Radio et télévision. Loi
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N
4 octobre 1989
Dreizehnte Sitzung - Treizième séance
Mittwoch, 4. Oktober 1988, Nachmittag Mercredi 4 octobre 1989, après-midi
15.00 h
Vorsitz - Présidence: Herr Iten
87.061 Radio und Fernsehen. Bundesgesetz Radio et télévision. Loi
Fortsetzung - Suite Siehe Seite 1587 hiervor - Voir page 1587 ci-devant
Art. 10
Fortsetzung - Suite
Abs. 1 Bst. h, i - Al. 1 let. h, i Angenommen - Adopté Abs. 2 - Al. 2
Frau Stocker: Ich stelle einen Zusatzantrag zu Artikel 10 Ab- satz 2, der sowohl die Mehrheit als auch die Minderheit betrifft. Ich möchte ein zusätzliches Kriterium in die Diskussion und die Beschlussfassung bringen. In diesem ganzen Gesetz, das uns als ein anmacheliges Schweizer Müesli präsentiert wird, in das alle Zutaten, die in der Schweiz Rang und Namen haben, aufgenommen wurden, hat man - die Debatte heute morgen hat das gezeigt - die Frage nach den Esserinnen und Essern respektive nach den Konsumentinnen und Konsumenten mei- nes Erachtens viel zu wenig gestellt.
Die Medienfreiheit ist, wie sie hier diskutiert wird, eine Ange- botsfreiheit. Wie wir wissen, gilt bei diesem Markt der Anbiete- rinnen und Anbieter das Gesetz der Stärkeren. Wie sieht es denn auf der Nachfrageseite aus? Haben wir die Hoffnung völ- lig aufgegeben, dass es auch kritische Konsumentinnen und Konsumenten unserer Medien gibt? Oder dass es gar selbst- tätige Konsumentinnen und Konsumenten geben könnte, also Bürgerinnen und Bürger, die sich aufmachen und zu ei- nem bestimmten politischen, kulturellen, literarischen Thema selbst die Möglichkeit suchen, zu senden, darzustellen und aktiv zu werden? Meine Kollegin Verena Diener hat es in der Eintretensdebatte gesagt, mein Kollege Hanspeter Thür wird es bei späteren Artikeln tun.
Die grüne Politik hat diese Hoffnung noch nicht aufgegeben. Wir sehen keinen Grund, jetzt den Markt quasi zu regulieren und dabei die Angebotsseite von allen möglichen Seiten voll zu berücksichtigen, nicht aber die Nachfrageseite. Ich glaube, hier bestünde die Chance, als Ergänzung Möglichkeiten nicht zu verbauen, sondern zu erschliessen, indem für ganz be- stimmte kulturelle und politische Anliegen Kriterien geschaf- fen werden, damit sie berücksichtigt werden können.
Ich habe vom gut schweizerischen Müesli gesprochen, das nun präsentiert wird. Ich glaube, es dürften darin durchaus noch ein Erdbeeri oder ein paar Nüsse zu finden sein. Ich glaube - Monopol oder freier Markt hin oder her -, dass die Medien - davon gehe ich immer noch aus - für Konsumentin- nen und Konsumenten, Hörerinnen und Hörer, Fernsehzu- schauerinnen und Fernsehzuschauer da sind. Wie immer Sie sich bei Artikel 10 Absatz 2 entscheiden werden: ich möchte
Sie bitten, mit der Annahme meines kleinen Zusatzes dafür zu sorgen, dass selbsttätige kulturschaffende Menschen auch die Möglichkeit haben, sich hier gebührend Respekt zu ver- schaffen. Im ganzen Massnahmenkatalog, den dann der Bun- desrat zu einem neuen Rezept zu mischen haben wird, soll dieses Element nicht völlig verbaut werden. Ich glaube, unser gut angekommenes Gericht, das heute morgen wohlwollend aufgenommen wurde, würde dadurch an Geschmack gewin- nen.
Ich bitte Sie um Zustimmung zu meinem Zusatz in Artikel 10 Absatz 2.
Präsident: Herr Rychen hat den gleichlautenden Antrag zu- rückgezogen.
Hubacher, Sprecher der Minderheit: Der Antrag der Minder- heit unterscheidet sich in folgendem Punkt: Wir möchten nicht nur die Vielfalt der Meinungen berücksichtigen und z. B. die Publikumsnachfrage, wenn sie nachgewiesen ist, einbezie- hen, sondern wir möchten eigentlich auch - das ist der Unter- schied - die Trägerschaft so breit wie möglich abstützen. Grosso modo sind ja die grösseren Agglomerationen mit Lo- kalradios versorgt. Es gibt noch einige Lücken im Lande, und es wird vielleicht auch in anderen Gebieten noch neue Sender geben können. Aber dort, wo vielleicht die Lücken bestehen und die Wahrscheinlichkeit gross ist, dass eigentlich ein Lokal- radio eingesetzt werden könnte, wäre es unserer Meinung nach richtig, den oder die Kandidaten zu berücksichtigen, die auch in der Trägerschaft, nicht nur mit der Programmstruktur, möglichst breit abgestützt sind, die also in den massgeblichen Kreisen aus Gesellschaft, Politik, Kultur und übrigen gesell- schaftlich relevanten Vereinen möglichst breit abgestützt sind. Ich bitte Sie, diesem Antrag zuzustimmen.
Keller: Wir haben in Artikel 1 beschlossen, dass die publizisti- sche Vormachtstellung nicht mehr erwähnt werden soll, dass es um Meinungs- und Angebotsvielfalt geht, die nicht gefähr- det werden darf. Mir scheint, diese Streichung habe eine ge- wisse Weiterwirkung auf Artikel 2. Hier wäre eine Anpassung angezeigt. Wenn wir die Mehrheit mit der Minderheit verglei- chen, stimmt vieles überein. Aber Herr Hubacher hat es vorhin erwähnt: Es ist vor allem die breite Trägerschaft, die im Vor- schlag der Minderheit von Bedeutung ist. Und nachdem die publizistische Vormachtstellung als solche nicht mehr er- wähnt ist, gewinnt eine breit abgestützte Trägerschaft ganz massiv an Bedeutung.
Ich habe in der Kommission die Mehrheit unterstützt, aller- dings in der Annahme, dass auch Artikel 1 Buchstabe g in der Fassung der Kommission durchgehen werde. Nachdem dies nicht der Fall ist, sollte man jetzt der Minderheit der Kommis- sion folgen, denn diese bietet bei der Abwägung der Interes- sen Gewähr, dass dem Aspekt einer breiten Trägerschaft Rechnung getragen wird. Die Minderheit hat noch einen weite- ren Vorteil: Das Abwägen zwischen verschiedenen Bewerbern erfolgt bei der Mehrheit nur, wenn zu wenige Sendefrequen- zen vorhanden sind. Im Antrag der Minderheit ist das Abwä- gen stets der Fall. Ich glaube, das wäre nun, nachdem man Absatz 1 Buchstabe g gestrichen hat, die richtige Lösung. Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen.
