1427
Bürgerrechtsgesetz. Aenderung
den sind, spezielle Zonen geschaffen werden müssen, im Ueberwiesen - Transmis Falle von Obstgärten usw.
Aus all diesen Gründen möchte ich Sie bitten, nicht unnötig eine Differenz zum Ständerat zu schaffen, sondern diese Mo- tionen so zu überweisen, wie dort beschlossen.
Nun noch zur Frage der Abschreibung: Der Bundesrat hat Ih- nen ein Anschlussprogramm angekündigt. Er war mit Ihrer Kommission der Meinung, in bezug auf die Bekämpfung der Spekulation und den Druck institutioneller Anleger auf den Bo- denmarkt hätten wir mit den drei dringlichen Bundesbeschlüs- sen vorerst, d. h. im Rahmen der Sofortmassnahmen, unsere Aufgabe erfüllt. Aber es ist uns klar, dass ein Anschlusspro- gramm folgen muss. Daher scheint es mir - wie gesagt - fast nebensächlich zu sein, ob Sie die Motionen aufrechterhalten oder nicht. Wir werden Ihnen auf jeden Fall ein Anschlusspro- gramm präsentieren.
Bundi: Nach der Erklärung von Herrn Bundesrat Koller über die Baulandhortung ziehe ich meine beiden entsprechenden Anträge zurück. Hingegen halte ich am Antrag über die Er- schliessung fest. Das zur ersten Motion Punkt 4.
Abstimmung - Vote
Motion 88.823
Punkt 1 - Point 1
Für den Antrag Fäh (nicht abschreiben) 12 Stimmen Für den Antrag der Kommission (abschreiben) 36 Stimmen
Punkt 2 - Point 2
Le président: En raison du retrait de la proposition Bundi, nous n'avons plus que la proposition de la commission qui propose de maintenir le point 2 sous forme de motion. Y-a-t-il une autre proposition? Cela n'est pas le cas, il en est donc ainsi décidé.
Ueberwiesen - Transmis
Punkt 3 - Point 3
Le président: La proposition de la commission est de classer le point 3; M. Fäh propose de le transmettre sous forme de motion.
Für den Antrag Fäh Minderheit Für den Antrag der Kommission offensichtliche Mehrheit
Punkt 4 - Point 4
Le président: La commission propose de transmettre le point 4 sous forme de motion; MM. Bundi et Ruckstuhl veulent le transmettre sous forme de postulat.
Für den Antrag Bundi/Ruckstuhl 68 Stimmen Für den Antrag Fäh/Kommission 42 Stimmen
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Motion 88.825
Punkt 1 - Point 1
Le président: La commission propose de transmettre le point 1 sous forme de motion. Y-a-t-il une autre proposition? Cela n'est pas le cas, il en est ainsi décidé.
Ueberwiesen - Transmis
Punkt 2 - Point 2
Le président: La commission propose de transmettre le point 2 sous forme de motion. Une autre proposition est-elle faite? Ce n'est pas le cas, il en est donc ainsi décidé.
Punkt 3 - Point 3
Le président: Nous opposons la proposition Fäh, transmettre le point 3 sous forme de motion, à celle de la commission qui propose de classer ce point.
Für den Antrag Fäh 19 Stimmen
Für den Antrag der Kommission 36 Stimmen
Abgeschrieben - Classé
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
87.055
Bürgerrechtsgesetz. Aenderung Loi sur la nationalité. Modification
Botschaft und Gesetzentwurf vom 26. August 1987 (BBI III, 293) Message et projet de loi du 26 août 1987 (FF III, 285)
Beschluss des Ständerates vom 9. Juni 1988 Décision du Conseil des Etats du 9 juin 1988
Antrag der Kommission Eintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
Antrag Steffen Rückweisung an den Bundesrat mit dem Auftrag, eine neue Revisionsvorlage auszuarbeiten, die für die Gleichstellung der Geschlechter folgende Rege- lung vorsieht:
Gleichbehandlung der ausländischen Ehefrau eines Schwei- zers mit dem ausländischen Ehemann einer Schweizerin in dem Sinne, dass die heute für den letzteren gültige Regelung auf alle ausländischen Ehegatten in Mischehen ausgedehnt wird.
Proposition Steffen Renvoi au Conseil fédéral
avec mandat d'élaborer un nouveau projet de révision prévoyant la disposition suivante touchant l'égalité des droits entre hommes et femmes:
Egalité de traitement de l'épouse étrangère d'un Suisse et de l'époux étranger d'une Suissesse, la règle applicable à ce der- nier étant étendue à tout conjoint étranger ou citoyen suisse.
Le président: Je vous rappelle la décision que nous avons prise au sujet de cet objet. Nous avons affaire à un débat orga- nisé où le débat d'entrée en matière est limité aux rapporteurs de la commission et à ceux des groupes.
Humbel, Berichterstatter: Ihre Kommission hat die Vorlage an zwei Sitzungstagen behandelt. Von der Verwaltung waren an- wesend: Herr Dr. Hess, Direktor des Bundesamtes für Polizei- wesen (BAP), Herr Fürsprecher Schärer, Sektionschef im BAP, Herr Fürsprecher Babey, Adjunkt im BAP. An dieser Stelle dan- ken wir allen Beteiligten, auch den übrigen Mitarbeitern in der Verwaltung und in unserem Generalsekretariat, für die gute Begleitung in der Kommissionsarbeit und für alle Informatio- nen, die unsere Kommission gewünscht und erhalten hat. Der Nationalrat ist Zweitrat, weshalb die Kommission auf eine zweite Lesung verzichtet hat. Auch auf die Durchführung von Hearings hat sie verzichtet. Wir erhielten die Unterlagen von der ständerätlichen Kommission. Offensichtlich hat der Stän- derat als Prioritätsrat gute Arbeit geleistet. Soweit zum Formel- len.
N
25 septembre 1989
1428
Loi sur la nationalité. Modification
Es wäre interessant, jetzt über die Rechtsnatur des Bürger- rechts, des dreifachen Bürgerrechts und seiner Einheit, über den Inhalt des Schweizerbürgerrechts, über die tragenden Prinzipien usw. zu diskutieren. Das ist aber nicht meine Auf- gabe und die Zeit reicht dazu nicht aus.
Zur Notwendigkeit dieser Vorlage: Der Verfassungsauftrag ist klar. Volk und Stände haben im Dezember 1983 die Aende- rung der Bürgerrechtsregelung in der Bundesverfassung an- genommen. Hier liegt das Fundament für eine umfassende Revision des Bürgerrechtsgesetzes. Auch im bundesrätlichen Bericht über das Rechtsetzungsprogramm «Gleiche Rechte für Mann und Frau» vom Februar 1986 wird auf die Notwendig- keit dieser Revision hingewiesen. In einer ersten Etappe ist das Bürgerrecht der Kinder eines schweizerischen Elternteils neu geregelt worden. Es ist am 1. Juli 1985 in Kraft getreten. Zum Aufbau des Bürgerrechtsgesetzes: Die bisherige Syste- matik hat sich bewährt, nämlich:
Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen;
Erwerb und Verlust durch behördlichen Beschluss (hier wer- den im besonderen die ordentliche Einbürgerung, die Wieder- einbürgerung und die erleichterte Einbürgerung umschrie- ben);
Feststellungsverfahren;
Weiterziehung von Entscheiden, neu mit dem Titel «Rechts- schutz»;
Schluss und Uebergangsbestimmungen.
Worum geht es bei dieser Vorlage? Die wichtigsten Aenderun- gen können wie folgt kurz umschrieben werden:
Die Ausländerin, die einen Schweizer heiratet, soll nicht mehr allein durch die Heirat das Schweizer Bürgerrecht er- werben. Die Schweiz ist das einzige Land in Europa, das noch eine solche Bestimmung kennt. Dazu kommt, dass nach der heutigen Regelung der ausländische Ehemann einer Schwei- zerin gegenüber der ausländischen Ehefrau eines Schweizers stark benachteiligt ist, da er auf die ordentliche Einbürgerung, wenn auch mit reduzierter Wohnsitzfrist, angewiesen ist.
