E 7 juin 1989
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Initiative parlementaire
86.226
Parlamentarische Initiative (Büro des Ständerates) Geschäftsverkehrsgesetz. Revision
Initiative parlementaire (Bureau du Conseil des Etats) Loi sur les rapports entre les conseils. Révision
Siehe Jahrgang 1986, Seite 500 - Voir année 1986, page 500
Beschluss des Nationalrates vom 27. Februar 1989 Décision du Conseil national du 27 février 1989
Differenzen - Divergences
Art. 22 Abs. 2 Antrag der Kommission Mehrheit Festhalten Minderheit (Bührer) Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 22 al. 2
Proposition de la commission Majorité Maintenir Minorité (Bührer)
Adhérer à la décision du Conseil national
Schönenberger, Berichterstatter: Beim Geschäftsverkehrs- gesetz bleiben drei Differenzen:
Die erste betrifft Artikel 22 Absatz 2. Das erweiterte Büro hat als vorberatende Kommission die Diskussion im Nationalrat ge- nau überprüft, und dies hat keine neuen Gesichtspunkte oder Argumente zutage gefördert, die uns veranlassen würden, von unserem Standpunkt abzurücken. Wir haben denn auch mit 7 Stimmen zu 1 Stimme Festhalten an unserer Fassung be- schlossen.
Sie wissen, es geht um die Frage, ob wir berechtigt sind, mit der Motion in den delegierten Rechtsetzungsbereich des Bun- desrates oder in das allgemeine Verwaltungshandeln einzu- greifen. Der Nationalrat bejaht diese Frage; wir verneinen sie. Die Kommission hält nochmals fest: Der Ständerat steht mit dem Bundesrat seit Jahren hinter seiner Definition der Motion. Die herrschende Staatsrechtslehre bestätigt diese Rechts- überzeugung, und unser ehemaliger Ratskollege Jean-Fran- çois Aubert bekennt sich in seinem neuesten Kommentar ebenfalls zur Definition unseres Rats. Diese Definition ist ver- fassungsrechtlich unbedenklich und respektiert die gegensei- tigen Verantwortlichkeiten und Befugnisse von Bundesrat und Bundesversammlung, insbesondere das Prinzip der Gewal- tentrennung.
Wir haben im erweiterten Büro auch den im Nationalrat einge- brachten Kompromissvorschlag diskutiert, durch Streichung von Absatz 2 auf eine Einschränkung der Motionsgegen- stände zu verzichten, doch unterlag dieser Antrag in der Ab- stimmung klar. Wenn nämlich zwischen den beiden Räten keine Einigung zustande kommen sollte, würde letztlich der Status quo zum Tragen kommen.
Sie werden nun vermutlich von der Sprecherin der Minderheit nochmals an die einzelnen im Ständerat vorgekommenen «Sündenfälle» erinnert werden. Ich meine aber, dass ein ein- zelner «Sündenfall» nicht dazu führen kann, das übertretene Gebot aufzuheben.
Demgemäss beantrage ich Ihnen im Namen der vorberaten- den Kommission Festhalten.
Frau Bührer, Sprecherin der Minderheit: Ich habe das recht umfangreiche Verhandlungsheft gelesen und mich gewun- dert. Ich bin nämlich auf keine, auch nur halbwegs zwingende politische Argumentation zugunsten der ständerätlichen Lö- sung gestossen.
Ich habe mir ein paar ganz einfache Fragen gestellt: Gibt es eine Notwendigkeit, die sogenannte unechte Motion nicht mehr zuzulassen? Haben sich Missbräuche, Missstände, Schäden gezeigt? Die Antwort ist ganz klar nein! Nichts von al- ledem wird - selbst nicht von den Verfechtern der ständerät- lichen Fassung - ins Feld geführt. Offenbar stehen juristische Ueberlegungen und Gesichtspunkte der Gesetzesästhetik im Zentrum. Die Argumente wirken recht weit hergeholt, ja gera- dezu an den Haaren herbeigezogen. So führte beispielsweise ein Verfechter der ständerätlichen Lösung wörtlich aus: «Was geschieht, wenn wir in einer unechten Motion eine verfas- sungswidrige Ausführungsbestimmung verlangen?»