Cincera: Ich empfehle Ihnen, sowohl den Antrag Stocker wie auch den Antrag der Minderheit abzulehnen. Der Antrag Stocker ist abzulehnen, weil das Belegen einer Publikums- nachfrage natürlich ein sehr fragwürdiges Kriterium ist. Wie wollen Sie im voraus für etwas, das noch nicht besteht, das Sie also in seiner Wirkung noch gar nicht kennen, eine Publikums- nachfrage als Kriterium für das Gründen und Inbetriebsetzen eines Senders beiziehen? Das behindert diese freien Radios mit unmessbaren und unvernünftigen Massnahmen.
In Artikel 10 haben wir zur Hauptsache messbare Kriterien, die inhaltlich den Konzessionsbestimmungen einen notwendigen Gehalt geben. Wenn wir jetzt noch diese Kriterien einbauen, fügen wir ganz unvernünftige Erschwerungen ein. Wir lehnen aus diesem Grund den Begriff der Trägerschaft, die breit ab- gestützt werden soll, ab. Wir schaffen damit wieder einen
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neuen Zwang: Es muss dann eine breite Trägerschaft erstellt werden, bevor man ein solches Radio konzipieren kann. Die Botschaft sieht übrigens hier vor, dass die zeitliche Nutzung auf mehrere Veranstalter aufgeteilt werden kann. Diese Mög- lichkeit würde durch einen Zwang zur breiten Trägerschaft auch erschwert.
Ich mache Sie auf einen weiteren Unterschied aufmerksam: Sowohl in den zwei bundesratlichen Texten als auch im Text der Minderheit steht die Forderung, dass Programme mehr zur freien Meinungsbildung beitragen müsssen. Wir haben in der Kommission daraus die «Vielfalt der Information» ge- macht. Diese Unterscheidung scheint mir wichtig. Vielfalt der Information garantiert ja dann die freie Meinungsbildung, sie ist also ein wertfreier Begriff.
Darum verdient der Text der Mehrheit Ihre Zustimmung.
Nebiker: Die Kommissionsminderheit und Frau Stocker möchten beide etwas Aehnliches, nämlich die Konsumenten in irgendeiner Form einbeziehen.
Das Anliegen ist berechtigt, nur müssen Sie natürlich beden- ken, dass bei einem Radio, das noch nicht sendet, Konsumen- ten noch gar nicht existieren. Die müssen dann nachher allen- falls geschaffen werden. Das Bedürfnis zeigt sich dann an ei- nem wirtschaftlichen Erfolg oder Misserfolg. Wenn man von Wettbewerb unter den Lokalradios spricht, muss man natür- lich auch unternehmerische Grundsätze berücksichtigen.
Zum Antrag von Frau Stocker: Die für einen Nachweis benö- tigte Publikumsnachfrage können Sie natürlich auch produ- zieren. Dafür sind marktmächtige Unternehmungen geradezu prädestiniert. Denken Sie an Herrn Schawinski und die Ange- legenheit von «Radio 24>>: Er hat sein Publikum damals auch gesammelt, um etwas auszulösen, was ein Teil von Ihnen nun gerade nicht will.
Ich bin deshalb der Meinung, dass der Antrag der Kommissi- onsmehrheit sachlicher und korrekter ist. Laut Fassung der Kommissionsmehrheit sind nach Artikel 22 Absatz 2 die Kan- tone immer anzuhören, wenn Konzessionen erteilt werden. Es ist also nicht einfach so, dass der Bundesrat oder die Konzes- sionsbehörde entscheidet. Die Rücksprache mit den Kanto- nen findet statt; der Bundesrat muss seine Meinung irgendwie abstützen. Ihr Anliegen ist damit besser geschützt.
Auch die von der Kommissionsminderheit vorgeschlagene Formulierung einer breit abgestützten Trägerschaft verleitet natürlich zu Missbrauch: Wer die grösste Zahl von Vereinen und Kommissionen zusammenbringt - die mit diesem Me- dium vielleicht gar nichts zu tun haben -, bekommt eine Radio- konzession. Das ist keine sachliche Bestimmung.
Mühlemann: Es scheint zwischen Mehrheit und Minderheit nur ein kleiner Unterschied zu sein. Wenn Sie aber in die Praxis gehen - und ich spreche hier als Präsident eines Lokalradios -, dann ist die Initialzündung wichtig. Wenn Sie die Niemands- länder im lokalen Bereich erschliessen wollen, von denen Herr Hubacher gesprochen hat, dann können Sie nicht zum vorn- herein einen grossen Verein gründen mit einer breiten Träger- schaft, bei dem sehr viele Leute dabei sind und mit kleinen Bei- trägen ein solches Lokalradio gestalten wollen. Sie brauchen für diese Initialzündung einen oder mehrere Medienunterneh- mer, die die Potenz haben, in den Markt einzusteigen und ein- mal zu beginnen. Diese sind in unserem Land so gescheit, dass sie die breite Trägerschaft von selbst suchen, weil sie ja abgestützt werden wollen; sie wollen ja Werbung machen; sie wollen ja im Kontakt sein mit dem Hörer und, Herr Seiler Rolf, sie wollen eben das Gemeinschaftsradio, das Sie uns später bringen werden. Lokalradios sind Gemeinschaftsradios, sonst könnten sie nicht existieren.
Wenn ich Artikel 10 des Bundesrats betrachte: Der Bundesrat ist wahrhaftig nicht zu beneiden, wenn er aus den vielen Kon- zessionsbedingungen in Artikel 10 auslesen muss. Wenn sie das alles zusammenzählen, dann sind das sehr viele Hinder- nisse, die den Aufbau einer solchen Medienlandschaft nicht erleichtern, sondern ihn erschweren. Die breite Trägerschaft ist ein weiteres schwieriges Hindernis; und es ist ja nicht ein- fach, die breite Trägerschaft zu ermitteln.
Wie wollen Sie denn das tun, Frau Stocker und Herr Hu-
bacher? Machen Sie zuerst eine Publikumsumfrage? Im Mehr- heitsantrag stecken schon genügend Hindernisse und Er- schwernisse. Das genügt. Erschweren Sie diesen Aufbau nicht noch mehr.
Stimmen Sie bitte der Kommissionsmehrheit zu.
Frau Uchtenhagen, Berichterstatterin: Das meiste ist bereits gesagt. Die Fassungen von Mehrheit und Bundesrat sind praktisch identisch, nur hat die Mehrheit «als Sendefrequen- zen vorhanden sind» eingefügt. Im übrigen ist die Bestim- mung nur stilistisch etwas anders dargestellt. Ich persönlich habe Verständnis, wenn man die Frage stellt: Gibt es denn im- mer nur das Angebot, existiert nicht auch eine Nachfrage? Gibt es nicht auch Konsumenten? Gibt es nicht auch eine Trä- gerschaft?
