgegen dem Antrag seiner Kommission beschlossen. Die Differenz im Bun- desbeschluss A Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe cbis wurde auf- rechterhalten, und zwar mit dem kleinstmöglichen Stimmen- verhältnis von einer einzigen Stimme. Dafür ist der Ständerat beim Bundesbeschluss C, wo es um die Prozente ging, wel- che die institutionellen Anleger in Liegenschaften investieren dürfen, auf unseren Beschluss von 30 Prozent eingeschwenkt. So ist als einzige Differenz im Bundesbeschluss A Artikel 4 Ab- satz 1 Buchstabe cbis verblieben.
Ihre Kommission hat heute mittag getagt. In der Kommission ist eine gewisse Enttäuschung darüber zum Ausdruck gekom- men, dass nach der Verwässerung, die Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c bereits durch die Einfügung der Worte « .... durch Dritte .... » erfahren hat, dieser Bundesbeschluss mit Buch- stabe cbis noch weiter abgeschwächt wird. Es bleibt somit kaum mehr etwas übrig als die Verunmöglichung der Kaska- denverkäufe auf unüberbauten Grundstücken. Aus diesem Grund hat die Kommission mit nur 9 zu 7 Stimmen Zustim- mung zum Ständerat beschlossen. Auf einen Minderheitsan- trag hat die Kommission aber verzichtet, weil wir der Meinung sind, man sollte nicht durch eine zu starre Haltung unserer- seits den Ständerat so weit provozieren, dass er die Bundes- beschlüsse nicht als dringlich erklärt.
Aber auch zeitlich würden jetzt, gegen Ende der dritten Sessi- onswoche, kaum lösbare Schwierigkeiten auftreten. Im Sinne einer rasch wirkenden Lösung beantragt Ihnen daher die Kommission Zustimmung zum Ständerat. Für jene Damen und Herren, die aus der Fahne nicht klug geworden sind, möchte ich einfach noch darauf hinweisen, dass es sich nur um eine Ergänzung zur Fahne 89.042-3 handelt. Dort ist auf- geführt, dass es Zustimmung zum Ständerat bedeutet, wenn nichts steht.
Ich bitte Sie, der Kommission und damit dem Ständerat zuzu- stimmen.
M. Houmard, rapporteur: Vous vous souvenez que deux di- vergences ont été transmises au Conseil des Etats. Ce dernier est revenu sur une décision, en ce sens qu'il a accepté les 30 pour cent. En revanche, à l'article 4 c bis il a maintenu sa déci- sion.
La commission s'est réunie cet après-midi et elle vous pro- pose de ne plus maintenir de divergence avec le Conseil des Etats. En effet, il s'agit d'arrêtés urgents, une décision doit être prise demain encore à la majorité absolue, ce qui représente 24 membres pour le Conseil des Etats et 101 pour le Conseil national. Si nous voulons prendre cette décision demain, nous pensons qu'il est préférable d'accepter cet article c bis alors même que le Conseil national était d'un autre avis et que l'ap- plicabilité de cet article 3 bis n'est pas absolument donnée.
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Radio und Fernsehen. Bundesgesetz
Art. 4 Abs. 1 Bst. cbis, Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 4 al. 1 let. cbis, al. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
87.061
Radio und Fernsehen. Bundesgesetz Radio et télévision. Loi
Fortsetzung - Suite Siehe Seite 1610 hiervor - Voir page 1610 ci-devant
Art. 15 Abs. 1-3 - Art. 15 al. 1-3
Fortsetzung - Suite
Columberg: Namens der CVP bitte ich Sie, den Minderheits- antrag abzulehnen. Die Regelung der inneren Medienfreiheit gehört nicht ins Radio- und Fernsehgesetz. Wir haben zwar Verständnis für das Anliegen, aber wir sind der Meinung, dass es ausserhalb dieses Gesetzes geprüft und allenfalls gesetz- lich verankert werden soll. Wir dürfen nicht eine Sonderrege- lung für die Programm-Mitarbeiter von Radio und Fernsehen schaffen. Das wäre eine ungleiche Behandlung gegenüber den Printmedien.
Aus diesen Gründen müssen wir den Minderheitsantrag ab- lehnen.
Nebiker: Ich bitte Sie im Namen der SVP-Fraktion, den Min- derheitsantrag Stappung abzulehnen. Er verfolgt zwei Anlie- gen:
Die obligatorische Trennung zwischen der Programmtätig- keit und den übrigen Aktivitäten.
Die obligatorische Einführung eines Redaktionsstatutes. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag selbst widersprüch- lich ist, weil er einerseits in der Geschäftsordnung eine mass- gebliche Ueberzeugung festlegen will, aber auf der anderen Seite ein Redaktionsstatut vorschreibt, das die innere Medien- freiheit garantieren soll. Entweder das eine oder das andere! Zum Unterschied zwischen Minderheit und Mehrheit: Die Mehrheit will eine fakultative Trennung zwischen der Pro- grammtätigkeit und den übrigen Tätigkeiten. Mir scheint, das genügt. Der Bundesrat wird in der Lage sein, die Trennung dort vorzuschreiben, wo eine Verflechtung tatsächlich schlecht wäre. Aber gerade bei kleinen Veranstaltern - ein Ver- anstalter, der beispielsweise nur das kleine Lokalradio macht - ist eine Trennung gar nicht notwendig. Das ist von Fall zu Fall zu regeln. Deshalb ist die Kann-Formulierung sicher den Ver- hältnissen angepasst.
