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Confédération et cantons. Répartition des tâches
Ich bin nun in der glücklichen Lage, der Presse entnehmen zu können, dass der Bundesrat am 12. Juni 1989 Sofortmass- nahmen getroffen hat, indem er gewisse Stellen für eine be- schränkte Zeit dieser Amtsstelle zugeteilt hat, und dass er dann mit dem Voranschlag 1990 15 Etatstellen beantragen will. Damit ist das Anliegen des Postulates erfüllt. Der Bundes- rat hat unverzüglich gehandelt. Er hat personell massiv auf- gestockt und damit Fehler der Vergangenheit, die uns in einer Unterlage im Zusammenhang mit der Behandlung der Motion Cavadini aufgezeigt wurden, behoben.
Daher bitte ich Sie, verehrte Kolleginnen und Kollegen, dem Postulat zuzustimmen, und den Bundesrat, das Postulat ent- gegenzunehmen und es nachher zur Abschreibung zu emp- fehlen.
Ich danke dem Departementsvorsteher und dem Bundesrat für das rasche und zielgerichtete Handeln in dieser Materie. Die Kantone, Herr Bundesrat, haben darauf gewartet, weil sie in der Drogenpolitik erhebliche Anstrengungen machen und daher vom Bund verlangen dürfen, dass er seinen Teil zur Lö- sung dieser Materie ebenfalls so wirkungsvoll und effizient wie möglich leistet.
Bundesrat Koller: Der Bundesrat hat in der Tat am letzten Montag die Aufstockung der «Zentralstelle zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels» um 15 Etatstellen - auf neu 22,5 Stellen - bewilligt. Wir werden für die Realisierung dieser Auf- stockung der Zentralstelle allerdings zwei Jahre benötigen, weil solche Spezialisten natürlich nicht leicht zu finden sind. Es mag für Sie auch von einigem Interesse sein, wie die Ver- stärkung der Zentralstelle im einzelnen ausgestaltet werden soll. Die eigene Ermittlungstätigkeit und die Koordinations- funktion müssen noch mindestens um acht zusätzliche Fach- beamte in den drei Gruppen Heroin, Kokain und Cannabis/ psychotrope Substanzen ausgebaut werden. Diese müssen von zwei zusätzlichen Juristen geführt werden. Durch den Bei- zug von mindestens zwei ausgebildeten Bankbeamten bezie- hungsweise Revisoren sollen in einer weiteren Gruppe ein- zelne grössere Betäubungsmittelfinanzierungsfälle und Rechtshilfegesuche mit Drogengeldhintergrund fachgerecht bearbeitet werden können.
Schliesslich soll mit Hilfe neuer EDV-Applikationen ein effizien- teres Informationsauswertungs- und Vermittlungssystem ge- schaffen werden. Von dieser Drogendatenbank sollen vor al- lem die Kantone fahndungsrelevante Informationen für ihre ei- genen Verfahren abrufen können. Die Anstellung zweier EDV- Spezialisten für Aufbau, Entwicklung und Betrieb der Daten- bank ist unerlässlich.
Die soeben beschriebenen Stellen bilden den eigentlichen Er- mittlungs- und Koordinationszweig der Zentralstelle. Einer- seits haben diese Beamte eine bestimmte Anzahl eigener, nach Massgabe der Artikel 29 Absatz 4 Betäubungsmittelge- setz und Artikel 259 des Bundesstrafprozesses eröffneter Er- mittlungen zu führen. Bei diesen Verfahren geht es aus- schliesslich um solche von internationaler Bedeutung, die in direkter Zusammenarbeit mit ausländischen Zentralstellen und in enger Zusammenarbeit mit kantonalen und städtischen Drogengruppen geführt werden.
In zweiter Linie können in grösseren interkantonalen Verfah- ren Koordinationsaufgaben zwischen den beteiligten kanto- nalen oder städtischen Drogengruppen wahrgenommen wer- den.
Eine dritte wichtige Aufgabe liegt darin, wieder vermehrt in en- ger Zusammenarbeit mit der Abteilung «Internationale Rechts- hilfe und Polizeiwesen» (BAP) Rechtshilfeersuchen in Betäu- bungsmittelangelegenheiten, bei denen die Finanzierung von Drogengeschäften im Vordergrund steht, nachzukommen. Die zu diesem Zwecke eingestellten Bankspezialisten wären des weiteren als Unterstützung kleinerer Kantone gedacht, wenn diese - was wiederholt vorgekommen ist - plötzlich Er- mittlungen betreffend die Finanzierung von Drogenhandels- geschäften führen müssten. Der Ermittlungszweig würde zweckmässigerweise und in Anlehnung an ausländische Vor- bilder auf die vier Gruppen Heroin, Kokain, Cannabis/psycho- trope Substanzen und Finanzoperationen unterteilt.
Dieser Ausbau der Zentralstelle - hier möchte ich auf das Vo- tum von Herrn Ständerat Béguin zurückkommen - lässt sich unter dem geltenden Betäubungsmittelgesetz, insbesondere aufgrund von dessen Artikel 29, ohne weiteres realisieren, d. h. er dient also allein der Realisierung bereits bestehender Bundesaufgaben. Es muss daher auch vollständig klar blei- ben, dass auch in Zukunft die Bekämpfung von Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz in erster Linie Auf- gabe und Sache der Kantone ist und bleibt.
Ermittlungsverfahren der personell verstärkten Betäubungs- mittelzentralstelle wären auch zukünftig nach Abschluss des polizeilichen Ermittlungsstadiums und nach Festlegung des Gerichtsstandes den örtlich zuständigen kantonalen Strafun- tersuchungsorganen zur Durchführung des Strafprozesses zu überweisen. Insofern kann ich vor allem Herrn Ständerat Béguin beruhigen: Es besteht keinerlei Absicht, zurzeit eine ei- gentliche Bundesdrogenpolizei zu schaffen, dafür wäre recht- lich ganz klar auch eine Aenderung des Betäubungsmittelge- setzes nötig. Wir sind Ihnen aber dankbar, dass Sie uns diese Verstärkung der Zentralstelle heute ermöglicht haben, denn wir sind davon überzeugt, dass mit dieser Verstärkung der Zentralstelle vor allem die Koordinationsaufgaben des Bun- des im internationalen und im interkantonalen Bereich jetzt erst wieder richtig erfüllt werden können. Ich nehme daher das Postulat gerne entgegen und könnte Ihnen sogar beantragen, der guten Form halber, es als erfüllt auch abzuschreiben.
Ueberwiesen - Transmis
88.039
Bund und Kantone. Aufgabenteilung Zweites Paket
Confédération et cantons. Répartition des tâches. Second train de mesures
Botschaft, Gesetz- und Beschlussentwürfe vom 25. Mai 1988 (BBI II, 1333)
Message, projets de loi et d'arrêté du 25 mai 1988 (FF II, 1293) Beschluss des Ständerates vom 15. Dezember 1988 Décision du Conseil des Etats du 15 décembre 1988
Antrag der Kommission Eintreten auf die Entwürfe 3 bis 8
Proposition de la commission Entrer en matière pour les projets 3 à 8
Rüesch, Berichterstatter: Das zweite Paket Aufgabenteilung Bund und Kantone besteht aus acht Erlassen. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vorgeschlagen, den ersten Erlass, das sogenannte Bundesgesetz über die Genehmigung kantona- ler Erlasse durch den Bund, als erstes Teilpaket des Pakets Nummer 2 vorzuziehen, mit dem Zweck, dieses möglichst rasch in Kraft zu setzen.
Sie sind am 15. Dezember 1988 diesem Antrag gefolgt. Das Gesetz und der Erlass Nummer 1 des Pakets 2 liegen zurzeit beim Nationalrat. Heute unterbreiten wir Ihnen als zweites Teil- paket die Erlasse Nummer 3 bis Nummer 8. Das Hochschul- förderungsgesetz, der Erlass Nummer 2, wird erst in der Win- tersession behandelt werden können. Die Verzögerung ist durch die Aenderung bei der Zuständigkeit im Bundesrat be- dingt. Das Gesetz wurde neu dem Departement des Innern zu- geteilt.
Die Ueberlegungen der Kommission zum Paket als ganzes habe ich Ihnen bereits im Dezember 1988 vorgetragen. Ich verweise auf das Protokoll und verzichte auf Wiederholungen. Die Kommission hat nun die einzelnen Erlasse Nummer 3 bis
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8 sowohl in bezug auf ihren spezifischen Inhalt wie auch unter dem Gesichtspunkt ihrer Einbindung in das zweite Paket Auf- gabenteilung diskutiert. Die bereits am Anfang geäusserte Skepsis hat sich im Verlaufe der Einzelberatungen der fünf Er- lasse bestätigt. Die Revisionen hätten auch ohne Einbindung in ein sogenanntes Paket behandelt werden können, da sie sich gegenseitig kaum bedingen. Vor allem die Totalrevision des Hochschulförderungsgesetzes bestätigt diese Ansicht, denn die Aufgabenteilung wird bei diesem Gesetz kaum ver- ändert. Eine echte Aufgabenteilung finden wir hingegen beim Fischereigesetz. Bei diesem Gesetz gelingt es, dank der kon- sequent angewendeten Idee der Aufgabenteilung die Rege- lungsdichte stark abzubauen. Es wäre aber arbeitsökono- misch wenig sinnvoll, auf das Paket deshalb nicht einzutreten, nur weil der Anteil der Aufgabenteilung zu wenig bedeutend ist und der Titel «zweites Paket» vielleicht falsche Erwartungen wachruft. Nachdem die einzelnen Revisionen so oder so not- wendig sind, ist es richtig, diese jetzt nach der Vorarbeit der Kommission auch zu behandeln.
Ich bitte Sie im Namen der Kommission, auf den zweiten Teil des Pakets 2, das heisst auf die Gesamtheit der Erlasse Num- mer 3 bis 8, einzutreten. Die Ueberlegungen der Kommission zu den einzelnen Erlassen werde ich Ihnen beim Eintreten auf die einzelnen Vorlagen jeweils darlegen.
Onken: Es ist ja heute erst das richtige Eintreten auf dieses zweite Paket der Aufgabenteilung Bund und Kantone, und ich denke, da ziemt es sich schon, kurz zurückzublicken auf den Beginn dieser Uebung Aufgabenteilung im Jahr 1972. Dies um so mehr, als der Bundesrat den Auftrag, den er damals von den eidgenössischen Räten erhalten hat, mit der Ablieferung dieser Vorlage als erfüllt betrachtet. Erfüllt? Woran bemisst sich diese Erfüllung? An den hohen Zielen und dem geradezu schöpferischen Reformwillen, die den Motionär damals erfüllt haben, oder am nüchternen Pragmatismus, der uns heute bis ins Mark zu durchdringen scheint? «Es wäre für Experten, Ver- waltung, Regierung und Parlament», so rief Motionär Binder damals aus, «eine faszinierende Beschäftigung, eine neue, strahlungskräftige und leistungsfähige Schweiz zu organisie- ren. Kantone und Gemeinden sollten auch in dieser neuen Schweiz ihren Platz, ihr Eigengewicht und ihr Eigenleben be- sitzen.»
Von dieser neuen, strahlungskräftigen Schweiz, die er ordnen wollte, ist es fürwahr ein weiter Weg bis zur Schulwandkarte und bis zur Aufhebung eines Bundesbeschlusses aus dem letzten Jahrhundert, ist es auch ein sehr weiter Weg zu den üb- rigen Erlassen, die da notdürftig und teilweise wenig zusam- mengehörig in dieses Paket verschnürt worden sind. Vom grossen Atem der staatspolitischen Erneuerung, der konzep- tionellen Neuordnung unseres föderativen Systems ist in die- sem Aufgabenpaket nichts mehr zu spüren. Gemessen an den ursprünglichen Perspektiven und an den damit verbunde- nen hochgesteckten Erwartungen ist die Uebung Aufgaben- teilung, nimmt man alles in allem, knirschend auf Grund gelau- fen. Ein paar Aenderungen gewiss, auch ein paar Korrekturen, die sich im ersten Paket bewährt haben; doch das Ziel einer fö- derativen Neuordnung, das räumt ja auch der Bundesrat in seiner Botschaft ein, ist mit diesen Retouchen nicht erreicht worden. Das Gefüge der Staatsaufgaben wurde nicht wesent- lich verschoben, eine konsequente strukturelle - nicht in erster Linie finanzielle - Entflechtung fand nicht statt. Die Balance zwischen Bund und Kantonen wurde und wird auch mit die- sem Paket nicht neu justiert, denn dazu hätte man wohl auch die Verfassungsgrundlagen überdenken müssen, statt bloss ein paar Teilrevisionen zu bündeln.
Allerdings haben sich seither auch die Voraussetzungen grundlegend geändert. Motionär Binder ging damals auch ganz wesentlich von einer finanziellen Neuordnung und von einer finanziellen Stärkung der Kantone aus, die - wie er da- mals sagte - «mehr sein müssen als blosse Subventionsbett- ler des Bundes, wenn der Föderalismus glaubhaft bleiben soll». Diese Situation ist heute in der Tat eine ganz andere. Die meisten Kantone jedenfalls haben sich in den letzten Jahren Ueberschüsse gutschreiben lassen und ihre Schulden abtra- gen können, während der Bund bis vor kurzem noch rote Zah-
len schrieb. Unterwürfige Bittsteller sind die Kantone mittler- weile sicher nicht mehr. Es mangelt ihnen nicht am Geld, an den finanziellen Mitteln, um die Aufgaben - auch neue Auf- gaben - als souveräne Gliedstaaten eigenständig zu erfüllen. Das Geld ist da, aber der Glaube, das Vertrauen mangelt - auch hier, denke ich, stossen wir auf gewisse Veränderungen, auf eine gewandelte Einstellung.
Das Scheitern der Stipendienvorlage im ersten Paket setzt meines Erachtens ein überdeutliches Zeichen. Mochte man früher vorab den Uebergriffen des Bundes auf die Kantone misstrauen, so gibt es heute in der Bevölkerung auch einen Argwohn gegenüber den Kantonen. Eine verstärkte Kantonali- sierung der Aufgaben - zumal im sozialen Bereich - würde ganz sicher am Misstrauen scheitern, das vorhanden ist, am Misstrauen nämlich, dass die Kantone diese Aufgaben doch nicht so ausgewogen, so beständig, so durchgehend verläss- lich wahrnehmen würden, wie dies der Bund tut. Es müsste ei- nem doch zu denken geben, dass der Bund von vielen Men- schen als der ungleich sicherere Garant für gewisse Aufga- benerfüllungen angesehen wird, so wie im übrigen auch der Bundesrat - trotz vielfältiger Kritik - als die offenere, fortschritt- lichere und auch kohärenter politisierende Behörde erscheint als das teilweise kleinmütige und die Dinge verwässernde Par- lament; unser Rat erhält in dieser Hinsicht leider oft noch ganz besonders schlechte Noten.
