N 2 octobre 1989
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Postulat Haller
88.515 Postulat Haller Ratifikation des Ersten Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte Convention des droits de l'homme. Ratification du 1er protocole additionnel
Wortlaut des Postulates vom 22. Juni 1988
Nachdem 1984 der Ständerat und Ende 1987 der Nationalrat die Zustimmung zur Europäischen Sozialcharta verweigert ha- ben, fällt eine Ratifikation dieses Gegenstücks zur Europäi- schen Menschenrechtskonvention (EMRK) auf absehbare Zeit ausser Betracht. Das wichtigste Werk des Europarates bleibt somit für unser Land unvollständig, fehlt doch die Ge- währleistung der sozialen Rechte. Dies wird sich in den kom- menden Jahren intensiverer Europäisierung auf das Verhält- nis der Schweiz zur EG auswirken.
In diesem Zusammenhang gewinnt das Erste Zusatzprotokoll zur EMRK an Bedeutung. Ein Vernehmlassungsverfahren von 1984 über dessen Ratifikation ist so ausgegangen, dass der Bundesrat 1985 entschieden hat, das Protokoll vorderhand nicht zu ratifizieren. Angesichts der unbestreitbar positiven Auswirkungen der EMRK für unser Land und der allgemeinen Situation der Schweiz gegenüber dem Europarat und der EG wird der Bundesrat eingeladen:
eine Botschaft für die Ratifikation des Ersten Zusatzproto- kolls zur EMRK vorzulegen;
allenfalls in einem Bericht darzulegen, was der Ratifikation entgegensteht und welche Schritte zur Beseitigung der Hin- dernisse erforderlich wären.
Texte du postulat du 22 juin 1988
Étant donné l'opposition manifestée contre la Charte sociale européenne, d'abord par le Conseil des Etats en 1984, puis par le Conseil national à la fin de l'année 1987, il ne faut plus guère compter voir ratifier ce pendant à la Convention euro- péenne des droits de l'homme (CEDH) ces prochains temps. Le principal instrument du Conseil de l'Europe restera donc in- complet pour notre pays, qui refuse de garantir les droits so- ciaux. Ces prochaines années, qui seront marquées par la construction de l'Europe, cette lacune ne manquera pas d'in- fluer sur les rapports entre la Suisse et les CE.
Dans ces conditions, le premier protocole additionnel à la CEDH n'en acquièrt que plus d'importance. Or les résultats de la procédure de consultation organisée en 1984 en vue de la ratification de cet instrument, ont été tels qu'en 1985 le Conseil fédéral a décidé de renoncer à ce projet pour l'instant. Au vu des effets incontestablement favorables de la CEDH sur notre pays et sur ses rapports avec le Conseil de l'Europe et les CE, le Conseil fédéral est prié:
de présenter aux Chambres un message en vue de la ratifi- cation du premier protocole additionnel à la CEDH, ou
de préparer un rapport présentant les problèmes qui font en- core obstacle à une ratification ainsi que les mesures qu'il con- viendrait de prendre pour les résoudre.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin Richard, Boden- mann, Braunschweig, Bundi, Danuser, Hafner Ursula, Huba- cher, Leuenberger-Solothurn, Mauch Ursula, Morf, Müller- Aargau, Neukomm, Ott, Petitpierre, Rechsteiner, Reimann Fritz, Segond, Seiler Rolf, Stappung, Uchtenhagen (20)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 31. August 1988 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 31 août 1988 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
Präsident: Der Bundesrat hat sich bereit erklärt, das Postulat entgegenzunehmen. Herr Steffen bekämpft das Postulat.
