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deutschen Text «Bildung» und «Forschung» belassen. Wir ha- ben auch das Bundesamt für Bildung und Wissenschaft. Die Kommission fand, man könnte «Bildung» im deutschen Text belassen.
Le président: Vous avez entendu tout à l'heure que M. le con- seiller fédéral s'est rallié à la proposition, je peux donc me dis- penser de lui donner la parole.
Angenommen gemäss Antrag Cavadini Adopté selon la proposition Cavadini
Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 1 Antrag der Kommission (Betrifft nur den französischen Text)
Antrag Cavadini Die Bildung einer Gruppe für Wissenschaft und Forschung ....
Art. 1
Proposition de la commission ... groupement de la formation et de la recherche au Départe- ment ....
Proposition Cavadini La constitution d'un groupement de la science et de la recher- che ....
Danioth: Ich bin dankbar, dass Herr Bundesrat Cotti auf meine Einwände eingegangen ist. Sie befriedigen mich aber nichtvoll. Ich bin mir im klaren, dass wir hier nicht über ein Organigramm abzustimmen haben - das ist Sache des Bundesrates. Wir ha- ben aber über die Gruppenbildung abzustimmen, und in der Botschaft finden sich missverständliche Ausführungen. Wir ha- ben Unterlagen mit verschiedenen Organigrammen erhalten. Ich möchte eine klare Antwort auf die Frage: Ist die Autonomie der ETH in dem Sinne gewährleistet, dass der ETH-Ratnichtder Gruppe untergeordnet ist und damit auch der ETH-Präsident nicht unter dem Gruppendirektor steht? Nur diese entschei- dende Aussage des Bundesrats zuhanden des Parlaments könnte meine Bedenken zerstreuen.
Bundesrat Cotti: Es ist natürlich sehr schwierig, hier eine de- taillierte Antwort zu geben. Ich habe versucht, Ihnen zu antwor- ten. Der Schulrat ist keine Verwaltungseinheit. Wir haben für diese Autonomie noch mehr gekämpft. Aber wie die genaue Ausgestaltung des Organigramms aussieht, kann ich nicht sa- gen. Unser Ziel ist natürlich, den ETH-Bereich in unsere Strate- gie einzuflechten.
Angenommen gemäss Antrag Cavadini Adopté selon la proposition Cavadini
Art. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes Dagegen
17 Stimmen 13 Stimmen
Le président: M. Cavadini désire apporter une précision.
M. Cavadini: Il y a une toute petite ambiguïté qui va vous rete- nir vingt secondes.
Nous avons adopté la dénomination «science et recherche». Je voudrais être sûr que nous avons en allemand «Wissen- schaft und Forschung> et qu'il n'y a pas d'ambiguïté dans les traductions, parce que la notion de «Bildung» qui nous avait été proposée se traduisait en français par «éducation». Je vou- drais être sûr que c'est bien la proposition de «Wissenschaft und Forschung» qui est retenue pour «science et recherche».
Le président: Je précise qu'en français c'est «science et re- cherche», selon la proposition Cavadini, et nous avons voté «Wissenschaft und Forschung». J'ai dit à trois reprises que c'était la proposition Cavadini que nous avions acceptée.
Hänsenberger, Berichterstatter: Wir müssen die Bereinigung meines Erachtens dem Nationalrat überlassen. Wir haben in der Kommission ausschliesslich einen Antrag für die französi- sche Fassung gestellt, und so steht es auch auf der Fahne. Sie haben die deutsche Fassung nicht geändert.
Le président: Je voudrais préciser que chacun dépose les propositions dans sa langue et qu'il y a des traductions officiel- les.
La traduction de «science et recherche» est «Wissenschaft und Forschung». Vous êtes tous d'accord sur ce point.
An den Nationalrat - Au Conseil national
Petitionen - Pétitions
88.264 Aktion «Dr Sihlsee ghört i üs». Etzelwerk-Konzession Campagne «Le Sihlsee nous appartient». Concession pour l'usine de l'Etzel
Herr Schmid unterbreitet im Namen der Petitions- und Ge- währleistungskommission den folgenden schriftlichen Be- richt:
Wir ersuchen den Bundesrat, die SBB anzuhalten, als Bun- desanstalt von einer einseitigen Interessenwahrung Abstand zu nehmen und künftig die Anliegen Einsiedelns, des Kantons Schwyz und anderer Bergregionen bei der Nutzbarmachung der Wasserkräfte zu berücksichtigen.
Für die Erneuerung bzw. Verlängerung der Etzelwerkkon- zession ersuchen wir den Bundesrat, die SBB anzuhalten, die Forderungen Einsiedelns und des Kantons Schwyz auf 35 Prozent Beteiligung (Einsiedeln 20 Prozent, Höfe 10 Prozent, Kanton 5 Prozent) an der Stromproduktion aus dem Sihlsee anzuerkennen, sowie die Anliegen des Landschaftsbildes, der Natur und der Fischerei zu berücksichtigen, wie es unsere Be- hörden verlangen.
Wir ersuchen die eidgenössischen Räte und den Bundes- rat, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit die Inter- essen der Bergregionen bei der Nutzung der Wasserkräfte besser gewahrt sind, und dabei zu überprüfen, ob das Nut- zungs- und Enteignungsrecht des Bundes überhaupt weiter- hin zuzulassen sei und ob es noch im Einklang mit der Bun- desverfassung stehe.
Ende September 1987 war der entsprechende Konzes- sionsvertrag abgelaufen. Weil sich die Parteien über die Ausle- gung der Verlängerungsklausel nicht einigen konnten, ge- langten die SBB ans Bundesgericht. Die Petitions- und Ge- währleistungskommission des Nationalrates hatte deshalb
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beschlossen, ihre Beratungen bis zum Vorliegen des Bundes- gerichtsentscheides auszusetzen. Am 11. Juli 1988 gab das Bundesgericht der Klägerin (SBB) grundsätzlich recht. Die be- stehende Etzelwerk-Konzession wird somit bis zum Jahr 2017 verlängert.
31 Zu den Punkten 1) und 2):
Diese Forderungen fallen in den Kompetenzbereich des Bun- desrates. Das Parlament ist für deren Behandlung nicht zu- ständig.
32 Zu Punkt 3):
Betreffend die konkreten, an die Bundesversammlung gerich- teten Begehren hält die Kommission fest:
a) Schaffung von gesetzlichen Grundlagen
Im Bericht über die Legislaturplanung 1987-1991 hat der Bun- desrat unter Ziffer 2.24 die Revision des Wasserrechtsgeset- zes (SR 721.80) in Aussicht genommen. In diesem Rahmen steht auch die Stellung der Bergregionen bei der Nutzung der Wasserkräfte zur Diskussion.
b) Ueberprüfung des Nutzungs- und Enteignungsrechts des Bundes
Dieses Begehren bezieht sich auf Artikel 12 des Wasserrechts- gesetzes, d. h. auf das Recht des Bundes, für seine Verkehrs- betriebe die Benutzung eines Gewässers in Anspruch zu neh- men. Im Rahmen der Gesetzesrevision steht auch dieser Arti- kel zur Diskussion.
c) Verfassungsmässigkeit des Nutzungsrechtes des Bundes Ueber die Verfassungsmässigkeit besteht kein Zweifel, weil Ar- tikel 24 Absatz 2 Buchstabe e BV ausdrücklich das Recht des Bundes, für seine Verkehrsbetriebe die Benutzung von Was- servorkommen zu beanspruchen, erwähnt. Und Absatz 2 der zitierten Verfassungsbestimmung hält im Ingress fest, dass der Bund darüber Bestimmung erlässt. Wir möchten daher un- terstreichen, dass das Nutzungsrecht des Bundes im Einklang mit der Bundesverfassung steht.
Antrag der Kommission
Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt, auf die Punkte 1 und 2 der Petition mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, Punkt 3 (aus formellen Gründen) abzuschreiben.
Proposition de la commission
La Commission des pétitions et de l'examen des constitutions cantonales propose de ne pas entrer en matière sur les points 1 et 2 pour des raisons de compétence, de classer le point 3 (pour des raisons d'ordre formel).
Zustimmung - Adhésion
89.250
Asylkoordination Schweiz. Für Menschenrechte im Flüchtlingswesen Coordination Suisse Asile. Pour une politique d'asile conforme aux droits de l'homme
89.251 VSU. Gruppe Asyl. Asylpolitik VSU. Groupe «asile». Politique d'asile
89.252 Asylkomitee Schweiz. Globallösung Comité d'asile suisse. Solution globale
Herr Schmid unterbreitet im Namen der Petitions- und Ge- währleistungskommission den folgenden schriftlichen Be- richt:
Die Grenztore und Empfangsstellen dürfen nicht zu Orten des Abweisens und Zurückschiebens werden, was nur die Flücht- linge vermehrt der Abhängigkeit von Schleppern aussetzen würde. Dass Flüchtlinge auf dem Weg zur Schweizer Grenze Drittstaaten durchqueren mussten, darf nach dem neuen Asyl- recht nicht stärker als bisher ins Gewicht fallen. Wie anhin sol- len darum jeder Mann und jede Frau in der Schweiz das Asyl eingeben und provisorischen Aufenthalt erhalten dürfen, wenn sie nicht «einige Zeit> in einem Drittstaat gewesen sind. 2) Rechtsbeistand in Grenztoren und Empfangsstellen:
Flüchtlinge sollen zur Befragung in Grenztoren und Emp- fangsstellen Rechtsvertreter/innen ihrer Wahl beiziehen kön- nen. Hilfswerkvertreter/innen sollen die Rechtsstaatlichkeit der Befragungen überwachen. Rechtsberatungsstellen müs- sen zugelassen werden.