Der Föderalismus ist heute nicht dadurch bedroht, dass der Bund immer mehr Kompetenzen an sich zieht, immer drei- stere Uebergriffe auf die Rechte der Kantone wagt und die Zu- ständigkeiten der Kantone immer stärker aushöhlt. Der Föde- ralismus ist meines Erachtens dort geschwächt - vielleicht so- gar in seinen Strukturen gefährdet -, wo die Kantone ihren Spielraum, den sie haben, nicht nutzen, wo sie diesen Aktions- raum nicht mit Innovationskraft füllen, wo sie Aufgaben zwar beanspruchen - das geschieht auch hier in diesem Rat immer wieder -, aber darnach nicht gemeinsam, koordiniert und be- lebt mit Ideen aus der Vielfalt kommen und diese auch getra- gen von einem zielgerichteten, gemeinsamen Willen verwirkli- chen. Daran fehlt es vielfach, und es fehlt nicht zuletzt dort daran, wo die Kantone Aufgaben im Dienste des Staatsganzen zu erfüllen hätten, ohne dass es vielleicht ihren eigenen kanto- nalen Interessen unmittelbar von sonderlichem Nutzen ist.
Auch hier, meine ich, gilt der Satz: «Angriff ist die beste Vertei- digung». Wo ein lebendiger Verbund von initiativen und ihren Spielraum ideenreich und tatkräftig nutzenden Kantonen sich durch Eigenaktivität behauptet, wo nicht abgewartet wird, bis man von aussen, von oben her angestossen wird, wo man nicht zaudert, bevor man untereinander koordiniert, da braucht es keinen oder zumindest weniger Bund. Wo dies nicht geschieht, wird man die Geister, die man gerufen hat, nicht mehr los.
Sie haben heute morgen bei der Frage der Drogenpolizei des Bundes zu diesem Kapitel Anschauungsunterricht erhalten; man will sie nicht. Aber es ist auch hier so - um dieses Beispiel aufzugreifen -, dass die Kantone zu lange gewartet haben, bis sie untereinander ihre Koordination verstärkt haben, und dass es da Lücken gibt, wie es das von Kollege Béguin zitierte Inter- view von Herrn Bernasconi deutlich nachweist.
Die Uebung «Aufgabenteilung» ist mit diesem zweiten Auf- gabenpaket sicher nicht abgeschlossen. Sie geht weiter; sie muss weitergehen. Denn der Föderalismus unseres Landes ist nicht etwas Statisches, sondern er muss etwas Dynami- sches bleiben, etwas, das immer wieder neu definiert, neu for- miert und weitergeschrieben wird.
Rüesch, Berichterstatter: Wenn Herr Onken auf den Beginn der Aufgabenteilung 1972 zurückblickt, an die grosse Erwar- tungshaltung von damals erinnert, so müssen wir an dieser Er- wartungshaltung, wie sie heute von Herrn Kollege Onken prä- sentiert wird, vielleicht doch einige Abstriche machen.
Es ging damals, zu Beginn der Aufgabenteilung, nicht um eine neue Schweiz. Wenn wir damals eine neue Schweiz hätten konstruieren wollen, so hätte man sich auf die Totalrevision der Bundesverfassung konzentrieren müssen. Sie haben ge- sehen, dass dieser Versuch, eine totalrevidierte Bundesverfas- sung in dieser Schweiz zu schaffen, schliesslich in den Schub-
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laden geendet hat. Es ist zurzeit in diesem Lande nicht mög- lich, eine Mehrheit für eine totale Neustruktur des Staates zu finden, wie das 1848 möglich war. Die Meinungen gehen viel zu stark auseinander. Wir sind politisch viel zu stark plurali- stisch aufgefächert, als dass irgendeine neue Schweiz mög- lich wäre.
Es sind darum nur partielle Aenderungen möglich an unserem Bundesstaat, in seiner Struktur und in der grundsätzlichen Aufgabenteilung der drei Ebenen: Gemeinden, Kantone, Bund. Ich erinnere daran, dass es Herrn Binder und auch Herrn Furgler damals vor allem darum ging, dass man die Auf- gaben in diesem Sinne aufteilt, dass sich nicht jede Ebene mit jeder Aufgabe beschäftigt. Das war die berühmte Verflech- tung, die entstanden ist, weil der Bund auch Subventionen für Aufgaben gibt, die selbst von den armen Gemeinden noch selbst finanziert werden könnten. Diese Verzettelung der Auf- gaben, diese Verzettelung der Finanzierung sollten neu ge- ordnet werden. Das war das Entscheidende.
Das war nicht so einfach. Es war darum nicht so einfach, weil auch im Jahr der Abstimmung über die Armeeabschaffung der berühmte Satz gilt: «Der Schweizer ist an und für sich bereit, den letzten Blutstropfen für das Vaterland hinzugeben, aber niemals den zweitletzten, denjenigen im Portemonnaie.»
Diese alte Regel bestätigt sich im Rahmen der Aufgabentei- lung. Sie haben zu Recht auf den Misserfolg der Stipendien- vorlage hingewiesen. Das setzt sich jetzt fort, und Sie hier im Saal machen mit. Ich denke an die berühmte Uebung bei der Motion «Schulen für Soziale Arbeit», und heute geht es beim Wasserbaupolizeigesetz weiter mit dem Abbau der finanziel- len Aufgabenteilung. Es ist ausserordentlich schwierig, jeman- dem etwas wegzunehmen; es ist aber sehr leicht, etwas aus- zuteilen und mehr zu verteilen.
Der Föderalismus ist meines Erachtens nicht in Gefahr, weil die Kantone nicht handeln. Sie handeln in gewissen Sachen rascher, als der Bund handeln könnte. Wenn der Ständerat hie und da schlechte Noten erhält, so ist zu sagen: Noten sind im- mer auch eine Qualifikation für den Lehrer. Noten sind nicht nur eine Qualifikation für den Schüler! Ich sehe zuerst einmal die Ecke an, aus welcher Noten verteilt werden. Je nachdem beeindrucken mich diese Noten, oder sie beeindrucken mich eben nicht. Und ich stelle fest, dass in so und so vielen Fällen die Kantone ein mindestens so sicherer Garant wie der Bund sind, und nicht in allen Fällen ist das Schweizervolk der Mei- nung, alles Heil komme nur von Bern. Wir stellen fest, dass die Kantone ihre Aufgaben durchaus erfüllen können und etwa im Bildungssektor ihren Spielraum ausserordentlich gut aus- genützt haben. Unser Bildungswesen, das föderalistisch ist, das dem Bund wenig Kompetenzen gibt, lässt sich im interna- tionalen Vergleich durchaus sehen. Hier haben die Kantone, wie auch im anderen Hauptbereich, der ihnen noch zusteht, im Gesundheitswesen, die Aufgaben wahrgenommen. Das schweizerische Gesundheitswesen lässt sich mit dem auslän- dischen und zentralistisch organisierten jederzeit vergleichen. Der Föderalismus wird gefährdet: erstens durch Uebergriffe des Bundes - wir finden sie immer wieder in kleinen Dingen, in Gesetzen - und zweitens durch den Bettelföderalismus der Kantone. Ich geissle beides.
Ich bin mit Ihnen einverstanden, dass die Aufgabenteilung nicht abgeschlossen ist. Wir müssen bei allen Gesetzen, wenn wir Föderalismus betreiben wollen, eben zwei Dinge berück- sichtigen: Einerseits dürfen die Kantone nicht unnötig einge- schränkt werden, und andererseits dürfen die Kantone nicht Geld für Dinge erbetteln, die sie selbst erledigen können.
In diesem Sinne werden wir die Aufgabenteilung weiterführen müssen.
Bundesrat Koller: Das Jahr 1992 und die Realisierung eines einheitlichen europäischen Binnenmarktes prägen heute die Schlagzeilen, das wissen wir alle.
Die Pflege und Weiterentwicklung unseres Föderalismus scheint demgegenüber nur von untergeordneter Aktualität zu sein. Dieser erste Eindruck täuscht aber. Der Föderalismus als Lebenselement unseres Staates ist so wichtig wie eh und je. Es kommt meines Erachtens auch nicht von ungefähr, dass gerade die Europäischen Gemeinschaften selbst mehr und
mehr von rein zentralistischen Vorstellungen und Lösungsvor- schlägen abkommen. Es ist wahrscheinlich auch kein Zufall, dass sich das Kontaktgremium der Kantone, dem ich übrigens hier sehr für die konstruktive Zusammenarbeit im Rahmen die- ses Problems der Aufgabenneuverteilung danken möchte, im Herbst dieses Jahres mit dem Thema «Europa und seine Aus- wirkungen auf den Föderalismus» befassen wird.
Die Aufgabenneuverteilung zwischen Bund und Kantonen be- zweckt die Stärkung und Weiterentwicklung des schweizeri- schen Föderalismus. Ich möchte hier nicht auf die ganze Vor- geschichte - beginnend mit der Motion von Herrn alt Stände- rat Binder im Jahre 1971 - zurückblicken, möchte aber kurz Stellung nehmen zum Votum von Herrn Ständerat Onken.
Ich bin mit Herrn Ständerat Onken durchaus einverstanden, auch Herr Ständerat Rüesch hat das bestätigt: Es ist uns im Rahmen der Neuverteilung der Aufgaben zwischen dem Bund und den Kantonen eine eigentliche föderative Neuordnung unseres Staates zweifellos nicht oder nur teilweise gelungen. Es hat sich eben gezeigt, dass eine konsequente und durch- gehende Entflechtung von Aufgaben in unserem Bundesstaat - angesichts vor allem der sehr unterschiedlichen Grösse und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kantone - doch auf enge Grenzen stösst. Das war ja auch der Grund, weshalb der Bundesrat die Ziele für dieses zweite Paket der Aufgabentei- lung etwas kürzer gesteckt hat.
Aber all das scheint mir doch kein Grund, das gering zu schät- zen, was wir im Rahmen des ersten Massnahmenpaketes doch sehr weitgehend realisiert haben, was die Kantone seit dem ersten Paket bereits erfolgreich praktizieren und was hier, wenn wir dieses zweite Paket realisieren, doch klar ebenfalls zu einer Stärkung der Leistungsfähigkeit in der bundesstaat- lichen Aufgabenerfüllung beitragen wird.
Insofern ist dieses zweite Paket - auch wenn wir die Ziele zu- rückgesteckt haben - ganz sicher ein Schritt in die richtige Richtung.
Erlauben Sie mir schliesslich noch ein kurzes Wort zu den fi- nanziellen Auswirkungen des gesamten zweiten Pakets. Sie sind bescheiden. Bei vollständiger Verwirklichung würde eine Lastenverschiebung in Richtung Kantone von höchstens 8 Millionen Franken erfolgen. Falls der Antrag Ihrer Kommis- sion zum Wasserbau angenommen wird, den der Bundesrat allerdings bekämpfen wird, beläuft sich die Lastenverschie- bung sogar nur mehr auf 4,5 Millionen Franken. Die finanz- schwachen und mittelstarken Kantone werden alles in allem durch dieses zweite Paket überhaupt nicht belastet. Es ist des- halb auch keine Verbesserung des Finanzausgleichs nötig. In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, auf dieses zweite Mass- nahmenpaket einzutreten.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Bundesbeschluss betreffend die Erstellung einer Schulwandkarte der Schweiz
Arrêté fédéral concernant la distribution gratuite d'une carte murale de la Suisse
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1 et 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Rüesch, Berichterstatter: Der Bundesbeschluss besteht seit 1894 und wird hie und da in der Diskussion mit einem leisen Lächeln zur Kenntnis genommen. Das können wir heute tun. Damals hatten die Schulen nichts zu lachen.
Die unentgeltliche Abgabe der Schulwandkarte war damals eine willkommene Unterstützung armer Schulgemeinden. Es war jene Zeit, zu der Wohltäter der Jugend, z. B. in Rorschach, 1000 Franken für einen Lehrmittelfonds stifteten, dessen Er-
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trägnisse der ganzen Schulgemeinde zur Finanzierung des Anschauungsmaterials dienen durften. Das waren damals 50 Franken pro Jahr.
Erst mit diesem Bundesbeschluss konnte man durchsetzen, dass die armen Schulgemeinden auch zu einer Schulwand- karte kamen.
Heute sind die Verhältnisse selbstverständlich ganz anders. Durch den innerkantonalen Finanzausgleich können in allen Kantonen alle Gemeinden, ohne Rücksicht auf ihre Finanz- kraft, zur nötigen Grundausrüstung ihrer Schulen kommen. Der Bundesbeschluss kann deshalb aufgehoben werden, was Ihnen die einstimmige Kommission empfiehlt, aber den- ken wir daran, er hatte einmal eine Bedeutung.
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes
32 Stimmen (Einstimmigkeit)
Rüesch, Berichterstatter: Die Kommission hat sich an zwei Sit- zungen allein mit dieser Materie beschäftigt. Sie hat verschie- dene Experten angehört, nämlich Prof. Dr. Buschor, seinerzeit Mitglied der Studienkommission, Aufgabenteilung, Finanz- und Steuerspezialist, dann Herrn Dr. Rudolf Thor, den Präsi- denten der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen. Fer- ner zog die Kommission die Eingaben verschiedener Organi- sationen mit in ihre Erwägungen ein: so der Arbeitsgemein- schaft für die Berufsberatung Behinderter, AGBB, der Vereini- gung der Verbandsausgleichskassen, der Konferenz der kan- tonalen Ausgleichskassen, der Dachorganisations-Konferenz der privaten Invalidenhilfe, DOK, und der Regionalstelle für be- rufliche Eingliederung der Kantone Zürich, Glarus, Schaff- hausen, IVR-Zürich.
Das Ziel der Revision besteht nach der Absicht des Bundes- rates darin, die Organisation der IV zu vereinfachen und sie gleichzeitig für Versicherte zugänglicher und transparenter zu machen. Versicherte sollen über eine Ansprechstelle verfü- gen. Sie sollen auch nur eine Verfügung erhalten und damit mit einem Beschwerdeweg auskommen.