Was geschieht, wenn Nationalrat und Ständerat kollektiv anfangen, verrückt zu spielen? Und was ist von einer Argu- mentation zu halten, die zu solch bizarren Fragen greifen muss?
Beinahe lächerlich, zumindest theoretisch dürr wirken die Hin- weise darauf, dass dem Parlament die Einwirkung über die Gesetzgebung jederzeit möglich sei. Man stelle sich vor: an- statt in begrenzten Bereichen direkt und rasch Einfluss zu neh- men, soll ein jahrelanges Gesetzgebungsverfahren eingeleitet werden!
Ferner habe ich mir die Frage gestellt, wie oft und mit welcher Motivation die Parlamentarier bisher die Möglichkeit der soge- nannten unechten Motion benützt haben. Oder anders ge- fragt: Besteht ein Bedürfnis für diese? Tatsächlich sahen sich selbst Ständeräte ab und zu gedrängt, mit einer unechten Mo- tion einem Anliegen zum Durchbruch zu verhelfen, den Finger auf ein Problem zu legen oder die Notbremse zu ziehen. Stets boten aktuelle Probleme, die rasches Handeln erforderten, den Anlass zu einer unechten Motion. Als Beispiele -- Herr Kommissionspräsident, ich komme nicht darum herum - erin- nere ich an die PTT-Brotlibäckerei, die verhindert werden sollte und verhindert wurde, an die Motion Furka-Tunnel, die dem Bundesrat den Auftrag erteilte, Personen und Gesellschaften zur Verantwortung zu ziehen und ungerechtfertigte Honorare zurückzufordern, oder an die Motion der Geschäftsprüfungs- kommissionen zur Reorganisation der Rüstungsbeschaffung. Ich erinnere an die Motionen im Zusammenhang mit der Wald- debatte und schliesslich an die in beiden Räten eingereichten Kaiseraugst-Motionen, die als Postulate überwiesen wurden. Aus diesem Blick zurück ziehe ich folgende Schlüsse:
Die unechte Motion wurde ab und zu, nicht allzu oft, benutzt. Sie entspricht offenbar einem Bedürfnis.
Die Einflussnahmen waren punktuell, waren von einem ak- tuellen Ereignis geprägt. Es kann keine Rede davon sein, dass damit die Kompetenzdelegation als solche in Frage gestellt worden wäre.
Die bisherigen Erfahrungen waren durchaus positiv.
Wir sollten uns die Hände frei halten, um auch künftig das uns notwendig Scheinende tun zu können. Warum sollten wir uns selbst beschränken und uns die direkte, unmittelbare und ra- sche Einflussnahme auf aktuelle Situationen verbauen? Wir würden uns damit ohne jeden zwingenden Grund, sozusagen um ein Linsengericht, eines politischen Instrumentes bege- ben.
Die Tatsache, dass wir im Reglement des Ständerates die Neuregelung bereits eingeführt haben, sollte uns nicht daran hindern, heute dem Nationalrat zuzustimmen. Man kann, darf und soll Fehler korrigieren. Anstatt im Laufgitter der Juristen herumzuturnen, sollten wir uns unsere politische Handlungs- fähigkeit erhalten.
Ich bitte Sie, dem Nationalrat zuzustimmen.
Rhinow: Die Frage dieser sogenannt unechten Motion be- schäftigt die Räte seit vielen Jahren. Sie beschäftigt nicht nur «sich tummelnde Juristen»; es sind durchaus politische As- pekte, die hier zur Debatte stehen und diskutiert werden müs- sen.
Die Haltung dieses Rates ist für mich überzeugend. Ich kann
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mich den Gründen anschliessen, die hier heute und schon früher angeführt worden sind, und es sind meines Erachtens keine bizarren Gründe.
