1197
Interpellation Scheidegger
auf Angaben, welche ausschliesslich dem Abonnenten eines Anschlusses an das Fernmeldenetz über die folgenden Um- stände des über diesen Anschluss getätigten Fernmeldever- kehrs gemacht werden:
a) Zeitpunkte, Dauer und Taxen der hergestellten Verbindun- gen; Rufnummern, Namen und Adressen der angewählten Abonnenten; .... ».
II. Zu den einzelnen Fragen
Die von Frau Fetz vorgeschlagene Regelung, welche die PTT-Betriebe verpflichten würde, vor der Gewährung des Tax- auszugs die Zustimmung des Ehegatten bzw. der erwachse- nen Mitbewohner des Abonnenten einzuholen, wäre nach Auf- fassung des Bundesrates problematisch. Da das Telefon- abonnement in der Regel bloss auf eine Person lautet, wissen die PTT-Betriebe nicht, mit wem der Abonnent zusammen- wohnt. Sie wären deshalb gezwungen, in die Privatsphäre des Abonnenten einzudringen und dessen persönliche Verhält- nisse genauer abzuklären. Die mit der Regelung angestrebte Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes würde damit in ihr Gegenteil verkehrt. Hinzu kommt, dass die vorgeschlagene Regelung die Interessen der Verbindungspartner der Mit- bewohner des Abonnenten ausser acht lässt. Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass dem Schutz der Mitbenützer ei- nes Telefonanschlusses und ihrer Verbindungspartner mit ei- ner Beschränkung der dem Abonnenten erteilten Auskunft besser Rechnung getragen werden kann. Er hat aus diesem Grund in Artikel 16 Absatz 1 des Entwurfs zu einem Fernmel- degesetz (FMG; vgl. BBI 1988 | 1311 ff.) der Bundesversamm- lung vorgeschlagen, dem Abonnenten anstelle der vollständi- gen Rufnummer sowie der Namen und Adressen der ange- wählten Abonnenten nur noch die Ortszentrale bekanntzuge- ben, an welche die angewählten Abonnenten angeschlossen sind (Fernkennzahl sowie höchstens die drei ersten Ziffern der angewählten Rufnummer).
Die Bestellung eines Taxauszugs und die Verwendung der darin enthaltenen Angaben durch den Arbeitgeber richten sich nach den Vorschriften des Obligationenrechts (OR). Nach Artikel 328 Absatz 1 OR hat der Arbeitgeber im Arbeitsverhält- nis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen. Auf der andern Seite obliegt dem Arbeitnehmer eine allgemeine Treuepflicht, nach welcher er die berechtigten In- teressen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren (Art. 321a Abs. 1 OR) und die allgemeinen Anordnungen und die speziellen Weisungen des Arbeitgebers zu befolgen hat (Art. 321d OR).
Zu den berechtigten Interessen des Arbeitgebers gehört zwei- fellos, dass der Arbeitnehmer nicht durch private Telefonge- spräche über ein allenfalls vom Arbeitgeber toleriertes Mass hinaus einen Telefonanschluss blockiert und damit den Ge- schäftsverkehr behindert, indem z. B. Kunden, Vorgesetzte oder andere Mitarbeiter den Arbeitnehmer nicht telefonisch er- reichen können. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber ein legiti- mes Interesse, dass die Telefonrechnung nicht wegen privater Gespräche höher ausfällt, als er zu tolerieren bereit ist. Wird vom Arbeitgeber kein Verbot erlassen, nach welchem dem Ar- beitnehmer private Telefongespräche am Arbeitsplatz grund- sätzlich untersagt sind oder besteht eine entsprechende Be- triebsübung, so gibt der Arbeitgeber damit zu erkennen, dass derartige Gespräche in einem vernünftigen Mass erlaubt sind. Gleichzeitig manifestiert der Arbeitgeber damit aber auch, dass er kein spezielles Interesse daran hat, zu kontrollieren, wer von welchem Telefonanschluss und für wie lange vom Ar- beitnehmer angerufen wird. Verlangt der Arbeitgeber von den PTT-Betrieben trotzdem einen Taxauszug für die den Mitarbei- tern zur Verfügung gestellten Hauptanschlüsse, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwen- dung des Telefons vorliegen, so verstösst er damit gegen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Die Bestellung eines Taxauszugs führt letztlich zu einem Ueberwachungssystem, mit welchem der Arbeitnehmer nicht zu rechnen hat.
