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Soziale Sicherheit. Zusatzabkommen mit Oesterreich
Art. 2, 3 et 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 5 Proposition de la commission Abs. 1, 3 und 4 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 2 Er übernimmt dabei nach Massgabe staatsvertraglicher Ver- einbarungen die Europäische
Art. 5 Antrag der Kommission Al. 1, 3 et 4 Adhérer à la décision du Conseil national Al. 2 Il reprend la pharmacopée européenne, conformément aux conventions internationales, et édicte ...
Piller, Berichterstatter: Die Kommission ist der Meinung, dass die vom Bundesrat vorgeschlagene Formulierung offen ist. Wir schlagen deshalb eine Aenderung vor in dem Sinne, dass nach Massgabe staatsvertraglicher Vereinbarungen die Euro- päische Pharmakopöe vom Bundesrat übernommen wird, um die Schweizerische Pharmakopoe zu erlassen. Damit soll erreicht werden, dass Beschlüsse, die auf europäischer Ebene gefasst werden und den Interessen unseres Landes zuwiderlaufen könnten, nicht automatisch eingeführt werden. Ihre Kommission ist sich bewusst, dass hier keine grosse Gefahr besteht, erachtet aber den Aenderungsantrag als sinn- voll. Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen und so zu beschliessen.
Frau Simmen: Ich bin nicht Juristin und verstehe das vielleicht falsch. Ich interpretiere es jedenfalls so: «Er übernimmt dabei nach Massgabe staatsvertraglicher Vereinbarungen die Euro- päische Pharmakopöe». Für mich hat das etwas Restriktives, und das stört mich ein bisschen, und zwar aus folgendem Grunde: Wir werden nicht müde, an allen Orten zu deklamie- ren, wie sehr wir uns auf Europa ausrichten wollen, wie wichtig das ist, und wir werden ebenso nicht müde, bei jeder Kleinig- keit - und es handelt sich ja bei der Pharmakopoe sicher um eine Kleinigkeit - doch wieder unsere Vorbehalte anzumelden. Sehe ich das als Laie falsch? Sind es lediglich staatsrechtliche Bedenken, oder bestehen da materielle Unterschiede?
Jagmetti: Ich gebe mich als Autor dieser Idee zu erkennen. Es ging darum klarzustellen, dass dieses Gesetz auf der gleichen Stufe steht wie die Vereinbarungen. Das soll im Ingress zum Ausdruck kommen und hier wieder: Wir wollen uns selbstver- ständlich diesen europäischen Regeln anpassen und sie übernehmen. Aber wir haben sie durch einen Bundesbe- schluss übernommen, der im ganz normalen Genehmigungs- verfahren zustande kam. Die Idee war, in diesem Gesetz daran nichts zu ändern, sondern das Normalverfahren für Staatsver- träge auch hier weiterhin gelten zu lassen. Es ist also kein Vor- behalt gegenüber der europäischen Ordnung, sondern ein- fach die normale Einordnung ins Verfahren. Nachdem wir die- ses schon für die Pharmakopöe in der Schweiz gewählt haben, sollten wir für das internationale Recht davon auch nicht abweichen, sondern ins ordentliche Verfahren überge- hen.