Dass wir bei Buchstabe g die publizistische Vormachtstellung herausgenommen haben, gibt der Trägerschaft zwar noch mehr Gewicht, da hat Herr Hubacher recht. Aber die Fassung der Minderheit wurde in unserer Kommission mit 8 zu 9 Stim- men abgelehnt. Ich muss hier die Mehrheit vertreten.
Frau Stocker, es dürfte relativ schwierig sein, die Publikums- nachfrage zu belegen. Leider ist es schon so, dass kapitalkräf- tige, wirtschaftsorientierte Gruppierungen sie sehr wahr- scheinlich leichter belegen können als kleine, mehr idealisti- sche Organisationen. Wenn wir von den Einschaltquoten aus- gehen, wird es für die Idealisten noch schwieriger. Die Fas- sung der Kommissionsmehrheit ist trotz allem eine relativ aus- gewogene Lösung.
Ich bitte Sie, dieser Lösung zuzustimmen.
M. Frey Claude, rapporteur: La minorité de M. Hubacher en- tend privilégier le requérant dont l'organisation institutionnelle repose sur une large base. C'est introduire ici pour un diffu- seur privé le critère du pluralisme et c'est donc le lieu de rappe- ler que le pluralisme est essentiel pour le service public, la SSR, mais pas pour les diffuseurs privés, pour les radios loca- les en particulier. Il n'y a pas cette nécessité-là car nous avons deux systèmes différents avec des mandats inégalement contraignants d'ailleurs. On peut ajouter à l'intention de M. Hu- bacher que sa proposition pourrait avoir un effet pervers, cette disposition pouvant en effet aller à fin contraire en favorisant les diffuseurs les plus puissants, ceux qui sont représentés majoritairement dans certains cantons. Nous vous deman- dons, par 11 voix contre 8, de repousser la proposition de la minorité de M. Hubacher.
Quant à votre proposition, Madame Stocker, également à l'ar- ticle 10, alinéa 2, elle est aussi claire qu'un petit nuage dans une caisse! Vous imaginez-vous dans quelle situation vous al- lez mettre M. Ogi, conseiller fédéral, lorsqu'il devra décider, en fonction du critère que vous avez proposé, justifier d'une de- mande de la part du public? Cela ne veut rien dire, c'est beau- coup trop vague et trop flou. Il faut par conséquent rejeter cette proposition, ce qu'a fait la commission à la quasi-unanimité.
Präsident: Frau Stocker hat das Wort für eine persönliche Er- klärung.
Frau Stocker: Darf ich darauf aufmerksam machen, dass eine Nachfrage nicht dasselbe ist wie eine Umfrage, und schon gar nicht wie eine manipulierte. Nur damit das klar ist!
Bundesrat Ogi: Ich bitte Sie, beide Anträge abzulehnen. Wenn ich den Minderheitsantrag Hubacher betrachte, so habe ich den Eindruck, dass er eine Art Mini-SRG in den Re- gionen möchte. Wir wollen aber im lokalen und regionalen Be- reich den Wettbewerb. Kommt dazu, dass «breit abgestützt» als Kriterium recht schwierig zu definieren ist. Was heisst das: politisch, kulturell, sozial? Welche Kriterien sollen hier beige- zogen werden? Wir haben aufgrund der Erfahrungen mit der RVO festgestellt, dass die Auswahlkriterien praktikabel sein müssen.
Zum Antrag von Frau Stocker: Auch hier habe ich den Unter- schied verstanden. Aber trotzdem sind bei Ihrem Antrag einige Probleme nicht gelöst. Nach welchen Kriterien soll gemessen werden? Käme beispielsweise der TCS zum Zuge und nicht
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der VCS? Oder wären beispielsweise wirtschaftliche Ueberle- gungen miteinzubeziehen? Wie will der Bewerber diese Nach- frage erforschen? Auch das ist ein schwieriges Kriterium. Und wie soll, Frau Stocker - und das ist für mich entscheidend -, beispielsweise die Verwaltung das Resultat überprüfen? Das ist eine sehr schwierige Angelegenheit. Dazu bräuchte es Mit- tel, und dazu bräuchte es auch personelle Verstärkung. Wir se- hen also die Praktikabilität Ihres Antrages nicht.
Ich muss Sie deshalb bitten, beide Anträge abzulehnen.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag Stocker Dagegen
Minderheit offensichtliche Mehrheit
Definitiv - Définitivement Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
99 Stimmen 44 Stimmen
Abs. 3 (neu) - Al. 3 (nouveau)
Seiler Rolf: Ich möchte mich vorerst bei der Kommission und der Präsidentin entschuldigen, dass ich ihren Frieden und ihre Zufriedenheit store. Auch tut es mir leid, dass ich das Glück des Herrn Mühlemann beeinträchtigt habe. Er soll das weiter nicht tragisch nehmen. Und den Aerger, den ich Herrn Züger verursacht habe, erledigen wir einmal bei einem gemütlichen Jass.
Im übrigen habe ich nur zwei Anliegen zu vertreten. Leider ist es so, dass die Schwemme von Anträgen, die unter dem Titel «Seiler» auf Ihrem Pult gelandet sind, daher rührt, dass die meisten doppelt verteilt wurden. Vielleicht haben Sie das be- merkt, aber dafür bin ich nicht verantwortlich. Ich möchte mich auch dafür entschuldigen.
Worum geht es? Beim Rundfunk gibt es heute drei Sektoren: einmal die SRG, dann die privaten, kommerziellen Lokalra- dios, die über Werbung finanziert werden, und als dritte Gruppe die nicht auf Gewinn ausgerichteten, von Staat und wirtschaftlichen Interessengruppen unabhängigen Radios; ich nenne sie: Gemeinschaftsradios. Ich möchte das auch in der Folge durchhalten.
Diese Gemeinschaftsradios leben von der aktiven Beteiligung der Hörerinnen und Hörer an der Programmgestaltung. Sie wenden sich an bestimmte gesellschaftliche Gruppen, sprachliche Minderheiten usw. Sie verzichten ganz oder weit- gehend auf Werbeeinnahmen und finanzieren sich vor allem mit Mitgliederbeiträgen. Es ist also nicht so, wie Herr Mühle- mann das gesagt hat, dass alle Lokalradios auch Gemein- schaftsradios sind.
Die Kommission hat gesagt, es seien alle Fragen besprochen worden und man sei zum Ergebnis gekommen, das uns hier als Mehrheitsanträge vorliegt. Ich bin nicht so überzeugt, dass auch das Problem der kleinen Radios besprochen wurde, weil mir nämlich mitgeteilt wurde, dass die Vertreter dieser kleinen Radios nicht die Möglichkeit hatten, der Kommission ihre An- träge vorzulegen. Aber vielleicht sind sie dazu eben wirtschaft- lich zu schwach.