Wird vom Arbeitgeber ein Verbot erlassen, wonach der Arbeit- nehmer von seinem Telefonanschluss am Arbeitsplatz keine privaten Telefongespräche führen darf, so muss der Arbeit- nehmer auch damit rechnen, dass die entsprechenden Kon- trollen durchgeführt werden. Der Arbeitgeber handelt hier
nicht im Widerspruch zu seinem eigenen vorgängigen Verhal- ten, und die Bestellung eines Taxauszugs ist als zulässig zu er- achten. Trotzdem sollten auch hier die Arbeitnehmer über den Taxauszug aufgeklärt werden.
In jedem Fall muss dem Arbeitnehmer aber die Möglichkeit eingeräumt werden, in dringenden Fällen oder während der Pausen einen Telefonanschluss des Betriebes auf eigene Ko- sten benützen zu können, wo keine Registrierung der Anrufe erfolgt und keine Mithörmöglichkeit für andere Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber besteht. Dieser persönlichkeitsrechtli- che Mindeststandard ergibt sich direkt aus Artikel 328 Ab- satz 1 OR.
Das Telefonabonnement ist ein persönliches Rechtsverhält- nis des Teilnehmers zu den PTT-Betrieben. Aus diesem Grund ist für die Benutzung eines Telefonanschlusses ausschliess- lich dessen Abonnent verantwortlich. Er haftet den PTT-Betrie- ben insbesondere für sämtliche Gesprächstaxen, auch wenn sein Anschluss von Dritten benützt wird (vgl. Art. 22 TVG). Aus diesem Grund hat er ein legitimes Interesse daran, von den PTT-Betrieben über die Verbindungen Auskunft zu erhalten, die von seinem Anschluss aus hergestellt wurden. Auf der an- dern Seite steht das durch Artikel 36 Absatz 4 der Bundesver- fassung garantierte Recht der Benutzer seines Anschlusses und ihrer Verbindungspartner auf Geheimhaltung ihres Tele- fonverkehrs. Bei der Regelung des Taxauszugs muss deshalb ein Ausgleich zwischen den Interessen des Konsumenten- schutzes und den Interessen des Datenschutzes gefunden werden. Bei der heutigen Regelung in Artikel 10 der Verord- nung 1 zum TVG steht die Information des Konsumenten im Vordergrund, während mit der in Artikel 16 Absatz 1 FMG vor- gesehenen Regelung vermehrt auch den Anliegen des Daten- schutzes Rechnung getragen werden soll.
Aus Artikel 28 Absatz 2 ZGB geht hervor, dass die Abgabe von Taxauszügen durch die PTT-Betriebe keine widerrecht- liche Persönlichkeitsverletzung darstellt, weil Artikel 10 der Verordnung 1 zum TVG den Taxauszug erlaubt.
Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
89.395
Interpellation Scheidegger Bodenpreispolitik der PTT Politique foncière des PTT
Wortlaut der Interpellation vom 15. März 1989
Dass die Bodenpreise in der Schweiz den vernünftigen Rah- men längst gesprengt haben, ist eine Binsenwahrheit. Es be- darf rascher und koordinierter Anstrengungen, um hier Besse- rungen zu erreichen. Nun werden verschiedene Vorkomm- nisse gemeldet, wo Regiebetriebe des Bundes durch ihr Ver- halten die Bodenpreisspirale in noch engere Kurven führen. Einem Brief der PTT ist wörtlich zu entnehmen: «Im Hinblick auf die Pflicht der PTT-Betriebe zur Geschäftsführung nach be- triebswirtschaftlichen Grundsätzen kann bei der Veräusse- rung von Liegenschaften den kommunalen Gemeinwesen und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen keine Sonder- stellung eingeräumt werden. In Konkurrenz mit privaten Kauf- interessenten gebührt ihnen immerhin der Vorrang.