Die ausländische Ehefrau eines Schweizers und der auslän- dische Ehemann einer Schweizerin sollen inskünftig das Schweizer Bürgerrecht unter den gleichen Voraussetzungen erwerben können. Zuständig für den Entscheid ist die Bundes- behörde nach Anhörung des Kantons. Unter gewissen Vor- aussetzungen soll auch dem ausländischen Ehepartner eines Auslandschweizers oder einer Auslandschweizerin die Mög- lichkeit einer erleichterten Einbürgerung offenstehen.
Bisher musste die Schweizerin, die einen Ausländer heira- tete, in gewissen Fällen eine Erklärung um Beibehaltung des Schweizer Bürgerrechts abgeben. Diese diskriminierende Be- stimmung des Bürgerrechtsgesetzes wird in der neuen Vor- lage fallengelassen.
Nach geltendem Recht kann die Ehefrau nur zusammen mit dem Ehemann eingebürgert oder aus dem Schweizer Bürger- recht entlassen werden. Die Aufhebung der entsprechenden Bestimmung soll auf Bundesebene die individuelle Einbürge- rung sowie die individuelle Entlassung des Ehemanns und der Ehefrau ermöglichen. Gleichzeitig begünstigt jedoch der Ge- setzentwurf die gemeinsame Einbürgerung von Mann und Frau, in der Meinung, dass dem gemeinsamen Bürgerrecht auch heute noch eine Bedeutung zukommt.
Die materiellen Voraussetzungen für die ordentliche und die erleichterte Einbürgerung sowie für die Wiedereinbürgerung sind neu im Gesetz umschrieben. Der Bewerber soll sich ein klares Bild über die bundesrechtlichen Erfordernisse machen können. Er hat einen Anspruch darauf, die Eignungsvoraus- setzungen im voraus zu kennen.
Kinder, die einen schweizerischen Elternteil haben, aber noch nicht Schweizer sind, sollen unter bestimmten Voraus- setzungen erleichtert eingebürgert werden können.
Seit der Revision des Verwaltungsverfahrensgesetzes so- wie des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes- rechtspflege sind die Bestimmungen über den Rechtsschutz überholt und teilweise ausser Kraft gesetzt worden. Sie sind daher entsprechend anzupassen.
Die Revision des Bürgerrechtsgesetzes führt dazu, dass zwingend auch Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer geändert werden
müssen, also das berühmte Anag. Sie werden anschliessend noch einiges über dieses Kürzel hören.
Die fremdenpolizeiliche Stellung des ausländischen Ehepart- ners einer Schweizerin oder eines Schweizers ist neu im Sinne der Gleichberechtigung von Mann und Frau zu regeln. Ich möchte Sie noch auf eine wichtige Anmerkung, auf die Fuss- note 3 Seite 1 der Fahne, zuunterst in der Kolonne «Entwurf des Bundesrates», aufmerksam machen: «Die Begriffe Schweizer Bürger, Doppelbürger, Bewerber, Gesuchsteller, Ehegatte, Ausländer und Auslandschweizer umfassen jeweils die Angehörigen beider Geschlechter.» Diese Fussnote hat ei- nen wichtigen Hinweis.
Unsere Aenderungen zu den Beschlüssen des Ständerates: Die Mehrheit der Kommission schlägt lediglich zwei Abände- rungen zu den Beschlüssen des Ständerats vor:
Einmal beim Bürgerrechtsgesetz in Artikel 28 Absatz 1 Buch- stabe a, fünf Jahre statt acht Jahre (S. 8 der Fahne), und im Zu- sammenhang damit eine neue Bestimmung: Artikel 28a ent- hält eine Bestimmung bezüglich Ehegatten eines schweizeri- schen Auslandbeamten als Eventualantrag. Ich werde diesen Eventualantrag in der Detailberatung erläutern.
Zweitens: Beim Anag gibt es einen neuen Antrag im Zusam- menhang mit der Umgehung der Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern. Wir werden in der Detail- beratung darauf zurückkommen.
Zu den Ergebnissen des Vorverfahrens, inklusive Vernehmlas- sung, den verschiedenen parlamentarischen Vorstössen, dem europäischen Rechtsvergleich und den internationalen Bestrebungen verweise ich Sie auf die Botschaft des Bundes- rates.
Zu Ihrer Information: Eine Verordnung des Bundesrates zum Bürgerrechtsgesetz gibt es nicht, auch nach dieser Revision nicht.
Eintreten auf diese Vorlage war in unserer Kommission nicht bestritten. Die Kommission verabschiedete die Vorlage mit 15 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen.
Ich bitte Sie namens der Kommission, auf die Vorlage einzutre- ten und den Anträgen der Kommissionsmehrheit zuzustim- men.
M. Pidoux, rapporteur: Nous sommes obligés de modifier la loi sur la nationalité par la décision du peuple et des cantons du 4 décembre 1983, qui ont approuvé une révision des dispo- sitions de la Constitution fédérale, relative à la nationalité. Dans une première étape, les dispositions légales régissant la nationalité des enfants nés de père ou de mère suisse ont été révisées. Cette modification est entrée en vigueur le 1er juillet 1985. En substance, la mère suisse peut transmettre la natio- nalité à son enfant, comme le père le pouvait déjà.
La seconde étape vise à concrétiser dans la loi sur la nationa- lité, le principe constitutionnel de l'égalité des droits entre homme et femme et à éviter que des personnes se marient dans le seul but d'acquérir la nationalité suisse. La Suisse est, en effet, le seul Etat européen qui transmet automatiquement la nationalité par le mariage. Ce second but est, à la fois, com- plémentaire et essentiel. Le législateur aurait pu imaginer de supprimer l'inégalité de traitement entre homme et femme, en accordant automatiquement la nationalité suisse à l'époux d'une Suissesse, mais cette solution n'a pas été retenue par le Conseil fédéral ni par votre commission. A l'heure où l'on parle beaucoup d'harmonisation juridico-européenne, il serait sin- gulier que notre pays ne suive pas une tendance qui se des- sine à l'échelon international. Rares sont en effet les Etats qui connaissent encore l'acquisition automatique de la nationalité par le mariage.
La loi distingue l'acquisition et la perte de la nationalité par le seul effet de la loi (articles 1 à 11 de la loi sur la nationalité). La seule modification importante que le gouvernement nous pro- pose et que votre commission adopte à l'unanimité, est l'abro- gation de l'article 3 de la loi, soit l'abrogation de l'acquisition de la nationalité suisse d'une femme étrangère par son ma- riage à un Suisse. Quant à l'acquisition de la nationalité par décision de l'autorité, il faut distinguer la naturalisation ordi- naire (articles 12 à 18 de la loi) de la naturalisaion facilitée (arti- cles 26 à 31).
Bürgerrechtsgesetz. Aenderung
1429
En ce qui concerne la naturalisation ordinaire, le gouverne- ment ne propose pas de modifications fondamentales, se con- tentant de préciser à l'article 14 que le requérant à la naturali- sation doit être: «intégré dans la communauté suisse et accou- tumé au mode de vie et aux usages suisses» ce qui est d'ail- leurs conforme à la pratique de la plupart des cantons. Toute- fois, une minorité de votre commission, composée de MM. Rechsteiner, Braunschweig, de Mme Fankhauser, de M. Ruffy et de Mme Ulrich, propose de supprimer ces conditions d'assi- milation et de ramener la durée du séjour en Suisse de douze ans, telle que prescrite actuellement, à huit ans.
La proposition de la minorité de votre commission changerait de manière importante les conditions de la naturalisation ordi- naire, dont on rappelle qu'elle est accordée souverainement par un canton, sur la base d'une promesse communale et d'une autorisation fédérale.