Ich möchte nur zu drei Aspekten kurz Stellung nehmen. 1. Das Hauptargument der Anhänger der unechten Motion - oder, wie man auch sagt, des Mostulats - besteht darin, wir seien zur Kontrolle der Verwaltung und zur Anordnung von Korrekturmassnahmen auf dieses Instrument angewie- sen. Dies trifft aber nicht zu. Wir können die gesetzliche Delegation zurücknehmen, was zugegebenermassen etwas umständlich sein kann. Dies ist aber dann richtig und wich- tig, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die sich nachträglich als politisch so bedeutsam erweisen, so dass wir sie in unsere Kompetenz zurücknehmen müssen. Wir können aber auch der Verwaltung im Rahmen der öffent- lichen Beratung des Geschäftsberichts oder mit Vorstössen sehr wohl Beine machen; vor allem können wir dies aber über das Budgetrecht tun, indem wir konkret Mittel ver- weigern, wenn sie nicht nach unsern Vorstellungen ver- wendet werden.
Zudem haben wir neu das Instrument der Empfehlung einge- führt und müssten doch auch noch abwarten, welche Erfah- rung wir mit diesem Instrument machen.
Ich bin der Meinung, dass wir die unechte Motion nicht brau- chen, sondern dass wir den Mut haben müssen, die vorhan- denen Instrumente wirklich zu gebrauchen. Dort liegt das Problem: dass wir es manchmal zu wenig tun.
Wir kennen im Geschäftsverkehrsgesetz eine Erlassform, von der wir selten Gebrauch machen, nämlich den allgemein- verbindlichen Bundesbeschluss, der nicht dem Referendum untersteht. Wenn wir unseren Einfluss verstärken wollen, wenn wir ihn auf Sachentscheide unterhalb der Gesetzes- stufe ausdehnen wollen, dann sollten wir pro futuro von die- sem Instrument vermehrt Gebrauch machen. Hier kann das Parlament, gestützt auf eine saubere Delegation des Geset- zes, Entscheidungen von politischer Bedeutung in eigener Verantwortung treffen. In vielen Kantonen ist dieses Instru- ment bekannt, vor allem unter dem. Titel des Dekretes.
Jetzt spreche ich doch noch als Jurist. Es gibt ein weiteres Argument, das gegen diese unechte Motion spricht. Ich denke hier nicht einmal in erster Linie an die Gewaltenteilung, son- dern ich denke an die Volksrechte, an das Referendum. Ich teile nämlich nicht die Auffassung, die Kompetenz des Parla- mentes, Motionen im delegierten Gesetzgebungsbereich zu beschliessen, sei einfach aus der Gesetzgebungshoheit des Parlaments abzuleiten. Diese Auffassung ist im Nationalrat ge- äussert worden. Im Gegenteil, jede Delegation bedarf einer klaren gesetzlichen Grundlage. Sie untersteht folglich dem fa- kultativen Referendum. Tritt diese Ermächtigung in Kraft, so hat das Volk direkt oder indirekt auch beschlossen, dass nun der Bundesrat die Verantwortung für die nähere Ausgestal- tung zu übernehmen habe. Es kann und darf nun nicht mehr Angelegenheit des Parlamentes sein, im Einzelfall diese Er- mächtigung - wohlverstanden ohne Referendumsvorbehalt - auszuschalten. Mit andern Worten: Eine vom Gesetzgeber - und das ist bei uns Parlament und Volk - beschlossene Zu- ständigkeitsordnung soll im Einzelfall nicht allein vom Parla- ment durchbrochen werden dürfen, auch nicht durch eine Pauschalermächtigung, eine Art Vollmachtenbeschluss - wenn Sie so wollen - im Geschäftsverkehrsgesetz.
Nicht zuletzt aus diesem Grund bitte ich Sie, standhaft zu blei- ben.