Die Studienkommission Aufgabenteilung Bund und Kantone hat seinerzeit vorgeschlagen, integrierte IV-Vollzugsstellen auf regionaler Basis zu bilden. Sie lehnte sich dabei an das Modell der Suva an. Diese Lösung wird von verschiedenen Organisa- tionen der Invaliden heute noch für die beste gehalten. Sie ha- ben heute ein entsprechendes grünes Papier auf Ihren Pulten. Die Studienkommission stellte damals fest, dass die Zahl der IV-Bezüger von Kanton zu Kanton stark schwankt. Mit der Re- gionalisierung nach Suva-Muster hoffte man, mehr Rechts- gleichheit im Vollzug zu erreichen. Der Bundesrat hat sich in seinem Entwurf an das Parlament aber gegen diese regionale Lösung entschieden und schlägt dem Parlament kantonale IV-Stellen vor, wobei den Kantonen die Möglichkeit zur Zu- sammenarbeit eingeräumt wird. Von dieser Möglichkeit kön- nen und sollen vor allem die kleinen Kantone Gebrauch ma- chen.
In der Kommission wurde festgestellt, dass sich die IV-Fälle vor allem in grösseren Städten und städtischen Agglomeratio- nen häufen. Diese Gebiete haben auch eine relativ hohe Ar- beitslosenquote und prozentual eine grössere Anzahl von Für- sorgefällen. Die Unterschiede der Anzahl IV-Fälle sind nach der Meinung der Kommissionsmehrheit eher in den demogra- phischen Verhältnissen, also Stadt/Land, zu suchen als in der unterschiedlichen Anwendung des IV-Rechts durch die Stel- len. Die Regionalisierung gemäss Vorschlag der Studienkom- mission würde nach der Meinung der Kommissionsmehrheit deshalb kaum einen Beitrag zur Verbesserung der Rechts- gleichheit leisten. Die Kommission lehnte einen Antrag, das Modell Regionalisierung zu übernehmen, mit 9 zu 1 Stimme bei einer Enthaltung ab.
Nach dem Grundsatzentscheid zugunsten der bundesrätli-
chen Lösung, nämlich der Kantonalisierung der IV-Stellen, dis- kutierte die Kommission zwei Modelle des Instanzenwegs. Das eine finden Sie in der Vorlage des Bundesrates. Es wird von der Kommission hier vertreten. Nach diesem Modell be- rechnet die Ausgleichskasse die Geldleistung in einem IV-Fall, welchen sie aber an die IV-Stelle weiterleitet. Der Versicherte erhält dann von der IV nur eine einzige Verfügung. Die IV-Stelle hat einfach die AHV-Stelle für die Geldleistungsberechnung eingeschaltet und diese in ihre Verfügung eingebaut.
Von der Vereinigung der kantonalen Ausgleichskassen wurde vorgeschlagen, die Ausgleichskassen sollten eine selbstän- dige Verfügung erlassen. Nach diesem Modell würde also im- mer dann, wenn ein IV-Fall auch zu Geldleistungen führen würde, eine zweite Verfügung notwendig: eine von der IV- Stelle über die IV-Fähigkeit als solche und eine zweite über die Ausgleichskasse in Sachen Geldleistung. Damit entstünden auch zwei Beschwerdewege.
Die Kommission entschied sich nach eingehendem Vergleich der beiden Modelle mit 6 zu 4 Stimmen für das Modell des Bundesrates gemäss Botschaft.
Auf weitere Diskussionspunkte werde ich im Rahmen der De- tailberatung eingehen und Sie dort über die Ueberlegungen der Kommission orientieren.
Die Kommission stimmte in der Gesamtabstimmung der Vor- lage mit 10 zu 0 Stimmen und 1 Enthaltung zu. Ich bitte Sie, auch auf diese Vorlage einzutreten.
Bundesrat Koller: Artikel 34quater Absatz 2 der Bundesver- fassung verpflichtet den Bund, eine für die ganze Bevölkerung obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung einzurichten. Die Durchführung erfolgt unter Mitwirkung der Kantone. Die 1959 durch Bundesgesetz geschaffene in- validenversicherung hat sich weitgehend bewährt und stellt ei- nen der wichtigsten Pfeiler unseres Systems der sozialen Si- cherheit dar. Die Mitwirkung der Kantone bei der IV besteht hauptsächlich in der Einrichtung von dezentralisierten Struktu- ren für den Vollzug sowie in der Beteiligung an der Finanzie- rung. Bei der Einführung der IV im Jahre 1960 entschied man sich für eine Organisation, die sich nach Möglichkeit an beste- hende Strukturen der AHV anlehnte. Damit konnte die IVinnert kurzer Zeit eingeführt und vollzogen werden.
Seither nahm aber die Arbeit für die IV-Organe wesentlich zu, und zwar viel stärker, als man am Anfang gedacht hatte. Bis heute hat sich daher die Wirklichkeit vom damals - 1959 - ins Auge gefassten Modell stark wegentwickelt. Beispielsweise kommen die IV-Kommissionen nur noch selten zusammen, und über etwa 90 Prozent aller Fälle entscheidet heute der Präsident der Kommission.
Bei den Vorbereitungsarbeiten wurde aber bald einmal klar, dass das Modell der kantonalen IV-Stellen politisch am mei- sten Realisierungschancen hat und eine Zentralisierung beim Bund nicht realisierbar ist. Die von der Studienkommission vorgeschlagene und von einer Minderheit der Kommission be- fürwortete Schaffung dezentralisierter IV-Stellen des Bundes würde zwar eine klare Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen verwirklichen.
Sie würden alle ausschliesslich für den Vollzug von Bundes- recht unter direkter Bundesaufsicht zuständig sein. Die Schaf- fung kantonaler IV-Stellen fügt sich aber leichter in das heutige System ein und entspricht dem Wunsch zahlreicher Kantone. Sie erlaubt auch eine gute Koordination und Zusammenarbeit mit den kantonalen Ausgleichskassen.
Der Bundesrat schlägt deshalb diese Lösung vor. Damit kön- nen die grundsätzlichen Ziele der Reorganisation wie Verein- fachung der Vollzugsorgane, Verfahrensverbesserung, mehr Bürgernähe, Harmonisierung der Vollzugspraxis, Transpa- renz und vollständiges Leistungsangebot auch erreicht wer- den. Kernpunkt der Reorganisation ist die Zusammenfassung der bestehenden Vollzugsorgane in der kantonalen IV-Stelle. Die IV-Sekretariate und die Regionalstellen werden ver- schmolzen; die IV-Kommissionen als Milizorgane werden da- gegen aufgehoben. Dabei besteht die Möglichkeit, dass ihre Mitglieder in Zukunft als Experten, Angestellte oder freie Mitar- beiter der IV-Stellen tätig sind.
Die IV-Stellen - das möchte ich zum Abschluss doch betonen,
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weil hier eine gewisse Differenz zu den Vorschlägen der Kom- mission besteht - sollten nach Meinung des Bundesrates eine gewisse Autonomie - auch im Verhältnis zu den AHV-Organen - geniessen. AHV und IV sind zwei verschiedene Versicherun- gen mit verschiedenen Zielen, wobei im Bereich der Beiträge und der Geldleistungen eine sehr enge Zusammenarbeit aller- dings unerlässlich ist.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen Eintreten auf die Vorlage. Weitere Ausführungen bei den einzelnen Artikeln werde ich später anbringen.
Detailberatung - Discussion par articles
Art. 46, 48 Abs. 3, 53 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 46, 48 al. 3, 53 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 54 Antrag der Kommission Abs. 1
Mehrheit
... errichten oder einzelne Aufgaben nach Artikel 57 dieses Gesetzes einer anderen IV-Stelle übertragen. Minderheit
(Onken)
Antrag 1
Der Bund errichtet regionale IV-Stellen. Die gebietsmässige Abgrenzung erfolgt nach Anhörung der Kantone. Antrag 2
Im Falle der Ablehnung von Antrag 1 Zustimmung zur Fas- sung des Bundesrates.
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Die Kantone können im Sinne von Artikel 63 Absatz 4 des Bun- desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ihrer Ausgleichskasse die administrative Führung der IV-Stelle übertragen.
Art. 54
Proposition de la commission Al. 1
Majorité ... un office commun ou pour déléguer à un autre office Al cer- taines des tâches mentionnées à l'article 57 de la presente loi. Minorité
(Onken)
Proposition 1
La Confédération institue des offices Al régionaux. La délimita- tion territoriale a lieu après que les cantons aient été entendus. Proposition 2
En cas de rejet de la proposition 1, s'en tenir au projet du Con- seil fédéral.
AI. 2 Adhérer au projet du Conseil fédéral
AI. 3
Les cantons peuvent, au sens de l'article 63, alinéa 4, de la loi fédérale sur l'assurance-vieillesse et survivants, confier à leur caisse de compensation la gestion de l'office Al.
Abs. 1 - Al. 1
Onken, Sprecher der Minderheit: Ich bin zwar in der Kommis- sion mit diesem Antrag gänzlich unterlegen, aber ich halte ihn doch für von so grundsätzlicher Bedeutung, dass er dem Mo-
dell, wie es uns die Kommission vorschlägt, auch hier im Ple- num gegenübergestellt werden sollte, um diskutiert werden zu können.
Wenn wir die heutige Situation bei der Invalidenversicherung näher ansehen, haben wir ein sehr verworrenes, unübersicht- liches Geflecht von eidgenössischen und kantonalen Kompe- tenzen mit teils unscharfen Abgrenzungen, mit unklaren Zu- ständigkeiten und mit zahlreichen Ausführungsproblemen, namentlich bei der Zusprechung der Leistungen. Insbeson- dere haben die Invaliden selbst und ihre Organisationen das Gefühl, dass ihre Anliegen nicht in allen Kantonen mit gleicher Elle gemessen werden. Bei der Beurteilung von Gesuchen und bei der Leistungszusprechung gibt es markante Unter- schiede, werden teilweise verschiedene Massstäbe angelegt. Der Anteil der Bezüger von IV-Renten ist denn auch von Kan- ton zu Kanton verschieden. Die Vielfalt der Organe, die da be- stehen, führt zu Friktionen und teilweise zu bedauerlichen Ver- zögerungen in den Abläufen.
Die Studienkommission, die diese Materie analysiert hat, ist denn auch folgerichtig zum Schluss gekommen: «Es ist frag- lich, ob das Ziel einer Harmonisierung unter der gegenwärti- gen Organisation der IV erreicht werden kann.» Und an ande- rer Stelle: «Ohne eine grundlegende Reform der Organisation werden gutgemeinte Verfahrensverbesserungen Stückwerk bleiben.»
Nach meinem Dafürhalten sieht es jetzt ganz darnach aus, als ob wir genau bei diesem Stückwerk bleiben wollten. Denn die Fassung, die uns von der Mehrheit vorgeschlagen wird, setzt diese unscharfen Abgrenzungen, diese Ueberschneidungen fort, auch in der Zuständigkeit, in der Arbeitsverteilung, und sie setzt im Grunde genommen auch die viel zu langen Verfah- renswege fort. Es bleibt bei der Doppelspurigkeit zwischen Bund und Kantonen und bei einer unzureichenden Aufgaben- verteilung. An sich sind wir mit diesem Paket ausgezogen, um die Aufgabenverteilung neu zu ordnen und nicht, um neu zu überlegen, was sich besser ins gegebene System einfüge. Das war, vergessen wir es nicht, die ursprüngliche Zielset- zung.
Klare Verhältnisse zu schaffen, hätte bedeutet - und das ist das, was ich vorschlage -: dezentralisierte IV-Stellen des Bun- des und in der Kompetenz des Bundes - bei gleichzeitiger Straffung und Professionalisierung - zum Vollzug von Bun- desrecht; dabei Vereinfachung der Verfahren - unter Bundes- aufsicht, doch ohne Preisgabe der dezentralen Durchführung. Die jetzige Lösung setzt indes das Nebeneinander von Bund und Kantonen fort. Die Kantone möchten den Vollzug in ihrer kantonalen Zuständigkeit, unter ihrer kantonalen Kontrolle be- halten, ohne teilweise dafür wirklich das entsprechende Ein- zugsgebiet und die entsprechende Infrastruktur zu haben.
Das zeigt sich auch an den Zusatzanträgen, die die Kommis- sion aufgenommen hat, beispielsweise zum Antrag von Kol- lege Rüesch in Absatz 1, der es ermöglicht, einzelne Aufgaben von kleineren Kantonen einer anderen IV-Stelle zu übertragen. Die Kantone sollen also IV-Stellen schaffen, aber zugleich schränkt man ein: Alles können wir dann doch nicht ab- decken. Man muss also im Rahmen des kooperativen Födera- lismus doch wieder mit anderen zusammenarbeiten. Da be- ginnt die Aufteilung wieder, da fängt es bereits wieder an, dass man die Leute dann doch irgendwo anders hinschicken muss. Oder der Antrag von Kollege Roth zu Absatz 3 dieses Arti- kels 54, der diese an sich beabsichtigte Autonomie der kanto- nalen IV-Stellen meines Erachtens einschränkt, wenn die Aus- gleichskassen gleichzeitig wieder die administrative Führung der IV-Stellen übernehmen sollen.
Da sind die Friktionen einfach vorprogrammiert. Es gibt Schwierigkeiten, die absehbar sind. Wie gesagt: Da wird die Autonomie im Vollzug und in der gesamten Tätigkeit dieser IV- Stellen von vornherein wieder eingeschränkt.
Deshalb mein Vorschlag, der zurückgeht auf die Vorschläge der Studienkommission, der aber auch - wenn ich das hier einmal sagen darf - ausdrücklich gewünscht wird von sämt- lichen Organisationen, die sich um die Invaliden kümmern, sei es die Arbeitsgemeinschaft, die Ihnen heute auch ein Blatt ausgeteilt hat, nämlich die Arbeitsgemeinschafti- scher Kranken- und Invalidenhilfe-Organisationen, sei es die
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Dachorganisation oder die Arbeitsgemeinschaft für Berufs- beratung von Behinderten, sei es auch die Konferenz der IV- Regionalstellenleiter. Sie alle ziehen diese Variante der regio- nalen IV-Stelle des Bundes der vorgeschlagenen Fassung vor. Meine Variante würde es ermöglichen, dass IV-Stellen von ei- ner gewissen Mindestgrösse mit einem entsprechenden Ein- zugsgebiet eingerichtet werden. Bei grösseren und mittleren Kantonen ist sicher eine kantonale Präsenz angezeigt. Da würde sich gar nichts ändern, obwohl die Grenzziehung nicht immer den Kantonsgrenzen entlang gehen muss, sondern auch auf die Wirtschaftsregionen Rücksicht nehmen sollte. Bei kleineren Kantonen wird es zu Zusammenschlüssen kom- men. Aber auch da kann geographisch, regional, gebietsmäs- sig eine sehr viel differenziertere Abstimmung erfolgen. Diese bessere gebietsmässige Abstimmung würde es dann auch er- möglichen die IV-Stellen entsprechend auszustatten, d. h. wirklich fachliche Kompetenz zu bündeln, Fachleute zusam- menzurufen, die ein umfassendes Dienstleistungsangebot si- cherstellen: einen ärztlichen Dienst, einen administrativ-recht- lichen Dienst und auch den entsprechenden Beratungsdienst. Dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente», diesem an sich grundlegenden Gedanken dieses Versicherungswerks, könnte meines Erachtens mit den Regionalstellen ebenfalls besser Rechnung getragen werden. Schliesslich hätten wir auch noch die ungleich bessere Gewähr für eine Gleichbe- handlung der Invaliden im Rahmen von Richtlinien, im Rah- men von einheitlichen Verfahren, sie wären ausgewogener, besser abgestimmt, und der Vorgang könnte auch speditiver abgewickelt werden, wenn die Kompetenzen in die Hand von regionalen IV-Stellen gelegt werden.
