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Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetzbuch. Revision
Art. 211, 215 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes 30 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
85.047
Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetzbuch. Revision (Teil A) Code pénal et code pénal militaire. Révision (Partie A)
Siehe Jahrgang 1987, Seite 356 - Voir année 1987, page 356 Beschluss des Nationalrates vom 7. Juni 1989 Décision du Conseil national du 7 juin 1989
Differenzen - Divergences
Frau Weber, Berichterstatterin: Sie haben vor sich die Vorlage für die Revision des Straf- und des Militärstrafgesetzbuches, und zwar Teil A: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben und gegen die Familie.
Der Ständerat hat in einer ersten Beratung vor genau zwei Jah- ren die gesamte Vorlage, also die Teile A, B und C, verabschie- det. Weshalb hier jetzt nur der Teil A? Die nationalrätliche Kom- mission hat im Januar dieses Jahres beschlossen, abschnitt- weise vorzugehen. Die Gründe dafür sind folgende:
Man nimmt an, dass die Diskussionen in der nationalrätli- chen Kommission über den Teil B sehr viel Zeit einnehmen, also sehr ausgedehnt sein werden. Was aber den Teil A an- betrifft, so kann man sagen, dass nur wenig Differenzen ge- genüber der ersten Beratung des Ständerates existieren.
Ein zweiter Grund, weshalb man abschnittweise vorgehen will, ist darin zu finden, dass man den Brutalo-Artikel so schnell wie möglich in Kraft treten lassen möchte. Es besteht ein dring- licher Wunsch der Kantone, hier schnell zu legiferieren.
Nun kommt noch dazu, dass die nationalrätliche Kommission für die Fragen der Geldwäscherei - es handelt sich um die glei- che Kommission wie jene zur Beratung der Vorlage 85.047 - sehr wahrscheinlich den Geldwäscherei-Artikel vorzieht und mit den Beratungen über die Strafgesetzbuch-Revision aus- setzt. Der nationalrätlichen Kommission wurde die Vorlage über die Geldwäscherei bereits übergeben. Deshalb drängt es sich auf, abschnittweise vorzugehen. Der Bundesrat hat sich diesem Vorgehen angeschlossen.
Der Nationalrat hat nun letzte Woche, am Mittwoch, den 7. Juni 1989, mit 158 zu 0 Stimmen diesen Teil A verabschie- det. Unsere Kommission beantragt Ihnen nun, ebenfalls ab- schnittweise vorzugehen.
Le président: Selon l'article 13, premier alinéa de la loi sur les rapports entre les conseils, il est proposé de scinder le projet du Conseil fédéral en deux parties.
Art. 119 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Weber, Berichterstatterin: Ich möchte nur zwei Sätze sa- gen. Mit dieser Aenderung beabsichtigen wir hier nicht, von neuem über den Schwangerschaftsabbruch zu diskutieren. Es ist einfach so, dass der Ständerat damals, bei seiner ersten Beratung, noch gar nicht über diese Frage diskutieren konnte, weil während der ersten Beratung die Schwangerschaftsab- bruchsfrage in den Räten noch hängig war.
Deshalb beantragen wir Ihnen nun - in Anlehnung an den Be- schluss des Nationalrates - die Streichung des zweiten Punk- tes von Ziffer 3. Es wurde ein Grundsatzentscheid gefällt: näm- lich die Erfolgsbezogenheit eines Deliktes im ganzen Gesetz zu eliminieren. Deshalb beantragen wir Ihnen, den Rest des Artikels gemäss Nationalrat zu streichen.
Angenommen - Adopté
Art. 122 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Weber, Berichterstatterin: Bei Artikel 122 geht es ledig- lich um eine redaktionelle Aenderung.
