Parliament approved PTT 1988 report, accounts and decrees

20017624Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)06.06.1989Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Council of States considered the 1988 PTT management report and accounts together with two draft federal decrees. After the rapporteur's presentation and the Federal Council's comments on post-check interest, cable networks, train telephony and the PTT staff holiday association, no opposition was raised. The chamber approved the PTT report and accounts and unanimously adopted both federal decrees.

Omnilex-Regeste

Parliamentary approval of a federal enterprise's annual report and accounts; where the competent chamber, after commission examination and plenary discussion, raises no opposition, it may approve the report and adopt the accompanying draft federal decrees by simple vote. Oral ministerial explanations given during the debate do not alter the dispositive effect of the approval.

Gesamter Gesetzestext

E 6 juin 1989

196

PTT. Gestion et comptes 1988

möglich, in den ersten Jahren nach der Erhöhung Ueber- schüsse zu erzielen. Dies ist, wie bereits erwähnt, bei den Rechnungen von 1987 und 1988 auch eingetroffen. Die SRG muss aber in den Folgejahren von diesem Polster leben und zehren, denn künftige Defizite sind aus der Betriebsreserve zu decken.

Nun noch etwas zur Anpassung von 1987. Der Antrag der SRG lautete auf eine Erhöhung um 9,4 Prozent. Der Preisüberwa- cher empfahl damals, 7 Prozent zu bewilligen, und der Bun- desrat ist dem Preisüberwacher gefolgt. Der Bundesrat hat den Finanzplan der SRG eingehend überprüft; dieser sieht für 1989 und 1990 wieder Defizite vor. Bei den Ausgaben der SRG fällt der hohe Anteil der Personalkosten besonders ins Gewicht. Die aktuelle Entwicklung der Teuerung ist in dieser Hinsicht beunruhigend. Sie dürfte sich rasch und kräftig im Haushalt der SRG auswirken.

Noch zu den Fragen von Herrn Hefti, zuerst zur «Unité de doct- rine»: Das Problem ist mir nicht bekannt, wir haben an und für sich keine Differenzen mit dem EDI, aber ich werde mich der Sache annehmen und genau abklären, was Herr Professor Daniel Vischer gesagt hat und ob das Lob auf die Schweiz zutrifft oder eben nicht.

Zu Ihrer ersten Frage: Hier gibt es verfassungsmässige Grund- lagen, die wir zu beachten haben. Selbstverständlich nehmen wir unseren Auftrag ernst, im Rahmen der verfassungsmässi- gen Gegebenheiten. Mehr können wir im Moment nicht tun.

Genehmigt - Approuvé

Abschreibung - Classement

Le président: Le Conseil fédéral propose de classer, selon la page 432 du rapport, les interventions parlementaires y relati- ves.

Zustimmung - Adhésion

Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu

89.028

GPK N/S. Bericht über Inspektionen 1988 CDG N/E. Rapport sur les inspections 1988

Bericht der Geschäftsprüfungskommissionen vom 6. April 1989 (BBI II, 303) Rapport des Commissions de gestion du 6 avril 1989 (FF II, 291)

Le président: Le président de la commission vous a déjà de- mandé de prendre connaissance de ce rapport. Y a-t-il des avis contraires? Ce n'est pas le cas.

Zustimmung - Adhésion

89.025

PTT. Geschäftsbericht und Rechnung 1988 PTT. Gestion et comptes 1988

Bericht des Bundesrates vom 19. April 1989 Rapport du Conseil fédéral du 19 avril 1989

Beschlussentwurf siehe Seite 74 des Berichtes Projet d'arrêté voir page 74 du rapport

Bezug bei der Generaldirektion PTT, Viktoriastrasse 21, Bern S'obtient auprès de la Direction générale des PTT, Viktoriastrasse 21, Berne

Kündig, Berichterstatter: Die GPK bedankt sich beim Bundes- rat für die neue Form der Berichterstattung durch die PTT. Zum ersten Mal sind Geschäftsberichte und Rechnungen der PTT- Betriebe zusammengefasst. Allerdings werden wir nach wie vor über zwei Beschlüsse abzustimmen haben. Durch diesen Zusammenzug ist zwar die strikte Trennung der Aufgaben der Finanzkommission und der Geschäftsprüfungskommission nicht mehr möglich. So haben denn auch beide Sektionen an einer gemeinsamen Sitzung über den Geschäftsbericht und die Rechnung beraten. Dank diesem Vorgehen konnten auch Doppelspurigkeiten eliminiert werden.

