Kantonsverfassungen. Gewährleistung
301
S
89.001
Kantonsverfassungen. Gewährleistung Constitutions cantonales. Garantie
Botschaft und Beschlussentwurf vom 11. Januar 1989 (BBI I, 565) Message et projet d'arrêté du 11 janvier 1989 (FF 1, 545)
Antrag der Kommission Siehe Detailberatung
Proposition de la commission Voir discussion par articles
Schmid, Berichterstatter: In der Botschaft vom 11. Januar 1989 unterbreitet uns der Bundesrat mehrere Revisionen von Kantonsverfassungen zur Gewährleistung. Ihre Kommission hat am 3. Mai die Vorlage beraten.
Die Stimmberechtigten des Kantons Zürich haben am 6. März 1988 Artikel 26 ihrer Kantonsverfassung revidiert mit dem Ziel, dem öffentlichen Personenverkehr die Förderung durch Staat und Gemeinden angedeihen zu lassen, insbesondere durch einen Verkehrsverbund. Ausserdem soll der Staat den Güter- verkehr mit der Bahn fördern.
Die Bundesverfassung gibt dem Bund in praktisch allen Berei- chen des öffentlichen Verkehrs Gesetzgebungskompetenzen. Dadurch wird aber die Förderung des öffentlichen Verkehrs durch die Kantone nicht ausgeschlossen. Es versteht sich von selbst, dass kantonale Förderungsmassnahmen den Bundes- intentionen nicht zuwiderlaufen dürfen.
Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig, der Kantonsver- fassung des Kantons Zürich die eidgenössische Gewährlei- stung zu erteilen.
Am 14. Juni 1987 haben die Stimmbürger des Kantons Bern einen neuen Artikel 35a samt einer Uebergangsbestimmung beschlossen, wonach das Amt eines Regierungsrates mit dem Mandat eines Nationalrates oder Ständerates unverein- bar ist. Gleichzeitig wurde das Gesetz über die Wählbarkeit von Mitgliedern des Regierungsrates in die Bundesversamm- lung aufgehoben und Doppelmandatsinhaber auf Ende der laufenden Amtsperiode darauf hingewiesen, dass sie sich für eines der beiden Mandate zu entscheiden hätten. Die Verfas- sungsänderung verletzt das Bundesrecht nicht. Die Aufhe- bung des kantonalen Gesetzes über die Wählbarkeit von Ber- ner Regierungsräten in die Bundesversammlung stellt zudem keine unzulässige Koppelung mit der vor der Abstimmung ste- henden Verfassungsbestimmung dar. Wir empfehlen die Ertei- lung der eidgenössischen Gewährleistung auch hier.
Die Landsgemeinde von Nidwalden vom 24. April 1988 hat Ar- tikel 58 Absatz 2 der Kantonsverfassung geändert und einen neuen Artikel 58 Absatz 3 in die Kantonsverfassung eingefügt. Damit wurde die Zuteilung der Landratsmandate auf die Ge- meinden auf eine neue Grundlage gestellt. Diese Aenderung hält sich im Rahmen von Artikel 74 der Bundesverfassung und Artikel 6 derselben. Die eidgenössische Gewährleistung ist daher zu erteilen.
Die Stimmbürger des Kantons Solothurn haben am 25. Sep- tember 1988 Artikel 113 Absatz 2 ihrer Kantonsverfassung re- vidiert, eine Revision, die ausschliesslich die kantonale Steu- erhoheit betrifft und somit vollständig im Bereich der kantona- len Souveränität liegt. Die Gewährleistung ist auch hier zu er- teilen.
Am 12. Juni 1988 haben die Stimmbürger des Kantons Basel- Stadt Paragraph 26 Absatz 1 ihrer Kantonsverfassung ange- nommen und damit das Stimmrechtsalter in kantonalen und Gemeindeangelegenheiten von 20 auf 18 Jahre herabgesetzt. Diese Aenderung liegt im Rahmen von Artikel 74 Absatz 4 der Bundesverfassung und ist von einigen anderen Kantonen auch vorgenommen worden. Die mit der Verfassungsrevision
zugleich durchgeführte Anpassung der Altersgrenze im kanto- nalen Wahlgesetz ist keine unzulässige Koppelung mit der Verfassungsabstimmung. Die Gewährleistung ist daher auch hier zu erteilen.
