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behagen, weil man bei sehr extensiver - um nicht zu sagen böswilliger - Interpretation dieser beiden Artikel allenfalls eine potentielle Bundesrechtswidrigkeit hätte herauslesen können. Demgegenüber war der Bundesrat immer der Ueberzeugung, dass sich der Vorrang des Bundesrechtes vor kantonalen Ver- fassungsbestimmungen von selbst verstehe. Deshalb haben wir Ihnen damals eine Gewährleistung ohne Vorbehalt bean- tragt. Sie haben dann nur unter Vorbehalt gewährleistet, offen- bar wegen diesem rechtspolitischen Unbehagen und im Sinne eines sogenannten unechten Vorbehalts.
Hier geht es um ein ganz anderes Problem. Hier hat - wie Herr Rhinow und auch der Kommissionspräsident zu Recht gesagt haben - der Vorbehalt, den wir Ihnen beantragen, allein die Funktion, darauf hinzuweisen, dass die Realisierung dieses kantonalen Verfassungsartikels eine Aenderung der Bundes- verfassung nötig macht, nämlich eine Aenderung von Artikel 1 und Artikel 80 der Bundesverfassung. Der Bundesrat hat - eben in konsequenter Praxis - immer dann, wenn Verfas- sungsänderungen der Kantone Verfassungsänderungen auch des Bundes bedingen, solche Vorbehalte angemeldet, und die Räte sind diesem Prinzip bisher auch immer gefolgt. Ich erinnere an die beiden Fälle aus dem Jahre 1960. Der Wie- dervereinigungsartikel der beiden Basel wurde damals aus- drücklich unter dem Vorbehalt der Revision von Artikel 1 der Bundesverfassung gewährleistet. Und dieser Artikel der Kan- tonsverfassung von Basel-Stadt, der unter Vorbehalt gewähr- leistet wurde, ist noch in Kraft.
Wenn Sie heute die Aenderung der Verfassung von Basel- Landschaft, die bei der Realisierung ebenfalls eine Aenderung der Bundesverfassung bedingen wird, ohne Vorbehalt ge- währleisten, dann schaffen Sie eine Widersprüchlichkeit zwi- schen diesen beiden sehr analogen Fällen von Basel-Land- schaft einerseits, der auf die Schaffung eines Vollkantons zielt, und Basel-Stadt andererseits mit seinem Wiedervereinigungs- artikel. Deshalb schien es uns in der Konsequenz der bisheri- gen Gewährleistungspraxis zu liegen, dass wir auch dieses Mal die Gewährleistung nur unter Vorbehalt vornehmen.
Dabei beinhaltet dieser Vorbehalt, wie gesagt, keinerlei rechts- politischen Vorwurf gegenüber dem Kanton Basel-Land- schaft, sondern er behält sich - wie schon der Vorbehalt beim Wiedervereinigungsartikel und beim Zusatz zur bernischen Staatsverfassung - lediglich die Notwendigkeit einer späteren Anpassung der Bundesverfassung vor.
Es ist natürlich in Ihrer Kompetenz, diese Praxis zu ändern, wie das auch ein Gericht tun kann. Dem Bundesrat schien es le- diglich nötig, auf diese Inkonsequenz hinzuweisen. Wenn Sie dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission folgen, begründen Sie eine neue Praxis. Wir werden das in künftigen Gewährlei- stungsbeschlüssen natürlich entsprechend zu berücksichti- gen haben.
Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 Ziff. 1 -5 und 7, Art. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1 ch. 1-5 et 7, art. 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 1 Ziff. 6 Antrag der Kommission .... Kantonsverfassung; (Rest der Ziffer streichen)
Art. 1 ch. 6 Proposition de la commission .... du 12 juin 1988; (Biffer le reste du chiffre)
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission Dagegen
26 Stimmen 6 Stimmen
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 31 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
89.417
Postulat Gadient Zentralstrafregistereintragungen Inscription au casier judiciaire central
Wortlaut des Postulates vom 16. März 1989
Der Bundesrat wird ersucht, eine Neuregelung der Eintragun- gen im Zentralstrafregister in dem Sinne zu verwirklichen, dass gelöschte Strafen - mit Ausnahme solcher für schwer- wiegende Verbrechen - aus dem Strafregister definitiv zu ent- fernen sind.