Solche Gemeinschaftsradios bestehen in der Schweiz erst in Ansätzen. Drei Veranstalter gibt es. Dass sie erst in Ansätzen bestehen, ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass bei der Vergabe der Versuchserlaubnisse 1982 verschiedene Pro- jekte für Gemeinschaftsradios eben nicht berücksichtigt wur- den. Die Idee des von Bürgerinnen und Bürgern gestalteten Lokalradios droht heute zwischen den Interessen von SRG und privaten, kommerziellen Bewerbern unterzugehen. Die definitive Aufteilung der zur Verfügung stehenden Frequenzen zwischen diesen beiden Interessengruppen bedroht nicht nur die Existenz der bereits vorhandenen und gut funktionieren- den Gemeinschaftsradios, sondern würde auch eine zukünf- tige Entwicklung auf Dauer verunmöglichen.
Wir legen mit dem heutigen Gesetz eine Fernseh- und Radio- ordnung fest, die wohl auf Dauer angelegt ist. Und da gilt es nach meiner Meinung, auch Entwicklungen im Ausland zu be- obachten. In Europa ist die Tendenz dieser Gemeinschafts-
radios steigend, geht also nicht in die Richtung, die sich leider bei uns abzuzeichnen scheint.
Das Europäische Parlament verabschiedete am 26. Mai die- ses Jahres einstimmig eine Entschliessung betreffend diese lokalen Rundfunksender. Diese Entschliessung wurde vom Ausschuss für Recht und Bürgerrecht eingereicht wurde. Darin wird festgestellt, dass die lokalen Sender eine beispiel- lose Entwicklung genommen haben. Es wird auf die Bedeu- tung dieser nichtkommerziellen Sender für den Pluralismus und den kulturellen Reichtum hingewiesen. Sie dürften nicht «der Marktlogik» überlassen werden.
Hier gilt es auch, den Hinweis zu beachten, den der Bundesrat selbst in seiner Botschaft macht: dass Lokalradios eine aus- gesprochene Vielfalt bringen, bedingt durch eine ausgeprägte Individualität. Das Europäische Parlament fordert daher die Kommission der Gemeinschaft und den Rat auf, unter ande- rem den Mitgliedstaaten zu empfehlen, Massnahmen auch fi- nanzieller Art zum Schutz und zur Entwicklung dieser lokalen nichtkommerziellen Sender zu verabschieden. Auch im Be- reich des Europarates werden Ueberlegungen, die in die glei- che Richtung zielen, angestellt. In einem Resolutionsantrag wurde die Anerkennung eines dritten Sektors - eben dieser nichtkommerziellen Radios - gefordert.
Erfahrungen im Ausland zeigen, dass dort, wo diesen nicht- kommerziellen Radios ein eigener Status eingeräumt wird, der gewährte Freiraum auch intensiv von Vereinen, Quartierra- dios, sprachlichen und kulturellen Minderheiten usw. genutzt wird. Es wäre wenig verständlich, wenn wir mit einem neuen Gesetz diese Entwicklung und Tendenzen im europäischen Ausland einfach ignorieren und gar hinter den Status quo be- treffend Oeffnung der Frequenzen für diese Lokalsender zu- rückgehen würden. Das wäre beileibe kein Beitrag zur viel be- schworenen Europafähigkeit.
Mit meinen Anträgen zum Artikel 10 Absatz 3, zu den Artikeln 16, 32 und 50, die eine Einheit bilden, möchte ich diesen Rück- schritt verhindern und den nichtkommerziellen Lokalradios ihre Existenz sichern und eine weitere Entwicklung ermögli- chen.
Beim jetzt zur Diskussion stehenden Artikel 10 Absatz 3 geht es darum, diesen Lokalradios eine Garantie für eine Frequenz zu geben; bei den Artikeln 16, 32 und 50 geht es darum, ihnen auch eine gewisse finanzielle Grundlage zu geben.
Es hat sich gezeigt, dass die Gleichstellung von kommerziel- len mit nichtkommerziellen Veranstaltern, wie das in dieser Vorlage vorgesehen ist, durchwegs zum Verschwinden der nichtkommerziellen Veranstalter führte, da sie im Konkurrenz- kampf um die Frequenzen nicht mithalten könnten. Dies möchte ich mit meinen Anträgen verhindern. Die nichtkom- merziellen Veranstalter gehören ebenfalls zur Medienvielfalt und leisten dazu auch ihren Beitrag. Zur heute in diesem Saal oft beschworenen Medienvielfalt gehört nicht nur, dass man die Grossen in Schranken weist, sondern ebenso gehört es dazu, dass man die kleinen, wirtschaftlich schwachen Unter- nehmen unterstützt und fördert.
In diesem Sinne bitte ich Sie um Zustimmung zu meinen Anträ- gen.
M. Béguelin: Je vous recommande d'accepter la proposition de M. Rolf Seiler. Dans les quelques endroits où des promo- teurs aussi courageux qu'idéalistes ont développé des radios locales associatives dans le sens que vient d'expliquer M. Sei- ler, celles-ci jouent un rôle important, un rôle psychosocial, voire même un rôle d'assistance sociale, comme le reconnait d'ailleurs le rapport Saxer sur les radios locales. En effet, ces radios associatives, basées sur la communication réciproque, donnent la parole et touchent des minorités pour lesquelles les médias électroniques «officiels» sont trop loin, trop anony- mes, trop inaccessibles. Je citerai un exemple: Radio-Acidule, à Lausanne, diffuse des émissions interactives en espagnol, émissions très appréciées des travailleurs de cette origine et de leurs familles. Il est évident que ce public-là ne constitue pas une cible très recherchée sur le plan publicitaire, mais le besoin social n'en existe pas moins. Il n'y a d'ailleurs pas que les travailleurs étrangers et leurs familles, il y a aussi des soli- taires du troisième âge ou des catégories de jeunes bien ci-
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blées qui apprécient ces émissions interactives. Il faut donc ménager à ces radios, par définition extrêmement peu lucrati- ves, un espace leur garantissant autant que possible une lon- gueur d'onde. J'insiste encore sur un point: ces radios asso- ciatives ne lèsent aucun intérêt, elles ne menacent aucune puissance d'argent médiatique. Je rappelle d'autre part, comme l'a si bien dit M. Seiler, qu'au niveau européen un sta- tut est en cours d'élaboration pour ce type de radio. Il faut donc que la loi suisse leur ménage au moins le droit à l'exis- tence technique.
C'est pourquoi je vous recommande vivement d'accepter la proposition Seiler.
Cincera: Herr Seiler Rolf hat immer mit zwei Begriffen argu- mentiert, die etwa das gleiche bedeuten könnten, es aber doch nicht bedeuten, nämlich mit «nicht gewinnorientiert» und mit «nichtkommerziell». Bei der Begründung hat er meistens «nichtkommerziell» gebraucht, im Antrag schreibt er jedoch «nicht gewinnorientiert».
Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass nach der heute gülti- gen RVO alle Lokalradios nicht gewinnorientiert arbeiten müs- sen. Das ist die Vorschrift, die besteht. Sie dürfen nicht gewinn- orientiert arbeiten. Sie können ihre eigenen Betriebsaufwen- dungen über Werbung oder mit anderen Einnahmequellen abdecken. Verwirklichen wir Herrn Seilers Vorschlag, privile- gieren wir einseitig eine ganz bestimmte Form von Sendern. Es gibt einen solchen: «Radio Lora» in Zürich. Die Bestim- mung würde eine einseitige Privilegierung der in dieser Art auf- gezogenen Radiosender mit sich bringen.