Am 12. Juni 1988 haben die Stimmbürger des Kantons Basel- land den Paragraphen 1 ihrer Kantonsverfassung mit einem Absatz 3 wie folgt ergänzt: «Seine Behörden wirken daraufhin, dass er (der Kanton Baselland) zu einem Vollkanton mit einer ganzen Standesstimme und mit zwei Mitgliedern des Stände- rates wird.» Der Bundesrat beantragt, die Gewährleistung nur unter dem Vorbehalt der für eine Statusänderung des Kantons notwendigen Revision der Bundesverfassung zu erteilen. Die Kommission beantragt Ihnen, die Gewährleistung ohne Vor- behalt zu erteilen. Sie ist mit dem Bundesrat der Auffassung, dass die Verpflichtung der kantonalen Behörden, sich um eine Statusänderung des Kantons im Rahmen der bundesrechtlich vorgegebenen Verfahren zu bemühen, mit dem Bundesrecht vereinbar ist. Die Kommission ist selbstverständlich auch mit dem Bundesrat darin einig, dass die Erhebung des Kantons Baselland zu einem Vollkanton eine Revision von Artikel 1 und Artikel 80 der Bundesverfassung notwendig macht. Das heisst: Eine Aenderung des Status von Baselland setzt ein Zu- sammenwirken von Kanton und Bund voraus. Der betroffene Kanton hat seine Zustimmung zu einer Statusänderung zu do- kumentieren, und anschliessend ist eine Revision der Artikel 1 und 80 der Bundesverfassung notwendig. Der Bundesrat geht nun wohl davon aus, dass mit dieser Einfügung des Paragra- phen 1 Absatz 3 der Baselbieter Kantonsverfassung der kan- tonale Wille zur Statusänderung hinlänglich dokumentiert wor- den sei. Die Revision von Artikel 1 und Artikel 80 der Bundes- verfassung müsse daher vorbehalten werden. Die Kommis- sion weist aber darauf hin, dass mit dieser Verfassungsände- rung das kantonale Verfahren noch keineswegs so weit gedie- hen ist, dass ein solcher Vorbehalt gerechtfertigt wäre. Dieser Vorbehalt ist dann allenfalls gerechtfertigt, wenn die notwen- dige Aenderung der Bundesverfassung erst die Grundlage für das zu gewährleistende kantonale Verfassungsrecht schaffen würde. Dies aber trifft hier nicht zu, und es kann offen bleiben, ob und wann dies zutrifft. Das Bestreben der Kantonsbehör- den, die den Kanton Baselland zum Vollkanton zu erheben, setzt keineswegs bereits eine entsprechende Revision der Bundesverfassung voraus. Auch kann dieser Revision keine Gefahr der Bundesrechtswidrigkeit unterstellt werden. Ein Ver- stoss gegen die Bundestreue ist in dieser Revision nicht zu se- hen. Eine Einwirkung auf die Souveränität, das Gebiet, das Volk oder die Hoheit anderer Kantone ist ebenfalls nicht zu se- hen. Es sind keine politischen Ermahnungen der Bundesver- sammlung angezeigt, die sich in einer politisch brisanten Si- tuation allenfalls zu rechtfertigen vermöchten. Die in der Bot- schaft angeführten Präjudizien sind aus all diesen Gründen nach Auffassung Ihrer Kommission nicht stichhaltig. Wir emp- fehlen Ihnen auch hier vorbehaltlose Gewährleistung.
Am 11. September 1988 haben die Stimmbürger des Kantons Schaffhausen den Artikel 43 Absatz 4 geändert und Artikel 43 Absatz 5 der Kantonsverfassung aufgehoben. Dadurch wurde für die Abstimmung über Volksinitiativen beim Vorliegen eines Gegenvorschlages und bei Annahme beider Vorschläge die Möglichkeit der Beantwortung einer Stichfrage eingeführt. Diese Aenderung liegt im Rahmen von Artikel 74 Absatz 4 und Artikel 6 der Bundesverfassung. Die Gewährleistung ist zu er- teilen.
Zusammenfassend beantragt Ihnen die einstimmige Kommis- sion vorbehaltlose Gewährleistung aller vorgelegten Revisio- nen der Kantonsverfassung.