Im Namen der GPK beantrage ich Ihnen, den Geschäftsbe- richt der PTT zu genehmigen und dem Bundesbeschluss A auf Seite 74 zuzustimmen. Einige Fragen zu in der Kommis- sion behandelten Gebieten möchten wir, weil sie von allgemei- nem Interesse sind, durch den Bundesrat im Rat beantworten lassen. Ich erlaube mir daher, die entsprechenden Fragen hier zu stellen.

Erstens: Die PTT haben im Laufe dieses Jahres die Verzinsung der Postcheckkonti eingeführt. Die Geschäftsprüfungskom- mission hat anlässlich von Inspektionen festgestellt, dass der dafür notwendige Aufwand vermutlich recht gross sein wird und dass durch die kurzfristigen Zinsanpassungen weitere Schwierigkeiten entstehen können. Wie hat sich das gewählte System für die Kontoführung der verzinslichen Postcheck- konti bewährt, und wie gedenken die PTT oder der Bundesrat die Zinssätze der Marktentwicklung anzupassen?

Zweitens: Wie steht es mit der Entwicklung der Kabelnetze der PTT und der privaten Kabelnetzbetreiber für Radio und Televi- sion? Die Geschäftsprüfungskommission hat 1984 die PTT aufgefordert, mit den privaten Netzbetreibern, gemeinsame Lösungen zu suchen, damit die sich ergänzenden Kapazitäten genutzt werden können und damit die Planung der zukünfti- gen Investitionen nicht zu Doppelspurigkeiten führen und, wenn Sie wollen, damit die PTT nicht Tätigkeiten planen, die heute und auch in Zukunft durch Private einwandfrei ausge- führt werden. Darf ich den Bundesrat bitten, über den aktuel- len Stand dieser Fragen zu informieren?

Drittens: Hier geht es um ein noch junges Kind, nämlich um das Telefon in den Zügen der SBB. Die Geschäftsprüfungs- kommission stellt fest, dass die derzeitige Ausrüstung der Intercityzüge mit einer einzigen Station ungenügend ist und dass die Sprechqualität im internationalen Vergleich als unge- nügend bezeichnet werden muss. Darf ich den Bundesrat bit- ten, den Ständerat über die Absichten und Ausbaupläne die- ses Telefons in den Zügen zu informieren?

Viertens: Der Ferienverein der PTT. Die Geschäftsprüfungs- kommission hat im Laufe des letzten Jahres die Frage auf- geworfen, ob die Privilegierung des von den PTT unabhängi- gen Ferienvereins gegenüber privaten Reiseanbietern gerechtfertigt sei und wie es sich mit den Rechtsgrundlagen verhalte. Die Antworten der PTT und des Bundesamtes für Justiz weichen in der Beurteilung stark voneinander ab. Wäh- rend die PTT die Förderung des Ferienvereins als Fürsorge- leistung an das PTT-Personal betrachtet, kommt das Bundes- amt für Justiz zur Auffassung, dass die angebotenen Leistun- gen das Grundbedürfnis der Personalfürsorge weitgehend

  1. Juni 1989 S

197

PTT. Geschäftsbericht und Rechnung 1988

übersteigen, besonders auch, weil die Aktivitäten über die PTT hinaus angeboten werden.

Was mich sehr erstaunt hat, ist ein Schreiben des Ferienver- eins PTT-Personal, das ich am 19. Mai als Präsident des Schweizerischen Gewerbeverbandes erhalten habe. Ich habe diesen Brief Herrn Bundesrat Ogi heute übergeben. Offen- sichtlich haben die Verantwortlichen dieses Vereins nicht begriffen, dass ich als Sprecher einer Sektion der Geschäfts- prüfungskommission, also als Ständerat, die Bedenken der Geschäftsprüfungskommission zu vertreten habe, was nichts mit der Bevorzugung des Vereins gegenüber privaten Rei- seanbietern zu tun hat, und dass ich diese Vorhaben insbe- sondere nicht als Präsident des Schweizerischen Gewerbe- verbandes angemeldet habe.