Angenommen - Adopté
Art. 125 Abs. 2 Antrag der Kommission Festhalten ( = Beibehalten des geltenden Textes)
Art. 125 al. 2 Proposition de la commission Maintenir (= maintenir le texte actuel)
Frau Weber, Berichterstatterin: Hier beantragt Ihnen die Kom- mission eine Differenz zum Nationalrat. Der Artikel 125 Ab- satz 2 lautet wie folgt: «Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.» Der Absatz 2 lautet: «Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.» Der Bundesrat hat beschlossen, Ihnen zu beantra- gen, diesen Absatz aufzuheben. Er möchte bei Fahrlässigkeit nicht mehr zwischen schwerer oder übriger Körperverletzung unterscheiden. Es geht um die Frage, ob eine fahrlässige schwere Körperverletzung ein Offizialdelikt sein soll bzw. blei- ben soll. Der Nationalrat folgte dem Bundesrat und vertrat auch die Auffassung, diese Bestimmung sei zu streichen. Der Ständerat hatte sich 1987 entschieden, dass der geltende Text beibehalten werden soll, und die Kommission beantragt Ih- nen, an der Meinung des Ständerates festzuhalten, also fahr- lässige schwere Körperverletzung weiterhin als Offizialdelikt zu behandeln.
Bundesrat Koller: Ich möchte Ihnen einfach noch einmal die Ueberlegungen des Bundesrates in Erinnerung rufen. Wir be- antragen Ihnen, im Rahmen von Artikel 125 alle fahrlässigen Körperverletzungen zu Antragsdelikten zu machen - aus der Ueberlegung heraus, dass die Wirkung bei fahrlässiger Kör- perverletzung weitgehend vom Zufall abhängt. Das war der Grund, der hinter diesem Antrag steht. Wenn man auf die Wir- kung abstellt, führt man wieder ein Element des Erfolgsstraf- rechtes ein, und wir wollten eigentlich alle Elemente des Er- folgsstrafrechtes konsequent aus dem Gesetz entfernen.
Jagmetti: Ganz fremd ist das Erfolgsstrafrecht dem Gesetz nicht. Wir haben ja zwei Tatbestände, nämlich die fahrlässige Tötung und die fahrlässige Körperverletzung. Es geht um die Frage, ob wir eine zweistufige oder eine dreistufige Ordnung einführen wollen. Wenn wir uns jetzt überlegen, welches die häufigsten Fälle sind, so werden es die Verkehrsunfälle sein. Da kann leider auch der Zustand eintreten, dass ein Schwer- verletzter an den Folgen des Unfalls stirbt. Soll denn von die- ser Konsequenz abhängig sein, ob ein Antragsdelikt oder ein Offizialdelikt vorhanden ist, oder soll die Schwere der Verlet-
E 14 juin 1989
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zung primär massgebend sein? Die Kommission wollte nicht zurück in ein reines Erfolgsstrafrecht, sah aber, dass hier ein- fach Abstufungen da sind und auch im Gesetz verbleiben, und war der Meinung, die dreistufige Ordnung, leichte, schwere Verletzung und Tötung würde die Situation richtiger erfassen, vor allem, wenn man an die ganz schweren Schädigungen denkt, die sich dabei ergeben können. Denken Sie an einen Tetraplegiker oder an eine Person, die in anderer Weise dau- ernd in ihrem Leben schwer beeinträchtigt wird. Das sind die Gründe, weshalb wir am Offizialdelikt festhalten wollen.
Bundesrat Koller: Ich kann Herrn Ständerat Jagmetti ohne weiteres zustimmen. Jedes Prinzip stösst an seine Grenzen, und ich gebe zu, dass diese konsequente Durchführung unse- res Prinzips tatsächlich die Möglichkeit einschliesst, dass ein Urheber einer fahrlässigen schweren Körperverletzung man- gels Strafantrages straflos bleibt. Wenn Sie das vom Stand- punkt der Gerechtigkeit her nach wie vor stossend finden, dann können wir auch mit Ihrem Antrag leben.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission Dagegen
23 Stimmen 4 Stimmen
Art. 135
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Weber, Berichterstatterin: Wir kommen zum sogenann- ten Brutalo-Artikel. Wie Sie wissen, gab es im Nationalrat letzte Woche eine riesige Diskussion über diesen Artikel, nachdem er in den letzten zwei Wochen angegriffen worden ist. Der Na- tionalrat verabschiedete in der Bereinigung zwei Aenderun- gen gegenüber der bundesrätlichen und der ständerätlichen Version, zwei Aenderungen, die eine gewisse sinnvolle Ver- deutlichung unseres Willens bringen. Es geht - das möchte ich noch einmal grundsätzlich sagen - um den Schutz junger Menschen vor der Verrohung, und es geht auch um den Aus- druck einer Wertordnung. Konkret: Es gilt darüber zu befin- den, ob wir a) grausame Gewaltdarstellungen einfach um ih- rer selbst willen zulassen wollen und b) ob wir dazu noch wol- len, dass mit solch sinnlosen Darstellungen rücksichtslos Geld verdient werden kann. Der Ständerat hat sich vor zwei Jahren klar dagegen ausgesprochen und dem Verbotsartikel zugestimmt.