Küchler: In der Kommission haben wir uns ausführlich mit die- sen Standpunkten auseinandergesetzt, und es gibt in der Tat neben dem politischen und dem verfassungsrechtlichen As- pekt, der bereits angesprochen wurde, auch noch den soge- nannten verfahrensmässigen Gesichtspunkt. Wie Sie wissen, ist ja die restriktive Definition der Motion bereits in unserem Ratsreglement enthalten, nämlich in Artikel 25. Vorliegend handelt es sich also um eine Anpassung des Geschäftsver- kehrsgesetzes an die Fassung unseres Reglementes, welche wir ja erst im Dezember 1987 beschlossen haben. Ich glaube deshalb, dass wir keine Veranlassung haben, nach so kurzer Zeit auf unseren Beschluss zurückzukommen. Im übrigen teile
ich die Argumente der Verfassungsmässigkeit und des politi- schen Gesichtspunktes, die hier geäussert wurden.
Ein weiterer Aspekt. Ich habe ebenfalls - wie Kollege Rhinow - eine Bestimmung in Artikel 17 des Geschäftsverkehrsgeset- zes gefunden, von der sehr wenig Gebrauch gemacht wird. «Erklärt der eine Rat seine Beschlüsse als endgültig und hält der andere Rat an seinen abweichenden Beschlüssen fest, so sind die Differenzen der Einigungskonferenz zu unterbreiten.» Nachdem das «Spiel» bereits dreimal hin- und hergegangen ist und keine Aenderungen mehr stattfinden, wäre es sicher angezeigt, dass wir nun nach unserer Abstimmung beschlies- sen würden, unser Entscheid sei endgültig. Dann hat der Na- tionalrat zwei Möglichkeiten: entweder sich unserer Formulie- rung anzuschliessen oder aber eine Einigungskonferenz ein- zuberufen, die eine einvernehmliche Lösung sucht.
Ich frage den Herrn Präsidenten, ob dieser Beschluss bei je- der Differenz gefasst werden muss oder erst am Schluss der drei auftretenden Differenzen. Ich möchte jedenfalls einen sol- chen formellen Antrag stellen.
Le président: Je propose que nous traitions cet objet à la fin du débat vu que celui-ci concerne l'ensemble de nos déci- sions et non pas seulement l'article 22 que nous examinons maintenant.
Rüesch: An die juristischen Ueberlegungen von Herrn Rhi- now und Herrn Küchler, die ich vollkommen teile, möchte ich noch eine politische Reflexion anschliessen. Die ganze Welt spricht von der Abwertung der Parlamente, von der zuneh- menden Macht der Verwaltung und der Regierung, von der zu- nehmenden Ratlosigkeit der Parlamente, ihre Aufgaben noch zu erfüllen. Daran sind die Parlamente selbst schuld, und zwar deshalb, weil sie nicht die nötige Selbstdisziplin halten und sich nicht an die Zuständigkeitsordnung erinnern. Wenn wir uns als Parlament laufend in den Geschäftsbereich des Bun- desrates einmischen, z. B. mit diesem Mittel der unechten Mo- tion, werden die Grenzen verwischt. Hier geht es nicht um das Bild des Laufgitters, Frau Bührer, hier geht es um das Fischen in fremden Gewässern und um das berühmte Unter-dem- Hag-durch-Fressen, aber so weit, dass man den Hag sogar zum Einsturz bringt und in der anderen Weide, die uns nicht gehört, arbeitet und die eigene Weide brachliegen lässt, auf der dann das Unkraut wuchert. Wenn wir nicht mehr Selbst- disziplin halten und die klaren Zuständigkeitsordnungen wie- der einmal herstellen, können wir unsere Arbeit nicht erfüllen. Die Selbstdisziplin hört auch dort auf, wo in diesem hohen Hause, in beiden Kammern zusammen, jährlich 600 bis 800 Vorstösse eingereicht werden. Das ist für den Bundesrat viel- leicht bequem. So viele Vorstosse wandern ja ohnehin in die Schubladen. Wäre es nicht zweckmässig, sich im Instrumen- tarium zu beschränken? Wenn man dann motioniert, gilt es auch.