Die Fragen, die sich stellen, wurden vom Bundesamt für Justiz ausgedeutscht. Ich möchte deshalb hier im Rat noch einmal darauf hinweisen.

  1. Die Leistungen an den Verein können nicht als Abgeltung für die Erfüllung einer Bundesaufgabe gelten, da die Ferien- vermittlung nicht unter die Fürsorgepflicht des Bundes nach Beamtenrecht fällt.

  2. Eine Finanzhilfe wäre nur gerechtfertigt, wenn durch Anpas- sung der bestehenden Vereinbarung dafür gesorgt würde, dass die Leistungen der PTT tatsächlich minderbemittelten Schichten des Personals zukommen würden.

  3. Die Privilegierung des Vereins verstösst gegen die Rechts- gleichheit. Entweder ist der Verein durch Subventionsauflage zu verpflichten, auch die Angebote weiterer interessierter Ver- anstalter zu vermitteln und mit der Finanzhilfe zu verbilligen, oder es müssen auch andere Veranstalter die gleichen Bedin- gungen erhalten. Die Frage ist: Was gedenkt das Departement zu tun, um dieser Kritik Rechnung zu tragen?

Hefti, Berichterstatter: Ich verzichte auf eine zusätzliche Stel- lungnahme.

Bundesrat Ogi: Ich werde mich kurz fassen. Zunächst danke ich Herrn Ständerat Kündig für seinen Bericht. Er hat einige Fragen aufgezeigt, die ich jetzt zu beantworten versuche.

Zunächst einmal zur Einführung der Verzinsung der Post- checkkonti und der weiteren Entwicklung. Seit dem 1. Mai 1989 werden die Postcheckguthaben der privaten Kontoin- haber zu zwei Prozent verzinst. Gemäss Postverkehrsgesetz Artikel 33 Absatz 3 muss der Zinssatz mindestens ein Prozent unter dem offiziellen Diskontsatz der Schweizerischen Natio- nalbank liegen. Zurzeit beträgt dieser 4,5 Prozent. Eine Verzin- sung zu 3,5 Prozent wäre deshalb für Postcheckkonti durch- aus rechtens. Die PTT-Betriebe sind zu unternehmerischer Betriebsführung verpflichtet. Das höre ich hier, das höre ich auch im Nationalrat immer wieder. Bei zukünftigen Korrektu- ren des Zinssatzes für Postcheckkonti werden vorab markt- wirtschaftliche Ueberlegungen wegleitend sein. Die Wieder- einführung der Verzinsung erfolgte ebenfalls aus Gründen der Wettbewerbsfähigkeit, und wie die ersten Erfahrungen zeigen, mit positiven ersten Erfahrungen. Der Diskontsatz der Natio- nalbank unterliegt den Schwankungen des Geldmarktes. Er ändert verhältnismässig oft. Deshalb ist nicht vorgesehen, bei der Postcheckverzinsung immer rasch Anpassungen vorzu- nehmen. Die PTT-Betriebe werden jedoch die Entwicklung aufmerksam verfolgen.

Wir betrachten dieses Vorgehen, das sich auf die Marktent- wicklung stützt, in dieser Hinsicht als angebracht. Es ist nach wie vor nicht beabsichtigt, langfristige Spargelder von den Banken abzuziehen. Bei den für das Postcheckkonto gelten- den Konditionen ist eine solche Entwicklung auch nicht zu befürchten.

Nach den ersten Erfahrungen sind wir der Auffassung, dass sich das gewählte System bewährt, wobei die Automatisie- rung noch nicht abgeschlossen ist. Deshalb ist eine definitive Beurteilung im heutigen Zeitpunkt noch nicht möglich.

Zur Frage des Verhältnisses der PTT-Betriebe zu den lokalen Kabelnetzbetreibern: Die PTT-Betriebe entschlossen sich im Jahre 1964, den Bau, den Betrieb und den Unterhalt von Kabelnetzen für die Verteilung von Radio- und Fernsehpro- grammen zu konzessionieren und privaten Organisationen zu

überlassen. In seinem Bericht an die Bundesversammlung über die weitere Gestaltung des schweizerischen Fernsehens vom 22. Mai 1968 bestätigte der Bundesrat diese Politik. Seit- her hat sich diese Grundhaltung nicht geändert.

