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Internationaler Warenkauf. Uebereinkommen
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
Art. 20 Antrag der Kommission Mehrheit Festhalten Minderheit (Bührer, Gadient) Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 20 Proposition de la commission Majorité Maintenir Minorité (Bührer, Gadient) Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Antrag Küchler - Proposition Küchler
Küchler: Wir haben gestern und heute festgestellt, dass wir bei der Abwicklung unserer Traktandenliste immer wieder in Zeitnot geraten. Wir befassen uns - wie bereits erwähnt - zum dritten Mal mit dieser Vorlage, ohne dass irgendwelche Aen- derungen oder neue Anträge eingebracht worden wären. Ich halte mit Kollega Affolter dafür, dass wir diese «Seldwyla- Uebung» einem Ende entgegenführen müssen, d. h. dass wir unsere Kräfte wieder auf wichtigere Geschäfte konzentrieren können.
Wenn Herr Bundesrat Koller einen Kompromissvorschlag an- gedeutet hat, so meine ich, dass dieser dann möglicherweise in der Einigungskonferenz zu einer Lösung führen kann. Aus all diesen Gründen schlage ich vor, dass wir dem Nationalrat bekanntgeben, es handle sich um die endgültigen Be- schlüsse des Ständerates. Dadurch können wir den National- rat sicher eher zum Einlenken bewegen.
Schönenberger, Berichterstatter: Wir haben in der Kommis- sion nicht über diesen Antrag diskutiert. Aber ich teile persön- lich die Auffassung von Herrn Küchler, wonach wir diese Be- schlüsse als endgültig erklären können. Einmal muss die Dis- kussion ein Ende haben. Ich unterstütze daher den Antrag Küchler.
Frau Bührer: Ich stelle den Gegenantrag!
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Küchler Für den Antrag Bührer
20 Stimmen 4 Stimmen
An den Nationalrat - Au Conseil national
17 Stimmen 7 Stimmen
89.002
Internationaler Warenkauf. Uebereinkommen Vente internationale de marchandises. Convention
Botschaft und Beschlussentwurf vom 11. Januar 1989 (BBI I, 745) Message et projet d'arrêté du 11 janvier 1989 (FF 1, 709)
Antrag der Kommission Eintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
Gadient, Berichterstatter: Das Wiener Kaufrecht ist am 1. Ja- nuar 1988 in Kraft getreten, nachdem es bis heute von 19 Staa- ten aus fast allen Teilen der Welt ratifiziert worden ist.
In einem informellen Vernehmlassungsverfahren, das 1983 durchgeführt wurde, hat sich ein im wesentlichen einheitliches Bild der Stellungnahmen ergeben. Die interessierten Kreise unseres Landes sprachen sich - zum Teil allerdings zurück- haltend - für einen Beitritt aus, sofern unsere wichtigsten Han- delspartner das Uebereinkommen ratifiziert hätten. Das scheint heute der Fall zu sein. Unter den 19 Vertragsstaates des Wiener Kaufrechtes finden sich unsere Nachbarstaaten Frankreich, Italien und Oesterreich, wichtige Handelspartner wie die USA, China und die nordischen Staaten, aber auch Staaten aus anderen Kontinenten wie Argentinien, Aegypten, Syrien, Lesotho, Sambia und Australien.
Auch in den Staatshandelsländern ist das Wiener Kaufrecht auf Zustimmung gestossen. Jugoslawien, Ungarn und die DDR haben das Uebereinkommen bereits ratifiziert.
Die Bundesrepublik Deutschland und die Niederlande haben die Ratifikationsprozedur eingeleitet. Auch innerhalb der EG wird eine Ratifikation als wünschenswert erachtet.
Freilich gibt es auch Gründe, die gegen einen Beitritt spre- chen. Es handelt sich um ein relativ kompliziertes Vertrags- werk, und das Nebeneinander von OR und Wiener Kaufrecht · dürfte oft nicht einfache Abgrenzungen nach sich ziehen.