Aus Gründen der Selbstdisziplin des Parlamentes und zwecks Aufwertung des Parlamentes möchte ich Ihnen empfehlen, der Kommission zuzustimmen.
Bundesrat Koller: Ich kann mich sehr kurz fassen. Der Bun- desrat ist in vollständiger Harmonie mit Ihrem Rat. Ich möchte Sie lediglich bitten zu überlegen, ob es sich lohnt, die Legalde- finition der Motion zum Schicksalsartikel dieser Vorlage zu ma- chen. Das müssen Sie entscheiden. Wenn nicht, wäre es dem Bundesrat noch lieber, auf Artikel 22 Absatz 2 zu verzichten und mit dem heutigen unbefriedigenden Zustand zu leben, als eine problematische Ordnung, wie sie der Nationalrat vor- schlägt, auch noch zu kodifizieren.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
Art. 43 Abs. 2bis Antrag der Kommission Festhalten
27 Stimmen 3 Stimmen
8-S
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Art. 43 al. 2bis Proposition de la commission Maintenir
Schönenberger, Berichterstatter: Dem Wunsch unseres Prä- sidenten entsprechend halte ich mich auch bei der Begrün- dung dieser Differenz kurz. Ich tue dies nicht nur deshalb, weil ich die Auffassung vertrete, dass in diesem Rat viel zuviel ge- sprochen und das Plenum je länger, je mehr auf Kommissi- onsstufe abgesenkt wird, sondern auch deshalb, weil wir die materiellen Argumente heute ja bereits zum dritten Mal im Ple- num hören würden.
Trotz dem Antrag seiner vorberatenden Kommission, der Fas- sung des Ständerates zuzustimmen, hat der Nationalrat mit ei- nem Stimmenverhältnis von 65 zu 55 Stimmen, also mit einer Differenz von 10 Stimmen, beschlossen, an seiner Fassung festzuhalten. Das erweiterte Büro beantragt Ihnen auch heute, den Satz in Artikel 43 Absatz 2bis, wonach der Bundesrat in der Regel in einem besonderen Abschnitt den wesentlichen Inhalt von allfälligen Ausführungs- und Vollziehungsverord- nungen bekanntgibt, zu streichen.
Ich verweise nur stichwortartig auf die Begründung. Es be- steht die Gefahr einer Verwischung der parlamentarischen und bundesrätlichen Zuständigkeiten im Bereich der Recht- setzung, eine Gefahr der Relativierung der verfassungsunmit- telbaren Vollzugsverordnungskompetenz des Bundesrates und eines inneren Widerspruchs mit dem Sinn der Gesetzes- delegation. Sodann können erhebliche Differenzen entstehen zwischen bundesrätlichen Vorstellungen von künftigem Ver- ordnungsrecht und Erwartungen der interessierten Oeffent- lichkeit aufgrund von Ergebnissen im Vernehmlassungsver- fahren. Auch bei Aenderung der Delegationsnormen durch das Parlament würde eine neue Lage entstehen. Alles in al- lem: der vom Nationalrat geschaffene Artikel 43 Absatz 2bis schafft mehr Verwirrung als Nutzen.
Die vorberatende Kommission stimmt einstimmig dem Fest- haltensantrag zu.
Angenommen - Adopté
Kapitel VII, Abschnitt 3 Antrag der Kommission Mehrheit Festhalten Minderheit (Bührer, Gadient) Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Chapitre VII, section 3 Proposition de la commission Majorité Maintenir Minorité (Bührer, Gadient) Adhérer à la décision du Conseil national
Schönenberger, Berichterstatter: Der Nationalrat hat mit 66 zu 57 Stimmen, also nur mit einer Differenz von 9 Stimmen, beschlossen, das Kapitel 7 Abschnitt 3 aufrecht zu halten. Das erweiterte Büro hält mit einem Stimmenverhältnis von 6 zu 2 Stimmen fest, dass die Genehmigung der Alkoholrechnung nichts mit Gesundheitspolitik zu tun hat. Es ist eine Rech- nungsgenehmigung wie jede andere.