Im Zuge einer solchen Revision sind auch die Eintragungsvor- aussetzungen neu zu überprüfen.
Des weitern ist zu prüfen, inwieweit nicht Urteile wegen Stras- senverkehrsdelikten in einem separaten Register zu erfassen sind und wie der in diesem Bereich grassierenden Registrie- rungsflut begegnet werden kann.
Texte du postulat du 16 mars 1989
Le Conseil fédéral est prié de réviser la réglementation de l'ins- cription au casier judiciaire central de façon à ce que les pei- nes radiées - sauf les peines prononcées pour des crimes gra- ves - n'y figurent plus. Par la même occasion, il convient de réexaminer les conditions de l'inscription.
Il importe également de déterminer s'il ne faudrait pas inscrire les peines prononcées contre des infractions aux règles de la circulation dans un registre séparé et étudier la possibilité de mettre un terme à la pléthore d'inscriptions dans ce domaine.
Gadient: Wenn jemand mit einer Busse als Hauptstrafe ins Strafregister eingetragen wird, kann die Eintragung auf Ge- such des Verurteilten zwei Jahre nach Vollzug des Urteils ge- löscht werden. Von Amtes wegen wird der Eintrag zehn Jahre nach dem Urteil gelöscht.
Wer nun aber glaubt, mit der Löschung sei der Eintrag elimi- niert, was aufgrund des landläufigen Begriffes «Löschung» ei- gentlich anzunehmen wäre, irrt beträchtlich. Jede verurteilte Person erhält im Strafregister eine Karte, die sogenannte Per- sonalkarte. Diese wird im Falle einer eingetragenen Busse erst vernichtet, wenn seit dem Urteil 15 Jahre verstrichen sind. Die Löschung schränkt lediglich die Mitteilung der Strafen ein, ohne den Eintrag zu vernichten.
Die Folge ist, dass bei jedem Bagatellverfahren der ganze Vor- strafenkatalog in die Untersuchungsakten Aufnahme findet, auch wenn die Strafen längst gelöscht sind.
Da heute die Probezeit in der Regel auf zwei Jahre festgesetzt wird, ist es völlig absurd, dass Bussen und Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten - der heute weitaus überwiegende Teil der Eintragungen - noch 13 Jahre nach deren Löschung thesau- riert bleiben und mitgeteilt werden. Dabei verjähren solche Strafen schon nach fünf Jahren. Diese Regelung ist unhaltbar und keineswegs nötig.
Ein anderes Beispiel: Wenn heute ein 20jähriger eine Straftat begeht und dafür eine bedingte Freiheitsstrafe von dreieinhalb
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Monaten erhält, wird seine Personalkarte mit der Eintragung erst aus dem Register entfernt, wenn er das 80. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn er sterbe vorher. Denn auch bei sei- nem Ableben wird sozusagen gnadenhalber die Eintragung entfernt. Das ist in Artikel 13 der Verordnung über das Strafre- gister festgelegt.
Die Folge dieser mit helvetischem Perfektionismus gepflegten Eintragungspraxis ist eine Registrierungsflut mit Legionen von Dossiers. Beim Schweizerischen Zentralstrafregister sollen es etwa 600 000 Dossiers sein. Ich möchte in aller Form betonen, dass dies nicht etwa der Fehler der Mitarbeiter des Registers ist, die in Ausführung der anwendbaren Vorschriften ein ge- waltiges Arbeitspensum zu leisten haben und vermutlich für jede Entlastung dankbar wären. Dazu kommen die kantona- len Eintragungen, denn das Strafregister wird vom Bund und von den Kantonen geführt. Der Bund registriert alle Personen, die in der Schweiz verurteilt worden sind sowie alle im Ausland verurteilten Schweizer. Die Kantone führen das Strafregister über alle Personen, die von ihren Behörden verurteilt worden sind, sowie über alle verurteilten Kantonsbürger.