Rhinow: Ich möchte Sie bitten, den Vorbehalt bei der Gewähr- leistung der Baselbieter Verfassungsänderung zu streichen, und zwar aus den Gründen, die der Kommissionspräsident genannt hat. Ich möchte noch einige Aspekte beifügen:
Dieser Vorbehalt ist zwar insofern unschädlich - das möchte ich gleich betonen -, als in meinem Kanton niemand daran denkt, einen Vollkanton ohne Aenderung der Bundesverfas- sung einführen zu wollen. Niemand denkt auch daran, einen Vollkanton Baselland einführen zu wollen, ohne dass auch die Stadt gleichziehen würde. Anlässlich der entsprechenden
E 15 juin 1989
302
Constitutions cantonales. Garantie
Volksabstimmung wurde dies auch in aller wünschbaren Klar- heit hervorgehoben.
Folgendes ist doch zu bedenken: Die Kantone haben einen Anspruch darauf, dass Ihre Verfassungen gewährleistet wer- den, wenn sie dem Bundesrecht entsprechen, und zwar vor- behaltlos. Ein Vorbehalt kann oder soll dann angebracht wer- den, wenn die bundesrechtskonforme Handhabung einer Be- stimmung sichergestellt werden muss, oder mit anderen Wor- ten, wenn der Wortlaut auch zu einer bundesrechtlich proble- matischen Anwendung Anlass sein könnte und deshalb mit dem Vorbehalt eine entsprechende Klarstellung und Eingren- zung vorzunehmen ist.
Im vorliegenden Fall ist aber unbestritten, dass diese neue Verfassungsbestimmung dem Bundesrecht in allen Teilen ent- spricht. Es wird keine bestimmte Anwendung einer Bundes- kompetenz in Frage gestellt. Es wird keine Bundeskompetenz auch nur im Ansatz geritzt. Dann sollte aber auch kein Vorbe- halt ausgesprochen werden dürfen.
Nun hat hier offenbar der Vorbehalt nach Auffassung des Bun- desrates die Funktion, auf eine spätere Notwendigkeit einer Aenderung der Bundesverfassung hinzuweisen. Aber der Vor- behalt hat nicht die Funktion einer Rechtsbelehrung. Rechts- belehrungen können in der Botschaft erfolgen, dürfen aber nicht in Vorbehalte gekleidet werden. Denn Genehmigung un- ter Vorbehalt ist eine bedingte Genehmigung, eine einge- schränkte Genehmigung. Hier aber besteht Anspruch auf eine unbedingte, unbegrenzte Genehmigung. Der Hinweis, dass eine Verfassungsänderung nötig ist, ist richtig, aber am fal- schen Ort plaziert.
Ich darf auch in Erinnerung rufen, dass in der Kantonsverfas- sung nicht etwa steht, der Kanton «ist» ein Vollkanton. Mit der Annahme der neuen Verfassung des Kantons Jura wurde zum Ausdruck gebracht, dass ein neuer Kanton geschaffen wer- den soll; deshalb konnte die Gewährleistung nur unter dem Vorbehalt erfolgen, dass auch die Räte, dass auch Volk und Stände noch zustimmen werden. Hier wird nur ein Auftrag er- teilt, auf einen Vollkanton «hinzuwirken».
Nun wird der Bundesrat sagen - und er hat dies auch zum Aus- druck gebracht -, aufgrund der Praxis der Bundesversamm- lung müsste in einem solchen Fall ein Vorbehalt angebracht werden. Ich bin nicht dieser Auffassung. Wir haben in zwei Fäl- len solche Vorbehalte angebracht: bei der Wiedervereinigung der beiden Basel und bei der Schaffung des Kantons Jura. Wenn man den Fällen nachgeht, stellt man fest, dass sie sich nicht mit dem heutigen Fall vergleichen lassen.
Bei der Wiedervereinigung war umstritten, ob es überhaupt eine Verfassungsänderung auf Bundesebene braucht oder nicht, weil in der Bundesverfassung in Artikel 1 bei der Aufzäh- lung der Kantone ein einziger Kanton Basel erwähnt ist, mit dem Klammervermerk «Stadt und Landschaft». Bei der Tren- nung des Kantons Basel 1832 und 1833 wurde von der Tag- satzung ausdrücklich diese Trennung unter dem Vorbehalt der Wiedervereinigung aufgenommen. Es gab damals eine Lehrmeinung, die sagte, diese Wiedervereinigung könne ohne Aenderung der Bundesverfassung vor sich gehen. Um diese Klarstellung ging es damals, deshalb war meines Erach- tens dieser Vorbehalt richtig.