Wenn die GUK Gesundheitspolitik betreiben will, steht ihr das selbstverständlich frei. Sie hat das Recht, die gesundheitspoli- tische Domäne der Alkoholverwaltung zu kontrollieren. Dage- gen wehrt sich niemand.
Hingegen fällt die Führung der Alkoholverwaltung im finanziel- len Bereich in den Kompetenzbereich der Geschäftsprüfungs- kommission und der Finanzkommission. Beide Kommissio- nen haben immer und immer wieder bewiesen, dass sie diese Aufgabe wahrzunehmen wissen. Die Minderheit wird mit dem Argument der ganzheitlichen Ueberwachung fechten. Es hat
bis jetzt aber niemand dargelegt, inwiefern Finanzkommission und Geschäftsprüfungskommission nicht in der Lage sein sollten, diese Ueberwachung vorzunehmen, und weshalb diese Kommissionen die Alkoholverwaltung nur unter einem finanziellen Aspekt betrachten und die gesundheitspoliti- schen Ueberlegungen hintanstellen sollen.
Noch eine letzte Bemerkung. Lassen wir doch unseren Beam- ten etwas mehr Freiheit und bringen wir ihnen etwas mehr Ver- trauen entgegen. Sie sollten ja auch einmal arbeiten können statt ihre Zeit lediglich für die verschiedenen Kontrollfunktio- näre zur Verfügung zu stellen.
Wir beantragen Ihnen, im Kapitel 7 Abschnitt 3 zu streichen, d. h. an unserem Streichungsbeschluss festzuhalten.
Frau Bührer, Sprecherin der Minderheit: Auf den ersten Blick scheint die Neuregelung zweckmässig und einleuchtend. Bei näherem Zusehen überwiegen aber die Vorteile der bisheri- gen Lösung, wobei gleich vorweg zu präzisieren ist, dass nicht einfach alles beim alten bleiben wird. Die Oberaufsicht über die Alkoholverwaltung wird nach dem nationalrätlichen Vor- schlag vereinfacht und gestrafft, und die Abläufe werden ver- bessert, zum Beispiel durch die Aufhebung des Revisionsaus- schusses und die Abschaffung der Quartalsberichte.
Die Zuweisung an die Geschäftsprüfungs- und die Finanz- kommissionen würde bedeuten, dass sich künftig insgesamt sechs Kommissionen mit der Alkoholverwaltung befassen müssten. Dies deshalb, weil sich die Kommissionen für Ge- sundheit und Umwelt weiterhin mit den gesundheitspoliti- schen Aspekten der Alkoholordnung befassen müssten. Von Rationalisierung kann im ernst nicht die Rede sein. Dazu kommt, dass zu befürchten ist, dass durch die Aufsplitterung die ganzheitliche Betrachtungsweise leiden könnte, dass ins- besondere die gesundheitspolitischen Aspekte an Bedeutung verlieren könnten. Die Alkoholordnung beschlägt nun einmal einen Bereich, wo sich Sachpolitik und Finanzpolitik nicht ohne Schaden trennen lassen. Uebrigens kennen wir mit der Oberaufsicht über die Bundesbahnen durch die Verkehrs- kommissionen einen analogen Fall in der Bundesverwaltung. Ich komme zum Schluss: Die gesundheitspolitische Zielset- zung der Alkoholpolitik scheint mir heute wichtiger denn je. Mit der Erweiterung der Zweckbindung des Alkoholzehntels auf den Suchtmittel- und den Medikamentenmissbrauch wird die eminente Bedeutung unterstrichen.