Daneben bestehen meist noch kantonale Strafkontrollen und schliesslich noch die Strafkontrollen der Strassenverkehrsäm- ter oder Motorfahrzeugkontrollen. Insgesamt dürfte es sich in diesem Bereich um Hunderttausende von Eintragungen und Meldeverfahren handeln, zumal im Sektor des Strassenver- kehrs eine Entwicklung eingetreten ist, die kaum jemand vor- aussehen konnte. Bekanntlich werden heute bereits Ord- nungsbussen ab 80 Franken den Kantonen gemeldet. Diese Bussen werden wohl in den meisten Fällen in den Strafkontrol- len der Strassenverkehrsämter eingetragen. Die Meldepflicht ist in Artikel 12 der VZV, der bundesrätlichen Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassen- verkehr, vorgeschrieben.
Die gestrige «Basler Zeitung» wusste zu berichten - nur um auch ein Beispiel aus den Kantonen zu nennen -, dass im kan- tonalen Strafregister 200 000 Einträge verwaltet werden. Im letzten Jahr seien schätzungsweise 6000 bis 7000 Neuein- träge dazu gekommen. Die Motorfahrzeugkontrolle der Stadt Basel zähle jährlich etwa 2000 Neueintragungen mit einer Bussensumme von rund 100 Franken und etwa 800 Eintra- gungen mit Bussen von 150 bis 200 Franken. Im Jahre 1986 wurden annähernd 60 000 Strafurteile gefällt und ins Zentral- strafregister eingetragen. 47 Prozent dieser Urteile enthalten mindestens einen Verstoss gegen das SVG, 37 Prozent einen solchen gegen das Strafgesetzbuch. Bei den verhängten Frei- heitsstrafen überwiegen eindeutig die kurzen Strafen. In 86 Prozent aller Fälle betrug die Strafdauer drei Monate oder we- niger. Es besteht in der Tat kein Grund, insbesondere für der- art begrenzte Strafen, eine Datei während 15 Jahren aufrecht- zuerhalten.
Aus all diesen Gründen verlangt mein Postulat eine Neurege- lung der Eintragungen ins Zentralstrafregister in dem Sinne, dass gelöschte Strafen mit Ausnahme solcher für schwerwie- gende Verbrechen aus dem Strafregister definitiv zu entfernen sind. Wenn man die mit Zuchthaus bestraften Taten wie bis an- hin generell registriert behalten möchte, wofür es eine krimina- listische Begründung geben mag, wäre die im ersten Absatz dieses Punktes enthaltene Ausnahme auf Verbrechen statt auf die Kategorie der schwerwiegenden Verbrechen zu beschrän- ken. Eine Möglichkeit könnte auch darin liegen, die Ausnahme auf Straftaten zu beziehen, die zum Beispiel mit einer Freiheits- strafe von mehr als einem Jahr geahndet werden. Im Zuge ei- ner solchen Revision sollen auch die Eintragungsvorausset- zungen neu überprüft werden.
Schliesslich wird die Prüfung verlangt, inwieweit nicht Urteile wegen Strassenverkehrsdelikten in einem separaten Register zu erfassen sind. Die gegenwärtige Regelung ist ohne Zweifel korrekturbedürftig. Ich habe Lösungsmöglichkeiten kurz an- gedeutet. Zum Beispiel könnte auch die Anhebung der Eintra- gungsgrenzen in Betracht kommen. Dabei müsste es sich al- lerdings um eine markante Anhebung handeln. Persönlich halte ich sodann dafür, dass sich so oder anders für die Stras- senverkehrsdelikte ein separates Register aufdrängt, dies mindestens für Verletzungen des SVG und der Nebenerlasse. In diesem Sektor müsste sicher auch die Einführung eines so-
genannten Punktesystems geprüft werden, das die Admini- strierung kolossal vereinfacht und das sich insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland sehr bewährt hat.