Beim Kanton Jura war es wiederum anders; ich habe es bereits erwähnt. Dort wurde eine neue Verfassung angenommen; der Kanton Jura konnte aber erst gebildet werden, als auch Volk und Stände zugestimmt hatten. Die Gewährleistung dieser neuen Verfassung musste also unter Vorbehalt erfolgen.
Diese Fälle lassen sich nicht vergleichen; und zudem sind zwei Fälle auch nicht eine langjährige Praxis der Bundesver- sammlung, an die man sich binden müsste - um so mehr, als bessere Einsicht nicht schadet, auch nicht in unserem Hause. Ich möchte Sie deshalb bitten, aus verfassungsrechtlichen Gründen, aber auch aus Gründen der freundeidgenössischen Courtoisie, dem Kommissionsantrag zuzustimmen. Sie helfen mit der Streichung dieser dreizehn Wörter auch mit, die Geset- zesflut ein wenig - wenn auch nur ganz wenig - einzudäm- men.
M. Roth: De toutes les modifications constitutionnelles que nous avons à examiner ce matin, c'est sans conteste celle de
Bâle-Campagne qui retient le plus l'attention. En ce qui me concerne, je voterai la garantie au nouveau texte de la constitu- tion bâloise, même sans la réserve, pour les motifs qui ont été indiqués par le président de la commission et par M. Rhinow. Je tiens cependant à situer le cadre strict dans lequel, à mes yeux, une telle garantie doit être accordée.
Le constituant bâlois donne mandat à ses autorités cantonales d'agir pour que le demi-canton actuel obtienne de la Confé- dération le statut d'un canton à part entière. Le message du Conseil fédéral mentionne que cette disposition n'est con- traire ni à la constitution fédérale, ni à d'autres dispositions de droit fédéral. C'est en fait le seul aspect qui doit retenir notre at- tention aujourd'hui.
En matière d'examen des constitutions cantonales, l'examen de notre Parlement se limite aux questions strictement juridi- ques. Les Chambres - on l'a peut-être un peu trop oublié dans le passé, notamment en ce qui concerne le Jura - n'ont pas à se prononcer sur l'opportunité des constitutions cantonales. S'il apparaît qu'une telle constitution est conforme au droit fédéral, la décision finale des Chambres doit être, à mon avis, que la garantie est accordée. Je me réfère en particulier au professeur Jean-François Aubert et à son Traité de droit consti- tutionnel. L'obligation, qui est imposée à une autorité d'adop- ter une attitude précise, comme c'est le cas pour Bâle-Campa- gne, a été jugée comme conforme au droit fédéral, pour autant qu'une telle règle ne tienne pas en échec ce même droit fédéral. Or, dans les limites étroites de ce cadre juridique, je pense que le Conseil des Etats doit accorder la garantie à la constitution de Bâle-campagne. En octroyant celle-ci, il ne s'agit pas de se prononcer sur l'opportunité d'un changement de statut du demi-canton de Bâle-Campagne. Le moment venu, une telle modification de fond ne pourra intervenir qu'à la faveur d'une modification des articles premier et 80 de la constitution fédérale. C'est alors que s'ouvrira le débat, débat qui revêtira un caractère politique fondamental, mais que nous n'avons pas à engager aujourd'hui devant le Parlement. L'oc- troi de la garantie fédérale à cette disposition ne doit donc en rien - à mon sens - préjuger de l'attitude des autorités fédéra- les lorsqu'il s'agira de discuter l'opportunité d'un changement de statut du demi-canton de Bâle-Campagne.
Zimmerli: Das Votum von Herrn Ständerat Roth veranlasst mich, zur Gewährleistung der Verfassung des Kantons Basel- Landschaft einige Zusatzbemerkungen anzubringen.
Aus den Gründen, die Herr Kollege Rhinow überzeugend dar- getan hat, ist dieser Verfassungsänderung die Gewährlei- stung ohne Vorbehalt zu erteilen. Diese Bestimmung unter- scheidet sich fundamental vom seinerzeit von der Bundesver- sammlung nicht gewährleisteten Wiedervereinigungsartikel in der Verfassung des Kantons Jura. Ich komme darauf selbst- verständlich nicht zurück. Ich möchte nur der guten Ordnung halber festhalten, dass die Bundesversammlung am 28. Sep- tember 1977 die entsprechende Bestimmung nicht aus Grün- den der Opportunität nicht genehmigt hat, sondern aus aus- schliesslich verfassungsrechtlichen Gründen. Es muss - wie es Herr Kollege Roth gesagt hat - bei der Prüfung auf Verfas- sungsmässigkeit solcher Verfassungsbestimmungen blei- ben.