Angenommen - Adopté
Art. 6 - 10 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Gesetzentwurfes 36 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
88.070
Soziale Sicherheit. Zusatzabkommen mit Oesterreich Sécurité sociale. Convention complémentaire avec l'Autriche
Botschaft und Beschlussentwurf vom 9. November 1988 (BBI III, 1377) Message et projet d'arrêté du 9 novembre 1988 (FF III, 1321) Beschluss des Nationalrates vom 14. März 1989 Décision du Conseil national du 14 mars 1989
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil national
Gadient, Berichterstatter: Die Beziehungen zwischen der Schweiz und Oesterreich auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit sind durch das Abkommen vom 15. November 1967 geregelt, welches aber bereits in den Jahren 1973 und 1977 ergänzt worden ist. Das Grundabkommen umfasst die AHV, die IV, die Unfallversicherung, die Bundesgesetzgebung über Familienzulagen und eine Freizugsregelung in der Kran- kenversicherung. Auf österreichischer Seite sind die entspre- chenden Systeme einbezogen. Basis des Abkommens ist eine möglichst weitgehende Gleichstellung der Staatsange- hörigen in den genannten Bereichen, und zwar hinsichtlich Versicherungspflicht wie Leistungsberechtigung. Der Schwei- zer ist in der österreichischen Sozialversicherung dem Oester- reicher grundsätzlich gleichgestellt und umgekehrt, abgese- hen von den im Abkommen vorgesehenen Ausnahmen.
Das vorliegende dritte Zusatzabkommen soll nun der Entwick- lung des österreichischen und schweizerischen Sozialversi- cherungsrechts seit 1977 Rechnung tragen. In der Schweiz kam es bekanntlich zur 9. AHV-Revision, ein neues Unfallversi- cherungsgesetz trat in Kraft. In Oesterreich wurde aufgrund demokratischer und sozio-ökonomischer Veränderungen eine Pensionsreform notwendig. Ausserdem sollen Verbesse- rungen, die sich in neueren Abkommen mit Drittstaaten fin- den, aufgenommen und gewisse noch bestehende Lücken geschlossen werden. Den Aenderungen und Ergänzungen kommt nur eine beschränkte Bedeutung zu; sie werden keine finanziellen und personellen Auswirkungen haben. Der Natio- nalrat hat dem dritten Zusatzabkommen mit Oesterreich am 14. März 1989 mit 107 zu 0 Stimmen zugestimmt.
Die einstimmige Aussenwirtschaftskommission beantragt Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und dem Bundesbeschluss über Soziale Sicherheit mit Oesterreich zuzustimmen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Gesamtberatung - Traitement global du projet
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Angenommen - Adopté
:
E 5 juin 1989
174
Motion Lauber
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 36 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
88.071 Soziale Sicherheit. Zusatzabkommen mit den USA Sécurité sociale. Convention complémentaire avec les Etats-Unis
Botschaft und Beschlussentwurf vom 9. November 1988 (BBI III, 1285) Message et projet d'arrêté du 9 novembre 1988 (FF III, 1225) Beschluss des Nationalrates vom 14. März 1989 Décision du Conseil national du 14 mars 1989
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil national
Gadient, Berichterstatter: Die Beziehungen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika im Bereich der sozialen Sicherheit werden gegenwärtig von dem am 11. November 1980 in Kraft getretenen Abkommen vom Juli 1979 geregelt, das nur die Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung betrifft. Das Abkommen hat sich im grossen und ganzen bewährt.
Mit dem vorliegenden Zusatz soll nun das Abkommen der neuesten amerikanischen Gesetzgebung im Unterstellungs- bereich angepasst werden. Vorgesehen ist auch eine gerech- tere Regelung bezüglich der Berechnung der amerikanischen Leistungen. Das Zusatzabkommen wird auf schweizerischer Seite keine Mehrkosten verursachen und auch keine perso- nellen Auswirkungen haben. Der Nationalrat hat ihm am 14. März 1989 mit 110 zu 0 Stimmen zugestimmt.
Die einstimmige Aussenwirtschaftskommission beantragt Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und dem Bundesbeschluss betreffend das Zusatzabkommen über Soziale Sicherheit mit den USA zuzustimmen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Gesamtberatung - Traitement global du projet
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 37 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
89.440 Motion Lauber Unterstützung von Buchausstellungen im Ausland Soutien aux expositions de livres à l'étranger
Wortlaut der Motion vom 17. März 1989
Der Bundesrat wird eingeladen, das Schweizer Verlagswesen für die Ausstellungen im Ausland ab 1990 mit einem jährlich wiederkehrenden Beitrag durch das Bundesamt für Kultur- pflege zu unterstützen. Im Sinne einer Strukturhilfe soll die kul- turpolitische Präsenz der Schweiz im Ausland - neben der bereits vorhandenen Unterstützung für die Bereiche bildende Kunst, Musik und Film - auch für die Literatur und das Buch verstärkt werden. Die bisherigen Pro-Helvetia-Beiträge sollen im Sinne des ursprünglichen Stiftungszweckes nur noch für gezielte Einzelaktionen eingesetzt werden.