Steffen: Vorab die Offenlegung meiner Interessen. Ich arbeite als Reallehrer auf der Volksschulstufe und bin deshalb persön- lich an Bildungsfragen sehr interessiert. Nun zum Geschäft: Das Postulat Haller lädt den Bundesrat ein, entweder eine Bot- schaft für die Ratifikation des Ersten Zusatzprotokolls zur Euro- päischen Menschenrechtskonvention auszuarbeiten und vor- zulegen oder allenfalls in einem Bericht darzulegen, was der Ratifikation entgegenstehe und welche Schritte zur Beseiti- gung der Hindernisse erforderlich wären. Die Postulantin hat den Vorschlag im Postulatstext kurz begründet und wünscht vom Bundesrat eine schriftliche Antwort. Der Bundesrat blieb eine Antwort schuldig und erklärte sich bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Ich bekämpfe das Postulat, weil der Bun- desrat aufgrund eines Vernehmlassungsverfahrens aus dem Jahre 1984 im darauffolgenden Jahr entschieden hat, das Pro- tokoll noch nicht zu ratifizieren. Der Bundesrat nahm offen- sichtlich die ablehnenden Reaktionen der am Vernehmlas- sungsverfahren Beteiligten ernst und verzichtete auf eine Vor- lage zur Ratifikation. Das Erste Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ent- hält im wesentlichen in Artikel 1 das Recht auf Achtung des Ei- gentums natürlicher und juristischer Personen, in Artikel 2 das Recht auf Bildung und in Artikel 3 die Pflicht, in angemessenen Zeitabständen freie und geheime Wahlen unter Beachtung der Meinungsfreiheit zu gewährleisten.
Mein Ablehnungsantrag erfolgt im wesentlichen aufgrund meiner Beurteilung von Artikel 2 des Ersten Zusatzprotokolls; er lautet: «Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Ge- biete der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Auf- gaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltan- schaulichen Ueberzeugungen sicherzustellen.»
Sie sind sicher mit mir einverstanden, wenn ich festhalte, dass dieser Artikel 2 der förderalistischen Organisation unseres Volksbildungswesens und der kantonalen Hoheit auf diesem Gebiet entgegensteht. Er weitet zudem das Elternrecht erheb- lich in eine Richtung aus, die mit dem Volksschulgedanken ei- nes Pestalozzi unvereinbar ist. Wie soll denn die staatliche Si- cherstellung des Unterrichts im Rahmen der eigenen religio- sen und weltanschaulichen Ueberzeugungen gewährt wer- den? Durch staatliche Subventionierung von Privatschulen, wie man das in anderen europäischen Ländern kennt? Oder durch Abgabe von Bildungsgutscheinen pro Kind und Schul- jahr, einzulösen in der Volksschule oder in Privatschulen? Folge der Erfüllung dieser Forderung von Artikel 2 müsste un- weigerlich eine Abwertung der allgemeinen, öffentlichen Volksschule sein und dürfte einen Run auf Angebote von Pri- vatschulen aller Art auslösen.
Ich möchte nicht den Teufel an die Wand malen. Aber es könnte am Ende dieser Bildungsreform eine rudimentäre Volksschule für Minderbemittelte und arme Ausländerkinder übrigbleiben, was nicht Absicht unseres Staates sein dürfte, eigentlich auch nicht Absicht der Mitglieder der sozialdemo- kratischen Fraktion.
Noch eine Bemerkung zu den beiden Wünschen von Frau Hal- ler an den Bundesrat: Der erste Wunsch, der Bundesrat möge eine Botschaft für die Ratifikation des Ersten Zusatzprotokolls vorlegen, ist verständlich, weil Frau Haller die Ratifikation an- strebt.
Der zweite hingegen, die Eventualeinladung an den Bundes- rat, er möge in einem Bericht darlegen, was der Ratifikation entgegenstehe und welche Schritte zur Beseitigung der Hin- dernisse erforderlich wären, ist unnötig. Ich betone: unnötig! Einerseits kann sich Frau Haller bei der Dokumentationszen- trale die Vernehmlassungsresultate von 1984 geben lassen. Dann erfährt sie, was einer Ratifikation entgegensteht. Ande-
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rerseits müsste die kantonale Hoheit im Schulwesen in wichti- gen Bereichen durch Bundeskompetenzen ersetzt werden. Von der Förderung der Privatschulen zulasten der öffentlichen Volksschule habe ich vorhin schon gesprochen. Ich ersuche Sie eindringlich, meinem Antrag zuzustimmen und die Ueber- weisung des Postulates Haller abzulehnen.