Also ergäben sich: eine konsequentere Aufgabenentflechtung und eine bessere Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen; eine Vereinfachung der organisatori- schen Struktur mit einem klaren Ansprechpartner; eine Bün- delung von fachlicher Kompetenz zu einer umfassenden Dienstleistung; eine differenzierte Gebietsabgrenzung, die besser auf die Wirtschaftsräume abgestimmt werden kann. Man ist ja bei der Eingliederung auf die Zusammenarbeit mit der privaten Wirtschaft angewiesen. Schliesslich garantierte mein Antrag auch eine Aufsicht und eine bessere Ausbildung. All diese Gründe führen mich dazu, Ihnen zu beantragen, mei- nem Vorschlag auf regionale IV-Stellen des Bundes zuzustim- men oder im Eventualfall wenigsten den Vorschlag des Bun- desrates anzunehmen, aber nicht die Fassung, die die Kom- mission mehrheitlich verabschiedet hat.
Iten: Ich möchte aufgrund konkreter Erfahrung des Kantons Zug darlegen, dass der Vorschlag des Bundesrates und der Kommissionsmehrheit richtig ist und der Minderheitsantrag Onken abzulehnen ist.
1959 trat der Kanton Zug der IV-Regionalstelle Zentralschweiz bei, der die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwal- den und Zug angehörten. In den achtziger Jahren stellten die IV-Kommissionen der sechs Kantone fest, dass die der Regio- nalstelle Luzern übertragene Durchführung der Eingliede- rungsmassnahmen unbefriedigend verläuft. Aus einem inter- nen Bericht vom Frühjahr 1984 über die Situation der Regio- nalstelle Luzern im Auftrage der Innerschweizer Kassenleiter- konferenz, von den Leitern der IV-Sekretariate Uri, Schwyz und Zug verfasst, geht hervor, dass die heutige Struktur der Regio- nalstelle nicht zu befriedigen vermag. Ferner geht daraus her- vor, dass verschiedene Faktoren zu dieser Situation beitragen, so der mangelnde Kontakt der Eingliederer mit der örtlichen Wirtschaft, die Unvertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen sowie die langen Reisezeiten der Berater. Die 25jährige Erfah- rung auf dem Gebiet der Eingliederung Invalider ins Erwerbs- leben hat gezeigt, dass im Interesse der Invaliden die Einglie- derung in die Gesellschaft und in das Erwerbsleben direkter und eingehender angegangen werden muss. Es ist daher eine Verbesserung des Dienstleistungsangebotes anzustreben. Soweit dieser Bericht.
Der Regierungsrat des Kantons Zug beantragte deshalb dem Kantonsrat 1986 die Schaffung einer eigenen, kantonalen Stelle. Die kantonsrätliche Kommission überprüfte die Vor- und Nachteile einer Kantonalisierung und kam zum gleichen
Ergebnis wie der Regierungsrat. In ihrem Bericht schreibt sie: «Eine kantonale Stelle ist näher beim Versicherten sowie beim Arbeitgeber und der Wirtschaft. Sie kann schneller erreicht werden und ist mit den lokalen Gegebenheiten besser ver- traut. Sie kann schneller schalten und hat klarere Zuständig- keiten. Ausserdem kann sie vermehrt mit den zuständigen Leuten der IV-Kommission und der AHV zusammenarbeiten sowie zusätzlich, soweit wünschenswert und notwendig, an deren Sitzungen teilnehmen, ohne für die Arbeit die nötige Selbständigkeit zu verlieren.» Umgekehrt sind die massge- benden Leute besser und schneller erreicht sowie auch kon- trollierbar. Weite Wege mit dem entsprechenden Zeitverlust entfallen, und der Versicherte weiss besser, wie und wo er sich an wen zu wenden hat. Die Kantonalisierung entspricht zudem - gemessen an den Erfahrungen und den Erwartungen - der heutigen sowie der zukünftigen Entwicklung. Als mögliche Vorteile einer grossen Regionalstelle wurden geprüft: Gewähr- leistung einer genügenden Stellvertretung, bessere Doku- mentation einer grösseren Stelle, bessere Möglichkeiten einer Spezialisierung und fachlichen Ergänzung, besserer Erfah- rungs- und Gedankenaustausch, bessere Plazierungsmög- lichkeit in einer grösseren, zusammenhängenden Region. Zu- sammenfassend aber stellte die Kommission des Kantons- rates fest, dass die Vorteile einer Kantonalisierung die Nach- teile bei weitem überwögen, so dass einstimmig auf die Vor- lage einzutreten sei.
Die Umstellung auf Kantonalisierung rief damals starke Oppo- sition hervor. Das Team der Zentralschweizer Regionalstelle wehrte sich vehement, ähnlich wie das heute wieder der Fall ist. Der Kantonsrat liess sich aber dadurch nicht beein- drucken. Die Erfahrungen heute bestätigen klar die Richtigkeit der Kantonalisierung. Ich habe mir einen aktuellen Bericht des Stellenleiters geben lassen. Daraus zitiere ich nur einige Sätze: «Im Kanton Zug gibt es neben dem IV-Sekretariat zwar erst seit 1988 eine eigene IV-Regionalstelle. Die Erfahrungen sind jedoch auch nach dieser kurzen Zeit durchwegs positiv. Die räumliche Nähe allein ermöglicht einen intensiven, gegen- seitigen Kontakt und führt damit auch zu einer Steigerung der Effizienz und zu einer schnelleren Abwicklung des Verfahrens. Den Einwohnern stehen nun in unmittelbarer Nähe Anlaufstel- len für IV-Probleme und IV-Fragen zur Verfügung. Sie können an demselben Ort kompetent beraten und mit den zuständi- gen Personen konfrontiert werden, ohne dass sie an eine an- dere Adresse verwiesen werden müssen. Diese Organisation verschafft vor allem auch nach aussen ein Bild der Einheit. Un- sere Erfahrungen haben gezeigt, dass die Anzahl der Ratsu- chenden über die Erwartungen hinaus gestiegen ist, seit die Regionalstelle Zug in Betrieb ist. Viel schneller kommen Behin- derte, die im Betrieb gewisse Schwierigkeiten haben, zur Re- gionalstelle. Damit kann sehr oft rechtzeitig eingegriffen wer- den, bevor der Arbeitsplatz verlorengeht. Dies ist viel wichti- ger, als erst nach längerem Arbeitsunterbruch wieder eine neue Stelle zu suchen.»
Die Berichte der kantonalen IV-Stellen enthalten noch weitere positive Argumente, so dass ich eindeutig zum Antrag komme, man solle der Kommissionsmehrheit zustimmen, denn diese Lösung ist richtig.
Ziegler: Nach Antrag Onken hat der Bund regionale IV-Stellen zu schaffen. Ich meine, dass sich dem Bund zwei Möglichkei- ten anbieten. Erstens: Regionen nach verschiedenen sachli- chen, klaren, einleuchtenden Kriterien zu bilden. Zweitens: Er kann die Kantone als Regionen bezeichnen. Jeder Kanton bil- det eine Region. Die zweite Lösung wird er wohl kaum wählen, denn wenn wir entscheiden würden, die Lösung nach Vorlage Bundesrat werde nicht akzeptiert, sondern die Lösung Onken, dann könnten die Kantone ja nicht auf diesem Umweg wieder zu Regionen erklärt werden.
Also muss letztlich der Bund diese Regionen bilden. In wel- cher Richtung die Bildung gehen würde, kann wohl unschwer vorausgesagt werden. Ich verweise auf die Ausführungen von Herrn Onken. Ich verweise auch auf seine Ausführungen be- züglich «Wirtschaftsräume».
Kleine Kantone werden einer anderen Region zugewiesen; . kleine Kantone werden einem grossen Kanton zugewiesen;
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kleine Kantone werden unter Umständen sogar verschiede- nen Regionen zugewiesen. Dies alles würde gut zu dem passen, was man in der Kommission auch beantragt hat: Man wolle kleinen Kantonen überhaupt keine IV-Stelle zuge- stehen. Dagegen und gegen den Antrag Onken wehre ich mich. Auch kleine Kantone sind souverän. Auch sie haben Anspruch darauf, dass sie ihre Angelegenheiten selber re- geln können. Die Kantone sind gleichberechtigt, ob sie gross oder klein sind, mehr oder weniger Einwohner haben.
Es mag sein, dass der Föderalismus nicht dadurch bedroht ist, dass der Bund immer mehr Aufgaben übernimmt, dies allerdings mit Fragezeichen. Er ist aber sicher bedroht, wenn man anfängt, von oben, vom Bund her, die Grenzen der Kantone zu «verschieben» und zu verwischen.
Der Antrag Onken ist aber auch deshalb abzulehnen, weil er die Kriterien nicht erfüllt, die man an diese Stellen richtet. Ich verweise auf die Kriterien, die von Herrn Bundesrat Koller beim Eintreten genannt worden sind. Ich verweise aber ins- besondere auf die Bürgernähe. Leute aus einem Kanton und insbesondere aus kleinen Kantonen, die sich noch eher zu einer richtigen Einheit zusammengeschweisst fühlen, müssen irgendwohin. Ich muss auch darauf hinweisen, dass die Ent- wicklung in den letzten Jahren ganz anders verlaufen ist. Herr Kollege Iten hat am Beispiel Innerschweiz darauf hinge- wiesen. Es sei aber auch auf die Westschweiz verwiesen: ursprünglich eine Regionalstelle, heute hat jeder Kanton eine Regionalstelle. Die Entwicklung geht also in eine ganz an- dere Richtung.
Durch die dezentralen Bundesregionalstellen ist die Gleich- behandlung in keiner Art und Weise besser gewährleistet, als sie es bis heute ist. Wenn ich von «heute» spreche, müs- sen wir berücksichtigen, dass die Kantone diese Angelegen- heit bis heute sehr gut erfüllt haben. Nun will man ihnen et- was, was sich eingespielt hat, was sie gut gemacht haben, einfach wegnehmen.
Ich beantrage Ihnen, den Antrag Onken abzulehnen.
Rüesch, Berichterstatter: Sie haben heute dieses grüne Flug- blatt auf dem Tisch gehabt. Es fordert vier wichtige Ziele: die Transparenz, die Kompetenz, die Effizienz und die Bürger- nähe.
Ich kann Ihnen sagen, dass die Kommission voll und ganz der Meinung ist, diese vier Ziele seien grundlegend für die Reform. Die Kommission ist aber der Meinung, dass wir sie besser erreichen mit dem kantonalen Modell, das uns der Bundesrat vorschlägt, als mit dem Modell, das Herr Onken vorschlägt.
Zur Transparenz: Worin besteht die Transparenz? Sie be- steht vor allem im vierten Ziel: in der Bürgernähe, dass der Appenzeller in Appenzell eine Anlaufstelle hat und nicht nach Zürich pilgern muss, bis er seine IV-Stelle findet, bei der er sich zu melden hat. Die Transparenz besteht darin, dass er nur eine Verfügung erhält und nicht zwei und nur einen Be- schwerdeweg hat und nicht zwei. Die Transparenz für den einfachen Bürger beginnt in der untersten Einheit, in der Gemeinde, im Kanton, in einer Anlaufstelle, die kompetent ist. Zur Kompetenz: Wie Herr Iten dargestellt hat, ist die Kompe- tenz auch im kooperativen Föderalismus möglich.
Zur Effizienz: Es ist einfach ein Irrtum zu glauben, nur grosse Verwaltungseinheiten seien effizient. Das Gegenteil ist der Fall. Sehen Sie einmal die Verwaltungsbürokratie der EG an, die laufend um Tausende von Beamten anwächst! Ich bin der Ueberzeugung, dass ein mehrstufiges Modell im Födera- lismus effizienter arbeiten kann, weil die kantonalen Parla- mente auch noch die Aufsicht über die Verwaltungsorganisa- tion haben und bürgernah korrigieren können. Wenn man glaubt, man könne die Schweiz einfach in Regionen einteilen und dann sei punkto Kompetenz alles gelöst, ist das ein Irr- tum. Selbst der Kanton St. Gallen, der fünftgrösste Kanton, hat es nötig, in Spezialfällen den Kanton Zürich zu Rate zu ziehen, ebenso wie bestimmte komplizierte Fälle aus dem Kantonsspital St. Gallen nach Zürich verlagert werden. Auch die Regionalisierung bringt keine enge Abgrenzungen. Auch in der Regionalisierung müssen Sie über die Grenzen zusam- menarbeiten, es sei denn, man mache zu grosse Regionen.
Diese sind dann sicher ganz bürgerfern und können das vierte Ziel sicher nicht mehr erreichen.
Wir sind für die Ziele und darum für die Lösung der Kommissi- onsmehrheit von 9 Stimmen gegen 1.
Bundesrat Koller: Zunächst zum Minderheitsantrag: Regio- nale IV-Stellen - Sie wissen es, Herr Onken - sind im Vernehm- lassungsverfahren auf den entschiedenen Widerstand der Kantone. gestossen. Herr Ständerat Iten und Herr Ständerat Ziegler haben den Gründen dieser Ablehnung beredt Aus- druck verliehen.