Asylsuchende müssen in allen Fällen Gelegenheit erhalten, Missverständnisse, Uebersetzungsfehler, unzutreffende Re- cherchen und Fehleinschätzungen zu korrigieren, ehe der De- legierte für das Flüchtlingswesen in erster Instanz über ihr Schicksal entscheidet.
Die Textbausteine als Entscheidungshilfe des Delegierten für das Flüchtlingswesen sind öffentlich zugänglich zu machen. Sie sollten nicht nur negative, sondern auch positive Entschei- dungsmotive speichern. So muss der arbeitstechnisch be- gründeten Voreingenommenheit der Sachbearbeiter/innen entgegengewirkt werden. Oeffentlich zugänglich sollen ebenso auch sämtliche Kreisschreiben an die Kantone sowie die verwaltungsinternen Weisungen mit externer Tragweite sein.
Zum Entscheid über Beschwerden gegen erstinstanzliche Asylentscheide soll eine verwaltungsunabhängige Kommis- sion geschaffen werden. Die Beschwerdeentscheide sollen nicht vom gleichen Departement entschieden werden, das be- reits mit Weisungsbefugnissen die erstinstanzliche Entschei- dung leiten kann. Eine unabhängige Beschwerdekommission garantiert Beschwerdeentscheide aus juristischen und nicht mehr aus politischen Erwägungen.
Ueber Wegweisung und Rückschiebbarkeit muss unabhän- gig vom Asylentscheid verfügt werden. Dabei ist auf die Situa- tion im Zeitpunkt der drohenden Wegweisung abzustellen. Auch subjektive Nachfluchtgründe müssen berücksichtigt werden.
Je stärker in einem Land die allgemeine Unterdrückungssitua- tion ist, um so geringere Anforderungen muss an den Nach- weis der individuellen Gefährdung des einzelnen Asylsuchen- den gestellt werden. Der Delegierte für das Flüchtlingswesen soll in ständiger Zusammenarbeit mit dem EDA, dem Uno- Hochkommissariat für Flüchtlinge, Hilfswerken und Men- schenrechtsbewegungen besondere Spannungsgebiete und bedrohte Bevölkerungsgruppen bestimmen. Wer aus einem solchen Gebiet stammt oder zu einer solchen Gruppe gehört, sollte zu seinen Gunsten die Vermutung einer persönlichen Bedrohungslage im Herkunftsland geltend machen können. 8) Globallösung:
Asylsuchende, die länger als zwei Jahre auf einen rechtskräfti gen Asylentscheid warten mussten, sollen eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung erhalten.
Die Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches
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und des Zivilrechts (Persönlichkeitsschutz) sind in dem Sinne zu ergänzen, dass jede Diskriminierung oder Beleidigung von Völkern, Bevölkerungsgruppen, Religionen in der Oeffentlich- keit unzulässig werden.
Nach Ueberzeugung der Petenten «muss das Asylrecht als Glied einer Rechtsordnung verstanden werden, welche auf den Prinzipien der Menschenwürde und der zwischenmensch- lichen Solidarität beruhen. Diese Prinzipien müssen auch be- stimmend sein für die Aussenpolitik und die Wirtschaftspolitik. Die Schweiz muss in Zukunft mit ihrer Politik dazu beitragen, die Ursachen der Flucht zu überwinden, statt sie zu fördern. Hierzu muss die Exportrisikogarantie auf sozial verantwortbare Ge- schäfte reduziert werden. Das Kriegsmaterialgesetz muss strikt angewendet und zur Aufhebung von Schlupflöchern verbes- sert werden. Für überschuldete und finanziell ärmste Länder drängt sich ein Schuldenerlass auf. Die schweizerische Aus- senpolitik muss in Zukunft bestimmt sein vom aktiven Einsatz für die Menschenrechte in allen Teilen der Welt».
Mit Eingabe vom Februar 1988 unterstützt die Vereinigung der Studenten der Universität Zürich (VSU), Gruppe Asyl, die For- derungen 1 bis 3 sowie 5 bis 8 der Asylkoordination Schweiz und fordert zusätzlich die Abschaffung des R-Stempels (= Forderung 10; vgl. hinten 210).
Mit Eingabe vom 23. September 1988 fordert sodann das Asyl- komitee Schweiz:
«1. Rückschaffungen von Menschen zu stoppen, die vor mehr als zwei Jahren um Asyl ersucht haben;
den Betroffenen entweder den Flüchtlingsstatus zuzuerken- nen oder eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Grün- den zu geben;
die Betroffenen klar und deutlich über die Neuregelung und die Verfahrensmodalitäten zu informieren;
zur Wahrung ihrer Rechte, aber auch der Rechte der Ge- samtheit der Asylbewerber/innen, eine vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement unabhängige Rekursinstanz zu schaffen.»
Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste sich am 3. Mai 1989 mit diesen Eingaben. Die Kommission kam zu folgenden Schlüssen:
Recht auf Asyleingabe:
Die Einführung der sog. «Grenztore» in Art. 13 und die Schaf- fung der Rechtsgrundlage für die Empfangsstellen in Art. 14a des 1986 revidierten Asylgesetzes (AsyIG, SR 142.31) haben die materiellen Voraussetzungen für die Einreise in die Schweiz und für die Gewichtung des Aufenthaltes in einem Drittstaat nicht geändert.
Die Wegweisung aus der Empfangsstelle in einen Drittstaat, wo sich der Asylbewerber ungefährdet aufhalten kann, tan- giert das Recht auf Asyleingabe nicht.
Artikel 19 Asylgesetz legt dem Grundsatz nach fest, dass sich ein Asylsuchender bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten kann. Diese Aufenthaltsgarantie gilt je- doch nicht, wenn der Asylsuchende in einem Drittstaat vor ei- ner Rückschiebung in den Verfolgerstaat geschützt ist und ihm die Weiterreise möglich und zumutbar ist. Im Sinne einer gesetzlichen Vermutung definiert Artikel 19 Asylgesetz diese Möglichkeit dahingehend, dass eine Ausnahme von der Auf- enthaltsgarantie dann gegeben ist, wenn sich der Gesuchstel- ler einige Zeit vor seiner Einreise in die Schweiz in diesem Dritt- staat aufgehalten hat oder dort nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen er enge Beziehungen hat.
Art. 17 der Asylverordnung vom 25. November 1987 (AsyIVO, SR 142.311) hat jedoch eine Aenderung der Rechtslage ge- bracht, welche sich im Vergleich zur früheren Praxis als ein- deutige Verschärfung auswirkt.
In den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Asylgesetzes im Jahre 1979 wurde «einige Zeit» i.S. von Art. 19 gleich wie der gleichlautende Begriff von Art. 6 Abs. 1 AsylG ausgelegt, d.h. auch für die Wegweisung im Verfahren galt die Frist von 20 Ta- gen gemäss Art. 2 AsyIVO. Ab 1984 wurde die Praxis ver- schärft; war die Rückkehr in den Drittstaat möglich und zumut- bar, wurde die Wegweisung auch verfügt, wenn der Gesuch- steller im ausländischen Staat weniger als 20 Tage verbracht hatte. Die neue AsyIVO relativiert nun in Art. 17 das Kriterium einer gewissen Zeitdauer vollends, indem die Vermutung auf-
gestellt wird, dass der Gesuchsteller, der nicht ohne Verzug in die Schweiz gelangt, sich einige Zeit in einem Drittstaat auf- gehalten habe.
Die Revision von 1986 mit der Einführung der Grenztore hat an der Tragweite von Art. 19 AsyIG nichts geändert.«Einige Zeit» im Sinne von Art. 19 AsyIG bedeutet das gleiche wie «einige Zeit» im Sinne von Art. 6 Abs. 1 AsyIG. Dies war auch der Wille des historischen Gesetzgebers (vgl. dazu: Botschaft des Bun- desrates; Amtl.Bull. StR 1978, 84; Amtl. Bull. NR 1978, 1869 f.).