Mühlemann: Das Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskon- vention hat drei Artikel: Artikel 1 garantiert das Recht auf Eigen- tum. Artikel 2 enthält dieses ominöse Recht auf Bildung. Und Artikel 3 garantiert das Recht auf geheime und stets wieder- kehrende Wahlen.
Gegen Artikel 1 und 3 ist selbstverständlich überhaupt nichts einzuwenden. Dagegen hat der Bundesrat im Jahre 1984 eine Vernehmlassung durchgeführt, in der sich der Widerstand ge- gen Artikel 2 (Recht auf Bildung) manifestierte, woraufhin der Bundesrat eine Ratifikation abgelehnt hat. Ich muss allerdings zugeben, dass der Bericht dazu relativ knapp und mager aus- gefallen ist.
Sie können sich vorstellen, woran sich der Widerstand entzün- det hat, nämlich an der drohenden Gefahr, dass man über ein internationales Gremium in die Schulhoheit unserer Kantone eingreifen könne. Damit sind wir genau bei den drei Problem- kreisen, die uns in der Europapolitik beschäftigen, nämlich bei dem, was uns vorerst politisch daran hindert, zu Europa ja zu sagen. Das ist einerseits die Neutralität, andererseits die di- rekte Demokratie und schliesslich das förderalistische Prinzip, das hier in diesem Fall zum Tragen kommt. Die Gefahr be- steht, dass durch irgendeine ausländische Regelung auf un- sere kantonale Schulhoheit Einfluss genommen würde, da- durch die Kantone zu blossen Verwaltungsdistrikten würden und ihr Eigenleben auf diesem Gebiet aufgeben müssten. Das ist offenbar die Angst, die die Kantone bei der Venehmlassung hatten.
Nun bin ich nicht sicher, ob diese Angst berechtigt ist. Nie- mand kann sagen, wie es sich entwickelt. Es ist durchaus möglich, dass es sich so entwickelt, wie Herr Steffen es darge- stellt hat. Er hat zwar etwas den Teufel an die Wand gemalt. Es kann auch sein, dass eine durchaus normale europäische Ent- wicklung eintreten wird, die uns selber befriedigen kann. In diesem Fall könnte man das Protokoll ratifizieren. Nach mei- ner Ansicht besteht aber überhaupt kein Grund, jetzt eilfertig etwas zu tun, was in späteren Jahren vielleicht möglich sein wird.
Ich bitte Sie deshalb, das Postulat abzulehnen. Den Bundesrat bitte ich - wie 1985 - noch zuzuwarten und vorläufig nicht zu ratifizieren, bis sich in der Praxis zeigt, wie der Artikel 2 in ver- schiedenen europäischen Ländern tatsächlich gehandhabt wird.
Frau Haller: Ich nehme für mich selbst und für meine Fraktion Stellung. Ich beschränke mich darauf, zu den Vorwürfen und Einwänden der Postulatsgegner Stellung zu nehmen.
Es ist richtig gesagt worden, das Zusatzprotokoll enthalte drei Punkte: Eigentumsgarantie, Recht auf Unterricht (in der offizi- ellen Uebersetzung) und Recht auf freie, geheime Wahlen.
Die Eigentumsgarantie ist von keinem Einsprecher als Hinde- rungsgrund geltend gemacht worden. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass etwas dagegen einzuwenden wäre, wenn die Eigentumsgarantie - auch auf internationaler Ebene - weiter gewährleistet würde.
Artikel 2, das Recht auf Unterricht. Das ist offenbar der Stein des Anstosses; ich will näher darauf eingehen.
Der Bundesrat hat sich schon zweimal, im ersten und zweiten Bericht zur Europäischen Menschenrechtskonvention, zu die- ser Frage geäussert. Der Artikel ist bereits zitiert worden. Ich kann mir ersparen, ihn noch einmal vorzulesen.