Wenn ich diese Anliegen in Postulatsform vortrage, so deswe- gen, weil die Aenderung der massgeblichen Verordnung, zum Beispiel Artikel 13 mit diesen unsinnigen Fristen für die Ent- fernung der Eintragungen, in der Kompetenz des Bundesrates liegt, während die grundsätzlichen Bestimmungen über das Strafregister im Strafgesetzbuch enthalten sind. Auch soll die Revision einem zeitgemässen Gesamtkonzept entsprechen, so dass beide Bereiche aufeinander abzustimmen sein wer- den. Ich zähle indessen darauf, dass gleichwohl jede Verzöge- rung dieser überdringlichen Revision vermieden wird, und ich ersuche Sie höflich um Ueberweisung des Postulates.
Bundesrat Koller: Das Strafregisterrecht wird gegenwärtig im Zuge der Revision des dritten Buches des Strafgesetzes einer Gesamtüberprüfung unterzogen. Der Bundesrat ist auch be- reit, die vom Postulanten geforderte vom Zentralstrafregister getrennte Registrierung von Verstössen gegen die Strassen- verkehrsgesetzgebung zu prüfen. Wir haben unsere diesbe- zügliche Bereitschaft schon bei der Entgegennahme einer ähnlich lautenden Motion von Herrn Nationalrat Graf kund- gegeben, die wir als Postulat entgegengenommen haben. Der Bundesrat erachtet es auch als einer vertieften Prüfung wert, ob die heute bestehenden, recht engen Möglichkeiten der gänzlichen Entfernung von Einträgen aus dem Strafregister ausgebaut werden sollen. Er hält es für zweckmässig, auch dieses Vorhaben in den Gesamtrahmen der eingangs erwähn- ten Revisionsarbeiten zu stellen.
Der Bundesrat und - so glaube ich - auch Herr Ständerat Ga- dient sind sich dabei bewusst, dass es letztlich um eine Ab- wägung von sich zum Teil entgegenstehenden Interessen geht. Auf der einen Seite stehen die legitimen Interessen der Strafverfolgungsbehörden - vor allem des Strafrichters -, sich eine genaue Kenntnis der Persönlichkeit der zu beurteilenden Menschen über eine längere Zeit zu verschaffen, weil der Rich- ter in Anwendung von Artikel 63 StGB nach unserem Schuld- strafrecht bei der Strafzumessung das Vorleben ja massgeb- lich mitberücksichtigen muss. Insofern kann sich ja auch der negative Auszug aus dem Strafregister für einen Angeschul- digten positiv auswirken. Auf der anderen Seite - das ist uns klar - stehen die Interessen des einzelnen, der bei Wohlverhal- ten nach einer gewissen Zeit früher begangene Fehler in Ver- gessenheit geraten lassen will. Diese Güterabwägung ver- langt eine vertiefte Ueberprüfung, wobei - auch hier sind wir mit dem Postulanten einig - der entscheidende Gesichtspunkt derjenige der Resozialisierungserleichterung sein muss. Der Bundesrat ist daher bereit, dieses Postulat entgegenzuneh- men. Wir werden prüfen, ob wir allenfalls nicht sogar die Revi- sion der Verordnung vorweg behandeln können, weil es in der Natur der Sache liegt, dass die Revision der Artikel 359ff. des Strafgesetzbuches zeitlich bedeutend aufwendiger ist. Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
Ueberwiesen - Transmis
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Dans
In
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Jahr
1989
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.417
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 15.06.1989 - 08:00
Date
Data
Seite
303-304
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Pagina
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