Ich möchte Sie bitten, dieses Gesetz nicht dadurch noch un- tauglicher zu machen und den Antrag Seiler abzulehnen.
Fischer-Hägglingen: Ich bitte Sie ebenfalls, diesen Antrag ab- zulehnen. Sie dürfen beim Antrag Seiler Rolf nicht nur den Arti- kel 10, sondern müssen die ganze Serie der Anträge Seiler Rolf lesen. Dann ersehen Sie, dass Herr Seiler eine Bevorzu- gung will. Zum Beispiel sollten solche Gemeinschaftsradios einen Anteil von Empfangsgebühren erhalten, oder auf einer anderen Seite müssten die PTT die Verbreitungskosten über- nehmen. Sie sehen bereits, was in diesem Artikel alles enthal- ten ist.
Andere Bedenken habe ich bei der Frequenzvergebung. Bei der Behandlung von Artikel 28 werden Sie feststellen, wie be- schränkt der Vorrat an Frequenzen ist. Wir sollten in erster Li- nie die Radiofrequenzen denjenigen Veranstaltern erteilen, die eine Abstützung vorweisen und auch den Leistungsauf- trag einhalten. Sie sehen, dass beim Kapitel «lokale und regio- nale Veranstalter» ein Leistungsauftrag auch an die regionalen und lokalen Veranstalter vorgeschrieben ist. Bei einem Ver- einsradio ist es jedoch klar, dass es nur ganz spezifische Ge- sichtspunkte in sein Programm aufnimmt.
Aus all diesen Gründen müssen wir die Anträge Seiler Rolf nicht nur zu Artikel 10, sondern alle weiteren, die er gestellt hat, ablehnen.
Frau Uchtenhagen, Berichterstatterin: Sie verstehen sicher, dass ich persönlich eine gewisse Liebe für Gemeinschaftsra- dios habe, die nicht von Reklame leben müssen und unter Umständen auch für Minoritäten arbeiten. Auf der anderen Seite muss ich Ihnen, Herr Seiler, sagen: Die Nichtgewinnori- entiertheit beanspruchen auch andere Radios für sich, die zweiseitige Kommunikation ebenfalls.
Wenn Frau Stocker die Publikumsnachfrage anführt, muss ich auch hier wieder einwenden: Es ist relativ schwierig, hier Krite- rien zu finden, wie man das messen kann.
Aber wenn ich Sie bitten muss, diese Anträge abzulehnen, so insbesondere aus technischen Gründen. Obwohl ich hoffe, dass der Bundesrat die Einsicht hat, dass da und dort ein Ge- meinschaftsradio eine gute Lösung wäre: er wird sie nur inso- fern bewilligen können, als Frequenzen zur Verfügung stehen. Solche Radios müssen Frequenzen beanspruchen. Und diese Frequenzen gibt es nicht. Oder Sie müssen sie jemand anderem wegnehmen. Dort, wo Gemeinschaftsradios beste- hen, sollte man allerdings Sorge zu ihnen tragen. Dies ist ins- besondere in Lausanne, bei Radio Acidule, der Fall. Es hat ei-
nen sehr guten Namen. Das Lora in Zürich funktioniert leider nicht ganz so, wie es funktionieren sollte, aber es kann ja viel- leicht eines Tages noch zum Funktionieren kommen. Dort wäre der Antrag Seiler Rolf sehr wichtig. Andererseits müssen Sie sehen, dass sich derartige Radios genau in grossen Re- gionen und in grossen Agglomerationen befinden.
Hier kommt die zweite Schwierigkeit: Ein Gebührensplitting soll dort ja nicht möglich sein. Wir haben jetzt schon Schwie- rigkeiten, wenn der Bundesrat zwei Prozent der Konzessions- einnahmen für Lokalradios, die in abgelegenen Gebieten sen- den und die kein Finanzierungspotential haben, abzweigen will, um sie zu finanzieren. Schon da gibt es Opposition, weil die SRG wirklich nicht auf grossem Fuss lebt. Wir haben aus- serordentlich billig produzierte Radio- und Fernsehpro- gramme, und die SRG hat natürlich Angst, dass man ihr nun nach und nach, so stückweise, Gebühren wegnimmt und sie sich gar nicht mehr finanzieren kann. Und sie hat einen wichti- gen Leistungsauftrag zu erfüllen.
Die Schwierigkeiten kommen also eigentlich nicht hier, Herr Seiler, sondern der Pferdefuss kommt leider später, wo man Frequenzen geben soll, die man nicht hat und wo man der SRG quasi Geld wegnehmen sollte, um bestimmte Gemein- schaftsradios zu finanzieren.
Ich muss Sie bitten, diese Anträge abzulehnen und der Mehr- heit zuzustimmen.
Wir haben das übrigens - das möchte ich Ihnen noch sagen, Herr Seiler - diskutiert. Wir hatten einen Vertreter eines ganz kleinen Radios bei unseren Hearings und wir hatten als Ex- perten Herrn Dr. Werner Meier, Kommunikationswissenschaf- ter, der versuchte, uns die Ideen des holländischen Fernse- hens «Allmend», das von Vereinen ausgeht, zu erklären und beliebt zu machen. Wir fanden das alle sehr schön, aber die Schwierigkeit, in der Schweiz nachträglich so etwas noch auf- zuziehen, konnten wir nicht übersehen. Deswegen konnten wir nicht auf diese Ideen eingehen und Gemeinschaftsradios privilegiert Frequenzen und Finanzen zugestehen.
Präsident: Herr Seiler hat das Wort für eine persönliche Erklä- rung.
Seiler Rolf: Ich bin Liliane Uchtenhagen dankbar, dass sie ein- gesteht, dass die Kommission dieses Problem nicht à fond prüfen konnte.
In bezug auf die Frequenzen wäre es natürlich schön, zumin- dest von Bundesrat Ogi die Zusicherung zu erhalten, dass die Radios, die heute bereits existieren - es sind drei: zwei in Zü- rich und eines in Lausanne -, auch in Zukunft existieren dür- fen. Das wäre das Mindeste, was wir an und für sich unter die- sem Titel erwarten könnten.
M. Frey Claude, rapporteur: M. Seiler est un ardent défenseur des radios communautaires. C'est son droit, comme chacun peut croire à l'utopie. Seulement, le moment arrive où il faut fi- nancer l'utopie et tenir dans la durée. En revanche, nous avons le devoir d'éviter qu'on accorde aux radios communau- taires un privilège exorbitant. Tel serait le cas si, en principe, on leur réservait une fréquence.
M. Seiler est manichéen et il a tort. Il n'y a pas les bonnes ra- dios, communautaires par définition, et les autres qui ne pour- suivent aucun but lucratif, tout comme les premières et méri- tent donc aussi d'être défendues.