Soweit sich die Petition also auf Wegweisungen während des Verfahrens gestützt auf Art. 19 AsyIG i.V. mit Art. 17 AsyIVO be- zieht, ist das Anliegen der Petenten berechtigt.
a) Beizug von Rechtsvertretern:
Beim Verfahren an der Grenze handelt es sich laut Artikel 3 Buchstabe f des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver- fahren nicht um ein Verfahren, das dem Verwaltungsverfah- rensrecht des Bundes untersteht. Der Beizug eines Rechtsver- treters ist somit nicht gemäss Verwaltungsverfahrensrecht ge- regelt. Da es sich im weiteren bei der Einreiseverweigerung nicht um eine Verfügung im Sinne von Artkel 5 (VWVG,SR 172.021) handelt, kann dagegen auch keine Be- schwerde erhoben werden, und der Beizug eines Rechtsver- treters ist demzufolge nutzlos. Dem Gesuchsteller steht es je- doch jederzeit offen, auch am bezeichneten Grenzübergang einen Rechtsvertreter beizuziehen, das VwVG verbietet dies nicht.
Beim Verfahren in den Empfangsstellen hat der Gesuchsteller das Recht, einen Parteivertreter beizuziehen (die Verbeistän- dung kann gestützt auf Art. 11 Abs. 1 VwVG ausnahmsweise ausgeschlossen werden, «soweit die Dringlichkeit» der Sache es verlangt).
b) Ueberwachung durch Hilfswerkvertreter und -vertreterin- nen:
Das Asylgesetz sieht den Beizug von Hilfswerksvertretern, für welche im VwVG keine allgemeine Rechtsgrundlage besteht, nur für die Befragung im Kanton gemäss Art. 15 und die zu- sätzliche Befragung durch den Delegierten für das Flücht- lingswesen (DFW) gemäss Art. 16 AsylG vor, nicht aber an der Grenze oder in den Empfangsstellen. Schon aus rechtlichen Gründen kann deshalb dem Begehren der Petenten im Rah- men des geltenden Gesetzes nicht entsprochen werden. Es ist zudem sehr fraglich, ob die Hilfswerke in der Lage wären, für die 25 Grenztore und die 4 Empfangsstellen genügend Vertreter zu stellen. In diesem Punkt kann deshalb nach An- sicht der Kommission der Petition nicht entsprochen werden. c) Zulassung von Rechtsberatungsstellen:
Rechtsberatungsstellen ausserhalb der Räumlichkeiten von Grenzposten und Empfangsstellen sind erlaubt. In den Räu- men dieser Amtsstellen können Vertreter von Rechtsbera- tungsstellen nach den oben (lit. a) dargestellten Grundsätzen als Vertreter von Asylsuchenden tätig werden.
Das Anliegen der Petenten ist legitim. Diesem wird jedoch be- reits heute weitgehend Rechnung getragen.
a) Akteneinsicht:
Das Asylverfahren folgt, soweit das Asylgesetz keine abwei- chenden Bestimmungen vorsieht, dem Verwaltungsverfah- rensrecht des Bundes. Demzufolge richtet sich das Aktenein- sichtsrecht des Gesuchstellers nach der Regelung des VwVG (Art. 26 bis 28).
Das Begehren der Petenten erscheint berechtigt, soweit es sich innerhalb der Schranken von Art. 27 VwVG hält. In der Pra- xis haben sich v.a. mit der Einsichtnahme in Auskünfte der schweizerischen Botschaften Probleme ergeben. Hier ist ge- stützt auf Art. 27 VwVG Akteneinsicht jeweils generell verwei- gert worden. Dies widerspricht BGE 110 la 85 E.4b, wonach Art. 4 BV von der zuständigen Behörde für jede Beschränkung des Einsichtsrechts eine Einzelfallentscheidung verlangt und es eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet, «wenn sie das Gesuch ohne eine solche Interessenabwägung grundsätzlich und von vorneherein abweist» (Leitsatz). Die Geschäftsprü- fungskommission des Nationalrates hat in ihrem Bericht von 1987 dieses Problem untersucht und ausgeführt: «Die Einsicht
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in die Berichte der angefragten Botschaften darf nicht generell verweigert werden. In der Regel dürfte die Abdeckung einzel- ner Elemente im Bericht den schutzwürdigen Interessen genü- gend Rechnung tragen (Schutz der Informanten, Schutz der Botschaft vor dem Vorwurf der Amtshandlung auf fremdem Staatsgebiet).
Der Delegierte für das Flüchtlingswesen hat im Laufe der In- spektion der Geschäftsprüfungskommission eine Weisung über die Akteneinsicht erlassen, in deren Rahmen die Anforde- rungen des Bundesgerichts erfüllt werden können. Es ist zu wünschen, dass die Weisung dazu führt, dass in jedem Einzel- fall eine Rechtsgüterabwägung vorgenommen und in ver- mehrtem Ausmass Einsicht in die Berichte der Botschaften ge- währt wird.»
b) Recht auf Stellungnahme:
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf recht- liches Gehör. Diese Anhörung hat gemäss Art. 30 VwVG zu ge- schehen, bevor die Verfügung ergeht.
Es ist unbestritten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör den Anspruch auf vorgängige Stellungnahme zu staatlichen Verfügungen mitbeinhaltet. In diesem Sinne ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, wenn sich die Behörde auf Be- weismittel stützt, zu welchen die Partei nicht Stellung nehmen konnte; es besteht also das Recht, zum Beweisergebnis Stel- lung zu nehmen (BGE 105 lb 383f, 104 la 71). Im Lichte dieser Grundsätze ist das Begehren der Petenten grundsätzlich be- rechtigt, wenn sie mit der angesprochenen «Korrektur-»mög- lichkeit ein Recht auf Abgabe einer eigenen Stellungnahme meinen. Ein Anspruch darauf, dass die Behörde dem Gesuch- steller in jedem Fall in der Sache folgt, ergibt sich daraus natür- lich nicht.
Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates hat in ihrem Bericht von 1987 (Amtl.Bull. NR 1987, S. 757) dazu aus- geführt:
«Zahlreiche Asylentscheide stützen sich auf Widersprüche in den Akten oder in den Aussagen der Gesuchsteller. Mass- geblich ist somit, was die zuständige Instanz als glaubhaft erachtet. Nach der Praxis des Bundesgerichts verlangen Ver- fassung und Verwaltungsverfahrensgesetz jedoch grundsätz- lich, dass der Betroffene in jedem Fall zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann, wo der Sachverhalt streitig ist. Diese Forderung kann nach Ansicht der Geschäftsprüfungskommis- sion im Asylverfahren in einfacher Weise meist bereits dadurch erfüllt werden, dass dem Gesuchsteller im Rahmen der An- hörung Gelegenheit geboten wird, sich zum Beweisergebnis - insbesondere zu den für ihn ungünstigen Annahmen im Falle eines Widerspruchs - zu äussern. Nur in Fällen, in denen keine Anhörung durchgeführt wird, sollte die Gelegenheit zu dieser Stellungnahme in einem geeigneten Zeitpunkt schrift- lich geschaffen werden. Das Departement hat gegenüber die- ser Anforderung zunächst Bedenken geltend gemacht und insbesondere befürchtet, sie hätte eine starke Personalver- mehrung zur Folge. In einer Aussprache konnte jedoch klar- gemacht werden, dass der Anforderung des Bundesgerichts in der Regel im Verlauf der Anhörung Genüge getan werden könne. Es wird kein voller Schriftenwechsel angestrebt.»
Da die zuständigen Behörden diese Empfehlungen bisher nie klar akzeptiert haben, kann der Petition in diesem Punkt eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Abgesehen von der Forderung nach Publikation von Kreis- schreiben an die Kantone, welche bloss das Verhältnis zwi- schen Bundesbehörden und kantonalen Behörden behan- deln und keinerlei Aussenwirkungen zeitigen, sind die Forde- rungen der Petenten verständlich. Sie decken sich mit dem Bericht der Geschäftsprüfungskommission vom 18. Novem- ber 1987 betreffend rechtliche Anforderungen an Textbau- steine (BBI 1988 II, 708ff) sowie dem Schlussbericht der GPK des Nationalrates vom 10. November 1988 zu den rechtlichen Anforderungen an Textbausteine.
Die GPK hält im besonderen fest, dass «die Automation von Textteilen einer Entscheidung rechtliche Probleme aufwerfen kann. Wo automatisierte Textteile die Bedeutung einer Konkre- tisierung von Gesetz und Verordnung erlangen, werden sie in dem Sinne für den Sachbearbeiter verbindlich, als sie die kon-
stante Praxis des Dienstes festhalten, von welcher nur in be- gründeten Fällen abgewichen werden darf. Wie auch das Bun- desgericht entschieden hat, verlangt die Rechtsgleichheit ge- genüber solchen Festschreibungen der Praxis, dass der Be- troffene in einem Beschwerdeverfahren allenfalls rügen kann, er sei in Abweichung von dieser Praxis behandelt worden. Auf- grund seines Akteneinsichtsrechts hat er daher Anspruch auf Einsichtnahme in die Dokumente, die diese Praxis definieren». Aufgrund dieser Ausführungen gelangt die Petitions- und Ge- währleistungskommission zum Schluss, dass die Veröffent- lichung der gesetzeskonkretisierenden Textbausteine oder der Zugang für Gesuchsteller oder Anwälte während des Ver- fahrens zu prüfen ist.