Bei der neuerlichen Diskussion im Nationalrat kam man zum Schluss, auf die Erwähnung von Schriften zu verzichten. Die Meinung ist, dass es, um Schriften dieser Art zu entziffern, doch noch der Kunst des Lesens bedarf, also dass das Ganze nicht so leicht zu konsumieren ist, als es bei der Besichtigung z. B. eines Films der Fall ist. Die Kommission empfiehlt Ihnen, das Wort «Schriften» zu streichen.
Die zweite Differenz besteht darin, dass der Nationalrat die Be- stimmung noch mit dem Hinweis auf die Menschenwürde be- reichert hat. Die Kommission hat sich sehr ausgiebig darüber unterhalten, auch darüber, ob die Würde des Menschen noch eines Attributs bedürfe. Der Nationalrat spricht nämlich von elementarer Würde. Wir waren der Meinung, dass wir insbe- sondere aus Zeitgründen auf eine weitere Differenz verzichten und dass der Ausdruck «elementar» weder mehr bringt noch irgend etwas verschlechtert. Wir können ihn deshalb stehen- lassen.
Der Antrag der Kommission lautet deshalb: Zustimmung zu beiden Anträgen des Nationalrates.
Schoch: Ich bin mit dem Antrag der Kommission einverstan- den und brauche mich deshalb zu diesem Antrag und damit auch zum Entscheid des Nationalrates nicht zu äussern. Ich möchte aber im Zusammenhang mit Artikel 135 einen kurzen Hinweis zuhanden der Materialien machen, weil ich meine, die ganze Diskussion im Nationalrat habe doch gezeigt, dass das, was wir seinerzeit beschlossen haben, was jetzt auch der Na-
tionalrat beschlossen hat, mindestens noch einer gewissen Erläuterung, quasi einer Legaldefinition durch den zuständi- gen Departementsvorsteher, bedürfe. Seinerzeit hat Ihre Kom- mission zu Artikel 135 einen neuen Absatz 4 vorgeschlagen, wonach derjenige straffrei geblieben wäre, der Brutalos und ähnliches nur für persönliche Zwecke bei sich aufbewahrt oder nur ganz engen Bekannten im persönlichen Kreis vorge- führt hätte. Dieser Absatz 4 ist dann in der Beratung im Stände- rat gestrichen worden. Das hat zur Folge, dass wir jetzt den Ar- tikel 135 so vor uns haben und heute wohl auch beschliessen werden, wie Sie ihn auf der Fahne nachlesen können. Die sei- nerzeitige Streichung des vorgeschlagenen Absatzes 4 und die Tatsache, dass wir nur über den jetzt vorliegenden Artikel 135 beraten und Beschluss fassen können, führt aber doch zu Konsequenzen, die bedacht und auch erörtert werden müs- sen. Das hat nämlich zur Folge, dass irgendein skurriler «Vo- gel», der für sich persönlich - nicht, dass ich das befürworten würde, aber es gibt solche Leute - aus welchen Interessen auch immer Brutalos zu Hause aufbewahrt und nur selbst von diesen Brutalos Gebrauch macht, dann dafür bestraft werden müsste.