Comme actuellement, on demandera à l'étranger qui s'est fait naturaliser de s'abstenir de toute démarche pour conserver sa nationalité étrangère. La même minorité de votre commission propose de biffer cette règle, alors que la Convention euro- péenne du 6 mai 1963 sur la réduction des cas de pluralité de nationalités prévoit la perte automatique de la nationalité d'ori- gine en cas d'acquisition volontaire de la nationalité de l'un des Etats contractants; la Suisse n'a cependant pas adhéré à cette convention.
En ce qui concerne la naturalisation facilitée, le projet de loi propose une modification importante, puisque le mariage avec un Suisse ne transfère plus automatiquement à une étrangère la nationalité suisse; il lui confère le droit d'acquérir une naturalisation facilitée, après cinq ans de séjour en Suisse et trois ans de communauté conjugale (article 27); cette der- nière condition visant à empêcher les mariages dits de natio- nalité.
La condition du séjour en Suisse pose un problème pour des Suisses de l'étranger; aussi l'article 28 la supprime-t-elle. Mais les fonctionnaires diplomatiques ont estimé qu'ils ne pou- vaient pas être traités de la même manière que les autres Suis- ses de l'étranger. Une minorité de votre commission vous pro- pose un article 28 a pour ce cas particulier.
Rappelons que la naturalisation facilitée diffère de la naturali- sation ordinaire en ce que d'abord elle est prononcée par le Département fédéral de justice et police et non pas par les can- tons; ensuite, elle supprime les taxes de naturalisation canto- nales et communales et, enfin, elle évite que l'étrangère qui épouse un Suisse doive renoncer à sa nationalité d'origine.
Le projet prévoit, par ailleurs, que chaque conjoint pourra de- mander à être naturalisé, ou libéré de la nationalité suisse à ti- tre individuel. Il est cependant souhaitable que les époux con- servent la même nationalité. Le projet encourage, par consé- quent, la naturalisation commune. Il est en outre prévu que les enfants étrangers, nés de père ou de mère suisse, pourront, sous certaines conditions et indépendamment de leur âge, bénéficier d'une naturalisation facilitée.
La modification de la loi sur la nationalité exige une révision si- multanée de la loi fédérale sur le séjour et l'établissement des étrangers. Le statut en matière de police des étrangers, du conjoint étranger d'un Suisse ou d'une Suissesse, doit être soumis à de nouvelles règles. Il est prévu que le conjoint étran- ger ait, sous certaines conditions, un droit à l'obtention d'un permis de séjour. Une minorité de votre commission vous pro- pose d'octroyer à un tel conjoint l'autorisation d'établisse- ment.
Voilà pourquoi votre commission vous propose d'entrer en matière et de suivre ces propositions.
Steffen: Die Anträge der Vertreter der Nationalen Aktion sind in der Absicht gestellt worden, dass der Verfassungsauftrag vom 26. Februar 1986 «Gleiche Rechte für Mann und Frau» er- füllt wird. Allerdings wird eine Liberalisierung der Einbürge- rung, insbesondere der erleichterten Einbürgerung, von uns aus staatspolitischen Gründen abgelehnt. Eine Gesamtbeur- teilung des Revisionsentwurfs hat die Nationale Aktion seiner- zeit mit ihrer Vernehmlassungsantwort geliefert. Zweck der Re- vision soll insbesondere die Gleichberechtigung der Ge- schlechter sein, wobei vorab die automatische Einbürgerung
von Ausländerinnen bei Heirat mit einem Schweizer wegfallen soll.
Nun ist aber festzustellen, dass die Vorlage eine ganze Reihe von Aenderungen bringt, die mit dem erwähnten Verfassungs- auftrag nicht im Zusammenhang stehen. Vorab ist der An- wendungsbereich der erleichterten Einbürgerung unter Aus- schaltung des Entscheidungsrechts von Kanton und Ge- meinde massiv erweitert worden.
In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass seinerzeit gleichzeitig mit der Annahme der vorher erwähnten Aende- rung der Bundesverfassung eine erleichterte Einbürgerung von gewissen Ausländerkategorien verworfen wurde. Offen- sichtlich wünschte der Souverän keineswegs eine Erleichte- rung der Einbürgerung, sondern wollte im Gegenteil der allzu leichten Erlangung des Bürgerrechts durch Ausländerinnen und den damit verbundenen Missbräuchen wie Scheinehen ein Ende setzen.
Was heute vorliegt, ist im wesentlichen eine Erleichterung der Einbürgerung im Sinne der verworfenen Vorlage, diesmal für ausländische Ehegatten.
Die Nationale Aktion ist der Meinung, dass schon aus föderali- stischen Gründen die Möglichkeiten der erleichterten Einbür- gerung nicht erweitert werden dürfen.
Die Vernehmlassung schliesst mit dem Vorschlag, statt des vorliegenden Entwurfs, der insgesamt abgelehnt wurde, eine einfache Lösung zu treffen, die einerseits den Verfassungsauf- trag erfüllt, andererseits aber unserem föderalistischen Staats- aufbau Rechnung trägt. Diese Schlussfolgerung habe ich zum Inhalt meines Rückweisungsantrages gemacht.
Erlauben Sie mir nun aber eine Reihe ergänzender Gedanken, die ich mir als Volksvertreter einer kleinen politischen Gruppe machte.
Ich bin erstaunt und erfreut, dass Gesetzeslücken in anderen Bereichen rasch und gezielt und ohne zusätzliche Revisions- punkte geschlossen werden. Ich erinnere an die Insider- Geschäfte oder an die anstehende Geldwäscherei. Aber offen- bar braucht es da das laute Husten von Uncle Sam, und dann läuft unsere Maschinerie.
Dieses beinahe Stillschweigen macht aber auch deutlich, wie stark der Einfluss des europäischen und des internationalen Rechts bereits auf unser Legiferieren ist. Ich möchte sagen: peinlich stark!
Ich unterlasse es, aufzuzählen, welche Uebereinkommen der Uno, der wir noch immer nicht angehören, Fakultativ-Proto- kolle und Resolutionen des Ministerkomitees des Europarates in der Botschaft aufgeführt sind. Wir müssen in diesem Parla- ment schon aufpassen, dass wir nicht zu Nachbetern dessen werden, was uns irgendwelche Rechtsgelehrte als dringlich nötige Anpassung an ausländisches Recht empfehlen.
Noch eine Bemerkung zur Botschaft. Leider wird uns dort zu wenig deutlich gemacht, dass die Schweiz mit ihrem System der ordentlichen Einbürgerung und mit dem darin enthaltenen entscheidenden Einfluss von Gemeinde und Kanton nicht mit
24-N
N
25 septembre 1989
1430
Loi sur la nationalité. Modification
Staaten verglichen werden darf, die ein einheitliches Bürger- recht des Staates kennen. Leider muss man heute feststellen, dass die Aenderung der Bürgerrechtsregelung in der Bundes- verfassung, wie sie am 4. Dezember 1983 von Volk und Stän- den angenommen wurde, zu einer grundsätzlichen Aende- rung der Einbürgerungspolitik führen könnte, nämlich zu einer Ausdehnung der Einbürgerungen aufgrund der Bundeskom- petenz mit erweiterten Beschwerdemöglichkeiten und einer Beschränkung der ordentlichen Einbürgerung, die nach kan- tonalem Recht in der Regel keine Beschwerde zulässt. Anders ausgedrückt: Der Bund schafft eine komplizierte Form von Einbürgerungsrecht mit den entsprechenden Rechtsmitteln und Beschwerdeinstanzen.
Ich will nicht makaber sein: Aber wartet hinter dem Horizont vielleicht nicht schon ein Delegierter für das Einbürgerungs- wesen mit einem Stab von Fachspezialisten, drohen vielleicht Verfahrensprobleme, und lauern bereits Hilfsorganisationen für Einbürgerungswillige? Nehmen Sie diesen Exkurs nicht allzu ernst; aber wenn sich Gedanken in diese Richtung ab- zeichnen, muss man sie erwähnen.