In seinem ersten Bericht, in der ersten Auseinandersetzung des Bundesrates mit der Europäischen Menschenrechtskon- vention und allen Zusatzprotokollen, hat der Bundesrat eine Aufstellung gemacht über die Vorbehalte, die man anbringen müsste, wenn man die Konvention und alle fünf damals beste- henden Zusatzprotokolle ratifizieren würde. Der Bundesrat sagte, es sei ein Vorbehalt zum Zusatzprotokoll anzubringen wegen der tatsächlichen Ungleichheiten, die in mehreren Kan-
tonen in bezug auf die Ausübung des Rechts auf Unterricht bestünden. Er bezog sich dabei auf die Ungleichheiten, die in vielen Kantonen mit konfessionell orientierten Mittelschulen bestanden: Mädchen hatten damals - das war in den sech- ziger Jahren - in gewissen Kantonen keinen Zugang zu kon- fessionellen Mittelschulen, vor allem in katholischen Kanto- nen.
Der Bundesrat hat damals ausgeführt, dass man einen Vorbe- halt anbringen müsste, aber es sei abzusehen, dass sich die- ser Vorbehalt mit der Zeit erübrigen würde, weil diese Schulen ja zusehends auch beiden Geschlechtern geöffnet würden.
Ich kann darauf hinweisen, dass dieser Zustand inzwischen längstens erreicht ist.
Im zweiten Bericht wurde dann nochmals auf dieses Thema eingegangen. Der Bundesrat hat darin zu diesem Artikel 2 die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte, der abschliessend die Auslegung dieser Artikel vornimmt, eingehend dargestellt.
Der Bundesrat hat darauf hingewiesen, dass besonders schwierige Auslegungsprobleme auftreten würden, und dar- gelegt, wie der Europäische Gerichtshof die Tragweite des Ar- tikels 2 näher umschrieben hat. Es ging konkret um den belgi- schen Sprachenfall: Die Gesuchsteller waren belgische Fami- lienväter und Familienmütter, die sich im eigenen Namen und in dem ihrer Kinder darauf beriefen, dass ihre Muttersprache französisch sei oder dass sie sich auf französisch auszu- drücken wünschten und dass sie in dieser Sprache unterrich- tet werden möchten. Das ist der sogenannte «belgische Spra- chenstreit».
Ich zitiere im folgenden die Ausführungen des Bundesrates: «Was die Auslegung von Artikel 2 des Zusatzprotokolls betrifft, so hat der Gerichtshof entschieden, dieser Artikel begründe ein eigentliches Recht.» Erste Feststellung.
Aber - das ist jetzt wichtig - ich zitiere weiter: «Das Gericht hob hervor, dass alle Vertragsstaaten des Europarates zur Zeit der Entstehung des Zusatzprotokolles ein allgemeines und offizi- elles System des Unterrichts kannten und immer noch ken- nen. Daraus folgerte das Gericht, dass es nicht darum gehe, jeden Staat zur Schaffung eines solchen Systems zu verpflich- ten, es gehe nur darum, den der Hoheit der Vertragsstaaten unterworfenen Personen das Recht zu gewährleisten, sich grundsätzlich der jeweils gegebenen Unterrichtsmöglichkei- ten zu bedienen.»
Folgerichtig hat sich dann der Bundesrat nicht damit ausein- andersetzen müssen, ob unser Schulsystem in der Schweiz genügend sei - was es zweifellos ist -, sondern er hat nur ab- klären müssen, ob es in der Schweiz zu den bestehenden Bil- dungsmöglichkeiten - die in kantonaler Hoheit liegen und wei- terhin liegen werden - unterschiedliche Zugänge gibt, näm- lich Diskriminierungen aufgrund irgendwelcher Faktoren.
Genau deshalb hat der Bundesrat in seinen beiden Berichten jeweils nur das Problem behandelt, dass Mädchen und Kna- ben in verschiedenen Kantonen noch nicht den gleichen Zu- gang zu den Schulen haben. Dieses Problem - ich habe es bereits gesagt - ist heute behoben.