Zum Redaktionsstatut. Die innere Medienfreiheit ist ein gros- ses Anliegen der Medienschaffenden. Aber die innere Medien- freiheit ist natürlich auch mit der Verantwortung des Journali- sten und mit der Gesamtverantwortung des Veranstalters ver- bunden. Der Veranstalter ist einem Leistungsauftrag, einer Programmaufsicht unterstellt. Wenn wir im Gesetz ein Redakti- onsstatut einführen, kann sich der Veranstalter nicht hinter das Redaktionsstatut stellen und sagen: «Das haben die freien Re- daktoren gemacht», sondern Veranstalter und Redaktion sind im Rahmen des Fernsehgesetzes ein Ganzes. Das Ganze muss den Leistungsauftrag erfüllen. Es ist auch darauf hinzu-
weisen, dass die Erfahrungen der Zeitungen mit dem Redakti- onsstatut nicht durchwegs positiv sind, auch nicht im Inter- esse der Redaktoren.
Im übrigen würde natürlich auch mit einem Redaktionsstatut nichts getan gegen Monopolstellungen. Monopolstellungen können wir nur - und ausschliesslich - mit Wettbewerb vermei- den, nicht mit Redaktionsstatuten.
Ich bitte Sie also, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.
Frau Uchtenhagen, Berichterstatterin: Die Kommissionsmit- glieder hatten, wie das häufig der Fall ist, viel Sympathie für die innere Medienfreiheit. Sie sprachen sich dafür aus, aber Sie haben den Antrag der Minderheit mit 13 zu 7 Stimmen abge- lehnt. Ich muss Sie bitten, den Antrag ebenfalls abzulehnen. Die Idee der inneren Medienfreiheit wird indessen zum Teil wiederaufgenommen in einem Kommissionspostulat, das die rasche Verwirklichung des Zeugnisverweigerungsrechts for- dert.
Vielleicht noch eine kurze Bemerkung zu Absatz 3 gemäss An- trag der Mehrheit; sie betrifft das Protokoll. Es werden zwei Be- dingungen genannt: die repräsentative Trägerschaft und eine beratende Programmkommission. Diese beiden Bedingun- gen können sowohl alternativ wie kumulativ verlangt werden. Ich bitte Sie, der Mehrheit, d. h. dem Bundesrat zuzustimmen.
M. Frey Claude, rapporteur: Pour la minorité, emmenée par M. Stappung, à l'alinéa premier, il est impératif, pour le diffu- seur, de dissocier de ses autres activités celles qui se rappor- tent aux programmes. La majorité estime que cette disposition est trop contraignante. C'est une solution trop rigide, Mon- sieur Stappung, notamment pour les petits diffuseurs! Et je vous le demande, Monsieur Stappung: protégez les petits, pensez aux petits diffuseurs qui pourraient se trouver en diffi- culté du fait de votre amendement à l'alinéa premier!
A l'alinéa 2, on traite de la charte rédactionnelle et nous obser- vons que celle-ci a été largement rejetée dans la procédure de consultation et que, par conséquent, ce principe n'a pas été inscrit dans la présente loi. C'est une question plus générale qui concerne l'ensemble de la presse et c'est pourquoi la com- mission vous propose, par 13 voix contre 7, de rejeter la propo- sition de minorité de M. Stappung.
Bundesrat Ogi: Der Minderheitsantrag von Herrn Stappung beinhaltet einerseits den Zwang zur Trennung der Aktivitäten und zur Schaffung einer repräsentativen Trägerschaft, ande- rerseits das umstrittene Redaktionsstatut.
Zum ersten: Mit starren Organisationsvorschriften - Herr Nebi- ker hat das bereits gesagt - werden ein kleines Lokalradio und ein internationaler Satellitenveranstalter auf die gleiche Stufe gestellt. Die sachlich erforderliche Fexibilität des bundesrät- lichen Vorschlags ginge damit verloren, das wäre schade. Ich habe den Eindruck, dass sich auch dieser Antrag offensicht- lich an der SRG orientiert. Im übrigen sprechen auch die er- sten Erfahrungen mit der Rundfunkverordnung eindeutig ge- gen starre Organisationvorschriften. In bezug auf die reprä- sentative Trägerschaft sind auch die Erfahrungen der Schwei- zerischen Trägervereinigung für Abonnementsfernsehen (STA) ziemlich ernüchternd. Zwangsgemeinschaften sind im- mer problematisch. Im besonderen Fall, insbesondere bei Al- leinstellung eines Veranstalters, kann - das ist zuzugeben - eine Trägerschaft allerdings ausgleichend wirken. Aus der Kann-Formulierung ergibt sich, dass die Konzessionsbe- hörde entweder die Trägerschaft oder die Programmkommis- sion oder auch beides zusammen verlangen kann.
Noch zur Forderung nach einem Redaktionsstatut: Herr Natio- nalrat Stappung hat bereits bei der Beratung des Bundes- beschlusses über den Satellitenrundfunk einen weitgehend identischen Minderheitsantrag eingereicht. Der Rat ist ihm im Oktober 1987 mit deutlicher Mehrheit nicht gefolgt. Die Gründe, die damals gegen die gesetzliche Verankerung des Redaktionsstatuts vorgebracht wurden, sind auch heute noch stichhaltig. Die im Pressebereich entwickelten Modelle lassen sich nicht einfach auf Radio und Fernsehen übertragen. Kon- flikte mit der konzessionsrechtlichen Verantwortung des Ver- anstalters wären dann unvermeidlich. Im übrigen ist zu beden-
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1989
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
13
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.042
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
04.10.1989 - 15:00
Date
Data
Seite
1616-1617
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Pagina
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