La commission a eu, à de nombreuses reprises, l'occasion d'étudier la question des fréquences - il en sera d'ailleurs à nouveau question à l'article 28 - et nous avons largement fait le tour du problème pour vous conseiller instamment de refu- ser cet amendement.
Enfin, la proposition de M. Seiler se trouve parmi d'autres qu'il a présentées et qui forment un tout. M. Seiler a dit ne plus inter- venir à ce sujet. Je pars donc de l'idée qu'il retirerait ses amen- dements si celui-ci était refusé.
Bundesrat Ogi: Der Antrag von Nationalrat Seiler Rolf würde eine neue Kategorie von Veranstaltern einführen, die gegen- über den andern gleich mehrfach privilegiert wäre. Ich denke hier an die Konzessionserteilung, ich denke an die Verteilung
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der Empfangsgebühren, ich denke an das Tragen der Verbrei- tungskosten der PTT, ich denke aber auch an die Konzessi- onsabgaben.
Diesen Antrag dürfen wir aus den bereits genannten Grün- den nicht annehmen. Eine derart weitgehende Privilegierung bestimmter Veranstalter ist nicht gerechtfertigt. Frequenzen sind zudem nicht beliebig verfügbar, man kann sie nicht pro- duzieren, und sie wachsen nicht an den Bäumen. Wir werden darüber beim Artikel 28 noch reden müssen. Es fehlen aber schlicht und einfach die nötigen Frequenzen.
Herr Seiler Rolf hätte eigentlich auch etwas besser definieren müssen, was ein Gemeinschaftsradio ist. Es ist ein Hörerra- dio. Mit diesem Hörerradio hat man nicht überall gute Erfah- rungen gemacht. Ich denke namentlich auch an die Erfahrun- gen in Holland. Es ist ja so, dass sich beispielsweise eine Velogruppe für 16 Uhr anmelden und sagen könnte, wir machen jetzt um 16 Uhr Radio. Die Erfahrungen sind nicht überall positiv, und die Leute haben auch nicht allzu grosses Interesse an solchen Radios, das müssen wir offen und ehr- lich zugestehen.
Zu Ihrer Frage, Herr Seiler: Im Prinzip sollen die bestehenden Lokalradios weiter existieren können, aber das hängt vom Entscheid des Parlamentes und namentlich vom Artikel 28 dieses Gesetzes ab.
Ich bitte Sie, den Antrag von Nationalrat Seiler Rolf abzuleh- nen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Seiler Rolf Dagegen
21 Stimmen offensichtliche Mehrheit
Präsident: Dieser Entscheid gilt analog für die Anträge Seiler Rolf zu Artikel 16 Absatz 2, Artikel 32 Absatz 3 und Artikel 50 Absatz 2.
Art. 11, 12 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 13 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Frau Uchtenhagen, Berichterstatterin: Ich möchte zu Artikel 13 und 14 eine Bemerkung anbringen. Wir haben nämlich bei Artikel 14 noch einen Absatz angefügt, der die Entschädigung regelt. Worum geht es? Nach Lehre und Praxis erwirbt der Konzessionär mit der Konzession ein sogenannt «wohlerwor- benes Recht», das unter dem Schutz der Eigentumsgarantie steht und deshalb nur gegen Entschädigung beschränkt oder entzogen werden kann. Indessen gilt dies nicht für alle Rechte eines Konzessionärs, sondern nur für jene, die aus dem ver- traglichen Teil einer Konzession resultieren. Für die Beschrän- kung von Rechten, die nicht als «wohlerworben» zu qualifizie- ren sind, besteht nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht so- mit grundsätzlich kein Entschädigungsanspruch. Artikel 13 Absatz 2 des RTVG-Entwurfs will auch diese Fälle abdecken, denn die «Aenderung» der Konzession ist bewusst von der «Einschränkung» der Konzession abgehoben. Dies bedeutet, dass ein Veranstalter auch eine Entschädigung erhält, wenn eine Konzessionsänderung ein «wohlerworbenes», konze- diertes Recht an sich nicht beschränkt.
Wenn Sie auf der Fahne dann Artikel 14 Absatz 4 anschauen, den wir beigefügt haben, dann sehen Sie dort a und b. Der Ver- anstalter hat also Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Departement a) die Konzession einschränkt, suspendiert, wi- derruft, entzieht, weil wichtige Landesinteressen es erfordern, und b) die Konzession entzieht, weil wesentliche Vorausset-
zungen zu ihrer Erteilung dahingefallen sind und der Bund da- für einstehen muss.
Was den Unterschied zwischen «wichtigen öffentlichen Inter- essen» und «wichtigen Landesinteressen» betrifft, ist folgen- des festzuhalten: Beide Wendungen stellen unbestimmte Rechtsbegriffe dar, die der Praxis einen erheblichen Beurtei- lungsspielraum offenlassen. Dementsprechend lässt sich ihr Inhalt nicht abstrakt definieren. Die «wichtigen Landesinteres- sen» sind aber ein besonders qualifiziertes öffentliches Inter- esse. Dieses Kriterium käme z. B. im Kriegsfall zur Anwen- dung. Hingegen genügt für die Anwendung der Konzession betreffend Sendefrequenzen das «wichtige öffentliche Inter- esse» an einer ungestörten Verbreitung konzessionierter Rundfunkprogramme.
Ich bitte Sie also, die Artikel 13 und 14 plus den Zusatz, der die Entschädigung regelt, zu akzeptieren.
M. Frey Claude, rapporteur: A l'intention du Bulletin officiel et pour faciliter les recherches ultérieures, je signale que l'ar- ticle 13 doit être mis en relation avec l'article 14, que l'on pour- rait intituler, en ce qui concerne l'alinéa 4: une disposition «Kai- seraugst», à savoir, que le diffuseur a droit à une indemnité lorsque le département restreint, suspens, révoque ou retire la concession parce que des intérêts nationaux importants l'exi- gent ou qu'il retire la concession car des conditions essen- tielles à son octroi sont devenues caduques du fait de la Con- fédération. Cet alinéa a été adopté à l'unanimité à l'article 14, alinéa 4.
Angenommen - Adopté
Art. 14 Antrag der Kommission Abs. 1-3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4 (neu)
Der Veranstalter hat Anspruch auf Entschädigung, wenn das Departement:
a. die Konzession einschränkt, suspendiert, widerruft oder entzieht, weil wichtige Landesinteressen es erfordern;
b. die Konzession entzieht, weil wesentliche Voraussetzungen zu ihrer Erteilung dahingefallen sind und der Bund dafür ein- stehen muss.
Art. 14 Proposition de la commission Al. 1-3
Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 4 (nouveau)
Le diffuseur a droit à une indemnité lorsque le département: a. restreint, suspend, révoque ou retire la concession parce que des intérêts nationaux importants l'exigent;
b. retire la concession parce que des conditions essentielles à son octroi sont devenues caduques du fait de la Confédéra- tion.