Heute gibt es dank der liberalen Haltung der Behörden und der PTT-Betriebe fast 1800 konzessionierte Kabelbetriebe, die 1,6 Millionen Teilnehmeranschlüsse bedienen. Von sämtli- chen Radiokonzessionären in der Schweiz verfügen 62 Pro- zent über einen Kabelanschluss. Beim Fernsehen liegt die Ver- kabelungsdichte bei 69 Prozent. Die PTT bieten den Kabel- netzbetreibern ausländische Radio- und Fernsehprogramme an, die in der Schweiz aus technischen Gründen nicht überall empfangen werden können. Zu diesem Zweck betreiben sie unter dem Namen «Gemeinschaftsantennen-Zubringernetz», das GAZ-Netz, ein Richtstrahlnetz und führen die an der Grenze empfangenen Radio- und Fernsehprogramme zu ver- schiedenen Stützpunkten im Innern des Landes. Von dort aus werden sie den interessierten Kabelbetrieben im Abonnement abgegeben. Obschon die Verteilung der Radio- und Fernseh- programme über das Kabel der privaten Initiative überlassen bleibt, müssen PTT und Kabelbetriebe zusammenarbeiten, um die PTT-Infrastruktur wie Kabel und Gräben bestmöglich zu nützen. Dies ist namentlich im Blick auf die zunehmende Verkabelung mit Glasfasern wirtschaftlich und, wie die Kabel- netze Basel und Genf zeigen, nötig.

Die PTT erstellen die Basisstrecken bis zu genau bestimmten Uebergabepunkten, von denen aus die Kabelnetzbetriebe die Feinverteilung mit eigenen Verteilnetzen übernehmen.

Um die technischen Möglichkeiten auszunützen und die hohen Investitionskosten für die Erhöhung der Neukapazitä- ten rascher abzutragen, möchten die Kabelbetriebe weitere Dienste aus dem Bereich der Privatkommunikation anbieten. Dadurch ist in letzter Zeit ein Spannungsfeld zu den Monopol- dienstleistungen der PTT entstanden. Der Gesetzgeber sieht hier allerdings Schranken. Aufgabe der privaten Kabelnetze bleibt auch nach dem Entwurf des neuen Gesetzes über Radio und Fernsehen die Weiterverbreitung von Radio- und Fern- sehprogrammen. Das Verhältnis der Kabelbetriebe zu den PTT ist auf operationeller Ebene trotz der erwähnten Spannun- gen weiterhin gut. 1988 wurde die Kontaktgruppe PTT/Kabel- verbände gebildet, die technische, kommerzielle und auch rechtliche Fragen behandelt. Mit dem Aufkommen breitbandi- ger Netze hat sich im Laufe der Jahre eine kontrollierte und fruchtbare Zusammenarbeit zwischen den PTT und den Kabelbetrieben entwickelt, die den unterschiedlichen Interes- sen und Aufgaben Rechnung trägt. Nach Auffassung der nationalrätlichen Kommission für das Fernmeldegesetz sollen diese Grundsätze der Zusammenarbeit der PTT-Betriebe mit Dritten, eben beispielsweise mit Kabelnetzunternehmen, vom Bundesrat erlassen werden.

Zur Frage des «leidigen» Telefons in den Zügen. Es ist richtig, die Qualität der Telefonverbindungen aus den Zügen kann grundsätzlich noch nicht mit der guten Qualität eines gewöhn- lichen Telefongespräches verglichen werden. Warum? Die Telefongespräche aus den Zügen basieren auf dem Natel-B- Funknetz. Dieses System hat man dem neuen Dienst zugrunde gelegt, um ihn möglichst rasch einführen zu kön- nen. Das bessere Natel-C-System hätte zu grösseren Verzö- gerungen geführt. Es wäre nicht möglich gewesen, die heute noch unbefriedigende Telefonverbindung zu den Zügen sicherzustellen. Die Qualität der Verbindungen ist unter ande- rem abhängig von den topographischen Gegebenheiten der Funkstrecke, vom Standort und der Anzahl der Sender oder von der Verfügbarkeit der Funkkanäle auf der Strecke. Nach der Meinung der SBB und der PTT ist die Akzeptanz der Kun- den auf der Ost-West-Transversale der SBB recht gut. Kritik wird insbesondere an der 3-Minuten-Gesprächsbeschrän- kung geübt. Diese Limite gilt allgemein bei der Benutzung des Natel-B-Netzes, also nicht nur, wenn man vom Zug aus telefo- niert. Sie musste eingeführt werden, um das Netz vor Ueberla- stungen zu schützen. Hinzu kamen Unterbrechungen bei Unterführungen, in einigen Tunnels und anderen Schattenzo- nen, die aber inzwischen zum grössten Teil beseitigt werden konnten. Ende Juni dieses Jahres wird ein Bericht der SBB über das weitere Vorgehen vorliegen, und im Vordergrund