Gemäss Art. 11 Abs. 2 AsyIG entscheidet das EJPD über Be- schwerden gegen Entscheide des DFW «endgültig». Art. 100 Abs. 1 lit. b OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht in den Bereichen Asylgewährung, Weg- weisung und vorläufige Aufnahme aus. Im Asylverfahren bleibt der Rechtsschutz also auf ein rein verwaltungsinternes Be- schwerdeverfahren beschränkt. Allerdings hat das Bundes- gericht den Einwand eines Beschwerdeführers, aus der Unter- ordnung des DFW unter das EJPD ergebe sich, dass die bei- den Behörden voneinander nicht völlig unabhängig seien, klar zurückgewiesen. Es stellt dabei fest, dass an der Unabhängig- keit der Beschwerdeinstanz dann zu zweifeln wäre, wenn diese mehr oder weniger an die Auffassungen der untergebe- nen Verfügungsinstanz gebunden wäre, was jedoch im Ver- hältnis zwischen dem EJPD und dem DFW offensichtlich nicht der Fall sei.
Die heutige Regelung trägt jedoch aus politischer Sicht zu den Legitimationsproblemen im Bereich der Asylpolitik bei und ist juristisch betrachtet im Vergleich zum übrigen Ausländerrecht systemwidrig.
Die Kommission hält deshalb die Forderung nach Schaffung einer unabhängigen Beschwerdeinstanz für prüfenswert. 26.
a) Trennung von Asyl- und Wegweisungsentscheid:
Der Gesetzgeber hat mit der Einfügung von Art. 21a Asylge- setz den Entscheid über die Asylgewährung und jenen über die Wegweisung verfahrensmässig zusammengelegt. Diese Regelung ist im Interesse der Beschleunigung des Asylverfah rens grundsätzlich sachgerecht. Sollten die Petenten mit ihrer Forderung eine Trennung der beiden Verfahren anstreben, könnte ihrer Forderung nicht entsprochen werden. Gemeint ist wohl aber, innerhalb des Verfahrens sei klar zwischen Asyl- gewährung und Wegweisung zu unterscheiden. Dieses An- liegen ist richtig und wird von den Bundesbehörden grund- sätzlich anerkannt.
Ebenfalls unbestritten ist an sich, dass für die Zulässigkeit der Wegweisung auf die Verhältnisse im Heimatstaat im Zeitpunkt ihrer Anordnung und Durchführung abzustellen ist. Insofern fordert die Petition etwas, was schon gilt.
In der Praxis zeigt sich allerdings immer wieder eine gewisse Tendenz, von der Asylverweigerung automatisch auf die Zu- lässigkeit der Wegweisung zu schliessen. Ev. liegt der Grund dafür in der Tatsache, dass das Handbuch der Textbausteine in diesem Bereich lückenhaft ist. Der Bericht der GPK vom 18. November 1987 hat hierzu folgendes festgestellt: «Es feh- len Textbausteine für wichtige Fragen, insbesondere im Be- reich des »non-refoulement«, der Rückschiebung und der Wegweisung (Fälle nach Art. 3 EMRK). Dies verstärkt die Ge- fahr der Nichtberücksichtigung von Kriterien, die zwar nicht für die Asylgewährung, wohl aber für den Verzicht auf die Weg- weisung bzw. Ausschaffung in den Heimatstaat bedeutsam sind.»
b) Subjektive Nachfluchtgründe:
Diese Forderung ist ebenfalls berechtigt. Die GPK hat in ihrem der Bundesversammlung im Juni 1987 unterbreiteten Bericht (Amtl.Bull. NR 1987, S. 755f, Ziff. 331.11) dazu folgendes aus- geführt: «Wer Flüchtling ist, definiert das Völkerrecht, insbe- sondere die Flüchtlingskonvention. Dieser Begriff gilt auch für das Landesrecht. Dieses kann bloss bestimmen, welchen Flüchtlingen es Asyl gewähren will. Für alle Flüchtlinge nach Völkerrecht gilt aber das Prinzip des non-refoulement, d.h. das
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Verbot der Rückschaffung ins Heimatland. Nach ständiger Praxis der Bundesbehörden und gemäss den einschlägigen Textbausteinen beschränkt sich jedoch bei uns die Prüfung von Asylgründen auf den Zeitpunkt der Ausreise des Gesuch- stellers aus seinem Heimatland. Demgegenüber erfasst die Konvention als Flüchtlinge auch jene Personen mit sog. (z.T. subjektiven) Nachfluchtgründen als Personen, die sich bereits im Ausland befinden und heute begründete Furcht vor Verfol- gung im Heimatstaat haben. Die Verweigerung des Asyls ist dort gerechtfertigt, wo Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gesuchsteller die Asylgewährung durch politische Aktivi- täten nachträglich zu erzwingen versucht. Die Schweiz braucht jenen Personen, die nur subjektive Nachfluchtgründe geltend machen, zwar nicht Asyl zu geben, muss jedoch sorg- fältig prüfen, ob sie heimgeschafft werden dürfen. Nötigenfalls ist ihre Anwesenheit in der Schweiz zu regeln. Für den Ent- scheid hierüber sind nicht die Verhältnisse des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Flucht, sondern im Zeitpunkt der Wegwei- sungsentscheidung massgeblich.
Die Geschäftsprüfungskommission hatte das Departement im Anschluss an einzelne anderslautende Entscheide auf diese Rechtslage aufmerksam gemacht. Das Departement hat sich damit einverstanden erklärt.»
Das Begehren der Petenten ist als erfüllt abzuschreiben.
Dem Begehren der Petenten kann in dieser Form jedoch nicht entsprochen werden. Gemäss Art. 12 AsylG muss der Asylsu- chende nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass er ein Flüchtling ist.
Der Petition ist zugute zu halten, dass sie ein wichtiges Pro- blem anspricht, jenes der Behandlung von sogenannten «Ge- waltflüchtlingen» nämlich. Darunter versteht man im An- schluss an eine durch den Uno-Hochkommissar für Flücht- linge (UNHCR) geprägten Terminologie Personen, welche zwar die Voraussetzungen des Flüchtlingsbegriffs von Gesetz und Flüchtlingskonvention nicht erfüllen, weil sie (noch) nicht individuell verfolgt sind, aber aus berechtigter Furcht vor Un- glücksfolgen, Unruhen, Bürgerkriegen oder systematischer Missachtung der Menschenrechte entfliehen wollen.
Solche «Gewaltflüchtlinge» können sich zwar in der Regel nicht auf den Schutz der Rückschiebungsverbote von Art. 33 Flüchtlingskonvention und Art. 3 EMRK berufen. Die interna- tionale Staatengemeinschaft hat aber das ursprüngliche en- gere Mandat des UNHCR erweitert und den Hochkommissar beauftragt, sich für den Schutz dieser Personen (sog. Man- datsflüchtlinge) einzusetzen (z.B. UN-GV-Resolution 35/41 vom 25.11.1980). Das Exekutivkomitee des Programms des UNHCR, welchem neben 40 anderen Staaten auch die Schweiz angehört, hat als Korrelat dazu im Jahre 1981 die strikte Einhaltung des Non-refoulement-Prinzips empfohlen, wenn Situationen von Massenflucht nicht nur Flüchtlinge im Sinne der Flüchtlingskonvention, sondern auch Personen Schutz im Ausland suchten, welche wegen äusserer Aggres- sion, Okkupation, Fremdherrschaft oder wegen schweren Un- ruhen ihr Land verliessen (UN Doc A/35/12A/Add. 1, Ziff. 48). Dadurch werden zwar keine Schutzansprüche im strengen Rechtssinn für Gewaltflüchtlinge geschaffen. Die Vertragspar- teien der Flüchtlingskonvention haben sich aber in Art. 35 «zur Zusammenarbeit mit dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge ... bei der Ausübung seiner Befugnisse» verpflichtet; dies kann nur bedeuten, dass die Vertragsstaaten im Bereich des gesamten Mandats des UNHCR, d.h. auch für den Schutz von Gewaltflüchtlingen, zur Kooperation mit dem Hochkommissariat verpflichtet sind und diese Plicht verletzen, wenn sie sich vollständig weigern, zum Schutz von Gewaltflüchtlingen beizutragen (vgl. W.Kälin, Rückschiebungsschutz für de-facto-Flüchtlinge? - Prinzipien
und Ansätze im Völkerrecht, in: Karnetzki/Thomä-Venske, Schutz für de-facto-Flüchtlinge, Hamburg 1988, S. 39ff).
Praxis und Gesetzgebung der Schweiz entsprechen diesen Grundsätzen. In diesem Sinne wurde z.B. auf die Rückschaf- fung der Tamilen mit negativem Asylentscheid verzichtet und der neue Art. 14a Anag über die vorläufige Aufnahme geschaf- fen. Diese kann gemäss Art. 3 Abs. 2 der Internierungsverord- nung vom 25.11.1987 angeordnet werden, wenn die Rückkehr «für den Ausländer ... eine konkrete Gefährdung darstellt». Wie aus der Botschaft (BBI 1985 III 14f) hervorgeht, wollte der Bun- desrat damit Forderungen nach einem sog. «kleinen Asyl» für Gewaltflüchtlinge entgegenkommen, sie rechtlich aber als Er- satzmassnahme bei fehlender Zumutbarkeit des Vollzugs ei- ner Wegweisung ausgestalten.