Der Bundesrat hat daher aus diesen politischen, aber -- so müssen wir heute ehrlicherweise sagen - auch aus sachlichen Gründen diese Idee aufgegeben und sich zugunsten der Kan- tone entschieden. Bei den sachlichen Gründen sind es vor al- lem die folgenden:
Regionale IV-Stellen würden zweifellos ein grösseres Gebiet umfassen. Die Folge wären grössere Distanzen zum Versi- cherten und damit zweifellos weniger Bürgernähe, wie hier be- reits ausgeführt worden ist. Bei der Arbeitsvermittlung spre- chen sodann die bisherigen Erfahrungen für eine möglichst grosse Nähe zum Arbeitsmarkt. Auch das ist ein Vorteil der kantonalen Lösung. Die Zusammenarbeit zwischen IV-Stellen und Ausgleichskassen wird bei der kantonalen Lösung zudem erleichtert. Es sind zum Beispiel gerade in kleinen Kantonen Lösungen unter einem Dach möglich. Auch bei kantonalen IV-Stellen wird durch intensive Zusammenarbeit der Stellen untereinander, zum Beispiel bei der Arbeitsvermittlung, der Blick über die kantonalen Grenzen hinaus sichergestellt. Das sind die wesentlichen Gründe, warum wir den Minderheitsan- trag ablehnen.
Zum Antrag der Mehrheit: Das Ziel des Mehrheitsantrages, die Schaffung einer gewissen Flexibilität, findet durchaus unsere Zustimmung. Auch wenn wir den Grundsatz, wonach IV-Stel- len eine abgerundete Dienstleistungspalette anbieten sollen, nicht preisgeben wollen, wird nicht jede IV-Stelle das Personal und die Infrastruktur für die berufliche Beratung in allen Behin- derungsfällen aufweisen können. Hier werden die IV-Stellen zweifellos zusammenarbeiten müssen. Eine solche Zusam- menarbeit ist nach Auffassung des Bundesrates allerdings be- reits nach den von uns vorgeschlagenen Bestimmungen mög- lich.
Demgegenüber erlaubt der Antrag der Kommissionsmehrheit eine nach unserer Meinung zu weit gehende Aufgabendelega- tion an einzelne IV-Stellen. Deren Ausnahmecharakter tritt auf jeden Fall zu wenig klar hervor. Wir befürchten, dass es mög- lich würde, wenn Sie der Mehrheit Ihrer Kommission folgen, Aufgaben wie die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung an andere IV-Stellen zu delegieren. Die vorgesehene Zusam- menfassung der bisherigen IV-Sekretariate und der IV-Regio- nalstellen könnte dadurch unterlaufen werden. Damit würden wir uns vom Ziel klarer Verantwortlichkeiten entfernen. In sol- chen Fällen wäre es unserer Meinung nach adäquater, eine gemeinsame IV-Stelle zu schaffen.
Aus diesen Gründen möchte ich Ihnen beantragen, den An- trag der Mehrheit abzulehnen. Dagegen hätten wir - das könn- ten wir allenfalls dann im Nationalrat noch einbringen - nichts dagegen einzuwenden, wenn wir bei Artikel 59 Absatz 2 re- striktiv formierte Delegationsmöglichkeiten aufnehmen wür- den.
Le président: Nous opposons la majorité de la commission à la minorité et ensuite, nous opposerons le résultat à la proposi- tion du Conseil fédéral.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
27 Stimmen 2 Stimmen
Rüesch, Berichterstatter: Bevor wir zur Hauptabstimmung kommen, muss ich Ihnen noch die Begründung der Mehrheit darlegen.
.
S
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Warum hat die Kommission hier eine Präzisierung vorgenom- men, die vom Bundesrat nun bekämpft wird?
Sie hat diese Präzisierung vorgenommen, damit zum Beispiel ein kleiner Kanton den ganzen administrativen Bereich, die Anlaufstelle, behalten kann, aber beispielsweise gemäss Arti- kel 57 Buchstabe b Abklärungen über Eingliederungsfähig- keit der Versicherten, die Berufsberatung oder die Arbeitsver- mittlung im Sinne eines Kooperationsvertrages teilweise an ei- nen anderen Kanton abgeben kann.
Herr Bundesrat Koller, dieser Vorschlag stammt aus Ihrem Heimatkanton und wurde von der Regierung Ihres Kantons in der ostschweizerischen Regierungskonferenz und im Rah- men der Aufgabenteilungsgespräche mit Vehemenz vertre- ten.
Ich bitte Sie, diese Möglichkeiten hier nicht zu verbauen. Sie geben vor allem den kleinsten Kantonen zusätzliche Chancen. Dass damit eine Verwässerung entstünde, dass damit die Auf- gaben nicht mehr erfüllt würden, das werden Sie den Innerrho- dern niemals zutrauen, Herr Bundesrat.
Schliesslich haben Sie nach Artikel 53 die Oberaufsicht des Bundes und sind nach den Artikeln 63 und 64 verpflichtet, die IV-Stellen periodisch zu überprüfen. Dann können Sie allen- falls auch bei Ihren Landsleuten nach dem Rechten sehen, wenn das die nähere Umgebung nicht schon getan hätte.
Aus diesen Gründen beantrage ich Ihnen, der Kommissions- mehrheit zuzustimmen.
Bundesrat Koller: Nur eine kurze Replik: Ich ahnte, dass das mit meinem Heimatkanton etwas zu tun hat, und habe daher ja auch angetönt, wir möchten dann im Nationalrat einen Vermitt- lungsvorschlag einbringen.
Ich weiss auch, dass der Kanton Appenzell-Innerrhoden sehr von den Dienstleistungen der angrenzenden Kantone, vor al- lem des Kantons St. Gallen, immer wieder profitiert. Aber auf einer prinzipiellen Ebene wären trotz des Grössengefälles ge- meinsame Stellen wahrscheinlich doch die adäquatere Lö- sung.
Das ist der Grund, weshalb der Bundesrat vorläufig an seinem Antrag festhält.
Meier Hans: Ich möchte Sie ersuchen, dem Antrag unseres Kommissionspräsidenten zuzustimmen.
Die Regelung gemäss Vorschlag Kommissionsmehrheit liegt auch ausgesprochen im Interesse der Invaliden. Gerade bei kleinen IV-Stellen ist man auf die Zusammenarbeit angewie- sen. Es wurde ja gefordert, dass trotz der vorgesehenen Lö- sung kein Invalider Nachteile in Kauf nehmen muss, weil man nicht grössere dezentrale Bundesstellen vorsieht.
Ich habe Verständnis für die Haltung des Bundesrates, aber ich glaube, wenn wir heute der Mehrheit zustimmen, ist die An- sicht des Ständerates bekannt, und der Zweitrat kann sich mit diesem Problem und den vom Bundesrat in Aussicht gestell- ten Aenderungen befassen. Dann kommt die Vorlage zur Diffe- renzbereinigung zurück, und wir können in aller Freiheit die getroffenen Lösungen nochmals überprüfen.
Aber für heute möchte ich Ihnen beantragen, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen, vor allem auch im Interesse der Invali- den.
Definitiv - Définitivement Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag des Bundesrates
29 Stimmen 3 Stimmen
Abs. 2 - Al. 2 Angenommen - Adopté
Abs. 3 - Al. 3
Ruesch, Berichterstatter: Die Kommission hat den Artikel 54 mit 7 zu 4 Stimmen durch einen Absatz 3 ergänzt.
Nach diesem können die Kantone im Sinne von Artikel 63 Ab- satz 4 des AHV-Gesetzes ihrer Ausgleichskasse die admini- strative Führung der IV-Stelle übertragen. Elf Kantone hatten diese Möglichkeit bereits in der Vernehmlassung verlangt. Es ist zu betonen, dass es sich hier um eine rein administrative
Unterstellung handelt. Die IV-Stelle bleibt in der Handhabung des Gesetzes unabhängig.
Onken: Es steht kursiv auf der Fahne: Ich bin auch in diesem Punkte für die Uebernahme der Fassung des Bundesrats und nicht für den beschlossenen Zusatz. Ich habe mich in meinem Votum dazu geäussert, dass diese Ergänzung für die Autono- mie der IV-Stellen, die die Kantone schaffen sollen, eine Ge- fahr darstellt. Auch aus psychologischen Gründen scheint es mir nicht richtig, jetzt, wo wir diese kantonalen Stellen be- schlossen haben, schon wieder die Grenzen zu verwischen. Wir sollten jetzt wenigstens an der Autonomie der kantonalen IV-Stellen festhalten.
Miville: Ebenfalls aus psychologischen Gründen fällt es mir ausserordentlich schwer, meinem Kollegen Onken zu wider- sprechen.
Ich möchte nur so viel sagen: Es gibt natürlich nicht nur die Autonomie der IV-Stellen. Es gibt auch die Autonomie der Kan- tone, die in diesem Hause immer einen hohen Stellenwert ein- genommen hat. Wenn ein Kanton nun einmal der Meinung ist, aus irgendwelchen Gründen schiene es ihm richtig, seine IV- Stelle administrativ der Ausgleichskasse anzugliedern, soll man dem nicht im Wege stehen.
Es gibt bestimmt auch Gründe, welche für eine solche Lösung sprechen. Die Zusammenhänge in der Arbeit sind unüberseh- bar. Die Ausgleichskassen haben weiterhin die versicherungs- mässigen Voraussetzungen Fall für Fall abzuklären. Wo es sich um Geldleistungen handelt, haben sie die Berechnung vorzunehmen.
Die Seite, die ich in diesen Auseinandersetzungen vertrete - ich halte mich aber heute im grossen und ganzen zurück -, hat sich nun damit abgefunden, dass nur noch eine Stelle verfügt. Wir beharren nicht mehr auf unseren Vorstellungen, dass die Ausgleichskassen weiterhin die Verfügungskompetenz für Geldleistungen haben sollten, obwohl es auch hierfür Gründe gäbe. Ich erspare dem Rat, diese Gründe hier noch einmal an- zuhören.
Es soll also nur noch eine Verfügungsinstanz geben. Aber lasst doch wenigstens den Kantonen die Kompetenz, wenn sie schon aus irgendwelchen Gründen - und das kann auch mit Grösse oder Kleinheit des Kantons zusammenhängen - die Stelle der Ausgleichskasse angliedern wollen und damit auch eine Koordinierung der Versicherungszweige in einem Haus erreichen. Das ist ja auch von einer gewissen Bedeu- tung. Auf der Ausgleichskasse geht es nicht nur um die Invali- denversicherung, es geht da auch um die AHV, um die Er- werbsersatzordnung, um die Familienausgleichskasse, um die Kinderzulagen usw. Wenn ein Kanton die Koordinierung zwischen allen diesen Versicherungszweigen unter einem Dach und damit auch eine Zugangsstelle für die Versicherten schaffen will, dann soll man den Kanton das machen lassen. Daher bin ich auch in diesem Falle für den Antrag der Kommis- sionsmehrheit.
Bundesrat Koller: Ich bin hier im schon vorher genannten Konflikt und muss aus prinzipiellen Gründen und aus Loyalität gegenüber dem Vorschlag des Bundesrates am Antrag des Bundesrates festhalten. Aber ich habe, wie gesagt, angekün- digt, dass wir ja wahrscheinlich im Nationalrat dann noch ei- nen Kompromissvorschlag einbringen werden.
Huber: Das bewegt mich jetzt aber, ganz dezidiert dem Antrag und den Ausführungen von Herrn Miville zu folgen, denn es ist für uns im Kanton Aargau beispielsweise völlig undenkbar, dass Ausgleichskasse und IV-Institutionen getrennt werden. Ich spreche hier aus der Erfahrung desjenigen, der in der Re- gierung dafür Verantwortung getragen hat und nach unserem Modell sogar noch Verwaltungsrat der selbständigen Institu- tion Ausgleichskasse war, die in ihrem Haus alle Vorgänge ad- ministrativ an die IV anlehnt, aber in der Sache selbständig be- arbeitet und entscheidet. Eine andere Lösung, eine Aufteilung, wäre für unsere Bürger eine zusätzliche Turbulenz, nicht mehr eine Transparenz. Ich bitte Sie, uns diese Autonomie in der Gestaltung zuzugestehen, und zwar genau so, wie es Ihnen
Confédération et cantons. Répartition des tâches
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E 14 juin 1989
die Kommissionsmehrheit unter der Leitung meines ebenfalls erfahrenen ehemaligen Regierungsratskollegen aus einem anderen Kanton vorschlägt. Das ist die richtige Lösung, das ist die massgeschneiderte Lösung, das ist die Lösung, die alle Vorteile und keine Nachteile hat.
Ich bitte Sie daher inständig, nicht etwas zu beschliessen, was im theoretischen Ansatz vielleicht verständlich ist, aber sich in der Praxis nicht bewähren wird.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Onken
32 Stimmen 2 Stimmen
Art. 55
Antrag der Kommission Titel
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Text
Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Minderheit
(Miville, Jelmini, Onken)
... .. Sonderfällen. Vorbehalten bleiben Artikel 56 Buchstaben a und b.
Art. 55
Proposition de la commission Titre
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Texte
Majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Minorité
(Miville, Jelmini, Onken)
.... des cas spéciaux. L'article 56, lettres a et b, est réservé.
Rüesch, Berichterstatter: Ich schlage Ihnen vor, zuerst Arti- kel 56 zu behandeln. Da geht es um den Entscheid. Anschlies- send ist die Bestimmung im Artikel 55 entweder selbstver- ständlich oder obsolet.
Art. 56
Antrag der Kommission Titel
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Text Mehrheit Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Minderheit
(Miville, Jelmini, Onken)
Der Bundesrat setzt je eine IV-Stelle ein:
a. für das Personal der Bundesverwaltung, inbegriffen jenes der eidgenössischen Anstalten und Betriebe;
b. für Versicherte im Ausland.
Art. 56
Proposition de la commission Titre
Adhérer au projet du Conseil fédéral Texte Majorité Adhérer au projet du Conseil fédéral Minorité
(Miville, Jelmini, Onken)
Le Conseil fédéral institue un office Al:
a. Pour le personnel de l'administration fédérale, y compris ce- lui des établissements et entreprises fédéraux;
b. Pour les assurés résidant à l'étranger.
Rüesch, Berichterstatter: Wir haben hier einen Minderheitsan- trag von Herrn Miville. Es geht um die Frage, ob der Bund wei- terhin eine eigene IV-Stelle haben soll oder nicht. Ich werde, wenn Herr Miville seinen Minderheitsantrag begründet hat, Ih- nen die Begründung des Antrages der Mehrheit unterbreiten.
Miville, Sprecher der Minderheit: Mein Antrag zielt darauf ab, den 130 000 Bundesbediensteten in diesem Land eine eigene IV-Stelle zu sichern.