Interpellation Zumbühl

198

E 6 juin 1989

steht eine spätere Umstellung auf das Natel-D-Netz. Damit werden die noch heute bestehenden Kinderkrankheiten über- wunden sein, und die Kritik - ich hoffe auf den Dienst, den die Kunden sehr schätzen - sollte dann, so hoffe ich auch, ver- stummen.

Noch zur letzten Frage von Herrn Kündig, dem Ferienverein des PTT-Personals: Ich habe diesen Brief erhalten, leider konnte ich ihn noch nicht lesen. Die PTT-Betriebe sind daran, die Teilrevision des PTT-Organisationsgesetzes zu bearbei- ten. In diesem Rahmen soll auch die Aufnahme einer generel- len Ausgabenkompetenz für Beiträge im betrieblichen Inter- esse der PTT und damit unter anderem die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Fürsorgeleistungen an das PTT-Per- sonal beantragt werden. Wir sind nach wie vor der Meinung, dass die relativ bescheidene finanzielle Hilfe der PTT einer fort- schrittlichen und modernen Arbeitgeberpolitik entspricht und im Betriebsinteresse und im Interesse der PTT liegt. Aber aus formal-rechtlichen Ueberlegungen und aufgrund Ihrer Inter- vention werden wir den PTT-Betrieben trotzdem nahelegen, die heutige Praxis der Beitragsgewährung zu überprüfen und notfalls zu ändern, bis klare Rechtsgrundlagen vorliegen.

Aufgrund der heutigen Rechtslage könnte folgendes System in Erwägung gezogen werden. Die PTT-Betriebe könnten neu einen Betrag vorsehen, der Angehörigen der untersten Besol- dungsklassen mit mehreren schulpflichtigen Kindern für ver- billigte Ferien in Hotels des Ferienvereins in der Schweiz zugute käme. Vor allem wäre er zugunsten von Familien einzu- setzen, die sich aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse Hotel- ferien nicht leisten können. Die Differenz zwischen vollem und reduziertem Pensionspreis könnte den PTT-Betrieben vom Ferienverein im Rahmen des zum voraus fixierten Betrages in Rechnung gestellt werden. Den Sozialdiensten der 28 Kreis- direktionen sind viele Fälle bekannt, die eine derartige Unter- stützung nötig machen. Die finanzielle Hilfe könnte somit gezielt eingesetzt werden, zum Beispiel auch für alleinerzie- hende Mütter. Der Personalkörper der PTT-Betriebe umfasst rund 36 000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dem unter- sten Viertel der Besoldungshierarchie angehören. Davon ist der überwiegende Teil in den fünf grössten Städten eingesetzt und auch in den betreffenden Agglomerationen wohnhaft. Der Arbeitgeber PTT ist nicht nur aus Imagegründen daran interes- siert, dass dieses Personal von Zeit zu Zeit in den Genuss von Hotelferien kommt, die den bescheidenen finanziellen Mög- lichkeiten entsprechen. Das Problem ist bekannt, wir werden versuchen, eine gerechte Lösung zu finden.

Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit

Bundesbeschluss A Arrêté fédéral A

Detailberatung - Discussion par articles

Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, art. 1 et 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Beschlussentwurfes

35 Stimmen (Einstimmigkeit)

Bundesbeschluss B Arrêté fédéral B

Detailberatung - Discussion par articles

Titel und Ingress, Art. 1 bis 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, art. 1 à 4 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Beschlussentwurfes 34 Stimmen (Einstimmigkeit)

An den Nationalrat - Au Conseil national

89.403

Interpellation Zumbühl Nagra-Gesuche zur Lagerung radioaktiver Abfälle Entreposage de déchets radioactifs. Demandes de la CEDRA