Die Einbürgerung ist unserer Meinung nach weniger ein Rechtsakt als ein politischer Akt, der aufgrund behördlicher Prüfung des Einzelfalles geschieht. Als Gemeinderat meiner Wohn- und Bürgergemeinde habe ich dieses Verfahren ken- nengelernt und festgestellt, dass es im Interesse der Mitbürge- rinnen und Mitbürger abläuft und dass der Auftrag auf menschlich anständige Art ausgeführt wird. An dieser Stelle möchte ich mich zu Rolf Lyssys Film «Die Schweizermacher» äussern. Vor wenigen Tagen hat es das Fernsehen DRS fertig- gebracht - wohl im Hinblick auf diese Debatte -, den Film im Abendprogramm zu senden. Die Darstellung des Einbürge- rungsverfahrens und der daran beteiligten Personen ist eine Beleidigung für all jene seriös arbeitenden Beamten, Gemein- deräte und Kommissionsmitglieder, die ihre sicher nicht im- mer leichte Pflicht anständig, verständnisvoll und mitmensch- lich erfüllen.
Ich komme zum Schluss. Wer in der Einbürgerung einen politi- schen Akt sieht ohne komplexes Rechtsverfahren und ohne Ausweitung der erleichterten Einbürgerung und wer damit der bewährten föderalistischen Lösung den Vorzug gibt, wird mei- nen Vorschlag unterstützen.
Ich bitte Sie, dem Rückweisungsantrag zuzustimmen.
Frau Ulrich: Ich möchte es gleich am Anfang sagen: Die SP- Fraktion ist für Eintreten auf diese Vorlage; allerdings stimmt sie nicht allen darin enthaltenen Vorschlägen vorbehaltlos zu. Zuerst zu den positiven Punkten. Wir finden es selbstverständ- lich, dass eine Schweizerin, welche einen Ausländer heiratet, ihr Bürgerrecht nun ohne Beibehaltungserklärung behalten kann. Auch dass sich bei einem ausländischen Paar nicht zwingend beide um das schweizerische Bürgerrecht bewer- ben müssen, findet unsere Zustimmung. Man kann immer wie- der Fälle sehen, in denen tatsächlich nur der eine oder die eine sich einbürgern möchte, obwohl eigentlich erwünscht wäre, dass beide das gemeinsam tun würden. Dass das ausserehe- liche Kind eines Schweizers mit einer Ausländerin sehr gross- zügige Erleichterungen für seine Einbürgerung erfährt, ist im Zeichen der Gleichberechtigung von Mann und Frau sehr zu begrüssen.
Die langen Wartefristen für die Einbürgerung von Ausländern, welche bei uns zu den längsten gehören, die wir in Europa kennen, möchten wir von der SP auf acht Jahre verkürzen; Sie haben dies vorhin schon vom Sprecher der französischen Sprache gehört.
Leider wurde die erleichterte Einbürgerung für die zweite Aus- ländergeneration nicht in diese Vorlage aufgenommen, ob- wohl dieser Punkt bei der Abstimmung von 1983 nicht bestrit- ten worden ist. Es ist dringend notwendig, dass wir für diese jungen Menschen, die ihre Kinder- und Jugendzeit in unserem Land verbracht haben, die hier die Schulen besucht haben, die wie unsere Kinder sprechen, die hier integriert sind, mög- lichst bald eine Lösung gefunden werden kann.
Vielleicht ganz kurz in Klammern: Mein Sohn hat sich letzthin überhaupt nicht erklären können, warum sein bester Freund - heute 16jährig - nicht als Schweizer gilt, obwohl er genau
gleich spricht wie wir, obwohl sie zusammen in die Schule ge- gangen sind; er sagt, das ist doch ein Mensch wie du und ich. Das Hauptanliegen der Vorlage zur Revision des Bürger- rechtsgesetzes ist die Gleichstellung von Mann und Frau. Von dieser Revision sind jedes Jahr einige tausend Menschen be- troffen. 1988 heirateten 5980 Schweizer Männer - also fast je- der sechste - eine Ausländerin. Bei den Schweizerinnen heira- tete jede zehnte, nämlich 3494, einen ausländischen Partner. Sie sehen also: ungefähr 10 000 sind jedes Jahr betroffen.
Bis heute ist es so, dass diese 5980 Schweizer Männer mit der Eheschliessung ihrer ausländischen Braut das schweizeri- sche Bürgerrecht vermitteln. Die 3494 ausländischen Ehe- männer können sich nach einer Frist von frühestens sechs Jahren - allerdings nur, wenn sie diese Zeit in der Schweiz ver- bracht haben - um die Aufnahme ins schweizerische Bürger- recht bewerben. Sie müssen allerdings ein ordentliches Ein- bürgerungsverfahren durchlaufen und die zum Teil recht ho- hen Einbürgerungskosten bezahlen.
Nun sollen also Männer und Frauen gleichgestellt werden. Da in Europa nirgends der Einbürgerungsautomatismus bei der Eheschliessung funktioniert, wurde dieser Automatismus fal- lengelassen. Da kann ich für Herrn Steffen beifügen: Wenn es nicht so gewesen wäre, hätten sich tatsächlich sehr viele Frauen dafür eingesetzt, dass sie für ihre ausländischen Part- ner die gleichen Bedingungen bekommen hätten, wie die Schweizer Männer sie für ihre ausländischen Partnerinnen eben schon lange haben.
Jetzt soll aber sowohl der ausländische Ehemann wie auch die ausländische Ehefrau nach einer dreijährigen Ehedauer und fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz erleichtert eingebür- gert werden können, das heisst, das Verfahren ist unentgelt- lich. Es wird also nicht mehr wie bis anhin unter Umständen ein paar tausend Franken kosten; dieses Bürgerrecht kann durch Beschluss der Bundesbehörden erlangt werden. Es ist nicht mehr nötig, dass zum Beispiel eine Gemeindeversamm- lung diesem Ausländer oder dieser Ausländerin mit schweize- rischem Ehegatten das Bürgerrecht noch ausdrücklich zu- spricht.
Der Unentgeltlichkeit und der Zeitdauer, wie sie von der Kom- mission vorgeschlagen werden, kann die SP zustimmen. Bei- des bringt für die ausländischen Ehemänner eine Verbesse- rung, bei der Zeitdauer allerdings nur um ein Jahr.
Den Vorschlägen betreffend Aenderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, des Anag, können wir aber nicht zustimmen. Diese Vorschläge bringen für die ausländischen Ehegattinnen eine unzumutbare Ver- schlechterung gegenüber dem heute geltenden Recht: Wur- den diese Frauen bisher - und werden sie heute noch -- mit der Heirat Schweizerinnen mit allen Rechten, so sollen sie nach dem Inkrafttreten der Revision nur noch eine Aufenthaltsbewil- ligung erhalten, welche während fünf Jahren jedes Jahr erneu- ert werden muss.
Wir setzen uns dafür ein, dass ausländische Männer und Frauen durch die Heirat mit einer Schweizerin oder einem Schweizer die Niederlassungsbewilligung erhalten. Wir teilen die Befürchtungen nicht, dass dann viele sogenannte «Nieder- lassungsehen» geschlossen würden. Ich frage Sie: Wo waren oder wo sind heute noch Befürchtungen, wenn die Männer ih- ren ausländischen Frauen sofort und ohne Bürokratie mit der Eheschliessung das Schweizer Bürgerrecht vermitteln kön- nen? 1988 erhielten - wie gesagt - 5980 Ausländerinnen durch Heirat das Schweizer Bürgerrecht. Hatte es da wohl «Bürger- rechtsehen» dabei? Es gibt keine Untersuchungen darüber; ich vermute aber, dass es nicht sehr viele sind.
Es ist gegenüber den Schweizer Frauen ungerecht, nun, da die ausländischen Männer durch Heirat mit einer Schweizerin automatisch die Niederlassungsbewilligung erhalten könn- ten, den Teufel der Niederlassungsbewilligung an die Wand zu malen. Sind denn die Schweizer Frauen, die einen Auslän- der heiraten, soviel unzuverlässiger als bis jetzt die Schweizer Männer, die eine Ausländerin heirateten? Gegen einen even- tuellen Missbrauch könnten wir auch einen entsprechenden Passus vorsehen.