Die globale Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus hu- manitären Gründen an alle Asylsuchenden, die länger als zwei Jahre auf einen rechtskräftigen Asylentscheid warten müssen, ist wenig sachgerecht. Zwar ist durchaus denkbar, dass in ein- zelnen Fällen eine Rückschiebung in den Heimatstaat nach ei- nem zweijährigen Aufenthalt in der Schweiz eine besondere Härte darstellen kann. Generell dürfte das aber nicht gelten. Abgesehen von der zu kurzen Frist von zwei Jahren stellt sich das Problem, dass Asylsuchende gegenüber anderen Auslän- dern (u.U. aus dem gleichen Staat) allein wegen der Aufent- haltsdauer und unabhängig von jeglicher Bedrohung privile- giert würden. Schliesslich stellt sich bei allen Globallösungen das Problem der Rechtsgleichheit: Es lässt sich nur schwer rechtfertigen, warum jemand, der weniger als zwei Jahre hier war, aber sehr stark gefährdet ist, weniger gut behandelt wer- den soll als jemand, der zwar längere Zeit bei uns gelebt hat, im Heimatstaat aber nicht bedroht ist. Schliesslich würde der Vorschlag der Petition Asylsuchende dazu ermutigen, ihr Asyl- gesuch in die Länge zu ziehen, um unter die Zweijahresrege- lung fallen zu können.
Dem Begehren der Petition könnte nach Ansicht der Kom- mission am besten durch die Ratifikation der Rassendiskrimi- nierungs-Konvention vom 21. Dezember 1965 entsprochen werden. Der Bundesrat hat in seinem Bericht über die schwei- zerische Menschenrechtspolitik vom 2. Juni 1982 (BBI 1982 Il 729ff) angekündigt, er werde dieses Uebereinkommen der Bundesversammlung im gegebenen Zeitpunkt zur Genehmi- gung vorlegen. Dies ist bisher nicht geschehen. Im Bericht über die Legislaturplanung 1987-1991 vom 18. Januar 1988 wird unter den «weiteren» Vorlagen die «Revision des Straf- gesetzbuches im Zusammenhang mit dem internationalen Uebereinkommen zur Beseitigung aller Formen der Rassen- diskriminierung» genannt. Im bundesrätlichen «Bericht über die Friedens- und Sicherheitspolitik der Schweiz» von anfangs Juli 1988 ist dieses Vorhaben erneut bekräftigt worden. Vorar- beiten für die Ratifikation scheinen also geplant zu sein. Das Begehren der Petition ist zu unterstützen. Die Kommission be- grüsst deshalb das Postulat des Nationalrats betreffend Ratifi- kation der Rassendiskriminierungs-Konvention.
Abschaffung des R-Stempels:
Der R-Stempel wird grundsätzlich in jedem Pass angebracht, wenn der Ausländer zurückgewiesen wird, weil er die Einreise- voraussetzungen nicht erfüllt.
Nach Auffassung der Kommission hat diese Massnahme dis- kriminierenden Charakter. Der Stempel weckt nicht nur schlimme Assoziationen mit dem Judenstempel, er enthält auch in einem höchstpersönlichen Dokument eine Klassifizie- rung seines Trägers, die ihn im internationalen Verkehr zu ei- nem Menschen minderer Klasse stempelt.
Das Informationsbedürfnis der Schweizer Instanzen im Asyl- verfahren sollte heutzutage sowohl wirksamer als auch daten- schutzkonformer durch Mittel der Informatik ersetzt werden können.
Die Kommission begrüsst deshalb den Beschluss des Natio- nalrates, der Forderung nach Abschaffung des R-Stempels mittels eines Postulats Nachachtung zu verschaffen.
Die Kommission möchte schlussendlich festhalten, dass sie die Ueberzeugung der Petenten teilt, dass das Asylrecht als Glied einer Rechtsordnung verstanden werden muss, welche auf den Prinzipien der Menschenwürde und der zwischen- menschlichen Solidarität beruht. Diese Prinzipien müssen
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Petitionen
auch für die Aussenpolitik und die Wirtschaftspolitik bestim- mend sein. Die Schweiz muss mit ihrer Politik insbesondere auch dazu beitragen, die Ursachen der Flucht zu überwinden.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt, die Punkte 1, 3, 4 und 5 dem Bun- desrat zur Kenntnisnahme zu überweisen, von den Punkten 2, 7 und 8 Kenntnis zu nehmen, ihnen aber keine Folge zu ge- ben, Punkt 6 als erfüllt abzuschreiben, die Punkte 9 und 10 aus formellen Gründen abzuschreiben.
Proposition de la commission
La commission propose de transmettre les points 1, 3, 4 et 5 au Conseil fédéral pour qu'il prenne acte, de prendre acte des points 2, 7 et 8 sans toutefois leur donner suite, de classer le point 6 puisqu'il lui a déjé été donné suite, de classer les points 9 et 10 pour des raisons formelles.
Hefti: Eine Bemerkung zu Punkt 25 des Berichts: Es ist nicht systemwidrig, dass keine unabhängige Beschwerdeinstanz besteht, denn es gibt kein Recht auf Asyl. Das wurde anläss- lich der ersten und zweiten Gesetzesberatung ausdrücklich erklärt.
Zustimmung - Adhésion
89.253 Hug Doris. Drogenhandel Hug Doris. Trafic de stupéfiants
Herr Schmid unterbreitet im Namen der Petitions- und Ge- währleistungskommission den folgenden schriftlichen Be- richt:
Mit Eingabe vom 17. März 1988 reichte Frau Doris Hug eine Petition ein. Die Petentin fordert, neben verstärkten Kontroll- massnahmen am Zoll, Drogenschlepperinnen aus Südame- rika, Nigeria und aus dem Osten an der Grenze zurückzu- schicken, um der Sinnlosigkeit von Gefängnisaufenthalten in der Schweiz zu begegnen.
Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste sich am 3. Mai 1989 mit dieser Eingabe. Sie hält dazu folgen- des fest:
21 Die Problematik des Drogenmissbrauchs wird auf Bundes- ebene laufend diskutiert. Es wird u.a. auch eine Revision des Betäubungsmittelgesetzes geprüft. Allerdings stehen sich da- bei Befürworter einer Liberalisierung und Befürworter einer Verschärfung der Drogengesetzgebung gegenüber (Patt- Situation).
22 Grundsätzliche internationale Rechtsverpflichtungen (Ein- heitsübereinkommen über die Betäubungsmittel) verpflichten aber unser Land, das vorsätzliche «Vermitteln, Versenden, Be- fördern, Durch-, Ein- und Ausführen von Betäubungsmitteln» mit Strafe zu bedrohen und insbesondere schwere Wider- handlungen angemessen mit Gefängnis oder anderen Arten des Freiheitsentzuges zu ahnden.
Es ist heute nicht möglich, jede illegale Betäubungsmittelein- fuhr zu verhindern. Auch mit massiv verschärften und optimal ausgebauten Kontrollen wäre es wohl undenkbar, jeden Rei- senden zu überprüfen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass Drogenhunde nicht immer und nur auf Teilgebieten erfolgreich sind.
23 An unserer Landesgrenze werden tatsächlich viele Frauen aus Ländern der Dritten Welt verhaftet und zu Gefängnisstra- fen verurteilt. Die Kommission hat Verständnis für die Sorgen und Gedanken der Petentin über die Situation dieser oft aus sozialer Not erpressbar gewordenen Personen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit dürfte sich aber die mit der Petition geforderte «Rückweisungsstrategie» nicht nur auf ein- zelne Personenkreise zu beschränken. Alle Drogenkuriere (auch aus der Schweiz und unseren Nachbarländern) müss- ten straffrei ausgehen. In der Sache beantragt die Petentin also eine allgemeine Strafbefreiung für Drogenkuriere. Einen solchen Strafbefreiungsgrund kennt das geltende Recht nicht. Obwohl die Wirkungen langer Freiheitsstrafen auf Drogenku-
riere sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht zweifelhaft sind, erachtet die Kommission eine allgemeine Strafbefreiung für Drogenkuriere weder de lege ferenda als realisierbar noch als wünschenswert, weil sich der strafwür- dige Drogenhandel (gewinnsüchtige Motive) vom nicht straf- würdigen (soziale oder persönliche Not) kaum befriedigend abgrenzen liesse.
24 Die Kommission ist sodann der Meinung, dass die heute geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Be- täubungsmittel eine differenzierte Beurteilung der verschiede- nen Fälle durch den Richter zulassen (Vorsatz, Menge, schwe- rer Fall, bandenmässiges Vorgehen - strafmildernde oder strafbefreiende Bestimmungen für Konsumenten). Im übrigen berücksichtigt der Richter bei der Strafzumessung ohnehin die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse des Schuldigen (Artikel 63 StGB). In diesem Rahmen müsste im Einzelfall auch auf die besonderen Umstände der Drogenschlepperinnen eingegangen werden.