Bundesrat Koller: Wie die Diskussion gezeigt hat, gibt bei der Gewährleistung verschiedener kantonaler Verfassungen ein- zig der Paragraph 1 Absatz 3 der Kantonsverfassung von Ba- sel-Landschaft Anlass zur Diskussion.
Der Bundesrat hat Ihnen beantragt, diesen Verfassungsartikel nur unter einem Vorbehalt zu genehmigen, weil er überzeugt war, dass das eigentlich die konsequente Weiterführung der bisherigen Gewährleistungspraxis verlange. Nun ist es offen- kundig, dass sich die Gewährleistungspraxis der eidgenössi- schen Räte in den letzten Jahren nicht gerade durch beson- dere Geradlinigkeit und Konsequenz ausgezeichnet hat. Ich erinnere Sie nur an die Praxis im Zusammenhang mit den bei- den Energieartikeln in den Verfassungen von Basel-Land- schaft und Genf. Damals hatte Ihnen der Bundesrat eine vor- behaltlose Genehmigung beantragt. Sie haben die Genehmi- gung zuerst sogar abgelehnt wegen rechtspolitischem Un-
303
Postulat Gadient
behagen, weil man bei sehr extensiver - um nicht zu sagen böswilliger - Interpretation dieser beiden Artikel allenfalls eine potentielle Bundesrechtswidrigkeit hätte herauslesen können. Demgegenüber war der Bundesrat immer der Ueberzeugung, dass sich der Vorrang des Bundesrechtes vor kantonalen Ver- fassungsbestimmungen von selbst verstehe. Deshalb haben wir Ihnen damals eine Gewährleistung ohne Vorbehalt bean- tragt. Sie haben dann nur unter Vorbehalt gewährleistet, offen- bar wegen diesem rechtspolitischen Unbehagen und im Sinne eines sogenannten unechten Vorbehalts.
Hier geht es um ein ganz anderes Problem. Hier hat - wie Herr Rhinow und auch der Kommissionspräsident zu Recht gesagt haben - der Vorbehalt, den wir Ihnen beantragen, allein die Funktion, darauf hinzuweisen, dass die Realisierung dieses kantonalen Verfassungsartikels eine Aenderung der Bundes- verfassung nötig macht, nämlich eine Aenderung von Artikel 1 und Artikel 80 der Bundesverfassung. Der Bundesrat hat - eben in konsequenter Praxis - immer dann, wenn Verfas- sungsänderungen der Kantone Verfassungsänderungen auch des Bundes bedingen, solche Vorbehalte angemeldet, und die Räte sind diesem Prinzip bisher auch immer gefolgt. Ich erinnere an die beiden Fälle aus dem Jahre 1960. Der Wie- dervereinigungsartikel der beiden Basel wurde damals aus- drücklich unter dem Vorbehalt der Revision von Artikel 1 der Bundesverfassung gewährleistet. Und dieser Artikel der Kan- tonsverfassung von Basel-Stadt, der unter Vorbehalt gewähr- leistet wurde, ist noch in Kraft.
Wenn Sie heute die Aenderung der Verfassung von Basel- Landschaft, die bei der Realisierung ebenfalls eine Aenderung der Bundesverfassung bedingen wird, ohne Vorbehalt ge- währleisten, dann schaffen Sie eine Widersprüchlichkeit zwi- schen diesen beiden sehr analogen Fällen von Basel-Land- schaft einerseits, der auf die Schaffung eines Vollkantons zielt, und Basel-Stadt andererseits mit seinem Wiedervereinigungs- artikel. Deshalb schien es uns in der Konsequenz der bisheri- gen Gewährleistungspraxis zu liegen, dass wir auch dieses Mal die Gewährleistung nur unter Vorbehalt vornehmen.