Durch die vorgeschlagene Lösung der Aufenthaltsbewilligung sind die ausländischen Partner und Partnerinnen in einer sehr
Bürgerrechtsgesetz. Aenderung
1431
schwachen Position: Was passiert mit einem ausländischen Ehepartner oder einer ausländischen Ehepartnerin, wenn der schweizerische Teil die Ehe verlässt? Verliert zum Beispiel die ausländische Ehefrau, obwohl z. B. Kinder vorhanden sind, die Berechtigung, in der Schweiz zu wohnen? Verliert sie ihre Aufenthaltsbewilligung? Oder stellen wir uns vor: Eine solche Ehe wird geschieden, es sind kleine Kinder da. Im Schei- dungsfall werden normalerweise kleine Kinder der Mutter zu- gesprochen, auch grössere in den meisten Fällen. Muss dann diese Ausländerin, die geschieden ist, der diese Kinder mit Schweizer Bürgerrecht zugesprochen worden sind, bei Ver- lust der Aufenthaltsbewilligung das Land verlassen? Wie steht es, wenn der schweizerische Teil des Ehepaares stirbt und ei- nen ausländischen Teil - wiederum mit Kindern - zurücklässt? Müssen diese dann das Land verlassen?
Sie sehen: Fragen über Fragen, die von den für die Aufent- haltsbewilligung zuständigen Instanzen - je nach Ort, wo sie sich befinden - unterschiedlich beantwortet werden. Meine Kollegin wird Ihnen im Rahmen unseres Minderheitsantrages noch genauer darlegen, was alles passieren kann oder könnte.
Wie gesagt: Die SP ist für Eintreten auf die Vorlage und wird ihre Minderheitsanträge noch begründen. Wir sind uns aber einig in der Ablehnung des Rückweisungsantrages Steffen. Gestatten Sie mir noch eine kurze Schlussbemerkung: Auf der ersten Seite der Fahne wird in einer Fussnote darauf hingewie- sen, dass die Begriffe wie «Bürger», «Ehegatte» usw. jeweils beide Geschlechter umfassen. Diese Lösung, die zwar nicht ideal, aber bei sehr vielen Gesetzen eher problemlos ist, führt in diesem Gesetz zu sehr kuriosen Formulierungen, wie zum Beispiel: «Der Ausländer, der seit drei Jahren in ehelicher Ge- meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt, .... >> Eine rein männliche oder rein weibliche Ehe kennen wir nicht. Es hätte hier eine andere Formulierung gefunden werden sollen.
Die Formulierung, dieses Ei des Kolumbus, hat noch niemand gefunden. Aber ich hoffe, dass sich in der Verwaltung Leute darum bemühen werden, nicht nur für dieses Gesetz, sondern auch für andere eine Lösung zu finden.
Frau Bär: Eigentlich müssten wir bei besonders heiklen Ge- setzen - Gesetzen, bei denen wir mit unserer Legiferierung ganz direkt Schicksal für einzelne Menschen und ganze Fami- lien spielen - weniger neutrale Gesetzestitel setzen, sondern Titel, die mehr an unsere Verantwortung in einer privilegierten Stellung appellieren.
Beim Gesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürger- rechts, aber auch beim Anag handelt es sich um solche Ge- setze. Die grüne Fraktion hat deshalb diese Vorlage unter dem Titel «Wir und die andern» oder «Wir und die Schwächeren» angeschaut. Dabei sind wir zum Schluss gekommen, dass wir auf diese Gesetzesrevision, wie sie uns vom Bundesrat, vom Ständerat und von der nationalrätlichen Kommission vorge- legt wird, nicht stolz sein können. Wenn wir trotzdem für Eintre- ten plädieren, so deshalb, weil wir hoffen, dass die Anträge der Kommissionsminderheit hier im Saal eine Mehrheit finden werden.
Offensichtlich gilt in diesem Haus die ständig beschworene Europafähigkeit nur für Waren, Dienstleistungen und für freien Kapitalfluss. Für Menschen lassen wir die Zäune und Hürden weiterhin sehr hoch stehen, höher als in allen andern europäi- schen Ländern.
Dieser Vorlage liegt die Haltung zugrunde, das Schweizer Bür- gerrecht sei mehr wert als das anderer Länder; wir seien des- halb nicht nur berechtigt, sondern gar verpflichtet, zu seiner Erlangung besonders ausgeklügelte und strenge Massstäbe anzulegen. Diese elitäre Haltung können wir Grünen nicht tei- len. Deshalb ist Artikel 14 als einer der Kernpunkte dieser Revi- sion in der Fassung der Kommissionsmehrheit für uns nicht annehmbar.
Die vorgeschlagenen Kriterien sind alles andere als geeignet, mehr Gerechtigkeit und Gleichbehandlung im Einbürge- rungsverfahren sicherzustellen. Im Gegenteil, die Gefahr ist gross, dass bei der Prüfung der materiellen Bedingungen neue Benachteiligungen geschaffen werden und dass ins-
besondere sozial schwächere Ausländerinnen und Ausländer schlechtergestellt werden.
Wenn wir es kommunalen Einbürgerungskommissionen überlassen, zu definieren und zu entscheiden, was die schwei- zerischen Verhältnisse, die schweizerischen Lebensgewohn- heiten, Sitten und Bräuche sind, dann sind Willkür und Selbst- gefälligkeit nicht zu verhindern. Wir nehmen mit diesen Krite- rien in Kauf, dass z. B. derjenige Bewerber mehr Chancen hat, Schweizer Bürger zu werden, der der finanzgeplagten Musik- gesellschaft des Ortes eine neue Uniform spendet. Schliess- lich heisst ja das Gesetz «Bundesgesetz über den Erwerb des Bürgerrechtes», und Erwerb hat bekanntlich etwas mit Geld zu tun.
Wir sind der Ansicht, dass zwölf Jahre Anwesenheit in unse- rem Lande und die Bedingungen, wie sie in Litera c und d von Artikel 14 stipuliert sind, die Verbundenheit und das Vertraut- sein mit der Schweiz ausreichend nachweisen. Für die grosse Mehrheit der Fraktion sind auch acht Jahre dafür genug.
Obertitel dieser Revision ist die Gleichstellung von Frau und Mann gemäss Artikel 4 der Bundesverfassung. Deshalb sollen ausländische Frauen, die einen Schweizer Mann heiraten, nicht weiterhin automatisch das Schweizer Bürgerrecht erlan- gen. Es wäre denkbar gewesen, dass dieser Verfassungsauf- trag hätte erfüllt werden können, indem die ausländischen Männer, die eine Schweizerin heiraten, automatisch eingebür- gert würden. Die Vorlage verzichtet auf diese Möglichkeit und sieht für beide Fälle die erleichterte Einbürgerung vor.
Wir opponieren nicht gegen die Aufhebung der automati- schen Einbürgerung. Unredlich ist für mich aber die Argumen- tation zu diesem sogenannten Frauenprivileg. Diese automati- sche Einbürgerung hat der Gesetzgeber - nämlich die Schweizer Männer - seinerzeit für sich selber geschaffen. Aus- ländische Frauen, die von einem Schweizer Mann zur Gattin auserkoren wurden, sollten nicht das mühsame Prozedere ei- ner Einbürgerung, das die ganze Familie tangiert, durchlaufen müssen. Die Tatsache, einen schweizerischen Ehemann zu haben, ist Ausweis und Garantie genug, eine hundertprozen- tige Schweizerin zu sein, und zwar vom ersten Tag an. Jetzt, wo es darum gehen würde, ausländischen Männern von Schweizer Frauen dasselbe Privileg zukommen zu lassen, wird Mann viel skeptischer.