25 Aufgrund eben dieser besonderen Umstände wäre es nach Ansicht der Kommission aber dennoch zu begrüssen, dass die Anliegen der Petentin den Expertenkommissionen für die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches und für die Revision des Betäubungsmittelgesetzes zur Prüfung un- terbreitet werden.
Antrag der Kommission
Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, die Petition dem Bundesrat zur Kenntnisnahme zu überweisen.
Proposition de la commission
Pour ces motifs, la commission propose que la pétition soit transmise au Conseil fédéral pour qu'il en prenne acte.
Zustimmung - Adhésion
89.254 Vereinigung zum Schutz der kleinen und mittleren Bauern. Somatotropin Association suisse pour la protection des petits et moyens paysans. Somatotropine
Herr Schmid unterbreitet im Namen der Petitions- und Ge- währleistungskommission den folgenden schriftlichen Be- richt:
Mehrproduktion im tierischen Sektor der Landwirtschaft führt zu noch mehr Ueberschüssen, die noch mehr Steuermillionen verschlingen;
wichtige Nahrungsmittel verlieren ihren guten Ruf, gesund und natürlich zu sein;
der Bauer wird noch abhängiger von Pharmaindustrie und Tierarzt;
der weiteren Manipulation am Tier - vor allem der geneti- schen - wird Tür und Tor geöffnet;
eine neue Rationalisierungswelle bringt die Existenz vieler Bauernfamilien in noch grössere Gefahr.»
21 Der Bundesrat hat zur Problematik von Somatotropin zur Milchleistungssteigerung im Zusammenhang mit einer dies- bezüglichen Motion Günter vom 8. Oktober 1987 Stellung ge- nommen. Er hat dabei betont, dass neben der naturwissen- schaftlichen Beurteilung auch weitere Gesichtspunkte - bei- spielsweise aus der Sicht der Agrarpolitik oder der Konsumen- tenschaft - zu berücksichtigen sind, wie dies im übrigen auch die Petition nahelegt. Bis anhin liegt aber bei der Forschungs-
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anstalt in Grangeneuve, der zuständigen Stelle für die Bewilli- gung von Futtermittelbestandteilen und Leistungsförderern, kein Gesuch um Zulassung von Somatotropin vor. Der Bun- desrat verfolgt zudem auch die Entwicklung im Ausland auf- merksam, um rechtzeitig die sich aufdrängenden Massnah- men treffen zu können.
22 Die Frage, ob Somatotropin als Leistungsförderer in der Landwirtschaft zugelassen werden soll oder nicht, gewinnt zu- sehends an Bedeutung. Die Kommission hat deshalb Ver- ständnis für die Sorgen und Anliegen der Petenten. Sie steht dem Einsatz von Somatotropin ebenfalls ablehnend gegen- über.
Antrag der Kommission
Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, die Petition dem Bundesrat zur Kenntnisnahme zu überweisen.
Proposition de la commission
Pour les raison indiquées, la commission propose de trans- mettre la pétition au Conseil fédéral pour qu'il en prenne acte.
Zustimmung - Adhésion
89.255 Reusser François. Einführung einer Pendlersteuer Reusser François. Imposition des pendulaires
Herr Schmid unterbreitet im Namen der Petitions- und Ge- währleistungskommission den folgenden schriftlichen Be- richt:
alle Betriebe in Ortschaften mit mehr als 20 000 Einwohnern und mit mehr als 10 Angestellten müssen alle Mitarbeiter mel- den, welche regelmässig für ihren Arbeitsweg ein Motorfahr- zeug benutzen;
alle gemeldeten Pendler müssen eine Pendlersondersteuer von Fr. 200 .- jährlich bezahlen;
die eingenommenen Gelder aus dieser Sondersteuer die- nen zu 25 Prozent der Subventionierung von Umweltabos der öffentlichen Nahverkehrsbetriebe. Die restlichen 75 Prozent fliessen in einen Spezialfonds, der dazu dient, jungen Firmen, die auf dem Gebiet der Entwicklung und Produktion von Solar- mobilen und Elektrofahrzeugen tätig sind, finanzielle Unter- stützung zu geben (billige Kredite).
Der Petent begründet seine Petition wie folgt: Die Einführung dieser Sondersteuer bringt drei wesentliche Vorteile. Erstens steigt das Interesse der Pendler umzusteigen. Zweitens kön- nen gleichzeitig billigere Umweltabos eingeführt werden. Drit- tens wird die Entwicklung und Seriereifmachung von Solar- und Elektrofahrzeugen gefördert. Da anzunehmen ist, dass dies die Pendlerfahrzeuge der Zukunft sind, würde sich die Schweiz hier gegenüber dem Ausland einen klaren Vorsprung verschaffen.
21 Für eine «Pendlersteuer» mit Lenkungscharakter gemäss Petition wäre eine Verfassungsgrundlage zu schaffen. Eine solche Abgabe mit Kopfsteuer-Charakter wäre vom Stand- punkt der Rechtsgleichheit aus betrachtet problematisch, weil durch die in der Petition genannten Kriterien nur ein eher zufäl- lig ausgewählter Kreis von Automobilisten der Abgabe unter- worfen und deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht be- rücksichtigt würde.
22 Die Abgrenzung der steuerpflichtigen Pendler und die Kon- trolle der Massnahme wären äusserst schwierig. Die Abgabe müsste erstens auf einer Meldung durch Betriebe bzw. Unter- nehmen beruhen, was die Zuverlässigkeit der Erfassung in Frage stellen würde. Aus umweltpolitischer Sicht liesse sich sodann insbesondere die vorgeschlagene Steuerbefreiung für die in kleinen Betrieben beschäftigten Pendler kaum recht-
fertigen. Nicht befriedigend lösbar wäre ferner die Kontrolle, ob ein steuerbefreiter Pendler auch tatsächlich nicht mit dem PW zur Arbeit fährt.
23 Zur Umweltbelastung in grösseren Städten tragen nicht nur die Fahrten der Pendler bei, sondern in erheblichem Ausmass beispielsweise auch Fahrten zu Einkaufs- und Freizeit- zwecken. Es ist deshalb kaum gerechtfertigt und auch psy- chologisch ungeschickt, nur die Pendler einer Lenkungs- steuer zu unterwerfen.
24 Fazit: Die vorgeschlagene Massnahme ist nicht geeignet, die Umweltbelastung in den Städten wirksam zu reduzieren. Sie konzentriert sich zu einseitig auf die Beeinflussung eines bestimmten Fahrzwecks und wäre ausserdem nur schwer kontrollierbar. Die möglichen positiven Wirkungen bezüglich Umsteigen auf den öffentlichen Verkehr sind zu schwach, um deren Nachteile der Diskriminierung und Fragwürdigkeit der Förderung wettzumachen.
Antrag der Kommission
Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, von der Peti- tion Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.
Proposition de la commission
Vu ce qui précède, la commission recommande de prendre acte de la pétition sans lui donner suite.
Zustimmung - Adhésion
89.256 VSS. Reform des Erziehungswesens in Südafrika UNES. Réforme de l'enseignement en Afrique du Sud
Herr Schmid unterbreitet im Namen der Petitions- und Ge- währleistungskommission den folgenden schriftlichen Be- richt:
den am Kampf gegen die Apartheid beteiligten südafrikani- schen Universitäten einerseits aktive materielle und morali- sche Unterstützung zukommen zu lassen und andererseits die Beziehungen zu denjenigen universitären Institutionen in Südafrika (und anderswo), welche die Apartheid immer noch unterstützen, mit sofortiger Wirkung abzubrechen;
sich aktiv und konkret für eine komplette Reform des Erzie- hungswesens in Südafrika einzusetzen und Massnahmen zu ergreifen, welche diesen Prozess beschleunigen können, nämlich:
a) im Erziehungsbereich die Hilfeleistungen an die Schwarzen massiv zu verstärken und
b) sowohl offiziell als auch privat Druck auszuüben (wirtschaft- lich, politisch, kulturell usw.), um die Regierung Botha zum Nachgeben zu bewegen, insbesondere, was die sofortige An- nullierung der Massnahmen «de Klerk» betreffend finanzielle Unterstützung der Universitäten angeht.
Die Petenten begründen ihre Petition wie folgt: Eine derwesent- lichen Stützen der südafrikanischen Apartheidpolitik bildet das Erziehungssystem. Aus diesem Grund zählen zahlreiche Stu- dierende und Professoren, wie auch die Schulen und Universi- täten überhaupt, zu den ersten Opfern der gewaltsamen und blutigen Unterdrückung durch die Regierung Botha.
So hat beispielsweise die südafrikanische Regierung auf Vor- schlag des Erziehungsministers F .- W. de Klerk vor kurzem eine Reihe von Massnahmen beschlossen, welche darauf abzielen, die südafrikanischen Universitäten radikal zu disziplinieren: Inskünftig kann die Regierung den Universitäten die finanzielle Unterstützung verweigern, falls auf universitärem Gelände un- erlaubte politische Aktivitäten stattfinden sollten. Diese Mass- nahmen entsprechen de facto einem Verbot der beiden natio- nalen Studentenorganisationen NUSAS (weisse Studierende) und SANSCO (schwarze Studierende).
Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste sich am 3. Mai 1989 mit dieser Eingabe. Sie hält dazu folgendes fest:
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21 Die Schweiz hat Rassentrennung und -diskriminierung so- wie die Verletzung der Menschenrechte stets verurteilt. Ge- rade die Bildung bzw. die Ausbildung ist in Südafrika von grundlegender Bedeutung, um eine Lehrtätigkeit zu errei- chen, welche die durch die Apartheid erzeugten Vorurteile nicht wiederholt, sondern den Schülern soziale Gerechtigkeit beibringt.
In seiner Erklärung vom 22. September 1986 über die Bezie- hungen der Schweiz mit Südafrika sprach sich der Bundesrat deshalb für Massnahmen besonders im Bereich des Erzie- hungswesens aus. In der Folge wurden u.a. die Stipendien für südafrikanische Studenten stark erhöht. Ferner wurden auch verschiedene Aktivitäten von privaten südafrikanischen Orga- nisationen zur fachlichen Umschulung und Weiterbildung von Lehrern unterstützt.
22 Die Kommission hat Verständnis für die Anliegen der Pe- tenten. Sie ist der Auffassung, dass der Bundesrat seine kon- kreten Bemühungen für das Erziehungswesen in Südafrika bei den südafrikanischen Behörden fortsetzen und im Rah- men seiner Möglichkeiten intervenieren soll, damit die südafri- kanischen Universitäten ihre Funktion erfüllen können, ohne dass ihnen die Subventionen gekürzt werden.
Antrag der Kommission
Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, die Petition dem Bundesrat zur Kenntnisnahme zu überweisen.
Proposition de la commission
Pour ces raisons, la commission propose de transmettre la pétition au Conseil fédéral pour qu'il en prenne acte.
Zustimmung - Adhésion
89.257 Chorafas Dimitris. Raumplanungsgesetz. Aenderung Chorafas Dimitris. Loi sur l'aménagement du territoire. Modification
Herr Schmid unterbreitet im Namen der Petitions- und Ge- währleistungskommission den folgenden schriftlichen Be- richt:
Mit Eingabe vom 6. Juni 1988 reichte Herr Dimitris Chorafas mit sieben Mitunterzeichnern eine Petition ein. Die Petenten ersuchen das Parlament, es sei das Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) so zu ändern, dass für alle Projekte in schutz- würdigen Gebieten eine materielle Ueberprüfung durch die Gerichte und die Teilnahme an den Verfahren durch gemein- nützige Organisationen (Organisationen für Umweltschutz, Heimatschutz, usw.) sichergestellt ist. Unabhängig von einer Umzonung soll Artikel 24 RPG in jedem Fall respektiert wer- den.
Die Petitions- und Gewährleistungskommission des Natio- nalrates befasste sich am 3. Mai 1989 mit dieser Eingabe und einer Stellungnahme des Eidgenössischen Justiz- und Poli- zeidepartementes zu dieser Frage. Die Kommission führte eine eingehende Diskussion über das von den Petenten auf- geworfene Thema und kam zu folgenden Schlüssen:
21 Das eigentliche Problem liegt weder in der gesetzlichen Re- gelung von Artikel 14ff. RPG noch in der dazugehörigen Rechtsprechung, sondern bei der Regelung des Rechtsschut- zes. Während gegen Entscheide nach Art. 24 RPG die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde möglich ist und das Beschwerde- recht auch den ideellen Verbänden zusteht, besteht zur An- fechtung von Nutzungsplänen nur die Möglichkeit der staats- rechtlichen Beschwerde ohne Verbandsbeschwerderecht (Art. 33 f. RPG; BGE 112 1 b 70ff.).
Antrag der Kommission
Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, die Petition zur Kenntnisnahme an den Bundesrat zu überweisen.
Proposition de la commission
Pour les raisons évoquées, la commission propose au Conseil de transmettre la pétition au Conseil fédéral pour qu'il prenne acte.
Zustimmung - Adhésion
89.258 Spillmann Tony. Eindeutige Abstimmungsvorlagen Spillmann Tony. Projets soumis à votation: transparence
Herr Schmid unterbreitet im Namen der Petitions- und Ge- währleistungskommission den folgenden schriftlichen Be- richt:
Mit Eingabe vom 7. Juli 1988 reichte Frau Tony Spillmann eine Petition ein. Die Petentin stellt folgende Forderung: «In Zukunft sind bei eidgenössischen Abstimmungen alle Fragen einzeln dem Stimmbürger zur Entscheidung vorzulegen. Nur dann, wenn zwei oder mehrere Probleme derart in einem Ab- hängigkeitsverhältnis stehen, dass sie allein betrachtet keinen Sinn geben, dürfen sie en bloc zur Abstimmung gebracht wer- den. Alle Problemkreise, deren Beurteilung auch einzeln vor- genommen werden kann, sind dem Stimmbürger einzeln vor- zulegen.»
Die Petitions- und Gewährleistungskommission des Natio- nalrates befasste sich am 3. Mai 1989 mit dieser Eingabe. Sie kommt mit der Bundeskanzlei zu folgendem Schluss: Die Pe- tentin verlangt nicht die Einhaltung des Grundsatzes der Ein- heit der Materie, welcher einzig gebietet, dass eine Vorlage nicht disparate Regelungsbereiche zusammenfüge, sondern die Einführung eines neuen Grundsatzes, wonach Abstim- mungsfragen nurmehr so gestellt werden dürften, dass sie lo- gisch nicht mehr unterteilbar wären.
Dieser neue Grundsatz ist dem gesamten bisherigen schwei- zerischen Staatsrecht fremd, und bei näherer Prüfung erweist er sich als undurchführbar: Das von der Petentin selber ange- führte Beispiel der Initiative über eine (unterschiedliche) Sen- kung des Rentenalters für Frauen und Männer zeigt dies sehr deutlich. Die Petentin verlangt geschlechtsspezifisch ge- trennte Abstimmungsfragen.
Weit komplizierter noch wäre ein solcher Grundsatz der Unteil- barkeit einer Abstimmungsfrage bei einer Referendumsab- stimmung über ein Bundesgesetz, wo mindestens getrennte Fragen über die Wünschbarkeit einer Regelung, sodann über die umstrittensten Einzelheiten einer Regelung (z.B. beim Bundesgesetz über den Schutz der Schwangerschaft und die Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs die vier verschie- denen Indikationen oder die Frage des Obligatoriums vorgän- giger Beratung), die Finanzierung und die Sanktionen nötig wären.
1874 bis 1987 wurde über hundert Bundesgesetze abge- stimmt. Statt hundert wären Tausende von Abstimmungsfra- gen zu stellen gewesen: Für die Aufteilung der Fragestellung dürfte ja nicht subjektives Empfinden massgebend sein, son- dern einzig logische Kriterien; andernfalls müsste ein solcher Grundsatz der Unteilbarkeit der Abstimmungsfrage zu Willkür und damit bald auch zu einer Flut von Abstimmungsbe- schwerden führen.
Die Einheit der Materie wird in eidgenössischen Abstim- mungsvorlagen regelmässig beachtet. So wies beispiels- weise die Rentenaltersenkungsinitiative einen inneren Sach- zusammenhang (Senkung des Rentenalters) auf (vgl. die Le- galdefinition in Art. 75 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte, SR 161.1).
Sachgerecht ist denn auch allein das Kriterium der Einheit der Materie. Andernfalls wäre die schweizerische Rechtsordnung wohl bis heute nicht zum Bundesstaat weiterentwickelt wor- den: Eine Totalrevision der Bundesverfassung wie 1848 oder 1874 wäre mit einem Grundsatz der Unteilbarkeit der Abstim- mungsfrage angesichts der Flut nötiger Abstimmungsfragen
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zum Regelungsbedarf, zur Kompetenzverteilung, zu den ver- schiedenen Einzelheiten und zu ihrer Finanzierung real gar nicht mehr durchführbar.
Antrag der Kommission Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, von der Peti- tion Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.
Proposition de la commission
Pour ces motifs, la commission propose de prendre acte de la pétition, mais de ne pas y donner suite.
Zustimmung - Adhésion
89.259 Schweizerisches Komitee für ein freies Afghanistan. Frieden und Freiheit in Afghanistan
«Comité Suisse pour un Afghanistan Indépendant». Paix et indépendance en Afghanistan
Herr Schmid unterbreitet im Namen der Petitions- und Ge- währleistungskommission den folgenden schriftlichen Be- richt:
Mit Eingabe vom 24. Februar 1988 reichte das schweizeri- sche Komitee für ein freies Afghanistan eine Petition ein. Die Petenten fordern das Parlament auf, «unter Ausschöpfung all seiner Möglichkeiten dafür einzustehen, dass das mörderi- sche Blutvergiessen ein Ende nimmt».
