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Europäische Integration. Bericht
Wahl in eine ständige Kommission Election dans une commission permanente
Geschäftsprüfungskommission - Commission de gestion
Ergebnis der Wahl - Résultat du scrutin Ausgeteilte Wahlzettel / Bulletins délivrés eingelangt/ rentrés leer / blancs ungültig / nuls gültig / valables absolutes Mehr / majorité absolue
40
36
0
0
36
19
Es wird gewählt - Est élu Herr Bühler mit 36 Stimmen
88.059
Internationale Arbeitskonferenz. 74. Tagung Conférence internationale du travail. 74e session
Bericht des Bundesrates vom 24. August 1988 (BBI III, 627) Rapport du Conseil fédéral du 24 aout 1988 (FF III, 602) Beschluss des Nationalrates vom 1. März 1989 Décision du Conseil national du 1er mars 1989
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil national
Gadient, Berichterstatter: An der 74. Tagung der Internationa- len Arbeitskonferenz wurde das Uebereinkommen Nummer 163 über die soziale Betreuung der Seeleute auf See und im Hafen angenommen. Der Bundesrat beantragt dem Parla- ment die Genehmigung dieses Uebereinkommens.
Anlässlich der gleichen Tagung wurden auch Uebereinkom- men betreffend den Gesundheitsschutz und die medizinische Betreuung der Seeleute, Nummer.164, die soziale Sicherheit der Seeleute, Nummer 165, und die Heimschaffung der See- leute, Nummer 166, angenommen. Aus den zu erläuternden Gründen kann der Bundesrat jedoch deren Genehmigung nicht empfehlen.
Mit dem Uebereinkommen Nummer 163 über die soziale Be- treuung der Seeleute auf See und im Hafen werden die Ver- tragsstaaten verpflichtet, darauf zu achten, dass in den Häfen und an Bord der Schiffe für alle Seeleute geeignete Sozialein- richtungen und -dienste zur Verfügung stehen. Die Schweiz erfüllt die Anforderungen des Uebereinkommens, womit einer Ratifikation nichts im Wege steht.
Das Uebereinkommen Nummer 164 - Gesundheitsschutz und medizinische Betreuung - sieht weitreichende Massnah- men vor, welche Seeleuten einen Gesundheitsschutz und me- dizinische Betreuung im selben Ausmass wie den Arbeit- nehmern an Land garantieren.
Der Bundesrat ist mit den grundsätzlichen Zielen dieses Uebereinkommens einverstanden, doch enthält es zahlreiche Bestimmungen, die nur von Seeschiffahrtsnationen angewen- det werden können, die über die entsprechende Infrastruktur und Erfahrung verfügen. Die von der Schweiz getroffenen Massnahmen zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung der Seeleute entsprechen zwar nicht vollumfänglich den Anforderungen des Ueberein- kommens, sind jedoch im Verhältnis zur Grösse der schweize-
rischen Flotte angemessen. Dem Bundesrat erscheint eine Ratifikation dieses Uebereinkommens für ein Binnenland als nicht angezeigt.
Das Uebereinkommen Nummer 165 - soziale Sicherheit - be- zweckt einen minimalen Schutz im Bereich der sozialen Si- cherheit für Seeleute, insbesondere wenn diese Personen nicht auf Schiffen ihres Heimatlandes fahren. Die einlässliche Prüfung der Uebereinkommensbestimmungen hat aber ge- zeigt, dass die Schweiz heute noch nicht in der Lage ist, die- sem Uebereinkommen beizutreten, ohne gleichzeitig bedeu- tende Aenderungen in ihrer Gesetzgebung vorzunehmen.
Das Uebereinkommen Nummer 166 - Heimschaffung der Seeleute - ersetzt dasjenige aus dem Jahre 1926. Zurzeit sind in der Schweiz noch nicht sämtliche sich aus dem Ueberein- kommen Nummer 166 ergebenden Anforderungen erfüllt. Einzelne Bestimmungen gehen zudem beträchtlich weiter als das heutige Seeschiffahrtsgesetz. Insbesondere die Heim- schaffung von Seeleuten, die den Arbeitsvertrag selbst auflö- sen sowie die Möglichkeit der Seeleute, den Bestimmungsort für die Heimschaffung selbst zu wählen, sind Elemente des Uebereinkommens, die nicht mit unserer derzeit geltenden rechtlichen Ordnung übereinstimmen und nach grundlegen- den Anpassungen unserer Gesetzgebung rufen würden.
Die einstimmige Aussenwirtschaftskommission beantragt, auf den Bundesbeschluss betreffend das Uebereinkommen Nummer 163 über die soziale Betreuung der Seeleute auf See und im Hafen einzutreten und ihm zuzustimmen.
Der Nationalrat hat diesem Bundesbeschluss am 1. März 1989 mit 121 zu 0 Stimmen zugestimmt.
Präsident: Sie haben vom Bericht Kenntnis genommen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, art. 1 et 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 24 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
88.045
Europäische Integration. Bericht Intégration européenne. Rapport
Bericht vom 24. August 1988 (BBI III, 249) Rapport du 24 août 1988 (FF III, 233) Beschluss des Nationalrates vom 1. März 1989 Décision du Conseil national du 1er mars 1989
Ad 88.045
Postulat der Aussenwirtschaftskommission Europäische Integration Postulat de la Commission du commerce extérieur Intégration européenne
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Internationale Arbeitskonferenz. 74. Tagung Conférence internationale du travail. 74e session
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1989
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
11
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.059
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
21.06.1989 - 08:45
Date
Data
Seite
357-357
Page
Pagina
Ref. No
20 017 672
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