Angenommen - Adopté
Art. 15 Antrag der Kommission Abs. 1-3
Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Minderheit
(Stappung, Diener, Ledergerber, Leuenberger-Solothurn, Longet, Müller-Aargau, Stamm) Abs. 1
Der Veranstalter trennt seine Programmtätigkeit von den übri- gen Aktivitäten und legt in einer Geschäftsordnung die Aufga- benverteilung und die Verantwortlichkeiten sowie die für die Programmgestaltung massgeblichen Ueberzeugungen fest. Abs. 2
Zur Geschäftsordnung gehört insbesondere ein Redaktions- statut mit folgenden Gundsätzen:
a. von geschäftlichen Mitteilungen und von der Werbung ab-
Radio und Fernsehen. Bundesgesetz
1615
gesehen darf ohne Wissen und Billigung der Redaktion nichts gesendet werden;
b. Einzelweisungen des Veranstalters über die Ausführung der redaktionellen Arbeit sind unzulässig.
Abs. 3
Wird in einem Versorgungsgebiet nur je ein Veranstalter von Radio- und Fernsehprogrammen zugelassen, so muss dieser eine repräsentative Trägerschaft und eine beratende Pro- grammkommission nachweisen.
Abs. 4 (neu)
Der Veranstalter setzt eine Schiedsstelle zur gütlichen Schlich- tung von Programmbeschwerden ein. Die Schiedsstelle setzt sich aus in Medienfragen erfahrenen unabhängigen Mitglie- dern zusammen. Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten und die nähere Organisation der Schiedsstelle.
Art. 15 Proposition de la commission Al. 1-3 Majorité Adhérer au projet du Conseil fédéral
Minorité
(Stappung, Diener, Ledergerber, Leuenberger-Soleure, Lon- get, Müller-Argovie, Stamm) Al. 1
Le diffuseur dissocie de ses autres activités celles qui se rap- portent aux programmes et fixe dans un règlement d'exploita- tion la répartition des tâches et des responsabilités ainsi que les valeurs déterminantes pour la conception des program- mes.
Al. 2
Le règlement d'exploitation comprend en particulier une charte rédactionnelle qui fixe les principes suivants:
a. Les communications de l'entreprise et la publicité mises à part, il ne sera rien diffusé sans que la rédaction en ait connais- sance et ait donné son accord:
b. Des directives unilatérales du diffuseur sur l'exécution du travail rédactionnel ne sont pas admises.
Al. 3
Lorsque l'autorité concédante n'admet qu'un seul diffuseur dans une zone de diffusion de programmes de radio et de télévision, ce dernier doit créer une organisation institution- nelle à vocation participative et une commission consultative pour les programmes.
Al. 4 (nouveau)
Le diffuseur institue un organe d'arbitrage chargé de régler à l'amiable les plaintes relatives aux programmes. L'organe se compose de membres expérimentés et indépendants appar- tenant au domaine des médias. Le Conseil fédéral fixe les attri- butions et les détails de l'organisation.
Abs. 1-3 Al. 1-3
Stappung, Sprecher der Minderheit: Mit unserem Minder- heitsantrag nehmen wir ein Anliegen auf, das in allen früheren Entwürfen zu einem eidgenössischen Radio- und Fernseh- gesetz enthalten war, das dann aber ab 1985 aus politischen Gründen fallengelassen worden ist: Es geht um die gesetzli- che Verankerung des Redaktionsstatuts. Es gibt zahlreiche sachliche Gründe, die für eine solche Verankerung der inne- ren Medienfreiheit in diesem Gesetz sprechen. Ich möchte drei Gründe erwähnen:
Gesellschaft, die versuchen, missliebige Informationen zu un- terdrücken.
Die gesetzliche Verankerung des Redaktionsstatuts ist das notwendige Korrektiv zum kommerziellen Unternehmensziel des privatwirtschaftlich tätigen Medienbetreibers.
Mit der gesetzlichen Verankerung der inneren Medienfreiheit könnte dieser dringend wünschbare Wettbewerb gefördert werden, denn nur wenn die Programme frei von Pressionen gestaltet werden können, ist sichergestellt, dass auch alle für die gesellschaftliche Diskussion notwendigen Informationen in den Medien verbreitet werden. Mit andern Worten: Es geht darum, den Medienschaffenden ein Instrument in die Hand zu geben, das ihnen erlaubt, die Notbremse zu ziehen. Einzel- weisungen der Medienbesitzer an die Redaktion müssen zum vorneherein ausgeschlossen sein. Dieses Verbot liegt auch im Interesse der Veranstalter, denn sie können Druckversuche viel besser abwehren, wenn sie auf die verbriefte Redaktions- freiheit hinweisen können.
Selbstverständlich heisst die Verankerung der inneren Medi- enfreiheit nicht, dass Journalistinnen und Journalisten tun und lassen können, was ihnen beliebt.
Die Schranken der Gestaltungsfreiheit sind im Straf- wie im Zi- vilrecht enthalten, aber auch in Artikel 4, wo die Grundsätze der Information geregelt sind. Die Einhaltung dieser Pro- grammgrundsätze wird schliesslich von der Unabhängigen Beschwerdeinstanz überwacht. Uebrigens zeigt ein Vergleich mit den Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Presse, dass dort die Mitwirkungsmöglichkeiten der Redaktorinnen und Redaktoren weiter gehen als das, was wir mit unserem Antrag verlangen. Im Kollektivvertrag ist nämlich beispiels- weise festgeschrieben, dass die betroffene Redaktion vor der Anstellung eines Chefredaktors angehört werden muss. Was der Presse recht ist, soll Radio und Fernsehen billig sein.
Ich ersuche Sie, dem Minderheitsantrag zu Artikel 15 zuzu- stimmen.
Meier-Glattfelden: Die grüne Fraktion bittet Sie, bei Artikel 15 der Kommissionsminderheit zuzustimmen. Die Kann-Formu- lierung ist uns zu schwach. Wir sind der Meinung, dass die Programmtätigkeit von den übrigen Aktivitäten getrennt wer- den muss. Zur Geschäftsordnung gehört ein Redaktionssta- tut. Das Redaktionsstatut kommt einem Ordnungsfaktor gleich. Die Veranstalter sollen keinen Einfluss auf den redak- tionellen Programmteil ausüben. Die Vermischung zwischen
Droit foncier dans le secteur urbain. Mesures immédiates
1616
N 4 octobre 1989
Programmteil und Werbung via Redaktion muss verhindert werden. Das Redaktionsstatut ist wichtig zum Schutz der freien Meinungsbildung und der freien Redaktionstätigkeit der Journalisten.
Die Medien werden in Zukunft aus finanziellen Gründen noch viel stärker von der Werbung abhängig sein. Damit sind Kon- flikte zwischen Redaktion und Werbeauftraggeber vorpro- grammiert. Das Redaktionsstatut ist eine Schutzverordnung für den Journalisten. Es befreit ihn vom Druck: «Wes Brot ich ess', des Lied ich sing'». Das Redaktionsstatut gibt ihm die in- nere Freiheit und schützt seine Persönlichkeitsrechte. . Wir bitten Sie, der Kommissionsminderheit zuzustimmen.