Er bringt sie zwar nicht in Verkehr, er verkauft sie nicht, er zeigt sie keinem Dritten, er lagert sie nur für seinen persönlichen Be- darf, und er würde damit nach dem Wortlaut von Artikel 135 straffällig. Das kann aber wohl nicht der Sinn dieser Norm sein, sondern Sinn dieser Norm ist insbesondere der Schutz von Minderjährigen oder von Mitmenschen, die sonst nicht in der Lage sind, Versuchungen zu widerstehen, sich solchen Versu- chungen zu entziehen. Ich meine daher, dass es zweckmäs- sig wäre, wenn uns heute Herr Bundesrat Koller bestätigt, dass meine Interpretation des Begriffes «lagert» richtig ist. Diese Interpretation geht dahin, dass dieser skurrile «Vogel» nicht straffällig wird, wenn er nur für sich selbst Brutalos zu Hause aufbewahrt.
Ich wäre Herrn Bundesrat Koller dankbar, wenn er mir die Richtigkeit dieser Auffassung bestätigen könnte.
Miville: Ich möchte zu diesem Artikel folgendes sagen:
Was den Artikel im einzelnen anbelangt, glaube ich, dass die Begriffe zum Teil unscharf sind und wahrscheinlich einer jah- relangen Praxis des Bundesgerichts bedürfen, bis man sich unter gewissen Dingen, welche dieser Artikel nennt, etwas ganz Konkretes vorstellen kann. Ich denke da zum Beispiel an den schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert. Ich sehe heute schon die Schwierigkeiten der Gerichte, die das zu beurteilen haben. Ich habe in der Kommission ein Er- lebnis genannt, das mir selbst zustiess. Ich will es hier noch einmal ganz kurz ausführen, weil es für das, was ich soeben gesagt habe, signifikant ist:
Vor vielen Jahren fand in Basel im Stadttheater eine «Othello»- Aufführung statt. In jener Aufführung hat Othello Desdemona auf besonders grausame Art und Weise umgebracht. Er hat sie auf ein Folterbett gespannt und gebunden. Bis Desde- mona zu Tode gequält war, hat es im Publikum Entsetzens- schreie gegeben, Leute sind hinausgelaufen, es hat Protest- rufe gegeben, und hernach hat eine hochinteressante Diskus- sion in der Oeffentlichkeit unter Juristen und Medienleuten stattgefunden. War das eine Grausamkeit, eine Brutalität, die man auf einer Theaterbühne überhaupt nicht hätte darstellen dürfen? Oder war diese grausame Szene kulturell gerade nö- tig, um die tiefe Demütigung und Empörung des dunkelhäuti- gen Feldherrn darzustellen, der hinters Licht geführt wurde und nun meint, seine weisse Frau, die ihm diese Gesellschaft sozusagen übergeben hat, habe ihn hintergangen?
Das nur als ein Beispiel, zu welchen Diskussionen es auch hier kommen wird. Endlich: Ich appelliere an die Juristen in diesem Rat. Ich mag den Antrag nicht stellen, weil ich deswegen keine Differenz mit dem Nationalrat heraufbeschwören möchte. Aber schauen Sie diese elementare Würde doch einmal an!
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Was heisst denn da elementar? Auch hier sehe ich in einem zukünftigen Prozess den Verteidiger des Filmverleihers oder des Filmvorführers, der sagt, hier sei die menschliche Würde schon in höchstem Masse verletzt worden, aber bitte doch nicht die elementare Würde.
Was kann dieses Wort «elementar»> vor dem absoluten Begriff der Menschenwürde noch bedeuten? Ich muss es den Juri- sten in diesem Rat überlassen - wir haben in diesem Rat im- mer besonderen Wert auf die klar abgrenzbare Begrifflichkeit von Gesetzesbestimmungen gelegt -, vielleicht noch einmal Gedanken über die Notwendigkeit dieser Spezifikation «ele- mentar» anzustellen.
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 11.00 Uhr La séance est levée à 11 h 00
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Consiglio
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14.06.1989 - 08:00
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