Wortlaut der Interpellation vom 15. März 1989

Gemäss Pressemitteilung vom 4. Januar 1989 hat die Nagra beim Bundesrat den Bau von Sondierstollen an den drei Standorten Oberbauen, Bois de la Glaive und Piz Pian Grand beantragt. Wenige Tage später, am 10. Januar 1989, gibt sie in einer weiteren Pressemitteilung bekannt, dass sie dem Bun- desrat einen Bericht übergeben habe, der die Möglichkeiten der Endlagerung langlebiger radioaktiver Abfälle in den Sedi- mentgesteinen der Schweiz aufzeige. Die Entscheidungs- grundlagen für ein allfälliges Sondiergesuch stellt sie noch für 1989 in Aussicht.

Der Entscheid des Bundesrates über das Gesuch um Ertei- lung der Bewilligung für geologische Untersuchungen am Oberbauenstock (30. September 1985) verlangt aber ein Son- diergesuch der Nagra für einen Standort im Mittelland, der sich allenfalls für die Lagerung schwach- und mittelradioakti- ver Abfälle eignen würde, bevor der Bau von Sondierstollen an den drei erwähnten Orten bewilligt wird (BBI 1985 || 1246). Die- ses Gesuch liegt nicht vor. Ebenfalls muss die Nagra in ihrem Pressecommuniqué vom 4. Januar 1989 mitteilen, dass ein Gleichstand der Untersuchungen an den drei Standorten nicht erreicht wurde. Das entspricht ebenfalls nicht dem Ent- scheid des Bundesrates vom 30. September 1985.

Gemäss Entscheid vom 31. August 1988 bewilligte der Bun- desrat der Nagra den Bau eines Sondierstollens in den Wel- lenberg. Auch wenn der Baubeginn von vorgängig durchzu- führenden weiteren Sondierarbeiten abhängig gemacht wird und durch die HSK erst noch freigegeben werden muss, ist er nicht an dieselben Auflagen gebunden, die für den Bau eines Sondierstollens an den drei übrigen Standorten gelten. Das Fehlen von expliziten Ausführungen im Wellenberg-Entscheid soll aber nicht zur Interpretation führen dürfen, der Wellenberg sei von diesen Auflagen nur deshalb ausgenommen, weil er als politisch leichter durchsetzbarer Standort gelte.

In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat um die Beant- wortung folgender Fragen ersucht:

  1. Hält der Bundesrat gemäss seinem Entscheid vom 30. Sep- tember 1985 daran fest, dass, bevor er über die Bewilligung von Sondierstollen an den Sondierstandorten Oberbauen (UR), Bois de la Glaive (VD) und Piz Pian Grand (GR) entschei- det, die Nagra ein Gesuch für einen Alternativstandort einrei- chen muss?

  2. Wird der Sondierstandort Wellenberg beim Bau eines Son-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

PTT. Geschäftsbericht und Rechnung 1988

PTT. Gestion et comptes 1988

In

Dans

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale

In

Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1989

Année

Anno

Band

III

Volume

Volume

Session

Sommersession

Session

Session d'été

Sessione

Sessione estiva

Rat

Ständerat

Conseil

Conseil des Etats

Consiglio

Consiglio degli Stati

Sitzung

02

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 89.025

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum

06.06.1989 - 08:00

Date

Data

Seite

196-198

Page

Pagina

Ref. No

20 017 624

Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

Schlagwörter

parliamentary approvalannual reportaccountspublic enterprisefederal decreecommission reportplenary vote

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Approval of the PTT 1988 management report and accounts

Extrahierter Entscheid

The chamber approved the report and accounts.

Extrahierte Begründung

After the commission report and the Federal Council's explanations, no opposition was raised, and the chamber voted to accept the draft.

Kernrechtsfrage

Adoption of Federal Decree A

Extrahierter Entscheid

Federal Decree A was adopted in the version proposed by the Federal Council.

Extrahierte Begründung

The commission proposed approval of the draft, and the chamber accepted it in the detail vote and final vote.

Kernrechtsfrage

Adoption of Federal Decree B

Extrahierter Entscheid

Federal Decree B was adopted in the version proposed by the Federal Council.

Extrahierte Begründung

The commission proposed approval of the draft, and the chamber accepted it unanimously in the final vote.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.