Nachdem der Bildungsartikel nicht in die Bundesverfassung aufgenommen worden war, kam leider die Haltung auf, es gehe um mehr. Es ist klar, dass man eine gewisse Zeit warten musste, bis man das Dossier wieder hervornehmen konnte. Aber jetzt können wir auf die effektiven Tatsachen zurückkom- men. Es müssen in unserem Land keine anderen Bildungsele- mente geschaffen werden, Herr Steffen. Der zweite Satz ist nur eine Anwendung, beispielsweise der Garantie der Religions- freiheit, die wir auch in unserer Verfassung haben. Da sehen Sie wirklich Gespenster.
Im Zusammenhang mit dem dritten Punkt - freie und geheime Wahlen - bestand mit dem fehlenden Frauenstimmrecht in den beiden Appenzeller Halbkantonen ein Problem. Auch da haben wir eine neue Situation. Glücklicherweise ist in Appen- zell-Ausserrhoden das Frauenstimmrecht eingeführt worden, und ich denke, dass es nicht allzu lange dauern wird, bis in den beiden Halbkantonen gleiche Verhältnisse gegeben sind. Wir haben lange über die EG diskutiert, wir haben vorhin aus- führlich über den Europarat diskutiert. Es ist unbestritten, dass wir dabei mitmachen müssen, dass wir offen sein müssen,
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Délégation auprès du Conseil de l'Europe. Rapport
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und von allen Rednern und Rednerinnen aller Fraktionen wurde betont, wie wichtig die Menschenrechtsfrage, die Men- schenrechtskonventionen und ihre Zusatzprotokolle als Eck- pfeiler dieses Europarates seien.
Ich muss Sie darauf aufmerksam machen, dass das Zusatz- protokoll zur Menschenrechtskonvention, um das es hier geht, von 18 Mitgliedstaaten des Europarates längstens ratifi- ziert ist. Abseits stehen nur noch Liechtenstein und die Schweiz, Spanien und begreiflicherweise Finnland, es hat noch zu wenig lang die Möglichkeit zu ratifizieren.
Diese Materie hat in keinem Vertragsstaat zu Problemen ge- führt und wird es auch in der Schweiz nicht, deren Bildungswe- sen ja vorbildlich ist. Die Diskriminierung, die es einmal gab, ist aufgehoben. Der freie Zugang, insbesondere von Mädchen und Knaben, zu den Bildungsinstitutionen ist gewährleistet. Wir können doch nicht einfach unter einem Vorwand dem Er- sten Zusatzprotokoll fernbleiben.
Ich verlange nur, dass der Bundesrat zu dieser Frage einen Bericht unterbreitet. Hätte ich wirklich eine verbindliche Bot- schaft verlangen wollen, hätte ich eine Motion eingereicht, so- weit sind mir unsere parlamentarischen Instrumente nämlich bekannt. Ich würde es auch akzeptieren, dass der Bundesrat den ersten Punkt praktisch vergessen und uns einen Bericht unterbreiten würde, wenn in diesem Bericht - aufgrund der heutigen Möglichkeiten - steht, dass es möglich wäre, uns eine Botschaft zu unterbreiten. Ich bin ohne weiteres damit einverstanden, dass das Postulat vom Bundesrat in dem Sinn verstanden wird, dass er uns lediglich einen Bericht unterbrei- ten soll. Im Sinne der Verwaltungseffizienz, Herr Mühlemann, wäre es wohl besser - angenommen, der Bericht wäre positiv -, wenn der Bundesrat gleichzeitig die Botschaft vorlegen könnte. Aber ich begreife Ihre Befürchtungen. Ich kann mich durchaus auch damit einverstanden erklären, dass das Postu- lat so verstanden wird, dass wir einfach einen Bericht wün- schen - ob positiv oder negativ -, und ich bitte Sie, diesen Schritt zu tun, indem Sie das Postulat überweisen.