Die Botschaft bemängelt unter Ziffer 432 die heutige Organisa- tion der IV als kompliziert und für die Versicherten unübersicht- lich. Diese Feststellung mag für die heutige Situation zum Teil zutreffen, aber gerade für das Bundespersonal trifft sie nicht zu. Die Personaldienste der grossen Bundesämter und beson- ders der PTT und SBB erfüllen dank enger Kontakte und re- gem Erfahrungsaustausch mit der heutigen IV-Kommission für das Bundespersonal Aufgaben wie Beratung oder Entge- gennahme der Anmeldung kompetent. Diese Dienste sind auch in der Lage, die Zusammenhänge mit der Pensions- kasse und Besoldungsfragen bei Voll- und Teilinvalidität zu er- läutern. Der Versicherte im Bundesdienst hat eine Anlaufstelle, und diese hat wiederum den direkten Kontakt mit der IV. Diese transparente Organisation der kurzen Wege kann nur mit der Schaffung einer IV-Stelle für das Bundespersonal beibehalten werden.
Eingliederung kommt vor Rente. Dieser hohe Grundsatz muss auch in der neuen Organisation voll zum Tragen kommen. Die Erfahrung zeigt, dass Bundespersonal, das aus medizini- schen Gründen für seinen Posten untauglich wird, meistens nur in der Bundesverwaltung beziehungsweise in seinem Bundesbetrieb wiedereingegliedert werden kann. Die private Wirtschaft ist nicht erpicht auf die Eingliederung von Bundes- personal und sagt wohl zu Recht, der grosse Arbeitgeber Bund solle die eigenen Möglichkeiten ausschöpfen. Beson- ders bei den rund 70 000 Personen, welche bei PTT, SBB und Zoll spezifische Berufe ausüben, ist eine Eingliederung in die Privatwirtschaft meist ausgeschlossen, im eigenen Betrieb hingegen möglich. Dabei erfolgt die Eingliederung oft über die Kantonsgrenzen hinweg. Die Eingliederung in Bundesverwal- tung und Betriebe verlangt nun aber ausgezeichnete Kennt- nisse der Strukturen in Verwaltungen und Betriebe, der Lauf- bahnen, der Einsatzmöglichkeiten sowie leichten Zugang zu den Personaldiensten und Wahlbehörden. Diese Kenntnisse hat nur eine zentrale IV-Stelle für das Bundespersonal. Kanto- nale IV-Stellen hätten grössere Schwierigkeiten und würden trotz grossem Aufwand nicht optimale Eingliederungsresul- tate erzielen. Die Folgen der vom Bundesrat für das Bundes- personal vorgeschlagenen Neuorganisation sind klar: Es würde weniger Eingliederungen geben, mit allen menschli- chen und wirtschaftlichen Folgen für die Betroffenen, dafür mehr Renten und mehr Kosten für die IV.
Eine IV-Stelle für das Bundespersonal ist sowohl im Interesse der Versicherten wie der Versicherung.
Die Botschaft bemängelt an der heutigen Organisation, dass die Praxis der IVvon einem Kanton zum anderen abweiche. Ziel der Reorganisation ist eine einheitliche Praxis. Dieses richtige Ziel der Vorlage ist beim Bundespersonal dank der eigenen IV- Kommission bereits erreicht. Es wird aber durch die neue Orga- nisation ohne IV-Stelle für das Bundespersonal wieder in Frage gestellt. Für das Bundespersonal ist das Ziel der Revision am besten weiterhin durch eigene Instanzen, durch eine eigene IV- Stelle, sicherzustellen. Ein Briefträger in Chiasso, ein Lokomo- tivführer in Schaffhausen, sie sollen gleich behandelt werden wie ihre Berufskollegen in Bern oder in Genf. Das kann nicht mit einer Kantonalisierung, sondern nur mit einer eigenen IV-Stelle für das Bundespersonal geschehen.
Der Bundesrat nennt in Ziffer 21 der Botschaft die Wirtschaft- lichkeit der staatlichen Aufgabenerfüllung als Ziel, das noch mehr Gewicht erhalte. Gerade auch deshalb plädiere ich für eine IV-Stelle für das Bundespersonal. Administrativ rechnet der Vorschlag des Bundesrats mit Mehraufwand. Zwei Bei- spiele: Der ärztliche Dienst der Bundesverwaltung und der SBB arbeitet heute eng mit der IV-Kommission für das Bun- despersonal zusammen und trägt zu einer äusserst rationellen Bearbeitung der Fälle bei. Er überlässt dem Kommissionsse- kretariat die medizinischen Akten. Aufgrund der Datenschutz- bestimmungen dürfte er dies gegenüber kantonalen Stellen nicht oder nur zum Teil tun. Die IV müsste eigene, kostspielige Abklärungen vornehmen lassen. Für die Doppelspurigkeit mit all ihren Unannehmlichkeiten hätte der Versicherte sicher kein Verständnis.
Bund und Kantone. Aufgabenteilung
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Die heutige Organisation ist aber auch für die Personaldienste des Bundes sehr einfach. Sie brauchen sich nur an eine Stelle zu wenden. Nach der Neuorganisation wären beispielsweise für die Kreispostdirektion Luzern oder St. Gallen je 5, für die SBB-Kreisdirektion Il in Luzern 12 verschiedene kantonale IV- Stellen zuständig. Der Verwaltungsaufwand wird unverhält- nismässig. Zudem erlaubt eine Stelle für das Bundespersonal eine optimale Information der verschiedenen Versicherungs- träger in bezug auf die Ueberversicherung, Ansprüche bei der einen oder anderen Versicherung, Meldepflicht.
Zusammenfassend: Mein Antrag weicht nicht von der in der Botschaft genannten Zielsetzung ab. Im Gegenteil, er garan- tiert im Bereich Invalidenversicherung für das Bundesperso- nal erst die Zielerfüllung. Ich habe im letzten Moment noch vom Sekretär der heutigen IV-Kommission Bundespersonal einen Brief erhalten, aus dem ich Ihnen eine Stelle vorlesen möchte: «Nach dem geltenden Gesetz hat die zuständige Ausgleichskasse die IV-Renten, die Hilflosenentschädigun gen sowie die IV-Taggelder zu berechnen, zu verfügen und auszuzahlen. Praktisch 100 Prozent der Beschlüsse unserer IV-Kommission des Bundespersonals, welche diese Lei- stungsarten betreffen, werden an die Eidgenössische Aus- gleichskasse weitergeleitet. Da diese im gleichen Haus unter- gebracht ist, kann die Abwicklung schnell und effizient erfol- gen. Dies gilt auch bei auftauchenden Fragen, die unkompli- ziert gelöst werden können. Die Schaffung einer IV-Stelle Bun- despersonal würde diese effiziente Arbeitsweise weiterhin garantieren. Beim Verzicht auf eine IV-Bundespersonal müsste die Eidgenössische Ausgleichskasse für 26 verschie- dene IV-Stellen die Berechnungen anstellen.» Es ist offensicht- lich, dass dadurch viel weniger effizient gearbeitet werden könnte, so dass auch höhere Durchführungskosten entstün- den.
Aus allen diesen Gründen bitte ich Sie, in Artikel 55 der Min- derheit Miville, Jelmini, Onken zuzustimmen.
Rüesch, Berichterstatter: Die Mehrheit Ihrer Kommission sieht keinen Grund, für das Bundespersonal in diesem Staate eine Ausnahme zu machen. Der Bund ist ja nicht der einzige Arbeit- geber, der Personal in der ganzen Schweiz beschäftigt. Coop, Migros haben schliesslich auch einen Personalbestand, der das ganze Land überdeckt. Ebenso gut könnte man sagen, wir machen eine IV-Stelle für das Bankpersonal. Das Bank- personal ist zu einem Verband zusammengeschlossen, und IV-Fälle im ganzen Bankpersonal der Schweiz könnten dann fachtechnisch wieder in Banken eingegliedert werden.
Wieso soll man beim Bundespersonal die ganze Schweiz als Raum nehmen, aber bei den anderen, alle Kantone über- deckenden Unternehmungen das Wohnortsprinzip anwen- den? Die Mehrheit der Kommission ist der Auffassung, dass es selbstverständlich ist, dass man innerhalb des Bundes ver- sucht, Bundesbedienstete, die invalid geworden sind, wieder einzugliedern. Wir erwarten das auch von sämtlichen Privat- betrieben. Wir erwarten das auch von Coop oder Migros. Man soll erst, wenn man im eigenen Betrieb nicht mehr weiter- kommt, die Wiedereingliederung über den Betrieb hinaus ver- folgen.
Wenn diese erfolgen muss, sind wir der Auffassung, dass die Bürgernähe dann am besten gegeben ist, wenn man die Wie- dereingliederung in der regionalen Umgebung sucht. Wenn dieser anvisierte Briefträger in Chiasso wieder eingegliedert werden soll, wird er am zweckmässigsten im Kanton Tessin wieder eingegliedert, also über die IV-Stelle des Kantons. Er wird besser nicht über die Postdienste in den Kanton Schaff- hausen transferiert. Es ist auch nicht einzusehen, warum in der Stadt Bern ein Chauffeur der Städtischen Verkehrsbe- triebe, der mit dem städtischen Bus fährt, anders behandelt werden soll als ein Chauffeur mit einem gelben PTT-Bus. In beiden Fällen wird es darum gehen, diese Leute möglichst in der ihnen vertrauten Region Bern wieder einzugliedern. Denn gerade wenn man behindert wird, ist ein geographischer Wechsel eine zusätzliche Belastung. Die Eingliederung im bekannten Erlebnisraum dürfte ja sicher im Vordergrund ste- hen.
Es ist auch nicht einzusehen, warum eine Kreispostdirektion
nicht mit fünf Kantonen zusammenarbeiten könnte. Die Kreis- postdirektionen arbeiten mit den verschiedensten Kantonen hervorragend zusammen.
Die Arbeit ist genau gleich gross, wenn sie fünf Fälle bearbei- ten müssen und die fünf Couverts an fünf verschiedene Adres- sen senden. Dass hier ein Vorteil entsteht, ist für die Kommissi- onsmehrheit einfach nicht ersichtlich. Wir sind der Auffassung, dass das Wohnortsprinzip besser ist als das Prinzip des Arbeit- gebers über das ganze Land hinweg. Auch bei den Steuern gilt das Wohnortsprinzip.
Deshalb folgt die Kommissionsmehrheit hier dem Antrag des Bundesrates.
M. Jelmini : Je ne voulais pas intervenir, mais le discours tenu par le président de la commission m'y contraint. Il faut tout d'abord rappeler qu'on ne crée pas quelque chose de nou- veau. On maintient ce qui existe déjà. Il s'agit de donner une certaine consistance et d'accroître les attributions à quelque chose déjà en vigueur, donc de maintenir une institution qui existe. Si le Conseil fédéral avait consulté le personnel de la Confédération, les représentants de la Caisse fédérale des as- surances et le secrétariat de la Commission de l'assurance- invalidité du personnel fédéral, il n'aurait probablement pas présenté cette suggestion.
Cette proposition entre dans ce projet de réforme comme un corps étranger. C'est un oeillet que l'on introduit dans un bou- quet de roses simplement parce qu'il y a encore de la place, mais non parce qu'il est nécessaire. Cet exercice ne devrait pas être conduit à son terme. D'ailleurs, lorsque Mme Kopp a reçu une lettre du syndicat chrétien-social qui protestait parce qu'il n'avait pas été consulté, elle a répondu en disant qu'on aurait pu précisément approfondir cette question si le Parle- ment l'avait désiré, ce qui signifie qu'elle n'avait pas été étu- diée de manière détaillée à ce moment-là.
Or, on nous propose ici quelque chose qui n'a pas été appro- fondi. En suivant le discours de M. Miville, qui était fort intéres- sant, vous avez pu constater qu'il s'agissait d'une entreprise de 130 000 personnes, c'est-à-dire la population active d'un canton au-dessus de la moyenne. C'est donc une population d'un grand canton qui entre en considération. Mais la Confé- dération n'est pas seulement le plus grand employeur de la Suisse, c'est aussi celui qui connaît le plus grand nombre de professions dites de monopole, c'est-à-dire de professions où les agents ne peuvent pas acquérir leurs connaissances pro- fessionnelles et les utiliser en dehors de l'entreprise. Les fac- teurs, les mécaniciens des chemins de fer, le personnel du Département militaire, les spécialistes des télécommunica- tions, les garde-frontière, les contrôleurs de métaux précieux, etc. ne peuvent en général être réinsérés en cas d'invalidité partielle que dans des entreprises de la Confédération et de son administration. La Confédération et les régies doivent se charger elles-mêmes de cette réinsertion, ce qui implique la possibilité de contacter tous les services nécessaires et, sur- tout, ceux du personnel.
Le personnel de la Confédération dispose de deux caisses de retraite, d'un service médical et de services du personnel. C'est un ensemble d'éléments qui oblige pratiquement à trai- ter les questions concernant l'Al séparément.
Le président de la commission a souligné le mot «efficience» `dans le débat d'entrée en matière. Il s'agit de ne pas obliger l'employeur à s'adresser à vingt-six offices d'assurance-invali- dité différents, mais de lui permettre de s'adresser à une seule entité qui regroupe le personnel de la Confédération. C'est aussi dans l'intérêt de ce dernier car, s'il doit traiter une affaire dans le secteur de l'invalidité, il peut passer directement par cet organisme, sans devoir s'adresser à un des vingt-six offices cantonaux.
Avec la proposition présentée par le Conseil fédéral, le person- nel d'une même entreprise (Confédération ou régies) serait donc traité différemment, selon le canton de résidence. Il n'a donc aucun intérêt à supprimer un service qui a d'ailleurs fait ses preuves. Je ne comprends pas la raison de cette sugges- tion, car on augmente inutilement les difficultés pour le person- nel et on diminue l'efficacité de ce secteur. Cela va donc à l'en- contre du principe d'efficience. Je pense que c'est parce que
Confédération et cantons. Répartition des tâches
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E 14 juin 1989
l'on souhaite suivre le principe: «pourquoi faire les choses sim- plement, alors qu'on peut les compliquer?». La solution dont nous disposons est simple et nous ne devons pas la compli- quer. Par conséquent, suivez la proposition présentée par la minorité de la commission!