Im wahrsten Sinne des Wortes verheerend erachten wir Ar- tikel 5a neu bzw. Artikel 7 des Anag, wie sie von der Kommissi- onsmehrheit vorgeschlagen werden. Wo, frage ich Sie, ist hier der Familienschutzgedanke, wo sind die Grundsätze des neuen Eherechts geblieben? Mit dieser Regelung setzen wir binationale Ehen - und jede achte neugeschlossene Ehe ist eine binationale - einem ungeheuren Erfolgsdruck aus. Die Vorschrift, die Aufenthaltsbewilligung werde nur erteilt, wenn die Eheleute zusammenwohnten, führt zu einem gefährlichen Machtgefälle innerhalb dieser Ehen. Mangels Sicherheit wird die ausländische Partnerin oder der ausländische Partner bei zerrütteten Verhältnissen zu einem Leibeigenen oder einer Leibeigenen des schweizerischen Partners oder der schwei- zerischen Partnerin.
Stellen Sie sich einmal die Situation einer Mutter oder eines Vaters vor, die gezwungen würden oder werden könnten, die Schweiz von einem Tag auf den andern zu verlassen. Stellen Sie sich einmal die Situation der zurückbleibenden Kinder vor. Es ist unsere Pflicht, den binationalen Ehen mehr Sicherheit und bessere Startbedingungen zu geben. Ich appelliere hier an Bundesrat Koller und seine Parteileute, den Familien- schutzgedanken im Anag nicht fallenzulassen.
Zum Schluss möchte auch ich eine persönliche Bemerkung zur Sprache dieses Gesetzes machen, auf die der Kommissi- onspräsident so stolz ist, wie er in seinem Eintretensvotum dargelegt hat.
Die Zusicherung in Ziffer III des Berichtes über das Rechtsset- zungsprogramm zu «Gleiche Rechte für Frau und Mann», Wo- nach die für Frau und Mann geltenden Erlasse wenn möglich so zu fassen sind, dass die Geschlechter auch in sprachlicher Hinsicht gleich behandelt werden, ist in dieser Gesetzesrevi- sion nicht erfüllt. Sprachliche Gleichstellung, Herr Humbel, kann nicht einfach über eine Fussnote gelöst werden, die be- sagt, die männlichen Ausdrücke gälten für beide Geschlech-
N
Loi sur la nationalité. Modification
1432
25 septembre 1989
ter. Es ist eben komplizierter, wenn es zwei Geschlechter auf dieser Welt gibt. So steht in der Fussnote 3 - ich habe nicht ge- sagt, es sei nicht schön, ich habe nur gesagt, es sei komplizier- ter -, dass die Begriffe Schweizer Bürger, Doppelbürger, Be- werber usw. jeweils die Angehörigen beider Geschlechter um- fassen. Das heisst nichts anderes - ich bitte Sie, das zu beach- ten -, als dass wir auch homosexuelle Ehen zulassen wollen. Ich muss sagen, ich unterstütze diese Idee, aber ich möchte trotzdem zur Sicherheit sowohl Herrn Bundesrat Koller wie den Kommissionspräsidenten fragen, ob das auch ihre Ab- sicht und Ansicht ist. Andernfalls müssten diese Artikel 27 und 28 sprachlich korrekt abgefasst werden.
Dünki: Die LdU/EVP-Fraktion stimmt der Aenderung des Bür- gerrechtsgesetzes zu. Nachdem Volk und Stände im Jahre 1983 eine Neuregelung dieser Materie in der Bundesverfas- sung gutgeheissen haben, ist es unsere Pflicht und Aufgabe, hierfür im Sinne des Souveräns gute gesetzliche Grundlagen zu schaffen.
Es geht nicht mehr um Grundsatzfragen, sondern lediglich um die konkreten Anwendungsmöglichkeiten. Der Bundesrat - das möchte ich hier attestieren - hat mit dieser Vorlage eine gute Arbeit geleistet. Seine Vorschläge können im grossen und ganzen übernommen werden. Es sind nur noch wenige Streitpunkte, die heute oder morgen zu bereinigen sind.
Zur Materie selbst rufe ich nochmals in Erinnerung, dass das Bürgerrecht im schweizerischen Recht drei Stufen kennt, näm- lich das Schweizer Bürgerrecht, das Kantonsbürgerrecht und das Gemeindebürgerrecht. Das bedeutet, dass die Einbürge- rung auf allen drei Stufen gleich gewertet werden muss. Die zuständigen Behörden oder Gremien in Bund, Kantonen und Gemeinden müssen autonom, unabhängig voneinander han- deln können. Das ist sicher etwas kompliziert, entspricht aber unserem Staatswesen. Nach wie vor muss jeder Behörde das Recht eingeräumt werden, Einbürgerungsgesuche von Aus- ländern einer selbständigen Prüfung zu unterziehen. Es ist das gute Recht dieser Instanzen, gewisse Erfordernisse an die Einbürgerung bzw. an die Bewerber zu stellen.
Ich wehre mich gegen die Auffassung, die Einbürgerung zu ei- nem absolut formellen Akt, der auf einem Automatismus be- ruht, zu degradieren. Die Verleihung des Schweizer- und des Gemeindebürgerrechts darf und muss an Voraussetzungen geknüpft bleiben. Die Behörden müssen für ihre Beurteilun- gen einen Spielraum haben, auch auf die Gefahr hin, dass die einen strenger und die anderen larger sind. Den zuständigen Behörden ist die Freiheit zu belassen, zu beurteilen, ob die Eignung für eine Einbürgerung gegeben sei. Der freie Ermes- sensspielraum soll in allen Fällen erhalten bleiben, wo keine Pflicht zur Aufnahme besteht. Und dort, wo ein Recht auf Ein- bürgerung besteht, müssen die Bedingungen klar definiert werden.
Grundsätzlich haben wir keine Veranlassung, den Rahmen weiter zu stecken. Die jetzige Praxis hat sich bewährt. Einbür- gerungen dürfen nicht auf der ganzen Linie zur Selbverständ- lichkeit werden. Bewerber müssen nach wie vor in die schwei- zerischen Verhältnisse eingegliedert sein und die schweizeri- schen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuche kennen. Assimilation darf nicht zu einem leeren Wort werden. Auch die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit und der Ruf sind durchaus Beurteilungskriterien.
Aus diesen Gründen lehnen wir bei Artikel 14 den Minderheits- antrag von Herrn Rechsteiner ab.
Zu gleichen Ueberlegungen kommen wir bei Artikel 15. Die Wohnsitzerfordernisse dürfen nach unserer Auffassung nicht gelockert werden. Eine zwölfjährige Wohnsitzdauer in der Schweiz betrachten wir nach wie vor als ein Minimum. Für die besonderen Fälle, z. B. wenn jemand mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet ist, sind ja Erleichterungen vorgesehen. Für die Assimilation braucht es einige Jahre. Ich betone nochmals - das ist meine persönliche Auffassung -: Die Verleihung des Schweizer Bürgerrechts und des Gemein- debürgerrechts soll keine Selbstverständlichkeit sein. Sie ist nach wie vor ein Geschenk.
Wir lehnen auch den Minderheitsantrag von Herrn Rechstei- ner bei Artikel 17 ab. Wer sich einbürgern lassen will, soll alles
unterlassen, was die Beibehaltung der bisherigen Staatsange- hörigkeit bezweckt. Doppelbürgerrechte sind immer proble- matisch, denken Sie z. B. an den Militärdienst. Entweder hat jemand den festen Willen, Schweizer zu werden, dann legt er auch keinen Wert mehr auf die frühere Abstammung. Wenn er aber allfällige Vorteile der Doppelbürgerschaft ausnützen will, fehlt es an der richtigen Einstellung. Man kann im Leben nicht immer «Figge und Mühli» haben.
Viel zu reden wird es bei Artikel 28 geben, da verschiedene An- träge vorliegen. An der Fraktionssitzung haben wir uns ent- schlossen, und zwar mehrheitlich, dem Minderheitsantrag von Herrn Müller-Wiliberg zu folgen. Der ausländische Ehegatte ei- nes Auslandschweizers soll ein Gesuch um erleichterte Ein- bürgerung stellen können, wenn er seit acht Jahren in eheli- cher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt und mit der Schweiz eng verbunden ist. Wenn wir diese Frist verkür- zen, schaffen wir zweierlei Recht, eines für solche, die in der Schweiz wohnen, und eines speziell für Auslandschweizer.