Ich bitte Sie, dem Nationalrat zu folgen; denn es scheint mir unannehmbar, die gesundheitspolitische Zielsetzung durch organisatorische, keineswegs zwingende Umstellungen zu gefährden und zu schwächen.
Affolter: Es widerstrebt mir eigentlich, zu diesem nach allen Seiten abgewandelten und abgehandelten Thema nochmals Stellung zu nehmen. Ich glaube, diese langsam an Seldwyla gemahnende Uebung sollte man abschliessen.
Es ist keineswegs richtig, was Frau Bührer vorhin hinsichtlich Rationalisierung ausgeführt hat. Im Gegenteil: Herr Rüesch hat uns in Erinnerung gerufen, dass wir uns auf saubere parla- mentarische Abläufe und klare Zuständigkeiten besinnen soll- ten, dass wir uns angesichts der wachsenden Geschäftslast unzweideutig darauf festlegen sollten, wer was tut. In dieser Richtung geht der Vorschlag, der im Ständerat eingebracht worden ist und an dem wir mit gleichbleibenden überzeugen- den Mehrheiten festgehalten haben. Ich stelle eigentlich mit Befriedigung fest, dass der Abbruch dieser Uebung auch im Nationalrat bevorsteht. Es hat dort eine Sinnesänderung statt- gefunden. Der Nationalrat hat sich bis an wenige Stimmen der ständerätlichen Auffassung angenähert. Dieser fortschreiten- den Sinnesänderung und Verbesserung der Einsicht im Natio- nalrat sollten wir nun den Lauf lassen. Das nächste Mal wird der Nationalrat der ständerätlichen Lösung zustimmen.
Ich bitte Sie deshalb, ohne die ganze Argumentation noch- mals zu wiederholen, der Mehrheit der Kommission zuzustim- men. Gemäss Anregung von Kollege Küchler sollten wir dies dann auch in eine endgültige Stellungnahme des Ständerates nach Artikel 17 GVG einbetten, damit dieses Hin und Her end- lich ein Ende hat.
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Internationaler Warenkauf. Uebereinkommen
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
Art. 20 Antrag der Kommission Mehrheit Festhalten Minderheit (Bührer, Gadient) Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 20 Proposition de la commission Majorité Maintenir Minorité (Bührer, Gadient) Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Antrag Küchler - Proposition Küchler
Küchler: Wir haben gestern und heute festgestellt, dass wir bei der Abwicklung unserer Traktandenliste immer wieder in Zeitnot geraten. Wir befassen uns - wie bereits erwähnt - zum dritten Mal mit dieser Vorlage, ohne dass irgendwelche Aen- derungen oder neue Anträge eingebracht worden wären. Ich halte mit Kollega Affolter dafür, dass wir diese «Seldwyla- Uebung» einem Ende entgegenführen müssen, d. h. dass wir unsere Kräfte wieder auf wichtigere Geschäfte konzentrieren können.
Wenn Herr Bundesrat Koller einen Kompromissvorschlag an- gedeutet hat, so meine ich, dass dieser dann möglicherweise in der Einigungskonferenz zu einer Lösung führen kann. Aus all diesen Gründen schlage ich vor, dass wir dem Nationalrat bekanntgeben, es handle sich um die endgültigen Be- schlüsse des Ständerates. Dadurch können wir den National- rat sicher eher zum Einlenken bewegen.
Schönenberger, Berichterstatter: Wir haben in der Kommis- sion nicht über diesen Antrag diskutiert. Aber ich teile persön- lich die Auffassung von Herrn Küchler, wonach wir diese Be- schlüsse als endgültig erklären können. Einmal muss die Dis- kussion ein Ende haben. Ich unterstütze daher den Antrag Küchler.
Frau Bührer: Ich stelle den Gegenantrag!