Deshalb haben sich der Schweizerische Anwaltsverband, die Schweizerische Gesellschaft für chemische Industrie und die Berner Handelskammer für eine Erklärung nach Artikel 95 ausgesprochen. Die übrigen angehörten Stellen wollen aber einen vorbehaltlosen Beitritt. Vorbehalt nach Artikel 95 heisst: Anwendung des Uebereinkommens nur unter Vertragsstaa- ten und nicht auch, wenn die Regeln des internationalen Pri- vatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen, wie das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b gesagt wird. Mit einem Vorbehalt gemäss Artikel 95 würde das Prinzip der Gegenseitigkeit strikte gewahrt. Die Möglichkeit zu reagieren wäre gegeben, wenn ein Nichtvertragsstaat die in seinem Ge- biet Niedergelassenen gegenüber anderen hinsichtlich des Kaufrechtes bevorteilt.
Andererseits gibt es gewichtige Gründe gegen einen Vorbe- halt. Die Frage, wann das Uebereinkommen angewendet wer- den soll, wird kompliziert. Es wäre auch unlogisch, dass ein Staat für internationale Kaufverträge eine lex specialis vorsieht, die dann aber nicht für alle Kaufverträge angewendet werden soll. Weiteres Argument: Das Uebereinkommen wird häufiger angewendet. Das kann Noch-nicht-Vertragsstaaten zum Bei- tritt animieren.
Der Bundesrat und die Kommission halten deshalb nicht da- für, dass beim vorliegenden Abkommen ein Vorbehalt ange- zeigt wäre.
Kurz zur Anwendung des Uebereinkommens. Nach Artikel 1 ist das Uebereinkommen bei internationalen Warenkaufverträ- gen anwendbar:
Vente internationale de marchandises. Convention
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E 7 juin 1989
a) Wenn beide Parteien in Vertragsstaaten niedergelassen sind. Man spricht hier von einer autonomen Anwendungsbe- stimmung.
b) Wenn das internationale Privatrecht des angerufenen Rich- ters auf das Recht eines Vertragsstaates verweist. Es handelt sich in diesem Punkte um eine kollisionsrechtliche Verwei- sung, die nach Artikel 95 ausgeschlossen werden kann.
Bestimmte Waren sind gemäss Artikel 2 ausgeschlossen, d. h. das Abkommen findet keine Anwendung auf den Kauf dieser Waren, wie auf den Kauf von Wertpapieren oder Zah- lungsmitteln, See- und Binnenschiffen, Luftkissenfahrzeugen oder Luftfahrzeugen, elektrischer Energie. Sodann sind be- stimmte Kaufvertragstypen ausgeschlossen wie Konsumen- tenverträge, Versteigerungen, Uebertragungen aufgrund von Zwangsvollstreckungs- oder anderen gerichtlichen Massnah- men, Dienstleistungsverträge (sofern die Dienstleistung über- wiegt), Werklieferungsverträge (sofern der Besteller den Stoff liefert).
Sachlich geregelt werden indessen der Abschluss des Kauf- vertrages und die Rechte und Pflichten von Käufer und Verkäu- fer.
Nicht geregelt sind die Bereiche der Gültigkeit des Vertrags, der Willensmängel und der Wirkungen des Vertrages auf das Eigentum. Die Unterschiede in diesen Bereichen der einzel- nen Rechtsordnungen waren zu gross, um hier eine einheit- liche Lösung in Vorschlag zu bringen.
In internationalen Kaufverträgen wird das Obligationenrecht in weiten Teilen durch das Wiener Kaufrecht ersetzt. Strecken- weise bleibt das OR anwendbar. Vielfach wird der Anwen- dungsbereich eingeschränkt.
Kurz die wichtigsten Abweichungen gegenüber dem OR: - Artikel 16: Grundsätzlich ist ein Angebot widerruflich. Es gel- ten jedoch zwei wichtige Ausnahmen. (Sie können diese in Ar- tikel 16 nachlesen.)
Artikel 19: Eine Annahmeerklärung mit nur unwesentlichen Abweichungen zum Angebot lässt den Vertrag zustande kom- men, sofern der Anbietende die fehlende Uebereinstimmung nicht umgehend beanstandet.
Artikel 25: Diese Bestimmung schafft den Begriff der wesent- lichen Vertragsverletzung. Die Qualifikation spielt bei den Rechtsbehelfen eine Rolle.
Artikel 39: Die Frist für die Mängelrüge beträgt zwei Jahre.
Artikel 42 enthält die Einschränkung der Rechtsgewährlei- stung auf Ansprüche gemäss dem Recht jener Staaten, in wel- chen die Ware weiterverkauft oder in anderer Weise verwendet wird.