Der Bundesrat sieht in diesen Fragen klarer. Aus den Ver- nehmlassungen und der Stellungnahme des Ständerates geht auch hervor, dass die Mehrzahl der Kantone eine Sonder- behandlung der Auslandschweizer nicht wünscht.
Nun ist noch der Antrag von Frau Spoerry eingetroffen. Den könnte ich persönlich unterstützen, obschon sie auch die Frist um ein Jahr, d. h. auf sieben Jahre, verkürzen will. Aber sie ver- zichtet auf die Wohnsitzdauer in der Schweiz, und das finde ich gerechter. Ich werde bei diesem Artikel noch das Wort er- greifen.
Etwas Aehnliches ist auch bei Artikel 28a zu sagen. Warum sol- len die Ehegatten von Beamten im Ausland derart bevorzugt werden? Wir haben noch andere Auslandschweizer, die nicht im Dienste des Bundes stehen, die aber für unsere Wirtschaft in aller Welt eine wichtige Funktion erfüllen. Ich sehe nicht ein, dass diese schlechter gestellt werden sollen als die Bundes- beamten.
Zusammenfassend gebe ich Ihnen bekannt, dass die LdU/ EVP-Fraktion in diesen Fragen die Anträge des Bundesrats grundsätzlich unterstützt und grosse Abweichungen ablehnt. Wir sind der Meinung, dass an das Schweizer Bürgerrecht nach wie vor Anforderungen gestellt werden dürfen. Die bishe- rige Praxis hat sich bewährt. Wir haben keine Veranlassung, von dieser Linie abzuweichen. Heute geht es darum, die Gleichstellung zwischen Mann und Frau in der Bürgerrechts- gesetzgebung zu vollziehen, um mehr nicht. Die Schranken für die Erlangung eines Schweizer Passes dürfen nicht zu tief angesetzt werden.
Stimmen Sie dem Bundesrat zu!
Müller-Wiliberg: Die Fraktion der SVP hat sich wiederholt deutlich für eine Gleichstellung von Mann und Frau ausge- sprochen. Wir verstehen darunter nicht eine Gleichmacherei und Gleichschaltung, sondern die Möglichkeit einer Selbst- verwirklichung von Mann und Frau entsprechend ihren Anlie- gen und Fähigkeiten.
Der Bericht des Bundesrates ist umfassend und nach Sach- gebieten in der Reihenfolge der systematischen Sammlung gegliedert. Er stellt eine wertvolle Uebersicht über den Stand der erfolgten Rechtsangleichung sowie über die ausstehen- den Revisionen dar. Nachdem in der ersten Etappe der Bür- gerrechtsrevision die Uebertragung des Schweizer Bürger- rechts durch Schweizer Mütter im Ausland gesetzlich neu ge- regelt wurde, geht es nun um die Gleichstellung von Mann und Frau beim Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Anstelle des bisherigen Automatismus soll neu die erleichterte Einbürge- rung kommen.
Laut Bericht des Bundesrates ist die Schweiz das einzige Land, das die ausländischen Frauen durch die automatische Einbürgerung gegenüber den Männern bevorzugt. Neu wird sich die bürgerrechtliche Lage der ausländischen Ehefrau ver- schlechtern; denn sie soll erst nach fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz und dreijähriger Ehe mit einem Schweizer das Bürgerrecht erhalten. Gegenüber dem Prozedere für andere Ausländer stellt dies immer noch eine Erleichterung dar. Die SVP-Fraktion wird dem Antrag der Kommissionsmehrheit fol- gen und für eine fremdenpolizeiliche Ueberprüfung der Ein-
Bürgerrechtsgesetz. Aenderung
1433
gliederung in die schweizerischen Verhältnisse stimmen. Wir begrüssen es, dass die Voraussetzungen für die erleich- terte Einbürgerung, die Wiedereinbürgerung und die «Schwei- zermacherprüfung» neu auf Gesetzesstufe verankert werden sollen.
Vorgesehen ist auch die erleichterte Einbürgerung für Ehegat- ten von Auslandschweizern. Mit der Kommissionsminderheit stimmen wir hier grossmehrheitlich der Fassung des Stände- rates zu und verlangen als Voraussetzung eine achtjährige Ehe. Ich werde bei Artikel 28 diesen Minderheitsantrag der vor- beratenden Kommission näher begründen.
Der Antrag Spoerry lag in der Fraktion noch nicht vor. Persön- lich könnte ich ihm zumindest im Grundsatz zustimmen, da er eine mögliche Benachteiligung eines Schweizers, der im Aus- land gelebt hat, ausmerzt.
Wir begrüssen es in der SVP, dass neu jeder verheiratete Aus- länder für sich allein ein Einbürgerungsgesuch stellen kann. Dadurch soll verhindert werden, dass jemand die Einbürge- rung bloss beantragt, um dem Ehepartner den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts zu ermöglichen. Wir finden es richtig, dass künftig auch jeder Ehepartner einzeln ein Gesuch um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht stellen kann.
Unterstützen können wir ebenfalls die Fassung, dass Kinder von Schweizerinnen oder Schweizern, unabhängig von ihrem Alter, nach fünfjährigem Wohnsitz in der Schweiz erleichtert eingebürgert werden können.
Bei den Doppelbürgerparagraphen widersetzen wir uns dem SP-Streichungsantrag und stimmen für die Beibehaltung der geltenden Regelung, wonach auf die bisherige Staatsangehö- rigkeit verzichtet werden soll, soweit es nach den Umständen zumutbar ist.
Gesamthaft betrachtet hält die SVP-Fraktion die Gleichstel- lung von Mann und Frau beim Erwerb des Schweizer Bürger- rechts für zeitgemäss und unterstützt deshalb die Anpassung.
Burckhardt: Im Namen der liberalen Fraktion beantrage ich Ihnen Eintreten auf die vorgelegten Aenderungen des Bürger- rechtsgesetzes und stelle gleichzeitig fest, dass hier ein Doku- ment vorliegt, welches vom Bundesrat gewissenhaft und unter Berücksichtigung der aus der Vernehmlassung erkennbaren Tendenzen des Volkswillens formuliert und vom Ständerat sorgfältig geprüft worden ist.
Es ziemt sich, an dieser Stelle allen gegenüber, welche in ver- antwortlicher Position an der Formulierung des vorliegenden Gesetzestextes mitgearbeitet haben, für die erbrachte Lei- stung zu danken.
Auch wenn der Text der Gesetzesvorlage bis auf wenige Aus- nahmen eigentlich unbestritten ist, ist es am Platz, den allge- meinen Rahmen, in welchen sie nun gestellt wird, etwas zu be- gutachten.
Ein Hauptbeweggrund der Vorlage ist wohl die gesetzliche Verankerung der Gleichberechtigung der Frau. In diesem not- wendigen und segensreichen Prozess entfällt für eine zukünf- tige Frau Schweizer durch Wegfall des Artikels 3 des bis anhin gültigen Gesetzes ein Privileg, welches sie früher vor dem zu- künftigen Herrn Schweizer genossen hat, nämlich die automa- tische Erwerbung des Schweizer Bürgerrechtes durch Einhei- rat. Es gibt Stimmen, nach denen eine solche gesetzgeberi- sche Massnahme falsch und für das männliche Geschlecht diskriminierend sei; man solle statt dessen einem Ausländer, der eine Schweizerin heiratet, ebenfalls die Automatik der Ein- bürgerung durch Ehe gewähren.