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Küchler Für den Antrag Bührer
20 Stimmen 4 Stimmen
An den Nationalrat - Au Conseil national
17 Stimmen 7 Stimmen
89.002
Internationaler Warenkauf. Uebereinkommen Vente internationale de marchandises. Convention
Botschaft und Beschlussentwurf vom 11. Januar 1989 (BBI I, 745) Message et projet d'arrêté du 11 janvier 1989 (FF 1, 709)
Antrag der Kommission Eintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
Gadient, Berichterstatter: Das Wiener Kaufrecht ist am 1. Ja- nuar 1988 in Kraft getreten, nachdem es bis heute von 19 Staa- ten aus fast allen Teilen der Welt ratifiziert worden ist.
In einem informellen Vernehmlassungsverfahren, das 1983 durchgeführt wurde, hat sich ein im wesentlichen einheitliches Bild der Stellungnahmen ergeben. Die interessierten Kreise unseres Landes sprachen sich - zum Teil allerdings zurück- haltend - für einen Beitritt aus, sofern unsere wichtigsten Han- delspartner das Uebereinkommen ratifiziert hätten. Das scheint heute der Fall zu sein. Unter den 19 Vertragsstaates des Wiener Kaufrechtes finden sich unsere Nachbarstaaten Frankreich, Italien und Oesterreich, wichtige Handelspartner wie die USA, China und die nordischen Staaten, aber auch Staaten aus anderen Kontinenten wie Argentinien, Aegypten, Syrien, Lesotho, Sambia und Australien.
Auch in den Staatshandelsländern ist das Wiener Kaufrecht auf Zustimmung gestossen. Jugoslawien, Ungarn und die DDR haben das Uebereinkommen bereits ratifiziert.
Die Bundesrepublik Deutschland und die Niederlande haben die Ratifikationsprozedur eingeleitet. Auch innerhalb der EG wird eine Ratifikation als wünschenswert erachtet.
Freilich gibt es auch Gründe, die gegen einen Beitritt spre- chen. Es handelt sich um ein relativ kompliziertes Vertrags- werk, und das Nebeneinander von OR und Wiener Kaufrecht · dürfte oft nicht einfache Abgrenzungen nach sich ziehen.
Deshalb haben sich der Schweizerische Anwaltsverband, die Schweizerische Gesellschaft für chemische Industrie und die Berner Handelskammer für eine Erklärung nach Artikel 95 ausgesprochen. Die übrigen angehörten Stellen wollen aber einen vorbehaltlosen Beitritt. Vorbehalt nach Artikel 95 heisst: Anwendung des Uebereinkommens nur unter Vertragsstaa- ten und nicht auch, wenn die Regeln des internationalen Pri- vatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen, wie das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b gesagt wird. Mit einem Vorbehalt gemäss Artikel 95 würde das Prinzip der Gegenseitigkeit strikte gewahrt. Die Möglichkeit zu reagieren wäre gegeben, wenn ein Nichtvertragsstaat die in seinem Ge- biet Niedergelassenen gegenüber anderen hinsichtlich des Kaufrechtes bevorteilt.
Andererseits gibt es gewichtige Gründe gegen einen Vorbe- halt. Die Frage, wann das Uebereinkommen angewendet wer- den soll, wird kompliziert. Es wäre auch unlogisch, dass ein Staat für internationale Kaufverträge eine lex specialis vorsieht, die dann aber nicht für alle Kaufverträge angewendet werden soll. Weiteres Argument: Das Uebereinkommen wird häufiger angewendet. Das kann Noch-nicht-Vertragsstaaten zum Bei- tritt animieren.
Der Bundesrat und die Kommission halten deshalb nicht da- für, dass beim vorliegenden Abkommen ein Vorbehalt ange- zeigt wäre.
Kurz zur Anwendung des Uebereinkommens. Nach Artikel 1 ist das Uebereinkommen bei internationalen Warenkaufverträ- gen anwendbar:
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In
Jahr
1989
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
86.226
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 07.06.1989 - 08:00
Date
Data
Seite
226-229
Page
Pagina
Ref. No
20 017 631
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