Bundesrat Koller: Zunächst möchte ich gegenüber Herrn Ständerat Jelmini mein Bedauern ausdrücken. Offenbar ist es tatsächlich so, dass es der Bundesrat unterlassen hat, die Ver- bände zu konsultieren. Ich verstehe auch, dass Sie sagen, man solle Bestehendes nicht unnötig ändern. Aber der Bun- desrat möchte eben eine rechtsgleiche Behandlung nicht nur der Bundesangestellten als Gruppe, sondern möglichst der gesamten schweizerischen Bevölkerung. Wir sind der Mei- nung, dass die neu zu schaffenden IV-Stellen dazu das geeig- nete Mittel sind. Was Sie auf der einen Seite zu behalten hof- fen, würde auf der anderen als Ungleichheit nach wie vor be- stehen. Das Beispiel wurde bereits genannt. Es ist nicht ein- sichtig, warum beispielsweise ein SBB-Angestellter irgendwo in der Ostschweiz oder im Tessin anders zu behandeln ist als ein Angestellter von Privatbahnen. Das würde zu wirklich stö- renden ungleichen Behandlungen führen.
Was die Eingliederung betrifft, sind wir überzeugt, dass die kantonalen IV-Stellen besonders geeignet sind, in der Nähe des Wohnortes Eingliederungsmöglichkeiten von Bundesan- gestellten zu suchen und zu finden. Und wenn sie das in ihrem kleinen Kanton beispielsweise nicht tun können, sind sie zur überkantonalen Zusammenarbeit aufgerufen und verpflichtet. Aus allen diesen Gründen möchte ich Ihnen beantragen, den Minderheitsantrag abzulehnen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
15 Stimmen 13 Stimmen
Art. 55
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 57 - 64, 66
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 67
Antrag der Kommission
... Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Kosten.
Art. 67
Proposition de la commission .... Le Conseil fédéral détermine les frais qui peuvent être pris en compte.
Angenommen - Adopté
Art. 69, 71, Ziff. Il und IV Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 69, 71, ch. Il et IV Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. III Antrag der Kommission Titel Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 1
.... Organisation innert drei Jahren nach ...
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. III Proposition de la commission Titre
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 1
Les cantons doivent réaliser la nouvelle organisation dans les trois ans qui suivent l'entrée en vigueur de la présente loi. Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes 26 Stimmen (Einstimmigkeit)
Bundesgesetz über den Wasserbau
Loi fédérale sur l'aménagement des cours d'eau
Rüesch, Berichterstatter: Für dieses Gesetz war ursprünglich nur eine Teilrevision vorgesehen. Bei der Bearbeitung hat es sich aber gezeigt, dass das aus dem Jahre 1877 stammende Gesetz in der Systematik, der Terminologie und auch sachlich zu einem erheblichen Teil überholt ist. Das Gesetz ist unüber- sichtlich und schwer verständlich geworden. Deshalb hat uns der Bundesrat eine Totalrevision unterbreitet. Inhaltlich wurde die Regelung über die Talsperren aus der Revision ausge- klammert. Sie wird später Gegenstand einer eigenen Vorlage bilden.
In der Kommission wurde festgestellt, dass wir mit Artikel 24bis Bundesverfassung im Jahre 1975 eine einheitliche Verfas- sungsgrundlage für die Wasserwirtschaft erhalten hätten, dass aber die Revision der daraus hervorgegangenen Erlasse ein einheitliches Konzept vermissen lasse. Es werde nun ein Wasserbaugesetz geschaffen, während das bestehende Was- serbaupolizeigesetz mit der Bestimmung über die Talsperren bestehen bleibe. Das Gewässerschutzgesetz sei zurzeit in Re- vision. Eine klare Abgrenzung zum Wasserbaugesetz sei da- her dringend nötig. Es solle ein Wasserrecht geschaffen wer- den, das ein kohärentes Ganzes bilde.
Andererseits wurde in der Kommission darauf hingewiesen, dass der Hochwasserschutz im Hinblick auf die Waldschäden immer wichtiger werde. Eine rasche Revision der gesetzlichen Bestimmungen sei deshalb dringend notwendig.
Es ist für das Parlament wichtig, dass wir bei dieser Art Gesetz- gebung in der gleichen Thematik auf mehreren Geleisen das Ganze im Auge behalten. Ein rasches Gesetzgebungsverfah- ren in einzelnen Bereichen aufgrund der Dringlichkeit darf schliesslich zu keinen Verwerfungen und Widersprüchen mit anderen Gesetzen führen.
Das bisherige Gesetz war ein Rahmengesetz, das den Kanto- nen viel Spielraum liess, insbesondere in den Methoden des Wasserbaus. Die Zusammenarbeit Bund und Kantone im Wasserbau hat sich im Verlaufe der Jahrzehnte gut einge- spielt. Das Konzept des neuen Gesetzes nimmt auf diese posi- tiven Erfahrungen Rücksicht. Es wird am Grundsatz festgehal- ten, dass der Hochwasserschutz kantonale Aufgabe ist. Der Bund soll - wie bisher - die Aufsicht über den Vollzug aus- üben.
Neu im Gesetz ist die starke Gewichtung der Oekologie. Jahr- zehntelang griff man bei den Unterhaltsmassnahmen sofort zum Mittel der Verbetonierung. Dabei wurde oft mit unverhält- nismässig viel Beton nur wenig Sicherheit gewonnen, zu- gleich aber viel Lebensraum für oft selten gewordene Pflanzen und Tiere zerstört. Man denke hier an die bekannten Bilder von Bacheindolungen. In der Zukunft sollen Unfalls- und Pla- nungsmassnahmen Priorität vor Eingriffen in die Gewässer er- halten. Mit einer konsequenten Pflege der Ufergehölze zum Beispiel kann man manche Verbauung vermeiden. Der Vor-
Bund und Kantone. Aufgabenteilung
291
lage erwuchs nach der Veröffentlichung der Botschaft kaum Opposition.
Ihre Kommission ist denn auch einstimmig auf die Vorlage ein- getreten. Sie hat das Gesetz aber in einem ganz wesentlichen Punkt abgeändert. Die Vorlage des Bundesrates sah vor, dass die finanzstarken Kantone in Zukunft keine Beiträge mehr er- halten sollen. Die Kommission ist damit nicht einverstanden. Für den Bund entstehen so zusätzliche Kosten von jährlich 3,5 Millionen Franken. Ich werde im Rahmen der Detailbera- tung näher auf den Beschluss der Kommission eingehen. Die Kommission hat schliesslich der bereinigten Vorlage in der Gesamtabstimmung mit 11 zu 0 Stimmen bei einer Enthal- tung zugestimmt.
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 1 -5 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 6 Antrag der Kommission Titel
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 1
.... an die Kantone Abgeltungen für ...
Abs. 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 3 Streichen
Art. 6
Proposition de la commission Titre
Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 1
.... , la Confédération accorde aux cantons des indemnités pour les mesures Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 3 Biffer
Rüesch, Berichterstatter: Bei diesem Artikel kommt nun zum ersten Mal die von der Kommission beschlossene Aenderung zum Zug, nämlich, dass die finanzstarken Kantone auch in Zu- kunft Beiträge erhalten sollen. Je nach unserem Entscheid er- geben sich bei Artikel 7 und 8 die entsprechenden Anpassun- gen.
Die Kommissionsmehrheit liess sich von folgenden Argumen- ten leiten: Die finanzstarken Kantone werden von einer Sub- ventionierung ausgeschlossen, unterstehen aber weiterhin der Aufsicht des Bundes. Der Bund bezahlt nichts mehr, aber er befiehlt weiterhin. Im Wasserbau kann es Ereignisse geben, welche auch die Kräfte von finanzstarken Kantonen überstei- gen. Beim Ausschluss der finanzstarken Kantone können sich bei interkantonalen und internationalen Gewässern Probleme ergeben. In verwandten Gebieten, beispielsweise im Meliorati- ons- und Forstwesen, erhalten ebenfalls alle Kantone Bei- träge. Es soll ein Graben zwischen den Kantonen vermieden werden, allzumal die Abgrenzung in finanzstarke und andere
Kantone ohnehin willkürlich ist. Im Gesetz ist ja nur der Höchstsatz von 45 Prozent festgelegt, und eine Abstufung je nach der Finanzkraft ist schliesslich in der Verordnung mög- lich.
Die Kommissionsminderheit, zu der auch der Kommissions- präsident gehört, verwies auf den Artikel 23 der Bundesverfas- sung, welche dem Bund die Möglichkeit gibt, öffentliche Werke zu unterstützen. Wenn also eine Aufgabe einmal die Möglichkeiten eines finanzstarken Kantons übersteigt, so kann dieser Artikel angerufen werden. Ferner wurde festgehal- ten, dass im Kontaktgremium Bund/Kantone die vom Bundes- rat vorgeschlagene Lösung von den Kantonen akzeptiert wurde. Man soll sich in der Aufgabenteilung an die seinerzeit getroffenen Abmachungen halten und diese nicht laufend in den Räten wieder rückgängig machen. Diesen Weg zurück ha- ben wir seinerzeit im Volk mit der Ablehnung der Stipendien- vorlage beschlossen; und wir haben ihn hier kürzlich in die- sem Rat mit der weiteren Unterstützung der Schulen für Sozi- ale Arbeit beschlossen. Die Minderheit war der Auffassung, man solle sich jetzt endlich an diese Abmachungen halten, auch im finanziellen Bereich!
Der Entscheid zugunsten der Mehrheit fiel in der Kommission mit 7 zu 5 Stimmen.
Bundesrat Koller: Ich möchte Ihnen empfehlen, an der Fas- sung des Bundesrates festzuhalten.
Für uns ist ausschlaggebend, dass das Kontaktgremium der Kantone, in dem auch die finanzstarken Kantone vertreten wa- ren, dieser Lösung des Bundesrates ausdrücklich zugestimmt hat. Die Mehrbelastung der finanzstarken Kantone wäre zu- dem nicht gross. Sie würde 3,5 Millionen Franken betragen, und was in diesem Zusammenhang auch von Bedeutung ist: diese Mehrbelastung der finanzstarken Kantone beträfe allein die Kantone, nicht etwa private Dritte als Empfänger von Bun- dessubventionen.
Aus all diesen Gründen möchte ich Ihnen empfehlen, dem Vorschlag des Bundesrates zuzustimmen.
Abstimmung - Vote
11 Stimmen Für den Antrag der Kommission Für den Antrag des Bundesrates 11 Stimmen
Mit Stichentscheid des Präsidenten wird der Antrag der Kom- mission angenommen . Avec la voix prépondérante du président la proposition de la commission est adoptée .
Art. 7 Antrag der Kommission Der Bund kann den Kantonen Finanzhilfen ....
Art. 7 Proposition de la commission La Confédération peut accorder aux cantons des aides finan- cières ...
Angenommen - Adopté
Art. 8 Antrag der Kommission .... an die Kantone Abgeltungen für ...
Art. 8
Proposition de la commission .... , la Confédération accorde aux cantons des indemnités . ... Angenommen - Adopté
Art. 9 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
16-S
Confédération et cantons. Répartition des tâches
292
E 14 juin 1989
Art. 10 Antrag der Kommission Titel Zusicherungskredite Text Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 10 Proposition de la commission Titre Crédits d'engagement Texte Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 11, 12
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 13
Antrag der Kommission
Streichen
Art. 13 Proposition de la commission Biffer
Bundesrat Koller: Ihre Kommission hat beantragt, diesen Arti- kel 13 betreffend die Anhörung zu streichen.
Der Bundesrat kann sich damit nicht einverstanden erklären, weil nämlich häufig Massnahmen ausserhalb des Gewässer- bereichs getroffen werden, welche sich auf die Gewässer ne- gativ auswirken können. Deshalb scheint uns ein Anhörungs- recht der kantonalen Fachstelle für Wasserbau am Platz. Aus diesem Grunde möchte ich Sie bitten, dem Bundesrat zu- zustimmen.
Rüesch, Berichterstatter: Die Mehrheit der Kommission legt Wert darauf, dass dieser Artikel gestrichen wird.
Er stellt unseres Erachtens eine ungehörige Einmischung in die innere Organisation der Kantone dar. Es muss dem kanto- nalen Gesetzgeber zum Beispiel freigestellt sein, statt der An- hörung einer kantonalen Fachstelle deren Zustimmung zu ver- langen.
Die Kommission schlägt Ihnen daher mit 7 zu 2 Stimmen vor, diesen Artikel zu streichen.
Es geht hier um den Grundsatz des Föderalismus. Wir müssen uns entschieden dagegen wehren, dass der Bund laufend in die Organisation der Kantone eingreift und uns vorschreibt, wie das Verfahren vor sich zu gehen hat.
Deshalb bitte ich Sie, dem Antrag der Kommission zuzustim- men.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission Für den Antrag des Bundesrates
22 Stimmen 5 Stimmen
Art. 14-22 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
IV. Strafbestimmungen, Art. 13 und 13bis Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
IV. Dispositions pénales, Art. 13 et 13bis Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
V. Uebergangs- und Schlussbestimmungen, Art. 14 und 15 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
V. Dispositions transitoires et finales, art. 14 et 15 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes 32 Stimmen (Einstimmigkeit)
Rüesch, Berichterstatter: Mit dieser Vorlage unterbreitet uns der Bundesrat die Totalrevision eines Gesetzes, das erst 15 Jahre alt ist .. Dies ist aber notwendig, weil sich die Aufgaben des Staates im Bereiche der Fischerei in den letzten 15 Jahren in ökologischer Hinsicht stark gewandelt und verstärkt haben. Es findet mit diesem neuen Gesetz nun eine echte Aufgaben- teilung Bund und Kantone statt, indem der Bund auf seiner Stufe die ökologischen Fragen gesamtschweizerisch einheit- lich regelt. Das revidierte Gesetz führt zu einer besseren Ab- grenzung gegenüber anderen Bundesgesetzen mit Berüh- rungspunkten zur Fischerei. Ich erinnere an die Gesetze in den Bereichen Gewässerschutz, Umweltschutz, Natur- und Heimatschutz. Den Kantonen wird für ihre Gesetzgebung der ökonomische Teil der Fischerei zugewiesen. Deshalb lässt sich die Zahl der Artikel des Fischereigesetzes auf die Hälfte reduzieren. Damit wäre einmal etwas gegen die viel kritisierte Normenflut getan. Das Gesetz will die natürliche Vielfalt und den Bestand der einheimischen Fische und Krebse sowie de- ren Lebensweise erhalten. Die bedrohten Arten müssen ge- schützt werden. Durch den Schutz ist auch die wirtschaftliche Nutzung der Fisch- und Krebsbestände für künftige Generatio- nen ermöglicht.
Mit dem neuen Gesetz erhält der Bund auch die Kompetenz, den Problemen zu begegnen, wie sie durch die Einfuhr frem- der Arten und Rassen entstehen. Der Bund kümmert sich in Zukunft um die Ausbildung der Fischer und um die Weiterbil- dung der mit der Fischereiaufsicht betrauten Personen.