Müller-Meilen: Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit Stap- pung zu Artikel 15 abzulehnen. In Absatz 1 verlangt die Min- derheit, dass der Veranstalter in einer Geschäftsordnung nicht nur die Aufgabenverteilung und die Verantwortlichkeiten fest- legt, wie dies auch die Mehrheit vorschlägt, sondern auch - ich zitiere - «die für die Programmgestaltung massgeblichen Ueberzeugungen». Dies ist eine mehr als unglückliche Formu- lierung, denn sie geht im Grunde gegen die Gewissensfreiheit, was Herr Stappung vermutlich gar nicht gewollt hat. Ueber- zeugungen kann kein Veranstalter festlegen. Die Redaktoren und Programmschaffenden haben sie, oder sie haben sie nicht. Ueberzeugungen sind persönliche Meinungen. Ein Ver- anstalter könnte höchstens Richtlinien für die Programmge- staltung festlegen. Wenn er Ueberzeugungen festlegen wollte, müsste er wohl über magische Kräfte verfügen, die nicht ein- mal die SRG besitzt.
In Absatz 2 will die Minderheit allen Veranstaltern auferlegen, im Rahmen der Geschäftsordnung ein Redaktionsstatut mit abschliessend aufgezählten Grundsätzen zu erlassen. Ab- gesehen von geschäftlichen Mitteilungen und Werbung darf ohne Billigung der Redaktion nichts gesendet werden. Einzel- weisungen über die Ausführungen der redaktionellen Arbeit sind unzulässig. Herr Stappung hat schon mehrfach als Ver- treter der dem VPOD angehörenden Journalisten-Union ähn- liche Vorstösse, u. a. auch in einer parlamentarischen Initia- tive, ohne Erfolg gemacht. Er will hier etwas im Gesetz regeln, das in die Gesamtarbeitsverträge oder allenfalls in die Arbeits- verträge mit den Mitarbeitern gehört und dort zu einem guten Teil bereits geregelt ist.
Die von der Minderheit vorgeschlagenen gesetzlichen Vor- schriften sind im übrigen viel zu eng und zu einseitig. Wollen Sie etwa in den nationalen Radio- und Fernsehinstitutionen schlicht und einfach verbieten, dass beispielsweise Generaldi- rektor Riva oder Herr Schellenberg etwas zu einer verunglück- ten Sendung sagen oder in einem aussergewöhnlichen Fall zu einer geplanten Sendung Stellung nehmen und eingreifen können? Aehnliches gilt auch für private Sender. Es kann Sen- dungen geben, die den Status eines Senders oder gar seine Existenz in Frage stellen, und dazu soll der Veranstalter nichts zu sagen haben?
Auch wenn ich eine grosse Autonomie der Redaktionen - als Redaktor - kräftig befürworte, sind die Beziehungen zwischen Veranstalter bzw. Verleger und Redaktion doch zu vielfältig und zu subtil, um mit den zwei Sätzen im Minderheitsantrag umrissen zu werden.
Aus all diesen Gründen empfehle ich Ihnen, den Antrag Stap- pung auch diesmal abzulehnen.
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
89.042
Bodenrecht im Siedlungsbereich. Sofortmassnahmen Droit foncier dans le secteur urbain. Mesures immédiates
Siehe Seite 1533 hiervor - Voir page 1533 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 4. Oktober 1989 Décision du Conseil des Etats du 4 octobre 1989
A. Bundesbeschluss über eine Sperrfrist für die Veräusse- rung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke Arrêté fédéral concernant un délai d'interdiction de re- vente des immeubles non agricoles
Differenzen - Divergences
Bühler, Berichterstatter: Der Ständerat hat heute morgen die beiden verbliebenen Differenzen behandelt und in einer recht ausgiebig benützten Debatte in beiden Fällen entgegen dem Antrag seiner Kommission beschlossen. Die Differenz im Bun- desbeschluss A Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe cbis wurde auf- rechterhalten, und zwar mit dem kleinstmöglichen Stimmen- verhältnis von einer einzigen Stimme. Dafür ist der Ständerat beim Bundesbeschluss C, wo es um die Prozente ging, wel- che die institutionellen Anleger in Liegenschaften investieren dürfen, auf unseren Beschluss von 30 Prozent eingeschwenkt. So ist als einzige Differenz im Bundesbeschluss A Artikel 4 Ab- satz 1 Buchstabe cbis verblieben.
Ihre Kommission hat heute mittag getagt. In der Kommission ist eine gewisse Enttäuschung darüber zum Ausdruck gekom- men, dass nach der Verwässerung, die Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c bereits durch die Einfügung der Worte « .... durch Dritte .... » erfahren hat, dieser Bundesbeschluss mit Buch- stabe cbis noch weiter abgeschwächt wird. Es bleibt somit kaum mehr etwas übrig als die Verunmöglichung der Kaska- denverkäufe auf unüberbauten Grundstücken. Aus diesem Grund hat die Kommission mit nur 9 zu 7 Stimmen Zustim- mung zum Ständerat beschlossen. Auf einen Minderheitsan- trag hat die Kommission aber verzichtet, weil wir der Meinung sind, man sollte nicht durch eine zu starre Haltung unserer- seits den Ständerat so weit provozieren, dass er die Bundes- beschlüsse nicht als dringlich erklärt.
Aber auch zeitlich würden jetzt, gegen Ende der dritten Sessi- onswoche, kaum lösbare Schwierigkeiten auftreten. Im Sinne einer rasch wirkenden Lösung beantragt Ihnen daher die Kommission Zustimmung zum Ständerat. Für jene Damen und Herren, die aus der Fahne nicht klug geworden sind, möchte ich einfach noch darauf hinweisen, dass es sich nur um eine Ergänzung zur Fahne 89.042-3 handelt. Dort ist auf- geführt, dass es Zustimmung zum Ständerat bedeutet, wenn nichts steht.
Ich bitte Sie, der Kommission und damit dem Ständerat zuzu- stimmen.
M. Houmard, rapporteur: Vous vous souvenez que deux di- vergences ont été transmises au Conseil des Etats. Ce dernier est revenu sur une décision, en ce sens qu'il a accepté les 30 pour cent. En revanche, à l'article 4 c bis il a maintenu sa déci- sion.
La commission s'est réunie cet après-midi et elle vous pro- pose de ne plus maintenir de divergence avec le Conseil des Etats. En effet, il s'agit d'arrêtés urgents, une décision doit être prise demain encore à la majorité absolue, ce qui représente 24 membres pour le Conseil des Etats et 101 pour le Conseil national. Si nous voulons prendre cette décision demain, nous pensons qu'il est préférable d'accepter cet article c bis alors même que le Conseil national était d'un autre avis et que l'ap- plicabilité de cet article 3 bis n'est pas absolument donnée.
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Radio und Fernsehen. Bundesgesetz Radio et télévision. Loi
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Jahr
1989
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
13
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
87.061
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
04.10.1989 - 15:00
Date
Data
Seite
1610-1616
Page
Pagina
Ref. No
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