Selbst der Bundesrat erachtet diese Liegenschaftspolitik als richtig, was er uns auch verschiedentlich attestiert hat.»
In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat, folgende Frage zu beantworten:
Ist es richtig, dass die PTT Land an Gemeinden zu Höchstprei- sen veräussert und damit natürlich die Bodenpreisentwick- lung noch anheizt?
N 23 juin 1989
1198
Interpellation Oehler
Texte de l'interpellation du 15 mars 1989
Il est notoire que les prix des terrains en Suisse sont depuis longtemps excessifs. Des efforts doivent être entrepris d'ur- gence et de façon coordonnée pour améliorer la situation. Or on mentionne plusieurs cas où les entreprises de régie de la Confédération ont contribué, par leur attitude, à aggraver en- core celle-ci.
Dans une lettre, l'Entreprise des PTT écrit textuellement: «Les PTT étant tenus d'appliquer les principes de l'économie d'entreprise, ils ne sauraient vendre des terrains à des condi- tions de faveur aux collectivités communales et aux autres ins- titutions de droit public. Toutefois, celles-ci doivent avoir la priorité sur les acheteurs privés lorsqu'elles sont en concur- rence avec eux.
Le Conseil fédéral lui-même considère que cette politique fon- cière est judicieuse, comme il nous l'a attesté à maintes occa- sions» (traduction).
En l'occurrence, je prie le Conseil fédéral de répondre à la question suivante: Est-il exact que les PTT vendent des terrains aux communes au prix fort, contribuant ainsi à renchérir les biens-fonds?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Büttiker, Nabholz, Wanner (3)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 10. Mai 1989
Rapport écrit du Conseil fédéral du 10 mai 1989
Im Rahmen ihrer unternehmenspolitischen Grundsätze und Richtlinien achten die PTT auf eine wirtschaftliche Betriebs- führung. Diese Vorgabe äussert sich u. a. in der liegenschafts- politischen Zielsetzung, wonach bei einer Veräusserung von Grundbesitz die bestmöglichen Bedingungen zu erzielen seien.
Der Verkauf von Grundstücken erfolgt deshalb bei den PTT in der Regel gestützt auf eine öffentliche Ausschreibung an den Höchstbietenden, wobei - in allerdings seltenen Fällen - für Grossobjekte eine andere geeignete Verkaufsstrategie ge- wählt werden kann.
Die Erfüllung des Auftrages zur Geschäftsführung nach be- triebswirtschaftlichen Grundsätzen lässt es im Sinne des Zita- tes des Interpellanten in der Tat nicht zu, bei Veräusserung von Grundstücken den kommunalen oder andern öffentlich-recht- lichen Gemeinwesen und Institutionen eine Sonderstellung einzuräumen. Immerhin gebührt ihnen in Konkurrenz mit pri- vaten Kaufinteressierten der Vorrang. Die PTT ihrerseits sind bereit, den Gemeinwesen im umgekehrten Fall einen markt- üblichen Preis zu entrichten, der praktisch ausnahmslos auch verlangt wird.
Das Vorgehen der PTT, d. h. der grundsätzliche Verkauf zum Höchstangebot, gewährleistet zudem, dass unerwünschten subjektiven Einflussnahmen von dritter Seite vorgebeugt wer- den kann.