Nachdem der Bund gemäss Verfassung und Gesetz für die Berufsbildung zuständig ist, ist es im Sinne der Aufgabentei- lung wichtig, dass er die Ausbildung für Berufe der Fischerei künftig ebenfalls in seinem Berufsbildungsgesetz regelt. Die Kommission hat an der Vorlage im wesentlichen nur geset- zestechnische, aber keine materiellen Aenderungen vorge- nommen. In den Artikeln 3 bis 5 wurde die Materie neu geord- net, aber nicht inhaltlich geändert.
Die Kommission hat der Vorlage einstimmig zugestimmt.
Bundesrat Koller: Ich möchte nur ganz kurz in Ergänzung zum Vortrag Ihres Kommissionspräsidenten am Beispiel die- ses Gesetzes auf einen wichtigen Vorteil dieser Aufgabenneu- verteilung und der damit verbundenen Gesetzesrevisionen hinweisen. Es ist uns gelungen, die Zahl der Artikel um die Hälfte zu reduzieren. Das gilt auch für mehrere andere Ge- setze. Gerade diese wesentliche Verbesserung der Rege- lungsdichte scheint mir ein nicht zu unterschätzender Vorteil der Neuverteilung der Aufgaben zu sein.
Detailberatung - Discussion par articles
293
Bund und Kantone. Aufgabenteilung
Titel und Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 3 Antrag der Kommission Titel
Bewirtschaftung Abs. 1 Die Kantone regeln die nachhaltige Nutzung der Bestände und sorgen dafür, dass a. die natürliche Artenvielfalt der Fische und Krebse erhalten bleibt;
b. die Tiere beim Fang nicht unnötig verletzt oder geschädigt werden. c. Streichen
Abs. 2
Die Kantone erlassen insbesondere Bestimmungen über: a. die erlaubten Fanggeräte und ihre Verwendung;
b. die erlaubten Hilfsgeräte;
c. den Fang von Köderfischen;
d. den Fang von Fischnährtieren; e. den Besatz von befischten Gewässern;
f. das Recht, die Ufer zur Ausübung der Fischerei zu begehen.
Abs. 3 Streichen
Art. 3 Proposition de la commission Titre Exploitation Al. 1
Les cantons règlent l'exploitation des peuplements à long terme. Ils veillent:
a. A préserver la diversité naturelle des espèces de poissons et d'écrevisses et
b. A empêcher que les animaux ne soient inutilement blessés ou endommagés lors de la capture.
c. Biffer
AI. 2
Les cantons édictent notamment des prescriptions sur: a. Les engins et les modes de pêche autorisés;
b. Les engins auxiliaires admis;
c. La capture de poissons utilisés comme appâts;
d. La récolte d'organismes servant de pâture aux poissons; e. L'empoissonnement des eaux exploitées;
f. Le droit de circuler le long des rives pour pêcher.
Al. 3 Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 4 Antrag der Kommission Titel, Abs. 1 und 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3 (neu) Die Kantone erlassen Bestimmungen über: a. die Schongebiete dort, wo der Schutz der Fisch- und Krebs- bestände es erfordert;
b. das Zurückversetzen von noch lebensfähigen Fischen und Krebsen, wenn diese während der Schonzeit gefangen wer- den oder das Mindestfangmass nicht erreichen.
Art. 4 Proposition de la commission Titre, al. 1 et 2 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 3 (nouveau)
Les cantons édictent des prescriptions:
a. En vue de créer des zones protégées dans les endroits où la préservation des peuplements de poissons et d'écrevisses l'exige;
b. Afin que les poissons et les écrevisses qui ont été capturés durant les périodes de protection ou qui n'atteignent pas les longueurs minimales soient remis à l'eau s'ils sont encore via- bles.
Rüesch, Berichterstatter: Auf der Fahne muss ein Druckfehler korrigiert werden. In Artikel 4 Absatz 3b am Schluss der zwei- ten Zeile muss das Wort «Mindestfangmass» durch «Fang- Mindestmass» ersetzt werden.
Angenommen - Adopté
Art. 5 Antrag der Kommission Streichen Proposition de la commission Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 6 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 7 Antrag der Kommission Abs. 1, 3 und 4 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2
a. ....
b. keine unerwünschte Veränderung der Fauna erfolgt.
Art. 7 Proposition de la commission Al. 1, 3 et 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2 b. (Ne concerne que le texte allemand)
Angenommen - Adopté
Art. 8- 26 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 27 Antrag der Kommission Abs. 1 a. Bewirtschaftung (Art. 3);
E 14 juin 1989
294
Confédération et cantons. Répartition des tâches
b. .... c. Streichen d. .... Abs. 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 27 Proposition de la commission Al. 1
a. L'exploitation (art. 3); b. .... c. Biffer d. .... AI. 2 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 28-30 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes 30 Stimmen (Einstimmigkeit)
Rüesch, Berichterstatter: Ursprünglich war eine umfassende Neuregelung der Materie des Strassenverkehrs vorgesehen. Ein wesentliches Problem im Sektor Strassenverkehr ist die hohe Regelungsdichte. Der Bundesrat sieht aber weniger ei- nen Abbau auf der Gesetzesstufe als auf der Verordnungs- stufe vor. Damit bleibt an Gesetzesrevisionen nur noch sehr wenig übrig. Es handelt sich erstens um die Kennzeichnung der Bergpoststrassen und zweitens um die Anordnung der Si- gnale und Markierungen der Nationalstrassen. Dies ist alles. Die Kennzeichnung der Bergpoststrassen soll den Kantonen überlassen werden, weil die kantonalen Behörden die Verhält- nisse besser kennen. Die Anordnung der Signale und Markie- rungen der Nationalstrassen wird ebenfalls den Kantonen übertragen, aber das Eidgenössische Justiz- und Polizeide- partement behält sich das Erteilen der Bewilligungen vor. Die Kommission ist auf die Vorlage einstimmig eingetreten. Sie hat eine kleine Aenderung vorgenommen, indem sie in Ab- satz 3 das Wort «Autobahnen» durch «Nationalstrassen» er- setzt hat, denn es war ja nicht die Meinung, dass die Bewilli- gungspflicht auch auf kantonale Autobahnen, wie sie der Kan- ton Zürich kennt, ausgedehnt werden sollte.
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté
Ziff. I Art. 2 Abs. 1 Bst. c Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. I art. 2 al. 1 let. c Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 32 Abs. 3 und 4 Antrag der Kommission Abs. 3
Auf Nationalstrassen braucht es dazu
Abs. 4 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 32 al. 3 et 4 Proposition de la commission
Al. 3 .... Sur les routes nationales, une telle mesure
AI. 4 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. II - Ch. Il Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes 28 Stimmen (Einstimmigkeit)
Rüesch, Berichterstatter: Die achte Vorlage, die Ihnen heute unterbreitet wird, ist - wie die siebte - nochmals eine Minivor- lage. Warum handelt es sich hier nur um eine Minivorlage? Die Kantone haben im Vernehmlassungsverfahren mit Vehe- menz auf den ihnen noch verbleibenden Kompetenzen in der militärischen Landesverteidigung beharrt. Wenn die kanto- nale Militärhoheit auch nicht mehr weit geht, so hat sie im Rah- men der Gesamtverteidigung und im Rahmen der Veranke- rung der Armee im Volk doch noch eine nicht zu unterschät- zende psychologische Bedeutung. Das hat die Kantone ver- anlasst, vehement gegen die Abtretung weiterer Kompeten- zen aufzutreten.
An gesetzlichen Aenderungen, welche heute noch vorge- schlagen werden, ist das folgende zu beschliessen: Den Kan- tonen werden die Kosten für die Aushebung der Wehrpflichti- gen übertragen. Beim Vollzug militärischer Strafen sollen die Kantone keine Entschädigung mehr erhalten, dafür aber die eingezogenen Bussen behalten können.
Die Kommission hat die Vorlage einstimmig und ohne Aende- rungen durchberaten.
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
295
Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetzbuch. Revision
Art. 211, 215 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes 30 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
85.047
Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetzbuch. Revision (Teil A) Code pénal et code pénal militaire. Révision (Partie A)
Siehe Jahrgang 1987, Seite 356 - Voir année 1987, page 356 Beschluss des Nationalrates vom 7. Juni 1989 Décision du Conseil national du 7 juin 1989
Differenzen - Divergences
Frau Weber, Berichterstatterin: Sie haben vor sich die Vorlage für die Revision des Straf- und des Militärstrafgesetzbuches, und zwar Teil A: Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben und gegen die Familie.
Der Ständerat hat in einer ersten Beratung vor genau zwei Jah- ren die gesamte Vorlage, also die Teile A, B und C, verabschie- det. Weshalb hier jetzt nur der Teil A? Die nationalrätliche Kom- mission hat im Januar dieses Jahres beschlossen, abschnitt- weise vorzugehen. Die Gründe dafür sind folgende:
Man nimmt an, dass die Diskussionen in der nationalrätli- chen Kommission über den Teil B sehr viel Zeit einnehmen, also sehr ausgedehnt sein werden. Was aber den Teil A an- betrifft, so kann man sagen, dass nur wenig Differenzen ge- genüber der ersten Beratung des Ständerates existieren.
Ein zweiter Grund, weshalb man abschnittweise vorgehen will, ist darin zu finden, dass man den Brutalo-Artikel so schnell wie möglich in Kraft treten lassen möchte. Es besteht ein dring- licher Wunsch der Kantone, hier schnell zu legiferieren.
Nun kommt noch dazu, dass die nationalrätliche Kommission für die Fragen der Geldwäscherei - es handelt sich um die glei- che Kommission wie jene zur Beratung der Vorlage 85.047 - sehr wahrscheinlich den Geldwäscherei-Artikel vorzieht und mit den Beratungen über die Strafgesetzbuch-Revision aus- setzt. Der nationalrätlichen Kommission wurde die Vorlage über die Geldwäscherei bereits übergeben. Deshalb drängt es sich auf, abschnittweise vorzugehen. Der Bundesrat hat sich diesem Vorgehen angeschlossen.
Der Nationalrat hat nun letzte Woche, am Mittwoch, den 7. Juni 1989, mit 158 zu 0 Stimmen diesen Teil A verabschie- det. Unsere Kommission beantragt Ihnen nun, ebenfalls ab- schnittweise vorzugehen.
Le président: Selon l'article 13, premier alinéa de la loi sur les rapports entre les conseils, il est proposé de scinder le projet du Conseil fédéral en deux parties.
Art. 119 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Weber, Berichterstatterin: Ich möchte nur zwei Sätze sa- gen. Mit dieser Aenderung beabsichtigen wir hier nicht, von neuem über den Schwangerschaftsabbruch zu diskutieren. Es ist einfach so, dass der Ständerat damals, bei seiner ersten Beratung, noch gar nicht über diese Frage diskutieren konnte, weil während der ersten Beratung die Schwangerschaftsab- bruchsfrage in den Räten noch hängig war.
Deshalb beantragen wir Ihnen nun - in Anlehnung an den Be- schluss des Nationalrates - die Streichung des zweiten Punk- tes von Ziffer 3. Es wurde ein Grundsatzentscheid gefällt: näm- lich die Erfolgsbezogenheit eines Deliktes im ganzen Gesetz zu eliminieren. Deshalb beantragen wir Ihnen, den Rest des Artikels gemäss Nationalrat zu streichen.
Angenommen - Adopté
Art. 122 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Frau Weber, Berichterstatterin: Bei Artikel 122 geht es ledig- lich um eine redaktionelle Aenderung.
Angenommen - Adopté
Art. 125 Abs. 2 Antrag der Kommission Festhalten ( = Beibehalten des geltenden Textes)
Art. 125 al. 2 Proposition de la commission Maintenir (= maintenir le texte actuel)
Frau Weber, Berichterstatterin: Hier beantragt Ihnen die Kom- mission eine Differenz zum Nationalrat. Der Artikel 125 Ab- satz 2 lautet wie folgt: «Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.» Der Absatz 2 lautet: «Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.» Der Bundesrat hat beschlossen, Ihnen zu beantra- gen, diesen Absatz aufzuheben. Er möchte bei Fahrlässigkeit nicht mehr zwischen schwerer oder übriger Körperverletzung unterscheiden. Es geht um die Frage, ob eine fahrlässige schwere Körperverletzung ein Offizialdelikt sein soll bzw. blei- ben soll. Der Nationalrat folgte dem Bundesrat und vertrat auch die Auffassung, diese Bestimmung sei zu streichen. Der Ständerat hatte sich 1987 entschieden, dass der geltende Text beibehalten werden soll, und die Kommission beantragt Ih- nen, an der Meinung des Ständerates festzuhalten, also fahr- lässige schwere Körperverletzung weiterhin als Offizialdelikt zu behandeln.
Bundesrat Koller: Ich möchte Ihnen einfach noch einmal die Ueberlegungen des Bundesrates in Erinnerung rufen. Wir be- antragen Ihnen, im Rahmen von Artikel 125 alle fahrlässigen Körperverletzungen zu Antragsdelikten zu machen - aus der Ueberlegung heraus, dass die Wirkung bei fahrlässiger Kör- perverletzung weitgehend vom Zufall abhängt. Das war der Grund, der hinter diesem Antrag steht. Wenn man auf die Wir- kung abstellt, führt man wieder ein Element des Erfolgsstraf- rechtes ein, und wir wollten eigentlich alle Elemente des Er- folgsstrafrechtes konsequent aus dem Gesetz entfernen.
Jagmetti: Ganz fremd ist das Erfolgsstrafrecht dem Gesetz nicht. Wir haben ja zwei Tatbestände, nämlich die fahrlässige Tötung und die fahrlässige Körperverletzung. Es geht um die Frage, ob wir eine zweistufige oder eine dreistufige Ordnung einführen wollen. Wenn wir uns jetzt überlegen, welches die häufigsten Fälle sind, so werden es die Verkehrsunfälle sein. Da kann leider auch der Zustand eintreten, dass ein Schwer- verletzter an den Folgen des Unfalls stirbt. Soll denn von die- ser Konsequenz abhängig sein, ob ein Antragsdelikt oder ein Offizialdelikt vorhanden ist, oder soll die Schwere der Verlet-
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Bund und Kantone. Aufgabenteilung Zweites Paket Confédération et cantons. Répartition des tâches. Second train de mesures
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1989
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
07
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.039
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 14.06.1989 - 08:00
Date
Data
Seite
280-295
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Pagina
Ref. No
20 017 642
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