Die Petitions- und Gewährleistungskommission des Natio- nalrates befasste sich am 3. Mai 1989 mit dieser Eingabe. Sie holte beim Eidgenössischen Departement für auswärtige An- gelegenheiten eine Stellungnahme ein, in welcher unter ande- rem folgendes dargelegt wird:
21 «Der Bundesrat hat die Verletzung der Menschenrechte in Afghanistan seit Beginn der sowjetischen Invasion verurteilt. Er begrüsst deshalb insbesondere das Genfer Abkommen vom 14. April 1988, welches unter der Führung der Vereinten Nationen zwischen Afghanistan und Pakistan abgeschlossen wurde und welches einen ersten wichtigen Schritt auf dem Weg der Konfliktbereinigung darstellt. Der Bundesrat hofft, dass dieses Abkommen dazu beitragen wird, in Afghanistan einen gerechten und dauerhaften Frieden wiederherzustellen. Die Schweiz hat nie aufgehört, sich für das Schicksal von Af- ghanistan zu interessieren und sich durch humanitäre Hilfe und das Angebot ihrer guten Dienste zu engagieren. Der Bun- desrat ist im übrigen bereit, sich am Wiederaufbau des Landes zu beteiligen.»
22 Die Kommission begrüsst die Hilfe und Unterstützung Af- ghanistans und hält es für notwendig, dass der Bundesrat seine konkreten Bemühungen fortsetzt und im Rahmen seiner Möglichkeiten Hilfe leistet.
Antrag der Kommission
Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, die Petition dem Bundesrat zur Kenntnisnahme zu überweisen.
Proposition de la commission
Pour ces motifs, la commission propose de transmettre la péti- tion au Conseil fédéral pour qu'il en prenne acte.
Zustimmung - Adhésion
89.260 Böhi Bernhard. Reduktion der Vignettentaxen für Motorräder Böhl Bernhard. Diminution des taxes de la vignette des motos
Herr Schmid unterbreitet im Namen der Petitions- und Ge- währleistungskommission den folgenden schriftlichen Be- richt:
fordern Bundesrat und Parlament auf, für Motorräder die Taxe der Autobahn-Vignette (30 Fr.) sowie die Busse für fehlende Vignette (100 Fr.) zu reduzieren. Ausserdem sollte gestattet werden, die Vignette in den Ausweispapieren mitzuführen, an- statt wie bisher ungeschützt auf das Fahrzeug aufkleben zu müssen.
21 Abgabenhöhe:
Nach Artikel 18 Absatz 1 der Uebergangsbestimmungen der Bundesverfassung (UebBest.BV) erhebt der Bund für die Be- nützung der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse auf in- und ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern bis zu einem Gesamtgewicht von je 3,5 Tonnen eine jährliche Ab- gabe von 30 Franken. Damit wird festgelegt, dass grundsätz- lich jedes auf Nationalstrassen erster und zweiter Klasse, d.h. auf Autobahnen und Autostrassen verkehrsberechtigte Fahr- zeug bis zu 3,5 Tonnen Gesamtgewicht abgabenpflichtig ist, sofern damit solche Strassen benützt werden. Im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung betrifft dies leichte Motor- wagen, leichte Anhänger und Motorräder. Der Verfassungs- geber selber hat somit ausdrücklich bestimmt, dass die Ab- gabe auch für Motorräder zu bezahlen ist.
Nach Absatz 2 des erwähnten Verfassungsartikels regelt der Bundesrat durch Verordnung den Vollzug; er kann bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Der Bun- desrat hat in Artikel 2 der Verordnung vom 12. September 1984 über die Abgabe für die Benutzung der Nationalstrassen (NSAV) die Ausnahmen von der Abgabepflicht festgelegt. Er hat dabei bewusst nur wenige, klar definierte Ausnahmen ge- schaffen. Unter anderem sind Motorradanhänger und Motor- radseitenwagen von der Abgabe befreit (Art. 2 Bst. g NSAV). Es steht dem Bundesrat jedoch nicht frei, aufgrund von Arti- kel 18 Absatz 2 UebBest. BV eine ganze Fahrzeugkategorie, welche der Verfassungsgeber ausdrücklich abgabenpflichtig erklären wollte, von der Abgabe auszunehmen oder für diese die Abgabe zu reduzieren. Da hilft auch der Hinweis der Peten- ten nichts, Motorräder würden normalerweise nur im Sommer- halbjahr eingelöst und verkehrten eher selten auf Autobahnen. Es liegt im Wesen der Pauschalabgabe, dass sie auf individu- elle Gegebenheiten, wie insbesondere die auf Nationalstras- sen erbrachte Fahrleistung, nicht Bedacht nehmen kann. Lässt sich also eine Reduktion der Abgabe nicht rechtfertigen, gilt dies entsprechend auch für die Busse im Widerhandlungs- fall.
22 Anbringungsort:
Gemäss der ursprünglichen Fassung des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben b und c NSAV, wie sie auf den 1. Januar 1985 in Kraft gesetzt wurde, musste die Vignette bei Anhängern links an der Vorderfront, bei Motorrädern an gut sichtbarer Stelle di- rekt auf das Fahrzeug aufgeklebt werden. Die praktischen Er- fahrungen zeigten, dass frei zugängliche Vignetten durch äus- sere Einflüsse beschädigt werden oder verloren gehen kön- nen. In einer Weisung an die Polizeikommandos der Kantone legte die in dieser Sache federführende Oberzolldirektion fest, dass die Vignette bei diesen Fahrzeugen auf geschützte Stel- len aufgeklebt werden dürfe, auch wenn sie dadurch nicht mehr ohne weiteres sichtbar sei. Zugleich wurde diese Rege- lung Motorradzeitschriften und Fachverbänden bekanntgege- ben. Der Verordnungstext erfuhr mit Aenderung vom 13. No- vember 1985 eine entsprechende Anpassung. Damit wurde den Anliegen der Anhängerbesitzer und Motorradfahrer in ausreichendem Masse entsprochen. Das Mitführen der Vi- gnette mit den Fahrzeugpapieren, wie von den Petenten gefor- dert, liefe dem ganzen Erhebungskonzept zuwider, indem es die Vignette - entgegen Art. 5 NSAV - übertragbar machen würde.
Antrag der Kommission
Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, von der Peti- tion Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.
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Petitionen
Proposition de la commission La commission propose donc, pour les motifs cités, de pren- dre acte de la pétition sans lui donner suite.
Zustimmung - Adhésion
89.261 Müller Egon. Abfallpolitik Müller Egon. Politique en matière d'élimination de déchets
Herr Schmid unterbreitet im Namen der Petitions- und Ge- währleistungskommission den folgenden schriftlichen Be- richt:
Mit Eingabe vom 8. August 1988 reichte Herr Egon Müller (mit etwa 400 Mitunterzeichnern) eine Petition ein. Der Petent fordert das Parlament auf, «die Abfallpolitik grundsätzlich neu zu überprüfen und davon auszugehen, dass die Entstehung von Abfall nachdrücklich eingeschränkt wird».
Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste sich am 3. Mai 1989 mit dieser Eingabe. Sie hält dazu folgen- des fest:
In der Folge eines Aufrufes der Organisation «Green- peace» haben ca. 200 Bürgerinnen und Bürger in teilweise gleichlautenden Stellungnahmen das Bundesamt für Umwelt- schutz bzw. dessen Vizedirektor B. Milani, Chef der Hauptab- teilung Wasser- und Bodenschutz, zu drastischen Massnah- men gegen die Entstehung und den Export von Sonderabfäl- len aufgefordert. Zum Teil wurde auch verlangt, dass keine neuen Behandlungsanlagen gebaut werden. Die Eingaben wurden vom Bus einzeln mit einem Formbrief beantwortet. Die vorliegende Petition an die Räte wurde ebenfalls durch den Aufruf von «Greenpeace» veranlasst und wurde vom Bun- desamt für Umweltschutz an die Parlamentsdienste weiterge- leitet.
Es ist die erklärte Absicht des Bundesrates, dass mittelfri- stig keine Abfälle aus der Schweiz mehr auf hoher See ver- brannt werden sollen. Die Exporte von Sonderabfällen unter- liegen bereits heute der Genehmigungspflicht durch das Bus. Exporte werden nur erlaubt, wenn Gewähr für die umweltge- rechte Behandlung im Ausland besteht.
Es ist jedoch unbestritten, dass den Anliegen der Abfallvermei- dung und -verminderung noch vermehrt Rechnung getragen werden muss.
Antrag der Kommission Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, die Petition dem Bundesrat zur Kenntnisnahme zu überweisen.
Proposition de la commission Pour ces raisons, la commission propose de transmettre la pétition au Conseil fédéral pour qu'il en prenne acte.
Zustimmung - Adhésion
Schluss der Sitzung um 13.00 Uhr La séance est levée à 13 h 00
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Petitionen
Pétitions
In
Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
In
Jahr
Année
1989
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
12
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 22.06.1989 - 08:00
Date
Data
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400-409
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Pagina
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20 017 677
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