Artikel 44: Die Verwirkung der Mängelrüge wegen verpass- ter Frist wird aufgehoben, wenn der Käufer für sein Versäum- nis eine vernünftige Entschuldigung hat.
Artikel 67 bis 69: Der Uebergang der Gefahr erfolgt grund- sätzlich mit Annahme der Ware, bei Distanzkauf mit Ueber- gabe der Ware an den ersten Beförderer, bei rollender oder schwimmender Ware im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. - Artikel 79 beinhaltet eine schärfere Bestimmung der Befrei- ung für Drittpersonen. Nicht nur muss das Verhalten des Drit- ten für den Schuldner nicht voraussehbar und nicht be- herrschbar gewesen sein, sondern der Dritte selbst muss sich auch exkulpieren können.
In der Kommission wurde noch die Frage aufgeworfen, ob die- ses Uebereinkommen nicht einen Vorgriff auf eine Regelung der Produktehaftpflicht beinhalte. Sie ist mir im übrigen in der Zwischenzeit auch noch von Ratskollegen unterbreitet wor- den. Diese Frage kann eindeutig verneint werden. Es geht bei diesem Abkommen ausschliesslich um die vertragliche Bezie- hung zwischen Käufer und Verkäufer, während die Produkte- haftung nur dort wirklich aktuell wird, wo man nicht auf den Verkäufer zurückgreifen kann. Wenn dieser nämlich ein fertig- konzeptioniertes Produkt weitergibt, ist er eben nicht in der Lage, für die schadlose Funktion dieses Produktes zu bürgen. Insgesamt handelt es sich um eine differenziertere Regelung, als wir sie vom OR her kennen, die als überblickbarer und logi- scher im Aufbau bezeichnet werden kann. Tendenziell handelt es sich generell gesprochen um eine etwas günstigere Lösun- gen anstrebende Regelung für den Käufer. Wesentlich ist, ich bitte Sie, das zu beachten, dass das Uebereinkommen, die
Parteiautonomie voll respektiert. Es kann in einzelnen Punkten oder als Ganzes wegbedungen werden und ist somit nicht zwingend. Schweizerische Kaufleute die in ihren Geschäfts- beziehungen weiterhin das OR anwenden wollen, werden dies wohl auch weiterhin tun können. Aber wenn wir die Aus- gangslage auf dem internationalen Markt analysieren, so müs- sen wir feststellen, dass unsere Exportindustrie in einem har- ten Konkurrenzkampf steht. Aber auch dort, wo schweizeri- sche Unternehmen als Käufer auftreten, ist ihre Position heute selten so stark, dass sie ohne weiteres eine Rechtswahl zu- gunsten des schweizerischen Rechts erwirken könnten.
Das Wiener Kaufrecht entspricht offensichtlich einem Bedürf- nis, vor allem auch für Geschäfte mit aussereuropäischen Staaten. Deshalb hat es auch eine gute Chance, in einer gros- sen Zahl von Staaten Geltung zu erlangen und sich zu einem eigentlichen Weltkaufrecht zu entwickeln. Das ist im übrigen auch der Grund, weshalb auf europäischer Ebene keine An- strengungen mehr für ein gemeinsames Kaufrecht unternom- men werden.
Aus all diesen Gründen empfiehlt Ihnen die einstimmige Aus- senwirtschaftskommission in Uebereinstimmung mit dem Bundesrat, auf die Vorlage einzutreten und dem Wiener Uebereinkommen beizutreten. Zu einer Modifikation des Be- schlusstextes werde ich mich noch kurz bei der Detailbera- tung äussern.
Dobler: Ich bin nicht Mitglied der Aussenwirtschaftskommis- sion, gestatte mir aber hier einige Bemerkungen. Wir haben im Ständerat ja nur die Möglichkeit, zum Beschluss Stellung zu nehmen. In bezug auf diese Ausführungen, die der Kommissi- onspräsident soeben gemacht hat, also zum Inhalt des Ueber- einkommens, haben wir nichts zu sagen. Die Ausführungen des Kommissionspräsidenten werfen einige Fragen in bezug auf die Rechtssicherheit und die Rechtsklarheit auf. Wir haben hier vor wenigen Jahren nach langwierigen Beratungen das IPR angenommen. Heute stellen wir fest, dass nicht nur in be- zug auf das internationale Privatrechtsgesetz, sondern auch in bezug auf das Obligationenrecht verschiedene Differenzen auftreten. Ich frage mich, ob das Uebereinkommen, das wir hier genehmigen sollen, zu unserem IPR im Gegensatz steht oder ob es eine Ergänzung dazu ist. Die Beantwortung dieser Frage scheint mir für den Ständerat wichtig zu sein.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 1 Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt der Schweiz zu die- sem Uebereinkommen zu erklären.