M. Felber, conseiller fédéral: Je n'ai pas l'intention de faire de la philosophie. Le Conseil fédéral s'est contenté de lire le texte de ce postulat; il a constaté que la nécessité d'essayer d'har- moniser notre droit avec le droit européen existait et que de nombreux Etats du Conseil de l'Europe avaient signé ou ratifié ce protocole additionnel de la Convention européenne des droits de l'homme qui est la charte fondamentale du Conseil de l'Europe. Il a pris connaissance des obstacles que consti- tuaient le point 2, le droit à la formation et, éventuellement, le point 3 dans certains cas particuliers, à propos du secret du vote, et a décidé d'accepter le postulat.
Le Conseil fédéral, lorsqu'il accepte un postulat, ne se sent pas contraint de venir la semaine suivante avec un rapport po- sitif. Il va analyser le problème, faire des statistiques, un inven- taire, puis établir un éventuel rapport. C'est dans ce sens-là que le Conseil fédéral acceptait le postulat. A vous de décider, Mesdames et Messieurs.
Abstimmung - Vote
Für Ueberweisung des Postulates Dagegen
45 Stimmen 59 Stimmen
89.004
Parlamentarierdelegation beim Europarat. Bericht Délégation auprès du Conseil de l'Europe. Rapport
Beschluss des Ständerates vom 15. Juni 1989 Décision du Conseil des Etats du 15 juin 1989
Antrag der Kommission Kenntnisnahme vom Bericht Proposition de la commission Prendre acte du rapport
Frau Morf unterbreitet im Namen der Schweizer Parlamenta- rierdelegation beim Europarat den folgenden schriftlichen Be- richt (texte français voir Bulletin officiel du Conseil des Etats, session d'été 1989):
Bericht über die 40. ordentliche Session der Parlamentari- schen Versammlung des Europarates
Die Schweizer Parlamentarierdelegation beim Europarat be- richtet im folgenden über ihre Tätigkeit während der 40. or- dentlichen Session der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, die in drei Teilsessionen zwischen Mai 1988 und anfangs Februar 1989 in Strassburg tagte. Die Sommerses- sion fand in Athen statt.
Die Schweizer Delegation setzte sich wie folgt zusammen: Nationalrat
Caccia, Columberg, Morf (Präsidentin), Müller-Aargau, Petit- pierre, Pini, Ruffy, Sager Ständerat
Flückiger (Vizepräsident), Huber, Miville, Seiler Bernhard
Spezielle Funktionen der Delegationsmitglieder Zu Beginn der Frühjahrssession 1988 wurden:
Nationalrätin Morf zur Vizepräsidentin der Parlamentarischen Versammlung (mit Einsitz im Büro, Ständigem Ausschuss und im gemischten Ausschuss) für die Dauer der 40. Session ge- wählt und als Präsidentin des Unterausschusses «Medien» der Kommission für Kultur- und Erziehung wiedergewählt; Nationalrat Sager als Präsident der Kommission für die Bezie- hungen mit den europäischen Nichtmitgliedstaaten wiederge- wählt;
Nationalrat Pini als Vizepräsident der Kommission für Sozial-, Gesundheits- und Familienfragen sowie als Präsident des Un- terausschusses für Beschäftigungsfragen derselben Kommis- sion wiedergewählt.
Verschiedene Kommissionsmitglieder amtierten während dem Berichtsjahr als Kommissionsberichterstatter.
Am 5. Mai 1989 feiert der Europarat den 40. Jahrestag seiner Gründung und wird bei dieser Gelegenheit Finnland als 23. Mitgliedland aufnehmen. San Marino ist dem Europarat letz- ten November als 22. Mitgliedland beigetreten. Damit werden alle demokratischen Länder unseres Kontinentes dem Euro- parat angehören.
An Jubiläen gilt es, Bilanz zu ziehen und einen Blick in die Zu- kunft zu werfen. Der Europarat weist eine eindrückliche Lei- stungsbilanz auf. Einige Stichworte:
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Haller Ratifikation des Ersten Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schütze der Menschenrechte
Postulat Haller Convention des droits de l'homme. Ratification du 1er protocole additionnel
In
Dans
In
Jahr
1989
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
10
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.515
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 02.10.1989 - 14:30
Date
Data
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
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