Dabei beinhaltet dieser Vorbehalt, wie gesagt, keinerlei rechts- politischen Vorwurf gegenüber dem Kanton Basel-Land- schaft, sondern er behält sich - wie schon der Vorbehalt beim Wiedervereinigungsartikel und beim Zusatz zur bernischen Staatsverfassung - lediglich die Notwendigkeit einer späteren Anpassung der Bundesverfassung vor.
Es ist natürlich in Ihrer Kompetenz, diese Praxis zu ändern, wie das auch ein Gericht tun kann. Dem Bundesrat schien es le- diglich nötig, auf diese Inkonsequenz hinzuweisen. Wenn Sie dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission folgen, begründen Sie eine neue Praxis. Wir werden das in künftigen Gewährlei- stungsbeschlüssen natürlich entsprechend zu berücksichti- gen haben.
Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 Ziff. 1 -5 und 7, Art. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1 ch. 1-5 et 7, art. 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 1 Ziff. 6 Antrag der Kommission .... Kantonsverfassung; (Rest der Ziffer streichen)
Art. 1 ch. 6 Proposition de la commission .... du 12 juin 1988; (Biffer le reste du chiffre)
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission Dagegen
26 Stimmen 6 Stimmen
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 31 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
89.417
Postulat Gadient Zentralstrafregistereintragungen Inscription au casier judiciaire central
Wortlaut des Postulates vom 16. März 1989
Der Bundesrat wird ersucht, eine Neuregelung der Eintragun- gen im Zentralstrafregister in dem Sinne zu verwirklichen, dass gelöschte Strafen - mit Ausnahme solcher für schwer- wiegende Verbrechen - aus dem Strafregister definitiv zu ent- fernen sind.
Im Zuge einer solchen Revision sind auch die Eintragungsvor- aussetzungen neu zu überprüfen.
Des weitern ist zu prüfen, inwieweit nicht Urteile wegen Stras- senverkehrsdelikten in einem separaten Register zu erfassen sind und wie der in diesem Bereich grassierenden Registrie- rungsflut begegnet werden kann.
Texte du postulat du 16 mars 1989
Le Conseil fédéral est prié de réviser la réglementation de l'ins- cription au casier judiciaire central de façon à ce que les pei- nes radiées - sauf les peines prononcées pour des crimes gra- ves - n'y figurent plus. Par la même occasion, il convient de réexaminer les conditions de l'inscription.
Il importe également de déterminer s'il ne faudrait pas inscrire les peines prononcées contre des infractions aux règles de la circulation dans un registre séparé et étudier la possibilité de mettre un terme à la pléthore d'inscriptions dans ce domaine.
Gadient: Wenn jemand mit einer Busse als Hauptstrafe ins Strafregister eingetragen wird, kann die Eintragung auf Ge- such des Verurteilten zwei Jahre nach Vollzug des Urteils ge- löscht werden. Von Amtes wegen wird der Eintrag zehn Jahre nach dem Urteil gelöscht.
Wer nun aber glaubt, mit der Löschung sei der Eintrag elimi- niert, was aufgrund des landläufigen Begriffes «Löschung» ei- gentlich anzunehmen wäre, irrt beträchtlich. Jede verurteilte Person erhält im Strafregister eine Karte, die sogenannte Per- sonalkarte. Diese wird im Falle einer eingetragenen Busse erst vernichtet, wenn seit dem Urteil 15 Jahre verstrichen sind. Die Löschung schränkt lediglich die Mitteilung der Strafen ein, ohne den Eintrag zu vernichten.
Die Folge ist, dass bei jedem Bagatellverfahren der ganze Vor- strafenkatalog in die Untersuchungsakten Aufnahme findet, auch wenn die Strafen längst gelöscht sind.
Da heute die Probezeit in der Regel auf zwei Jahre festgesetzt wird, ist es völlig absurd, dass Bussen und Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten - der heute weitaus überwiegende Teil der Eintragungen - noch 13 Jahre nach deren Löschung thesau- riert bleiben und mitgeteilt werden. Dabei verjähren solche Strafen schon nach fünf Jahren. Diese Regelung ist unhaltbar und keineswegs nötig.
Ein anderes Beispiel: Wenn heute ein 20jähriger eine Straftat begeht und dafür eine bedingte Freiheitsstrafe von dreieinhalb
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Kantonsverfassungen. Gewährleistung Constitutions cantonales. Garantie
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1989
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.001
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 15.06.1989 - 08:00
Date
Data
Seite
301-303
Page
Pagina
Ref. No
20 017 645
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.