Die Frage nach dem Mass der Freigebigkeit, mit welcher das schweizerische Bürgerrecht auszugeben sei, ist hier in deut- licher Form gestellt. Die liberale Fraktion hält es für richtig, dass der automatische Erwerb des Bürgerrechts durch Heirat in Zukunft für beide Geschlechter ausgeschlossen sein wird. Ein noch umstrittener Diskussionspunkt von grosser Bedeu- tung findet sich in Artikel 14 der Vorlage. Hier stipulieren Bun- desrat und Kommissionsmehrheit, das Bundesamt für Polizei- wesen habe vor der Einbürgerungsbewilligung u. a. zu prüfen, ob der Bewerber in die schweizerischen Verhältnisse integriert und mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sei.
In Artikel 15 wird die Aufenthaltsdauer eines Ausländers bei
zwölf Jahren festgelegt, bevor sein Einbürgerungsgesuch ein- gereicht werden kann. Gegen Artikel 14 und 15 liegen Minder- heitsanträge vor, welche den Prinzipien grösserer Freigebig- keit bei Gewährung des Bürgerrechtes huldigen. Die Libera- len halten sich an die Vorstellungen des Bundesrates und der Kommissionsmehrheit.
Angesichts der politischen und gesellschaftlichen Gesamt- lage in der Schweiz, in Europa, ja in der ganzen Welt ist es un- geheuer schwierig, ein schweizerisches Einbürgerungsge- setz zu erlassen, welches sich der Zukunft öffnet, ohne die Ueberlieferungen zu vernachlässigen.
Die immer noch wachsenden, völkerwanderungsähnlichen Migrationserscheinungen in Richtung Nordeuropa, speziell in Richtung Schweiz, das kräftige Streben nach einem vereinig- ten Europa, die immer leistungsfähiger werdenden Reise- und Kommunikationsmittel, die internationale Verflechtung der schweizerischen Wirtschaft, die Umwälzung vieler Werte end- lich erfordern bei der gesetzlichen Formulierung der Bürger- rechte, in Sonderheit im Falle der Einbürgerungen, politische und gesellschaftliche Weltoffenheit.
Auf der anderen Hand aber ist die Schweiz sich selber und der internationalen Welt gegenüber verpflichtet, angesichts oder trotz des stürmischen Ablaufes der Zeitgeschichte und der er- staunlichen Veränderungen gesellschaftlicher Strukturen sich selbst zu bleiben, nämlich ein demokratischer Bundesstaat, der auf dem Prinzip der Gemeindefreiheit beruht. Ist sie hierzu nicht mehr fähig, wird sie ihrer Lebendigkeit, ihres Lebenswer- tes, ihrer raison d'être verlustig gehen.
In diesem Zusammenhang stehe ich nicht an, in diesem Saal ein Stück aus der Schützenfestrede zu zitieren, die Gottfried Keller in seinem «Fähnlein der sieben Aufrechten» dem jungen Hediger in den Mund legt. Es ist immer wieder gut, Gottfried Keller zu lesen, und wird einem über manches kleinliche Detail weghelfen, das wir hier in diesem Saal manchmal allzu breit- treten. Keller sagt mit Bezug auf die Schweiz: «Wie kurzweilig ist es, dass es nicht einen eintönigen Schlag Schweizer, son- dern dass es Zürcher und Berner, Unterwaldner und Neuen- burger, Graubündner und Basler gibt» - ja sogar zweierlei Bas- ler, Herr Kommissionspräsident! - , «dass es eine Appenzeller Geschichte gibt und eine Genfer Geschichte. Die Mannigfal- tigkeit in der Einheit, die Gott erhalten möge, ist die rechte Schule der Freundschaft. Und erst da, wo die politische Zu- sammengehörigkeit zur persönlichen Freundschaft eines ganzen Volkes wird, ist uns das Höchste gewonnen.» Kurzwei- lig, sagt Keller, solle die Schweiz sein, d. h. wohl überall gleich- berechtigt, aber nirgends gleich. Die «Mannigfaltigkeit in der Einheit, die Gott uns erhalten möge» mache die Stärke der Schweiz aus. Nun darf diese Erkenntnis nicht dazu führen, Fremdem an sich in falsch verstandenem Kantönli-Geist ab- weisend gegenüberzustehen. Im Gegenteil: Gemeinden und Kantone müssen in der Lage bleiben, Zuzüger von aussen als verjüngende Blutauffrischung zu integrieren, ohne dabei ihr einmaliges Gesicht zu verlieren. Dazu braucht es Geduld, d. h. Zeit. Es braucht auch Bemühen in den Kantonen und Gemein- den, Zugezogene einzubeziehen, sie zu lehren, wie man Schweizer ist, und von ihnen zu lernen, wie man gleichzeitig weltoffen sein kann.
Aus diesem Grunde ist es richtig, die Frist bis zur Befähigung eines Ausländers, sich um die Einbürgerung zu bewerben, auf zwölf Jahre zu bemessen und die Forderung nach wirklicher und echter Einordnung des Neubürgers in unsere Eigenart im Gesetz zu stipulieren.
Man mag das Zitat von Kellers Schweizerverständnis als längst überholte Altväterei abtun. An dessen bleibendem Wert ändert das nichts. Der Versuch gleichgeschalteter, nach mar- xistisch-leninistischen Theorien der Gerechtigkeit exerzierter Völker beweist es. Diese Völker verarmen geistig und veröden. Die Kellersche, vielleicht ungeordnete und auch harte Kurz- weil eines Volkes weicht der grausam engen Langeweile einer unterdrückten Bevölkerung in solchen Ländern.
Bei der Formulierung des Artikels 14 gefällt mir die ausdrückli- che Erwähnung des Bundesamtes für Polizeiwesen als Bewil- ligungsbehörde nicht recht. Das riecht verdächtig nach Obrig- keit. Die Liberalen ziehen deshalb hier die Formulierung des Ständerates vor. Es genügt, wenn dieses Amt gemäss Artikel
N 25 septembre 1989
1434
Loi sur la nationalité. Modification
13 den formellen Akt der Bewilligungsausstellung vollziehen darf und bei der Ueberprüfung, wo nötig, hilft.
Zum Schluss sei auch von unserer Seite auf das Problem der Einbürgerung von ausländischen Ehegatten eidgenössischer Beamter im diplomatischen oder konsularischen Dienst ein- gegangen. Angesichts der hohen Anforderungen an diese Mitbürger und der Qualität ihrer Leistungen halten wir eine Sonderbehandlung für richtig und folgen hier dem Antrag von Frau Segmüller.
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 19.30 Uhr La séance est levée à 19 h 30
Nachtrag zu Seite 1415
Antrag Bodenmann Art. 3bis
Die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge müssen im Durch- schnitt der Jahre mindestens 15 Prozent ihrer Neuanlagen in die Erstellung von Wohnbauten investieren, deren Mietzinse dauerhaft den Kriterien des Wohnbau- und Eigentumsförde- rungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 oder einer entsprechen- den kantonalen Gesetzgebung entsprechen. Diese Wohnun- gen können zu Selbstkosten an die Mieter verkauft werden. Für diese Investitionen gelten die Anlagebegrenzungen des Artikels 3 und 4 nicht.
Art. 5 Bewertung
... Der tatsächliche Wert wird zum Ertragswert berechnet ...
Supplément de la page 1415
Proposition Bodenmann Art. 3bis
Les institutions de prévoyance professionnelle doivent inves- tir, en moyenne annuelle, au moins 15 pour cent de leurs nou- veaux placements dans la construction de logements dont les loyers répondront de manière permanente aux critères de la loi fédérale du 4 octobre 1974 encourageant la construction et l'accession à la propriété de logements ou à une législation cantonale afférente. Ces logements peuvent être vendus à prix coûtant aux locataires. Ces investissements ne sont pas sou- mis aux limites des placements fixées aux articles 3 et 4.
Art. 5 Base de calcul ... la valeur effective est calculée selon la valeur de rende- ment ...
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bürgerrechtsgesetz. Aenderung Loi sur la nationalité. Modification
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1989
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 87.055
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
25.09.1989 - 14:30
Date
Data
Seite
1427-1434
Page
Pagina
Ref. No
20 017 728
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.