Texte de la motion du 17 mars 1989
Le Conseil fédéral est invité à soutenir la participation des mai- sons d'édition suisses aux expositions de livres à l'étranger par une contribution annuelle régulière de l'Office fédéral de la culture à partir de 1990. Il convient en effet de renforcer la présence culturelle de la Suisse à l'étranger par une aide à la littérature et à l'édition, qui s'ajouterait au soutien accordé aux beaux-arts, à la musique et au cinéma. Les contributions de Pro Helvetia ne devraient plus être allouées que dans des cas particuliers, conformément au but initial de la fondation.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Cavelty, Cottier, Danioth, Delalay, Flückiger, Huber, Iten, Jelmini, Küchler, Rhinow, Roth, Seiler, Simmen, Ziegler, Zimmerli, Zumbühl (16)
Lauber: Die kulturpolitische Position der Schweiz im Ausland ist bisher schwerpunktartig in den Bereichen bildende Kunst und Film sowie marginal in den Bereichen Literatur und Buch vertreten worden. Die Kartellkommission, die Expertengruppe für die Mediengesamtkonzeption wie auch das Parlament sel- ber (mit einem Nichtunterstellungsentscheid des Buches unter die Wust) haben immer wieder bestätigt, dass das Buch nicht einfach als Ware, sondern als ein kulturpolitisches Medium zu betrachten und zu bewerten ist.
Aufgrund dieser Ausgangslage muss es im Interesse unseres Landes liegen, unsere kulturpolitische Position im Ausland auch in den Bereichen Literatur und Buch zu festigen und gleichwertig zu gestalten.
Die Motion verlangt die Förderung des Kulturgutes Buch im Ausland, das im Sinne einer Strukturhilfe durch jährlich wie- derkehrende Beiträge aus dem Bundesamt für Kulturpflege unterstützt werden soll. Bisher wurden jährlich wiederkeh- rende Beiträge über die Pro Helvetia an die schweizerischen Verlegerverbände für Ausstellungen gesprochen. Die Motion stellt die Position der Pro Helvetia keineswegs in Frage. Deren Leistungen sollten auf der bisherigen Höhe belassen werden. Im Sinne der neuen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt für Kulturpflege und Pro Helvetia und der ursprünglichen Stif- tungszielsetzungen sollte sich deren Mitteleinsatz jedoch auf gezielte Aktionen und Ergänzungen konzentrieren.
Zwischen 1971 und 1988 haben die Bundesbeiträge an die Pro Helvetia von 5 auf 20 Millionen Franken zugenommen. Von deren gesamtem Auslandaufwand von rund 10 Millionen Franken konnten Literatur und Buch zusammen nur mit rund 500 000 Franken oder etwa 5 Prozent partizipieren.
Im Gesamtbudget des Bundesamtes für Kulturpflege von rund 85 Millionen Franken fehlt das Buch bisher fast vollständig. Setzt man die Zahlen und Tatsachen in Vergleich zu anderen Bundesunterstützungen im Sinne von Exportförderung, treten die Ungleichheiten krass hervor. Dies gilt für die Bundesbei-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Soziale Sicherheit. Zusatzabkommen mit Oesterreich Sécurité sociale. Convention complémentaire avec l'Autriche
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Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1989
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.070
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
05.06.1989 - 18:15
Date
Data
Seite
173-174
Page
Pagina
Ref. No
20 017 618
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