Der Frage einer Anheizung der Bodenpreisentwicklung durch Immobilienverkäufe der PTT kommt anderseits kaum Bedeu- tung zu, da die Veräusserungen sich gesamtschweizerisch auf eine sehr geringe Zahl von Grundstücken beschränken (1987 = 12, 1988 = 17 Verkäufe). Dabei handelt es sich nur selten um Bauland, sondern vorwiegend um überbaute Kleinobjekte mit ausgedienten Telefonzentralen-Gebäuden oder renova- tionsbedürftige Altbauten mit ungenügendem Ertragspoten- tial, wo ohnehin kein Bodenpreisansatz zur Diskussion steht. Die Verkaufspolitik der PTT bezweckt somit schwergewichtig, unrentable, nicht für betriebliche Zwecke notwendige Liegen- schaften zu veräussern und die entsprechenden Erlöse durch vorsorgliche Kaufgeschäfte für eine qualitative und lagemäs- sige Aufwertung des Reserve-Liegenschaftsbestandes zu ver- wenden. Dagegen werden PTT-Grundstücke oder Teile davon grundsätzlich nicht verkauft, wenn sie mit einiger Wahrschein- lichkeit späteren betrieblichen Zwecken dienen können, als Realersatzobjekte geeignet erscheinen, kommerziell von In-
teresse sind oder sozialpolitische Gründe eine Veräusserung als nicht opportun erscheinen lassen. So wurde beispiels- weise kürzlich in Solothurn auf einen Liegenschaftsverkauf verzichtet, weil die Stadt in diesem Objekt - zu einem fairen Mietzins - einen Kindergarten eingerichtet hat.
Der Bundesrat erachtet unter den gegebenen Voraussetzun gen die Liegenschaftspolitik der PTT nach wie vor als richtig und hat keine Veranlassung, den PTT-Betrieben eine Aende- rung ihrer Praxis nahezulegen.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates befriedigt.
89.408
Interpellation Oehler Transport gefährlicher Güter im Rheintal
Transport de marchandises dangereuses dans le Rheintal
Wortlaut der Interpellation vom 16. März 1989
In den vergangenen Monaten haben sich auf den SBB- Strecken im St. Galler Rheintal, namentlich auch auf den Grenzbahnhöfen St. Margrethen und Buchs, einige unange- nehme Vorfälle mit dem Transport gefährlicher Güter, insbe- sondere mit Waggons aus Oesterreich und dem Ostblock, er- eignet. Die Bevölkerung ist besorgt, weil offenbar bis jetzt we- nig bis nichts zum Schutze der Bevölkerung getan wurde. Ich frage den Bundesrat:
Ist er über die Vorfälle orientiert?
Kann er eine Zusammenstellung über diese Vorfälle geben und mitteilen, welche Chemikalien zu den Vorfällen führten?
Ist der Bundesrat bereit, Sofortmassnahmen zur Verhinde- rung weiterer Vorfälle anzuordnen oder von den SBB zu ver- langen?
Ist der Bundesrat bereit, die Oeffentlichkeit über die getroffe- nen Schutzmassnahmen zu informieren?
Bestehen Rechtsgrundlagen, mit welchen der Import ge- fährlicher Güter auf/mit ungeeigneten Fahrzeugen/Waggons verboten werden kann?
Wer übernimmt die Verantwortung, wenn weitere Vorfälle passieren?
Sind die Informationswege mit den St. Galler Behörden ausgebaut, damit notfalls sofort gehandelt werden kann?
Hat der Bundesrat die Möglichkeit, über die SBB auf interna- tionaler Ebene aktiv zu werden, damit die Missstände sofort behoben und solche Ladungen auch von ausländischen Bah- nen nicht übernommen, mindestens nicht in unser Land ver- schoben werden?
Texte de l'interpellation du 16 mars 1989
Ces derniers mois, quelques incidents malencontreux se sont produits sur les lignes des CFF dans la vallée saint-galloise du Rhin, notamment dans les gares frontières de St. Margrethen et de Buchs, lors du transport de marchandises dangereuses, tout particulièrement dans des wagons en provenance d'Autri- che et des pays d'Europe orientale. La population est inquiète, car on n'a manifestement quasiment rien fait jusqu'à présent pour la protéger.
Je demande au Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
A-t-il connaissance de ces incidents?
Peut-il faire un bref rapport sur ceux-ci et indiquer les pro- duits chimiques impliqués?
Est-il prêt à prendre des mesures immédiates pour empê- cher la répétition de tels incidents ou à exiger que les CFF se chargent de le faire?
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Scheidegger Bodenpreispolitik der PTT Interpellation Scheidegger Politique foncière des PTT
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Jahr
1989
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 89.395
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 23.06.1989 - 08:00
Date
Data
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1197-1198
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