Art. 1 Proposition de la commission Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2 Le Conseil fédéral est habilité à notifier l'adhésion de la Suisse à cette convention.
Internationaler Warenkauf. Uebereinkommen
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Gadient, Berichterstatter: Ich nehme an, dass Herr Bundesrat Koller zur Frage des Verhältnisses zum IPR noch kurz Stellung nimmt.
Ich hielt es unter den gegebenen Voraussetzungen für ange- zeigt, den massgeblichen Gehalt und die Abweichungen zu unserem landesinternen Recht darzulegen, wobei wir uns be- wusst sein müssen, dass es beim Wiener Uebereinkommen um eine übernationale Regelung geht, mit der die Vereinheit- lichung des Kaufrechts angestrebt wird. Dass sich dabei Ge- gensätze zum Landesrecht herausbilden, ist selbstverständ- lich. Es wird sich da und dort die Frage stellen, ob wir in der Folge nicht landesintern Anpassungen vorzunehmen haben werden. Ich denke an den Bereich der Fristen der Mängelrüge und anderes mehr, ich sehe darin nicht einen, durch unsere Gesetzgebung provozierten Gegensatz, sondern eine interna- tionale Entwicklung, die wir landesintern beachten werden müssen.
Ganz kurz zum Text: Der Bundesbeschluss im Botschaftsheft enthält einen Fehler. Die Schweiz hat damals das Wiener Kauf- rechtsübereinkommen nicht unterzeichnet. Es kann heute demzufolge nicht völkerrechtlich ratifiziert werden, da der Rati- fizierung formell die Unterzeichnung vorausgehen müsste. Wir müssen richtigerweise heute beitreten, ein materieller Un- terschied besteht indessen nicht; entsprechend muss aber Ar- tikel 1 Absatz 2 des Bundesbeschlusses lauten: «Der Bundes- rat wird ermächtigt, den Beitritt der Schweiz zu diesem Ueber- einkommen zu erklären», wie dies auf dem Ihnen heute verteil- ten Blatt formuliert ist.
Bundesrat Koller: Ich äussere mich kurz zur Frage, die Herr Ständerat Dobler aufgeworfen hat. Sie können dieses Ab- kommen tatsächlich nur annehmen oder ablehnen. Die Mög- lichkeit, die wir noch gehabt hätten, wäre allenfalls ein Vorbe- halt gewesen. Der Kommissionssprecher hat Ihnen dargelegt, warum wir auch auf einen Vorbehalt verzichtet haben. Sie fra- gen nach dem Verhältnis zum IPR. Das Wiener Kaufrechtsab- kommen wird ja nur bei internationalen Kaufrechtstatbestän- den zur Anwendung kommen und auch dann nur, wenn beide Parteien einem Staat angehören, die dieses Kaufrechtsab- kommen ratifiziert haben, oder wenn das Kollisionsrecht des angerufenen Richters auf dieses Kaufrechtsabkommen ver- weist. Im übrigen ist das IPR eigentlich ein Behelf auf dem Wege zur Rechtsvereinheitlichung. Hier tun wir einen Schritt zur Rechtsvereinheitlichung, wir sind freilich noch lange nicht dort, wo wir beispielsweise im Wechsel- und Checkrecht sind, wo wir ja auch im internen Bereich ein internationales Ab- kommen zum Landesrecht gemacht haben. Das ist hier ein- deutig noch nicht der Fall, wäre aber vielleicht das Fernziel.
Angenommen - Adopté
Art. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 23 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schluss der Sitzung um 13.10 Uhr La séance est levée à 13 h 10
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Internationaler Warenkauf. Uebereinkommen Vente internationale de marchandises. Convention
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1989
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.002
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 07.06.1989 - 08:00
Date
Data
Seite
229-231
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Pagina
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20 017 632
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